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Beschluss

3 E 645/16 Ge

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2016:0926.3E645.16GE.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung zwischen der Kreuzung S.../T... und der Einmündung T.../L... in ... J... Der Antragsteller wohnt in der T... in ... J... und ist Gesellschafter und Geschäftsführer der S...Steuerberatungsgesellschaft mbH und Inhaber der Rechtsanwaltskanzlei ... mit Sitz in der T... Die Stadtwerke A-Stadt GmbH führt seit dem 1. August 2016 bis voraussichtlich Ende des Jahres 2016 in der L... Baumaßnahmen zur Rekonstruktion des Mischwasserkanals und der Trinkwasserleitung durch. Hierzu hat sie die L... von der Kreuzung W... bis zur H... vollständig gesperrt. Zeitweise wird außerdem die S... nicht befahrbar sein. Der Straßenverkehr wird in Richtung M... über die K... und die T... geleitet. In der Gegenrichtung erfolgt eine Umleitung über die H... Die Buslinie 14 des A-Stadter Nahverkehrs, die üblicherweise in beiden Richtungen auf der L... verkehrt, wird Richtung L... von der Kreuzung L.../K... zur T... und dann entlang der T... geführt, bis diese wieder auf die L... führt. In Richtung Stadtzentrum/S... werden die Busse von der Kreuzung L.../H... entlang der H... und danach über die K... wieder auf die L... geleitet. Die Antragsgegnerin stellte für die Umleitung des Straßenverkehrs Richtung M... unter dem 1. August 2016 entlang der T... zwischen der Kreuzung K.../T... und der Einmündung der T... in die L... einseitig Halteverbotszeichen (Zeichen 283 StVO) mit dem Zusatzschild „ab 01.08.16“ auf. Am 19. August 2016 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Halteverbotsschilder in der T... zwischen der Kreuzung S.../T... und der Einmündung T.../L... bis zum Zeitpunkt der Baumaßnahmen in der S... Am 16. August 2016 ersuchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Gera. Der Antragsteller trägt vor, dass die Aufstellung der Halteverbotsschilder auf der T... ab der Kreuzung S... ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig sei, da diese nicht das mildeste Mittel darstellten. Es sei möglich, den Verkehr an der Kreuzung S.../T... direkt hinter der Baustelle auf der L... über die S... wieder auf die L... zu leiten. Die S... verfüge über zwei Fahrstreifen sowie zwei breite Fußwege, so dass ausreichend Platz zum Abbiegen vorhanden sei. Die Nutzung der S... sei auch möglich, da erfahrungsgemäß mit klimabedingten Verzögerungen und einer damit verlängerten Bauzeit während der Winterzeit zu rechnen sei. Es sei nicht absehbar, wann die Bauarbeiten in der S... überhaupt beginnen sollen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei auf die Belange der Anwohner und Gewerbetreibenden der T... Rücksicht zu nehmen, insbesondere würden ihnen nicht die dringend benötigten Parkplätze für fünf Monate entzogen. Auch würde die Einrichtung der Ersatzhaltestellte am Ende der T... entfallen. Anstatt den Verkehr so lange wie möglich über die alte Fahrbahn der L... zu leiten und Straßensperrungen nur abschnittsweise durchzuführen, werde die T... aus Bequemlichkeit von der Antragsgegnerin missbraucht. Auf die von der Antragsgegnerin benannten „üblichen, langen Vorplanzeiten für Busfahrpläne“ könne es nicht ankommen, da die örtlichen Verhältnisse sowie das Sanierungsvorhaben L... seit langem bekannt seien. Der Bauverlauf bis Ende 2017 ermögliche die von dem Antragsteller vorgeschlagene Teillösung für das Jahr 2016, die nur einmalige Verkehrsplanung stelle dagegen allein eine Arbeitserleichterung für die Antragsgegnerin dar. Die Antragsgegnerin habe weniger belastende Alternativrouten nicht zutreffend in die Ermessensentscheidung einbezogen, die von ihr vorgelegten Unterlagen ließen vielmehr eine Ermessensausübung nicht erkennen. Der ab 4 Uhr morgens beginnende und von 7 bis 18 Uhr im 15-Minuten-Takt laufende Busverkehr beeinträchtige die Anwohner der T... stark. Der Lärmpegel sei deutlich angestiegen und werde aufgrund der räumlichen Enge der T... unvermindert auf die anliegenden Gebäude übertragen. Auch die Staubimmissionen gerade im Bereich der Erdgeschosswohnungen seien erhöht. Während Lärm und Staub vor der Verkehrsumleitung in der Anliegerstraße nur sehr geringfügig aufgetreten seien, komme es nun zu einer starken Verschmutzung der Gebäude und Wohnungen. Für den Geschäftsbetrieb der Steuerberatungsgesellschaft mbH und Rechtsanwaltskanzlei sei die derzeit prekäre Parkplatzsituation eine unzumutbare Belastung, da die Klienten ihre teils mehrere Ordner umfassenden Buchhaltungsunterlagen in Kisten zum Teil von der mehrere hundert Meter entfernten Parkmöglichkeit zum Geschäftshaus tragen müssten. Dies störe den Geschäftsbetrieb. Die ... sei aufgrund der geringen Tragfähigkeit der Straßendecke nicht zur dauerhaften Überfahrung von Schwerlastverkehr geeignet. Die Belastung durch den Pkw-, Lkw- und Busverkehr werde nach kurzer Zeit zu Straßenschäden führen, wie sie bereits im östlichen Bereich der T... erkennbar seien. Werde die Straße beschädigt, würden die Anlieger finanziell zum Straßenausbau der Anliegerstraße herangezogen. Dies sei vermeidbar. Auch seien die eingerichteten Ersatzhaltestellten des A-Stadter Nahverkehrs nicht barrierefrei. Die Einschätzung des Antragstellers werde durch zahlreiche weitere Anlieger geteilt, so dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der von ihm vorgeschlagenen Lösung bestehe. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 15. August 2016 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass ihr bei der Planung der baustellenbedingten Umleitung des Straßenverkehrs eine Einschätzungsprärogative einzuräumen sei, da es sich um eine Prognoseentscheidung handele. Auch wenn andere Reaktionsmöglichkeiten denkbar seien, wie jene, die der Antragsteller geltend mache, sei ihr Gestaltungsspielraum für die gefundene Lösung nicht überschritten. Die Verkehrsumleitung sei am 25. Juli 2016 in der Arbeitsgruppe Verkehrssicherheit der Antragsgegnerin festgelegt worden. Erfahrungsgemäß sei es sowohl für die Anlieger als auch für das Bau- sowie das Nahverkehrsunternehmen vorteilhaft, die Verkehrsführung während der Durchführung einer Baumaßnahme nicht mehrmals zu ändern bzw. umzustellen. Vielen Verkehrsteilnehmern falle es schwer, ihr Verkehrsverhalten veränderten Verkehrsorganisationsformen anzupassen. Dadurch entstünden oftmals mehr Verkehrsbehinderungen als notwendig. Daher habe in der Arbeitsgruppe Konsens bestanden, dass die Umleitung nicht für jeden Bauabschnitt gesondert angeordnet werde. Die Antragsgegnerin habe Ermessen ausgeübt und vor ihrer Entscheidung Stellungnahmen des A-Stadter Nahverkehrs und des Kommunalservice eingeholt. Des Weiteren sei die Problematik in der Arbeitsgruppe Verkehrssicherheit diskutiert worden; diese Ergebnisse seien in die Begründung der verkehrsrechtlichen Anordnung eingeflossen. Derzeit reichten die Baustellenabsicherungen in der L... bis an den Einmündungsbereich der S... heran; ebenso sei unmittelbar westlich der Einmündung S... die Baustelleneinrichtung im Fahrbahnbereich vorhanden und deutlich mit Verkehrseinrichtungen vom Verkehrsraum abgegrenzt. Die Antragsgegnerin halte es wie die A-Stadter Nahverkehrsgesellschaft mbH unter diesen Bedingungen nicht für möglich, dass der Bus von der S... nach rechts in die L... oder umgekehrt einbiege. Ein zu berücksichtigendes qualifiziertes Interesse des Antragstellers liege nicht vor. Der Anliegergebrauch beinhalte nur die Gewährleistung der Zugänglichkeit des Grundstücks an sich, jedoch keine Bestandsgarantie hinsichtlich der Ausgestaltung und des Umfangs der Grundstücksverbindung zur Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit und Leichtigkeit des Zugangs wie das Parken in unmittelbarer Grundstücksnähe. Ein schützenswertes Vertrauen darauf, dass sich die Verkehrssituation nicht ändere, bestehe nicht. Der Antragsteller könne eine etwaige Beschädigung der T... nicht geltend machen. Die Straßenerhaltung diene nur dem Allgemeininteresse und begründe für den einzelnen kein subjektives Recht. Zudem habe der Kommunalservice A-Stadt bestätigt, dass keine Lasteinschränkungen bzw. verringerte Tragfähigkeit der T... bekannt seien. Lärm- und Staubbelastung seien verkehrstypisch und entstünden unabhängig von Umleitungen oder anderen verkehrsrechtlichen Maßnahmen. Der Umleitung des Straßenverkehrs fehle die Betriebsbezogenheit im Hinblick auf die Gewerbe des Antragstellers. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren sowie auf die den Antragsteller betreffende Verwaltungsakte der Antragsgegnerin (1 Hefter) verwiesen, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht worden sind. II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Zwar handelt es sich bei der verkehrsbehördlichen Anordnung der Antragsgegnerin vom 27. Juli 2016 im Verhältnis zu dem Antragsteller und zu den sonstigen Verkehrsteilnehmern nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 ThürVwVfG. Allerdings sind die unter dem 1. August 2016 im Bereich zwischen der Kreuzung T.../S... bis zur Einmündung der T... in die L... aufgestellten Haltverbotsschilder (Zeichen 283 StVO) als Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2 ThürVwVfG zu qualifizieren. Sie enthalten Ge- und Verbotsregelungen für die einzelnen Verkehrsteilnehmer. Die Verwaltungsakte „Verkehrszeichen“ werden mit ihrer Aufstellung wirksam; das angeordnete Gebot ist sofort vollziehbar. Ebenso wie bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entfaltet die Einlegung eines Widerspruchs und die Erhebung einer Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag ist auch zulässig, denn der Antragsteller kann als Anwohner und Gewerbetreibender geltend machen, in eigenen Rechten oder in eigenen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Ein Verkehrsteilnehmer kann dabei als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO seien nicht gegeben. Was die behördliche Ermessensausübung betrifft, kann er allerdings nur verlangen, dass seine eigenen Interessen ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung der Verkehrsbeschränkung sprechen (BVerwG, Urt. v. 27. Januar 1993 - 11 C 35/92 - zit. nach Juris). Aufgrund seines Vortrags erscheint es nicht nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise von vorneherein ausgeschlossen, dass der Antragsteller wegen der Lärm- und Staubimmissionen sowie der eingeschränkten Erreichbarkeit seiner Räumlichkeiten in schutzwerten Positionen verletzt sein könnte. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Im Eilverfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das Gericht in formeller Hinsicht die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu prüfen. Sofern dies den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht standhält, hat der Eilantrag allein deshalb regelmäßig Erfolg, mit der Folge, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aufzuheben ist. Sofern die Begründung nicht zu beanstanden ist, trifft das Gericht darüber hinaus eine eigene Abwägungsentscheidung, ob das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Maßgebender Gesichtspunkt der Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs. Regelmäßig besteht an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse, so dass grundsätzlich in einem solchen Fall die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen bzw. wieder anzuordnen ist. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig, wird regelmäßig der Eilantrag abzulehnen sein. Maßgebend ist hierbei grundsätzlich nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage. Sofern die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs sich nicht im Eilverfahren abschließend beurteilen lassen, ist eine Interessenabwägung auf der Grundlage der erkennbaren Interessen der Beteiligten vorzunehmen und auf dieser Grundlage über die begehrte Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs zu entscheiden. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Antragsgegnerin ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs sowie zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Ein entsprechendes Recht haben nach § 45 Abs. 2 Satz 1 StVO auch die nach Landesrecht zuständigen Straßenbaubehörden, wenn Maßnahmen zur Durchführung von Straßenbauarbeiten erforderlich werden. Als nach Landesrecht zuständige Straßenbaubehörde (§§ 46 Abs. 3, 47 Abs. 1 ThürStrG) ist die Antragsgegnerin für die hier in Rede stehende Maßnahme zuständig. Die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die von dem Antragsteller angegriffene Maßnahme liegen vor, denn die Aufstellung der im Streit stehenden Halteverbotsschilder erfolgt aufgrund von Baumaßnahmen in der L... und der S... Waren demnach aufgrund summarischer Prüfung die Rechtsvoraussetzungen für die Anordnung einer Umleitung über die T... auch im Bereich zwischen der Kreuzung T.../S... bis zur Einmündung der T... in die L... erfüllt, so durfte die Antragsgegnerin die Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen. Die der streitbefangenen Beschilderung zugrundeliegende Entscheidung der Antragsgegnerin - den Straßenverkehr über die T... in dem Bereich zwischen der Kreuzung T.../S... bis zur Einmündung der T... in die L... umzuleiten - ist nicht ermessensfehlerhaft ergangen. Anders als der Antragsteller meint, ist vorliegend kein Fall des Ermessensausfalls gegeben. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, dass aus ihrer Sicht hinsichtlich der Umleitungsstrecke eine Ermessensentscheidung zu treffen gewesen sei und sie vor ihrer Entscheidung Stellungnahmen des A-Stadter Nachverkehrs und des Kommunalservice eingeholt und die Problematik in der Arbeitsgruppe Verkehrssicherheit diskutiert habe. Diese Ergebnisse seien in die Begründung der verkehrsrechtlichen Anordnung eingeflossen. Veranlassung an der Richtigkeit dieser Ausführungen zu zweifeln, hat das Gericht nicht. Ein Ermessensausfall war nicht gegeben, so dass im Rahmen des Antragsverfahrens ergänzende Ermessenserwägungen vorgenommen werden konnten. Die Kammer gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die angefochtene straßenverkehrsbehördliche Anordnung nicht beanstandet werden kann. Die über die von der Antragsgegnerin gewählte Strecke verlaufende Umleitung ist notwendig und geeignet, um während der Baumaßnahme den üblicherweise über die L... und die S... fließenden Straßenverkehr abzuleiten. Die Ausweisung der Umleitung über den Bereich der westlich der Kreuzung mit der S... gelegenen T... wäre allerdings dann rechtswidrig, nämlich nicht im Rechtssinne erforderlich, wenn der Antragsgegnerin ein milderes, aber gleichwirksames Mittel zur Verfügung stünde, um das - nach den Umständen des vorliegenden Falles - rechtlich einwandfreie Ziel einer Baustellenumleitung zu erreichen. Ein solches milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung des der Straßenverkehrsbehörde bei der Auswahl des Mittels zustehenden (fachlichen) Einschätzungsspielraums (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. September 2010 - 3 C 37.09 - zit. nach Juris) ist es nicht zu beanstanden, dass andere (mildere) Mittel als nicht gleich geeignet eingestuft wurden, um den Verkehr umzuleiten. Insbesondere trifft die Annahme des Antragstellers, eine Umleitung über die Kreuzung T.../S... wäre ein gleichermaßen wirksames Mittel wie die Durchleitung bis zur Einmündung T.../L..., nicht zu. Denn der Linienbusverkehr kann Richtung M... nicht über die S... geführt werden, weil den Bussen des A-Stadter Nahverkehrs das Abbiegen an der Kreuzung von der S... nach rechts in die L... oder umgekehrt nicht möglich ist. Dies steht aufgrund der Stellungnahme des A-Stadter Nahverkehrs fest. Die Umleitung über den streitgegenständlichen Teil der T... ist auch im Übrigen verhältnismäßig. Insoweit könnte der Antragssteller - wie eingangs dargelegt - nur dann in seinen Rechten verletzt sein, wenn seine Interessen mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Umleitung über die westlich der Kreuzung mit der S... gelegene T... sprechen, nicht rechtsfehlerfrei abgewogen worden wären. Abwägungserheblich sind dabei nur qualifizierte Interessen des Klägers, also solche, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen. Regelmäßig ist der Aufrechterhaltung einer straßenverkehrsrechtlichen Regelung der Vorrang einzuräumen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2013 - 1 BvR 2025/03 - zit. nach Juris). Ob die in § 45 Abs. 1 StVO genannten Gründe vorliegen, unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung; hinsichtlich des Ob und Wie des Eingreifens besteht dagegen ein nur beschränkt nachprüfbarer Ermessensspielraum (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 45 StVO Rn. 28a). Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist daher die Frage, ob die Entscheidung über die Umleitungsstrecke Richtung M..., welche die Antragsgegnerin im Rahmen des ihr zustehenden Spielraums getroffen hat, in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Erfordernissen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Dem Gericht ist es deshalb versagt, die behördlichen Ermessenserwägungen durch eigene zu ersetzen; es kann die Entscheidung nur auf Ermessensfehler (Ermessensausfall, Ermessensdefizit, Ermessensfehlgebrauch) hin überprüfen. Diese Prüfung erstreckt sich insbesondere auch darauf, ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ob sie die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet und von der ihr eingeräumten Entscheidungsbefugnis in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Die Lenkungsmöglichkeiten gemäß § 45 StVO sind auf den Schutz der Allgemeinheit abgestellt. Sie schützen daneben nur in geringem Umfang die Belange Einzelner, soweit deren geschützte Individualinteressen berührt werden und zwar soweit diese durch Einwirkungen des Straßenverkehrs in einer Weise beeinträchtigt werden, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigt. Nur in diesem Umfang kann ausnahmsweise ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung gegeben sein, ob und ggf. welche Maßnahmen zu treffen sind (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 45 StVO Rn. 28a). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass solche Interessen des Antragstellers bestünden, aber nicht hinreichend berücksichtigt worden wären. Auch wenn für eine verkehrsrechtliche Anordnung, die mit der Aufstellung der Verkehrszeichen bekanntgegeben wird, keine formelle Begründungspflicht (§ 39 Abs. 2 Nr. 5 ThürVwVfG) besteht, besteht für die Antragsgegnerin die materiell-rechtliche Verpflichtung zur Ermessensausübung, die im Streitfall auch gerichtlich nachvollziehbar sein muss (vgl. BayVGH, Beschl. v. 7. Juni 2010 - 11 ZB 10.581 - zit. nach Juris). Vorliegend enthält die betreffende formblattmäßige verkehrsrechtliche Anordnung vom 27. Juli 2016, die der Aufstellung der streitbefangenen Verkehrszeichen in dem betreffenden Bereich vorausging, keine schriftlichen Ermessensausführungen. Die Antragsgegnerin hat aber im Rahmen des hiesigen Verfahrens die Gründe, die für die Festlegung der Umleitungsstrecke Richtung M... maßgebend waren, dargelegt. An der Richtigkeit dieser Ausführungen, d.h. dass die Belange abgewogen wurden, zu zweifeln, hat das Gericht keine Veranlassung. Ermessensfehler der Antragsgegnerin hinsichtlich der Auswahl der Umleitungsstrecke Richtung M... sind nicht erkennbar. Plausibel und nachvollziehbar ist zunächst die Entscheidung der Antragsgegnerin anlässlich der Baumaßnahmen in der L.../S... den hier streitbefangenen Bereich ab Beginn der Arbeiten in dem ersten Bauabschnitt als zwingend notwendig für die Umleitung anzusehen. Der Antragsteller kann einen Ermessensfehler der Antragsgegnerin nicht damit begründen, die Verkehrsführung lasse die abschnittsweise erfolgenden Baumaßnahmen unberücksichtigt. Maßgeblich für die dauerhafte Einbeziehung des streitbefangenen Teils der T... war für die Antragsgegnerin der Umstand, dass es erfahrungsgemäß vielen Verkehrsteilnehmern schwerfalle, ihr Verkehrsverhalten veränderten Verkehrsorganisationsformen anzupassen, wodurch oftmals mehr Verkehrsbehinderungen als notwendig entstünden. Außerdem sei der Verlauf des Baufortschritts nur in groben Zügen prognostizierbar, da in der Baupraxis permanent mit Änderungen im Bauablauf zu rechnen sei. Daher sei es sicherer, die Verkehrsführung der Umleitung nicht den Unwägbarkeiten einer Baustelle auszusetzen. In der Arbeitsgruppe Verkehrssicherheit habe deshalb Konsens bestanden, die Umleitung nicht für jeden Bauabschnitt gesondert anzuordnen. Dies hält die Kammer insbesondere für den verhältnismäßig kurzen Zeitraum der Baumaßnahmen von etwa 5 Monaten - und nicht wie der Antragsteller vorträgt bis Ende 2017 - für schlüssig und nachvollziehbar. Auf die Barrierefreiheit der eingerichteten Ersatzhaltestellen kommt es dagegen nicht an, da bereits nicht ersichtlich ist, inwiefern der Antragsteller hierdurch in subjektiven Rechten betroffen ist. Der Antragsteller vermag auch nicht mit seinem Einwand, die Umleitung des Straßenverkehrs über den westlichen Teil der T... führe zu erhöhten Staub- und Lärmbelastungen durchzudringen. Zwar vermag die Kammer dem Vortrag einer Zunahme von Staub und Lärm zwar grundsätzlich zu folgen, es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese in unzumutbarem Maß auftreten. Dies wird von dem Antragsteller auch nicht behauptet. In einer Großstadt wie A-Stadt lässt es sich nicht vermeiden, dass Straßenarbeiten durchgeführt und in deren Zuge Umleitungen des Straßenverkehrs auch über Anliegerstraßen geführt werden. Dabei handelt es sich - insbesondere wenn wie vorliegend nur ein überschaubarer Zeitraum betroffen ist - nicht um eine außergewöhnliche Belastung, insbesondere deutet vorliegend nichts auf Staub- und Lärmeinwirkungen hin, die jenseits dessen liegen, was im konkreten Fall unter Berücksichtigung der Belange des Verkehrs als ortsüblich hingenommen und damit zugemutet werden muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 4. Juni 1986 - 7 C 76/84 -; OVG Bremen, Urt. v. 11. Februar 2016 - 1 B 241/15 - jeweils zit. nach Juris). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass die mit der Verkehrsumleitung zwangsläufig verbundene Lärm- und Staubbelastung das im Rechtssinne zumutbare Maß übersteigt, vielmehr stellen die geltend gemachten Beeinträchtigungen zwar Unannehmlichkeiten dar, müssen aber als im großstädtischen Leben übliche Beeinträchtigungen grundsätzlich (zumindest vorübergehend) hingenommen werden. Der Antragsteller kann sich nicht auf eine Verletzung des Rechtsinstituts des Anliegergebrauchs noch des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs oder auf eine fehlerhafte Ausübung des Planungsermessens durch die Antragsgegnerin hinsichtlich der Straßenbaumaßnahme mit Erfolg berufen. Der Anliegergebrauch vermittelt dem Antragsteller keine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ableitbare Rechtsposition. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst. Auch in diesem Normzusammenhang hat der Gesetzgeber in Erfüllung des ihm in Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erteilten Auftrags Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Hierbei hat er einerseits dem Gewährleistungsgehalt des in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundgesetzlich anerkannten Privateigentums und andererseits dem Sozialgebot des Art. 14 Abs. 2 GG Rechnung zu tragen. Da die Straße als öffentliche Einrichtung nicht allein der Erschließung der Anliegergrundstücke, sondern maßgeblich dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis in seinen unterschiedlichen Ausgestaltungen dient, muss ein Ausgleich zwischen einer Vielzahl von Interessen erfolgen. Auf die Belange der Anlieger ist insofern in spezifischer Weise Rücksicht zu nehmen, als dieser Personenkreis in besonderem Maße auf den Gebrauch der Straße angewiesen ist. Die Zufahrt bzw. der Zugang zur Straße schafft die Grundvoraussetzungen, derer es bedarf, um an der verkehrlichen Kommunikation teilzunehmen. Ein Abwehrrecht steht dem Anlieger nur so weit zu, wie die angemessene Nutzung des Grundeigentums die Verbindung mit der Straße erfordert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11. Mai 1999 - 4 V 7.99 - zit. nach Juris). Eine aus dem Anliegergebrauch ableitbare wehrfähige Rechtsposition steht dem Antragsteller nicht zu. Dieser ist als Anlieger einer an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße mit deren Schicksal in der Weise verbunden, dass er den Gemeingebrauch Dritter und etwaige Beeinträchtigungen des Anliegergebrauchs, die aus dem Gemeingebrauch bzw. der allgemeinen Zweckbestimmung der Straße resultieren, hinnehmen muss und deshalb unter dem Gesichtspunkt des Anliegergebrauchs insbesondere nicht verlangen kann, dass der Verkehr auf der an seinem Grundstück vorbeiführenden Straße seiner Art und/oder seinem Umfang nach stets unverändert bleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. August 1982 - 4 C 58.80 - zit. nach Juris). Demgemäß schützt den Antragsteller seine Stellung als Anlieger nicht vor solchen Einwirkungen, die mit dem (zulässigen) Gemeingebrauch der Straße durch andere bzw. hier mit der im Interesse der Allgemeinheit erfolgenden Umleitung des Straßenverkehrs allgemein verbunden sind (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 1. August 2016 - 3 K 74/16.NW -; VG Osnabrück, Urt. v. 5. Juli 2002 - 2 A 112/00 - jeweils zit. nach Juris). Soweit der Antragsteller sich durch das Wegfallen von Parkmöglichkeiten unmittelbar vor der Haustür unzumutbar belastet sieht, vermag er nicht durchzudringen. Ein Anspruch auf Beibehaltung vorhandener Stellplätze wird von den Gewährleistungen des Art. 14 Abs. 1 GG nicht umfasst (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 45 StVO Rn. 28b). Geschützt ist nur die Verbindung des Anliegergrundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz als solche, nicht aber die Art und Weise des Zugangs und Abgangs, insbesondere deren Bequemlichkeit oder Leichtigkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 6. August 1982 - 4 C 58.80 - zit. nach Juris). Schließlich ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die vorübergehende Benutzung von Parkplätzen in mehreren hundert Meter Entfernung für den Antragsteller mit unzumutbaren Erschwernissen verbunden ist (vgl. VGH Bad-Württ, Urt. v. 28. Februar 2002 - 5 S 1121/00 - zit. nach Juris). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auch auf das „Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ beruft, kann er damit ebenfalls nicht gehört werden. Zu einem Gewerbebetrieb gehören nicht nur das Betriebsgrundstück und die Betriebsräume sowie Einrichtungsgegenstände, Warenvorräte und Außenstände; auch die geschäftlichen Verbindungen, Beziehungen, der Kundenstamm und alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des konkreten Gewerbebetriebes ausmacht, gehören dazu (OVG Schl-Hol, Urt. v. 28. April 2016 - 4 LB 9/15 - zit. nach Juris). Nicht umfasst vom verfassungsrechtlichen Schutz des Eigentums sind bloße Umsatz- und Gewinnchancen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 29. Juni 2016 - 1 BvR 1015/15 - zit. nach Juris). Das Recht am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ kann insbesondere nicht als Recht „auf freie Betätigung als Unternehmer überhaupt“ aufgefasst werden. Das gilt auch für Vorteile, die sich aus dem bloßen Fortbestand einer günstigen Sach- oder Rechtslage ergeben (OVG Schl-Hol, Urt. v. 28. April 2016 - 4 LB 9/15 - zit. nach Juris). Ein Gewerbetreibender, dessen Gewerbebetrieb an einer innerstädtischen Straße liegt, kann nicht damit rechnen, dass die für ihn als günstig empfundene Verkehrssituation - hier Parkplätze unmittelbar vor den Büroräumen - unverändert bleibt (vgl. VG Neustadt, Urt. v. 1. August 2016 - 3 K 74/16.NW - zit. nach Juris). Ein gewerbetreibender Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Betrieb nutzt, muss Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden, da er mit dem Schicksal der Straße verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 -; OLG Brdb, Urt.v. 10. März 1998 - 2 U 193/96 - jeweils zit. nach Juris). Denn der Gemeingebrauch ist bereits durch die Zweckbestimmung der Straße in der Weise begrenzt, dass auch die Anlieger gewisse, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen, die aus dem Zweck der Straße folgen, hinnehmen müssen, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 - zit. nach Juris). Vor Einschränkungen oder Erschwernissen der Zufahrtsmöglichkeiten zu einem innerörtlichen Grundstück schützt der Anliegergebrauch regelmäßig nicht. Auch wenn diese Beeinträchtigungen nicht mehr „unerheblich“ sind, kann der Eigentümer bzw. Anlieger sie nicht abwehren (vgl. OVG Rhein-Pf, Beschl. v. 9. Dezember 2005 - 6 B 11634/05 - zit. nach Juris). Der Anlieger kann allerdings nach § 22 Abs. 4 ThürStrG eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern, wenn durch Straßenbauarbeiten Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken für längere Zeit unterbrochen oder ihre Benutzung erheblich erschwert wird, ohne dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet wird. Anhaltspunkte hierfür sind vorliegend nicht gegeben. Insbesondere der von dem Antragsteller angeführte Umstand, dass seine Kundschaft ggf. Akten vom nächsten Parkplatz aus, mehrere hundert Meter tragen müssten, stellt eine nur geringfügige Unbequemlichkeit dar, deren Auswirkungen auf die Existenz des Gewerbes des Antragstellers sich der Kammer nicht erschließen. Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass auch im Falle rechtmäßiger bzw. ordnungsgemäßer Straßenbauarbeiten und damit einhergehender Beeinträchtigungen für anliegende Gewerbebetriebe selbst im Falle einer Existenzbedrohung nur ein Entschädigungsanspruch, nicht aber ein Unterlassungsanspruch oder Anspruch auf weiterhin uneingeschränkte Nutzung der Straße besteht, wobei die "Opfergrenze", mithin die Grenze, bis zu der Beeinträchtigungen vom Eigentümer entschädigungslos hingenommen werden müssen, verhältnismäßig hoch anzusetzen ist (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1971 - III ZR 79/69 - zit. nach Juris). Unterhalb dieser Schwelle kann weder ein Unterlassungs- noch ein Entschädigungsanspruch angenommen werden; die Beeinträchtigungen sind dann entschädigungslos zu dulden (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20. Dezember 1991 - 23 B 2230/91 - zit. nach Juris). Die zuständige Behörde ist bei der Vornahme der Straßenarbeiten nicht völlig frei, sondern muss bestimmte Grenzen zugunsten der Anlieger wahren und insbesondere die Interessen eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetriebe, die an der Straße liegen, berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat bei Straßenbauarbeiten als den Gemeingebrauch einschränkende Maßnahmen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und jede überflüssige Verzögerung zu vermeiden. Rechtswidrig sind daher eine entsprechende Planung und die anschließende Baumaßnahme, wenn die zuständige Behörde ihr Planungsermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Hieraus kann - abgesehen von einem Entschädigungsanspruch bei dennoch durchgeführter Maßnahme - grundsätzlich auch ein Unterlassungsanspruch bzw. ein Anspruch auf Benutzung der Straße herzuleiten sein. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass hier die Planung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Straßenbaumaßnahme auf L.../S... nach dem dargelegten Maßstab oder im Sinne eines Ermessensausfalls fehlerhaft ist und die Art und Weise der Durchführung der Arbeiten und damit auch der Verkehrsumleitung rechtswidrig sein könnte, sind nicht ersichtlich. Als ein subjektiv-rechtlich in die Ermessenserwägungen einzustellendes Individualinteresse kommt insbesondere auch nicht das Interesse des Antragstellers in Betracht, etwaige Heranziehungen zu Straßenausbaubeiträgen von vornherein durch eine Beschränkung der Straßennutzung abzuwenden. Ein solches im Rahmen der Ermessenserwägungen bei § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StVO anzuerkennendes Individualinteresse scheidet bereits deshalb aus, weil die Straßenausbaubeitragssatzung der Stadt A-Stadt (https://blog.A-Stadt.de/strassenbaubeitraege/wp-content/uploads/sites/11/2014/12/Strassenbaubeitragssatzung-der-Stadt-A-Stadt-SBS-2008.pdf, Abruf am 23.09.2016) sowie das ThürKAG insoweit dezidierte Regelungen treffen. Soweit es dem Antragsteller um die Abwendung von Kostenheranziehungen zu Reparaturaufwendungen geht, ist zu konstatieren, dass nach dem maßgeblichen Satzungsrecht (§ 2 Abs. 5) und nach den Bestimmungen des ThürKAG der Aufwand für Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen nicht beitragsfähig im Sinne des Abgabenrechts ist. Treten somit durch die nach Auffassung des Antragstellers übermäßige Straßenbenutzung Schäden an der T... ein, so ist der dadurch verursachte Unterhaltungs- und Instandsetzungsaufwand nicht beitragsfähig, so dass der Antragsteller nicht zu befürchten hat, aus diesem Grunde zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen zu werden. Daher können die Befürchtungen des Antragstellers insoweit nicht zu einer im Rahmen der Ermessenserwägungen aus individualrechtlicher Sicht zu berücksichtigenden Ermessensgesichtspunkten erstarken. Dies gilt umso mehr, als der Kommunalservice der Antragsgegnerin ausgeführt hat, dass die T... eine grundhaft ausgebaute Straße ist, die Umleitungsschwerverkehr aufnehmen kann. Trotz der Einleitung von Traglasten sei nicht mit einer Beschädigung durch den Umleitungsverkehr zu rechnen, auch Lasteinschränkungen bestünden für die Talstraße nicht. Die Kammer hat keinen Anlass, diese Angaben in Frage zu stellen. Der Straßenbaulastträger hat die Pflicht und das Recht, sein Straßennetz für die Allgemeinheit funktionsfähig zu halten, und zwar unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Überlegungen. Ein Straßenanlieger, der auf die öffentliche Straße angewiesen ist und damit von ihr profitiert, ist mit dem Risiko belastet, dass die sein Grundstück erschließende Straße repariert, erneuert oder den geänderten Verkehrsverhältnissen angepasst werden, aber auch damit, dass diese als Umleitungsstrecke während Baumaßnahmen in der Nachbarschaft dienen muss. Dies gilt auch dann, wenn ihn weniger belastende technische Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht kommen könnten, der Straßenbaulastträger diese aber aus nachvollziehbaren, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtenden Gründen nicht gewählt hat. Im vorliegenden Fall sind die Gründe für die von der Antragsgegnerin gewählte Planung und Ausführung der Straßenarbeiten im Rahmen der in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu leistenden summarischen gerichtlichen Überprüfung nachvollziehbar. Die Antragsgegnerin hat als Gründe für die von ihr gewählte Umleitungsstrecke sowohl die tatsächlichen Möglichkeiten als auch die Leichtigkeit des Verkehrsflusses genannt. Diese Ermessenerwägungen sind insbesondere im Hinblick darauf, dass der Betrieb des Antragstellers nicht von dem öffentlichen Verkehrsraum abgeschnitten wird, sondern fußläufig erreichbar bleibt, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Behinderungen durch Arbeiten, die sich aus der Notwendigkeit ergeben, die Straße als Umleitungsstrecke zu nutzen, muss der Antragsteller deshalb als Anlieger und Gewerbetreibender hinnehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach ist bei einer verkehrsregelnden Anordnung der Auffangstreitwert anzusetzen. Vorliegend entspricht der volle Auffangwert dem auf eine faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehren des Antragstellers.