Beschluss
3 E 15/17 Ge
VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2017:0120.3E15.17GE.0A
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Leitsätze
1. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen.(Rn.20)
2. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, vgl. VGH München, Beschluss vom 27. November 2012 - 11 ZB 12.1596.(Rn.21)
3. Es genügt, wenn sich die Tat aus den Feststellungen der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt, vgl. VG Köln, Beschluss vom 14. April 2016 - 23 L 535/16.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen.(Rn.20) 2. Die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, vgl. VGH München, Beschluss vom 27. November 2012 - 11 ZB 12.1596.(Rn.21) 3. Es genügt, wenn sich die Tat aus den Feststellungen der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt, vgl. VG Köln, Beschluss vom 14. April 2016 - 23 L 535/16.(Rn.23) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragssteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 28. November 2016ausgesprochene Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C1, C, C1E, CE, L und T. Der am … 1989 geborene Antragsteller beantragte im August 2013 die Erteilung der Fahrerlaubnis. Im weiteren Verlauf unterzog er sich auf Veranlassung des Antragsgegners einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. In dem Gutachten vom 5. November 2013 wurde ausgeführt, dass trotz der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential (vorsätzliche Körperverletzung, schwerer Raub) eine hinreichend angepasste, an bestehenden Regeln orientierte Verkehrsteilnahme zu erwarten sei. Im Januar 2014 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erteilt. Am 30. August 2015 besuchte der Antragsteller das Feuerwehrfest „150 Jahre Freiwillige Feuerwehr A-Stadt“. Dort kam es gegen 1:45 Uhr zu einem Zwischenfall, bei dem der Antragsteller laut des polizeilichen Berichts zwei Personen tätlich angegriffen und später versucht hat, weitere Personen mit einer Zaunslatte zu attackieren. Im Rahmen des Polizeieinsatzes hat der Kläger ausweislich des polizeilichen Berichts die eingesetzten Beamten wiederholt beleidigt (u. a. „Wichser“, „Bullenschweine“, „verfickte Schweine“); einen Polizeibeamten mehrfach getreten sowie versucht, seine Freunde zu weiteren Straftaten anzustiften. Gegen 3:00 Uhr wurde bei dem Antragsteller eine Atemalkoholkonzentration von 0,89 Promille festgestellt. Ein Ermittlungsverfahren wegen Körperverletzung, Bedrohung, Widerstand gegen Polizeibeamte, Sachbeschädigung und Beleidigung wurde eingeleitet (Staatsanwaltschaft Gera, Az.: 654 Js 1659/16). Hiervon erhielt der Antragsgegner am 30. September 2015 Kenntnis. Nachdem der Antragsteller ein von ihm gefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hatte, entzog der Antragsgegner ihm unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Bescheid vom 21. März 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen. Der Antragsteller erhob hiergegen Widerspruch und ersuchte um einstweiligen Rechtsschutz. Dieser wurde ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Gera vom 20. Juli 2016 (Az.: …) gewährt. Der Antragsgegner half daraufhin dem Widerspruch mit Bescheid vom 28. Juli 2016 ab und hob den Entziehungsbescheid auf. Mit Schreiben vom 9. August 2016 ordnete der Antragsgegner gem. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 46 FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung an. Zur Begründung führte er aus, dass aufgrund des Vorfalls vom 30. August 2015 die Besorgnis bestehe, dass der Antragsteller in anderen konflikthaften Situationen, wie sie häufig auch im Straßenverkehr auftreten, in gleicher Weise impulsiv und aggressiv reagieren werde. Sein Verhalten gegenüber den Polizeibeamten lasse erkennen, dass er sich bei der Durchsetzung seiner Interessen im emotional erregten Zustand in besonders rücksichtsloser Form über diese hinwegsetze. Das Verhalten des Antragstellers spreche für das Fehlen einer ausreichenden Kontrollfähigkeit und Verhaltenssteuerung. Es sei zu prüfen, ob diese Impulsivität und Aggressionsbereitschaft auch zu einer erhöhten Gefahr für die Verkehrssicherheit führen könnte. Das Gutachten solle Stellung dazu nehmen, ob trotz der aktenkundigen Straftaten (hohes Aggressionspotential außerhalb des Straßenverkehrs) zu erwarten sei, dass der Untersuchte die Anforderungen an das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Fahrerlaubnisklassen B und CE im Straßenverkehr erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, so dass dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Der Antragsteller erklärte sich zunächst bereit, der Aufforderung nachzukommen, ließ die Begutachtung dann jedoch nicht durchführen. Nach mit Schreiben vom 1. November 2016 erfolgter Anhörung entzog der Antragsgegner dem Antragsteller mit Bescheid vom 28. November 2016 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Ziffer 1) und forderte diesen zur Abgabe des Führerscheins auf (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 4). Für den Fall der Nichtbefolgung bis zum 13. Dezember 2016 wurde die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht (Ziffer 3). In Ziffer 5 wurde eine Kostenentscheidung getroffen. Zur Begründung führte er aus, dass das angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt worden sei. Der Antragsteller gab seinen Führerschein am 13. Dezember 2016 bei dem Antragsgegner ab. Am 28. Dezember 2016 erhob der Antragsteller Widerspruch gegen den Entziehungsbescheid, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist. Am 9. Januar 2017 ersuchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz bei dem Verwaltungsgericht Gera. Zur Begründung führte er aus, dass seine Aggression nur auftrete, wenn er alkoholisiert sei; dann nehme er aber nicht am Straßenverkehr teil. Der Antragsteller sei seit dem Vorfall im Sommer 2015 nicht erneut auffällig geworden, dies spreche dafür, dass das Gutachten seine Eignung erweisen werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht gerechtfertigt, da ein genügend konkretisierter Verdacht bezüglich seiner fehlenden Kraftfahreignung nicht vorliege. Der Antragsteller beantragt, 1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 28. November 2016 wiederherzustellen, 2. ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts … zu bewilligen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen. Hinsichtlich der beantragten Prozesskostenhilfe stellt er keinen Antrag. Der Antragsgegner meint, in der Gutachtensanordnung ausreichend begründet zu haben, dass zwischen dem aggressiven Verhalten des Antragstellers und der Teilnahme am Straßenverkehr Bezüge bestünden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren sowie auf die den Antragsteller betreffende Behördenakte des Antragsgegners (1 Heftung) verwiesen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind. II. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist nur zum Teil zulässig. Soweit der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, ist der Antrag auszulegen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfolgt nach § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Halbsatz VwGO nur, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse besonders anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Da sich der Sofortvollzug bezüglich der Zwangsmittelandrohung in Ziffer 3 des Bescheids bereits aus dem Gesetz (§ 30 ThürVwZVG) ergibt, wäre die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Auch dem im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers so ausgelegten Antrag fehlt aber das Rechtsschutzbedürfnis. Da der Antragsteller seinen Führerschein ausweislich Bl. 324 der Verwaltungsakte bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben hat, kann die Bedingung, von deren Erfüllung die Anwendbarkeit des angedrohten Zwangsmittels abhängt, nicht mehr eintreten. Eine Beschwer des Antragstellers aus Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids ist deshalb nicht mehr gegeben (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12. März 2007 - 11 CS 06.2028 - zit. nach Juris). Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Lassen sich die Erfolgsaussichten nur abschätzen, ohne eindeutig zu sein, bildet der Grad der Erfolgschance ein wichtiges Element der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die angefochtene Entziehung der Fahrerlaubnis ist - bei der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - offensichtlich rechtmäßig, so dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides die Interessen des Antragstellers, von der Entziehung seiner Fahrerlaubnis vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Auf eine solche Ungeeignetheit darf die Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV unter anderem dann schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich im Rahmen eines von der Behörde geforderten Gutachtens untersuchen zu lassen. Der Schluss auf eine Nichteignung des Betroffenen ist allerdings nur dann zulässig, wenn die vorherige Anordnung zur Gutachtenbeibringung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (ständige Rechtsprechung vgl. BVerwG, Urt. v. 9. Juni 2005 - 3 C 25.04 - und 3 C 21.04 - jeweils zit. nach Juris). Die Gutachtenanordnung muss weiter hinreichend bestimmt und aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss der Aufforderung entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FeV Rn. 55). An die Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung sind strenge Maßstäbe anzulegen, weil der Antragsteller die Gutachtensaufforderung mangels Verwaltungsaktqualität nicht direkt anfechten kann. Er trägt das Risiko, dass ihm bei einer Weigerung gegebenenfalls die Fahrerlaubnis deswegen entzogen wird. Daher kann auf die strikte Einhaltung der vom Verordnungsgeber für die Rechtmäßigkeit einer solchen Anordnung aufgestellten formalen Voraussetzungen nicht verzichtet werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 27. November 2012 - 11 ZB 12.1596 - zit. nach Juris). Hiervon ausgehend, durfte der Antragsgegner auf die Nichteignung des Antragstellers schließen, denn die Anordnung der Beibringung ist nach summarischer Prüfung zu Recht erfolgt. Die Anordnung der Beibringung des Gutachtens genügt den sich aus § 11 Abs. 2 Satz 3, Abs. 6 FeV ergebenden formellen Anforderungen, diesbezügliche Mängel sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Beibringungsanordnung enthielt auch den erforderlichen Hinweis auf § 11 Abs. 8 FeV. Die Beibringungsanordnung des Antragsgegners vom 9. August 2016 erfüllt voraussichtlich auch die materiellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen. Der Antragsgegner hat seine Anordnung auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 46 FeV gestützt. Zwar setzt § 11 Abs. 3 S. 1 Nrn. 5 - 7 FeV keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer von der Fahrerlaubnisbehörde festgestellten Straftat voraus. Es genügt, wenn sich die Tat aus den Feststellungen der Polizei oder aus anderen Erkenntnissen in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren hinreichend zuverlässig ergibt. Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential können vorliegen bei hoher Angriffslust und Streitsüchtigkeit, bei impulsivem Durchsetzen eigener Interessen unter schwerwiegender Verletzung der Interessen anderer oder bei wiederholt verübten Straftaten der vorsätzlichen gefährlichen Körperverletzung. Eine hohe Aggressionsbereitschaft lässt jedoch nur dann Rückschlüsse auf die Fahreignung zu, wenn zu besorgen ist, dass der Betroffene bei konflikthaften Verkehrssituationen emotional impulsiv handelt und dadurch das Risiko einer gefährdenden Verkehrssituation erhöht, sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzt (VG Köln, Beschl. v. 14. April 2016 - 23 L 535/16 - zit. nach Juris). Ob die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet ist, ist auf der Grundlage des in der Beibringungsanordnung dargelegten Sachverhalts zu würdigen. Vorliegend hat der Antragsgegner in der Beibringungsanordnung ausführlich den Vorfall vom 30. August 2015 beim Feuerwehrfest in A-Stadt dargestellt und damit den Sachverhalt deutlich gemacht, der Grundlage der Anordnung ist. Im Anschluss daran hat er unter Verweis auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV ausgeführt, dass die dem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller zugrundeliegenden Delikte (Körperverletzung, Bedrohung, Widerstand gegen Polizeibeamte, Sachbeschädigung und Beleidigung) Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential des Antragstellers bestehen. Der Antragsgegner hat damit nach summarischer Prüfung nachvollziehbar begründet, an welchen Tatsachen er festmacht, dass der Antragsteller über ein hohes Aggressionspotential verfügt. Denn nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV müssen die Straftaten - im Unterschied zu den Gründen für eine Eignungsüberprüfung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV - nicht in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen. Typischerweise kommen für Eignungsüberprüfungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV solche Straftaten in Betracht, die sich durch Aggression gegen Personen oder Sachen ausdrücken, wie etwa eine schwere oder gefährliche Körperverletzung (vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl. 2005, Kapitel 3.14, S. 209), Raub, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte oder Sachbeschädigung (vgl. HessVGH, Beschl. v. 13. Februar 2013 - 2 B 189/13- zit. nach Juris). Nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung ist bei Straftätern, deren Verhalten ein hohes Aggressionspotential und eine Neigung zu impulsivem Durchsetzen eigener Interessen zeigt, zu erwarten, dass sie auch in konflikthaften Verkehrssituationen (etwa bei Fahrfehlern anderer) emotional impulsiv handeln und dadurch das Risiko einer Verkehrssituation erhöhen sowie eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen werden (etwa durch nötigendes Auffahren, Geschwindigkeitsüberschreitung etc.). Insofern stellen Straftaten, die ein hohes Aggressionspotential offenbaren, die charakterliche Fahreignung insgesamt in Frage (OVG Lüneburg, Beschl. v. 2. Dezember 2016 - 12 ME 142/16 - zit. nach Juris). Der Antragsgegner hat nachvollziehbar darauf abgestellt, dass der Antragsteller ein derart impulsives und aggressives Verhalten gezeigt habe, dass seine allgemeine Kontrollfähigkeit und Verhaltenssteuerung in Frage zu stellen seien. Es wird in der Gutachtensanordnung auch deutlich, warum der Vorfall vom 30. August 2015 Rückschlüsse auf die Kraftfahreignung zulassen, insbesondere, warum zu besorgen sei, dass der Antragsteller bei konflikthaften Verkehrssituationen impulsiv reagieren werde. Damit hat der Antragsgegner aus den konkreten Tatumständen heraus die Besorgnis begründet, der Antragsteller könne in anderen konflikthaften Situationen, wie sie häufig auch im Straßenverkehr, beispielsweise durch Fehlverhalten anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen würden, in gleicher Weise die Kontrolle verlieren sowie impulsiv und aggressiv reagieren. Auch der Schluss, der Antragsteller könne dann seine Bedürfnisse über die berechtigten Interessen anderer Verkehrsteilnehmer stellen sowie sie aggressiv durchsetzen und dadurch zur Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden, ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VG München, Beschl. v. 8. März 2016 - M 6 S 15.5653 -; VG Düsseldorf, Beschl. v. 24. November 2015 - 6 L 3298/15 - jeweils zit. nach Juris). Der Antragsgegner konnte sich dazu auch auf die dem Antragsteller durch die staatlichen Ermittlungsbehörden vorgeworfenen Straftaten vom 30. August 2015 (Körperverletzung, Bedrohung, Widerstand gegen Polizeibeamte, Sachbeschädigung und Beleidigung) stützen. Dabei stellte er darauf ab, dass der Antragsteller impulsiv und aggressiv auftrat, sich streitsüchtig zeigte und ohne Vorwarnung angriff; nach der Beruhigung durch Dritte versuchte, einen Angriff mit einer Zaunslatte zu führen und Polizeibeamte andauernd attackierte. Gegenüber Polizeibeamten zeige er ein generell aggressives Auftreten und versuche auch Dritte zu Straftaten gegen die Polizei anzustiften. Da Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential etwa bei hoher Angriffslust und Streitsüchtigkeit oder bei impulsivem Durchsetzen eigener Interessen unter schwerwiegender Verletzung der Interessen anderer bestehen (vgl. Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FeV Rn. 35), reichen die Ausführungen des Antragstellers aus, um solche zu begründen. Unerheblich ist, dass der von dem Antragsgegner herangezogene Vorfall bereits anderthalb Jahre zurückliegt. Denn der hierin zum Ausdruck kommende Wesenszug des Antragstellers „erledigt sich“ nicht durch Zeitablauf (vgl. VG Köln, Beschl. v. 7. Dezember 2016 - 23 L 2789/16 - zit. nach Juris). Aufgrund der Art und Schwere der Taten vom 30. August 2015 besteht auch nach einigem Zeitablauf die Gefahr, dass der Antragsteller im motorisierten Straßenverkehr in Konfliktsituationen die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer nicht respektieren wird und auch dort eigene Bedürfnisse aggressiv durchsetzen will. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Antragsteller 2013 durchlaufenen medizinisch-psychologischen Untersuchung, in der ihm bescheinigt wurde, dass trotz der Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential eine hinreichend angepasste, an bestehenden Regeln orientierte Verkehrsteilnahme zu erwarten sei. Denn der Vorfall vom 30. August 2015 ereignete sich zum einen erst nach dieser Begutachtung, zum anderen kann auch eine positive gutachterliche Eignungsprognose - wie vorliegend - jederzeit durch neue Erkenntnisse und Tatsachen in Frage gestellt werden. Das in § 11 Abs. 3 FeV eingeräumte Ermessen hat der Antragsgegner fehlerfrei ausgeübt. Auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids enthaltene Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 FeV. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 2016 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. In aller Regel trägt allein die voraussichtliche Rechtmäßigkeit einer auf den Verlust der Kraftfahreignung gestützten Ordnungsverfügung die Aufrechterhaltung der Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen (OVG NRW, Beschl. v. 9. Juli 2015 - 16 B 660/15 -; Beschl. v. 22. Oktober 2013 - 16 B 1124/12 -; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 - jeweils zit. nach Juris). 2. Vor diesem Hintergrund war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 9. Januar 2017 mangels hinreichender Erfolgsaussichten für das Verfahren abzulehnen (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nrn. 46.3 und 46.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind bei einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, C1, C, C1E, CE, L und T allein die Klassen B und CE maßgeblich. Die anderen Fahrerlaubnisklassen sind damit abgedeckt (vgl. § 6 Abs. 3 FeV; vgl. BVerwG, Beschl. v. 21. Oktober 2015 - 3 B 31/15 -; im Einzelnen vgl. BayVGH, Beschl. v. 30. Januar 2014 - 11 CS 13.2342 - zit. nach Juris). Demnach ist die Fahrerlaubnisklasse B mit 5.000,00 € sowie die Fahrerlaubnisklasse CE mit 7.500,00 € anzusetzen. Dieser Betrag wurde halbiert, da der Antragsteller nur vorläufigen Rechtsschutz begehrt.