Urteil
3 K 600/13 Ge
VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2016:0614.3K600.13GE.0A
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Leitsätze
1. Die Kostenregelung des § 23 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG - (juris: StrG TH) geht von einer langfristigen Nutzung der Abwasseranlage durch denselben Straßenbaulastträger aus. Dies folgt aus dem Berechnungsmaßstab des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG (juris: StrG TH).(Rn.36)
2. Die Tragung dieser Kosten für die künftige jahrzehntelange Unterhaltung der Abwasseranlage ist dem Straßenbaulastträger dann nicht zumutbar, wenn der Wechsel der Straßenbaulast unmittelbar bevorsteht und damit von vornherein klar ist, dass ein anderer Straßenbaulastträger die Abwasseranlage längerfristig nutzen wird.(Rn.36)
3. Für den kurzen Zeitraum vor dem Wechsel der Straßenbaulast kann der Anlagenbetreiber von dem alten Straßenbaulastträger entsprechende Benutzungsgebühren erheben.(Rn.34)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 115 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Kostenregelung des § 23 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz - ThürStrG - (juris: StrG TH) geht von einer langfristigen Nutzung der Abwasseranlage durch denselben Straßenbaulastträger aus. Dies folgt aus dem Berechnungsmaßstab des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG (juris: StrG TH).(Rn.36) 2. Die Tragung dieser Kosten für die künftige jahrzehntelange Unterhaltung der Abwasseranlage ist dem Straßenbaulastträger dann nicht zumutbar, wenn der Wechsel der Straßenbaulast unmittelbar bevorsteht und damit von vornherein klar ist, dass ein anderer Straßenbaulastträger die Abwasseranlage längerfristig nutzen wird.(Rn.36) 3. Für den kurzen Zeitraum vor dem Wechsel der Straßenbaulast kann der Anlagenbetreiber von dem alten Straßenbaulastträger entsprechende Benutzungsgebühren erheben.(Rn.34) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung in Höhe von 115 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Kläger hat seine ursprüngliche Klageforderung in Höhe von 10.000,00 € zulässigerweise gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO auf nunmehr 118.416,90 € nebst Zinsen erhöht (vgl. Blatt 124 Gerichtsakte). Der Kläger hat jedoch gegenüber dem Beklagten keinen entsprechenden Zahlungsanspruch (unten A.). Mangels Hauptforderung kann der Kläger auch keine diesbezüglichen Zinsen beanspruchen (unten B.). A. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung des geforderten Betrags von 118.416,90 € als Kostenbeteiligung für die hergestellte und erneuerte Abwasseranlage in der A-Straße im Ortsteil B.. Der Kläger leitet seinen Anspruch aus der Vorschrift des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG her. Danach beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung einer nicht straßeneigenen, sondern von der Gemeinde oder - wie hier - dem Abwasserverband eingerichteten Abwasseranlage, wenn die Straßenentwässerung hierüber erfolgt. Der Beklagte hat sich durch die Zahlung von Benutzungsgebühren aber bereits an den Kosten der Abwasseranlage beteiligt; ein weitergehender Anspruch nach § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG steht dem Kläger nicht zu. Im Einzelnen: Der Kläger macht seine Forderung nach einer Kostenbeteiligung, wie seine Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung auch nochmals klargestellt hat (vgl. Bl. 123 Gerichtsakte), für den Stichtag 1. Januar 2012 geltend. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte aber nicht mehr der zuständige Straßenbaulastträger, dem die neu errichtete Abwasseranlage des Klägers in der A-Straße in B. für die Ableitung des dortigen Straßenabwassers zugute kam. Der Beklagte hat die neue Mischwasserkanalisation des Klägers, die nach dem Vorbringen der Beteiligten mit der Bauabnahme am 7. Dezember 2011 fertiggestellt worden war (Bl. 10, 19 Gerichtsakte), unstreitig nur bis zum 31. Dezember 2011 genutzt. Danach ging die Straßenbaulast für die A-Straße und damit die mit der Straßenentwässerung verbundenen Pflichten zum 1. Januar 2012 auf den beigeladenen Landkreis über (vgl. Bl. 58 Gerichtsakte). Bis zum 31. Dezember 2011 hat sich der Beklagte auch an den Kosten der bis dahin von ihm genutzten Anlage beteiligt; insofern hat der Kläger mit Gebührenbescheid vom 30. März 2012 vom Beklagten Gebühren für die Einleitung des Niederschlagswassers erhoben (vgl. Bl. 111, 112 Gerichtsakte). Dies schließt jedoch weitere Forderungen des Klägers nach einer - zusätzlichen - Kostenbeteiligung des Beklagten gemäß § 23 Abs. 5 ThürStrG aus. Denn nach der Systematik des Gesetzes kann der Träger der Entwässerungsanlage von dem Straßenbaulastträger, der die Abwasseranlage mit nutzt, als Kostenbeteiligung nur entweder eine einmalige Gesamtzahlung gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG oder - wenn keine entsprechende Kostenbeteiligung erfolgt - laufende Benutzungsgebühren nach § 12 Abs. 1 Satz 4 ThürKAG beanspruchen. Ein Nebeneinander von einmaliger Kostenbeteiligung - wie sie der Kläger hier ab dem 1. Januar 2012 fordert - und Entwässerungsgebühr - wie der Kläger sie bis zum 31. Dezember 2011 erhalten hat - sieht § 23 Abs. 5 ThürStrG nicht vor (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 18. November 2008 - 4 EO 129/06 - zitiert nach juris, Rdnr. 26). Dass der Beklagte für die Nutzung der neuen Abwasseranlage des Klägers nur noch zeitlich begrenzte Benutzungsgebühren anstatt des sehr viel höheren Gesamtbetrages nach § 23 Abs. 5 ThürStrG, der die fiktiven Herstellungskosten für eine straßeneigene Abwasseranlage zugrunde legt, gezahlt hat, ist im vorliegenden Fall auch sachlich gerechtfertigt. Nach Wortlaut, Systematik und Normzweck des § 23 Abs. 5 ThürStrG stellt die einmalige Kostenbeteiligung des Straßenbaulastträgers in Höhe der Kosten einer eigenen Straßenentwässerung, mit der auch die Kosten der laufenden Unterhaltung der kommunalen Entwässerungsanlage im Voraus ausgeglichen werden, an sich den Regelfall des finanziellen Ausgleichs der Mitbenutzung dar. Wenn der Abwasserverband sich mit dem Träger der Straßenbaulast verbindlich auf eine Mitbenutzungslösung geeinigt hat, sieht § 23 Abs. 5 ThürStrG grundsätzlich den finanziellen Ausgleich durch einmalige Kostenbeteiligung vor. § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG ist nach dem Normzweck der Regelung allerdings als Sollvorschrift und nicht als zwingende Vorschrift auszulegen (a. A. OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. März 2009 - 4 L 438/06 - zitiert nach juris, Rdnr. 24). Der Kostenregelung des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG liegt zwar die Annahme zugrunde, dass die Kostenbeteiligung nach dem pauschalierenden Maßstab der Kosten einer eigenen Straßenentwässerung zu einem angemessenen finanziellen Ausgleich für die Mitbenutzung führt. Dabei handelt es sich aber um eine typisierende Annahme, die den Regelfall im Auge hat. Während die mit jeder Pauschalierung verbundenen Über- und Unterdeckungen sich im Regelfall in zumutbaren Grenzen halten, kann die Pauschalierung in atypischen Fällen zu Ergebnissen führen, die für den Träger der Straßenbaulast (oder für den Träger der Entwässerungsanlage) unzumutbar sind. Solche atypischen Fallkonstellationen können sich z. B. aus außergewöhnlichen topologischen, geologischen oder verkehrstechnischen Umständen ergeben. In solchen atypischen Fällen muss dem Träger der Straßenbaulast ein Ermessensspielraum zugestanden werden. Er kann im Rahmen der pflichtgemäßen Ausübung seines Ermessens von einer Beteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG absehen; der Anlagenbetreiber kann dann stattdessen seinerseits vom Straßenbaulastträger Benutzungsgebühren erheben (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 18. November 2008 - 4 EO 129/06 - a. a. O., Rdnr. 22). Genau dies ist hier geschehen. Der Beklagte hatte dem Kläger zwar zunächst im August 2010 - also einige Monate vor dem Beginn der Bauarbeiten - den Entwurf einer Kostenvereinbarung übergeben, die unter § 3 eine pauschalierte Kostenbeteiligung des Beklagten für den Bau und die laufende Unterhaltung der geplanten Mischwasserkanalisation in Höhe von 20.404,80 € vorsah (vgl. BA 1, Bl. 20). Der Kläger nahm dieses Angebot jedoch nicht an, sodass diese Kostenvereinbarung nicht zustande kam. Als die Anlage dann schließlich am 7. Dezember 2011 betriebsfertig hergestellt war, konnte der Beklagte die neue Mischwasserkanalisation des Klägers nur noch übergangsweise für 24 Tage nutzen, bis die A-Straße zum 1. Januar 2012 in die Straßenbaulast des Beigeladenen überging. Im Hinblick auf diese geringe Restnutzung war der Beklagte nicht mehr verpflichtet, die Kosten der neuen Abwasseranlage auf der Grundlage des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG zu übernehmen. Denn dies hätte zu einer unangemessenen Kostenbelastung des Beklagten geführt. Die Kostenregelung des § 23 Abs. 5 ThürStrG geht von einer langfristigen Nutzung der Abwasseranlage durch denselben Straßenbaulastträger aus. Dies folgt aus dem Berechnungsmaßstab des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG. Danach bemisst sich der Kostenbeitrag des Straßenbaulastträgers nach den Kosten, die er für den Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage aufwenden müsste. Damit wird ein relativ hoher Kostenanteil festgesetzt, weil er nicht nur die durch die Aufnahme des Straßenabwassers unmittelbar verursachten Investitionskosten, sondern zusätzlich auch die Kosten der zukünftigen laufenden Unterhaltung, die während der Nutzungsdauer der Anlage entstehen, abdecken soll (vgl. ThürOVG, Beschl. vom 28. November 2008, a. a. O., Rdnr. 8 f., 11 m. w. N.). Die Tragung dieser Kosten für die künftige jahrzehntelange Unterhaltung der Abwasseranlage ist dem Straßenbaulastträger aber dann nicht zumutbar, wenn der Wechsel der Straßenbaulast - wie hier - unmittelbar bevorsteht und damit von vorneherein klar ist, dass ein anderer Straßenbaulastträger die Abwasseranlage längerfristig nutzen wird (vgl. dazu auch, OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. April 1996 - 1 A 10870/95 - zitiert nach juris, Rdnr. 21 - zum unzumutbaren Grunderwerb des alten Straßenbaulastträgers 2,5 Monate vor dem absehbaren Wechsel der Straßenbaulast). Dass der alte Straßenbaulastträger in einem solchen Fall dennoch zu einer Kostenbeteiligung gemäß § 23 Abs. 5 ThürStrG verpflichtet wäre, lässt sich auch der Vorschrift des § 11 ThürStrG, der die Pflichten des bisherigen Straßenbaulastträgers bei einem Wechsel der Straßenbaulast regelt, nicht entnehmen. Nach § 11 Abs. 4 ThürStrG ist der bisherige Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger der Straßenbaulast nur dafür verantwortlich, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten hat. Die Unterhaltung der Straße beschränkt sich dabei auf die Sicherung des vorhandenen Bestandes. Damit hat es sein Bewenden. Von künftigen Unterhaltungsarbeiten wird der neue Straßenbaulastträger nicht freigestellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 - 4 C 9/02 - zitiert nach juris, Rdnr. 11, 17 m. w. N.; Tegtbauer in Kodal, Straßenrecht, 7. Auflage, Kap. 14, Rdnr. 40). Bezogen auf die Straßenentwässerung bedeutet das also, dass die zukünftige laufende Unterhaltung der Abwasseranlage, die im Kostenmaßstab des § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG mit enthalten ist, nicht Aufgabe des alten Straßenbaulastträgers ist. Soweit der Kläger auf die Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 4 ThürStrG verweist, so ergibt sich daraus nichts anderes. Danach gehen Verbindlichkeiten des bisherigen Straßenbaulastträgers aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen nicht auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Der Kläger entnimmt daraus, dass der Beklagte sich allein und in voller Höhe an den Kosten der Abwasseranlage zu beteiligen habe, weil diese ja im Rahmen einer früheren, also vor dem Wechsel der Straßenbaulast durchgeführten Baumaßnahme hergestellt worden ist (vgl. Bl. 90, 93 Gerichtsakte). Die Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 ThürStrG setzt sich - wie oben schon ausgeführt - jedoch aus verschiedenen Kostenanteilen zusammen, nämlich einem Beitrag für die unmittelbare Herstellung der Anlage und daneben aber auch für die künftigen, erst noch in den folgenden Jahren anfallenden Unterhaltungsarbeiten. Dieser letztere Kostenanteil ist damit also gerade keine Verbindlichkeit für eine frühere Unterhaltungsmaßnahme im Sinne des § 11 Abs. 2 Nr. 4 ThürStrG, sondern für eine zukünftige, für die der Beklagte als bisheriger Straßenbaulastträger eben nicht ohne weiteres aufkommen muss. Diese Kostenverteilung ist systemgerecht. Sie stimmt mit den Fällen überein, in denen der Straßenbaulastträger auf eine Mitnutzung der kommunalen Abwasseranlage verzichtet und stattdessen eine eigene Entwässerungsanlage errichtet hat. Auch in einem solchen Fall muss der bisherige Straßenbaulastträger bei einem Wechsel der Straßenbaulast nicht für die künftigen Unterhaltungsarbeiten des neuen Straßenbaulastträgers aufkommen. Die weiteren Ausführungen des Klägers in dem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten - aber nicht nachgelassenen - Schriftsatz vom 24. Juni 2016 waren nicht mehr zu berücksichtigen. Denn bereits 10 Tage zuvor ist der unterzeichnete Urteilstenor der Geschäftsstelle übergeben worden. Damit ist das Urteil ergangen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 26. Januar 2000 - 3 ZKO 25/00 - ThürVBl. 2000, 188 mit weiteren Nachweisen). Im Übrigen enthält dieser Schriftsatz auch kein weiteres entscheidungserhebliches Vorbringen, sondern eine nochmalige rechtliche Einschätzung aus Sicht des Klägers. B. Da kein Anspruch auf die vom Kläger geltend gemachte Hauptforderung besteht, ist auch die diesbezügliche Zinsforderung unbegründet. Im Übrigen bestünde selbst bei einer berechtigten Hauptforderung nicht der vom Kläger verfolgte Zinsanspruch. Der Kläger macht gegen den Beklagten die Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 BGB geltend (vgl. Blatt 69 Gerichtsakte). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt die Zuerkennung von Verzugszinsen nach § 288 Abs. 2 BGB aber nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es sich um eine vertragliche Leistungspflicht handelt, die in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Leistungspflicht des anderen Vertragspartners steht (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - 9 B 32/15 - zitiert nach juris, Rdnr. 8 mit weiteren Nachweisen). Eine solche vertragliche Verpflichtung behauptet der Kläger aber selbst nicht; er leitet seinen Anspruch aus der gesetzlichen Vorschrift des § 23 Abs. 5 ThürStrG her. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Der Beigeladene hat zwar die Rechtsposition des Klägers unterstützt (vgl. Blatt 123 GA). Ihm können gemäß § 154 Abs. 3 VwGO aber keine Kosten auferlegt werden, da er keinen Antrag gestellt hat. Seine außergerichtlichen Kosten hat der Beigeladene allein zu tragen; es wäre unbillig, diese Kosten auch noch dem Kläger aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Für das Verwaltungsgericht lagen die Voraussetzungen, die Berufung nach dem Maßstab des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, nicht vor. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht befugt. Der Kläger hat in einer Straße, die ursprünglich in der Straßenbaulast des Beklagten stand, eine Abwasseranlage errichtet. Der Beklagte hat diese Anlage für die Ableitung des Straßenabwassers kurzzeitig mitgenutzt und dafür an den Kläger Benutzungsgebühren gezahlt, bevor die Straße dann drei Wochen später in die Straßenbaulast des Beigeladenen überging. Der Kläger verlangt vom Beklagten - über die bereits gezahlten Benutzungsgebühren hinaus - eine Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 Thüringer Straßengesetz (ThürStrG). Durch den Ortsteil B. der Gemeinde G., die im Kreisgebiet des Beigeladenen liegt, führt die „A-Straße“. Diese Ortsdurchfahrt (OD) war bis Ende 2011 eine Landesstraße (L 2307) in der Straßenbaulast des Beklagten. Für die Oberflächenentwässerung dieses Straßenabschnitts nutzte der Beklagte teilweise das Kanalnetz des Klägers. Im Oktober 2010 vereinbarten die Gemeinde G., der Kläger und der Beklagte gemeinsame, zeitlich koordinierte Baumaßnahmen „zur Erneuerung der OD B. L 2307“. Der Kläger sollte dabei unter anderem den Neubau einer Trennkanalisation in Teilbereichen des Straßenausbaus durchführen. Der Beklagte hatte seinerseits festgelegt, dass die Entwässerung der in seiner Straßenbaulast stehenden Fahrbahn über die vorhandenen bzw. geplanten Abläufe in die Kanalisation des Klägers erfolgen solle (Aktennotiz zur Besprechung vom 27. Juli 2010). In diesem Zusammenhang hatte der Beklagte dem Kläger im August 2010 den Entwurf einer Vereinbarung über eine Kostenbeteiligung des Beklagten übergeben, die vom Bau eines 100 m langen Mischwasserkanals ausging und für die Einleitung des Straßenabwassers in diesen Kanal, Schacht M 12 bis M 16, einen Kostenbeitrag des Beklagten in Höhe von insgesamt 20.404,80 € vorsah. Der Kläger nahm zu diesem Entwurf nicht Stellung, sondern ließ seinerseits durch die Firma F... GmbH eine fiktive Kostenberechnung vornehmen. Diese Berechnung ging von umfangreicheren Baumaßnahmen aus und errechnete als Kostenbeteiligung für eine ordnungsgemäße Ableitung des bei der Straßenentwässerung aus 16 Straßenabläufen anfallenden Oberflächenwassers einen Betrag von 118.416,90 €. Der Kläger leitete diese fiktive Kostenberechnung, die im März 2011 vorlag, zunächst nicht an den Beklagten weiter. Am 1. April 2011 begannen die Bauarbeiten in der Ortsdurchfahrt B.. Im Laufe dieser Arbeiten wurde die bisherige Landesstraße L 2307 mit Allgemeinverfügung des Thüringer Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Verkehr vom 6. Juli 2011 zur Kreisstraße Nr. 210 in der Baulast des Beigeladenen abgestuft. Der Zeitpunkt für das Wirksamwerden der Umstufung wurde auf den 1. Januar 2012 festgesetzt. Kurz vor diesem Termin wurde der vom Kläger gebaute Schmutz- und Regenwasserkanal fertiggestellt und am 7. Dezember 2011 betriebsfertig abgenommen. In den verbliebenen 24 Tagen bis zum Jahresende 2011 wurde diese Anlage vom Beklagten mitgenutzt, bis die A-Straße dann am 1. Januar 2012 in die Straßenbaulast des Beigeladenen wechselte. Mit Schriftsatz vom 9. Januar 2012 übersandte der Kläger nun dem Beklagten die erstellte Fiktivkostenberechnung der F... GmbH vom März 2011. Gleichzeitig teilte der Kläger mit, dass er für die Straßenentwässerung bis zum 31. Dezember 2011 Gebühren - auf der Grundlage der früher ermittelten Straßenfläche der bisherigen Landesstraße - gemäß seiner Satzung erheben werde. Entsprechend dieser Ankündigung erhob der Kläger in der Folge vom Beklagten mit Gebührenbescheid vom 30. März 2012 für das eingeleitete Niederschlagswasser in der Ortsdurchfahrt B. Gebühren für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2011. In der Folge stellte der Kläger eine weitere Kostenforderung. Mit Rechnung vom 16. April 2012 verlangte er vom Beklagten „entsprechend des § 23 Abs. 5 Satz 1 des Thüringer Straßengesetzes“ für das Bauvorhaben G., Ortsteil B., A-Straße den in der Fiktivkostenberechnung ermittelten Betrag in Höhe von 118.416,90 €. Diese Rechnung schickte der Beklagte unter anderem mit der Anmerkung zurück, dass er nicht mehr Baulastträger dieser Straße sei. Der Kläger räumte mit Schreiben vom 23. April 2012 ein, dass es keine vertragliche Kostenvereinbarung gäbe. Der Kläger habe jedoch Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über eine Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 ThürStrG. Da der Beklagte weitere Zahlungen verweigerte, wandte sich der Kläger in der Folge an das Landesamt für Bau und Verkehr und an das Thüringer Landesverwaltungsamt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 wies der Kläger gegenüber dem Landesamt für Bau und Verkehr darauf hin, dass der Beklagte im Zeitpunkt der Bauabnahme am 7. Dezember 2011 der zuständige Straßenbaulastträger gewesen sei. Dieser sei daher Schuldner der Kostenbeteiligung gemäß § 23 Abs. 5 ThürStrG. Das Landesamt für Bau und Verkehr entgegnete daraufhin mit Schreiben vom 25. Januar 2013, dass der Beklagte als damaliger Straßenbaulastträger zwar zur Zahlung des ab der Inbetriebnahme der Entwässerungseinrichtung am 7. Dezember 2011 bis zum 31. Dezember 2011 angefallenen Entgeltes verpflichtet sei. Für weitere Forderungen ab Januar 2012 sei aber der Saale-Holzland-Kreis als nunmehriger Straßenbaulastträger kostenpflichtig. Mit Mahnung vom 8. Februar 2013 verlangte der Kläger vom Beklagten nochmals die Zahlung des geforderten Betrages von 118.416,90 €. Dieser Aufforderung kam der Beklagte nicht nach. Daraufhin hat der Kläger am 6. August 2013 Klage erhoben. Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm gegen den Beklagten ein Anspruch nach § 23 Abs. 5 ThürStrG zustünde. Der Beklagte sei der richtige Kostenschuldner. Dieser habe zwar nur für eine Dauer von 24 Tagen die Anlage des Klägers für die Straßenentwässerung genutzt. Der Wechsel der Straßenbaulast auf den Beigeladenen stelle aber keine atypische Fallkonstellation dar, die eine Anwendung des § 23 Abs. 5 ThürStrG ausschlösse. Dies ergebe sich aus § 11 Abs. 2 Nr. 4 ThürStrG. Danach gingen Verbindlichkeiten des bisherigen Trägers der Straßenbaulast aus der Durchführung früherer Bau- und Unterhaltungsmaßnahmen nicht auf den neuen Träger der Straßenbaulast über. Da es sich bei der hier errichteten Entwässerungsanlage um eine Baumaßnahme handelte, die eine Verbindlichkeit des früheren Trägers der Straßenbaulast, nämlich des Beklagten, begründet habe, sei diese Verbindlichkeit weiterhin vom Beklagten als früherem Träger der Straßenbaulast zu erfüllen. Daneben stünden dem Kläger auch Verzugszinsen zu. Mit der Mahnung vom 8. Februar 2013 sei der Beklagte gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB am 9. Februar 2013 in Verzug geraten. Während der Kläger in seinem Klageschriftsatz vom 30. Juli 2013 zunächst nur einen Teilbetrag von 10.000,00 € nebst Zinsen geltend gemacht hat, beantragt der Kläger nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 118.416,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 9. Februar 2013 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dem Kläger stehe kein zusätzlicher Anspruch auf eine Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 ThürStrG zu. Die Vorschrift mache deutlich, dass eine Wahl zu treffen sei, ob eine Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 ThürStrG oder Benutzungsgebühren nach § 12 ThürKAG zu zahlen sind. Der Kläger habe hier mit Einverständnis des Beklagten Benutzungsgebühren erhoben. Der Gebührenbescheid vom 30. März 2012 habe auch den Zeitraum vom 7. Dezember bis zum 31. Dezember 2011 nach der Baumaßnahme des Klägers erfasst. Im Übrigen müsse berücksichtigt werden, dass die Kostenbeteiligung gemäß § 23 Abs. 5 ThürStrG grundsätzlich auf die Lebensdauer der Anlage, d.h. etwa 60 Jahre abstelle. In einem atypischen Fall müsse der Straßenbaulastträger von einer Kostenbeteiligung nach § 23 Abs. 5 ThürStrG absehen. Dies habe der Beklagte in Anbetracht der geringen Nutzungszeit von lediglich 24 Tagen getan. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er hat in der mündlichen Verhandlung die Rechtsansicht des Klägers unterstützt. Die Urteilsformel ist nach der Beratung der Kammer am 14. Juni 2016 der Geschäftsstelle übergeben worden. Der Kläger hat danach mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016 die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Argumente nochmals schriftlich vertieft. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (1 Band) sowie der übersandten Verwaltungsakte (1 Ordner), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.