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3 K 2167/18

VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Empfänger von Pflegegeld nach § 39 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG (juris: BeamtVG HE 2013)) als vermögens- und einkommensunabhängige Leistung der Dienstunfallfürsorge gehören nicht zu dem von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreienden Personenkreis.(Rn.17)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Empfänger von Pflegegeld nach § 39 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG (juris: BeamtVG HE 2013)) als vermögens- und einkommensunabhängige Leistung der Dienstunfallfürsorge gehören nicht zu dem von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreienden Personenkreis.(Rn.17) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten sich zuvor damit einverstanden erklärt hatten (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist gemäß § 88 VwGO auszulegen, denn die rechtsanwaltlich nicht vertretene Klägerin hat ihr Begehren - die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht - zwar umschrieben, jedoch keine konkreten Anträge gestellt. Das Gericht legt das Rechtsschutzersuchen sach- und interessengerecht dahingehend aus, dass die Klägerin begehrt, den Bescheid vom 17. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Die so verstandene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO) ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 17. November 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragsplicht. Die Klägerin ist weder gemäß § 4 Abs. 1 RBStV (unter I.) von der Beitragspflicht zu befreien, noch ist ein besonderer Härtefall i.S.v. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (unter II.) gegeben, der zu ihrer Befreiung von der Beitragspflicht führen könnte. I. Die Klägerin erfüllt keinen der speziellen Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV, denn sie zählt nicht zu dem von § 4 Abs. 1 Nrn. 9 und 10 RBStV erfassten Personenkreis und bezieht auch keine der in § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 RBStV genannten Sozialleistungen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV werden Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften von der Beitragspflicht nach § 2 Abs. 1 RBStV befreit. Das von der Klägerin gemäß § 39 HBeamtVG i.V.m. § 10 HHeilvfV bezogene Pflegegeld ist kein „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV. Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, jedoch aus der Systematik des Gesetzes sowie Sinn und Zweck des Befreiungstatbestands. Der Wortlaut von § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV enthält über die Formulierung „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ hinaus keine Einschränkung. Hieraus will die Klägerin herleiten, dass der Bezug von Pflegegeld nach dem HBeamtVG einen Befreiungsanspruch von der Rundfunkbeitragspflicht zu begründen vermag. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 7 Var. 3 RBStV ist jedoch teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass Pflegegeld im Rahmen der Dienstunfallfürsorge nach landesrechtlichen Vorschriften der Beamtenbesoldung kein Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorgaben im Sinne der Vorschrift darstellt. 1. Wenn eine Vorschrift nach ihrem Wortsinn Sachverhalte erfasst, die sie nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht erfassen soll, sind Gerichte befugt, den Wortlaut der Vorschrift zu korrigieren (vgl. BVerwG, Urt. v. 1. März 2012 - 5 C 11/11 - Juris). Eine insoweit überschießende Regelung ist dann im Wege der teleologischen Reduktion auf den ihr nach Sinn und Zweck zugedachten Anwendungsbereich zurückzuführen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Mai 2014 - 4 CN 5/13 - Juris). Die teleologische Reduktion gehört zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89 u.a. - Juris). Sie kann dazu dienen, eine Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut einschränkend auszulegen, wenn ihr Sinn und Zweck, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7. April 1997 - 1 BvL 11/96 - Juris). Sie ist nicht auf Fälle beschränkt, in denen sie sich auf Ausführungen in den Gesetzesmaterialien stützen lässt, sondern erfasst auch solche, in welchen die Gesetzesbegründung keinen Hinweis darauf enthält, dass sich der Gesetzgeber der in Rede stehenden besonderen Problematik bewusst gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Mai 2014 - 4 CN 5/13 -; v. 16. Mai 2013 - 5 C 28/12 -; BayVGH, Beschl. v. 26. März 2015 - 3 BV 13.157 - jeweils Juris). Gegen eine ausschließlich am Wortlaut orientierte Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV sprechen systematische Erwägungen sowie Sinn und Zweck des Befreiungstatbestands. a) Im Rahmen der Auslegung ist zunächst das im Rahmen der Beihilfegewährung erbrachte Pflegegeld im System der Pflegeversicherung zu verorten. Während gesetzlich Krankenversicherte automatisch in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, müssen Versicherte einer privaten Krankenversicherung eine private Pflegeversicherung abschließen. Die Leistungen sind denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig. An die Stelle der Sachleistungen tritt jedoch wie bei der privaten Krankenversicherung die Kostenerstattung. Bei Beamten übernimmt einen Teil der Kosten für Pflegeleistungen die Beihilfe. Pflegebedürftige i.S.d. § 14 SGB XI haben unter den Voraussetzungen des § 37 SGB XI Anspruch auf Pflegegeld, für Beamte wird ein entsprechender Anspruch im Rahmen der jeweils einschlägigen Besoldungs- bzw. Versorgungsvorschriften geregelt. Die der Klägerin gewährten Leistungen der Dienstunfallfürsorge nach § 39 HBeamtVG sind demnach das Äquivalent zu den Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI. Beide Leistungen werden unabhängig von Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen ausgezahlt. Pflegegeld als Leistung der Pflegeversicherung unterfällt - unabhängig davon, ob es einem gesetzlich Versicherten oder einem Versicherten mit Beihilfeanspruch gewährt wird - nicht § 4 Abs. 1 RBStV. Es wird weder in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und Nr. 8 bis 10 RBStV genannt, noch unterfällt es § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 25. Juli 2013 - AN 14 K 13.00535 - Juris, Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 4 RBStV Rn. 43). Für das geschilderte Normverständnis spricht auch die Gesetzessystematik, denn die in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen - einschließlich der in Nr. 7 genannten Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und Kriegsopferfürsorge - sind einkommens- bzw. vermögensabhängig. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf den Personenkreis, der Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhält, kommt wegen des abschließenden Charakters des Katalogs des § 4 Abs. 1 RBStV nicht in Betracht (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 5. Mai 2015 - 16 E 537/14 -; VG Köln, Urt. v. 8. September 2015 - 17 K 4115/14 -; VG Hannover, Urt. v. 15. Januar 2014 - 7 A 6087/13 - jeweils Juris; Binder/Vesting, Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, § 4 RBStV Rn. 31). Eine Differenzierung des Anwendungsbereichs von § 4 Abs. 1 RBStV dahingehend, Empfänger von Pflegegeld nach dem SGB XI auszuschließen, gleichsam aber Empfänger von vergleichbaren Leistungen nach den entsprechenden Beihilfevorschriften - z.B. im Rahmen der Unfallfürsorge nach Dienstunfällen - einzubeziehen, kommt nicht in Betracht, denn ein abweichendes Ergebnis stünde nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hierbei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Anforderungen, die von gelockerten, auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern (vgl. BVerfG, Urt. v. 10. April 2018 - 1 BvL 11/14 u.a. -; Beschl. v. 29. März 2017 - 2 BvL 6/11 - jeweils Juris). Sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung von Rundfunkteilnehmern, die Empfänger von Leistungen nach § 37 SGB XI sind, gegenüber solchen, die - wie die Klägerin - Empfänger von vergleichbaren Leistungen nach den entsprechenden Beihilfevorschriften sind, vermag das Gericht nicht ansatzweise zu erkennen, insbesondere dienen beide Leistungen demselben Zweck und werden einkommens- und vermögensunabhängig gewährt. Kommt eine Ungleichbehandlung von Pflegegeldempfängern im Rundfunkbeitragsrecht aber schon aus systematischen Gründen nicht in Betracht, kann es auch keinen Unterschied machen, ob die Beihilfe- bzw. Versorgungsleistungen des Dienstherrn nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder nach landesrechtlichen Besoldungsregelungen gezahlt werden. Auch hier wäre eine Ungleichbehandlung nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Im Hinblick auf die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht vermag das Gericht sachliche Gründe für eine Ungleichbehandlung der Beamten und Richter des Landes, der Beamten der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (vgl. § 1 ThürBesG) gegenüber den Bundesbeamten nicht zu erkennen. Es deutet auch nichts darauf hin, dass nach dem Willen des Normgebers nur im Sinne des § 14 SGB XI pflegebedürftige Beamte, deren Besoldung nach den landesgesetzlichen Besoldungsvorschriften erfolgt, in den Genuss einer Beitragsbefreiung kommen sollen, während Bundesbeamte, deren Besoldung sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz richtet, hiervon ausgenommen sind. Darüber hinaus gibt es auch keinen sachlichen Grund, (einen Teil der) Beihilfeempfänger im Rundfunkbeitragsrecht besser zu stellen, als gesetzlich pflegeversicherte Rundfunkteilnehmer. Vor diesem Hintergrund hat eine teleologische Reduktion des § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV dahingehend zu erfolgen, dass nur Empfänger von Pflegegeld nach den Landespflegegeldgesetzen erfasst werden. Für dieses Normverständnis (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 16. April 2015 - AN 6 K 14.000228 - Juris) spricht, dass sowohl eine Durchbrechung des an die wirtschaftliche bzw. soziale Bedürftigkeit anknüpfenden Binnensystems von § 4 Abs. 1 RBStV als auch eine Vielzahl ungerechtfertigter Verstöße gegen Art. 3 Abs. 1 GG vermieden werden. Kommt aus systematischen Gründen eine Einbeziehung von Pflegegeld nach dem SGB XI sowie von entsprechenden Leistungen der Beihilfe- und Versorgungsgesetze in den Anwendungsbereich der streitigen Vorschrift also nicht in Betracht, kann § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV nur das Landespflegegeld im Sinne der Landespflegegeldgesetze erfassen. Voraussetzung für den Empfang des Landespflegegelds ist, dass eine körperliche oder geistige Behinderung vorliegt und anerkannt wurde. Der Antragsteller muss in dem Bundesland wohnen, in dem er die Leistung beantragt. Dabei sind sowohl die Anspruchsvoraussetzungen als auch die Höhe der finanziellen Leistungen vom jeweiligen Bundesland abhängig. Die Bezeichnung Landespflegegeldgesetz findet sich in Bayern, Berlin und Rheinland-Pfalz, in Thüringen finden sich die entsprechenden Regelungen im Thüringer Gesetz über das Sinnesbehindertengeld (Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz, ThürSinnbGG). Da die Klägerin keine Leistungen nach dem ThürSinnbGG bezieht, hat sie auch keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV. 2. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr aus Gründen des Vertrauensschutzes über den 31. Dezember 2015 hinaus eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zu gewähren sei. Soweit der Klägerin mit Bescheid vom 22. September 2015 für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2015 nach § 4 Abs. 1. Nr. 7 RBStV eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erteilt worden ist, war dies rechtswidrig. Hieraus kann die Klägerin für die vorliegend maßgebliche Entscheidung auch unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nichts ableiten. Es besteht kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin dahingehend, dass der Beklagte auch in Zukunft die Bestimmung des § 4 Abs. 2 Nr. 7 RBStV unverändert (fehlerhaft) auslegen werde, denn die Änderung der Verwaltungspraxis beruht auf der Erkenntnis des Beklagten, die Befreiung rechtswidriger Weise gewährt zu haben. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 6 RBStV, denn es liegen keine Umstände vor, welche die Voraussetzungen eines besonderen Härtefalls erfüllen. Nach § 4 Abs. 6 RBStV hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Voraussetzung einer Befreiung nach § 4 Abs. 6 RBStV ist das Vorliegen eines „besonderen Härtefalls“, wonach nicht nur eine atypische, vom Gesetzgeber bei der Regelung der speziellen Befreiungstatbestände übersehene Sachverhaltskonstellation vorliegen muss, die erheblich von dem gesetzlich vorgesehenen Normalfall abweicht und deshalb Ausnahmeregelungen oder -entscheidungen gerechtfertigt erscheinen lässt (Härtefall). Eine solche vom gesetzlich geregelten Normalfall abweichende Sondersituation liegt bei der Klägerin indessen nicht vor. Der Normgeber des RBStV hat den Fall des Beitragsschuldners, dem - wie der Klägerin - im Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „…“ zuerkannt worden ist, nicht ungeregelt gelassen. Vielmehr sieht § 4 Abs. 2 RBStV für diesen Personenkreis in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise eine Ermäßigung des Beitragssatzes auf ein Drittel vor (vgl. VG Köln, Urt. v. 8. September 2015 - 17 K 4115/14 -; VG Ansbach, Urt. v. 16. April 2015 - AN 6 K 14.000228 -; VG Minden, Urt. v. 26. März 2014 - 11 K 3353/13 -; VG Hannover, Urt. v. 15. Januar 2014 - 7 A 6087/13 - jeweils Juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit bei Verfahren mit dem Gegenstand der Rundfunkbeitragsbefreiung aus sozialen Gründen folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Anlass, die Berufung nach dem Maßstab des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, besteht nicht. Die Klägerin begehrt die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Die 1965 geborene Klägerin erhält aufgrund eines Dienstunfalls seit 1998 nach § 39 Hessisches Beamtenversorgungsgesetz (HBeamtVG) i.V.m. § 12 Hessische Heilverfahrensverordnung (heute § 10 HHeilvfV) Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegelds richtet sich nach § 37 Abs. 1 SGB XI. Die Klägerin war aufgrund ihrer Schwerbehinderung (Grad der Behinderung …, Merkzeichen …) bis einschließlich Dezember 2012 nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. In der Folge wendete sich die Klägerin wiederholt unter Verweis auf ihren Gesundheitszustand, das Vorliegen des Merkzeichens … sowie den Bezug von Pflegegeld an den Beklagten und begehrte die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht. Mit Bescheid vom 22. September 2015 wurde die Klägerin für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2015 nach § 4 Abs. 1. Nr. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) von der Rundfunkbeitragspflicht befreit. Von Januar bis Juli 2016 war das Beitragskonto der Klägerin abgemeldet, der Rundfunkbeitrag für die gemeinsame Wohnung wurde von dem damaligen Lebensgefährten und jetzigen Ehemann der Klägerin entrichtet. Die Klägerin und ihr Ehemann wendeten sich ab August 2016 wiederholt wegen der gegenüber dem Ehemann der Klägerin erfolgten Beitragsfestsetzung an den Beklagten. Mit Bescheid vom 20. September 2016 erteilte der Beklagte der Klägerin ab August 2016 eine unbefristete Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 RBStV. Am 24. September 2016 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aufgrund des Bezugs von „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“. Mit Bescheid vom 17. November 2016 lehnte der Beklagte diesen mit der Begründung ab, dass der Bezug von Pflegegeld nach dem SGB XI nicht die Voraussetzungen eines Befreiungstatbestands erfülle. Den hiergegen am 22. November 2016 unter Verweis auf die Rechtsgrundlage des bezogenen Pflegegelds im Hessischen Landesrecht erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2018 zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin nicht zu dem in § 4 Abs. 1 Nr. 8 RBStV genannten Personenkreis gehöre. Die in § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV genannten Leistungen seien abhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation des Betroffenen. Im Gegensatz dazu sei die Höhe des nach § 39 HBeamtVG gezahlten Pflegegelds, wie das Pflegegeld der gesetzlichen Krankenkassen nach § 37 Abs. 1 SGB XI, einkommens- und vermögensunabhängig. Am 30. Oktober 2018 hat die Klägerin Klage zu dem Verwaltungsgericht Gera erhoben. Die Klägerin meint, dass sie Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht habe. Sie erhalte Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften. Dieses sei nicht als Einkommen anzurechnen und zweckbestimmt, weil es motivierenden Charakter für das Pflegepersonal habe. Die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags nach § 4 Abs. 2 RBStV knüpfe auch nicht an den Bezug von Sozialleistungen an, deshalb könne beim Pflegegeld kein solcher Vergleich gezogen werden. Ein Vergleich mit § 37 Abs. 1 SGB XI trage die Ablehnung nicht. Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, dass die Klägerin kein Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 7 RBStV erhalte. Die Regelung sei einschränkend auszulegen und erfasse nur Fälle, in denen Pflegegeld nach den Landespflegegeldgesetzen der Länder gewährt werde. Es sei zu berücksichtigen, dass die Befreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 RBStV grundsätzlich an einkommensabhängige Sozialleistungen oder an eine besonders schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung anknüpften. Pflegegeld nach § 35 Abs. 1 HBeamtVG erhielten dagegen alle Beamte, die durch einen Dienstunfall verletzt worden seien. Im Gegensatz dazu werde Pflegegeld nach den Landespflegegeldgesetzen nur an Personen mit besonders schwerwiegenden körperlichen Beeinträchtigungen gezahlt. Die Voraussetzungen nach dem HBeamtVG seien geringer als die der Landespflegegeldgesetze. § 4 Abs. 1 RBStV sei abschließend und nicht durch Analogien erweiterbar. Eine mit § 4 Abs. 1 Nr. 10 RBStV vergleichbare Situation liege nicht vor. Der Bescheid vom 22. September 2015 sei rechtswidrig gewesen, weil die Befreiungsvoraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Der Bescheid sei aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht aufgehoben worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vorbringen der Beteiligten im Verfahren sowie auf die die Klägerin betreffende Behördenakte des Beklagten (1 Heftungen) verwiesen, die zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.