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Beschluss

3 E 499/16 Ge

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2016:0720.3E499.16GE.0A
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen.(Rn.21) 2. Auf eine Ungeeignetheit darf die Fahrerlaubnisbehörde schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, dies ist zulässig, wenn die vorherige Anordnung zur Gutachtenbeibringung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.(Rn.22) 3. Genügt eine Aufforderung zur Gutachtenbeibringung nicht den Anforderungen, so kann dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich darlegt, es hätten Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können.(Rn.26)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. April 2016 gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 21. März 2016 wird wiederhergestellt. Zur Durchführung des Verfahrens wird dem Antragsteller gemäß § 166 VwGO, 114 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Antragsgemäß wird Rechtsanwalt Blöthner-Teichmann in 07973 Greiz, Gartenweg 1, beigeordnet (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO). Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen.(Rn.21) 2. Auf eine Ungeeignetheit darf die Fahrerlaubnisbehörde schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, dies ist zulässig, wenn die vorherige Anordnung zur Gutachtenbeibringung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war.(Rn.22) 3. Genügt eine Aufforderung zur Gutachtenbeibringung nicht den Anforderungen, so kann dieser Mangel nicht dadurch geheilt werden, dass die Behörde nachträglich darlegt, es hätten Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können.(Rn.26) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 29. April 2016 gegen die Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 21. März 2016 wird wiederhergestellt. Zur Durchführung des Verfahrens wird dem Antragsteller gemäß § 166 VwGO, 114 ZPO Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Antragsgemäß wird Rechtsanwalt Blöthner-Teichmann in 07973 Greiz, Gartenweg 1, beigeordnet (§§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO). Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 21. März 2016 ausgesprochene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C1, C, C1E, CE, L und T. Der am …1989 geborene Antragsteller beantragte im August 2013 die Erteilung der Fahrerlaubnis. Im weiteren Verlauf unterzog sich der Antragsteller auf Veranlassung des Antragsgegners einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. In dem Gutachten vom 5. November 2013 wurde ausgeführt, dass trotz der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential (vorsätzliche Körperverletzung, schwerer Raub) eine hinreichend angepasste, an bestehenden Regeln orientierte Verkehrsteilnahme zu erwarten sei. Im Januar 2014 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erteilt. Am 30. August 2015 besuchte der Antragsteller das Feuerwehrfest „150 Jahre Freiwillige Feuerwehr G...“. Dort kam es gegen 1:45 Uhr zu einem Zwischenfall, bei dem der Antragsteller laut des polizeilichen Berichts zwei Personen tätlich angegriffen und später versucht hat, weitere Personen mit einer Zaunslatte zu attackieren. Im Rahmen des Polizeieinsatzes hat der Kläger ausweislich des polizeilichen Berichts die eingesetzten Beamten wiederholt beleidigt (u. a. „Wichser“, „Bullenschweine“, „verfickte Schweine“); einen Polizeibeamten mehrfach getreten sowie versucht, seine Freunde zu weiteren Straftaten anzustiften. Gegen 3:00 Uhr wurde bei dem Antragsteller eine Atemalkoholkonzentration von 0,89 Promille festgestellt. Ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, Bedrohung, Widerstand gegen Polizeibeamte, Sachbeschädigung und Beleidigung wurde eingeleitet (Staatsanwaltschaft Gera, Az.: 654 Js 1659/16). Hiervon erhielt der Antragsgegner am 30. September 2015 Kenntnis. Mit Schreiben vom 3. November ordnete der Antragsgegner gem. § 2 Abs. 4 StVG i.V.m. §§ 11, 46 FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Hierzu führte er aus: „Durch Mitteilung der Polizeiinspektion Altenburger Land vom 28.09.2015 wurde dem Landratsamt Altenburger Land bekannt, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde. Es handelt sich um Körperverletzung, Bedrohung, Widerstand gegen Polizeibeamte, Sachbeschädigung und Beleidigung am 30.08.2015 beim Feuerwehrfest in G.... Aufgrund dieser Tatsache ergeben sich Zweifel an Ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen, so dass die Verwaltungsbehörde gemäß § 2 Abs. 4 StVG i.V.m. § 11 und § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) von Ihnen die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordert. Bei der Begutachtung soll folgende Fragestellung geklärt werden: Erfüllt der Untersuchte die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Fahrerlaubnisklassen B und CE? Ist trotz der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential (Körperverletzung, Bedrohung, Widerstand gegen Polizeibeamte, Sachbeschädigung und Beleidigung) eine hinreichend angepasste, an bestehende Regeln orientierte Verkehrsteilnahme zu erwarten?“ Nachdem der Kläger zunächst sein Einverständnis mit der Begutachtung erklärt hatte, ließ er am 29. Januar 2016 über einen Prozessbevollmächtigten erklären, dass er das geforderte Gutachten nicht vorlegen werde. Der Vorfall sei Gegenstand staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen und könne nicht gleichzeitig durch die Verwaltungsbehörde zum Gegenstand von Maßnahmen gemacht werden. Dem Sachverhalt sei nicht ansatzweise ein Verkehrsbezug zu entnehmen. Nach mit Schreiben vom 3. Februar 2016 erfolgter Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 21. März 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1) und forderte diesen zur Abgabe des Führerscheins auf (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Zur Begründung führte er aus, dass das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Der Antragsteller hat seinen Führerschein am 8. April 2016 bei dem Antragsgegner abgegeben. Am 29. April 2016 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Entziehungsbescheid, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Zur Begründung führte er aus, dass er erst Ende 2013 und Ende 2015 ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten beigebracht habe. Hinsichtlich des Vorfalls vom 30. August 2015 gelte die Unschuldsvermutung, zudem sei er dabei erheblich alkoholisiert gewesen. Seine Aggression trete nur auf, wenn er alkoholisiert sei; dann nehme er aber nicht am Straßenverkehr teil. Am 13. Juni 2016 ersuchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Gera. Der Antragsteller wiederholt zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt sei, da ein genügend konkretisierter Verdacht bezüglich seiner fehlenden Kraftfahreignung nicht vorliege. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21. März 2016 wiederherzustellen, 2. ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Tim Blöthner-Teichmann zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Hinsichtlich der beantragten Prozesskostenhilfe stellt er keinen Antrag. Der Antragsgegner vertieft seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die positive Prognose des Gutachtens vom November 2013 neue Zweifel aufgrund des Vorfalls vom 30. August 2015 nicht ausschließe. Aus diesem ergebe sich ein enormes Aggressionspotential gerade auch gegen Polizeibeamte. Die Akzeptanz der Polizei spiele im Straßenverkehr aber eine besondere Rolle. Die Anordnung des Gutachtens habe allein auf diesem Vorfall beruht, die Verkehrsverstöße von 3. und 5. Dezember 2015 seien unberücksichtigt geblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren sowie auf die der Antragsteller betreffende Behördenakte des Antragsgegners (1 Heftung) verwiesen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind. II. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg. Das Begehren des Antragstellers nach einstweiligem Rechtsschutz ist auszulegen. Der Prozessbevollmächtigte beantragt, „die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 21. März 2016 wiederherzustellen“. Da eine solche bisher - mangels Abschluss des Widerspruchsverfahrens - nicht erhoben wurde, ist der Antrag - unter Berücksichtigung der §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO - richtigerweise dahin zu verstehen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die im Bescheid vom 21. März 2016 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis (Ziffer 1) sowie die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins (Ziffer 2) wiederherzustellen. Der zulässige Antrag ist begründet. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Denn die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis ist - bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - offensichtlich rechtswidrig, so dass das Interesse des Antragstellers, von der Entziehung seiner Fahrerlaubnis vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Auf eine solche Ungeeignetheit darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV unter anderem dann schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich im Rahmen eines von der Behörde geforderten Gutachtens untersuchen zu lassen. Der Schluss auf eine Nichteignung des Betroffenen ist allerdings nur dann zulässig, wenn die vorherige Anordnung zur Gutachtenbeibringung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 - und 3 C 21.04 - jeweils zit. nach Juris). Die Gutachtenanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Aufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FeV Rn. 55). An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller die Gutachtensaufforderung mangels Verwaltungsaktqualität nicht direkt anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung gegebenenfalls die Fahrerlaubnis deswegen entzogen wird. Daher kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27. November 2012 - 11 ZB 12.1596 - zit. nach Juris). Hiervon ausgehend, durfte der Antragsgegner nicht auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Zwar hat der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist das geforderte Gutachten nicht vorgelegt, die Anordnung der Beibringung des Antragsgegners war nach summarischer Prüfung jedoch rechtswidrig. Die Beibringungsanordnung des Antragsgegners vom 3. November 2015 erfüllt voraussichtlich jedenfalls die materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen nicht. Der Antragsgegner hat seine Anordnung auf § 2 Abs. 4 StVG i.V.m. §§ 11, 46 FeV gestützt. Zwar setzt § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 - 7 FeV keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellten Straftat voraus. Es genügt, wenn sich die Tat aus den Feststellungen der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt. Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential können vorliegen bei hoher Angriffslust und Streitsüchtigkeit, bei impulsivem Durchsetzen eigener Interessen unter schwerwiegender Verletzung der Interessen anderer oder bei wiederholt verübten Straftaten der vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung. Eine hohe Aggressionsbereitschaft lässt jedoch nur dann Rückschlüsse auf die Fahreignung zu, wenn zu besorgen ist, dass der Betroffene bei konflikthaften Verkehrssituationen emotional impulsiv handelt und dadurch das Risiko einer gefährdenden Verkehrssituation erhöht, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzt (VG Köln, Beschl. v. 14. April 2016 - 23 L 535/16 - zit. nach Juris). Ob die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet ist, ist auf der Grundlage des in der Beibringungsanordnung dargelegten Sachverhalts zu würdigen. Vorliegend hat der Antragsgegner in der Beibringungsanordnung zwar die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung, Bedrohung, Widerstand gegen Polizeibeamte, Sachbeschädigung und Beleidigung am 30. August 2015 beim Feuerwehrfest in G... aufgeführt. Es wird allerdings nicht deutlich, warum diese Vorfälle Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulassen, insbesondere, warum zu besorgen sei, dass der Antragsteller bei konflikthaften Verkehrssituationen impulsiv reagieren werde. Denn eine aus den konkreten Tatumständen heraus begründete Besorgnis, der Antragsteller könne in anderen konflikthaften Situationen, wie sie häufig auch im Straßenverkehr, beispielsweise durch Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen würden, in gleicher Weise impulsiv und aggressiv reagieren und dadurch zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden, fehlt gänzlich (vgl. hierzu VG München, Beschl. v. 8. März 2016 - M 6 S 15.5653 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 24. November 2015 - 6 L 3298/15 - jeweils zit. nach Juris). Stattdessen hat sich der Antragsgegner vorliegend darauf beschränkt, die dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Tatbestände aufzuzählen. Diese Unklarheit für den Anordnungsadressaten wird auch nicht durch die Nennung der Rechtsgrundlagen (§ 2 Abs. 4 StVG i.V.m. § 11 und 46 FeV) entkräftet, denn der Antragsgegner hat keine der Tatbestandsvarianten nach § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 - 7 FeV zitiert. Genügt eine Aufforderung zur Gutachtenbeibringung nicht den Anforderungen, so kann dieser Mangel nicht dadurch „geheilt“ werden, dass die Behörde nachträglich - bspw. im Rahmen der Antragserwiderung - darlegt, objektiv hätten zu diesem Zeitpunkt Umstände vorgelegen, die Anlass zu Zweifeln an der Fahreignung hätten geben können (vgl. BVerwG, Urt. v. Juli 2001 - 3 C 13.01 - zit. nach Juris; ThürOVG, Beschl. v. 22. August 2001 - 2 ZKO 169/08 - n.v.). Es kann deshalb dahinstehen, ob die nunmehr von dem Antragsgegner gemachten Ausführungen eine Gutachtenanordnung zu tragen vermögen, denn diese fehlten in der Beibringungsanordnung vom 3. November 2015. Das Gericht kann jedoch nur auf die von dem Antragsgegner gewählte Begründung abstellen, denn dem Gericht selbst ist es verwehrt, eine Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens im Hinblick auf dort nicht angegebene tatsächliche Umstände, die einen Eignungsmangel als naheliegend erscheinen lassen, als rechtmäßig anzusehen (vgl. VGH Bad-Württ, Urt. v. 28. Oktober 2004 - 10 S 475/04 -; ThürOVG, Beschl. v. 22. August 2001 - 2 ZKO 169/08 - n.v.; BayVGH, Beschl. v. 13. Mai 2005 - 11 CS 05.77 - jeweils zit. nach Juris). Der im Raum stehende Begründungsmangel kann auch nicht dadurch geheilt werden, dass der Antragsgegner - z. B. im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens - die Rechtsgrundlage austauscht oder die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemachten Ausführungen übernimmt (vgl. BVerwG, Urt. v. Juli 2001 - 3 C 13.01 -; BayVGH, Beschl. v. 24. August 2010 - 11 CS 10.1139 -; VGH Bad-Württ, Urt. v. 23. Februar 2010 - 10 S 221/09 - jeweils zit. nach Juris). Denn dem Recht des Antragstellers, einer Gutachtensanforderung nicht Folge leisten zu müssen, von der er zutreffend erkannt hat, dass diese rechtswidrig war, würde der Boden entzogen, sähe man die Behörde als berechtigt an, nach einem „Auswechseln der Gründe“ vom Eintritt der in § 11 Abs. 8 FeV bezeichneten Rechtsfolge auszugehen. Dem Antragsgegner steht es allerdings frei, gegenüber dem Antragsteller eine neue Beibringungsanordnung - mit einer hinreichenden und tragfähigen Begründung - zu erlassen. 2. Vor diesem Hintergrund war dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 13. Juni 2016 ebenfalls stattzugeben (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind bei einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C1, C, C1E, CE, L und T allein die Klassen B und CE maßgeblich. Die anderen Fahrerlaubnisklassen sind damit abgedeckt (vgl. § 6 Abs. 3 FeV; vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2015 - 3 B 31/15 -; im Einzelnen vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. Januar 2014 - 11 CS 13.2342 - zit. nach Juris). Demnach ist die Fahrerlaubnisklasse B mit 5.000,00 € sowie die Fahrerlaubnisklasse CE mit 7.500,00 € anzusetzen. Dieser Betrag wurde halbiert, da der Antragsteller nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt.