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Urteil

4 K 132/18 Ge

VG Gera 4. Berufungskammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2018:0627.4K132.18GE.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2017 erweist sich in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 14. Dezember 2017 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Baugenehmigung ist gemäß § 71 Abs. 1 Thüringer Bauordnung vom 13. März 2014 (ThürBO) zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ThürBO setzt dies die Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Zulässigkeit der baulichen Anlage nach den §§ 29 bis 38 Baugesetzbuch (BauGB) voraus. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Vielmehr ist das streitgegenständliche Vorhaben nicht genehmigungsfähig, da ihm bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Denn das Vorhaben befindet sich im planungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 BauGB und ist dort weder als privilegiertes (§ 35 Abs. 1 BauGB) noch als sonstiges (§ 35 Abs. 2 BauGB) Vorhaben genehmigungsfähig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zunächst fest, dass das Vorhabengrundstück im planungsrechtlichen Außenbereich liegt. Nach den im Rahmen der von der Einzelrichterin durchgeführten Inaugenscheinnahme getroffenen Feststellungen liegt das klägerische Grundstück nicht mehr im planungsrechtlichen Innenbereich, da es nicht mehr an dem in der Gemeinde Ziegenhain vorhandenen Bebauungszusammenhang teilnimmt. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Der für § 34 Abs. 1 BauGB erforderliche Bebauungszusammenhang reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz eventuell auftretender Baulücken auf der Grundlage der konkreten, optisch wahrnehmbaren Verhältnisse den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt. Ein Ortsteil ist dabei im Gegensatz zu einer unerwünschten Splittersiedlung Ansatzpunkt für eine nach der Siedlungsstruktur angemessenen Bebauung innerhalb des gegebenen Bereiches. Eine Splittersiedlung ist hingegen dadurch gekennzeichnet, dass ihr mangels einer angemessenen Konzentration das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche Gewicht fehlt und sie dadurch lediglich Ausdruck einer unorganischen Siedlungsstruktur ist (vgl. insoweit BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 13/00 - zitiert nach Juris). Maßgeblich für diese Beurteilung sind die Umstände des Einzelfalls, so dass nicht auf eine bestimmte Mindestanzahl von Gebäuden abgestellt werden kann. Vielmehr sind Grundlage dieser wertenden Beurteilung die vorhandenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse, das heißt vorhandene andere bauliche Anlagen sowie die topographischen Verhältnisse (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1997 - 4 B 74/97 - NVwZ-RR 1998, 156 (157)). Unter den Begriff der Bebauung fallen jedoch nicht sämtliche bauliche Anlagen, sondern vielmehr nur Bauwerke, die für eine angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Freiflächen mit entsprechenden städtebaulichen Zweckbestimmungen nehmen am Bebauungszusammenhang teil, wie beispielsweise bestimmte Grünflächen. Anders dagegen sind insbesondere solche Flächen zu beurteilen, die in keinem städtebaulich funktionalen Zusammenhang mit den Hauptnutzungen des jeweiligen Ortsteils stehen und die keine eigenständige Ortsteileigenschaft haben (BVerwG, Entscheidung vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81-). Von einer Außenbereichsinsel bzw. einem Außenbereich im Innenbereich ist immer dann auszugehen, wenn eine ringsum von Bebauung umgebene Freifläche so groß ist, dass sich ihre Bebauung nicht mehr als zwangslose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung aufdrängt und sie deshalb nicht als Baulücke erscheint. Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich noch als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist dabei nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhaltes zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 15. September 2005 - 4 BN 37/05 - zitiert nach juris). Eine Baulücke wird in der Regel dann angenommen, wenn eine freie Fläche den Umfang von bis zu drei Bauplätzen aufweist, wobei die in der Umgebung vorhandene Bebauung auch zu einem größeren Maßstab führen kann. Maßgeblich für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs ist weiter, ob die umgebende Bebauung einen hinreichenden Maßstab für die Bebauung der dazwischenliegenden Freiflächen liefert, oder ob diese so groß ist, dass ein Bedarf an planerischer Festsetzung besteht (vgl. dazu z. B. VG Ansbach, Urteil vom 23. Mai 2012 - AN 9 K 11.00979 - zitiert nach juris, m. w. N.). Nicht entscheidend für die Frage, ob sich ein Grundstück im planungsrechtlichen Innenbereich befindet, sind dagegen die Darstellungen im Flächennutzungsplan, auf dem das betreffende Grundstück unter Umständen als Wohnbaufläche eingezeichnet ist. Denn diesen Darstellungen kommt grundsätzlich lediglich die Funktion zu, die planerischen Absichten der Gemeinde zu beschreiben (so BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1968 - 4 C 18.66 - NJW 1969, S. 68 (69); Beschluss vom 4. Juli 1990 - 4 B 103.90 -, BauR 1991, 50/51). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt hier das Vorhabengrundstück bereits im planungsrechtlichen Außenbereich. Die richterliche Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass das klägerische Grundstück nicht mehr am Bebauungszusammenhang der Ortslage Ziegenhain - die sich östlich des Vorhabengrundstückes befindet - teilnimmt. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil von Ziegenhain ende nämlich spätestens mit dem Hotel „Ziegenhainer Tal“. Weiter westlich ist zwar mit den Wohnhäusern Nr. ... und Nr. ... noch vereinzelte Wohnbebauung feststellbar, zwischen diesen befinden sich jedoch Grünbereiche mit Gartenhäusern, die keine prägende Wirkung haben. Westlich vom Wohnhaus Nr. ..._ folgt dann - mit dem streitgegenständlichen FlStk. a beginnend - nur noch ausschließlich Gartennutzung, bevor dann nach mehr als 200 m die nächste Wohnbebauung mit dem Haus Nr. ... beginnt. Die Freifläche zwischen den Häusern Nr. ... und Nr. ... ist so groß, dass dort mühelos sieben Wohnhäuser errichtet werden könnten. Damit scheidet die Einordnung des Vorhabengrundstückes als bloße Baulücke aus. Selbst dann, wenn der Ortsteil bis zum Haus Nr. ... reichen würde, wäre noch immer von einer Außenbereichslage des klägerischen Grundstückes auszugehen, da der westliche und bislang unbebaute Bereich für eine Baulücke viel zu groß wäre und der Innenbereich grundsätzlich mit dem letzten Wohnhaus endet. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass das FlStk. b bebaut ist. Selbst wenn das sich dort befindliche Gebäude tatsächlich zum Wohnen genutzt würde (wofür der äußere Anschein spricht), vermittelte es keinesfalls einen Bebauungszusammenhang mit der Ortslage. Denn es steht weit abgesetzt von der Ziegenhainer Straße am Hang, inmitten von (nicht prägenden) Garten- oder Wochenendhäusern. Aufgrund seiner untergeordneten Einzelstellung vermag es die nähere Umgebung nicht entscheidend zu prägen und ist vielmehr selbst lediglich als ein Splitter im Außenbereich anzusehen. Das streitgegenständliche Vorhaben erweist sich im Außenbereich auch weder als (teil)privilegiert zulässiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 BauGB noch ist es als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig. Dass es sich hier um kein privilegiertes Vorhaben nach den numerisch aufgezählten Vorgaben in § 35 Abs. 1 Nr. 1 - 8 BauGB handelt, dürfte zwischen den Beteiligen unstreitig sein. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB ist es ebenfalls nicht genehmigungsfähig, da durch die Ausführung des Vorhabens mindestens öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 7 BauGB beeinträchtigt würden. Denn es wäre dann die Entstehung oder mindestens Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten: § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bezweckt, die Zersiedelung des Außenbereichs zu verhindern. Durch den Bau eines Einfamilienhauses nebst Stellplätzen würde in dem hier relevanten Bereich der bestehende Ortsteil erweitert und eine Splittersiedlung eingeleitet. Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist immer dann anzunehmen, wenn in der Ausführung des geplanten Vorhabens ein Vorgang der Zersiedelung gesehen werden muss. Eine Zersiedelung wird indes nicht nur eingeleitet, wenn keine weiteren Gebäude mehr vorhanden sind, sondern auch, wenn eine Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils anzunehmen ist. Insoweit fällt das Ausufern eines Ortsteils ebenfalls unter den Begriff der unerwünschten Entstehung einer Splittersiedlung (so VG Gera, Urteil vom 13. August 2002 - 4 K 1524/01 Ge -). Eine Verfestigung liegt dann vor, wenn der bisher schon in Anspruch genommene räumliche Bereich derart aufgefüllt wird, dass sich eine hinzutretende Bebauung dem vorhandenen Baubestand nicht mehr deutlich unterordnet (BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 4 B 74/04 - BauR 2005, S. 702 ff.). Eine Verfestigung einer Splittersiedlung ist immer dann anzunehmen, wenn in der Ausführung des geplanten Vorhabens ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muss. Eine Zersiedlung wird indes nicht nur eingeleitet, wenn keine weiteren Gebäude mehr vorhanden sind, sondern auch, wenn eine Ausuferung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils anzunehmen ist. Insoweit fällt das Ausufern eines Ortsteils ebenfalls unter den Begriff der unerwünschten Entstehung einer Splittersiedlung (VG Gera, Urteil vom 13. August 2002 - 4 K 1524/01 Ge-). Die Gefahr einer Zersiedlung ist hier konkret zu befürchten, da dem Vorhaben des Klägers eine negative Vorbildwirkung zukäme. Denn das Vorhabengrundstück ist von zahlreichen Gartengrundstücken umgeben. Da sich in der unmittelbaren Umgebung noch mehrere Garten- und Wochenendhäuser befinden, könnten sich deren Eigentümer durch das Beispiel des Klägers animiert fühlen, ihre Gebäude weiter auszubauen und dauerhaft zu Wohnzwecken zu nutzen. Dies wiederum widerspräche der Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Jena aus dem Jahr 2005, die diesen Bereich als Grünfläche festsetzt. Zudem sieht auch der Landschaftsplan der Stadt Jena vom 31. März 2016 („Landschaftsplan Jena 2016“) dort eine andere Entwicklung - nämlich die Extensivierung der Gartennutzung bzw. die Entwicklung von landschaftstypischen Nutzungsformen wie Streuobstwiesen - vor. Als Unterliegender hat der Kläger die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung durch die Beklagte. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung Ziegenhain, Flur 2, FlStk. a. Unter dem 18. Oktober 2016 beantragte er bei der Beklagten für das Bauvorhaben „Neubau eines Einfamilienhauses nebst zwei Stellplätzen, Stützmauer, Treppenanlagen“ die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Mit Bescheid vom 11. Januar 2017 versagte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass sich das Grundstück im planerischen Außenbereich befinde und das Bauvorhaben weder als (teil) privilegiertes noch als sonstiges Vorhaben dort genehmigungsfähig sei. Denn es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), erfordere unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und Anlagen der Ver- und Entsorgung (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB) und habe damit keine gesicherte Erschließung gemäß § 35 Abs. 2 BauGB. Im Übrigen seien noch die Verfestigung einer Splittersiedlung sowie die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft sowie ein Widerspruch zu den Darstellungen des Landschaftsplanes zu besorgen. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 6. Februar 2017 Widerspruch, den er mit anwaltlichen Schreiben vom 11. Dezember 2017 begründete. Darin führte er aus, dass das Grundstück zwischen den Wohnhäusern auf den Flurstücken b und c liege und damit an dem vorhandenen Bebauungszusammenhang von Ziegenhain teilnehme. Aufgrund der durchgehenden Wohnbebauung ende dieser Bebauungszusammenhang nicht mit dem dort befindlichen Hotel. Der vakante Flächennutzungsplan sowie weitere Satzungen der Stadt Jena könnten die Bebaubarkeit des Grundstückes nicht entscheidend beeinflussen. Zu beachten sei ferner, dass die notwendigen Medien in der grundhaft erneuerten Ziegenhainer Straße bereits anlägen. Das Zusammenwachsen der Ortsteile könne - wie auch an anderen Orten in Jena - nicht verhindert werden, zumal das streitgegenständliche Vorhaben die bereits vorhandene Bebauung lediglich ergänze. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2017 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den klägerischen Widerspruch zurück. Begründet wurde dies damit, dass das streitgegenständliche Grundstück im Flächennutzungsplan der Stadt Jena als Grünfläche dargestellt sei und der Landschaftsplan der Stadt Jena vom 31. März 2016 dort eine Extensivierung der Gartennutzung bzw. die Entwicklung von landschaftstypischen Nutzungsformen wie Streuobstwiesen vorsehe. Das Grundstück des Klägers sei dem Außenbereich zuzuordnen, da es nicht mehr an dem vorhandenen Bebauungszusammenhang der Ortslage Ziegenhain teilnehme. Der im Zusammenhang bebaute Ortsteil von Ziegenhain ende spätestens mit dem Hotel „Ziegenhainer Tal“. Weiter westlich davon seien nur noch vereinzelte Wohnbebauungen (Wohnhaus Nr. ... und Nr. __) sowie die Grünbereiche zwischen diesen Häusern vorhanden. Westlich vom Wohnhaus Nr. 103 folgte dann - mit dem streitgegenständlichen FlStk. a beginnend - nur noch eine Gartennutzung, bevor erst nach über 200 m wieder die nächste Wohnbebauung mit dem Haus Nr. ... beginne. Selbst dann, wenn der Ortsteil bis zum Haus Nr. ... reichen würde, sei noch von einer Außenbereichslage des klägerischen Grundstückes auszugehen, da der westliche und bislang unbebaute Bereich für eine Baulücke viel zu groß sei und der Innenbereich grundsätzlich mit dem letzten Wohnhaus ende. Etwas anderes ergebe sich auch nicht, wenn das nach dem äußeren Anschein als Gartenhaus einzuordnende Gebäude auf dem FlStk. b tatsächlich als Wohnhaus genutzt würde. Denn aufgrund der rückwärtigen Lage dieses Hauses, weit abgesetzt von der Straße am Hang, könne es aufgrund seiner untergeordneten Einzelstellung die nähere Umgebung nicht entscheidend prägen und sei selbst als ein Splitter im Außenbereich anzusehen. Das klägerische Vorhaben sei im Außenbereich nicht genehmigungsfähig, da es der Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt Jena aus dem Jahr 2005 widerspreche, der diesen Bereich als Grünfläche festsetze. Zudem sehe auch der „Landschaftsplan Jena 2016“ dort eine andere Entwicklung vor. Darüber hinaus beeinträchtige das Vorhaben auch noch öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB, da die Neuerrichtung des geplanten Wohnhauses mit einer Grundfläche von mehr als 170 m² zzgl. Nebenanlagen zusätzlichen Raum in nicht unerheblichem Maße in Anspruch nehmen würde. Dadurch würde der schon bisher durch die Wohn- und Gartenhäuser in Anspruch genommene räumliche Bereich weiter aufgefüllt. Bei einer Genehmigung des Vorhabens wäre zudem eine weitgehende, nicht mehr eingrenzbare Vorbildwirkung für die anderen Grundstücke in der unmittelbaren Umgebung gegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 20. Dezember 2017 zugestellt. Der Kläger hat am 19. Januar 2018 Klage erhoben. Er wiederholt im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Januar 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes zu verpflichten, ihm die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses einschließlich der Errichtung von zwei Pkw-Stellplätzen sowie Gestaltung der Außenanlagen mit Stützmauern und Treppenanlagen auf dem Grundstück Gemarkung Ziegenhain, Flur 2, Flurstück a in ... J..., Z..._ entsprechend dem Bauantrag vom 18. Oktober 2016 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die jeweils ausführliche Begründung in den streitgegenständlichen Bescheiden. Das Gericht hat Beweis erhoben über die tatsächlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstückes durch Inaugenscheinnahme. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenvorgänge (eine Heftung und ein Ordner) Beug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.