Urteil
5 K 1399/12 Ge
VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2015:0212.5K1399.12GE.0A
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Leitsätze
1. Genereller Maßstab für die Zumutbarkeit der durch die Nutzung von öffentlichen Gemeinschaftsanlagen (hier: ein Dorfgemeinschaftshaus) verursachten Immissionen ist § 22 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG.(Rn.27)
2. Umwelteinwirkungen sind in diesem Sinne schädlich und erheblich, wenn sie unzumutbar sind.(Rn.27)
3. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit.(Rn.27)
4. Bei der Bestimmung der danach maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle sind als Anhalt und Orientierungshilfe die nach § 48 BImSchG ergangene Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm) und die vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten „Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche“ – LAI-Freizeitlärm-Richtlinie vom 30. Januar 1997 – (veröffentlicht in NVwZ 1997, 469 ) sowie die Grenzwerte der 18. BImSchV (juris: BImSchV 18) bewertend heranzuziehen.(Rn.27)
5. Wo im Einzelfall die Grenze zwischen der noch hinzunehmenden Lärmbeeinträchtigung und der erheblichen Belästigung verläuft, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.(Rn.27)
6. Es ist deshalb eine situationsbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.(Rn.27)
7. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Nur nicht störende sonstige Anlagen sind zugelassen, weshalb eine hohe Schutzwürdigkeit der Interessen der Nachbarn an einer ungestörten Wohnruhe besteht.(Rn.41)
8. Zu den sehr seltenen Fällen (z.B. der Pflege traditionellen historischen oder kulturellen Brauchtums oder besonderer kommunaler Bedeutung wie z.B. Maibaumsetzen), in denen die Nachtzeit um bis zu 1 h nach hinten, also von 24 Uhr auf 1 Uhr verschoben werden kann, sind Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) zulässig. Hierzu zählen Hochzeitsfeierlichkeiten aber nicht.(Rn.48)
9. Gehören Feiern privater Dritter, Hochzeitsfeiern etc. ebenso zum Normalbetrieb eines Dorfgemeinschaftshauses wie Vereinsfeiern und Tanzveranstaltungen (vorliegend Ü-30 und Oldie-Abend), können sie auch nicht als seltene Ereignisse im Sinne der Ziffer 6.3 und 7.2. der TA-Lärm definiert werden.(Rn.50)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass am Wohnhaus der Kläger auf dem Grundstück … in … … (dem Dorfgemeinschaftshaus zugewandten Seite), in der Nachtzeit zwischen 22:01 Uhr und 06:00 Uhr die von ihrem Dorfgemeinschaftshaus „…“ ausgehenden Immissionswerte, die von Veranstaltungen des Normalbetriebes (z.B. Feiern privater Dritter, Hochzeitsfeiern, Vereinsfeiern, Diskotheken-/Tanz-/Schulabschlussveranstaltungen, Ü-30- oder Oldie-Parties) verursacht werden, einen Beurteilungspegel von 40 dB (A) nicht überschreiten.
Die Beklagte hat insbesondere auch den den Veranstaltungen im Dorfgemeinschaftshaus „…“ zuzurechnenden Publikumsverkehr (z.B. das Verhalten der Benutzer im Freien wie z.B. Raucher außerhalb des Gebäudes, An- und Abfahrts- bzw. Fußgängerverkehr von und zum Parkplatz bzw. Zuschlagen von Autotüren) auf die Einhaltung der Lärmwerte, auch der Spitzenschallpegel, laufend zu kontrollieren und entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen (z.B. Aufsichtsmaßnahmen durch Ordner) durchzusetzen.
Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Genereller Maßstab für die Zumutbarkeit der durch die Nutzung von öffentlichen Gemeinschaftsanlagen (hier: ein Dorfgemeinschaftshaus) verursachten Immissionen ist § 22 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 BImSchG.(Rn.27) 2. Umwelteinwirkungen sind in diesem Sinne schädlich und erheblich, wenn sie unzumutbar sind.(Rn.27) 3. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit.(Rn.27) 4. Bei der Bestimmung der danach maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle sind als Anhalt und Orientierungshilfe die nach § 48 BImSchG ergangene Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm) und die vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten „Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche“ – LAI-Freizeitlärm-Richtlinie vom 30. Januar 1997 – (veröffentlicht in NVwZ 1997, 469 ) sowie die Grenzwerte der 18. BImSchV (juris: BImSchV 18) bewertend heranzuziehen.(Rn.27) 5. Wo im Einzelfall die Grenze zwischen der noch hinzunehmenden Lärmbeeinträchtigung und der erheblichen Belästigung verläuft, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.(Rn.27) 6. Es ist deshalb eine situationsbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen.(Rn.27) 7. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Nur nicht störende sonstige Anlagen sind zugelassen, weshalb eine hohe Schutzwürdigkeit der Interessen der Nachbarn an einer ungestörten Wohnruhe besteht.(Rn.41) 8. Zu den sehr seltenen Fällen (z.B. der Pflege traditionellen historischen oder kulturellen Brauchtums oder besonderer kommunaler Bedeutung wie z.B. Maibaumsetzen), in denen die Nachtzeit um bis zu 1 h nach hinten, also von 24 Uhr auf 1 Uhr verschoben werden kann, sind Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) zulässig. Hierzu zählen Hochzeitsfeierlichkeiten aber nicht.(Rn.48) 9. Gehören Feiern privater Dritter, Hochzeitsfeiern etc. ebenso zum Normalbetrieb eines Dorfgemeinschaftshauses wie Vereinsfeiern und Tanzveranstaltungen (vorliegend Ü-30 und Oldie-Abend), können sie auch nicht als seltene Ereignisse im Sinne der Ziffer 6.3 und 7.2. der TA-Lärm definiert werden.(Rn.50) Die Beklagte wird verurteilt, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass am Wohnhaus der Kläger auf dem Grundstück … in … … (dem Dorfgemeinschaftshaus zugewandten Seite), in der Nachtzeit zwischen 22:01 Uhr und 06:00 Uhr die von ihrem Dorfgemeinschaftshaus „…“ ausgehenden Immissionswerte, die von Veranstaltungen des Normalbetriebes (z.B. Feiern privater Dritter, Hochzeitsfeiern, Vereinsfeiern, Diskotheken-/Tanz-/Schulabschlussveranstaltungen, Ü-30- oder Oldie-Parties) verursacht werden, einen Beurteilungspegel von 40 dB (A) nicht überschreiten. Die Beklagte hat insbesondere auch den den Veranstaltungen im Dorfgemeinschaftshaus „…“ zuzurechnenden Publikumsverkehr (z.B. das Verhalten der Benutzer im Freien wie z.B. Raucher außerhalb des Gebäudes, An- und Abfahrts- bzw. Fußgängerverkehr von und zum Parkplatz bzw. Zuschlagen von Autotüren) auf die Einhaltung der Lärmwerte, auch der Spitzenschallpegel, laufend zu kontrollieren und entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen (z.B. Aufsichtsmaßnahmen durch Ordner) durchzusetzen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die nach § 43 Abs. 2 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige allgemeine Leistungsklage ist begründet. Den Klägern steht der Anspruch auf Tätigwerden der Beklagten gegen die von DGH der Beklagten ausgehenden unzumutbaren Lärmbelästigungen zu. Die Beklagte hat in Ausübung ihres Auswahlermessens festzulegen, wie sie ihrer Verpflichtung zum Tätigwerden dem Grunde nach und zur Vermeidung der vom DGH ausgehenden, unzumutbaren Lärmbelästigungen, z.B. durch Einwirkung auf den Publikumsverkehr, nachkommt. Diesen Anspruch der Kläger auf ermessensfehlerfreie Auswahl von geeigneten und erfolgreichen Mitteln der Lärmvermeidung hat die Beklagte bislang nicht erfüllt, da ihre bisherigen Maßnahmen den Publikumslärm im Außenbereich nicht wirksam gemindert haben und sie ihr Ermessen bei der Auswahl der durchzuführenden Maßnahmen bislang unzulässiger Weise eingeengt hat. Die bislang durchgeführten Maßnahmen, wie z.B. Einwirken auf die Mieter des DGH und Verteilen von Handzetteln im Vorfeld von Veranstaltungen, sind ersichtlich ungeeignet, den Publikumsverkehr lärmmindernd zu kontrollieren. Es mangelt an einem Tätigwerden der Beklagten während der Veranstaltung bis zu deren Ende, z.B. mittels Ordnerdienst und konsequente Überwachung des im Außenbereich des DGH entstehenden Lärms. Anspruchsgrundlage ist der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche (Folgen-) Beseitigungs- und Abwehranspruch (analog §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Ein solcher Abwehranspruch ist gegeben, wenn hoheitliches Handeln in rechtswidriger Weise unzumutbar in ein subjektives Recht eingreift. Subjektive Rechte sind das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz – GG –) und das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 GG) mit der Folge eines entsprechenden Abwehranspruchs, wenn eine in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betriebene Einrichtung Immissionen hervorruft, die die Gesundheit schädigen oder schwer und unerträglich in das Eigentum eingreifen (BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 – 7 C 33.87 –, BVerwGE 79, S. 254, 257). Der am Maßstab der §§ 3 Abs. 1, 22 BImSchG ausgerichtete öffentlich-rechtliche Anspruch hat nicht nur zum Inhalt, dass erhebliche Lärmbelästigungen aus dem Betrieb der Anlage auf ein Mindestmaß beschränkt werden, sondern auch, dass sie unterbleiben (BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1996 - 1 C 10/95 - BVerwGE 101, 157 ff., und vom 24. April 1991 - 7 C 12/90, juris). Dabei ist eine Klage auf Einstellung des Betriebes solange unverhältnismäßig, wie - z.B. aufgrund von technischen Maßnahmen - die Schallminderung möglich ist. Einer Klage auf Untersagung des Betriebes des DGH stünde derzeit die vorliegende Baugenehmigung vom 7. Mai 2008, die den Betrieb des DGH gestattet, entgegen. Soweit allerdings die Auflagen Nrn. 34 und 35 nicht eingehalten werden, kommt ggf. ein Widerruf der Baugenehmigung nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes - ThürVwVfG - in Betracht. Auch die Baugenehmigungsbehörde hat im Rahmen des Rücksichtnahmegebots die nachbarschützenden Vorschriften der § 15 BauNVO, § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG und die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte zu beachten (vgl. HessVGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III OE 92/82 - juris). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist sie nicht nur Eigentümerin des DGH, sondern sie betreibt es selbst. Bei dem DGH handelt es sich um eine solche öffentlich-rechtliche Einrichtung der Daseinsvorsorge der Gemeinde im Rahmen der Leistungsverwaltung. Der öffentlich-rechtliche Charakter des DGH wird auch daran deutlich, dass die Beklagte eine entsprechende öffentlich-rechtliche Benutzungsordnung erlassen hat. Genereller Maßstab für die Zumutbarkeit der durch die Nutzung von öffentlichen Gemeinschaftsanlagen – wie hier des DGH, aber auch z.B. von Sporthallen/-plätzen etc. – verursachten Immissionen ist § 22 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – BImSchG – in der Fassung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1474). Nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, verhindert und, soweit sie nicht vermeidbar sind, auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Zu den schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne dieser Vorschrift zählen auch Geräusche, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Beeinträchtigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und 2 BImSchG). Umwelteinwirkungen sind in diesem Sinne schädlich und erheblich, wenn sie unzumutbar sind. Was der Umgebung an nachteiligen Wirkungen zugemutet werden darf, bestimmt sich nach der aus ihrer Eigenart herzuleitenden Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit. Bei der Bestimmung der danach maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle sind als Anhalt und Orientierungshilfe die nach § 48 BImSchG ergangene Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm) und die vom Länderausschuss für Immissionsschutz verabschiedeten „Hinweise zur Beurteilung der durch Freizeitanlagen verursachten Geräusche“ – LAI-Freizeitlärm-Richtlinie vom 30. Januar 1997 – (veröffentlicht in NVwZ 1997, 469 ) sowie die Grenzwerte der 18. Verordnung zur Durchführung des BImSchG – Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV – in der Fassung vom 9. Februar 2006 (BGBl. I S. 324) bewertend heranzuziehen. Wo im Einzelfall die Grenze zwischen der noch hinzunehmenden Lärmbeeinträchtigung und der erheblichen Belästigung verläuft, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Es ist deshalb eine situationsbezogene Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Die in der TA-Lärm und der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie angegebenen Lärmgrenzwerte für die Tages- und Nachtzeit, gestuft nach den Baugebieten der Baunutzungsverordnung, sind indes nicht schematisch und auch nicht wie Normen streng anzuwenden, sondern – als Erfahrungswerte – nach Maßgabe der sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientierenden Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebietes, der besonderen Eigenart des auftretenden Lärms sowie anhand gesetzlich vorgegebener Zumutbarkeitsregeln zu betrachten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1994 - 4 B 16/94 - NVwZ-RR 1995, 6, juris; VG Neustadt, Urteil vom 29. September 2010, 5 K 335/10.NW zu einer Kirmesveranstaltung auf einem innerdörflichen Kirchplatz; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 24. August 2011 - 3 K 749/09.NW - juris). In einem allgemeinen Wohngebiet - in einem solchen liegt das DGH - gelten nach den Ziffern 6.1 d) und 6.4 der TA-Lärm und Ziffer 4.1 Buchst. d der LAI-Freizeitlärm-Richtlinie sowie nach § 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 der 18. BImSchV folgende Immissionsrichtwerte, die als sog. Beurteilungspegel am maßgeblichen Immissionsort, nämlich 0,5 m vor der Mitte des geöffneten, am nächsten zu Schallquelle gelegenen Fensters des Wohngebäudes des Betroffenen (A 1.3 Anhang der TA Lärm) einzuhalten sind: 55 dB(A) tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten (8:00 Uhr bis 20:00 Uhr), 50 dB(A) tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeiten (6:00 Uhr bis 8:00 Uhr und 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sowie 40 dB(A) nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr). Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert nachts am Immissionsort um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten, die Grenze sind also 60 dB(A) (Ziffer 6.1. TA-Lärm; sog. Spitzenpegel). Diese Werte sind auch in der Auflage Nr. 34 der Baugenehmigung vom 7. Mai 2008 niedergelegt. Die Richtwerte der TA-Lärm wären auch maßgebend, wenn die Beklagte das DGH privatrechtlich betreiben würde (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 4. September 2003 – 5 U 279/01 –, juris). Auch nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu den dann unmittelbar geltenden §§ 906, 1004 BGB stellen die Richtwerte der TA Lärm zwar keine unverrückbare Vorgabe für die Unterscheidung zwischen zumutbaren und unzumutbaren Immissionen, dar, da sie nur "in der Regel" maßgeblich sind. Gleichwohl haben sie stets eine Indizfunktion (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 76/93 -, NJW 1995, 132, 133; BVerwG, Urteil vom 29. April 1988 - 7 C 33/87 -, NJW 1988, 2396, 2397; Palandt, BGB, 73. Aufl., § 906 Rdnr. 19 m.w.N.), die vor allem dann sehr gewichtig ist, wenn sie nicht eingehalten sind (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1977 - V ZR 91/75 -, BGHZ 70, 102, 107). Diese Indizwirkung kann freilich durch besondere Umstände beseitigt werden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1982 - V ZR 55/82 -, NJW 1983, 751). Das ist namentlich dann der Fall, wenn die subjektive Wahrnehmung der Geräusche und die dadurch hervorgerufenen Befindlichkeiten angenehmer oder unangenehmer sind, als dies die objektiv messbare Lautstärke erwarten ließe. Vorliegend hat die Beweisaufnahme ergeben, dass die Beklagte die für den Normalbetrieb des DGH geltenden Lärmgrenzwerte der TA-Lärm - des Beurteilungspegels von 40 dB(A) und des Spitzenpegels von 60 dB(A) nachts ab 22 Uhr - nicht einhält. Das Gericht hat den Sachverständigen, den öffentlich bestellten und vereidigten Dipl.-Ing. …, damit beauftragt, die von Veranstaltungen des DGH ausgehenden und auf das Schlafzimmerfenster der Kläger einwirkenden Schalldruckpegel, den Beurteilungs- und den Spitzenpegel in dB(A), zu ermitteln. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 2. Dezember 2014 die an den vier repräsentativen im DGH durchgeführten Veranstaltungen gemessenen Lärmwerte in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise ermittelt. Er hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sich der Grenzwert von 40 dB(A) auf den Beurteilungspegel Lr und nicht, wie die Beklagte meint, auf den Mittelungspegel LAeq bezieht (vgl. Ziffer 2.10, 6.1 der TA-Lärm). Nach Ziffer 2.10 ist dieser Beurteilungspegel der aus dem Mittelungspegel LAeq des zu beurteilenden Geräuschs und ggf. aus Zuschlägen gemäß dem Anhang für Ton-, Informations- und Impulshaltigkeit sowie für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gebildete Wert zur Kennzeichnung der mittleren Geräuschbelastung während jeder Beurteilungszeit (S. 8 des Gutachtens). Der Schalldruckpegel LAF(t) (Ziffer 2.6 TA-Lärm) ist der mit der Frequenzbewertung A und der Zeitbewertung F nach DIN EN 60651, Ausgabe Mai 1994, gebildete momentane Wert des Schalldruckpegels. Er ist die wesentliche Grundgröße für die Pegelbestimmung nach der TA-Lärm. Kurzzeitige Geräuschspitzen im Sinne der TA-Lärm (sog. Spitzenpegel) sind durch Einzelereignisse hervorgerufene Maximalwerte des Schalldruckpegels, die im bestimmungsgemäßen Betriebsablauf auftreten. Sie werden durch den Maximalpegel LAFmax des Schalldruckpegels LAF(t) beschrieben (Ziffer 2.8. TA-Lärm). Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde (z.B. 1.00 bis 2.00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt (Ziffer 6.4. TA-Lärm „Beurteilungszeitraum“). Nach A.2.2 des Anhangs zur TA-Lärm sind bei der Immissionsprognose alle Schallquellen der Anlage einschließlich der in Nr. 7.4. Abs. 1 S. 1 genannten Transport- und Verkehrsvorgänge auf dem Betriebsgrundstück der Anlage sowie nach Ziffer 7.3. TA-Lärm und A.2.3.2 der der Anlage zuzurechnende Kraftfahrzeugverkehr sowie der von den Parkflächen ausgehende Lärm zu berücksichtigen. Nach A.2.5.2 und A.2.5.3 sind Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit und Impulshaltigkeit (je nach Auffälligkeit und Störwirkung zwischen 3 und 6 dB) vorgesehen. Ausgehend von diesen Regelwerken ist das Gutachten des Sachverständigen nachvollziehbar und überzeugend: Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung zunächst ausführlich und nachvollziehbar erläutert, dass der von der Beklagten eingewandte Lärm von der BAB 4 die ermittelten Werte nicht verfälscht hat. Diese Fremdgeräusche (A.3.1 der Anlage zur TA-Lärm) hätten nur unwesentlich, wenn überhaupt nur in Höhe von 1 dB(A), Einfluss auf das Messergebnis haben können. Die von der Autobahn herrührenden Fahrgeräusche nehme man abhängig von den Windverhältnissen und der Witterung und nur, wenn es ganz ruhig sei, wahr. Pegelbestimmend seien die Geräusche des Publikumsverkehrs, auch durch das Aufhalten von Gästen im Bereich zwischen dem DGH und dem Haus der Kläger. Da man die Unterhaltung der Gäste sogar inhaltsmäßig habe verstehen können, habe er - wegen der damit vorliegenden besonderen Störintensität - nach seinem gutachterlichen Ermessen einen nach den maßgeblichen Bewertungsrichtlinien vorzunehmenden sog. Informationszuschlag von 3 dB(A), der untersten Grenze des bis 6 dB(A) möglichen Zuschlages, vergeben. Zusätzlich zu der üblichen Beurteilung der Geräusche nach der TA-Lärm seien auch die Frequenzbereiche der Geräuschimmissionen zu messen und zu bewerten, da bei tieffrequenten Geräuschen, insbesondere bei Musikgeräuschen, im Bereich von 8 Herz (Hz) ≤ f ≥ 100 Hz trotz eingehaltener Werte der A-Bewertung eine erhebliche Belästigung vorliegen könne (S. 11 ff. des Gutachtens). Der Sachverständige führte die Messungen in den Nächten jeweils von Samstag auf Sonntag vom 5. auf den 6. Juli 2014 (Hochzeit G.), vom 18. auf den 19. Juli 2014 (Abschlussfeier 10. Schulklasse), vom 13. auf den 14. September 2014 (Hochzeit T.) und vom 15. auf den 16. November 2014 (Tanzveranstaltung) durch. An allen vier Veranstaltungen wurde der Beurteilungspegel von 40 dB(A) nachts und der höchstzulässige Spitzenpegel nachts von 60 dB (A) für den Regelbetrieb überschritten (vgl. GA Bl. 173, 174). Bei der ersten Hochzeit „G.“ habe er, der Sachverständige, die von dem Bürgermeister der Beklagten behaupteten Fremdgeräusche durch eine andere Veranstaltung im Dorfe nicht wahrgenommen. Selbst wenn man die vorgenannten Veranstaltungen als seltene Ereignisse bewerten würde, wären die dafür geltenden Werte nicht eingehalten (vgl. GA Bl. 175). Entgegen der Ansicht der Beklagten sind nicht die reinen Schalldruckpegel, sondern die Beurteilungspegel inklusive eines Zuschlages für den Informationsgehalt als auch ggf. für tieffrequente Geräusche maßgebend, also die Spalte 2 der Messwertergebnisse der Tabelle 3, LAFTeq, S. 20 des Gutachtens, sowie Tabelle 4, S. 27 des Gutachtens. Auch die Spitzenpegel, Spalte 3 der Tabelle 3, LAFmax, Tabelle 4, S. 28 des Gutachtens, liegen eindeutig oberhalb der zulässigen Grenzwerte. Die Überschreitungen der Pegelgrenzwerte für seltene Ereignisse hat der Sachverständige auf S. 29 seines Gutachtens dokumentiert. Angesichts dieser Überschreitungen stellte der Sachverständige fest (GA Bl. 177), dass durch den nächtlichen Veranstaltungsbetrieb im Dorfgemeinschaftshaus schädliche Umwelteinwirkungen in Form von erheblichen Belästigungen durch Geräusche am Wohngebäude der Kläger verursacht werden. Dieser Einschätzung des Sachverständigen folgt das Gericht auch nach der eigenen wertenden Abwägung. Darin sind die Schutzwürdigkeit der immissionsbetroffenen Nachbargrundstücke, aber auch normative Kriterien wie soziale Adäquanz, die allgemeine Akzeptanz der Geräuschquelle oder die Herkömmlichkeit der Geräusche einzubeziehen. Die Lärmerheblichkeit wird zudem entscheidend durch die bauplanungsrechtliche Situation bestimmt. Je nach Gebietscharakter besteht eine unterschiedliche Schutzwürdigkeit der Interessen der Nachbarn an einer ungestörten Wohnruhe. Maßstab dafür ist das Empfinden des sog. „verständigen Durchschnittsmenschen“, also eines Menschen, der weder übermäßig empfindlich noch ungewöhnlich unempfindlich ist und bei dem keine besonderen gesundheitlichen oder sonstigen außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Die bauplanungsrechtliche Situation wird vorliegend durch die Festsetzungen des erwähnten Bebauungsplanes „...“ - Allgemeines Wohngebiet - bestimmt, der zudem die Straße ... als verkehrsberuhigte Fläche ausweist. Das DGH ist zwar als Anlage für soziale Zwecke (vgl. BayVGH, Urteil vom 16. Januar 2014 – 9 B 10.2528 –, juris) neben Wohngebäuden und der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe im „Allgemeinen Wohngebiet“ nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO zulässig. Der Umstand, dass das DGH auch für private Feiern an Nicht-Gemeindeangehörige vermietet wird, ändert an dem Umstand nichts (VG Würzburg, Urteil vom 13. Oktober 2009 – W 4 K 08.1005 – unter Hinweis auf: SächsOVG, Urteil vom 28. Mai 2005 - 1 B 889/04 - juris). Allgemeine Wohngebiete dienen aber vorwiegend dem Wohnen. Nach dem Gebietscharakter ist das allgemeine Wohngebiet also im hohen Maße daran ausgerichtet, dem Wohnen zu dienen. Nur nicht störende sonstige Anlagen sind zugelassen. Es besteht mithin eine hohe Schutzwürdigkeit der Interessen der Nachbarn an einer ungestörten Wohnruhe. Daher sind auch die allgemein nach § 4 Abs. 2 Ziffern 2 und 3 BauNVO zulässigen Nutzungen nach § 15 Abs. 1 S. 1 BauNVO im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind insbesondere unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die für die Umgebung nach der Eigenart des Gebiets unzumutbar sind (§ 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO). Dabei handelt es sich um eine Vorschrift mit einem selbständigen Unzulässigkeitstatbestand, der - über die Einstufung der Anlagen und Nutzungen nach der allgemeinen Zweckbestimmung der Baugebietsvorschriften hinausgehend - die Beurteilung der einzelnen Anlage und Nutzung im Hinblick auf die Eigenart, d. h. die besondere Struktur des Baugebiets ermöglicht. Die Vorschrift stellt auf unmittelbar die konkrete Nutzung von Grundstücken betreffende Beeinträchtigungen, die bauaufsichtlich erfasst und verhindert werden können und sollen, ab (vgl. zum Ganzen Fickert/ Fieseler, BauNVO, 11. Auflage § 15 Rd.Nrn. 1 und 11; VG Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2014 – 4 K 741/12 –, juris). Ausgehend davon ergibt sich folgende Abwägung: Zunächst handelt es sich bei dem DGH nicht um eine Altanlage, die vor Errichtung des Wohnhauses der Kläger schon bestanden hätte. Vielmehr ist das DGH durch den Umbau des alten Gebäudes der Agrargenossenschaft erst 2008/2009 entstanden. Der Lärm der vor dem Zugang zum DGH liegenden Freifläche wirkt direkt auf das Schlafzimmerfenster der Kläger ein, deren Grundstück nicht an den Außenbereich grenzt und die an einer verkehrsberuhigten Straße wohnen. Die privaten Hochzeitsfeiern sowie kommerzielle Veranstaltungen sind angesichts ihrer Häufigkeit und der Art ihrer bisherigen Durchführung im Hinblick auf die besondere Schutzwürdigkeit des Gebietes nicht mehr sozialadäquat. Hinsichtlich der Anzahl der Veranstaltungen hat sich die Beklagte ersichtlich nicht daran orientiert, ob diese einen Bezug zu der Dorfgemeinschaft haben, wenn sie das DGH z.B. für Feiern auswärtiger Unternehmen zur Verfügung gestellt hat. Die Kläger haben für das Jahr 2013 insgesamt 11 Veranstaltungen ermittelt, bei denen nach ihren Angaben Ruhestörungen bis tief in die Nacht stattfanden. Allein im Juni 2013 sind 3 Veranstaltungen an drei Wochenenden hintereinander dokumentiert. Ausweislich des Veranstaltungsplans der Beklagten für 2014 (GA Bl. 82 f.) wurden im April 2014 an drei Wochenenden hintereinander 2 Geburtstage und 1 Hochzeit sowie anschließend das Maibaumsetzen am 30. April durchgeführt. Für die Monate Mai und Juni wurden jeweils 3 Feiern, für den Monat Juli an jedem Wochenende 4 Hochzeiten und für August wiederum 3 Hochzeiten veranstaltet. Diese Häufung von Hochzeiten und Geburtstagsfeiern, z.T. an mehreren Wochenenden hintereinander, ist nicht mehr sozialadäquat und wurzelt nicht in einem Bedürfnis der Dorfgemeinschaft, das DGH für Feierlichkeiten ihrer Bürger zur Verfügung zu stellen. Der aus dem DGH dringende, aber auch von der dem DGH zugeordneten Freifläche bzw. dem Publikumsverkehr ausgehende Lärm der bis tief in die Nacht und auch an Sonn- und Feiertagen stattfindenden Veranstaltungen fällt in die Zeit der Nacht- bzw. Sonntagsruhe, in denen sich die Bewohner der umliegenden Gebäude zu Hause aufhalten und im Sommer Fenster sowie Balkontüren öffnen und schlafen wollen. Der Verlust der Nachtruhe wiegt für die Bewohner der umliegenden Häuser in Anbetracht der „Ruhezone“ besonders schwer. Der Sachverständige hat diesbezüglich festgestellt, dass der von der BAB 4 (je nach den Wind- und Wetterverhältnissen hörbar) und sonstigen öffentlichen Straßen herrührende Lärm zu vernachlässigen ist. Der Lärm der Außennutzung der Freifläche ist für die Bewohner der umliegenden Gebäude daher nicht zuzumuten, weil sie in ihrer Ruhephase getroffen werden, in der sie besonders auf die Nutzung der Wohnung angewiesen und damit besonders schutzbedürftig sind. Der auf der Freifläche entstehende Lärm ist angesichts der Tatsache, dass die Gespräche am maßgeblichen Messpunkt mit ihrem Informationsgehalt zu verstehen sind, besonders störend (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. Oktober 2003 - 3 S 2298/02 - VBlBW 2004, 345; VG Karlsruhe, Urteil vom 27. August 2014 – 4 K 741/12 –, juris). Es sind auch keine Ausnahmen von dem Beurteilungspegel für die Nachtzeit ab 22 Uhr von 40 dB(A) für Hochzeitsfeiern nach den Regelungen für „seltene Ereignisse“ zulässig. Ausnahmen von dem Grenzwert von 40 dB(A) in der Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr können nach der Rechtsprechung nur für seltene (Ziffer 6.3 und 7.2. der TA-Lärm) bzw. sehr seltene Ereignisse zugelassen werden. Diesbezüglich regelt die LAI-Freizeitlärm-Richtlinie unter Ziffer 4.4. in Verbindung mit Ziffer 6.3 und 7.2 der TA-Lärm, dass bei seltenen und sehr seltenen Ereignissen an nicht mehr als insgesamt zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und nicht an mehr als an jeweils zwei aufeinander folgenden Wochenenden eine Überschreitung zulässig sein kann. Auch bei seltenen Ereignissen, darunter sind Volks- und Gemeindefeste, traditionelle Umzüge, Silvester- und Faschingsveranstaltungen zu verstehen, darf allerdings der Beurteilungspegel von nachts 55 dB(A) nicht überschritten werden; auch in seltenen Fällen sind aber in der Regel Musikdarbietungen allenfalls bis 24 Uhr zugelassen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. September 2004 - 6 A 10949/04 - juris). Nur in sog. sehr seltenen Fällen (Pflege traditionellen historischen oder kulturellen Brauchtums oder besonderer kommunaler Bedeutung wie z.B. Maibaumsetzen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. September 2004 a.a.O.; VG Neustadt, Urteil vom 22. Juli 2013 - 5 K 894/12.NW) kann die Nachtzeit um bis zu 1 h nach hinten verschoben werden, also von 24 Uhr auf 1 Uhr. In diesen sehr seltenen Fällen sind Beurteilungspegel von bis zu 70 dB(A) zulässig. Ausgehend davon, dass als seltene Ereignisse solche definiert sind, die an nicht mehr als 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen an nicht mehr als zwei aufeinander folgenden Wochenenden die niedrigeren Regelwerte überschreiten dürfen, kann von sehr seltenen Ereignissen nur dann die Rede sein, wenn deren Anzahl deutlich niedriger als bei seltenen Ereignissen liegt, nämlich bei max. fünf Veranstaltungen im Jahr, deren Anzahl auf die der 10 zulässigen seltenen Ereignisse indes angerechnet wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. September 2004 – 6 A 10949/04 –, juris). Dabei zählen Feiern privater Dritter, Hochzeitsfeiern etc. ebenso zum Normalbetrieb eines Dorfgemeinschaftshauses wie Vereinsfeiern und Tanzveranstaltungen (vorliegend Ü-30 und Oldie-Abend), so dass auch anlässlich dieser grundsätzlich der Beurteilungspegel von 40 dB(A) nachts ab 22 Uhr einzuhalten ist. Bei diesen handelt es sich nicht um sog. seltene Ereignisse (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. August 2012 - 2 A 2973/11 - NVwZ-RR 2012, 797 ff). Angesichts der überschrittenen Pegelgrenzwerte der TA-Lärm und der sich nach einer wertenden Betrachtung bestätigten Unzumutbarkeit der strittigen Lärmimmissionen muss die Beklagte als Betreiberin des DGH für die Einhaltung der Lärmgrenzwerte anlässlich aller im Gemeinschaftshaus stattfindender Veranstaltungen sorgen. Sie muss durchgängig einen ausreichenden Schutz durch entsprechende Maßnahmen gewährleisten, wobei ihr bei der Auswahl der entsprechenden Mittel Ermessen zusteht (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2012 - 2 A 2973/11 -; VG Hannover, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 12 B 2051/04 - zitiert nach juris; OLG Koblenz, Urteil vom 4. September 2003 - 5 U 279/01 -). Die bislang von der Beklagten eingeleiteten Maßnahmen (Benutzungsordnung, Handzettel, Belehrung der Mieter im Vorfeld über die Lärmschutzmaßnahmen) haben sich als nicht geeignet erwiesen, der von den Freiflächen und dem Publikumsverkehr ausgehenden Lärmbelästigung wirksam zu begegnen. Soweit der zulässige Immissionsrichtwert von 40 dB(A) nachts von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr am maßgeblichen Immissionsort (0,5 m vor der Mitte des geöffneten, am nächsten zur Schallquelle gelegenen Fensters des Wohngebäudes der Kläger) bei geöffneten Fenstern des DGH nicht eingehalten wird, sind dessen Fenster und Türen ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten. Gegebenenfalls erfordert dies den Einbau einer Belüftungsanlage (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2012, a.a.O.). Ferner hat die Beklagte auch den Veranstaltungen im DGH zuzurechnenden Publikumsverkehr (A 2.2 und A 2.3.2 Anhang der TA-Lärm), wie z.B. die Außenbewirtschaftung, den Aufenthalt von Besuchern auf dem Freiplatz, Raucher außerhalb des Gebäudes, An- und Abfahrts- bzw. Fußgängerverkehr von und zum Parkplatz bzw. Zuschlagen von Autotüren) auf die Einhaltung der Lärmwerte, auch der Spitzenschallpegel (2.8 und 6.1. TA-Lärm/A 2.2 und A 2. Anhang der TA-Lärm), zu kontrollieren und entsprechende Lärmminderungsmaßnahmen vor Ort während und bis zum Ende der Veranstaltung durchzusetzen. Die Beklagte hat das Verhalten der Benutzer im Freien, soweit es zu die Grenzwerte überschreitenden Lärmbelästigungen führen kann, durch Aufsichtsmaßnahmen und sonstige Vorkehrungen zu unterbinden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Gründe dafür, dass die Kammer die Berufung gegen das Urteil zuzulassen hätte, sind nicht gegeben (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3,4 VwGO). Der Sache kommt keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung zu. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, dass die Klage eine Rechtsfrage aufwirft, die eine über den Fall hinausgehende Bedeutung und Tragweite hat. Das Urteil weicht auch nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts ab. Beschluss Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" sieht für Klagen einer drittbetroffenen Person wegen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einen Streitwert in Höhe des Betrags der Wertminderung des Grundstücks vor, wenn es um Eigentumsbeeinträchtigungen geht. Soweit es um sonstige Beeinträchtigungen geht, ist ein Streitwert von 15.000,00 € vorgesehen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage, § 164, Rn. 4, Streitwertkatalog, Nr. 2.2.1, 2.2.2, 19.2). Da die Kläger eine Wertminderung ihres Grundstücks nicht behauptet haben, erachtet das Gericht für die geltend gemachte Gesundheitsbeeinträchtigung daher einen Geldbetrag in Höhe von 15.000,00 € für angemessen. Die Kläger wenden sich gegen die vom Dorfgemeinschaftshaus der Beklagten „...“, Flurstück Nr. a, (im Folgenden: DGH) ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen auf ihr Einfamilienhaus ... in .... Das Grundstück der Kläger, Flurstück Nr. b, grenzt unmittelbar an den zum DGH gehörenden Parkplatz (Flurstück Nr. c). Dieser ist 20 m x 30 m groß und kann ca. 30 Fahrzeuge fassen. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeiten wird auf die Flurkarte, Beiakte - BA - 1, Bl. 13, 59 verwiesen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen beträgt der kürzeste Abstand zwischen dem dem DGH und dem Parkplatz zugewandten Schlafzimmerfenster der Kläger zur nördlich gelegenen Ecke des Flurstücks Nr. a ca. 25 m (Gerichtsakte - GA - Bl. 54, Gutachten Anlage 3). Nach Angaben der Beklagten wurden die alten Gebäude am strittigen Standort zunächst von einer Agrargenossenschaft genutzt. 1999 habe man diese für die Freiwillige Feuerwehr umgebaut (Stellflächen und Schulungsräume) sowie in dem dem DGH gegenüberliegenden Gebäude, ..., Flurstück Nr. c und Nr. d, einen kleinen Bürgerraum, sog. Bürgervereinszimmer, eingerichtet. Dieser Bürgerraum sei für Seniorennachmittage, Familienfeiern sowie von Jugendlichen genutzt worden. Bereits ab dem Jahr 2001 beschwerten sich anwohnende Familien und die Kläger fortlaufend über Ruhestörungen durch Veranstaltungen im Feuerwehrgerätehaus und auf dem Vorplatz sowie im Bürgervereinszimmer. Am 25. Januar 2008 beantragte die Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau der ehemaligen landwirtschaftlich genutzten Maschinenhalle zu einem DGH auf dem Flurstück Nr. a. Das Gebäude solle für Veranstaltungen, Vereins- und Gemeindefeste, Aktivitäten wie Tanzveranstaltungen, Faschingsveranstaltungen, sportliche Aktivitäten (Vogelschießen bzw. Armbrustschießen), Gymnastik, Tischtennis oder Billardturniere, Tanzkurse etc., Landkino, Musikveranstaltungen, Theater, Folklore und Darbietungen der Musikschule genutzt sowie ein Lager für die Feuerwehr errichtet werden. Das DGH und das Grundstück der Kläger liegen im bestätigten Bebauungsplan der Beklagten „...“ vom 20. August 2003 (vgl. BA 5), der das Gebiet zwischen der Straße ... und der Straße ... als Allgemeines Wohngebiet und die Straße ... als verkehrsberuhigt festsetzt. In der am 7. Mai 2008 erteilten Baugenehmigung (vgl. BA 1 Blatt 72 ff.) legte das Landratsamt Altenburger Land unter Nr. 34 und 35 der Auflagen fest, dass der Beurteilungspegel der vom Betrieb einschließlich Betriebsverkehr ausgehenden Geräusche die Immissionsrichtwerte tagsüber von 6.00 bis 22.00 Uhr in Höhe von 55 dB (A) und nachts 22.00 bis 6.00 Uhr in Höhe von 40 dB (A) an den maßgebenden Immissionsorten außerhalb von Gebäuden ... und ... nicht und einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB (A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB (A) überschreiten dürften. Auf Verlangen müsse die Beklagte ein Gutachten einer im Freistaat Thüringen gemäß § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle über die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte, insbesondere in der Nachtzeit, vorlegen. Das DGH wird seit dem Umbau im Jahr 2009 von der Beklagten auch für private Feierlichkeiten (Hochzeiten, Betriebsfeiern) und kommerzielle Veranstaltungen (Oldie-Abend) vermietet. Am 7. Juli 2009 beschloss der Gemeinderat der Beklagten eine Benutzungsordnung für das DGH und den Bürgervereinsraum (vgl. BA 4, Blatt 1 ff.). Unter § 6 wurde der Benutzer verpflichtet, Türen und Fenster nach 22.00 Uhr geschlossen zu halten sowie den Zu- und Abgangslärm durch Fahrzeuge und Besucher auf ein Minimum zu reduzieren. Die Musiklautstärke sei nach 22.00 Uhr so zu regulieren, dass die Nachbarschaft nicht unverhältnismäßig gestört werde. Im Außenbereich des Gebäudes dürfe nur an den dafür vorgesehenen Stellen geraucht werden. Auch in der Folgezeit wandten sich die Kläger gegen Ruhestörungen durch Hochzeitsfeiern vor und im Dorfgemeinschaftshaus, insbesondere wegen Lärmbelästigungen durch Lautsprecherboxen im Außenbereich sowie Publikumsverkehr, zum Teil bis 4 Uhr nachts. Die Beklagte bot den Klägern an, auf Kosten der Gemeinde 2 Schallschutzfenster in ihrem Schlafzimmer einbauen zu lassen. Sie sollten die Polizei rufen, um für die Durchsetzung der Nachtruhe zu sorgen. Die Kläger könnten ein Lärmschutzgutachten in Auftrag geben und ihr vorlegen, damit weitere Schritte eingeleitet werden könnten. Am 30. Oktober 2012 haben die Kläger gegen die beklagte Gemeinde als Betreiberin des DGH Klage erhoben, nachdem ein außergerichtliches Mediationsverfahren im Sommer 2011 erfolglos geblieben ist. Die Kläger tragen vor, sie hätten die Beklagte im Vorfeld mehrfach, u.a. mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 unter Fristsetzung zum 20. Januar 2012, vergeblich zur Abhilfe aufgefordert. Sie sind der Ansicht, neben einem nachbarrechtlichen Abwehranspruch gemäß §§ 906, 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - auch einen öffentlich rechtlichen Immissionsabwehranspruch gegen die Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne der §§ 22 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG zu haben. Die Beklagte als Betreiberin der öffentlich-rechtlichen Einrichtung „DGH“ sei in der Pflicht, erhebliche Lärmbelästigungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien, zu unterbinden bzw. auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die verlangten Maßnahmen seien der Beklagten auch möglich und zumutbar. Sie könne die Intensität der Nutzung und der von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen durch Auflagen, Beschränkungen und/oder bauliche Maßnahmen beeinflussen. Sie, die Kläger, müssten sich nicht auf den passiven Lärmschutz verweisen lassen, da nach der TA-Lärm die Lärmbelastung einen halben Meter vor dem geöffneten Fenster zu messen sei. In der Vergangenheit, vgl. die Aufstellung der Veranstaltungen in den Jahren 2011 und 2012 auf Blatt 4 der GA, sei es immer wieder zu unzumutbaren Lärmbelästigungen durch die im DGH mit Kenntnis und Duldung der Beklagten durchgeführten Feiern gekommen. Seit Inbetriebnahme des DGH im Jahr 2009 habe die Anzahl der Veranstaltungen zugenommen, weil die Beklagte den Saal im DGH zunehmend für rein kommerzielle Zwecken, wie die Ü-30 Party, und ausschließlich private Veranstaltungen vermiete. Während vorher zwei- bis dreimal im Jahr für örtliche Feste vor dem DGH ein großes Zelt aufgebaut worden sei, werde das DGH immer weniger von und für die Postersteiner Bürger genutzt. Dass, wie die Beklagte vortrage, die Gesamtjahresveranstaltungsdauer in der „...“ nur 26 Stunden betragen habe, treffe nicht zu. Bei den 6 gelisteten Veranstaltungen im Zeitraum von 9 Monaten im Jahr 2012 hätte dann jede Veranstaltung nur 4 Stunden und 20 Minuten dauern dürfen, was gerade nicht der Fall gewesen sei. Auch das gegenüberliegende Vereinszimmer (zu den 160 Personen des Saales des DGH weitere 40 Personen) werde im Zuge der Veranstaltungen genutzt. Neben der z.T. lauten Musik sei besonders störend der Publikums- sowie der Zu- und Abfahrtsverkehr. Viele Veranstaltungsteilnehmer hielten sich gerade in warmen Nächten auf dem Platz vor dem DGH auf, der auch für die Außenbewirtung genutzt werde. Durch den Innenhofcharakter werde der Schall in Richtung ihres Hauses verstärkt. Zwar sei mittlerweile der Parkplatz für alle Veranstaltungen gesperrt worden. Eine Entspannung der Situation sei diesbezüglich nur partiell eingetreten; ferner seien die als Sperre platzierten Baumstämme dafür ungeeignet. Auch die gerufene Polizei habe ein Einschreiten verweigert. Im Zeitraum von Mai 2013 bis September 2014 seien wiederum ruhestörende Veranstaltungen, z.T. bis 1 Uhr nachts, durchgeführt worden, ohne dass die Beklagte auf die Teilnehmer eingewirkt habe, um den Lärm zu vermeiden. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass am Wohnhaus der Kläger auf dem Grundstück ... in ..., eingetragen im Grundbuch von …, Flurstück Nr. b, Flur 1, in der Nachtzeit zwischen 22:01 Uhr und 05:59 Uhr die Immissionswerte die von Veranstaltungen des Regelbetriebes, welche im Dorfgemeinschaftshaus „...“ der Beklagten stattfinden, ausgehen, einen Geräuschpegel von 40 dB(A) nicht mehr überschreiten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sei nicht Betreiberin des Gemeindehauses, sondern nur Eigentümerin. Die Kläger seien die einzigen, die sich seit fast 15 Jahren immer wieder aufs Neue beschwerten. Bei den durchgeführten Feiern komme es nicht regelmäßig zu erheblichen Geräuschentwicklungen. Aufgrund der Art und vor allem der geringen Dauer von etwa 26 Stunden (von 1.460 Stunden) im Jahr 2012 könnten keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche hervorgerufen werden. Seit dem 6-spurigen Ausbau der an der Gemeinde … vorbeiführenden Bundesautobahn A 4 seien alle Bürger einer Dauerlärmbelästigung ausgesetzt. Es sei unzumutbar, die Beaufsichtigung einer Veranstaltung, wie z.B. einer Familienfeier, durchzuführen, da dies die Privatsphäre der Feiernden gefährde und dieser Vorschlag, wie auch das zeitliche Ende von Hochzeiten statt auf 1 bis 2 Uhr auf 24 Uhr festzulegen, wirtschaftlich nicht vertretbar wäre. Es sei auch nicht richtig, dass man nicht lärmmindernd tätig geworden sei: Bereits beim Umbau des Gebäudes habe man Schallschutzaspekte berücksichtigt und Lärmdämmmaßnahmen durchgeführt. Man habe durchaus auf die Beschwerden der Kläger und der Nachbarschaft über den Lärm reagiert und verschiedene Schallschutzmaßnahmen im Saal des DGH und an der Musikanlage durchgeführt. Man dränge die Veranstalter stets, die eigene Hausmusikanlage zu verwenden und die Musiklautstärke der Uhrzeit anzupassen. Die wegen der angeblichen Lärmbelästigungen gerufenen Polizeibeamten hätten vor Ort festgestellt, dass es keine Ruhestörung gebe. Zwar müsse man einräumen, dass Besucher vereinzelt teilweise bis 3.00 oder 4.00 Uhr nachts gelärmt hätten. Da Nachbarn versichert hätten, dass der Publikumsverkehr vom Parkplatz das Hauptproblem gewesen sei, habe man diesen bereits für alle Veranstaltungen gesperrt. Andere Nachbarn hätten nunmehr bestätigt, dass es keine Ruhestörung durch den Parkplatz mehr gebe und sich die Situation wesentlich entspannt habe. Die Zuwegung zu dem nunmehr genutzten Parkplatz an der Burg …, ca. 100 bis 200 m fußläufig entfernt, führe allerdings am klägerischen Grundstück entlang. Am 11. März 2012 sei der Bürgermeister der Beklagten selbst als Verantwortlicher bei der Veranstaltung anwesend gewesen. Die Veranstaltung habe um 2.30 Uhr geendet. Das Abbrennen von Feuerwerken habe man zeitlich beschränkt. Wenn ein Polizeieinsatz am 17. März 2012 nicht zum Erfolg geführt habe, dann wahrscheinlich deshalb, weil sich die Lautstärke und das Verhalten der Gäste im normalen zumutbaren Maße bewegt habe. Soweit es bei der genannten Hochzeit im Sommer nicht zum Schließen der Fenster um 22.00 Uhr gekommen sei, werde man die Mieter in Zukunft noch intensiver darauf hinweisen. Die Beteiligten konnten in der Folgezeit einer im Erörterungstermin am 23. April 2014 angeregten vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits (vgl. den Vergleichsbeschluss der Kammer vom 25. April 2014, GA Bl. 91 ff) nicht näher treten. Wegen der im Jahre 2014 beabsichtigten Veranstaltungen wird auf den Belegungsplan der Beklagten verwiesen (GA Bl. 82). Mit Beschluss vom 11. Juni 2014 hat die Kammer ein Sachverständigengutachten zu dem von den Veranstaltungen im Dorfgemeinschaftshaus ausgehenden Schalldruckpegel (Beurteilungs- und Spitzenpegel in dB(A)) auf das der Lärmquelle nächstgelegene Fenster des Grundstücks der Kläger eingeholt. Mit der Erstattung des Lärmschutzgutachtens hat es den Sachverständigen Dipl.-Ing. …, Ingenieurbüro für Lärmschutz ..., … beauftragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dessen Gutachten vom 2. Dezember 2014 - Gerichtsakte Bl. 147 ff., insbesondere auf das Ergebnis der Geräuschpegelmessungen auf Bl. 166 - und wegen der weiteren Einzelheiten auf die Niederschriften vom 23. April 2014 (GA Bl. 84 ff) und vom 12. Februar 2014 verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten (4 Hefter) sowie die Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme waren.