Urteil
5 K 1157/15 Ge
VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einer Widerspruchsbehörde steht allein die Kompetenz zu, über solche Verwaltungsakte und selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen zu entscheiden, die ein Widerspruchsführer tatsächlich angefochten hat.(Rn.47)
2. Zur Widmung einer Abwasserbeseitigungsanlage (im Anschluss an ThürOVG, Urteil vom 10.12.2015 - 4 KO 353/13 -).(Rn.54)
3. Ein in einer Klageschrift enthaltener, hinreichend klarer Antrag gilt grundsätzlich als für die mündliche Verhandlung gestellter Klageantrag.(Rn.38)
4. Zur Befreiung vom Erfordernis der regelmäßigen Wartung einer Kleinkläranlage durch einen Fachbetrieb.(Rn.86)
Tenor
1. Der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 11. November 2015 wird ganz und die wasserrechtliche Entscheidung des Beklagten zu 2. vom 28. März 2013 wird hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nr. III. 1.1. bis einschließlich 1.4., 4.4., 5.5., 5.8. bis einschließlich 5.10 und 5.14 aufgehoben.
2. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in 110 Prozent der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einer Widerspruchsbehörde steht allein die Kompetenz zu, über solche Verwaltungsakte und selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen zu entscheiden, die ein Widerspruchsführer tatsächlich angefochten hat.(Rn.47) 2. Zur Widmung einer Abwasserbeseitigungsanlage (im Anschluss an ThürOVG, Urteil vom 10.12.2015 - 4 KO 353/13 -).(Rn.54) 3. Ein in einer Klageschrift enthaltener, hinreichend klarer Antrag gilt grundsätzlich als für die mündliche Verhandlung gestellter Klageantrag.(Rn.38) 4. Zur Befreiung vom Erfordernis der regelmäßigen Wartung einer Kleinkläranlage durch einen Fachbetrieb.(Rn.86) 1. Der Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 11. November 2015 wird ganz und die wasserrechtliche Entscheidung des Beklagten zu 2. vom 28. März 2013 wird hinsichtlich der Nebenbestimmungen Nr. III. 1.1. bis einschließlich 1.4., 4.4., 5.5., 5.8. bis einschließlich 5.10 und 5.14 aufgehoben. 2. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in 110 Prozent der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage hat Erfolg. Vorauszuschicken ist, dass Streitgegenstand der Klage die wasserrechtliche Entscheidung des Beklagten zu 2. vom 28. März 2013 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten zu 1. vom 28. März 2015 sind. Diese beiden Bescheide hat der Kläger in seiner Klageschrift vom 10. Dezember 2015 ausdrücklich als Gegenstand seines Begehrens bezeichnet (§ 82 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Durch die Stellung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung hat er sein Begehren dann in zulässiger Weise dahingehend präzisiert, dass es ihm um die Aufhebung sowohl des Widerspruchsbescheides (siehe unter 1.) als auch bestimmter Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Entscheidung (siehe unter 2.) geht. Dagegen ist die Feststellung, dass der Kanal kein Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigung des Beigeladenen sei, nicht Streitgegenstand der Klage geworden. Zwar schreibt § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO vor, dass bereits die Klageschrift einen bestimmten Antrag enthalten soll. Damit soll der exakte Streitgegenstand umrissen werden. Ein solcher Antrag muss spätestens in der mündlichen Verhandlung gestellt werden (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 16. Auflage, München 2009, § 82 Rn. 10). Ein in der Klageschrift oder ein später in einem die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsatz enthaltener, hinreichend klarer Antrag gilt grundsätzlich bereits als für die mündliche Verhandlung gestellter Klageantrag (Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 103 Rn. 8). Der Kläger hat einen Feststellungsantrag des vorgenannten Inhalts nicht gestellt. Er hat vielmehr lediglich in dem die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 18. April 2016 einen solchen Klageantrag angekündigt (vgl. § 173 VwGO in Verbindung mit § 129 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Diesen nur angekündigten Klageantrag hat der Kläger aber dann in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Er hat sich entschieden, die beiden vorgenannten Aufhebungsanträge zu stellen. 1. Die gegen den Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 gerichtete Klage hat Erfolg. Insoweit liegt eine statthafte und auch im Übrigen zulässige Anfechtungsklage vor (§ 42 Abs. 1, Alt. 1, § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Danach kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Ferner kann der Widerspruchsbescheid auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Der Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 enthält im Vergleich zu der wasserrechtlichen Entscheidung vom 28. März 2013 für den Kläger eine zusätzliche selbständige Beschwer. Die wasserrechtliche Entscheidung ist ein für ihn begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG). Ihm wird unter Beifügung belastender Nebenbestimmungen (vgl. § 36 ThürVwVfG) ein Recht eingeräumt. Der Widerspruchsbescheid ist gleichfalls ein Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 ThürVwVfG, der das dem Kläger zugesprochene Recht gänzlich entzieht. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Das Thüringer Landesverwaltungsamt besitzt als Widerspruchsbehörde nicht die Sachentscheidungszuständigkeit, auf den Widerspruch des Klägers hin die wasserrechtliche Entscheidung aufzuheben (§ 68 Abs. 1 Satz 1, § 69, § 72, § 73 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Danach sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs. Hält die Behörde den Widerspruch für begründet, so hilft sie ihm ab und entscheidet über die Kosten. Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt, dass ein Widerspruch die Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde sachlich begrenzt. Die Kompetenz der Widerspruchsbehörde umfasst nicht schlechthin die Befugnis, einen Widerspruch ohne Rücksicht auf den Gegenstand zum Anlass für eine neue Entscheidung in der Sache im Übrigen zu nehmen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 68 Rn. 12; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im Öffentlichen Recht, 7. Auflage, Düsseldorf 1991, § 40 Rn. 19). Ihr steht allein die Kompetenz zu, über den Widerspruch eines Widerspruchsführers in Bezug auf solche Regelungen zu entscheiden, die dieser angefochten hat. In Fällen, in denen ein Bescheid Regelungen oder Nebenbestimmungen enthält und bei denen die Anfechtung auf einen selbständig anfechtbaren Teil beschränkt worden ist (Teilanfechtung), darf die Widerspruchsbehörde im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens daher nicht „von Amts wegen“ nicht angefochtene Regelungen aufheben. Zwar steht ihr die Befugnis zu, eine Ausgangsregelung zu „verbösern“. Allerdings setzt dies voraus, dass der Widerspruchführer diese Regelung auch angefochten und damit die Möglichkeit ihrer Überprüfung in einem Widerspruchsverfahren eröffnet hat. Insoweit unterscheidet sich das Widerspruchsverfahren von dem sonst einer Fachaufsichtsbehörde gegenüber nachgeordneten kommunalen Behörden zur Verfügung stehenden Aufsichtsmitteln und Befugnissen, deren Sachentscheidungen zu überprüfen (vgl. § 117 Abs. 2 der Thüringer Kommunalordnung - ThürKO -). Der Kläger hat die wasserrechtliche Entscheidung des Beklagten zu 2. vom 28. März 2013 nicht insgesamt angefochten, sondern sich mit seinem am 29. April 2013 erhobenen Widerspruch ausschließlich gegen bestimmte Nebenbestimmungen gewandt. Diese Nebenbestimmungen enthalten jeweils eine selbständig anfechtbare Beschwer und setzen nicht voraus, dass zugleich auch die Hauptregelung angefochten wird. Grundsätzlich kann jede belastende Nebenbestimmung im Sinne des § 36 ThürVwVfG zu begünstigenden Verwaltungsakten mit der Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO angefochten werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 - BVerwGE 112, 221-227, juris, Rn. 25 und vom 13. Dezember 2000 - 6 C 5.00 -, NVwZ 2001, 919 ff.; Kopp/Schenke, VwGO, a.a.O., § 42 Rn. 22; Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Auflage, München 2015, § 36 Rn. 93). Die Einordnung, ob eine Nebenbestimmung selbständig anfechtbar ist oder ob nicht die Aufhebung des Verwaltungsakts selbst (und ggf. sein Neuerlass mit veränderten Nebenbestimmungen) begehrt werden muss, hängt maßgeblich von dem Erklärungswert der jeweiligen Nebenbestimmung ab, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Empfängers darstellt. Sofern die Bestimmung unmittelbar der sachlichen Konkretisierung des Regelungsinhalts des Hauptverwaltungsakts dient, handelt es sich um eine nicht selbständig anfechtbare Inhaltsbestimmung. Werden dagegen mit der Bestimmung zusätzliche Handlungs- oder Unterlassungspflichten geregelt, die zwar der Erfüllung der Voraussetzungen des Hauptverwaltungsakts dienen, aber keine unmittelbare Wirkung für den Bestand und die Geltung des Hauptverwaltungsakts haben, liegt eine selbständig anfechtbare Nebenbestimmung vor (vgl. nur ThürOVG, Beschluss vom 10. Februar 2015 - 1 EO 356/14). Die vom Kläger angegriffenen Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Entscheidung sind selbständig anfechtbar. Sie ordnen für ihn zusätzliche Handlungspflichten an. Das gilt auch für die Nebenbestimmungen 1.1., 1.2. und 1.3. über die Befristung von Einleitungserlaubnis sowie Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang. Es handelt sich hierbei um echte Fristen, d.h. Regelungen, wonach die Vergünstigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - hier der 31. Dezember 2027 - gilt (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 ThürVwVfG). Diese Regelungen haben keine unmittelbare Wirkung für den Bestand des Verwaltungsakts. Der Verwaltungsakt könnte auch ohne oder mit einer geänderten Fristregelung bestehen. Eine derartige Nebenbestimmung ist daher selbständig anfechtbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1980 - 3 C 136/79 - BVerwGE 60, 269-278, juris, Rn. 49). b) Der Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 ist zudem in der Sache rechtswidrig, weil die Entscheidung zu Grunde legt, dass der Kläger das mit einer Grundstückskläranlage vorgeklärte Abwasser seines Hausgrundstücks in eine öffentlichen Entwässerungsanlage des Beigeladenen einleitet (§§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 1 ThürKO). Das trifft indessen nicht zu. Nach den vorgenannten Vorschriften sind die Einwohner der Gemeinde im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen. Ferner können die Gemeinden in Satzungen insbesondere die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und dazu aus Gründen des öffentlichen Wohls die Verpflichtung zum Anschluss von Grundstücken an Anlagen zur Abwasserbeseitigung (Anschlusszwang) und die Verpflichtung zur Benutzung dieser Einrichtungen (Benutzungszwang) regeln. § 5 Abs. 1 Satz 1 der Entwässerungssatzung des Beigeladenen in der hier maßgeblichen Fassung vom 28. Juli 2008 (EWS) - es kommt auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Ergehens des Widerspruchsbescheides an - regelt, dass die zum Anschluss Berechtigten (§ 4 Abs. 1 EWS) verpflichtet sind, bebaute und auch unbebaute Grundstücke, wenn dort Abwasser anfällt, an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen. § 4 Abs. 1 Satz 1 EWS bestimmt, dass jeder Grundstückseigentümer verlangen kann, dass sein Grundstück, das durch einen Kanal erschlossen ist, nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird. Ob eine bestimmte technische Entwässerungseinrichtung zu der gewidmeten öffentlichen Einrichtung gehört, kann nicht der jeweiligen Entwässerungssatzung entnommen werden. Die sachliche und örtliche Ausdehnung einer öffentlichen Einrichtung muss auch nicht durch Satzungsrecht eindeutig geregelt werden. Weder das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG -) noch das thüringische Landesrecht verlangen dies. Sofern sich aus einer ausdrücklichen oder schlüssigen Widmung einer Anlage als öffentliche Wasserversorgungs- oder Entwässerungseinrichtung nichts anderes ergibt, gehören bei einem aufgabenbezogenen Verständnis des Anlagenbegriffs des Thüringer Kommunalabgabengesetzes hierzu alle Anlagen und Anlagenteile im räumlichen Zuständigkeitsbereich des Einrichtungsträgers. Das gilt vor allem für die von ihm selbst errichteten Anlagen und Anlagenteile. Soweit Unklarheiten über das Anlagevermögen besteht, kann zur Klärung von Widmungswillen und -umfang auf den Anlagennachweis (vgl. §§ 23 Abs. 2, 25 Abs. 3 der Thüringer Eigenbetriebsverordnung) zurückgegriffen werden (ThürOVG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 4 KO 350/13 - ThürVBl. 2017, 166-168, juris, Rn. 16). Die Umstände, dass ein Kanal von einem öffentlichen Aufgabenträger weder errichtet worden ist, noch in seinem Anlagenverzeichnis aufgeführt ist, noch an das von ihm betriebene Leitungssystem angeschlossen ist, stehen der Annahme einer schlüssigen Widmung als Teil der öffentlichen Einrichtung entgegen (vgl. ThürOVG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 17). Auch der Umstand, dass ein rechtmäßig eingebrachter Entwässerungskanal durch den öffentlichen Straßengrund verläuft, bedeutet nicht zwingend, dass der Kanal Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung geworden ist. Sofern hierfür weder eine Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) noch eine Baulast (§ 82 der Thüringer Bauordnung) noch ein anderer Rechtstitel besteht, greift für Versorgungsleitungen die aus dem gesetzliche Notwegerecht folgende Duldungspflicht ein (vgl. § 26 Abs. 1 des Thüringer Nachbarrechtsgesetzes - ThüNRG -, und zwar in entsprechender Anwendung, weil es sich um eine privatrechtlichen Abwasserkanal handelt, sowie Palandt/Herrler, BGB, Kommentar, 76. Auflage, München 2017, § 917 Rn. 1). Entscheidend für eine Widmung ist, dass der betreffende Kanal an das von dem öffentlichen Entwässerungsträger betriebene Kanalsystem angeschlossen sein muss (ThürOVG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 18); es geht um einen Anschluss an die öffentliche Abwasserentsorgung (bzw. Wasserversorgung). Zwar reicht der Erlass von Gebührenbescheiden für eine schlüssige Widmung einer Entwässerungseinrichtung aus und kann hierdurch ein Kanal in eine bereits gewidmete Einrichtung einbezogen werden. Anders ist dies jedoch, wenn erst der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Entwässerungseinrichtung hergestellt werden muss und eine einvernehmliche Regelung über den Betrieb der Einrichtung nicht erzielt wird. In einem solchen Fall bedarf es zunächst zur Konkretisierung und Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwanges eines entsprechenden Verwaltungsaktes (ThürOVG, Urteil vom 10. Dezember 2015, a.a.O., Rn. 19 f.). Nach diesen Grundsätzen gehört der Kanal des Klägers, der allein Schmutz- und Oberflächenwasser seines Hausgrundstücks aufnimmt, nicht zu der von dem Beigeladenen betriebenen öffentlich gewidmeten Entwässerungseinrichtung. Der Beigeladene hat den Kanal nicht errichtet. Vielmehr tat dies der Großvater des Klägers Ende der 1960er oder Anfang der 1970er Jahre. Das geschah mit Billigung der DDR-Behörden. Die zuständige Wasserwirtschaftsdirektion hatte dazu die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 13. Januar 1970 erteilt. Es kann davon ausgegangen werden, dass auch der seinerzeit zuständige örtliche Straßenbaulastträger mit der Einbringung des Kanals in den öffentlichen Straßenraum einverstanden war oder dies zumindest duldete. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Kanalbau und -betrieb von Seiten des Rats der Gemeinde widersprochen worden ist. Ferner bestand weder in der Vergangenheit noch bislang ein Anschluss des Kanals an das öffentliche Entwässerungsnetz. Der Kanal führt direkt zu dem L... Dieser ist unstreitig ein Gewässer zweiter Ordnung (vgl. § 3 Nr. 2 des Thüringer Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2009, GVBl. S. 648 - ThürWG -), und zwar auch in dem Bereich, in welchem der Kanal in ihn mündet. Der Kanal ist auch nicht in dem Anlagennachweis des Beigeladenen aufgeführt. Das ist auch konsequent, da der Beigeladene ihn in der Vergangenheit als nicht öffentlichen Kanal behandelt hatte und von dieser Einordnung erst abgewichen ist, nachdem sich herausgestellt hat, dass für seine Durchquerung des öffentlichen Straßenraums kein Rechtstitel besteht. Der Umstand, dass der Kanal sich dort befindet, ist für die Frage der Widmung zur öffentlichen Einrichtung unerheblich. Auch der Umstand, dass der Beigeladene mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 4. Dezember 2015 feststellt, dass der Kanal Teil seiner öffentlichen Entwässerungseinrichtung sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar kann dieses Schreiben als Verwaltungsakt betrachtet werden, der feststellt, dass der Kanal nun Teil der vom Beigeladenen betriebenen öffentlichen Abwasserentsorgung ist. Abgesehen davon, dass diese Entscheidung erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides vom 11. November 2015 ergangen ist und fraglich ist, ob eine solche Widmung auch mit rückwirkender Kraft ausgesprochen werden kann, hat der Kläger gegen sie auch Widerspruch erhoben. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Damit entfaltet der Verwaltungsakt solange keine Wirkung, solange der Widerspruch nicht wirksam zurückgewiesen worden ist. Über den Widerspruch des Klägers ist aber noch nicht entschieden worden. Damit steht fest, dass der Kläger das von dem Hausgrundstück ausgehende Niederschlags- und Schmutzwasser unmittelbar in ein öffentliches Gewässer einleitet, wofür er auf der Grundlage des Wasserhaushaltsgesetzes (§§ 8, 9) einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf. Diese wurden ihm durch die wasserrechtliche Entscheidung des Beklagten zu 2. vom 28. März 2013 erteilt. 2. Die Klage hat auch insoweit Erfolg, als sie sich gegen bestimmte Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Entscheidung vom 28. März 2013 richtet. Insoweit ist eine ebenfalls statthafte und auch sonst zulässige Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 VwGO gegeben. Dazu wird auf die Ausführungen auf Seite 7-9 des Urteils verwiesen. Diese Anfechtungsklage ist auch begründet, da die angefochtenen Nebenbestimmungen rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Einzelnen: a) Die Nebenbestimmungen 1.1. bzw. 1.2. und 1.3. wonach die Einleitungserlaubnis bzw. die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang „spätestens bis zum 31. Dezember 2027“ befristet werden, sind rechtswidrig. § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 ThürWG regelt, dass die Pflicht zur Abwasserbeseitigung, die den Gemeinden bzw. den anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts obliegt, auf Antrag durch Entscheidung der Wasserbehörde entfällt, wenn eine anderweitige Beseitigung des Abwassers aus Gründen des Gewässerschutzes oder wegen eines unvertretbar hohen Aufwandes zweckmäßig ist und Belange der öffentlichen Abwasserbeseitigung dem nicht entgegenstehen. Ferner bestimmt § 58a Abs. 4 ThürWG, dass die Beseitigungspflichtigen gehindert sind, vor dem Ablauf von 15 Jahren nach Inbetriebnahme einer Kleinkläranlage, die die Anforderungen nach Anhang 1 Buchstabe C Abs. 1 der Abwasserverordnung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) in der jeweils geltenden Fassung einhalten kann, den Anschluss des betreffenden Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage oder deren Benutzung vorzuschreiben, wenn, erstens, die Kleinkläranlage aufgrund einer behördlichen Anordnung errichtet wurde, oder, zweitens, das Grundstück in den Teilen des Entsorgungsgebiets liegt, in denen das Abwasser nicht innerhalb der nächsten 15 Jahre nach Bekanntmachung des Abwasserbeseitigungskonzepts durch Abwasseranlagen der Beseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll und für das Grundstück keine Abwasserbeseitigungspflicht nach § 58 Abs. 3 Satz 1 ThürWG besteht. Ob § 58a Abs. 4 ThürWG erfüllt ist, weil die Kleinkläranlage des Klägers ursprünglich aufgrund einer behördlichen Anordnung errichtet wurde und bzw. oder ob die wasserrechtliche Sanierungsanordnung vom 28. März 2013 eine solche Anordnung bildet, kann offen bleiben. Jedenfalls ist die jeweilige Fristbestimmung der Nebenbestimmungen 1.1., 1.2. und 1.3. „spätestens bis zum 31. Dezember 2027“ weder hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 ThürVwVfG) noch sachlich begründet. aa) „Hinreichende Bestimmtheit“ eines Verwaltungsakts bedeutet, dass für den Adressaten des Verwaltungsaktes der Inhalt der getroffenen Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach richten kann (Kopp/Ramsauer, VwVfG, a.a.O., § 37 Rn. 5). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Für den Kläger ist aus der Nebenbestimmung 1.1. nicht erkennbar, wie lange ihm die Einleitungserlaubnis zusteht bzw. die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang andauert. Die Wortwahl „spätestens bis zum 31. Dezember 2027“ lässt das Entfallen der wasserrechtlichen Erlaubnis bzw. der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang als jederzeit zulässig erscheinen. Der Adressat der Einleitungserlaubnis, der zudem mit der Modernisierung der Kleinkläranlage eine erhebliche wirtschaftliche Investition zu tätigen hat, muss aber Klarheit darüber haben, wie lange ihm die Einleitungserlaubnis letztlich zusteht und er vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit ist. bb) Für eine Befristung der Einleitungserlaubnis bzw. der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang „bis spätestens zum 31. Dezember 2027“ gibt es auch keinen sachlichen Grund. Die Frist „31. Dezember 2027“ wäre sachlich begründet, wenn nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beigeladenen feststünde - was aber nicht der Fall ist -, dass zu diesem Zeitpunkt das Hausgrundstück an dessen öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen würde (§ 58a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, Abs. 2 Sätze 1 bis 3 ThürWG). Danach stellen die Beseitigungspflichtigen für ihr gesamtes Gebiet schriftlich dar, wie das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser beseitigt wird (Abs. 1 Satz 1). Das Abwasserbeseitigungskonzept enthält Angaben über die grundstücksgenaue Bezeichnung der Teile des Entsorgungsgebietes, in denen das Abwasser nicht innerhalb der nächsten 15 Jahre durch Abwasseranlagen des Beseitigungspflichtigen abgeleitet werden soll (Abs. 1 Satz 2 Nr. 3). Die Beseitigungspflichtigen machen das Abwasserbeseitigungskonzept innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes (am 1. April 2009) in geeigneter Weise bekannt (Abs. 2 Satz 1). Die Beseitigungspflichtigen legen das veröffentlichte Abwasserbeseitigungskonzept der Wasserbehörde vor (Abs. 2 Satz 2). Die Vorlage gilt als Antrag nach § 58 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 ThürWG auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht für Grundstücke, die nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 an eine öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden (Abs. 2 Satz 3). Aus dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beigeladenen ergaben und ergeben sich keine Hinweise darauf, dass das Hausgrundstück des Klägers in absehbarer Zeit an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen wird. Nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beigeladenen, Stand 27. März 2013 („Aktueller Stand der Abwasserentsorgung und Anschlussgradentwicklung“), sind für die in der Gemeinde T..., Ortsteil L... gelegenen Grundstücke bis zum Jahr 2030 keine Anschlüsse an die öffentliche Abwasserbeseitigung geplant. Mit dieser veröffentlichten Planung verträgt sich die in der wasserrechtlichen Entscheidung enthaltene Frist „bis spätestens zum 31. Dezember 2027“ nicht. b) Die Nebenbestimmung 1.4., wonach die wasserrechtliche Erlaubnis sowie die Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang erlöschen, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung mit dem Vorhaben begonnen wurde, ist ebenso wenig bestimmt genug (§ 37 Abs. 1 ThürVwVfG). Die Regelung ist zu ungenau, als dass sie etwa vollstreckt werden könnte. Die Wortwahl „mit dem Vorhaben begonnen“ lässt offen, ob es sich um den Bau der Kleinkläranlage handeln muss („erster Spatenstich“) oder ob es ausreicht, dass „mit der Ausführungsplanung begonnen“ oder „die Vergabe des Auftrags an ein Bauunternehmen“ zur Realisierung des Vorhabens erfolgt ist. Auch wenn die erste Auslegungsmöglichkeit auf den ersten Blick am naheliegendsten erscheint, so kommen doch anhand des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts des Bescheidadressaten auch die beiden anderen Auslegungsmöglichkeiten gleichermaßen in Betracht. c) Die Nebenbestimmung 4.4., wonach die wasserrechtliche Entscheidung ungültig wird, wenn die ihr zu Grunde liegenden Angaben und Unterlagen sich verändern, ist zu unbestimmt (§ 37 Abs. 1 ThürVwVfG) und auch nicht verhältnismäßig (Art. 20 Abs. 3 GG). Die Nebenbestimmung enthält eine Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 ThürVwVfG). Die mit der wasserrechtlichen Entscheidung eingeräumte Vergünstigung soll bei dem ungewissen Eintritt eines Ereignisses wegfallen. Es wird aber nicht gesagt, um welche Änderung es geht. Damit wird strenggenommen geregelt, dass jede Änderung der Tatsachengrundlage, auf der die wasserrechtliche Entscheidung basiert, zu deren Wegfall führt. Damit werden auch unerhebliche Änderungen der Tatsachengrundlage einbezogen. Es kann doch aber nur um eine wesentliche Änderung der Einleitverhältnisse gehen. Das müsste zumindest zum Ausdruck kommen. Dieses gesetzliche Leitbild ergibt sich aus § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ThürVwVfG. Die Vorschrift gibt dem Beklagten zu 2. die Befugnis, seine wasserrechtliche Entscheidung zu widerrufen, wenn er auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. d) Die Nebenbestimmungen 5.5., 5.8. und 5.9. verstoßen gleichfalls gegen das Übermaßverbot (Art. 20 Abs. 3 GG). Nach diesen Regelungen wird der Kläger verpflichtet, den Abwasserkanal neu zu installieren (kürzester Weg zum L...) und die neue Einleitstelle dann ordnungsgemäß herzurichten. Für eine solche Regelung besteht aber kein sachlich zwingender Grund. Es ist nicht ersichtlich, warum die Altanlage verändert und dazu vor allem in den öffentlichen Straßenraum eingegriffen werden muss. Dass der Abwasserkanal schadhaft ist, ist nicht ersichtlich. Zwar soll in dem Fall, in dem eine Leitung durch ein fremdes Grundstück geführt wird, die schonendste Durchführung gewählt werden (vgl. § 26 Abs. 3 ThüNRG). Allerdings handelt es sich um einen alten Abwasserkanal. Die Neuverlegungsaufwand stünde in keinem angemessenen Verhältnis zu den Belastungen, die den öffentlichen Straßenbaulastträger gegenwärtig durch den vorhandenen Kanal treffen. e) Die Nebenbestimmung 5.10. verletzt ebenso das Übermaßverbot (Art. 20 Abs. 3 GG). Nach den dortigen Regelungen ist der Gewässerbenutzer für den ordnungsgemäßen Zustand der Einleitung und der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtung verantwortlich. Er haftet für alle Schäden, die aus der Errichtung, dem Bestehen, dem Betrieb und der Unterhaltung der Einleitung entstehen. Die Nebenbestimmung 5.10. lehnt sich offenbar an § 89 WHG an. In dieser Gesetzesvorschrift wird anknüpfend an ein bestimmtes Einleitverhalten (Abs. 1) oder an den Betrieb einer Anlage (Abs. 2) eine Gefährdungshaftung für Gefahren begründet, die mit dem Verhalten bzw. dem Betreiben einer Anlage typischerweise einhergehen (Petersen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band I, 64. Ergänzungslieferung, München 2012, § 89 WHG Rn. 16, 60). Allerdings besteht nach beiden Tatbeständen (Haftung für Verhalten, Haftung für Anlagen) keine Haftung in Fällen höherer Gewalt (vgl. § 89 Abs. 2 Satz 3 WHG sowie Petersen, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 89 WHG Rn. 41). Unter höherer Gewalt ist ein außergewöhnliches, betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis zu verstehen, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung nicht vorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, vernünftiger Weise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann (Petersen, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., § 89 WHG Rn. 81 mit weiteren Nachweisen). Die Nebenbestimmung 5.10 ist unverhältnismäßig, da sie den Kläger auch betriebsfremde Risiken aufbürdet, die von außen auf die Anlage einwirken. Für solche Risiken darf der Kläger aber nach § 89 WHG nicht haftbar gemacht werden. f) Schließlich ist die Nebenbestimmung 5.14. rechtswidrig, weil diese gegen § 5 Abs. 6 der Thüringer Kleinkläranlagenverordnung (ThürKKAVO) verstößt. Die Nebenbestimmung Nr. 5.14. gibt dem Kläger auf, die Kleinkläranlage entsprechend der Vorgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) zu warten und zu betreiben sowie diese ausschließlich durch einen von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) zertifizierten Fachbetrieb warten zu lassen. Diese Regelung verletzt § 5 Abs. 6 ThürKKAVO, wonach der Betreiber einer Kleinkläranlage durch die untere Wasserbehörde von dem Erfordernis der Wartung durch einen Fachbetrieb befreit werden kann, wenn er seine Fachkunde zum Betrieb und zur Wartung der Kleinkläranlage in einer bestimmten in der vorgenannten Bestimmung näher beschriebenen Weise nachweist. Diese Möglichkeit schließt die Nebenbestimmung 5.14. aus. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die beiden Beklagten haben die Kosten des Verfahrens jeweils zu Hälfte zu tragen, da die von ihnen getroffenen Entscheidungen, die der Kläger angefochten hat, aufgehoben worden sind. Das Gericht bemisst deren Bedeutung jeweils den gleichen Wert zu. Der Beigeladenen durfte an der Kostentragung nicht beteiligt werden, da er keinen Klageantrag gestellt und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist. Er hat allerdings seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Danach ist der Streitwert auf 5.000,00 € festzusetzen, wenn der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet. So liegt es hier. Es steht nicht exakt fest, welche wirtschaftliche Bedeutung den beiden Klageanträgen zukommt. Das Gericht bringt daher für jeden der beiden Streitgegenstände 5.000,00 € in Ansatz, die zu dem Gesamtstreitwert von 10.000,00 € zu addieren sind. Die Beteiligten streiten um Fragen im Zusammenhang mit der Einleitung von in einer Kleinkläranlage vorgeklärten Abwässern in ein öffentliches Gewässer. Der Kläger ist Eigentümer des in der Gemeinde T..., Ortsteil L... gelegenen Grundstücks T... (Gemarkung L..., Flur 1, Flurstück a). Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus und Nebengelassen bebaut (Hausgrundstück). Die Gemeinde T... liegt im Gebiet des mitbeklagten Landkreises (Beklagter zu 2). Dieser ist Verwaltungsträger der örtlich zuständigen unteren Wasserbehörde. Der mitbeklagte Freistaat Thüringen ist Träger der oberen Wasserbehörde und zugleich Widerspruchsbehörde (Beklagter zu 1.). Der beigeladene Zweckverband nimmt in Teilen des Gebietes des Beklagten zu 2. - auch in der Gemeinde T... - die Aufgaben der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung wahr. In den 1990er Jahren waren hierfür zunächst die Stadtwerke A... GmbH und im Anschluss der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Sch... (WAZ Sch...) zuständig. Ende der 1960er oder Anfang der 1970er Jahre verlegte der Großvater des Klägers mit behördlicher Zustimmung eine Rohrleitung (Kanal). Seitdem wird das auf dem Hausgrundstück anfallende und zuvor in der dortigen Kleinkläranlage nun „teilbiologisch“ vorgeklärte Schmutzwasser als auch das Niederschlagswasser in den L... („Graben“), der weiter in den G... fließt, eingeleitet. Der Kanal verläuft vom Hausgrundstück aus quer unter der T... her und mündet auf der gegenüberliegenden Straßenseite in dem L... (vgl. die Flurkarten: Beiakte 1, Blatt 7 und BA 2, Bl. 41, 49). Die seinerzeit zuständige Wasserwirtschaftsdirektion erteilte für die Abwassereinleitung die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 13. Januar 1970 (BA 1, Bl. 5 f.). Weitere Haushalte oder öffentliche Straßen und Wege wurden nicht an diesen Kanal angeschlossen. 1994 teilten die Stadtwerke A... GmbH dem Vater des Klägers mit, die Rohrleitung sei „keine öffentliche Kanalisation“ (Gerichtsakte, Bl. 87). 2002 sanierte der Vater des Klägers die Kleinkläranlage. 2005 erfolgten zum Zwecke des Hochwasserschutzes Bauarbeiten an der Einleitstelle des Kanals in den L... Der in diesem Bereich befindliche etwa 30 Meter lange Straßendurchlass wurde in der Weise verändert, dass die Bachverrohrung durch eine größere, aus rechtwinkligen Betonelementen bestehende Einfassung ersetzt wurde. Die Einleitstelle des Kanals wird seitdem von diesem Bauwerk überdeckt (vgl. das obere Foto in der BA 1, Bl. 10). Im Übrigen ist das Bachbett des L... naturbelassen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass der Bach durchgängig ein Gewässer ist. 2007 half der WAZ Sch... einem Widerspruch des Vaters des Klägers gegen die Erhebung von Abwasserbeiträgen mit der Begründung ab, das Hausgrundstück besitze „noch keine Anbindung an das [öffentliche] Kanalnetz“ (GA, Bl. 88). 2012 beantragte der Kläger, der zwischenzeitlich Eigentümer des Hausgrundstücks geworden war, bei dem Beklagten die Erteilung einer Einleitungserlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Thüringer Wassergesetz (ThürWG). Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens gab der Beigeladene dem Beklagten zu 2. die Auskunft, das Hausgrundstück sei nicht durch einen öffentlichen Abwasserkanal erschlossen (BA 1, Bl. 11). Daraufhin erteilte der Beklagte zu 2 dem Kläger die wasserrechtliche Entscheidung vom 28. März 2013: Der Betrieb der vorhandenen, nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Schmutzwasserableitung wurde bis zum 31. März 2018 befristet erlaubt (Regelung I. 1.). Ab dem 1. April 2018 sei die Einleitung nur zulässig, wenn das häusliche Abwasser vor der Einleitung in das Gewässer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gereinigt worden sei; dazu sei eine Kleinkläranlage nach der DIN 4261 Teil 2 zu errichten (Regelung I. 2.). Dem Kläger wurde erlaubt, das nach dem Stand der Technik vollbiologisch gereinigte Abwasser von seinem Grundstück aus in den L... einzuleiten (Regelung I. 3.). Der Entscheidung wurden unter III. im Wesentlichen folgende Nebenbestimmungen beigefügt: - 1.1.: Befristung der Einleitungserlaubnis spätestens bis zum 31. Dezember 2027. - 1.2., 1.3.: Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang bis zur Fertigstellung eines Anschlusses an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage spätestens bis zum 31. Dezember 2027. - 1.4.: Erlöschen von wasserrechtlicher Erlaubnis sowie der Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung mit dem Vorhaben begonnen worden sei. - 4.4.: Ungültigkeit der wasserrechtliche Entscheidung, wenn die ihr zu Grunde liegenden Angaben und Unterlagen sich verändern. - 5.5.: Verlegung der Abwasserleitung in der Weise, dass vom Ablauf der Kleinkläranlage der kürzeste Weg zum Gewässer gewählt werde. - 5.8., 5.9.: Befestigung der Böschung an der Einleitstelle; nach Beendigung der Bauarbeiten sei der Bachlauf in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. - 5.10.: 1Verantwortlichkeit des Gewässerbenutzers für den ordnungsgemäßen Zustand der Einleitung und der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Einrichtung. 2Haftung für alle Schäden, die aus der Errichtung, dem Bestehen, dem Betrieb und der Unterhaltung der Einleitung entstehen. - 5.14.: Wartung und Betrieb der Anlage entsprechend der Vorgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt), Wartung ausschließlich durch einen von der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) zertifizierten Fachbetrieb. Der Kläger erhob am 29. April 2013 gegen bestimmte in der wasserrechtlichen Entscheidung enthaltenen „Einschränkungen und Befristungen“ Widerspruch (BA 1, Bl. 22 ff.). Die Nebenbestimmung 1.1. sei rechtswidrig, weil ab Neuherstellung der Kleinkläranlage nur eine Nutzungszeit von etwa 9 ½ Jahren verbleibe, bis er die Anlage dann wieder außer Betrieb nehmen müsste. Diese begrenzte Nutzungsdauer rechtfertige nicht eine Investition von etwa 7.000,00 €. Die Nutzungsdauer bis zur Amortisation solcher baulicher Anlagen betrage sonst ca. 25 Jahre. Im ungünstigsten Falle müsse er sogar unmittelbar nach Fertigstellung der Anlage diese wieder stilllegen, da sein Grundstück an die zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werde. Auch gegen die weiteren vorgenannten Nebenbestimmungen erhob der Kläger Einwände. Der Beklagte zu 2. half dem Widerspruch nicht ab und legte diesen im Mai 2013 dem Beklagten zu 1. zur Entscheidung vor (BA 2, Bl. 1 f.). In der Folge, nämlich mit Schreiben vom 16. Februar 2015, teilte der Beigeladene dem Beklagten zu 2. mit, dass die Gemeinde T... als Straßenbaulastträgerin der T... ihn informiert habe, dass für den Kanal weder eine Grunddienstbarkeit noch ein Nutzungsvertrag oder ähnliches bestehe. Dieser Sachverhalt lege den Schluss nahe, dass der Kanal doch Teil der öffentlichen Kanalisation sei. Sodann hob das Thüringer Landesverwaltungsamt durch Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 die wasserrechtliche Entscheidung vollständig auf. Diese sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Der Beigeladene sei für das Grundstück abwasserbeseitigungspflichtig. Der Kläger leite sein Abwasser nicht direkt in ein Gewässer, sondern in einen öffentlichen Abwasserkanal ein, welcher in den L... münde (Teilortskanalisation). Dies folge aus dem vorstehenden Schreiben des Beigeladenen. In der Folge stellte der Beigeladene mit Schreiben vom 4. Dezember 2015 fest (GA, Bl. 196-197), dass der Kanal Teil seiner öffentlichen Entwässerungseinrichtung sei. Zugleich übersandte er dem Kläger Abwassergebührenbescheide für die Erhebungsjahre 2011 bis 2014 (GA, Bl. 92-95). Der Kläger erhob hierauf sowohl gegen die Feststellung, dass der Kanal Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigung sei, als auch gegen die Abwassergebührenbescheide Widerspruch. Die Widerspruchsverfahren sind in der Folge im Hinblick auf den Ausgang des vorliegenden Klageverfahrens ausgesetzt worden. Der Kläger hat am 11. Dezember 2015 Klage erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend: Der Widerspruchsbescheid enthalte den Fall einer Verböserung. Er habe mit seinem Widerspruch nicht sämtliche Punkte der wasserrechtlichen Entscheidung, sondern lediglich bestimmte Nebenbestimmungen angefochten. Der Widerspruchsbescheid habe aber die gesamte wasserrechtliche Entscheidung aufgehoben, ohne zu begründen, warum der Beigeladene nun abwasserbeseitigungspflichtig sei. Dessen Schreiben vom 16. Februar 2015 gebe für eine öffentliche Widmung des Kanals nichts her. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 18. April 2016 angekündigt, in der mündlichen Verhandlung folgende Anträge stellen zu wollen: 1. festzustellen, dass die von seinem Grundstück (Gemarkung L..., Flur 1, Flurstück a) zum L... verlaufende Abwasserleitung nicht öffentlich gewidmet ist, 2. hilfsweise den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 11. November 2015 aufzuheben und den Beklagten zu 2. zu verpflichten, ihn hinsichtlich der Nebenbestimmungen des Ausgangsbescheides vom 28. März 2013 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. den Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 11. November 2015 insgesamt aufzuheben und 2. die wasserrechtliche Entscheidung des Beklagten zu 2. vom 28. März 2013 hinsichtlich folgender unter III. genannter Nebenbestimmungen aufzuheben: 1.1. bis 1.4., 4.4., 5.5., 5.8. bis 5.10. sowie 5.14. Der Beklagte zu 1. beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht vor allem geltend, dass die Widmung des Kanals als Teil der öffentlichen Entwässerungseinrichtung aus dessen Unterquerung der T... folge. Die Straße binde seit 2005 auch den Straßenoberflächenwassereinlauf ein. Die wasserrechtliche Nutzungsgenehmigung vom 13. Januar 1970 rechtfertige die Einleitung nicht mehr. Nun werde Straßenoberflächenwasser aufgenommen, zudem sei die Einleitstelle verändert worden. Im Übrigen folge aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1997 (8 B 234/97), dass öffentliche Nutzungsrechte dem kommunalen Anschluss- und Nutzungszwang nicht entgegenstünden. Der Beklagte zu 2. beantragt, die Klage abzuweisen. Er weist vor allem darauf hin, dass es auf die Frage, ob selbständig anfechtbare Nebenbestimmungen der wasserrechtlichen Entscheidung vorlägen, nicht ankomme, da der Widerspruchsbescheid die wasserrechtliche Entscheidung vollständig aufgehoben habe. Der Beigeladene hat sich zur Sach- und Rechtslage nicht geäußert. Er hat auch keinen Antrag gestellt. Seine Vertreter haben in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts vorgetragen, das von der T... ausgehende Straßenoberflächenwasser „münde diffus in den L...“. Nach dem Abwasserkonzept des Beigeladenen solle das Hausgrundstück auch künftig nicht an eine zentrale Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die beiden Verwaltungsvorgänge (2 Heftungen) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.