Beschluss
3 E 737/20
VG Gera 3. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
(erfolgloser) Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung, die das Messen der Körpertemperatur der Schüler vor dem Betreten der Schule im Rahmen der Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) anordnet.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: (erfolgloser) Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung, die das Messen der Körpertemperatur der Schüler vor dem Betreten der Schule im Rahmen der Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) anordnet. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller, Schüler der 6. Klasse, wendet sich gegen die Anordnung des Antragsgegners, zur Messung der Körpertemperatur an Schulen. Er besucht ab dem 2. Juni 2020 wieder den Präsenzunterricht in einem Schulgebäude im Gebiet des Antragsgegners. Die Schule verfügt über einen Hygieneplan. Mit Allgemeinverfügung vom 28. Mai 2020 hat der Antragsgegner für den Zeitraum vom 2. bis zum 30. Juni 2020 weitergehend zur ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO angeordnet: Messung der Körpertemperatur an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen des Landkreises Altenburger Land §1 Für den geöffneten Schulbetrieb gemäß § 8 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO ab dem 02. Juni 2020 ist der jeweilige Schulleiter oder dessen Vertreter in Amt verpflichtet, nachfolgende Maßnahmen durchführen zu lassen: a. Bei jedem Schüler ist täglich vor dem erstmaligen Betreten des Schulgebäudes/Ausbildungsgebäudes die Körpertemperatur mit einem Infrarot-Thermometer zu messen. b. Schüler mit erhöhter Körpertemperatur nach Bst. c sind auf diese hinzuweisen und die Teilnahme am Unterricht zu untersagen. Entsprechend der jeweiligen Schüler bezogenen Aufsichtspflicht, hat dieser entweder das Gebäude unverzüglich zu verlassen oder ist getrennt von den anderen Schülern zu betreuen. c. Die mit dem Infrarot-Thermometer gemessene Referenz-Körpertemperatur soll 37,3 °C nicht überschreiten. Zur Begründung hat der Antragsgegner u.a. ausgeführt, dass Fieber ab 38°C vorliege und bei einer kontaktlosen Messung mit Infrarotthermometer in der Regel etwas niedrigere Werte als bei einer Körperkerntemperaturmessung festgestellt werden. Deshalb müsse auf die niedrigeren Werte 0,5 bis 1,0°C hinzugerechnet werden. Vorliegend sei ein Mittel von 0,75°C aufgeschlagen worden. Der Grenzwert liege deshalb bei 37,25°C, gerundet 37,3°C. Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 31. Mai 2020 Widerspruch ein. Am 31. Mai 2020 wandte sich der Antragsteller an das Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz. Das tägliche Fiebermessen sei unverhältnismäßig. Es sei nicht geeignet festzustellen, ob bei einem Schüler eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus vorliege. Bei lediglich 42 % der Infizierten trete Fieber auf. Das Robert Koch-Institut weise darauf hin, dass Fiebermessen keine vollständige Erfassung von Infizierten ermögliche und sich bei früheren Pandemien als unbrauchbar herausgestellt habe. COVID-19 eigne sich noch weniger für ein Temperatur-Screening. Selbst bei Auftreten von Fieber könne aufgrund der langen Inkubationszeit bereits vorher eine Weiterverbreitung erfolgt sein. Außerdem lasse eine erhöhte Körpertemperatur keinen zwingenden Rückschluss auf eine Corona-Infektion zu. Bereits körperliche Anstrengungen auf dem Schulweg könnten zur Erhöhung der Körpertemperatur auf über 37,3°C führen. Des Weiteren sei das Fiebermessen in der solitären Art vollkommen ineffizient, um eine mögliche SARS-CoV-2-Infektion weiter zu verfolgen und das Infektionsrisiko für andere Personen zu minimieren. Befragungen bzw. erneutes Temperaturmessen sehe die Allgemeinverfügung indes nicht vor. Das Temperaturmessen sei auch nicht erforderlich. Der schulische Hygieneplan setze die notwendigen Hygienemaßnahmen und die Einhaltung des Mindestabstandes um. Außerdem zeige sich, dass in anderen Landkreisen und kreisfreien Städten auch ohne das Temperaturmessen kein signifikantes Ausbruchsgeschehen beobachtet werden könne. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 31. Mai 2020 gegen die Maßnahme unter § 1 lit. a der Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 28. Mai 2020 zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes „Weitergehende Anordnung von Eindämmungsmaßnahmen zur ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO - Messung der Körpertemperatur an Schulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen des Landkreises Altenburger Land“ anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die Temperaturmessung sei ein geeignetes Mittel zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie. Dem stehe nicht entgegen, dass sie keine sichere Identifikation von Infektionsträgern ermögliche. 41 % der Infizierten wiesen Fieber als Hauptsymptom aus. Zwar sei mit der Temperaturmessung nicht die Ermittlung Infizierter mit asymptomatischen Verläufen möglich. Gleichwohl könne mit dem Ausschluss von Schülern mit Fieber die Wahrscheinlichkeit der Weiterverbreitung verringert werden. Auch verbiete § 3 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO vom 12. Mai 2020 den Zutritt zu Veranstaltungen beim Vorliegen von Fieber. Ebenso sehe der Hygieneplan der Schulen die Bereitstellung von Fieberthermometern zur Identifizierung kranker Personen vor. Mit der Fiebermessung werde lediglich die Einhaltung der Regelungen kontrolliert. Die Erkenntnisse des RKI stünden dem nicht entgegen. Vorliegend gehe es nicht um ein generelles Entry-Screening an internationalen Flughäfen. Die wirtschaftlichen Auswirkungen könnten hier vernachlässigt werden. Bei Feststellung einer Temperatur von 37,3°C erfolgten auch weitergehende Maßnahmen, nämlich eine medizinische Abklärung über den Hausarzt und das Gesundheitsamt. Diese Nachfolgemaßnahmen müssten indes nicht in der Allgemeinverfügung geregelt werden. Die Maßnahme sei im Hinblick auf die besondere Altersstruktur im Landkreis ergriffen worden. Auch hätten sich zwischenzeitlich die benachbarten Landkreise Greiz und Zwickauer Land zu Hotspots in Deutschland entwickelt. Zwischen den Landkreisen existiere ein erhebliches beruflich bedingtes Pendleraufkommen. Auch im Landkreis liege das tatsächliche Infektionsgeschehen über dem Thüringer Durchschnitt und bewege sich in den letzten zwei Wochen überdurchschnittlich nach oben. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg. Bei der Entscheidung über einen einstweiligen Rechtsschutzantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht eine Abwägung zwischen dem privaten Interesse an der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts andererseits vorzunehmen. Dabei sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs maßgeblich zu berücksichtigen. Während bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Rechtsbehelfs ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse nicht in Betracht kommt, besteht umgekehrt kein öffentliches Interesse am Vollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Verfügung. Ist hingegen der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, bedarf es einer allgemeinen Abwägung der verschiedenen Interessen. Dann werden die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall der Stattgabe des Eilantrags und einer späteren Erfolglosigkeit in der Hauptsache den Auswirkungen gegenübergestellt, wenn der Eilantrag abgelehnt, aber der Rechtsbehelf in der Hauptsache erfolgreich sein wird. Vorliegend erweist sich die Allgemeinverfügung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes jedenfalls nicht offensichtlich als rechtswidrig. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in §§ 29 bis 31 IfSG genannten, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist; sie kann insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 4 IfSG werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) insoweit eingeschränkt. Der Anwendungsbereich des § 28 IfSG ist grundsätzlich eröffnet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass es sich bei der Erkrankung COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt (vgl. hierzu den Steckbrief des RKI zur Coronavirus-Krankheit: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neu-artiges_Coronavirus/Steck-brief.html sowie die Risikoeinschätzung https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Eine übertragbare Krankheit mit einer erheblichen Anzahl von Erkrankungen mit teilweise letalem Ausgang ist festgestellt. Es ist nicht ernstlich streitig, dass derzeit weiterhin - trotz Rückgangs insbesondere der Fallzahlen von Neuinfektionen - eine nach dem Infektionsschutzgesetz zu bekämpfende übertragbare Krankheit festzustellen ist. Dass es sich bei der Coronavirus-Krankheit COVID-19 um eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 IfSG handelt, unterliegt keinem Zweifel. Sie ist im ganzen Bundesgebiet - einschließlich Thüringen - nach der Einschätzung des vom Gesetzgeber durch § 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG hierzu vorrangig berufenen Robert Koch-Instituts - nachdem die Weltgesundheitsorganisation bereits seit dem 11. März 2020 von einer weltweiten Pandemie ausgeht - verbreitet (vgl. zuletzt Risikobewertung zum 26. Mai 2020: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; zu den aktuellen Fallzahlen am 27. Mai 2020: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Fallzahlen.html, für Thüringen: https://corona.thueringen.de/covid-19-bulletin/). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist das Fiebermessen vor dem Betreten der Schule nicht ersichtlich unverhältnismäßig und insbesondere ungeeignet. Nach der derzeit maßgeblichen Einschätzung des RKI handelt es sich bei der COVID-19-Pandemie um eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation. Bei einem Teil der Fälle sind die Krankheitsverläufe schwer, auch tödliche Krankheitsverläufe kommen vor. Die Anzahl der neu übermittelten Fälle ist zurzeit rückläufig. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit jedoch weiterhin insgesamt als hoch eingeschätzt, für Risikogruppen als sehr hoch. Zwar verläuft die Krankheit COVID-19 in der überwiegenden Zahl mild, die Wahrscheinlichkeit für schwere Krankheitsverläufe nimmt mit zunehmendem Alter und bestehenden Vorerkrankungen zu. Diese Gefährdung variiert von Region zu Region. Die Belastung des Gesundheitswesens hängt maßgeblich von der regionalen Verbreitung der Infektion, den vorhandenen Kapazitäten und den eingeleiteten Gegenmaßnahmen (Isolierung, Quarantäne, physische Distanzierung) ab und kann örtlich sehr hoch sein, wiewohl sie aktuell in weiten Teilen Deutschlands gering ist. Diese Einschätzung kann sich kurzfristig durch neue Erkenntnisse ändern (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html; Stand: 26. Mai 2020). Wie die Entwicklungen in Italien oder Frankreich gezeigt haben, kann ohne wirksame Gegenmaßnahmen eine Überlastung des Gesundheitswesens eintreten mit der Folge, dass aus Kapazitätsgründen nicht mehr alle Patienten, die einer intensivmedizinischen Behandlung bedürfen (insbesondere auch die zahlreichen Patienten, die eine Behandlung nicht wegen einer schweren Erkrankung an COVID-19 dringend benötigen), ausreichend versorgt werden können. Nach der der Kammer allein möglichen summarischen Prüfung der vorliegenden sachverständigen Äußerungen (vgl. insbesondere Robert Koch-Institut s. o.) führt der derzeitige Rückgang der Fallzahlen, der den Erfolg der eingeleiteten Maßnahmen belegt, nicht zum Wegfall der Gefährdungssituation. Dies zeigt sich an der zwischenzeitlich festzustellenden Erhöhung des Reproduktionsfaktors, nachdem zahlreiche Einrichtungen, wie auch die Schulen, wiedereröffnet worden sind. Der erreichte Status ist deshalb noch fragil. Dies gilt auch für das Gebiet des Antragsgegners. Dort sind aktuell 71 Personen positiv auf COVID-19 getestet worden. Die 7-Tages-Inzidenz beträgt 5,5 und liegt damit über dem thüringer Wert von 4,2 (vgl. Bulletin des Freistaates Thüringen vom 4. Juni 2020: https://corona.thueringen.de/bulletin). Es ist jedenfalls aktives Infektionsgeschehen vorhanden. Ohne weiterhin wirkende Gegenmaßnahmen sind eine Verbreitung des Corona-Virus und der Anstieg schwerer bis tödlicher Erkrankungen sowie eine damit einhergehende Überlastung des Gesundheitswesens immer noch zu befürchten. Ein exponentielles Wachstum der Infektionen mit unmittelbaren, nicht absehbaren Folgen für Gesundheit, Leib und Leben durch vorschnelle Aufhebung der Schutzmaßnahmen gilt es deshalb weiterhin zu vermeiden (vgl. hierzu ThürOVG, Beschl. v. 28. Mai 2020 - 3 EN 359/20, Beschl. v. 7. Mai 2020 - 3 EN 311/20 - Juris; OVG NRW, Beschl. v. 24. April 2020 - 13 B 520/20.NE - Juris Rn. 39 ff.). Die sehr weite Eingriffsermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG beschränkt sich nicht allein auf Maßnahmen gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern. Nach dem Wortlaut der Norm dürfen auch „Personen“, d. h. nicht nur Personen im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG (sog. Nichtstörer) bei denen noch nicht einmal ein Ansteckungsverdacht besteht, in Anspruch genommen werden (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 8. April 2020 - 3 EN 245/20 - Juris). Die generelle Ermächtigung sollte ausweislich der Entstehungsgeschichte der Vorschrift ausdrücklich auch gegenüber „Nichtstörern“ getroffen werden können (vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung vom 15. Januar 1979 zur § 34 BSeuchG zur Vorgängervorschrift des heutigen § 28 IfSG - BT-Drs. 8/2468 S. 27 f.; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 CS 20.611 - Juris Rn. 13; BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C16/11 - Juris Rn. 26; Gerhardt, Infektionsschutzgesetz, 3. Aufl. 2020, § 28 Anm. IV 2). Ebenso lässt sich der Systematik des Gesetzes im Vergleich mit §§ 16 ff. IfSG im Ergebnis keine Beschränkung der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG auf Nichtstörer entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb im Rahmen der Vorbeugung übertragbarer Krankheiten weitere Befugnisse bestehen sollen, als in dem Fall, dass bereits eine Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit nötig geworden ist. Die Gefahrenlage ist hier deutlich höher. Durchgreifende verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage sind im Rahmen einer summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht festzustellen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 8. April 2020 - 3 EN 245/20 -; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 NE 20.632 - Juris Rn. 40 ff.). Hinsichtlich der Art und des Umfanges der Bekämpfungsmaßnahmen wird der Behörde durch die Generalklausel des § 28 Abs. 1 IfSG ein Ermessen eingeräumt, denn es lässt sich nicht im Vorfeld für sämtliche Krankheiten bestimmen, welche Schutzmaßnahmen notwendig, d.h. zur Verhinderung der (Weiter-)Verbreitung der Krankheit erforderlich sind. Darüber hinaus dürfen Maßnahmen nur getroffen werden, „solange“ sie erforderlich sind. Insgesamt sind dem Ermessen durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Grenzen gesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. März 2012 - 3 C 16.11 - Juris Rn. 24 unter Bezugnahme auf die Gesetzgebungsmaterialien: BT-Drs. 8/2468, S. 27). Bei der Entscheidung für eine Schutzmaßnahme ist der zuständigen Stelle angesichts der bestehenden erheblichen Ungewissheiten und der sich ständig weiterentwickelnden fachlichen Erkenntnisse eine entsprechende Einschätzungsprärogative im Hinblick auf das gewählte Mittel einzuräumen, soweit sich nicht andere Maßnahmen eindeutig als gleich geeignet und weniger belastend darstellen (OVG NRW, Beschl. v. 6. April 2020 - 13 B 398/20.NE -; BayVGH, Beschl. v. 30. März 2020 - 20 NE 20.632 -, Juris, Rn. 60 und - 20 CS 20.611 -, Juris Rn. 22; OVG Berl-Brdg, Beschl. v. 23. März 2020 - OVG 11 S 12/20 - Juris Rn. 10). Angesichts einer erheblichen Risiko- und Gefahrenlage, aber nur beschränkten Erkenntnissen über Art, Ursache und Verbreitung der übertragbaren Krankheit, ist der Behörde - solange keine gegenläufigen gesicherten Tatsachen vorliegen - hinsichtlich der zu ergreifenden Maßnahmen ein Entscheidungsspielraum einzuräumen, dem auch notwendigerweise Pauschalierungen, Verallgemeinerungen und Generalisierungen innewohnen (ThürOVG, Beschl. v. 7. Mai 2020 - 3 EN 312/20 - n.v.). Vorliegend beschreibt das Robert Koch-Institut die Symptome von COVID-19 als unspezifisch und vielfältig. Von den erfassten Fällen weisen lediglich 41 % Fieber auf (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html#doc13776792bodyText2). Gleichzeitig ist klar, dass Fieber nicht notwendig auf eine Infektion mit COVID-19 hinweist, sondern es zahlreiche andere Ursachen geben kann. Dementsprechend weist das RKI im Rahmen einer Fachlichen Einschätzung zur Durchführung von Temperaturmessungen und anderen Methoden im Rahmen von Entry- und Exit-Screening an Flughäfen während der COVID-19-Lage, Deutschland (Epidemiologisches Bulletin vom 14. Mai 2020 - https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/20/Art_02.html) darauf hin, dass im Hinblick auf Erkrankte, die keine Symptome entwickeln bzw. die in der Frühphase der Erkrankung zwar schon ansteckend, aber noch frei von Symptomen sind sowie unter Berücksichtigung der Möglichkeit der Einnahme fiebersenkender Mittel das Fiebermessen nicht dazu führt, dass sämtliche infizierte Personen erkannt werden. Das RKI weist zwar darauf hin, dass sich der Einsatz von Entry- und Exit-Screening-Maßnahmen an Flughäfen bei früheren Ausbrüchen von SARS (2003) und einer Pandemischen Influenza A (H1N1, 2009) nicht als wirksam erwiesen habe, um Fälle zu erkennen und die damit verbundenen erheblichen personellen Ressourcen in anderen Bereichen sinnvoller eingesetzt werden könnten. Gleichzeitig wird aber auch ausgeführt, dass ein Entry-Exit-Screening, wenn es zur Anwendung gelange, nur als ergänzende Maßnahme zu Informationsstrategien, epidemiologischen Untersuchungen, Ermittlung von Kontaktpersonen, Quarantäne und Labordiagnostik betrachtet werden dürfe. Auch seien am Beginn des COVID-19-Ausbruchs vereinzelt Fälle bei Entry-Screening-Maßnahmen identifiziert worden, das Screening habe aber eine Ausbreitung in den Ländern nicht verhindern können. Dies lässt sich mit der Charakteristik der COVID-19-Erkrankung erklären. Jedenfalls kann im Rahmen einer summarischen Prüfung im Eilverfahren nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass eine Fiebermessung i.V.m. dem Unterrichtsausschluss angesichts des Umstandes, dass 41 % der Infizierten Fieber aufweisen, völlig ungeeignet ist, die Ausbreitung von COVID-19 einzuschränken, auch wenn dies angesichts der bisherigen Entwicklung in den anderen Landkreisen ggf. nicht zwingend erforderlich sein sollte. Vorliegend geht es in erster Linie auch nicht um die vollständige Verhinderung der Ausbreitung, sondern um die Vermeidung eines exponentiellen Infektionsgeschehens. Hierzu trägt bereits jede Vermeidung weiterer Infektionen durch Unterbindung von Kontakt mit anderen bei, der in Einrichtungen mit einer Vielzahl an Personen regelmäßig besteht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Temperaturmessung nicht die einzige Maßnahme zur Eindämmung der Pandemie ist, wie die ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO sowie die schulischen Hygienepläne zeigen. Gleichzeitig weist der Antragsgegner darauf hin, dass der mit der Temperaturmessung verbundene Ressourceneinsatz in den Schulen vernachlässigt werden könne. Darüber hinaus sieht die geltende Regelung in § 3 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-MaßnFortentwVO vom 12. Mai 2020 in der Fassung vom 4. Juni 2020 vor, dass bei sämtlichen Veranstaltungen oder Begegnungsmöglichkeiten sicherzustellen ist, dass Personen mit jeglichen Erkältungssymptomen, d.h. auch mit Fieber, auszuschließen sind. Ebenso sieht der Hygieneplan der Schule des Antragstellers vor, dass bei Krankheitszeichen (z.B. Fieber, Husten etc.) auf jeden Fall zu Hause geblieben werden solle. Zwar sichert allein das Fiebermessen - ebenso wie die im Hygieneplan enthaltene Bestimmung, die Schule nicht mit Fieber zu besuchen - nicht, dass eine Nachverfolgung einer SARS-CoV-2-Infektion erfolgt. Allerdings muss die Allgemeinverfügung nicht bereits sämtliche Maßnahmen, die das Gesundheitsamt ergreifen könnte, regeln. Vielmehr steht es im Ermessen des Gesundheitsamtes des Antragsgegners, wie weiter zu verfahren ist. Jedenfalls dürfte schon die Vermeidung von Kontakten mit Personen mit Fieber in einer Schule dazu führen, dass die Gefahr der Verbreitung von Infektionen sinkt. Soweit der Antragsteller rügt, eine Temperatur von 37,3°C könne auch schon durch körperliche Anstrengungen auf dem Schulweg erreicht werden, bleibt unberücksichtigt, dass der Antragsgegner diesen Wert ausweislich der Begründung der Allgemeinverfügung nur deshalb annimmt, weil er von einer Messung mit einem Infrarot-Thermometer in einem Abstand von 2 m ausgeht und hier regelmäßig niedrigere Werte im Vergleich zur Körperkerntemperaturmessung festgestellt werden. Der Antragsgegner legt seiner Entscheidung zugrunde, dass erst ab einer Körperkerntemperatur von 38°C Fieber vorliegt. Dementsprechend hat er die Regelung des § 1 c) der Allgemeinverfügung lediglich als Soll-Vorschrift ausgestaltet: „Die mit dem Infrarot-Thermometer gemessene Referenz-Körpertemperatur soll 37,3°C nicht übersteigen.“ Angesichts der Soll-Vorschrift und der Begründung der Allgemeinverfügung spricht einiges dafür, dass die Schule die konkrete Ungenauigkeitsquote des jeweiligen Fiebermessgerätes berücksichtigen und gegebenenfalls mehrfach messen muss. Auch wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass körperliche Anstrengungen zu einer erhöhten Temperatur führen, muss gegebenenfalls nach einer bestimmten Zeit nochmals gemessen werden. Der mit der Allgemeinverfügung des Antragsgegners verbundene Eingriff in die Freiheitsrechte, die Körpertemperatur zu messen und den Schulbesuch bei Fieber zu untersagen, ist nicht ersichtlich ungeeignet, die Ansteckungsgefahr zu senken und damit ganz erhebliche Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung abzuwenden. Die bei offenen Erfolgsaussichten notwendige Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Bei der Folgenabwägung sind dabei die Auswirkungen auf alle von der angegriffenen Regelung Betroffenen zu berücksichtigen, nicht nur die Folgen für den Antragsteller. Würde der Aussetzungsantrag im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, erwiese sich im Ergebnis des Hauptsacheverfahrens die Allgemeinverfügung aber als rechtswidrig, wäre zwar der Antragsteller - vorübergehend - in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Der mit einer Messen der Körpertemperatur sowie der Untersagung des Schulbesuchs bei Vorliegen von Fieber verbundene Eingriff stellt sich im Vergleich mit anderen Maßnahmen zur Abwendung einer Pandemie wie dem Herunterfahren des öffentlichen Lebens nicht als derart schwerwiegend dar, zumal mit ihm keine dauerhafte und grundlegende Infragestellung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes verbunden ist. Würde hingegen dem Aussetzungsantrag stattgegeben, erwiese sich die Allgemeinverfügung im Hauptsacheverfahren aber als rechtmäßig, träte damit eine konkrete - wie auch durch die Lage in anderen Staaten belegte - erhebliche allgemeine Risiko- und Gefährdungslage ein. Es bestehen keine sachlich begründbaren Zweifel daran, dass ein Schulbesuch trotz Fiebers zu einer Verstärkung von Infektionsketten führen kann, die wiederum zum einen erhebliche Gefahren für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems zur Folge haben und zum anderen eine Gefahr für Gesundheit, Leib und Leben einer unüberschaubaren Vielzahl von Menschen begründen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Von einer Halbierung des Auffangwertes im Eilverfahren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) wurde abgesehen, da der Antragsteller mit seinem Antrag eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.