Urteil
5 K 1339/16 Ge
VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2017:0330.5K1339.16GE.0A
5Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die gegenüber dem Unternehmer der Wasserversorgung ergehende Anordnung der unteren Wasserbehörde, das gewonnene Rohwasser periodisch untersuchen zu lassen (Eigenuntersuchung) setzt nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus. Vielmehr knüpft die Maßnahme an den Schutzauftrag des Unternehmers der Wasserversorgung an, die Wasserversorgungsanlage zu überwachen und bei der Überwachung der festgesetzten Wasserschutzgebiete mitzuwirken.(Rn.34)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die gegenüber dem Unternehmer der Wasserversorgung ergehende Anordnung der unteren Wasserbehörde, das gewonnene Rohwasser periodisch untersuchen zu lassen (Eigenuntersuchung) setzt nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus. Vielmehr knüpft die Maßnahme an den Schutzauftrag des Unternehmers der Wasserversorgung an, die Wasserversorgungsanlage zu überwachen und bei der Überwachung der festgesetzten Wasserschutzgebiete mitzuwirken.(Rn.34) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Diese ist insbesondere im Sinne des § 42 Abs. 1, 1. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Danach kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Die Aufhebung der in dem Bescheid vom 20. September 2016 enthaltenen Regelung, periodisch das aus dem Tiefbrunnen Stünzmühle gewonnene Rohwasser untersuchen zu lassen, ist isoliert zulässig, weil die zugleich erteilte wasserrechtliche Erlaubnis, jährlich bis zu 69.350 cbm Grundwasser fördern zu dürfen, auch ohne die vorgenannte Nebenbestimmung noch Sinn macht. Gegen belastende Nebenbestimmungen eines Verwaltungsakts ist die Anfechtungsklage statthaft, sofern eine isolierte Aufhebbarkeit nicht offenkundig von vornherein ausscheidet und der Verwaltungsakt auch ohne die angefochtenen Nebenbestimmungen Sinn ergibt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2/00 - BVerwGE 112, 221-227, juris, Rn. 25). Handelte es sich hingegen um eine Inhaltsbestimmung des Verwaltungsakts (z.B. um sog. modifizierende Auflagen), so wäre die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO die statthafte Klageart. Bei der angefochtenen Regelung handelt es sich um eine belastende Nebenbestimmung zu einem Verwaltungsakt, nämlich um eine Auflage im Sinne des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) WHG und des § 36 Abs. 2 Nr. 4 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG). Maßgeblich für diese Einordnung ist der Erklärungswert der streitgegenständlichen Regelung, wie sie sich bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Empfängers darstellt. Sofern Bestimmungen unmittelbar der räumlichen, sachlichen und zeitlichen Konkretisierung des Regelungsinhalts eines Hauptverwaltungsakts dienen, handelt es sich um Inhaltsbestimmungen. Werden dagegen mit einer Bestimmung zusätzliche Handlungs- oder Unterlassungspflichten geregelt, die zwar der Erfüllung der Voraussetzungen des Hauptverwaltungsakts dienen, aber keine unmittelbare Wirkung für den Bestand und die Geltung des Hauptverwaltungsakts haben, liegt eine Auflage vor (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 1 EO 356/14; Knopp, in Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Kommentar, Band I, 44. Ergänzungslieferung, § 13 Rn. 22). Die Regelung 5.3 lässt den Hauptverwaltungsakt, die durch Bescheid vom 20. September 2016 zugleich erteilte wasserrechtliche Erlaubnis, unberührt. Dem Kläger wird eine zusätzliche Pflicht bei der Ausübung der ihm erteilten Befugnis auferlegt. Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Nebenbestimmung des Bescheides vom 20. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 1. Dezember 2016 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Maßnahme ist formell rechtmäßig ergangen. Der Beklagte ist als untere Wasserbehörde für den Erlass der angefochtenen Regelung sachlich und örtlich zuständig (§§ 103 Abs. 3, 105 Abs. 1 ThürWG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG). Zwar hat er den Kläger vor Erlass des Bescheides vom 20. September 2016 offenbar nicht angehört (§ 28 Abs. 1 ThürVwVfG). Ein entsprechendes Anhörungsschreiben liegt dem Gericht jedenfalls nicht vor. Jedoch ist dieser Verfahrensfehler (oder etwaige Verfahrensfehler) durch die Nachholung der Anhörung des Klägers im Widerspruchsverfahren geheilt worden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 ThürVwVfG). Die Maßnahme ist auch in der Sache rechtmäßig. Die durch die Nebenbestimmung 5.3 angeordnete Eigenkontrolle beruht auf § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) in Verbindung mit § 50 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WHG. Danach sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen (§ 13 Abs. 1 WHG). Insbesondere kann die zuständige Behörde dazu Maßnahmen anordnen, die der Feststellung der Gewässereigenschaften vor der Benutzung oder der Beobachtung der Gewässerbenutzung und ihrer Auswirkungen dienen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) WHG). Durch Entscheidung der zuständigen Behörde können Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet werden, auf ihre Kosten die Beschaffenheit des für die Zwecke der öffentlichen Wasserversorgung gewonnenen oder gewinnbaren Wassers zu untersuchen oder durch eine von ihr bestimmte Stelle untersuchen zu lassen. Insbesondere können Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen sowie die Übermittlung des Untersuchungsergebnisses näher geregelt werden (§ 50 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WHG). 1. Die vorgenannten bundesrechtlichen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes verdrängen die Regelungen des Thüringer Wassergesetzes über die Auflagen zu wasserrechtlichen Erlaubnissen (§ 16 Abs. 2) und über die Rohwasseruntersuchung (§ 65 Abs. 2). Insoweit hat der Bund die für das Gebiet des Wasserhaushalts bestehende konkurrierende Gesetzgebungskompetenz (Art. 74 Abs. 1 Nr. 32 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -) durch den Erlass des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ausgenutzt. Von dem Wasserhaushaltsgesetz darf der Beklagte nur abweichen, wenn der Landesgesetzgeber gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 GG zeitlich danach eine ausdrücklich abweichende gesetzliche Bestimmung erlassen hat. Denn gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG geht unter anderem auf dem Gebiet des Wasserhaushaltsrechts im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz dem früheren vor. Dies setzt eine spätere und inhaltlich andere materielle Regelung voraus (Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 13. Auflage, München 2014, Art. 72 Rn. 30; Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf [Hrsg.], GG, Kommentar, Art. 72 Rn. 80r). Aus Gründen der Rechtssicherheit sind die bundesgesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, im abweichenden Landesgesetz zu nennen (Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, a. a. O., Art. 72 Rn. 30). Zwar enthält das Thüringer Wassergesetz vom 20. März 2009 (GBl. S. 226) mit den §§ 16 Abs. 2 und § 65 Abs. 2 Regelungen über Auflagen und die Rohwasseruntersuchung. Allerdings ist das Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 zeitlich nach dem Thüringer Wassergesetzes vom 20. März 2009 ergangen und in Kraft getreten. Es enthält insoweit abweichende und das Landesrecht verdrängende Bestimmungen. Das Thüringer Wassergesetz ist auch nach dem Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes unverändert geblieben. Dies hat zur Konsequenz, dass der Beklagte auch im Wege einer Einzelmaßnahme die Eigenüberwachung anordnen durfte (vgl. § 50 Abs. 5 WHG). Er ist insoweit nicht an das Thüringer Wassergesetz gebunden, das bislang eine solche Anordnung nur zulässt, wenn dies durch eine Rechtsverordnung zuvor allgemein vorgegeben worden ist (vgl. § 65 Abs. 2 Satz 1 ThürWG). 2. § 50 Abs. 5 WHG stellt, hierauf weist der Beklagte zutreffend hin, eine nicht anlassbezogene Ermächtigung zur Anordnung einer Rohwasseruntersuchung dar (Gruneberg, in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, juris-Praxiskommentar, 1. Auflage 2011, Rn. 104 mit Verweis auf Czychowski/Reinhardt, WHG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 50, Rn. 49). Hierdurch wird eine nutzungsbezogene Überwachung eingeführt, die frühzeitig Veränderungen, die sich auf die Versorgungstauglichkeit des Wassers auswirken könnten, erkennen lassen soll (Hünekens, in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band 1, 61. Ergänzungslieferung, München 2011, § 50 WHG, Rn. 36). § 50 Abs. 5 WHG ergänzt die nur unter bestimmten Voraussetzungen bestehenden Untersuchungspflichten nach den §§ 14 und 15 TrinkwV, die in erster Linie auf das an den Verbraucher gelangende Trinkwasser gerichtet sind (Gößl, in Sieder/Zeitler, Wasserhaushaltsgesetz und Abwasserabgabengesetz, Kommentar, Band 1, 42. Ergänzungslieferung, München 2011, § 50, Rn. 42 f.). Diese vorbeugende Untersuchungspflicht ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Gewässerbenutzung und damit auch das Einwirken auf das Grundwasser, was aus §§ 8, 9 und 12 WHG folgt, soweit es nicht um Benutzungen von untergeordneter Bedeutung geht, zunächst generell verboten ist und nur im Einzelfall erlaubt werden darf, wenn Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit bzw. schädliche Gewässerveränderungen im Sinne des § 3 Nr. 10 WHG nicht zu erwarten sind. Der Eigentümer hat nicht, wie bei einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind. Vielmehr verhält es sich so, dass das Wasserhaushaltsgesetz wegen der großen Bedeutung des Wasserschatzes für die Allgemeinheit und wegen seiner Gefahrenanfälligkeit im Einzelfall nur Ausnahmen von dem Verbot der Einwirkung auf ein Gewässer durch Erteilen einer Erlaubnis oder Bewilligung (§ 11 WHG) zulässt. Es handelt sich um ein sogenanntes repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt (vgl. nur VG Augsburg, Urteil vom 8. Februar 2011 - Au 3 K 10.793 - juris, Rn. 27 mit weiteren Nachweisen). Der Umfang der auf der Grundlage von § 50 Abs. 5 WHG angeordneten Untersuchungen richtet sich insbesondere nach den im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage vorhandenen potentiellen Gefahrenquellen (vgl. BT-Drucks. 16/12275, S. 66 [zu § 50 Abs. 5 WHG]). a) Die Voraussetzungen der § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c) in Verbindung mit § 50 Abs. 5 Sätze 1 und 2 WHG sind gegeben. Die Anordnung, periodische Eigenuntersuchungen des Rohwassers vorzunehmen, dient dem vorbeugenden Schutz des Wasserhaushaltes am Tiefbrunnen Stünzmühle und der amtlichen Überwachung des Klägers, dass der weiteren Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis keine Hindernisse entgegenstehen. Das Vorliegen einer konkreten Gefahr ist nicht Voraussetzung für die in Rede stehende Auflage. Dieser umfassende und auch vorbeugende Maßnahmen einschließende Schutzauftrag ergibt sich mittelbar auch aus § 65 Abs. 1 Satz 1 ThürWG. Danach hat der Unternehmer der Wasserversorgung die Wasserversorgungsanlage zu überwachen und bei der Überwachung des festgesetzten Wasserschutzgebietes mitzuwirken. Es geht um die Überwachung der Einzugsgebiete der Einzelfassungen, um kurz-, mittel- oder langfristig im Fall einer Grundwasserbelastung oder gar einer Grundwasserkontamination zielgerichtet Gegenmaßnahmen einleiten zu können. b) Der Beklagte hat auch das ihm eingeräumte Ermessen bei der Erteilung der in Rede stehenden Auflage ordnungsgemäß ausgeübt (§ 40 ThürVwVfG). Nach der Vorschrift hat die Behörde in dem Fall, in dem sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Begründung für die Ermessensausübung in dem angefochtenen Bescheid vom 20. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 2016 ist ordnungsgemäß. Der Beklagte führt an, dass insbesondere durch landwirtschaftlichen Einfluss eingebrachtes Nitrat die Qualität des für die Trinkwasserversorgung genutzten Rohwassers beeinträchtigen könne. Damit wird darauf abgestellt, dass der Einzugsbereich dieses Tiefbrunnens sich in einem landwirtschaftlich genutzten Gebiet befindet. Das Thüringer Landesverwaltungsamt knüpft in dem mitangefochtenen Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 an diese Ausführungen an und ergänzt sie um die Erwägung, dass die öffentliche Wasserversorgung im Hinblick auf den menschlichen Gesundheitsschutz von überragender Bedeutung ist. Hinzu kommt - diese Erwägungen hat der Beklagte noch im Laufe des Gerichtverfahrens nachgeschoben -, dass der Tiefbrunnen Stünzmühle sich in einem geologischen Gebiet befindet, in dem sich vor allem für Menschen schädliche schwache Uranvorkommen befinden. In Anbetracht des überragenden Stellenwerts der durch die Nebenbestimmung zu schützenden Rechtsgüter - Volksgesundheit und Schutz des Wasserhaushalts - dürfen bei derartigen Überwachungsmaßnahmen an die Ermessenserwägungen ohnehin keine strengen Anforderungen gestellt werden. Es ist regelmäßig geboten, dass die unteren Wasserschutzbehörde zu den Maßnahmen greift, die der Beklagte gegenüber dem Kläger ergriffen hat, wenn es um die Eigenkontrolle des Rohwassers aus Tiefbrunnen geht, die sich in Gebieten befinden, die etwa dicht besiedelt sind, industriell oder landwirtschaftlich genutzt werden, geologisch vorbelastet sind oder die im Einwirkungsbereich großer Fernverkehrsverbindungen liegen. Der Umstand, dass der Kläger regelmäßig das im Wasserwerk U... hergestellte Trinkwasser untersuchen lässt, führt nicht dazu, dass der Beklagte von der getroffenen Nebenbestimmung 5.3 absehen musste. In dem angefochtenen Bescheid und in der Klageerwiderung wird zu Recht herausgestellt, dass es mit der Anordnung darum geht, Informationen über den Zustand des Grundwassers aus öffentlichen Tiefbrunnen - nicht des Mischwassers - zu gewinnen, um etwa Gefahrenquellen lokalisieren und eingrenzen zu können und rechtzeitig gegensteuern zu können. Auch der Umstand, dass der Kläger in der Vergangenheit überobligationsmäßig das Rohwasser des Tiefbrunnens Stünzmühle hat analysieren lassen, führt nicht dazu, dass von der Nebenbestimmung abgesehen werden musste. Es ist nicht sicher, dass er weiter so verfahren wird. c) Die Nebenbestimmung 5.3 ist auch verhältnismäßig (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG). Der Beklagte hat sich bei den angeordneten Eigenuntersuchungsintervallen offenbar an den Vorgaben entsprechender geltender Rechtsverordnungen anderer Bundesländer orientiert: Bayerische Eigenüberwachungsverordnung vom 20 September 1995 (GVBl. S. 769), Hessische Rohwasseruntersuchungsverordnung vom 19. Mai 1991 (GBl. S. 200) und Saarländische Rohwasseruntersuchungsverordnung vom 21. Februar 2007 (ABl. S. 461). Diese Rechtsverordnungen - von der Verordnungsbefugnis des § 50 Abs. 5 Satz 1 WHG hat der Freistaat Thüringen bislang keinen Gebrauch gemacht - sehen übereinstimmend die Durchführung einer Vollanalyse alle fünf Jahre und die Durchführung einer Kurzanalyse jedes Jahr mit Ausnahme des Jahres vor, in welchem eine Vollanalyse zu tätigen ist. Dies dürfte der regelmäßige Untersuchungsrhythmus sein, um eine effektive Überwachung von Bereichen sicherzustellen, in denen sich Tiefbrunnen befinden und in denen relevante menschliche Einwirkungen auf den Wasserhaushalt nicht ausgeschlossen werden können. Es liegen auch keine Umstände vor, die eine Abweichung „nach unten“ rechtfertigen. Der Tiefbrunnen Stünzmühle liegt gerade nicht in einer abgeschiedenen Gegend, die nicht intensiv mit Menschen in Berührung kommt. Der Einwand des Klägers, die Untersuchungsanordnung verursache eine immense Kostenbelastung, ist bereits nicht substantiiert. Es fehlt an der Darlegung, ob und inwieweit die Untersuchungsaufwendungen auf die Wassergebühren durchschlagen und letztlich zu nicht tragbaren Benutzungsgebühren für die Bürger führen würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -). Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Beklagten, im Wege der Eigenüberwachung das aus dem Tiefbrunnen Stünzmühle gewonnene Grundwasser periodisch untersuchen zu lassen. Der klagende Wasser- und Abwasserzweckverband gewinnt im Gebiet des beklagten Landkreises aus einundzwanzig Tiefbrunnen und drei Quellen, darunter dem Tiefbrunnen Stünzmühle, Grundwasser („Rohwasser“). Der Tiefbrunnen Stünzmühle liegt in der Gemarkung P..., Flur …, Flurstück … im Wethautal, einem durch Ackerbau und Wiesenwirtschaft geprägten und nicht als Wasserschutzgebiet ausgewiesenen Bereich. Der Tiefbrunnen ist etwa 900 Meter nordöstlich von der Ortslage der Gemeinde P... und ca. 500 Meter nordwestlich der Gemeinde H…, Ortsteil …, entfernt. Die Stadt E... liegt ca. 5,0 km östlich des Tiefbrunnens Stünzmühle. Der Kläger leitet das gewonnene Grundwasser, genau wie das aus weiteren Tiefbrunnen des Wethautals gewonnene Wasser, in das Wasserwerk U... ein. Das dort aufbereitete Grundwasser wird als Trinkwasser in das Leitungsnetz des Klägers zur Versorgung verschiedener Gemeinden eingespeist. Der Beklagte hatte durch einen ersten bestandskräftigen Bescheid vom 20. März 2000 die wasserrechtliche Erlaubnis vom 5. Mai 1993 zur Entnahme von Grundwasser aus der Fassungsanlage 5/77 Ersatzbrunnen Stünzmühle (TB Hy Hainchen 5/1977) aufgehoben. Durch einen zweiten, ebenfalls bestandskräftigen Bescheid vom 20. März 2000 hatte er zugleich dem Kläger die Erlaubnis erteilt, Grundwasser aus der Fassungsanlage Stünzmühle 5/77 nur noch „zum Zwecke der Havarieeinspeisung“ zu entnehmen. In der Folge nutzte der Kläger den Tiefbrunnen Stünzmühle zunächst nur im Notfall für die öffentliche Trinkwasserversorgung. Etwa ab Mai 2009 musste der Kläger eine Ersatzkapazität für einen oder mehrere Tiefbrunnen im E...er Mühltal schaffen, die er wegen der dortigen geologischen Uranbelastung des Grundwassers nicht mehr nutzen durfte. Seitdem setzt er den Tiefbrunnen Stünzmühle wieder zur regulären öffentlichen Trinkwasserversorgung ein. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Beschränkung der wasserrechtlichen Nutzungsgenehmigung vom 20. März 2000 auf die Notfallversorgung aufzuheben und den Tiefbrunnen Stünzmühle regulär zur öffentlichen Trinkwasserversorgung nutzen zu dürfen. Im Dezember 2015 erstellte das Ingenieurbüro Diplom-Geologe Dr. .... G.... aus Jena im Auftrag des Klägers ein hydrogeologisches Gutachten betreffend den Schutzzonenvorschlag Trinkwasserschutzzone II und III zum Tiefbrunnen Stünzmühle. Hiergegen erhob das Thüringer Landesverwaltungsamt (Obere Wasserbehörde) Einwände. Das Schutzzonenverfahren ist offenbar noch nicht abgeschlossen. Im Januar 2016 wiederholte der Kläger gegenüber dem Beklagten den Antrag vom 22. Oktober 2013. Im März 2016 erstellte das Geraer Unternehmen K... GmbH (K...) im Auftrag des Klägers einen Prüfbericht, welcher die Untersuchung des aus dem Tiefbrunnen Stünzmühle gewonnenen Grundwassers zum Gegenstand hat. Danach wurden die allermeisten Grenzwerte der nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) zu untersuchenden Parameter eingehalten. Grenzwertüberschreitungen wurden bei den drei Parametern Eisen, Mangan und Uran festgestellt. In der Folge richtete der Beklagte den Bescheid vom 20. September 2016 an den Kläger, der den „Ersten Nachtrag zur wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20. März 2000“ enthält. Danach wird die wasserrechtliche Erlaubnis vom 20. März 2000 in der Weise geändert, dass die maximale jährliche Entnahmemenge an Grundwasser 69.350 cbm beträgt. Ferner wird vor allem folgende Regelung getroffen: „5.3 Die Qualität des Rohwassers der Fassungsanlage ist - durch Vollanalyse (siehe Anlage: „Mindestbeprobung für Rohwasseruntersuchungen an der TWV genutzten Fassungsanlagen“) alle 5 Jahre sowie - durch Kurzanalyse (siehe Anlage: „Mindestbeprobung für Rohwasseruntersuchungen an der TWV genutzten Fassungsanlagen“) jährlich, außer in Jahren mit einer Vollanalyse, zu überwachen. Das Untersuchungsergebnis ist der Unteren Wasserbehörde und der TLUG Jena in digitaler Form zu übergeben.“ Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen aus, die Nebenbestimmung beruhe auf verschiedenen Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes (§§ 13 Abs. 1, 50 Abs. 5, 100 WHG). Wasser könne wegen der natürlichen Bodenbedeckung leichter als Oberflächenwasser in der erforderlichen Beschaffenheit erhalten werden. Andererseits sei es gegenüber unmittelbaren Einwirkungen ungleich anfälliger als oberirdische Gewässer, nur schwer überwachbar, entziehe sich schnell wirkenden Sanierungsmaßnahmen und regeneriere selber äußerst langsam. Zivilisationsbedingte Belastungen des Grundwassers mit Schadstoffen, hier insbesondere durch landwirtschaftlichen Einfluss eingebrachtes Nitrat, beeinträchtigten die Qualität des für die Trinkwasserversorgung genutzten Rohwassers. Die Rohwasseruntersuchung und -überwachung der Wassergewinnungsanlagen erfolge insbesondere mit dem Ziel, kurz- und langfristige Veränderungen der Wasserqualität frühzeitig zu erkennen, um rechtzeitig mit geeigneten Maßnahmen (z.B. Aufbereitungsanlagen, Einzugsgebietssanierung u.a.) reagieren zu können. Im Zuge der Ausübung des behördlichen Ermessens seien Umfang und Häufigkeit der Untersuchung so geregelt worden, dass zum einen die kontinuierliche Überwachung der Grundwasserqualität möglich und zum anderen die öffentliche Trinkwasserversorgung wirtschaftlich angemessen durch die Auflage erfolge. Der Kläger erhob gegen die Regelung 5.3 des Bescheides vom 20. September 2016 am 11. Juni 2016 Widerspruch und machte vor allem geltend, dass für sie keine Ermächtigungsgrundlage eingreife. Das Thüringer Landesverwaltungsamt wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 2016 zurück. Das Grundwasser werde durch den Eintrag von Schadstoffen gefährdet. Vom Menschen verursachte hydrochemische Veränderungen im Grundwasser könnten durch langfristige kontinuierliche Beobachtung bereits an einer Rohwassermessstelle frühzeitig erkannt werden. Die Untersuchungsverpflichtung sei im Hinblick auf die dauerhafte Sicherung der Wasserversorgung geeignet, erforderlich und angemessen, da im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage verschiedene Faktoren eine negative Beeinflussung der öffentlichen Wasserversorgung hervorrufen könnten. Die überragende Bedeutung der öffentlichen Wasserversorgung im Hinblick auf die Gesundheit der Bevölkerung rechtfertige regelmäßig die Beprobung von Rohwasser in den Fassungsanlagen bereits vor einer Aufbereitung. Der Kläger hat am 20. Dezember 2016 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er im Wesentlichen geltend: Keine der vom Beklagten angeführten Ermächtigungsgrundlagen stützten die angefochtene Regelung. Der Beklagte habe keine konkreten Tatsachen für eine Gefährdung des Rohwassers dargelegt. Er habe auch das Ermessen unrechtmäßig ausgeübt, weil er von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen sei. Ferner sei die angeordnete Maßnahme unverhältnismäßig, da die durch die angeordneten Untersuchungen ausgelösten Kosten unzumutbar seien und zu einer spürbaren Erhöhung der Wassergebühren führten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 20. September 2016 hinsichtlich der Regelung 5.3 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 1. Dezember 2016 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die angefochtene Bestimmung ziele auf den vorbeugenden Gesundheits- und Grundwasserschutz. Das Gefährdungspotenzial, welches mit der Rohwassergewinnung einhergehe, solle überwacht werden. Für die angefochtene Regelung sei nicht Voraussetzung, dass eine konkrete Gefahr bestehe; es handele sich um eine nicht-anlassbezogene Regelung. Zwar sei der Kläger seit 2008 seiner Überwachungspflicht aus § 65 Abs. 1 Satz 1 und 4 des Thüringer Wassergesetzes (ThürWG) in größerem Umfang nachgekommen, als dies von ihm amtlicherseits verlangt worden sei. Für die Zukunft sei in Anbetracht der bekannt gewordenen Vorbehalte des Klägers gegen Rohwasseruntersuchungen an Wasserentnahmestellen die Anordnung aber geboten. Es könnte im Untersuchungsgebiet sowohl anthropogene als auch geologische Ursachen für eine Belastung des Grundwassers geben. Die Anordnung sei auch verhältnismäßig. Nur wenn er, der Beklagte, Angaben zur Zusammensetzung des Rohwassers der jeweiligen Fassungsanlage habe, könne er auch per Anordnung gegen mögliche Emittenten einschreiten. Auch der Ermessensausübung begegneten keine Bedenken. Das Interesse an einem vorbeugenden Schutz der Trinkwasserversorgung und des Grundwassers sei vor allem berücksichtigt worden. Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen seien so gewählt worden, dass den vorgenannten Zielsetzungen Rechnung getragen, zugleich der Kläger aber wirtschaftlich nicht übermäßig belastet worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Aktenordner) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.