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Urteil

4 K 962/20 Ge

VG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Wer sich als sog. "Reichsbürger" zu erkennen gibt und die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch des Waffengesetzes (juris: WaffG 2002) in Abrede stellt, dem fehlt in der Regel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer sich als sog. "Reichsbürger" zu erkennen gibt und die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch des Waffengesetzes (juris: WaffG 2002) in Abrede stellt, dem fehlt in der Regel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger erstrebt mit seiner Klage zum einen die Erteilung der mit dem streitgegenständlichen Bescheid versagten waffenrechtlichen Erlaubnis und wendet sich zum anderen gegen den Widerruf seines kleinen Waffenscheins. Seine damit zeitgleich erhobene Verpflichtungsklage und Anfechtungsklage sind im Wege der objektiven Klagehäufung gemäß § 44 VwGO unproblematisch zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 17. Februar 2020 erweist sich in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 11. Juni 2020 als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis (§ 113 Abs. 5 VwGO) noch erweist sich der Widerruf seines Kleinen Waffenscheins als rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann zunächst nicht die von ihm beantragte waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen beanspruchen. Denn es fehlt insoweit an der dafür erforderlichen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers. Gemäß § 2 Abs. 2 Waffengesetz (WaffG) bedarf der Umgang mit Waffen oder Munition der Erlaubnis. Eine Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 5 WaffG voraus. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (a.) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (c.). Die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eines waffenrechtlichen Antragstellers erfordert von der Behörde regelmäßig eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar ist. Dafür wird nicht der Nachweis verlangt, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren oder Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind. Vielmehr genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende, behördliche Einschätzung. Dabei gilt stets der Grundsatz, dass ein Restrisiko im Waffenrecht nicht hingenommen werden muss (vgl. dazu z.B. VGH München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 Bv 13.429 - zitiert nach juris und m.w.N.). Erforderlich sind insoweit konkrete Tatsachen, die den nachvollziehbaren und plausiblen Schluss rechtfertigen, dass der Betroffene in Zukunft entweder selbst mit Waffen in einer vom Waffengesetz nicht geduldeten Form umgehen oder Dritten einen solchen Umgang durch willentliche Überlassung ermöglichen wird. Vorliegend hat der Beklagte seine negative Prognoseentscheidung auf mehrere Tatsachen gestützt. So hat der Beklagte gewürdigt, dass der Kläger im Januar 2017 einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt und dabei Formulierungen verwandt hat, die ihn nach Einschätzung des Amtes für Verfassungsschutz als dem Phänomenbereich „Reichsbürger“ zugehörig erscheinen lassen. Im September 2017 hat er sodann noch seinen damals noch zwei Jahre gültigen Personalausweis zurückgegeben. Des Weiteren hat der Beklagte in seiner waffenrechtlichen Entscheidung noch den Umstand berücksichtigt, dass der Kläger im Dezember 2017 seine beiden amtlichen Kfz-Kennzeichen im blauen Länderkennungsbereich jeweils mit einem Aufkleber überklebt hat, auf denen die Reichsflagge (schwarz/rot/weiß mit Adler) abgebildet war. Diese Tatsachen durfte der Beklagte im Rahmen der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers auch uneingeschränkt verwerten. Denn zum einen sind diese Tatsachen unstreitig, d. h. von dem Kläger eingeräumt worden, und zum anderen besteht auch nicht etwa im Hinblick auf den Kostenbescheid des Beklagten vom 8. Januar 2019 ein Verwertungsverbot. Zwar hat die untere Waffenbehörde in diesem Bescheid ausgeführt, dass nach Auswertung der Registerabfragen keine Tatsachen festgestellt worden seien, die gegen die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers zum Umgang mit Waffen und Munition sprächen. Jedoch betraf diese Feststellung die seinerzeit durchgeführte waffenrechtlichen Regelüberprüfung (die mit diesem Bescheid ihren Abschluss fand), während die nunmehr streitgegenständliche Einschätzung der Waffenbehörde in einem neuen Überprüfungsverfahren getroffen wurde, das erst nach der Antragstellung des Klägers auf Erteilung weiterer waffenrechtlicher Erlaubnisse eingeleitet worden war. Im Rahmen dieser neuen Prüfung der klägerischen Zuverlässigkeit durften nicht nur die neu hinzu gekommenen Erkenntnisse (wie das erst nach Abschluss der ersten Regelüberprüfung vom Landeskriminalamt mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 mitgeteilte Überkleben der beiden amtlichen Kfz-Kennzeichen) verwertet werden. Vielmehr durfte dies auch zu einer Neubewertung der bereits in der früheren Regelüberprüfung festgestellten Tatsachen führen. Diese Alt-Tatsachen waren nicht etwa für eine weitere Bewertung der Unteren Waffenbehörde verbraucht. Denn die neuen Erkenntnisse lassen die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises mit szenetypischen Angaben und die Rückgabe des Personalausweises in einem anderen Licht erscheinen. Während der Antrag auf Erteilung des Staatsangehörigkeitsausweis im Januar 2017 nebst Rückgabe des Ausweispapieres im September 2017 noch als einmaliger und in sich abgeschlossener Vorgang erscheinen konnte, stellt sich dies nun nach Bekanntwerden der Anbringung der Aufkleber anders dar. Denn die Aufkleber befanden sich nach den Erkenntnissen des Landeskriminalamtes noch im Dezember 2017 auf den amtlichen Kennzeichen. Damit hat der Kläger zumindest in drei Fällen über den Zeitraum von mindestens einem Jahr Verhaltensweisen gezeigt, die nach den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes typisch für Anhänger oder Sympathisanten der sog. „Reichsbürgerbewegung“ sind. Aufgrund dessen steht auch zur Überzeugung des Gerichts hinreichend sicher fest, dass der Kläger im Jahr 2017 der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zumindest nahestand, wenn nicht gar immer noch nahesteht. Dafür sind im Einzelnen folgende Erwägungen maßgeblich: Der Begriff der sog. "Reichsbürger- und Selbstverwaltungsbewegung" erfasst keine homogene Personengruppe. So definiert der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" etwa als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Zu den "Reichsbürgern" und "Selbstverwaltern" zählen danach Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnen und deren Rechtssystem ablehnen. Dabei berufen sie sich etwa auf das historische Deutsche Reich, auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder auf ein selbst definiertes Naturrecht. Sie bestreiten die Legitimation der demokratisch gewählten Repräsentanten oder definieren sich selbst als außerhalb der Rechtsordnung stehend und sind deshalb häufig bereit, Verstöße gegen die Rechtsordnung zu begehen. Sie berufen sich dabei auf eine Vielzahl pseudojuristischer Erwägungen und Verschwörungstheorien. Die Bundesrepublik Deutschland ist für sie ein "Besatzungskonstrukt", nicht existent, nicht souverän oder lediglich eine "Firma" ("BRD-GmbH") (vgl. zum Verfassungsschutzbericht: OVG Münster, Beschluss vom 05. Juli 2018 – 20 B 1624/17 –; VG Gießen, Beschluss vom 08. Mai 2018 – 9 L 8875/17.GI –, beide zitiert nach juris und m.w.N.). Zu einer ganz ähnlichen Einschätzung gelangt der Verfassungsschutzbericht des Landes Hessen 2016. Danach sind "Reichsbürger" und "Selbstverwalter" Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen das Grundgesetz, die Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem, die Staatsorgane und die demokratisch gewählten Repräsentanten nicht anerkennen. Da sich Reichsbürger und Selbstverwalter als außerhalb der Rechtsordnung stehend sehen, sind sie in hohem Maße bereit, gegen Gesetze zu verstoßen. Die grundsätzliche Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland, ihrer Gesetze und Institutionen bieten hinreichend tatsächliche Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen. Indem Reichsbürger und Selbstverwalter die Gesetzgebung und die verfassungsmäßige Ordnung ablehnen, wenden sie sich gegen die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und gegen die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht. Bei der Forderung nach der Wiederherstellung eines Deutschen Reichs berufen sich die entsprechenden Akteure zum Teil völlig wahllos auf unterschiedliche historische und völkerrechtliche Situationen Deutschlands, zum Beispiel in seinen Grenzen von 1871, 1918, 1933 oder 1937 im Rahmen der damals gültigen Verfassungen. Diese völkerrechtswidrigen und gebietsrevisionistischen Vorstellungen und Bestrebungen von Reichsbürgern richten sich gegen die territoriale Integrität von Nachbarstaaten der Bundesrepublik Deutschland und verstoßen damit gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Bundesrepublik stellt für sie lediglich ein "Besatzungskonstrukt" dar: Deutschland sei seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs im Jahr 1945 kein souveräner Staat, sondern ein von den alliierten Streitkräften - vor allem von der "Hauptsiegermacht" USA - militärisch besetztes Gebiet. Entsprechend behauptet die Szene, die Bundesrepublik Deutschland existiere nicht, sei nicht souverän bzw. lediglich eine "Firma" (vgl. insoweit: VG Gießen, Beschluss vom 08. Mai 2018 – 9 L 8875/17.GI – aaO). Ausweislich des Runderlasses des Ministerium für Inneres und Sport Sachsen-Anhalt vom 24. Mai 2017 sind „Reichsbürger und Selbstverwalter“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen - unter anderem unter Berufung auf verschwörungstheoretische Argumentationsmuster - die Existenz der Bundesrepublik und deren Rechtssystem ablehnen. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder haben sich darauf verständigt, aufgrund der geänderten Gefährdungslage die sog. „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ bundesweit zu beobachten (MBl. LSA 2017; 316 f.). Die sicherheitspolitische Einschätzung der sog. „Reichsbürgerszene“ hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verändert. Zahlreiche Gewaltdelikte von Personen, die sich zu dieser Gruppierung bekennen, sowie letztlich ein Polizistenmord in Bayern im Jahr 2016 haben dazu geführt, dass diese Bewegung/Szene nunmehr regelmäßig vom Verfassungsschutz des Bundes überwacht wird. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird in Konsequenz dieser neuen sicherheitspolitischen Bewertung überwiegend die Auffassung vertreten, dass einem Inhaber von Waffenbesitzkarten, der sich als sogenannter „Reichsbürger“ zu erkennen gibt und die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die des Waffengesetzes in Abrede stellt, in der Regel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt (OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2017 - 11 ME 181/17 - ; BayVGH, Beschlüsse vom 9. Februar 2018 - 21 CS 17.1964 - und vom 25. Januar 2018 - 21 CS 17.2310 -; OVG Münster, Beschluss vom 05. Juli 2018 – 20 B 1624/17 - alle zitiert nach juris). Zuvor hatten bereits diverse Untergerichte diese Auffassung vertreten (so z. B. VG Cottbus, Urteil vom 20. November 2016 - 3 K 305/16 -; VG Minden, Urteil vom 29. November 2016 - 8 K 1965/16 - beide zitiert nach juris und m.w.N.). Allerdings fasst der VGH Baden-Württemberg die Voraussetzungen für einen Widerruf enger (vgl. z. B. Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -, zitiert nach juris). Danach erlaubt allein die behördlich getroffene Zuordnung einer Person zum Kreis der Reichsbürger keine abschließende Prognose, weil es im Fall von Gruppenzugehörigkeit nicht ausreicht, dass die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG genannten Verhaltensweisen innerhalb der Gruppe regelmäßig vorkommen, sondern bestimmte Strukturmerkmale der Gruppe erforderlich sind, die die Annahme rechtfertigten, dass gerade auch die in Rede stehende Person solche Verhaltensweisen künftig verwirklichen wird. Einigkeit besteht aber darin, dass die Annahme, dass sich eine Person mit hoher Wahrscheinlichkeit die Ideologie dieser Bewegung zu Eigen gemacht hat, nicht voraussetzt, dass bei ihr alle typischen Merkmale erfüllt sind. Eine Zuordnung kann vielmehr stets nur im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Verhaltensweisen einer Person erfolgen (BayVGH, Beschluss vom 9. Februar 2018 - 21 CS 17.1964 - zitiert nach juris). Dabei gilt allerdings auch im Zusammenhang mit der sog. „Reichsbürgerproblematik“ der allgemeine waffenrechtliche Grundsatz, dass ein Restrisiko grundsätzlich nicht hingenommen werden muss. Denn die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind grundsätzlich nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten auch das Vertrauen verdienen, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen (a.A., vgl. nur: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Oktober 2017 - 1 S 1470/17 -; BayVGH, Beschluss vom 22. Dezember 2014 - 21 ZB 14.1512 -; VG München, Beschluss vom 2. März 2018 - M 7 S 17.3913 - unter Hinweis auf BT-Drs. 14/7758, S. 54, alle zitiert nach juris und m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, lässt sich hier positiv feststellen, dass der Kläger mindestens im Jahr 2017 tatsächlich dieser Szene nahestand bzw. mit deren Anschauungen sympathisiert hat. Dies belegen seine szenetypischen Angaben im Antrag zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises im Januar 2017 ebenso wie der Umstand, dass der Kläger im September 2017 seinen damals noch zwei Jahre gültigen Personalausweis zurückgegeben hat. Hinzu kommt noch das Überkleben des jeweiligen Länderkennungsbereiches auf den amtlichen Kfz-Kennzeichen im Dezember 2017 mit Symbolen der Reichsflagge. Der Kläger kann der behördlichen und von der Kammer geteilten Einschätzung, dass er der „Reichsbürgerszene“ zumindest nahestand, nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er einer solchen Szene nicht angehört oder angehört habe. Das klägerische Bestreiten ist ebenso wie seine vorgebrachten Erklärungen für die Angaben im Staatsangehörigkeitsausweis, der Rückgabe des Personalausweises und des Überklebens der amtlichen Kfz-Kennzeichen vielmehr als bloße Schutzbehauptung zu werten: So konnte der Kläger für seine szenetypischen Angaben im Antragsformular zum Geburtsort und zu seiner Staatsangehörigkeit keine nachvollziehbaren Gründe angeben. Der Hinweis des Klägers, keinesfalls mit dem NS-Staat in Verbindung gebracht werden zu wollen, gibt dafür jedenfalls keine logisch nachvollziehbare Erklärung. Einen solchen Bezug hätte der Kläger auch durch die Nennung „DDR“ oder „Sachsen“ verhindern können. Die ursprüngliche Erklärung des Klägers zur Rückgabe des Personalausweises ist durch die Mitteilung der zuständigen Behörde, dass das Dokument seinerzeit noch mindestens zwei Jahre gültig war, widerlegt worden. Der weitere Erklärungsversuch des Klägers, dass er den Personalausweis nicht benötigt habe, da er noch über einen gültigen Reisepass verfügt habe, ist spätestens mit Auslaufen der Gültigkeit zum 12. Oktober 2019 widerlegt worden. Denn der Kläger hat anschließend erst wieder am 9. Januar 2020 einen neuen Personalausweis beantragt, nachdem er im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache bei der unteren Waffenbehörde erfahren hatte, dass die Frage der Rückgabe des Personalausweises bei der Beurteilung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eine Rolle spielt. Die klägerische Einlassung, dass es sich bei der Überklebung der amtlichen Kfz-Kennzeichen lediglich um einen „Scherz“ gehandelt habe, ist ebenso wenig glaubhaft. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, inwieweit die Manipulation eines amtlichen Kennzeichens der Erheiterung dienen soll, ist auffällig, dass auch diese Handlung nicht einmalig und auf den Fall des Klägers beschränkt ist, sondern für die sog. „Reichsbürgerszene“ typisch ist. Hinzu kommt, dass der Kläger im gesamten Jahr 2017 einen erheblichen Aufwand betrieben hat, um nach außen zu dokumentieren, dass er den bundesdeutschen Staat und seine Dokumente/Symbole nicht akzeptiert und für sich ablehnt. Er hat dabei behördliche Verfahren in Gang gesetzt, die sich über Monate hinzogen, so dass in diesem Zusammenhang nicht von einem einmaligen „Gag“ oder „Scherz“ die Rede sein kann. Vielmehr ist das Überkleben der beiden amtlichen Kennzeichen nicht als isolierter Einzelfall, sondern als Fortsetzung der bereits im Januar 2017 begonnenen und nach außen dokumentierten Distanzierung des Klägers von der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu sehen. Die vorstehend benannten Umstände sowie auch die klägerischen Einlassungen im Termin zur mündlichen Verhandlung lassen somit gerade den Umkehrschluss zu, nämlich dass der Kläger mit der sog. „Reichsbürger“-Ideologie zumindest im Jahr 2017 sympathisiert hat und dass diese Sympathien auch noch im Jahr 2021 fortbestehen. Denn der Kläger hat sich zur Überzeugung der Kammer nicht hinreichend von dieser Ideologie distanziert. Seine im Rahmen des Antrags- sowie des Widerspruchsverfahrens angebotenen Erklärungen für seine Handlungen überzeugen nach den obigen Darlegungen nicht und sind vielmehr als taktisch motivierte Schutzbehauptungen zu bewerten. Ebenso wenig vermochte es der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung, seine szenetypischen Handlungen aus dem Jahr 2017 nachvollziehbar zu erklären und sich davon glaubhaft zu distanzieren: So hat der Kläger im Rahmen seiner Einlassung im Termin zur mündlichen Verhandlung mit dem Hinweis auf die beabsichtigte Adoption der Töchter seiner aus der Dominikanischen Republik stammenden Ehefrau zwar eine nachvollziehbare Begründung für die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises geben können. Nicht nachvollziehbar ist jedoch seine weitere Einlassung, dass er die szenetypischen Angaben im Antragsformular nur deshalb gemacht habe, weil er auf der Suche nach Hilfestellung für das Ausfüllen des Antrages im Internet auf entsprechende Ratschläge gestoßen sei. Denn es erschließt sich bereits nicht, weshalb der Kläger überhaupt für höchstpersönliche Fragen nach seinem Geburtsstaat, Wohnsitzstaat und Aufenthaltsorten/Staaten seit Geburt Hilfestellungen nötig gehabt haben sollte. Ebenso wenig ist die Rückgabe des Personalausweises durch den Kläger nachvollziehbar. Sofern der Kläger dies damit begründet hat, dass dies eine „Provokation“ darstellen sollte und es ihn interessiert habe, wie die Behörde darauf reagieren würde, belegt dies aus Sicht der Kammer, wie weit der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt bereits mit der sog. „Reichsbürgerszene“ identifiziert hatte. Die szenetypischen Angaben und die anlasslose Rückgabe des noch gültigen Personalausweises legen den Schluss nahe, dass sich der Kläger regelmäßig auf den Internetseiten der sog. „Reichsbürgerszene“ informiert hat, mit deren „Ideologie“ zumindest sympathisiert sowie auch deren Anleitungen zum Umgang mit den bundesdeutschen Behörden befolgt hat. Dies hat der Kläger schließlich im Termin zur mündlichen Verhandlung auch eingeräumt und ausgeführt, dass er erst nach Rückgabe seines Personalausweises erkannt habe, dass es sich dabei um „Verschwörungstheorien“ und „Spinnerei“ gehandelt habe. Diese Einlassung nimmt die Kammer dem Kläger jedoch nicht ab. Denn sie erklärt weder, weshalb der Kläger dennoch bis zum Jahresende 2017 noch die amtlichen Kennzeichen seines Fahrzeuges überklebt hatte und weshalb er seinen Personalausweis dann nicht wieder neu beantragt hat. Die klägerische Einlassung, die Aufkleber „vergessen“ und den Personalausweis nicht benötigt zu haben, überzeugen dagegen nicht. Denn eine glaubhafte Distanzierung von einer bereits nach außen dokumentierten Ideologie setzt voraus, auch deren Symbole zu entfernen und Handlungen rückgängig zu machen, die durch diese Ideologie veranlasst worden sind. Stattdessen hat der Kläger jedoch sein im Jahr 2017 gezeigtes Verhalten gegenüber der Unteren Waffenbehörde bagatellisiert. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die spätere Neubeantragung des Personaldokuments im Rahmen des waffenrechtlichen Verfahrens als lediglich taktisch motiviert. Gegen eine klare Distanzierung sprechen sodann auch die Einlassungen des Klägers im Widerspruchsverfahren sowie auch seine Erklärungsversuche zu Beginn der mündlichen Verhandlung. Dort hat der Kläger zunächst versucht, seine Handlungen zu bagatellisieren und mit fadenscheinigen Argumenten zu rechtfertigen. Dadurch drängen sich auch der Kammer erhebliche Zweifel daran auf, inwieweit ein Sportschütze, der sich im Jahr 2017 durch das Internet radikalisieren ließ und Behörden provozieren wollte, zukünftig die Gewähr dafür bieten sollte, jederzeit sorgsam mit Waffen und Munition umzugehen und jederzeit besonnen und beherrscht zu reagieren. Die daher aktuell noch bestehenden Zweifel an der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers können hier auch nicht etwa durch dessen Einlassung, die Gesetze der Bundesrepublik (und insbesondere die Waffengesetze) sehr wohl zu beachten, ausgeräumt werden. Denn das bloße Bestreiten der Zugehörigkeit zu dieser Szene ist eine gängige Einlassung der sog. „Reichsbürger bzw. Selbstverwalter“. Zudem ist der Kläger trotz seiner verbal geäußerten Distanzierung mit seiner an die o. g. Ideologie angelehnten Weltanschauung wiederholt nach außen getreten, so dass hier auch äußere Anknüpfungstatsachen (vgl. dazu z.B. VG München, Beschluss vom 8. Juni 2017 - M 7 S 17.1202 - zitiert nach juris) vorliegen, die eine negative Prognoseentscheidung hinsichtlich der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG rechtfertigen. Es bestehen angesichts der Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls daher erhebliche Zweifel, dass der Kläger tatsächlich jederzeit Gewähr dafür bietet, stets sorgsam mit Waffen umzugehen. Restzweifel müssen jedoch im Waffenrecht grundsätzlich nicht hingenommen werden (VGH München, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 Bv 13.429 - zitiert nach juris und m.w.N.). Daher kommt es vorliegend auch nicht entscheidend darauf an, ob bzw. dass der Kläger sich nach eigenen Angaben mittlerweile „weiterentwickelt“ hat und niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, seine Steuern zahlt und sozial integriert ist. Denn zum einen vermag es grundsätzlich auch bereits ein einmaliges Fehlverhalten, den Schluss auf eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu rechtfertigen. Zum anderen aber ist es dem Kläger auch zumutbar, noch eine gewisse Wohlverhaltensfrist abzuwarten, bis die derzeit jedenfalls zur Überzeugung der Kammer noch fortbestehenden Restzweifel endgültig beseitigt sind. Angesichts dessen erweist sich auch der Widerruf des klägerischen Kleinen Waffenscheins als rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf von Waffenbesitzkarten ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG, wonach eine Erlaubnis zu widerrufen ist, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn der Berechtigte nicht (mehr) die für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Vorliegend ist der Kläger nach den obigen Darlegungen als absolut waffenrechtlich unzuverlässig nach § 5 Abs. 2a - c WaffG einzuschätzen. Denn es steht im Hinblick auf eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Klägers zur Überzeugung der Kammer fest, dass dieser jedenfalls derzeit noch nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Waffengesetzes verfügt. Ihm fehlt offenbar noch immer die Einsichtsfähigkeit in die Tragweite seines früheren Handelns und es ist jedenfalls derzeit noch nicht erkennbar, dass er künftig diese Einsicht aufbringen wird. Daher überwiegt das öffentliche Interesse daran, dass nur solche Personen über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügen sollen, die jederzeit die Gewähr dafür bieten, sämtliche waffenrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dem steht hier (lediglich) das private Interesse des Klägers an der weiteren ungehinderten Ausübung seines Sports gegenüber. Die in der streitgegenständlichen Verfügung darüber hinaus noch verfügte Abgabepflicht ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 46 Abs. 1 WaffG i.V.m. § 52 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und wahrt hinsichtlich der Fristsetzung den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Gleiches gilt für die nach §§ 44, 46, 48 und 49 Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (ThürVwZVG) zulässige Zwangsgeld- bzw. Ersatzhaftandrohung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.500 € festgesetzt (§ 52 GKG). Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG und orientiert sich an den Nrn. 50.1 und 50.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, Anh. § 164, Rn. 14). Danach sind für die Erteilung eines Waffenbesitzkarte der Auffangstreitwert zzgl. 750 € je weiterer Waffe (also hier 5.000,00 €) und für den Widerruf eines Waffenscheins 7.500 € zugrunde zu legen. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis sowie den Widerruf seines kleinen Waffenscheins und begehrt die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (grüne Waffenbesitzkarte mit Voreintrag und Munitionsberechtigung sowie gelbe Waffenbesitzkarte). Der im Jahr 1957 geborene Kläger ist Sportschütze. Ihm wurde am 16. November 2016 eine waffenrechtliche Erlaubnis in Form des kleinen Waffenscheins (Nr. 01/07 K) von der unteren Waffenbehörde des Beklagten erteilt. Am 31. Januar 2017 beantragte der Kläger bei dem Landratsamt Greiz die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Dabei gab er in dem Antragsformular als Geburtsort unter Nr. 1.6 die Stadt Döbeln im „Königreich Sachsen“ und als Wohnsitzstaat unter Nr. 1.11 das „Fürstentum Reuß ältere Linie“ an. Unter der Nr. 4.2 führte der Kläger aus, dass er neben der deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit „Sachsen seit Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG“ besitze. Diese Angaben machte der Kläger auch hinsichtlich seiner Vorfahren. Nachdem ihm am 6. April 2017 der beantragte Staatsangehörigkeitsausweis erteilt worden war, gab der Kläger am 28. September 2017 seinen Personalausweis - der noch bis zum Oktober 2019 gültig war - im Einwohnermeldeamt der Stadt Zeulenroda-Triebes zurück. Diesen Sachverhalt teilte das Amt für Verfassungsschutz beim Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales im Rahmen der waffenrechtlichen Regelüberprüfung des Klägers der unteren Waffenbehörde des Beklagten mit Schreiben vom 6. Juni 2018 mit und führte aus, dass der Kläger reichsbürgertypische Angaben in Form von Geburtsstaat „Königreich Sachsen", Wohnsitzstaat „Fürstentum Reuß ältere Linie“ sowie „Geburt (Abstammung) gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG 1913“ gemacht habe. Des Weiteren führte das Landesamt aus, dass die sog. Reichsbürgerbewegung behaupte, dass das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) in seiner Fassung vom 22. Juli 1913 unverändert gültig sei, sodass Angehörige der sog. Reichsbürgerbewegung einen Staatsangehörigkeitsausweises nach RuSTAG 1913 beantragen müssten, um der Staatenlosigkeit und den damit einhergehenden „Sklavenstatus mit Vollversorgung“ zu entkommen. Die Angabe von Königreichen, Herzog- oder Fürstentümern unter der Rubrik „Geburtsort“ sei ein weiterer Beleg für die Zugehörigkeit des Klägers zum Phänomenbereich „Reichsbürger und Selbstverwalter“, von denen die Bundesrepublik Deutschland nicht als souveräner Staat anerkannt werde. Infolgedessen negierten Angehörige der „Reichsbürgerbewegung“ jegliches hoheitliches Handeln des Staates. Diese fundamentale Ablehnung des Staates und der Rechtsordnung bilde die gemeinsame ideologische Grundlage des Phänomenbereichs der „Reichsbürger und Selbstverwalter“. Durch die Leugnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik wendeten sie sich unmittelbar gegen den Bestand des Bundes. Daraufhin hörte die untere Waffenbehörde des Beklagten den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis an. Dabei berief sich die Behörde auf die Mitteilung des Amtes für Verfassungsschutz sowie dessen Einschätzung, dass der Kläger dem Phänomenbereich der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzurechnen sei. Mit Schreiben vom 3. September 2018 teilte die Stadtverwaltung Zeulenroda dem Beklagten mit, dass dem Kläger am 13. Oktober 2009 ein bis zum 12. Oktober 2019 gültiger deutscher Reisepass ausgestellt worden sei. Mit einem vom 4. September 2018 datierenden Schreiben an die untere Waffenbehörde des Beklagten begründete der Kläger im Rahmen des Anhörungsverfahrens seine Angaben im Antragsformular auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises damit, dass „das RuStAG 1913 weder DDR noch BRD kenne“, so dass dort die zu diesem Zeitpunkt existierenden betreffenden deutschen Bundesstaaten einzutragen seien. Dies habe seiner Ansicht nach mit „reichsbürgertypischen Angaben“ nichts zu tun. Seine Angaben auf dem Antragsformular seien aus dem Zusammenhang gerissen worden. Im alltäglichen Schriftwechsel verwende er als Angaben zu seinem Wohnsitz „Zeulenroda, Thüringen“ und als Geburtsland „DDR“. Im Übrigen sei sein Antrag von der zuständigen Sachbearbeiterin im Landratsamt mit der Bemerkung entgegengenommen worden, dass der Antrag in Ordnung sei. Darüber hinaus distanzierte er sich von der sog. „Reichsbürgerbewegung“ und stelle weder die herrschenden Staatsstrukturen noch das Grundgesetz oder die Rechtsordnung in Frage. Dies werde auch daran deutlich, dass er sich an der Bundestagswahl beteilige und mit den Behörden kooperiere. Ebenso wenig gebe es seinerseits Verstöße gegen die Gesetze. Er identifiziere sich in keinster Weise mit den in seinen Augen „Reichsdeppen“. Daraufhin stellte die untere Waffenbehörde des Beklagten dem Kläger mit Kostenbescheid vom 8. Januar 2019 Kosten für die Regelüberprüfung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und seiner persönlichen Eignung zum Umgang mit Waffen und Munition durch Abfrage der entsprechenden Behördenregister in Höhe von 25,56 € in Rechnung. Zugleich führte sie in der Begründung des Bescheides aus, dass nach Auswertung der Registerabfragen keine Tatsachen festgestellt worden seien, die gegen die Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Klägers zum Umgang mit Waffen und Munition sprächen. Am 5. November 2019 beantragte der Kläger zusätzlich zu seinem bereits bestehenden kleinen Waffenschein bei dem Beklagten nunmehr noch die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (grüne und gelbe Waffenbesitzkarte). Daraufhin leitete die untere Waffenbehörde des Beklagten eine weitere Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers ein. In diesem Rahmen erhielt sie von dem Landeskriminalamt Thüringen mit Schreiben vom 4. Dezember 2019 Kenntnis davon, dass im Dezember 2017 auf den amtlichen Kennzeichen des auf den Kläger zugelassenen Pkw (mit dem amtlichen Kennzeichen Z...) in dem blauen Länderkennungsbereich Aufkleber in schwarz/weiß/rot mit Adler (Reichskriegsflagge) angebracht worden waren. Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 8. Januar 2020 zu der nunmehr beabsichtigten Versagung seines Antrages auf Erteilung eines Waffenscheines sowie zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis an. Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass angesichts der „reichsbürgertypischen“ Angaben des Klägers bei der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises sowie des Vorfalls hinsichtlich des auf seinen amtlichen Kfz-Kennzeichen angebrachten Aufklebern von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers auszugehen sei. Dazu nahm der Kläger im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 9. Januar 2020 und 6. Februar 2020 sowie auch mit Schreiben vom 12. Januar 2020 und 6. Februar 2020 Stellung. Dabei bestritt er eine Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ und führte hinsichtlich des Autokennzeichens aus, dass er die Aufkleber mittlerweile entfernt habe. Er fühle sich weder als „Reichsbürger“ noch identifiziere er sich mit der Bewegung. Ebenso wenig stelle er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Gesetze in Frage. Aus diesem Grund habe er mittlerweile auch die Erteilung eines neuen Personalausweises beantragt. Die Angaben im Formular zur Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises im Jahr 2017 habe er gemacht, um nicht „in eine deutsche Staatsangehörigkeit zwischen 1933 und 1945“ eingestuft zu werden. Im Übrigen habe er auch nicht gewusst, dass das auf Anbringen eines Aufklebers auf dem Kfz-Kennzeichen nicht erlaubt sei. Es handelte sich bei der Abbildung auf dem Aufkleber auch nicht um eine Reichskriegsflagge. Seinen alten Personalausweis habe er abgegeben, da dieser ohnehin bald ablaufe. Im Rahmen seiner persönlichen Vorsprache am 6. Februar 2020 äußerte der Kläger gegenüber einem Behördenmitarbeiter, nachdem er von der beabsichtigten Ablehnung seines waffenrechtlichen Antrages erfahren hatte, dass es sich dann auch die Beantragung des neuen Personalausweises „hätte sparen können“. Mit Bescheid vom 17. Februar 2020 lehnte die untere Waffenbehörde des Beklagten die von dem Kläger beantragte waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen ab (Nr. 1) und widerrief die klägerische Waffenerlaubnis in Form des kleinen Waffenscheins (Nr. 2). Des Weiteren wurde der Kläger aufgefordert, den kleinen Waffenschein bis zum 6. März 2020 abzugeben (Nr. 3). Zudem wurde dem Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € für den Fall angedroht, dass er der Verpflichtung nach Nr. 3 des Bescheides nicht fristgerecht nachkomme (Nr. 4). Darüber hinaus wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass bei Uneinbringlichkeit des festgesetzten Zwangsgeldes auch die Ersatzzwangshaft angeordnet werden könne (Nr. 5). Schließlich ordnete der Beklagte noch die sofortige Vollziehung der Nr. 3 des Bescheides an (Nr. 6). Zur Begründung führte die untere Waffenbehörde aus, dass der Kläger als waffenrechtlich unzuverlässig einzuschätzen sei. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden seien, seien nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten das Vertrauen verdienten, mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umzugehen. Für die insoweit anzustellende Prognose genüge eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden müsse. Das bisherige klägerische Verhalten zeige ein Verhaltensmuster, das typischerweise dem Phänomen der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei. Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folge, negiere die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland und erkenne die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht an. Die Angaben des Klägers im Verwaltungsverfahren seien nicht geeignet, den Verdacht, dass der Kläger dieser Bewegung angehöre, zu widerlegen. Der Kläger habe vielmehr durch seine in den Verwaltungsakten dokumentierten Äußerungen und Verhaltensweisen in der Vergangenheit seine innere Einstellung auch nach außen hin eindeutig zu erkennen gegeben. Seine Einlassung, den Staatsangehörigkeitsausweis nur für eine Adoption benötigt zu haben, sei nicht glaubhaft. Denn der Behörde lägen keinerlei Informationen über eine Adoption vor. Darüber hinaus sei aber auch fraglich, ob ein solcher Ausweis überhaupt für eine Adoption erforderlich sei. Soweit der Kläger angegeben habe, dass er habe verhindern wollen, „in eine Staatsangehörigkeit zwischen 1933 – 1945 eingestuft zu werden“, stehe diese Aussage im Widerspruch zu dem Hinweis auf die angebliche Adoption. Darüber hinaus werde daraus aber auch deutlich, dass der Kläger seine Angaben hinsichtlich des RuStAG 1913 bewusst getätigt habe. Mit der Rückgabe seines Personalausweises im Jahr 2017 habe der Kläger ebenfalls reichsbürgertypisch nahegelegt, dass er die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede stelle. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf das Ablaufdatum seines Personalausweises berufen, da der Personalausweis im Zeitpunkt der Abgabe des Dokumentes noch bis Oktober 2019 gültig gewesen sei. Ebenso weise die Aussage des Klägers im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 6. Februar 2020, dass er sich die Beantragung des Personalausweises „hätte sparen können“, darauf hin, dass er lediglich zur Durchsetzung seiner Interessen im Zuge des noch anhängigen waffenrechtlichen Antragsverfahrens einen neuen Personalausweis beantragt habe. Die klägerischen Einlassungen hinsichtlich der Anbringung der Aufkleber auf den amtlichen Kfz-Kennzeichen könnten den Kläger ebenfalls nicht entlasten. Die Entschuldigung des Aufbringens des Aufklebers als „Gag“ sowie der Hinweis, dass es sich gar nicht um die Reichskriegsflagge handele, belegten, dass der Kläger sich offenbar umfangreich mit der Thematik befasst habe. Das Verwenden von Hoheitszeichen des ehemaligen Deutschen Reiches dokumentiere auch nach außen, dass der Kläger die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland ablehne. In Verbindung mit der Berufung auf das RuStAG 1913 belege das Verwenden der Reichskriegsflagge, dass der Kläger sich offensichtlich auf den Fortbestand des Deutschen Reiches berufe und die Legitimation der Bundesrepublik bestreite. Insoweit sei auch auf die Einschätzungen des Verfassungsschutzes zurückzugreifen, wonach die sog. „Reichsbürger“-Szene als staatsfeindlich einzustufen sei. Das klägerische Verhalten gehe über eine bloße Sympathiebekundung hinaus und rechtfertige daher sowohl die Ablehnung seines waffenrechtlichen Antrages als auch den Widerruf seines kleinen Waffenscheines. Der Bescheid wurde dem Kläger am 18. Februar 2020 zugestellt. Mit vom 18. Februar 2020 datierenden Schreiben, das bei der Behörde am 24. Februar 2020 einging, erhob der Kläger Widerspruch gegen den waffenrechtlichen Bescheid des Beklagten. Darin führte er aus, dass die Feststellung der Staatsangehörigkeit nach der Abstammung von der Großmutter (Geburtsjahr 1913) erfolgen sollte, um eine nationalsozialistische Staatsangehörigkeit auszuschließen. Im Übrigen habe er den Staatsangehörigkeitsausweis aber auch nicht bei Behörden oder öffentlichen Stellen vorgezeigt. Ebenso wenig sei die Abgabe seines Personalausweises gesetzeswidrig gewesen, da er noch einen Reisepass besitze und damit seiner Ausweispflicht nachkomme. Die Neubeantragung im Jahr 2020 sei nur deshalb erfolgt, weil er mittlerweile der Meinung sei, einen Personalausweis gegebenenfalls ebenfalls zu benötigen. Soweit ihm nunmehr seine Äußerung vom 6. Februar 2020 zur Last gelegt werde, verkenne die Behörde, dass es sich dabei lediglich um eine provokante Frage gehandelt habe. Im Übrigen könne nicht allein aufgrund seiner Angaben bei der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises auf eine Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerszene“ geschlossen werden. Ebenso wenig rechtfertigten Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ eine negative waffenrechtliche Prognose. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2020 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den klägerischen Widerspruch zurück und führte aus, dass die Ausgangsbehörde zutreffend die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers verneint habe. Denn angesichts der feststehenden Umstände und Tatsachen sei nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass von dem Kläger ein plausibles Risiko einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen ausgehe. So habe der Kläger im Rahmen der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises Angaben gemacht, die typischerweise Anhängern der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen seien. Mit diesen Angaben habe er die Existenz der Bundesrepublik Deutschland verneint bzw. deren Rechtsordnung abgelehnt. Darüber hinaus habe der Kläger seine innere Haltung auch durch das Anbringen von Aufklebern auf dem amtlichen Kennzeichen nach außen dokumentiert, was wiederum für seine Zuordnung zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ spreche. Selbst wenn es sich nicht um eine verbotene Reichskriegsflagge, sondern lediglich um eine Reichsflagge gehandelt haben sollte, stelle das klägerische Verhalten einen Verstoß gegen die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr dar und lasse Sympathien mit der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ erkennen. Gleiches gelte für die Rückgabe des Personalausweises im Jahr 2017. Denn vielfach lehnten die sog. „Reichsbürger“ Ausweisdokumente der Bundesrepublik Deutschland als unwirksam ab, sodass die Rückgabe amtlicher Ausweisdokumente „reichsbürgertypisch“ darlege, dass sich der Kläger nicht mehr als zur Bundesrepublik Deutschland zugehörig ansehe. Die Einlassung des Klägers, er habe den Personalausweis nur wegen des bevorstehenden Ablaufes der Gültigkeit abgegeben, sei nicht glaubhaft, sondern erweise sich als Schutzbehauptung. Denn der Ausweis sei zum Abgabezeitpunkt noch mehr als 2 Jahre gültig gewesen sei. Unerheblich sei, dass der Kläger seit dem Jahr 2018 kein „reichsbürgertypisches“ Verhalten mehr gezeigt habe. Jedenfalls könne in der Neubeantragung des Personalausweises im Jahr 2020 keine Distanzierung von der sog. „Reichsbürgerbewegung“ gesehen werden. Denn dieses Verhalten sei offenbar nur deshalb im Rahmen des waffenrechtlichen Antragsverfahrens erfolgt, um den Ausgang des Verfahrens positiv zu beeinflussen. Des Weiteren sei unerheblich, dass der Kläger ansonsten nicht negativ, insbesondere nicht strafrechtlich, in Erscheinung getreten sei. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 16. Juni 2020 zugestellt. Der Kläger hat am 13. Juli 2020 Klage erhoben. Er macht unter Wiederholung und Vertiefung seiner Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren geltend, dass der Beklagte trotz Kenntnis der Beantragung eines Staatsangehörigkeitsausweises mit Bescheid vom 8. Januar 2019 das damalige Verwaltungsverfahren mit der Feststellung beendet habe, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers gegeben sei. Obwohl der Kläger sich anschließend wiederholt von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert und auch mitgeteilt habe, dass er den Aufkleber auf den amtlichen Kennzeichnen mittlerweile entfernt habe, habe der Beklagte den Vorfall mit dem amtlichen Kennzeichen nunmehr zum Anlass genommen, dem Kläger die waffenrechtliche Zuverlässigkeit dennoch abzusprechen. Dabei habe der Beklagte lediglich konstruiert, dass die Anbringung des Aufklebers auf dem Nummernschild eine gezielte Verfälschung des Kennzeichens gewesen sei und einen bewussten Rechtsverstoß darstelle. Demgegenüber habe der Kläger jedoch klargestellt, dass es sich seinerzeit lediglich um einen Scherz gehandelt habe. Die Bewertung der Behörde gehe daher eindeutig zu weit. Als juristischem Laien sei es dem Kläger nur schwer möglich gewesen zu erkennen, dass die Anbringung des Aufklebers einen erheblichen Rechtsverstoß darstelle. Ebenso wenig könne die Darstellung der Reichsflagge als Zeichen gedeutet werden, dass der Kläger die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik ablehne. Die Behörde verkenne insoweit, dass Traditionsvereine ebenfalls historische Hoheitszeichen als Zeichen von Nationalgefühl und konservativer Lebenseinstellung verwendeten. Die Verwendung des Aufklebers stelle daher nicht automatisch ein Zeichen für die Ablehnung der Rechtsordnung des Heimatstaates dar. Darüber hinaus habe sich der Vorfall im Jahr 2017 ereignet und könne daher zu keiner aktuellen Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers mehr herangezogen werden. Zudem belege auch die Beantragung eines neuen Personalausweises durch den Kläger, dass dieser kein typischer „Reichsbürger“ sei. Denn ein solcher hätte aus Prinzip keinen neuen Personalausweis beantragt. Entscheidend sei, dass der Kläger sich wiederholt mündlich und schriftlich von der sog „Reichsbürgerbewegung“ distanziert habe, nunmehr wieder über einen Personalausweis verfüge, an Wahlen teilnehme und den Aufkleber bereits im Jahr 2017 von seinem Nummernschild entfernt habe. Ein solches Verhalten sei gerade nicht „reichsbürgertypisch“. Der Kläger sei zudem bislang nie strafrechtlich in Erscheinung getreten, zahle Steuern, gehe einer geregelten Arbeit nach und sei sozial integriert. Schließlich müsse es dem Kläger auch zugestanden werden, sich von vergangenen Vorfällen zu distanzieren und sich weiterzuentwickeln. Der Kläger beantragt, den Bescheides des Beklagten vom 17. Februar 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 11. Juni 2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (grüne WBK mit Voreintrag und Munitionserwerb sowie gelbe WBK) gemäß seinem Antrag vom 5. November 2019 zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus den streitigen Bescheiden und verweist darauf, dass die Waffenbehörde erst im Rahmen der erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung im Rahmen der Antragstellung des Klägers auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen Kenntnis davon erlangt habe, dass der Kläger im Jahr 2017 das amtliche Kfz-Kennzeichen seines Fahrzeuges mit einem Aufkleber teilweise überklebt hatte. Der Vertreter des Öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt, jedoch keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Behördenvorgänge (eine Heftung) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.