Beschluss
4 E 473/23 Ge
VG Gera 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2023:0726.4E473.23GE.00
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Leitsätze
1. Im Falle einer nicht den Maßgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, welche weder im späteren Verwaltungs-, noch dem gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann, ist nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, sondern die sofortige Vollziehung aufzuheben. Auf die Erfolgsaussichten des Widerspruches kommt es hierbei nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. September 2001 - 1 DB 26/01; ThürOVG, Beschl. v. 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10; a.A. VGH München, Beschl. v. 24. März 1999 – 10 CS 99.27).(Rn.36)
2. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung gegenüber einer hausärztlichen Vertragsarztpraxis hat die Behörde im Rahmen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine umfassende Interessenabwägung anzustellen, welche auch das öffentliche Interesse der Bevölkerung an der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung umfasst.(Rn.37)
(Rn.40)
3. Bei dieser Abwägung kann – jedenfalls in einer Region mit festgestellter drohender hausärztlicher Unterversorgung – das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer wegen Brandschutzbedenken angeordneten Nutzungsuntersagung überwiegen, sofern sich die Brandschutzbedenken in absehbarer Zeit ausräumen lassen.(Rn.45)
Tenor
1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird aufgehoben.
2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Falle einer nicht den Maßgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechenden Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts, welche weder im späteren Verwaltungs-, noch dem gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden kann, ist nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, sondern die sofortige Vollziehung aufzuheben. Auf die Erfolgsaussichten des Widerspruches kommt es hierbei nicht an (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. September 2001 - 1 DB 26/01; ThürOVG, Beschl. v. 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10; a.A. VGH München, Beschl. v. 24. März 1999 – 10 CS 99.27).(Rn.36) 2. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung gegenüber einer hausärztlichen Vertragsarztpraxis hat die Behörde im Rahmen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO eine umfassende Interessenabwägung anzustellen, welche auch das öffentliche Interesse der Bevölkerung an der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung umfasst.(Rn.37) (Rn.40) 3. Bei dieser Abwägung kann – jedenfalls in einer Region mit festgestellter drohender hausärztlicher Unterversorgung – das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer wegen Brandschutzbedenken angeordneten Nutzungsuntersagung überwiegen, sofern sich die Brandschutzbedenken in absehbarer Zeit ausräumen lassen.(Rn.45) 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wird aufgehoben. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die sofortige Vollziehung einer bauaufsichtlichen Verfügung mit der ihr die Nutzung ihrer Arztpraxis untersagt wird. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Objektes in der S., ... G., Gemarkung G., Flur _, Flurstück a und zeitgleich Bauherrin des zur Genehmigung gestellten Vorhabens „Nutzungsänderung S. von Bankfiliale mit Büroräumen zu Apotheke und Arztpraxis“ (Antrag vom 3. März 2022, Az.: B0161/22) am o. g. Objekt. Auf diesen Antrag wurde die Baugenehmigung am 19. April 2022, zugestellt am 22. April 2022, erteilt. In der Folge erhielt die Antragstellerin antragsgemäß eine Teilbaugenehmigung vom 24. Juni 2022 (N0485/22 zu B0161/22) sowie den 1. Nachtrag zur Baugenehmigung vom 4. Januar 2023 (N0492/22 zu B0161/22). Die Nutzungsaufnahme der Arztpraxis (2. OG und 3. OG) zeigte sie mit Schreiben vom 14. November 2022, eingegangen am 15. November 2022, zum 18. November 2022 an. Eine am 24. November 2022 durchgeführte Ortseinsicht der Antragsgegnerin brachte zum Vorschein, dass die Bauarbeiten zur Umsetzung der erteilten Baugenehmigung bereits aufgenommen wurden, ohne dass die abgeschlossene Prüfung des Brandschutznachweises nach § 65 Abs. 3 S. 3 ThürBO erfolgt war. Aus diesem Grund wurde die Baueinstellungsverfügung am 25. November 2022, zugestellt am 30. November 2022, ohne vorherige Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG, erlassen Bei einer weiteren Ortseinsicht am 28. November 2022 stellten Bedienstete der Antragsgegnerin sodann fest, dass sich die beantragte Arztpraxis entsprechend ihrer Anzeige bereits in Nutzung befindet. Mit Schreiben vom 28. November 2022 wurde die Antragstellerin zum beabsichtigten Erlass einer Nutzungsuntersagung angehört und eine Frist zur Vorlage der erforderlichen Prüfbescheinigungen bis zum 14. Dezember 2022 gesetzt. Daraufhin wandte sich der Architekt der Antragstellerin am 1. Dezember 2022 an die Antragsgegnerin und nahm dahingehend Stellung, dass dieser hinsichtlich des Brandschutzes vom Bestandsschutz der vormaligen Baugenehmigung aus dem Jahr 2008 ausgehe, welche durch die Nutzungsänderung nicht berührt werde. Am 12. Dezember 2022 erging durch den Prüfingenieur für Brandschutz ein Negativbescheid zum bautechnischen Brandschutz, woraufhin am 16. Dezember 2022 ein gemeinsamer Ortstermin zwischen den Beteiligten durchgeführt wurde, um die notwendigen Anforderungen zum Brandschutz abstimmen zu können. In der Folge wurde durch die Antragstellerin die 2. Tektur zum Brandschutzkonzept erstellt und zur Genehmigung an die Antragsgegnerin vorgelegt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 legte der Prüfingenieur seinen Prüfbericht vor, welcher mehrere Mängel aufwies. Neben kleinen Beanstandungen, wie etwa fehlenden Sicherheitszeichen an Rettungswegen oder ausstehenden Nachweisen, sollten unter anderem die Klimageräte auf dem Dach des Innenhofes versetzt werden und die Treppenraumfenster mit feuerbeständiger Brandschutzverglasung F 90 sowie mit einem Öffnungsflügel für Reinigungszwecke ausgeführt werden. Mit E-Mail vom 6. März 2023 teilte die Antragstellerin mit, dass zur Umsetzung der notwendigen Anforderungen bereits Kontakt zu Firmen zwecks Einholung von Angeboten aufgenommen worden sei. Wegen der seit mehreren Monaten bekannten Beanstandungen des Prüfingenieurs entschied sich die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. März 2023, zugestellt am 24. März 2023, dazu, die Nutzung des o. g. Objektes zu untersagen, weil im Rahmen des Ermessens nach fünf Monaten nicht weiter zugewartet werden könne und eine fortdauernde Nutzung ohne Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften vor dem Hintergrund der potentiellen Gefahren aus brandschutzrechtlicher Sicht nicht mehr vertretbar sei. Gegen diesen Bescheid wurde durch anwaltlichen Schriftsatz vom 6. April 2023 Widerspruch erhoben und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung desselben durch die Antragsgegnerin beantragt. Hierüber ist nach der Aktenlage jeweils noch nicht entschieden wurden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass das Brandschutzkonzept ungeachtet der anderslautenden fachlichen Einschätzung des Architekten der Antragstellerin entsprechend den Vorgaben des Prüfingenieurs für Brandschutz umgesetzt werde. Die Umsetzung der Arbeiten könne jedoch wegen der Verknappung des Angebots sowie zum Teil nicht gegebener Lieferbarkeit von Baumaterialien, nicht sofort umgesetzt werden. Zudem sei die Interessenabwägung im Rahmen der sofortigen Vollziehung fehlerhaft. Insofern sei angesichts der vorgelegten Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung zu berücksichtigen, dass sowohl die Antragstellerin wie auch ein in ihrer Praxis angestellter Facharzt jeweils einen vollen Versorgungsauftrag erfüllten. Es bestünde im Raum G. zudem eine Unterversorgung mit Hausärzten, was jedenfalls in die Abwägung hätte eingestellt werden müssen. Mit weiterem Bericht des Prüfingenieurs für Brandschutz zur Bauüberwachung vom 4. Mai 2023, seien weiterhin Abweichungen von den Festlegungen des Brandschutznachweises und des vorangegangenen Prüfberichtes festgestellt wurden und es bestünden Mängel, die den Brandschutz beeinflussen könnten. Hierbei sei insbesondere auf die entlang des Flucht- und Rettungsweges (Treppenraum) im Erdgeschoss befindliche Öffnung in der Treppenraumwand zur Baustelle hinzuweisen, die nicht verschlossen sei. Dies stelle eine Beeinträchtigung für eine sichere Benutzung des Rettungsweges aus den Obergeschossen dar. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2023 hat die Antragstellerin um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Unter Bezugnahme auf die Begründung seines Widerspruchs vertritt sie die Auffassung, dass bereits die Begründung der sofortigen Vollziehung nicht trage, denn die Abwägung lasse eine Auseinandersetzung mit dem vertragsärztlichen Versorgungsauftrag der Antragstellerin vermissen. Diese behandle etwa 2.200 Patienten pro Quartal und auch der von ihr angestellte Facharzt für Allgemeinmedizin erfülle einen vollen kassenärztlichen Behandlungsauftrag. Zudem bekenne sich die Antragstellerin zur vollständigen Umsetzung der Auflagen des Prüfingenieurs für Brandschutz. Die Umsetzung der Arbeiten könne aber wegen bestehender Lieferengpässe nicht sofort erfolgen und müsse daher systematisch umgesetzt werden. Insgesamt beliefe sich der Mehraufwand zur Behebung der Beanstandungen des Prüfingenieurs auf etwa 70.000,00 €, welchen die Antragstellerin jedoch zu tragen bereit sei. Dass die von der Antragstellerin beabsichtigten Arbeiten für den Brandschutz ausreichend seien, ergebe sich auch aus der Einschätzung des Prüfingenieur für Brandschutz Prof. Dr. ... S., welchen diese aufgrund der nur schleppenden Bearbeitung des seitens der Antragsgegnerin beauftragen Prüfingenieurs selbst beauftragt habe. Eine insofern seitens des Architekten der Antragstellerin vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 18. Juni 2023 bestätige weiterhin, dass die Auflagen des Prüfingenieurs vollständig umgesetzt werden sollen. Entsprechende Aufträge an Fachfirmen seien bereits ausgelöst, jedoch wegen der Lieferfristen erst in etwa 22 Wochen final umsetzbar. Angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Bestandsgebäude handle, welches über Jahrzehnte ständigem Publikumsverkehr ausgesetzt war, sei eine Gefährdung der Patienten oder Mitarbeiter auch ohne sofortige Umsetzung der Brandschutzauflagen nicht gegeben. Hinsichtlich der ebenfalls bemängelten Lage der Klimageräte und der weiteren Beanstandungen in den Prüfberichten, seien die Mängel bereits behoben. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 6. April 2023 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. März 2023, Az. 49-s...-B0161/22, wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sowohl die Voraussetzungen für die Anordnungen des Sofortvollzugs wie auch der Nutzungsuntersagung lägen vor. Die Antragsgegnerin habe den Ausnahmecharakter der Sofortvollzugsanordnung erkannt und eine ausreichende Berücksichtigung der Aufschub- und Vollzugsinteressen vorgenommen. Der Umstand, dass die Antragstellerin als Vertragsärztin etwa 2.200 Patienten pro Quartal behandle sei irrelevant. Der Antragstellerin könne dieser Umstand nicht zu Gute gereicht werden, weil die gesundheitlichen Risiken durch eine ausbleibende ärztliche Behandlung als schützenswerter gegenüber den brandschutzrechtlichen Risiken durch daraus resultierende Gefahren für die körperliche Unversehrtheit eingestuft würden. Eine derartige Kategorisierung der Gefahren sei nicht möglich und verbiete sich. Gleiches gelte für das Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, sich als Ärztin beruflich zu betätigen oder den durch die Umsetzung des Brandschutzkonzeptes entstehenden Kostenaufwand. Auch die tatbestandlichen Voraussetzungen der Nutzungsuntersagung lägen vor. Es sei ein Verstoß gegen §§ 81 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 1,2 ThürBO gegeben. Demnach habe der Bauherr die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Mit der Anzeige über die Nutzungsaufnahme sei eine Bescheinigung des Prüfingenieures über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit und des Brandschutzes durch den Bauherrn vorzulegen, soweit die Nachweise nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft werden. Das Vorhaben sei nach § 59 Abs. 1 ThürBO genehmigungspflichtig, weil kein Tatbestand über die Verfahrensfreiheit nach § 60 ThürBO einschlägig ist. Die Anzeige über die Nutzungsaufnahme erfolgte mit Schreiben vom 14. November 2022, eingegangen am 15. November 2022, zum 18. November 2022. Der vom Wortlaut umfasste Vorlauf von zwei Wochen wurde nicht eingehalten. Die Beibringung der notwendigen Nachweise obliege der Antragstellerin. Der Pflicht, die erforderlichen Nachweise nach §§ 81 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 2 ThürBO zu erbringen, sei die Antragstellerin jedoch bis jetzt nicht nachgekommen. Insoweit sei auf den letzten Prüfbericht Brandschutz vom 4. Mai 2023 zu verweisen, wonach die Anforderungen gerade eben nicht erfüllt seien. Es bestünden weiterhin Abweichungen von Feststellungen des Brandschutznachweises und des vorangegangenen Prüfberichts vom 10. Januar 2023. Danach seien Mängel vorhanden, die den Brandschutz beeinflussen können. Zusätzlich zu den beanstandeten Mängeln aus dem zweiten Prüfbericht wurde im Zusammenhang mit dem dritten Prüfbericht entlang des Flucht- und Rettungsweges (Treppenraum) im Erdgeschoss eine Öffnung in der Treppenraumwand zur Baustelle festgestellt, die nicht verschlossen ist und somit eine Beeinträchtigung für eine sichere Benutzung des Rettungsweges aus den Obergeschossen darstelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die elektronische Gerichtsakte sowie den beigezogenen, elektronischen Verwaltungsvorgang verwiesen. II. Der Rechtsstreit ist aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 11. Juni 2023 gemäß § 6 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter zu entscheiden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat Erfolg. 1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und im Übrigen auch zulässig. In der Hauptsache ist vorliegend die Anfechtungsklage die zulässige Klageart. Die Antragstellerin verfügt auch über das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Der Widerspruch vom 6. April 2023, dem aufgrund des Sofortvollzugs keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist fristgerecht gegen den Bescheid vom 21. März 2023 erhoben worden. 2. Der Antrag ist auch begründet. a. Die Antragsgegnerin hat das öffentliche Vollziehungsinteresse hinsichtlich der in Ziffer 2 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Ziffer 1 des Bescheides vom 21. März 2023 nicht hinreichend gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet. Die Vollziehungsanordnung ist daher bereits in formeller Hinsicht zu beanstanden, sodass es in materieller Hinsicht hier nicht mehr auf die Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen Ziffer 1 des Bescheides ankommt. Nach § 80 Abs. 3 VwGO hat die Behörde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Anforderungen an eine solche Begründung lassen sich nur vor dem systematischen Hintergrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO und der Vollziehungsanordnung im Einzelfall gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO näher bestimmen. In der Regel hat danach der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Der Gesetzgeber gibt damit dem Interesse des Betroffenen, von der Vollziehung des Verwaltungsaktes bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung bzw. dem Eintritt der Bestandskraft verschont zu bleiben, regelmäßig den Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, den Verwaltungsakt zeitnah durchzusetzen. Damit dient die Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO der grundrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Während in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 3 VwGO der Gesetzgeber selbst eine von dieser Regel abweichende Entscheidung für das öffentliche Vollziehungsinteresse getroffen hat, bedarf die Vollziehungsanordnung der Behörde im Einzelfall einer Begründung, aus der sich ergibt, warum gerade in diesem Fall von der Regel des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgewichen und dem Vollziehungsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Denn die Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO dient der grundrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15. Juni 1989 - 2 BvL 4/87 -, BVerfGE 80, 244, 252 m. w. N.). Der Gesetzgeber gibt damit dem Interesse des Betroffenen, die Vollziehung des Verwaltungsakts bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung bzw. dem Eintritt der Bestandskraft aufzuschieben, für den Regelfall den Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, den Verwaltungsakt zeitnah durchzusetzen. Deshalb hat die Behörde das öffentliche Interesse an einer Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Die Begründung muss daher erkennen lassen, dass die Behörde eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung des von dem Betroffenen hiergegen erhobenen Rechtsbehelfs vorgenommen hat und welche Gründe nach Auffassung der Behörde im konkreten Fall für eine sofortige Vollziehbarkeit sprechen und das Suspensivinteresse überwiegen. Das Erfordernis einer besonderen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO bezweckt daher, dass die Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung sich bewusst macht und soll sie ferner veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein vorrangiges öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Zudem hat die Begründung auch die Funktion, den Gerichten die Prüfung der Argumente der Behörde zu ermöglichen. Deshalb hat die Behörde die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen offenzulegen, die die Annahme eines überwiegenden öffentlichen Vollziehungsinteresses rechtfertigen. Nicht ausreichend sind demgemäß formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen und der Verweis auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Rechts. Ebenso wenig genügt die Berufung auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes und auf die generell für dessen Erlass dargelegte Begründung. Etwas anderes kann nur in den Fällen gelten, in denen wegen der Dringlichkeit des gebotenen Einschreitens die Gründe für den Erlass des Verwaltungsaktes sowie für das besondere öffentliche Interesse an dessen sofortiger Vollziehung identisch sein können. Das kommt etwa im Bereich des Sicherheitsrechtes in Betracht, wenn unmittelbare Gefahren für wichtige Rechtsgüter bestehen (vgl. ThürOVG, Beschl. v. 28. Juli 2011 – 1 EO 1108/10 - juris). Dies zugrunde gelegt enthält der Bescheid vom 21. März 2023 keine hinreichende Begründung i. S. d. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die im Bescheid erfolgte Begründung lässt nicht erkennen, aus welchen tatsächlichen Gründen das öffentliche Vollziehungsinteresse hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheids das private Interesse der Antragstellerin und das von ihr ebenfalls bediente öffentliche Interesse überwiegen soll. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Begründung der sofortigen Vollziehung unter III. des Bescheids vom 21. März 2023 im Wesentlichen den Wortlaut des Gesetzes wiederholt und ein Ergebnis formuliert. Die konkrete Begründung, dass die sofortige Vollziehung angeordnet werden müsse, beschränkt sich jedoch auf die Angabe, dass „Unsicherheiten“ im Bereich der Standsicherheit und des Brandschutzes nicht hingenommen werden müssen. Selbst sofern die unter II. des Bescheides getroffenen Erwägungen zur Ermessensausübung der Nutzungsuntersagung ergänzend herangezogen werden, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Dort geht die Antragsgegnerin zwar auf die sich gegenüberstehenden Vollzugsinteressen ein, stellt letztlich jedoch nur auf das individuelle wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin ab, die Arztpraxis zu betreiben. Das öffentliche Interesse an einer sofortigen Nutzungsuntersagung überwiege daher das Interesse an der fortlaufenden Nutzung der Praxis. Diese Begründung trägt die Anordnung des Sofortvollzugs der Nutzungsuntersagung nicht. Die im vorliegenden Fall gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezieht sich ihrem Inhalt auf Vermutungen bzw. „Unsicherheiten“. Warum eine sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung notwendig sein sollte und welche konkreten Gefahren angesichts der genannten Unsicherheiten resultieren, ergibt sich aus dieser Begründung nicht. b. Die erst im gerichtlichen Verfahren um den konkreten Aspekt der vertragsärztlichen Tätigkeit der Antragstellerin erweiterte Begründung des Sofortvollzugs, vermag dessen Begründungsdefizit nicht zu beheben. Da die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufgestellte Begründungspflicht nicht eine bloße Formvorschrift darstellt, sondern auch materiell-rechtlichen Charakter hat, muss die erforderliche Begründung spätestens zum Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung vollständig vorliegen. Eine spätere Heilung einer fehlenden bzw. eine Ergänzung der bisherigen Begründung findet nicht statt, weil andernfalls die in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO aufgestellte Begründungspflicht leerliefe, wenn die Behörde ihre Begründung nachträglich, ggf. sogar noch im gerichtlichen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, vorlegen könnte. Zwar kann auch eine nachträglich gelieferte Begründung den Betroffenen über die Erwägungen der Behörde informieren. Jedoch käme der für den Rechtsschutz des Betroffenen essentielle Zweck der Begründungspflicht, die Behörde zu veranlassen, die Voraussetzungen des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen, nicht mehr zum Tragen. Die Behörde würde dann nur noch bereits Geschehenes nachträglich rechtfertigen (VGH Mannheim, Beschl. v. 25 August 1976 – X 1318/76; OVG Schleswig, Beschl. v. 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 – jeweils juris; NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 99 m.w.N.). c. Die Anordnung des Sofortvollzuges kann deshalb mangels hinreichender Begründung keinen Bestand haben, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides besteht. In solchen Fällen ist allerdings nicht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, sondern nur die Anordnung des Sofortvollzugs aufzuheben. Die Beschränkung auf die Aufhebung der Vollziehungsanordnung folgt aus dem eingeschränkten Prüfungsumfang und die damit einhergehende eingeschränkte Bindungswirkung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Beschl. v. 18. September 2001 - 1 DB 26/01; ThürOVG, Beschl. v. 28. Juli 2011 - 1 EO 1108/10; a.A. VGH München, Beschl. v. 24. März 1999 – 10 CS 99.27- jeweils juris). Dem Widerspruch der Antragstellerin kommt gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aber auch in solchen Fällen aufschiebende Wirkung zu. Der Antragsgegnerin bleibt es allerdings unbenommen, erneut die sofortige Vollziehbarkeit der Grundverfügung anzuordnen, wenn hierfür ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. d. Das Gericht weist für diesen Fall darauf hin, dass aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls erhöhte Anforderungen an die hierbei vorzunehmende Abwägung der sich gegenüberstehenden Vollzugs- und Aufschubinteressen zu stellen sind. Allein das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses rechtfertigt es nicht, die sofortige Vollziehung unreflektiert anzuordnen. Um dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG zu genügen, bedarf es stets einer Abwägung der konkurrierenden Interessen. Insbesondere bei Eingriffen in Grundrechte bedarf es zur Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesses solcher Gründe, die im angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen; auch die Möglichkeit milderer Mittel ist zu prüfen. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerer die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken. Bei schweren und irreparablen Folgen rechtfertigt nur ein besonders großes öffentliches Vollzugsinteresse die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Allein der Umstand, dass irreparable Folgen nicht eintreten, reicht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht aus. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung ist besonders groß, wenn die Vollziehung des Verwaltungsakts nicht ohne schwerwiegende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen aufgeschoben werden kann (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, C. Befugnisse der Behörde Rn. 761, 762, beck-online). Die in die Abwägung einzustellenden Belange werden in subjektiver Hinsicht durch die Interessen der am Verfahren Beteiligten definiert. Es sind aber auch alle schutzwürdigen Interessen zu berücksichtigen, die in rechtlichen Zusammenhang mit dem zu vollziehenden Verwaltungsakt stehen bzw. von diesem berührt werden, d.h. auch diejenigen Interessen von Personen, die nicht unmittelbar am Verfahren beteiligt sind (Funke-Kaiser in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, b) Die gerichtliche Prüfung im Einzelnen, Rn. 105). Der hiesige Einzelfall unterscheidet sich von den mehrheitlich zu entscheidenden Verfahren darin, dass die Antragstellerin im Rahmen ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit auch das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung (§§ 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB V) bedient. Dies stellt einen besonders erheblichen Gemeinwohlbelang dar, weil die vertragsärztliche Versorgung der Bevölkerung jederzeit und überall sichergestellt werden soll (BVerfG, Beschl. v. 27. April 2001 – 1 BvR 1282/99; Beschl. v. 10. Mai 1988 – 1 BvR 482/84 – jeweils juris; Becker/Kingreen/Kaltenborn, 8. Aufl. 2022, SGB V § 100 Rn. 7). Diese Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung ist eine Gemeinschaftsaufgabe der Ärzte und Krankenkassen, bei der diese zusammenwirken. Die Antragstellerin ist durch ihre Stellung als vertragsärztliche Hausärztin daher nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die in ihrem Einzugsbereich anfallenden Patienten zu versorgen. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die sofortige Vollziehung anzuordnen, hat damit nicht nur Einfluss auf die (private) Berufsausübung der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG, sondern auch auf den erheblichen Gemeinwohlbelang der Bevölkerung an der Aufrechterhaltung der vertragsärztlichen Versorgung mit Hausärzten. In der Rechtsprechung (vgl. VGH München, Beschl. v. 15. Dezember 1981 - Nr. 22 CE/AS 81 A. 1940 – juris: für das Apothekerwesen und die dort relevante Frage nach Kontinuität der Arzneimittelversorgung) ist anerkannt, dass die Behörde in derartigen Fällen eine Abwägung der öffentlichen Belange untereinander vorzunehmen hat. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung einer baurechtlichen Nutzungsuntersagung gegenüber einer hausärztlichen Vertragsarztpraxis hat die Behörde im Rahmen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO daher eine umfassende Interessenabwägung anzustellen, welche auch das öffentliche Interesse der Bevölkerung an der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung umfasst. Dem Gericht ist bewusst, dass der von der Antragsgegnerin dargelegte Belang des Brandschutzes ebenfalls einen hohen Stellenwert einnimmt und angesichts der Tragweite möglicher Verstöße gegen seine Vorgaben gleichwohl bedeutende Rechtsgüter, namentlich Leib und Leben, ernsthaft gefährdet werden können. Ungeachtet dessen konnte die Antragsgegnerin nicht unter die bloßen in der Vollzugsanordnung genannten „Unsicherheiten“ ein Überwiegen dieses öffentlichen Interesses annehmen. Gegenstand einer möglichen künftigen Interessenabwägung müssen damit auch mögliche Folgen durch die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung für die Allgemeinheit sein. In diesem Fall kommt der Interessenabwägung eine besondere Rolle zu, wenn die Vollziehung für die Antragstellerin – und damit das von ihr bediente öffentliche Interesse – besonders gewichtige Nachteile hervorriefe und die Folgen des sofortigen Vollzugs des Verwaltungsakts nur schwierig oder gar nicht mehr rückgängig zu machen wären. Dies wäre bei einer Nutzungsuntersagung bei gleichzeitiger Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung zu erwarten. Für den Fall einer künftigen Anordnung der sofortigen Vollziehung sind daher insbesondere die seitens der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringens festgestellte drohende Unterversorgung an vertragsärztlich tätigen Hausärzten im Raum G__ (unter aa.), den ebenfalls durch die Nutzungsuntersagung betroffenen angestellten Facharzt, welcher ebenfalls an der hausärztlichen Versorgung teilnimmt (unter bb.) und die Tatsache, dass die Antragstellerin eine Umsetzung des Brandschutzkonzeptes glaubhaft gemacht hat, jedoch aufgrund von Lieferengpässen dieses noch nicht umsetzen konnte (unter cc.), zu berücksichtigen. aa. Die Kassenärztliche Vereinigung Thüringens hat für den Versorgungsbereich G... für das Jahr 2023 eine drohende Unterversorgung nach § 100 Abs. 1 SGB V i.V.m. § 29 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (ÄBedarfsplRL) festgestellt. Zur Aufrechterhaltung der vertragsärztlichen Versorgung wird seitens der Kassenärztlichen Vereinigung die Gründung von drei neuen Arztpraxen empfohlen (Fördergebiete und -maßnahmen für Hausärzte in Thüringen für das Jahr 2023 abrufbar unter https://www.kv-thueringen.de/fileadmin/media2/KAEV/3100/Uebersicht-Foerdergebiete2023_HA.pdf, abgerufen am 19.07.2023). Eine Unterversorgung droht nach § 29 Satz 2 ÄBedarfsplRL, wenn insbesondere aufgrund der Altersstruktur der Ärzte eine Verminderung der Zahl von Vertragsärzten in einem Umfang zu erwarten ist, der zum Eintritt einer Unterversorgung führen würde (Becker/Kingreen/Kaltenborn, 8. Aufl. 2022, SGB V § 100 Rn. 3). Dass eine Unterversorgung dabei nicht nur aufgrund der Altersstruktur, sondern auch aus anderen Gründen – wie etwa der hier im Streit stehenden Nutzungsuntersagung der Praxisräume – erfolgen kann, folgt aus der nicht abschließenden Aufzählung („insbesondere“) der ÄBedarfsplRL (vgl. Krauskopf/Sproll, 117. EL Dezember 2022, SGB V § 100 Rn. 8 der „Abwanderung und Schließung“ ausdrücklich benennt). Schon die bloße Feststellung der drohenden Unterversorgung hat zur Folge, dass beim Wegbrechen der bestehenden Behandlungskapazitäten in Zukunft ernsthaft zu erwarten ist, dass eine unzumutbare Erschwernis in der Inanspruchnahme vertragsärztlicher Leistungen zu befürchten ist, die auch durch Beteiligung oder Ermächtigung von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen nicht behoben werden kann (vgl. BeckOGK/Hess, 1.3.2021, SGB V § 100 Rn. 3). Dies wiederum kann einen drohenden Ausfall der Sicherstellung der vertragsärztlichen Mindestversorgung zur Folge haben (Becker/Kingreen/Kaltenborn, 8. Aufl. 2022, SGB V § 100 Rn. 7). Bei dieser Ausgangslage, welche nicht nur Einfluss auf das (private) Aufschubinteresse der Antragstellerin an der weiteren Ausübung ihres Berufs als Vertragsärztin aus Art. 12 Abs. 1 GG berührt, sondern auch unmittelbaren Einfluss auf die Versorgung der Bevölkerung hat, muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Anordnung des Sofortvollzugs die Ausnahme bleiben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28. März 1985 – 1 BvR 1245/84, 1 BvR 1254/84 – juris). bb. Dieser Befund verstärkt sich bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die sofortige Schließung der Praxisräume nicht nur die Tätigkeit der Antragstellerin, sondern auch die ihres angestellten Arztes, welcher ebenfalls an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, gleichermaßen beträfe. Die Antragstellerin hat durch Bestätigung der Kassenärztlichen Vereinigung Thüringens vom 31. März 2023 glaubhaft gemacht, dass neben der vollen Zulassung der Antragstellerin selbst, diese seit dem 1. Januar 2023 einen angestellten Facharzt für Allgemeinmedizin in ihrer Praxis beschäftigt, der ebenso einen vollen Versorgungsauftrag erfüllt. Die sofortige Vollziehung der Nutzungsuntersagung hätte damit nicht nur die faktische Aufhebung der Patientenversorgung durch die Antragstellerin, sondern auch jene des bei ihr beschäftigen Arztes zur Folge. Aufgrund der Angestelltenstellung des Herrn Dr. R. bei der Antragstellerin bestünde auch für diesen keine Möglichkeit mehr, seinen Versorgungsauftrag nachzukommen. Insofern erleidet er – und mit ihm die von ihm versorgten Krankenversicherten – dieselben unmittelbaren Folgen aus der Nutzungsuntersagung wie die Antragstellerin selbst. Diesen Belang müsste die Antragsgegnerin ebenfalls in ihre künftige Abwägung einstellen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18. Juli 1973 – 1 BvR 23/73 – juris Rn. 69). cc. Bei einer erneuten Abwägung wird im Rahmen der ebenfalls vorzunehmenden Ermessensausübung auch zu berücksichtigen sein, dass sich die Antragstellerin zur „abstrichlosen Umsetzung“ des behördlichen Brandschutzkonzeptes verpflichtet hat, dieses jedoch aufgrund von Lieferengpässen noch nicht umsetzen konnte. Sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde über die Vollziehungsanordnung im pflichtgemäßen Ermessen. Dieses ist bei einer Anordnung der sofortigen Vollziehung im öffentlichen Interesse regelmäßig nicht auf Null reduziert. Die Behörde hat vielmehr alle Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. In die Abwägung sind alle Gesichtspunkte einzubeziehen, die für eine sofortige Vollziehung und für einen Aufschub der Vollziehung des Verwaltungsakts sprechen (BeckOK VwGO/Gersdorf, 65. Ed. 1. Juli 2021, VwGO § 80 Rn. 109). Das behördliche Ermessen gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO dient der Feinjustierung der Verwaltungsentscheidung über die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts; den Umständen des konkreten Falles kann zielgenau und sachangemessen Rechnung getragen werden (Schoch/Schneider/Schoch, 43. EL August 2022, VwGO § 80 Rn. 227 f.). Hier sprechen – neben den eben genannten grundsätzlichen Abwägungsgesichtspunkten – auch gewichtige Argumente der Ermessensausübung im konkreten Einzelfall für einen Aufschub der Vollziehung. Dieser Aufschub findet seine Grenze erst dann, wenn eine angemessene Umsetzungsfrist der Handlungspflichten aus der Grundverfügung abgelaufen ist. Dies dürfte hier noch nicht der Fall sein. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihres beauftragten Architekten und Ersteller ihres Brandschutzkonzeptes glaubhaft gemacht, dass die u.a. maßgeblich für den Erlass der Nutzungsuntersagung fehlende Verglasung von F-90 Fenstern beauftragt wurde. Dies habe sich jedoch nicht nur durch die Verengung auf Firmen, welche zum Einbau dieser Fenster zertifiziert seien, sondern auch durch die allgemeinen Lieferengpässe nicht bis zur Nutzungsaufnahme der Praxis oder den von der Antragsgegnerin gesetzten Nachfristen realisieren lassen. Eine Lieferung und der Einbau der Fenster sei daher erst in etwa 22 Wochen – gerechnet von der Abgabe der eidesstattlichen Erklärung im Juni 2023 – zu erwarten. Unter den Aspekt der Verhältnismäßigkeit darf daher nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin zwar Willens aber gegenwärtig nicht in der Lage ist, das Brandschutzkonzept umzusetzen. Das Gericht übersieht hierbei nicht, dass die Behauptung der Liefer- und Materialengpässe auch Grundlage einer Schutzbehauptung sein kann, um der behördlichen Anordnung nicht (sofort) nachkommen zu müssen. Allerdings zeigt sich einerseits durch die Angabe der Antragstellerin, sie werde das Brandschutzkonzept vollständig umsetzen wie auch die damit einhergehenden Mehrkosten, welche diese auf etwa 70.000,00 € schätzt, tragen, dass es sich bei den genannten Lieferengpässen nicht um eine Schutzbehauptung handelt. Wäre der Antragstellerin demgegenüber nur an einer Verzögerung gelegen, würden sich ihre Einwände maßgeblich gegen die Notwendigkeit der Auflagen des Prüfingenieurs für Brandschutz dem Grunde nach richten und versuchen, diese in Zweifel zu ziehen. Bei dieser Sachlage wird unter Aspekten der Verhältnismäßigkeit der Antragstellerin die letztlich noch angemessene Frist zur Umsetzung der Brandschutzauflagen einzuräumen sein, bevor erneut die sofortige Vollziehung angeordnet werden kann. Gleichwohl muss sich die Antragstellerin angesichts der rechtlichen Tragweite der eidesstattlichen Versicherung ihres Architekten an dieser im November 2023 ablaufenden Frist messen lassen. Insofern dürfte die erneute Anordnung der sofortigen Vollziehung unter Berücksichtigung der seitens der Antragstellerin glaubhaft gemachten Ausräumung der in Rede stehenden Brandschutzmängel vor November 2023 rechtlich nicht tragbar sein. e. Eine entsprechend an den Maßgaben des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO orientierte Vollzugsanordnung in der Zukunft müsste damit berücksichtigen, wie die vertragsärztliche Versorgung der von der Antragstellerin gegenwärtig in ihrem Räumen behandelten Patienten sichergestellt und im Falle einer sofortigen Nutzungsuntersagung mit dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Brandschutzregelungen in Ausgleich gebracht werden könnte Hierzu dürften nach Ansicht des Gerichts insbesondere die Fragen, welche Kapazitäten Vertretungsärzte während der Schließung wahrnehmen können, ob ein Ausweichquartier für die Praxisräume zur Verfügung steht und falls nein, ob ein solches kurzfristig beschafft werden kann, von Bedeutung sein. Zu prüfen wäre auch, ob es Handhabungen oder Hinweise der Landes- bzw. Bundesärztekammer oder der Kassenärztlichen Vereinigung für vergleichbare Fälle sofortiger Praxisschließungen, etwa nach Zerstörung durch Naturereignisse oder Elementarschäden gibt, welche als Orientierungspunkt der Ermessenausübung dienen könnten. Bei dieser Abwägung kann aber auch – jedenfalls in einer Region mit festgestellter drohender hausärztlicher Unterversorgung – das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der hausärztlichen Versorgung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung einer wegen Brandschutzbedenken angeordneten Nutzungsuntersagung überwiegen, sofern sich die Brandschutzbedenken in absehbarer Zeit ausräumen lassen. Die sofortige Vollziehung war daher aufzuheben. f. Folglich kann im vorliegenden Eilverfahren dahinstehen, ob der Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. März 2023 ferner formell oder materiell rechtswidrig ist. Denn diese Frage hätte sich im Eilverfahren erst dann gestellt, wenn zuvor das öffentliche Vollziehungsinteresse in formeller Hinsicht ordnungsgemäß begründet worden wäre. Für das noch anhängige Widerspruchsverfahren weist das Gericht dennoch darauf hin, dass nach kursorischer Überprüfung der Bescheid vom 21. März 2023 keinen offensichtlichen materiell-rechtlichen Bedenken unterliegt. aa. Die grundsätzliche Rechtsansicht der Antragsgegnerin, wonach der durch die Baugenehmigung aus dem Jahr 2008 vermittelte Bestandsschutz, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, aufgrund der Nutzungsänderung erloschen sei, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Grundsätzlich erlischt mit der Änderung der Nutzung auch der durch eine frühere Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz. Ausnahmen hiervon sind nur im Rahmen einer gewissen Variationsbreite in Form einer geringen Umnutzung anerkannt. Hierfür wäre maßgeblich, dass die frühere und die jetzige Nutzung eine fast gleiche Benutzung des Gebäudes aufweisen (vgl. für die inhaltsgleiche Vorschrift der NBauO: Große-Suchsdorf/Mann, 10. Aufl. 2020, NBauO § 79 Rn. 17). Hiervon ist allerdings nicht auszugehen, weil die frühere Nutzung des Gebäudes als Bankfiliale mit Büroräumen hin zu einer Apotheke und Arztpraxis nicht nur hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitsplätze, sondern auch hinsichtlich des Publikumsverkehrs, sei es durch Lieferanten, Patienten und Angestellte, andere Voraussetzungen erfordert. Demgemäß durfte auch die Antragsgegnerin die Genehmigungsfrage bezüglich des Brandschutzes neu stellen und zu Recht auf die gegenwärtig bestehenden Anforderungen hinweisen. bb. Die Aufnahme der Nutzung geschah auch verfrüht und ohne die vorzulegenden Prüfberichte. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 81 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1,2 ThürBO), wonach der Bauherr die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung einer nicht verfahrensfreien baulichen Anlage mindestens zwei Wochen vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen hat. Mit der Anzeige über die Nutzungsaufnahme ist eine Bescheinigung des Prüfingenieures über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der Standsicherheit (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ThürBO) und des Brandschutzes (§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ThürBO) durch den Bauherrn vorzulegen, soweit die Nachweise nicht von der Bauaufsichtsbehörde geprüft wurden. Die Anzeige über die Nutzungsaufnahme erfolgte mit Schreiben vom 14. November 2022, eingegangen am 15. November 2022, zum 18. November 2022. Der vom Wortlaut umfasste Vorlauf von zwei Wochen wurde damit nicht eingehalten. Hieran ändert auch der von der Antragstellerin behauptete Umstand, dass es sich um keine Nutzungsaufnahme „im vollen Umfang“ handele, weil der von der Antragstellerin angestellte Arzt erst im Januar 2023 seine Arbeit aufnehme, nichts. Die Nutzungsaufnahme wurde seitens der Antragstellerin für den „Bereich der Arztpraxis“ angezeigt. Hieraus durfte die Antragsgegnerin schließen, dass die Nutzung dieses Gebäudeabschnittes auch vollständig erfolgt. Die Beibringung der notwendigen Nachweise zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme oblag der Antragstellerin. Zwar ist der Nachweis der Standsicherheit zwischenzeitlich erbracht wurden, allerdings fehlt es noch an der Bescheinigung des Prüfingenieurs über die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich des Brandschutzes. Rechtsfolge dieses Verstoßes ist die Befugnis der Antragsgegnerin, eine Nutzungsuntersagung auszusprechen, weil die Nutzung der Räume damit „im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften“ geschah. cc. Für das Widerspruchsverfahren wird zur Frage, ob der vom Prüfingenieur herangezogene Umfang der bauaufsichtlichen Überwachung zutreffend war, zu berücksichtigen sein, dass die Ausführung des Vorhabens nur insoweit zu überwachen ist, als das nach Lage des Einzelfalls zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und erlassener Anordnungen notwendig ist. Der Behörde steht hier jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. für die inhaltsgleiche Vorschrift der BayBO: Busse/Kraus/Wolf, 149. EL Januar 2023, BayBO Art. 77 Rn. 29). Anhaltspunkte für einen Verstoß hiergegen, sind jedenfalls nicht offenkundig zu erkennen. dd. Auch Rechtfehler in der Ausübung des Entschließungsermessens nach § 40 ThürVwVfG hinsichtlich des Ausspruchs der Nutzungsuntersagung sind nicht ersichtlich. Nach § 79 Abs. 1 Satz 2 ThürBO verfügt die Antragsgegnerin über ein „kann“-Ermessen, welches sich jedoch bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung zu einem intendierten Ermessen verdichtet (vgl. für die inhaltsgleiche Vorschrift der BayBO: Busse/Kraus/Decker, 149. EL Januar 2023, BayBO Art. 76 Rn. 301 m.w.N.). Die Antragsgegnerin musste mit der Anordnung der Nutzungsuntersagung insbesondere nicht länger zuwarten. Aus Sicht der Antragstellerin ist es zwar nachvollziehbar, dass diese wegen des nicht unerheblichen Planungsaufwands sowie der hohen Investitionskosten zur Erfüllung der Brandschutzauflagen, auf eine Art verbindliche „Rückversicherung“ durch die Antragsgegnerin oder dem Prüfingenieur hoffte, jedoch ist eine solche weder im Gesetz vorgesehen noch bedurfte es einer solchen angesichts der Aktenlage. Der Prüfingenieur hat in seinem Bericht vom 10. Januar 2023 die grundsätzliche Zulässigkeit einer F-90 Verglasung bestätigt und diese angesichts der ihm vorliegenden 2. Tektur des Brandschutzkonzeptes in der von der Antragstellerin beantragten Art und Weise genehmigt. Auch die ausweislich der Aktennotiz vom 17. Dezember 2022 von der Antragstellerin gewünschten „Öffnungsflügel für Reinigungszwecke“ wurden in brandschutztechnischer Hinsicht bestätigt. Insofern bestand für die Antragstellerin unter objektiven Gesichtspunkten kein Anlass, auf eine weitere Bestätigung bzw. „Freigabe“ der konkreten Angebote durch die Antragsgegnerin oder dem Prüfingenieur zu warten. Diesen Umstand hat die Antragsgegnerin zutreffend erkannt und gleichwohl eine angemessene Frist zugewartet bis sie sich zur Anordnung der Nutzungsuntersagung entschloss. 4. Die Festsetzung des Streitwertgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 VwGO i.V.m. Ziffer 9.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2023 und folgt dem Vorschlag der Antragstellerin (8.000,00 €). Der Wert wurde im Eilverfahren wegen der Vorläufigkeit der hier ergehenden Entscheidung auf 4.000,00 € halbiert.