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5 K 532/17 Ge

VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Auch wenn eine dem Zivilprozess vergleichbare Darlegungs- und Beweisführungslast dem Verwaltungsprozess aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs 1 VwGO) fremd ist, gibt es materiell-rechtliche Kriterien, nach denen in Fällen wie dem vorliegenden - wenn ent-scheidungserhebliche Tatsachen unerweislich bleiben - zu entscheiden ist, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit geht. (Rn.56) 2. Da der Beklagte vorliegend hinsichtlich der Tatsache beweisbelastet ist, dass zum Zeitpunkt der Cross-Compliance-Kontrolle objektiv die Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines Tierarz-tes bestand, und ihm der Nachweis nicht gelingt, erweist sich die Kürzung der Zuwendungen als rechtswidrig.(Rn.55) (Rn.75) 3. Die Unerweislichkeit ergab sich nicht daraus, dass die hier entscheidungserheblichen Umstände derart in die 'Sphäre' der Klägerin fielen, dass der Beklagte vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten stand, sondern folgt vielmehr aus der unzureichenden Dokumentation des vermeintlichen Verstoßes, auf den dann die Kürzung der Direktzahlungen gestützt wurde.(Rn.74)
Tenor
1. Der Beklagte wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 eine weitere Umverteilungsprämie in Höhe von 58,76 € zu bewilligen. 2. Der Beklagten wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 eine weitere Basisprämie in Höhe von 3.009,35 € zu bewilligen. 3. Der Beklagten wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 eine weitere Erstattung aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor in Höhe von 63,20 € zu bewilligen. 4. Der Beklagten wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 eine weitere Greeningprämie in Höhe von 1.455,99 € zu bewilligen. 5. Der Beklagten wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 27. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 weitere Fördermittel aus dem KULAP 2014 in Höhe von 1.791,61 € zu bewilligen. 6. Der Beklagten wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 7. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 eine weitere Ausgleichszulage in Höhe von 985,84 € zu bewilligen. 7. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 8. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn eine dem Zivilprozess vergleichbare Darlegungs- und Beweisführungslast dem Verwaltungsprozess aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes (§ 86 Abs 1 VwGO) fremd ist, gibt es materiell-rechtliche Kriterien, nach denen in Fällen wie dem vorliegenden - wenn ent-scheidungserhebliche Tatsachen unerweislich bleiben - zu entscheiden ist, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit geht. (Rn.56) 2. Da der Beklagte vorliegend hinsichtlich der Tatsache beweisbelastet ist, dass zum Zeitpunkt der Cross-Compliance-Kontrolle objektiv die Notwendigkeit zur Hinzuziehung eines Tierarz-tes bestand, und ihm der Nachweis nicht gelingt, erweist sich die Kürzung der Zuwendungen als rechtswidrig.(Rn.55) (Rn.75) 3. Die Unerweislichkeit ergab sich nicht daraus, dass die hier entscheidungserheblichen Umstände derart in die 'Sphäre' der Klägerin fielen, dass der Beklagte vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten stand, sondern folgt vielmehr aus der unzureichenden Dokumentation des vermeintlichen Verstoßes, auf den dann die Kürzung der Direktzahlungen gestützt wurde.(Rn.74) 1. Der Beklagte wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 eine weitere Umverteilungsprämie in Höhe von 58,76 € zu bewilligen. 2. Der Beklagten wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 eine weitere Basisprämie in Höhe von 3.009,35 € zu bewilligen. 3. Der Beklagten wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 21. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 eine weitere Erstattung aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor in Höhe von 63,20 € zu bewilligen. 4. Der Beklagten wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 14. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 eine weitere Greeningprämie in Höhe von 1.455,99 € zu bewilligen. 5. Der Beklagten wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 27. Januar 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 weitere Fördermittel aus dem KULAP 2014 in Höhe von 1.791,61 € zu bewilligen. 6. Der Beklagten wird, unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 7. Dezember 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 insoweit, als er eine dreiprozentige Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance vornimmt, verurteilt, der Klägerin für das Jahr 2016 eine weitere Ausgleichszulage in Höhe von 985,84 € zu bewilligen. 7. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 8. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat vollumfänglich Erfolg. Es liegen die Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung gemäß § 44 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vor, da sich das Klagebegehren hinsichtlich aller sechs streitgegenständlichen Bescheide gegen denselben Beklagten richtet, die Bescheide auf demselben streitigen Sachverhalt beruhen und daher im Zusammenhang stehen sowie auch dasselbe Gericht zuständig ist. Bereits der Hauptantrag der statthaften und auch im Übrigen zulässigen Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO hat Erfolg. Der Klägerin stehen hinsichtlich der Umverteilungsprämie, der Basisprämie, der Erstattung aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor, der Greeningprämie, der Fördermittel aus KULAP 2014 sowie der Ausgleichszulage für das Jahr 2016 weitere Zuwendungen in Höhe von insgesamt 7.364,75 € zu. Die Kürzungen in dieser Höhe wegen eines Cross-Compliance-Verstoßes im Bereich GAB 13 - Tierschutz - erfolgte rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gewährung der mit Sammelantrag vom 12. Mai und 16. Juni 2016 beantragten Zuwendungen für das Jahr 2016 sind auf unionsrechtlicher Ebene die bereits genannten Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, Nr. 1306/2013 und Nr. 1307/2013, deren spezifische Fördervoraussetzungen die Klägerin unstreitig erfüllt. Gemäß Art. 28 Abs. 3 der VO (EU) Nr. 1305/2013 (bzw. Art. 5 der VO (EU) Nr. 1307/2013) setzt die Gewährung der beantragten Direktzahlungen die Einhaltung der in Titel VI der VO (EU) Nr. 1306/2013 geregelten über die obligatorischen Grundanforderungen hinausgehenden Verpflichtungen voraus. Der Titel VI der VO (EU) Nr. 1306/2013 enthält mit den Artikeln 91 ff. die als Cross Compliance bezeichneten sogenannten „anderweitigen Verpflichtungen“, deren Nichteinhaltung gemäß Art. 91 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 eine Kürzung des Gesamtbetrages der Direktzahlungen als Verwaltungssanktion nach sich zieht. Die Gewährung der Zuwendungen ist danach auch von den in Anhang II sowie Artikel 93 Abs. 1 der VO (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführten „(…) Grundanforderungen an die Betriebsführung [GAB] gemäß Unionsrecht und [den] auf nationaler Ebene aufgestellten Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand und betreffen[d] die folgenden Bereiche: a) Umweltschutz, Klimawandel und guter landwirtschaftlicher Zustand der Flächen, b) Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, c) Tierschutz“ abhängig, die keine Fördervoraussetzungen im engeren Sinne darstellen, deren Verletzung jedoch sanktioniert wird. Für den Bereich Tierschutz (lit. c) nennt die Anlage zu der VO (EU) Nr. 1306/2013 als maßgebliche Rechtsakte in GAB 13 die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. L 221 vom 8. August 1998, S. 23; im Weiteren RL 98/58/EG) - Artikel 4. Nach Ziffer 4 Satz 1 des Anhangs dieser Richtlinie 98/58/EG muss ein Tier unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist; spricht ein Tier auf diese Maßnahme nicht an, so ist so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. Da Richtlinien nicht unmittelbar zu Lasten eines Betroffenen gelten, sondern insoweit der Umsetzung in nationales Recht bedürfen, ist zur abschließenden Bestimmung der einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung - hier im Bereich des Tierschutzes - auf die Vorschriften des nationalen Rechts, soweit sie die in den Anhängen genannten Richtlinienbestimmungen umsetzen, abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 25/12 -, Rn. 14 f., juris). Hinsichtlich der Regelung in Ziffer 4 Satz 1 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG erfolgte die Umsetzung in nationales Recht durch § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV; vgl. BR-Drs. 317/01, S. 17), und zwar hier in der - zum Zeitpunkt des in Rede stehenden Verstoßes im Juli 2016 geltenden - Fassung der Verordnung vom 5. Februar 2014 (BGBl. I S. 94). Danach galt: „Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 7 sicherzustellen, dass (…) 3. soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird; (…)“ Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Hinzuziehung eines Tierarztes, soweit erforderlich, steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bezüglich des bei der Kontrolle am 26. Juli 2016 bemängelten Schafes nicht zweifelsfrei fest. Weder die vorgelegte Dokumentation der Vor-Ort-Kontrolle noch die Einvernahme der Zeugen in der mündlichen Verhandlungen führte zur Überzeugung des Gerichts - entsprechend § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO -, dass der für die Begründung der dreiprozentigen Kürzung herangezogene Cross-Compliance-relevante Verstoß tatsächlich vorlag. Es gelang dem Beklagten bereits nicht nachzuweisen, dass die Klägerin gegen das Prüfkriterium „B06 Hinzuziehen Tierarzt“ - mithin Ziffer 4 Satz 1 des Anhangs der RL 98/58/EG verstoßen hat, so dass eine darauf gestützte Regelkürzung bereits dem Grunde nach rechtswidrig ist. Es ist gerade streitig geblieben, ob hinsichtlich des fraglichen Schafes zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle objektiv die Notwendigkeit bestand, einen Tierarzt hinzuziehen. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt - wenn es keine speziellen Regelungen zur Feststellungs- oder Beweislast gibt - der Grundsatz, dass „jeder Beteiligte ... die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen trägt (Urteil des Senats vom 19. September 1969 - BVerwG IV C 18.67 -). Regelmäßig wird deswegen beispielsweise die Behörde die Feststellungslast oder Beweislast für das Bestehen der Voraussetzungen ihres Eingriffsaktes tragen, während der Bürger die ihm nachteiligen Folgen dafür zu tragen hat, dass der Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen eines ihn begünstigenden Verwaltungsaktes nicht gelingt. Diese grundsätzliche Beweislastregelung modifizierend kann unter Umständen noch von Bedeutung sein, dass bestimmte Vorgänge derart in die ‚Sphäre‘ einer Partei fallen, dass die andere Partei vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten stehen würde, wenn sie für diese Vorgänge die Beweislast trüge.“ (BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1979 - IV C 52.76 -, Rn. 12, juris). Dem trägt auch die Regelung in § 11 des Marktordnungsgesetzes (MOG) Rechnung, wonach der Begünstigte in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung trägt. Die Klägerin hat vorliegend unstreitig den Nachweis geführt, dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung der AUKM-Zahlungen zu erfüllen. Aus dem Umkehrschluss der Regelung des § 11 MOG folgt aber auch, dass die bewilligende Stelle die materielle Beweislast für die Voraussetzungen jener Tatbestände zu tragen hat, unter denen eine - ansonsten zu gewährende - Direktzahlung nicht gewährt oder gekürzt werden kann oder muss. Es ist nach der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 nicht Voraussetzung der Gewährung von Direktzahlungen, dass keine Kürzungstatbestände erfüllt sind. Beweispflichtig für das Vorliegen eines Kürzungstatbestandes ist demnach der Beklagte (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 26. Februar 2015 - W 3 K 14.29 -, Rn. 36, juris; VG Leipzig, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 K 64/12 -, Rn. 29, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Oktober 2017 - 10 LB 16/17 -, Rn. 36, juris). Diese Beweislastverteilung wird auch durch die Formulierung des Art. 91 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1306/2013 gestützt, wonach Voraussetzung der Kürzung ist, dass „der Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem betreffenden Begünstigten anzulasten ist“. Nach der Beweisaufnahme steht lediglich fest, dass das fragliche Schaf Schwierigkeiten hatte aufzustehen, es dafür relativ lange brauchte, sein Stand unsicher war und es sich schnell wieder hinlegte. Unwidersprochen ist aber auch, dass das Tier gut genährt war und dem gesunden Schaf, welches ihm durch den Schäfermeister zur Seite gestellt worden war, vom Gewicht her „in Nichts nach stand“. In der von dem Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft herausgegebenen Informationsbroschüre für Empfänger von Direktzahlungen und bestimmte ELER-Zuwendungsempfänger über die einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen „Cross Compliance Verpflichtungen 2015“ heißt es auszugsweise unter Ziffer 9.1.1 „Anforderungen an das Personal sowie an die Überwachung und Pflege“ (Seite 63 der Broschüre): „Tiere, die Anzeichen von Erkrankungen oder Verletzungen haben, müssen unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden. Sofern erforderlich, sind diese Tiere separat in geeigneten Haltungseinrichtungen unterzubringen und ein Tierarzt ist hinzuzuziehen.“ Es ist daher vorab von der Frage, ob objektiv die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Tierarztes am Tag der Vor-Ort-Kontrolle bestand, die hier nicht relevante Frage zu unterscheiden, ob eine sofortige Nottötung des Tieres zu diesem Zeitpunkt angezeigt war. Nach der TierSchNutztV muss im Umgang mit kranken und verletzten Tieren zwischen Behandlung, Absonderung und Tötung eine Rangfolge eingehalten werden (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Kommentar, 3. Aufl. 2016, § 4 TierSchNutztV, Rn. 3): „Erster Schritt: Stellt der Betreuer Anzeichen für eine Krankheit oder Verletzung fest, so trifft er unverzüglich erste Versorgungsmaßnahmen. Soweit es zur Heilung oder zum Schutz des Tieres erforderlich ist, muss er das erkrankte oder verletzte Tier in einer geeigneten Haltungseinrichtung mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage unterbringen. Zweiter Schritt: Reichen diese Maßnahmen nicht aus, so muss so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzugezogen werden; nach Anh. Nr. 4 EU-Nutztierhaltungsrichtlinie besteht diese Verpflichtung ohne Rücksicht auf den wirtschaftlichen Wert des Tieres und gilt auch für Tiere, die zur Schlachtung bestimmt sind. (…)“ Den ersten Schritt, die Separierung und unverzügliche Versorgung des Schafes, das gegenüber den anderen Schafen eine Verhaltensbeeinträchtigung aufwies, hat die Klägerin unstreitig vorgenommen. Bedeutsam ist nun aber, ob das Tier darüber hinaus auch Anzeichen von Erkrankungen oder Verletzungen aufwies, die die sofortige Hinzuziehung des Tierarztes erfordert hätten. Nach Ziffer 4 Satz 1 des Anhangs der RL 98/58/EG ist ein Tierarzt so rasch wie möglich hinzuzuziehen, wenn das Tier, das Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, auf die ordnungsgemäße Versorgung nicht anspricht. Laut der Stellungnahme des ZVL Xxx war der Vorwurf an die Klägerin, dass sie - ohne Hinzuziehung des Tierarztes - nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft worden seien, um Schmerzen zu vermeiden. Unstreitig ist die objektive Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Tierarztes - unabhängig von dem gesicherten Vorliegen einer akuten Erkrankung und Verletzung - zu bejahen, wenn das Tier erhebliche Schmerzen hat, die durch den Einsatz von veterinärärztlich zu verordnenden Medikamenten zu lindern wären, oder leidet. Schmerzen sind dabei unangenehme Sinnes- und Gefühlserlebnisse, die im Zusammenhang mit tatsächlicher oder potentieller Gewebeschädigung stehen. Unter Leiden werden die nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfassten Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern, verstanden (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 1 TierSchG, Rn. 12 und 19). Für die Feststellung von Schmerzen und Leiden ist dabei insbesondere auf die Verhaltensbeobachtung zurückzugreifen, wobei von bestimmten Symptomen - Lautäußerungen wie Jaulen oder Winseln, Verhaltensänderungen wie beispielsweise Veränderungen in der Art und Geschwindigkeit des Aufstehens oder Sich Niederlegens, Veränderungen in der Körperhaltung etc. - auf das Vorhandensein und die Intensität von Schmerzen geschlossen werden kann (Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 17 TierSchG, Rn. 89 ff.). Die Amtstierärztin Frau P... hat in ihrer Zeugeneinvernahme ausgesagt, bei der Vor-Ort-Kontrolle das verlangsamte Aufstehen, den zitternden Stand und das schnelle Ablegen des Schafes als mögliche Indizien für Schmerzen festgestellt zu haben. In der Dokumentation der Kontrolle findet sich keine Begründung für die Annahme eines Verstoßes gegen den Punkt „B06 Hinzuziehen Tierarzt“. An sichtbare Verletzungen oder andere Krankheitszeichen konnte sich die Zeugin nicht erinnern. Der bei zum damaligen Zeitpunkt bei der Klägerin als für die Schafe verantwortlicher Schäfermeister angestellte Zeuge Herr M... hatte - nach eigener Aussage - aufgrund seiner langjährigen Erfahrung hingegen eingeschätzt, dass das Tier zwar Probleme beim Aufstehen und langen Stehen hatte und deshalb ihm der langandauernde Transport zum Schlachthof nicht zuzumuten sei, es ansonsten aber keine Schmerzen oder Leiden gehabt habe. Da seiner Einschätzung nach das Tier weder an einer akuten und durch einen Arzt behandlungsbedürftigen Erkrankung noch einer Verletzung gelitten habe, sei seiner Ansicht nach die Hinzuziehung des Tierarztes nicht erforderlich gewesen. Dies habe er bei der Vor-Ort-Kontrolle auch den Kontrolleurinnen mitgeteilt, die ihm keine weiteren Vorhaltungen gemacht hätten. Die Zeugin P..., die sich an das Gespräch mit dem Schäfermeister im Detail nicht erinnern konnte, gab an, üblicherweise die Tierhalter aufzufordern, das als krank oder verletzt eingeschätzte Tier unverzüglich dem Tierarzt vorzustellen. Sie meinte, dies wahrscheinlich auch gegenüber dem Zeugen M... geäußert zu haben, sei sich aber nicht mehr sicher. Glaubhaft versicherte die Zeugin P..., dass ihr gegenüber zu diesem Zeitpunkt nicht geäußert worden sei, dass das Schaf eine angeborene Fehlstellung gehabt habe. In Kenntnis dieses Arguments hätte unter Umständen auch eine andere Einschätzung getroffen werden können, da in diesem Fall ein Tierarzt medikamentös eher nichts hätte erreichen können. Dabei gestand die Zeugin ein, dass sie das Tier nur etwa 10 bis 15 Minuten gesehen habe, während sie sich vor der Box mit dem Schäfermeister unterhielt. In der Box selbst sei sie hingegen nicht gewesen. Es ist daher bei der Bewertung der Zeugenaussage der Zeugin P... zu berücksichtigen, dass die von ihr getroffene Einschätzung, dass das Tier derart erhebliche Schmerzen habe, dass es sofort hätte einem Tierarzt vorgestellt werden müssen, auf einer Momentaufnahme beruhte, der keine eigene unmittelbare Untersuchung des Tiers voranging. Der Zeuge M... kannte - zusätzlich zu seiner Sachkunde als langjähriger Schäfermeister - das fragliche Tier hingegen von klein auf und konnte dessen Verhalten über einen längeren Zeitraum beobachten. Dies ist zu berücksichtigen, wenn der Zeuge M... im direkten Gegensatz zur Zeugin P... eindringlich schilderte, dass sich das Tier nicht gequält, sondern für ihn einen „gesunden Eindruck“ gemacht habe. Nach seiner Beschreibung habe das Tier bereits vorher Probleme mit den Beinen gehabt, sei aber immer von allein aufgestanden und er habe es nicht tragen müssen. Seiner Ansicht nach hätte der Tierarzt geholt werden müssen, wenn das Tier nur gelegen hätte. Gleichzeitig gab der Zeuge zu, dass es - trotz seiner langjährigen Erfahrung - nicht immer einfach sei, bei den Schafen Leiden von Nichtleiden abzugrenzen. Bei Schmerzen würden die Tiere aber zappeln oder beispielsweise den Kopf nach hinten werfen. Als weiteres Realitätssignal ist dem Zeugen M... zu Gute zu halten, dass er auch nach der langen Zeit noch sehr betroffen darüber schien, dass seine Einschätzung zum Zustand des Tieres als erfahrener Schäfermeister von den Kontrolleurinnen angezweifelt worden war. Auch der Zeuge Herr B... bestätigte, dass das fragliche Lamm wohl genährt und dem dabeistehenden Vergleichstier vom Gewicht her ähnlich war. Da das Tier keinen apathischen Eindruck auf ihn gemacht habe und er keine Beeinträchtigungen habe wahrnehmen können, sei er damals über die Anordnung, eine Notschlachtung vorzunehmen, verwundert gewesen. Obwohl die beiden Zeugen M... und B... als (damalige) Angestellte der Klägerin deren Lager zuzurechnen sind, vermögen ihre Aussagen doch erhebliche Zweifel daran zu wecken, ob bei dem fraglichen Tier zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle im Juli 2016 tatsächlich ein derartiges akutes Krankheitsgeschehen vorlag, wie es die Kontrolleurinnen angenommen haben und dass die getroffenen Maßnahmen des Schäfermeisters nicht ausgereicht hätten, so dass die Hinzuziehung eines Tierarztes objektiv notwendig gewesen war. Die Zeugen haben glaubhaft übereinstimmend beschrieben, dass das Tier - bis auf die Beinprobleme - keine weiteren auf eine Krankheit hindeutenden Anzeichen wie Apathie, dauerhaftes Liegen, unkoordinierte Kopfbewegungen etc., sondern vielmehr ein gutes Futterverhalten sowie ein vergleichbares Gewicht wie das gesunde ihm zu Gesellschaft gestellte Schaf gezeigt habe. Dass das Schaf aufgrund der Fehlstellung der Vorderbeine, die unter Umständen angeboren waren, akut unter erheblichen Schmerzen litt, lässt sich aufgrund der unzureichenden Dokumentation und der insoweit widersprüchlich bleibenden Einschätzungen der Zeugen im Nachhinein nicht mehr zweifelsfrei feststellen. Die grundlegende Beweislastregelung war vorliegend auch nicht zu modifizieren. Die Unerweislichkeit ergab sich nicht daraus, dass die hier entscheidungserheblichen Umstände derart in die ‚Sphäre‘ der Klägerin fielen, dass der Beklagte vor unzumutbaren Beweisschwierigkeiten stand, sondern folgt vielmehr aus der unzureichenden Dokumentation des vermeintlichen Verstoßes, auf den dann die Kürzung der Direktzahlungen gestützt wurde. Es war den Kontrolleurinnen gerade unbenommen, den Zustand des Tieres (insbesondere weitere Anzeichen für Krankheiten oder Verletzungen etc.) detailliert schriftlich oder anhand von Fotos festzuhalten. Mangels Nachweises eines Cross-Compliance-relevanter Verstoßes ist die dreiprozentige Kürzung bereits dem Grunde nach rechtswidrig und die streitgegenständlichen Bescheide sind teilweise aufzuheben, insoweit sie eine derartige Kürzung aussprechen. Der Beklagte ist zur Gewährung der vollen Zuwendungen verpflichtet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 168 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht war nicht zuzulassen, da ein Grund für die Zulassung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO in Verbindung mit § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorlag. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.364,75 € festgesetzt (§ 52 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung verschiedener Zuwendungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUKM) im Jahr 2016 wegen eines Verstoßes gegen anderweitige Verpflichtungen (Cross Compliance - CC) im Bereich Tierschutz um jeweils drei Prozent. Die Klägerin ist ein Unternehmen zur Aufzucht und zum Verkauf von Jungvieh, Mutterkuhhaltung und Bullenmast sowie Aufzucht, Einkauf und Verkauf von Rindern, Vermietung und Verpachtung, mit Sitz in S… im …kreis. 2016 hatte das Unternehmen über 480 ha Grünland gepachtet und 1.011 Rinder (davon 207 Kälber) sowie 486 Schafe in ihrem Bestand. Mit dem Sammelantrag 2016 vom 12. Mai 2016 sowie 16. Juni 2016 beantragte die Klägerin Zahlungen von AUKM, nämlich die Umverteilungs-, die Basis- sowie die sogenannte Greeningprämie aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (im Weiteren VO (EU) Nr. 1307/2013); die Erstattung aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (im Weiteren VO (EU) Nr. 1306/2013); Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete (BENA 2014 - Ausgleichszulage) aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 487; im Weiteren VO (EU) Nr. 1305/2013) und der Förderrichtlinie „Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten“ des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 08. Juli 2015 (ThürStAnz Nr. 30/2015, S. 1232). sowie Zuwendungen aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20. Dezember 2013, S. 487; im Weiteren VO (EU) Nr. 1305/2013) und die Förderrichtlinie „Thüringer Programm zur Förderung von umwelt- und klimagerechter Landwirtschaft, Erhaltung der Kulturlandschaft, Naturschutz und Landschaftspflege (KULAP 2014)“ des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft vom 10. Juli 2015 (ThürStAnz Nr. 32/2015). Am 26. und 27. Juli 2016 fand im Betrieb der Klägerin eine Cross-Compliance-Kontrolle statt. Die Kontrolle des Schafbestandes am 26. Juli 2016 führten die Amtstierärztin Frau P… sowie die Tiergesundheitskontrolleurin Frau S... vom Zweckverband Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt Xxx (ZVL), der hier zuständigen Kontrollbehörde, durch. In dem am 10. August 2016 unterschriebenen Kontrollbericht vermerkten sie einen Verstoß gegen das Prüfkriterium „B06 Hinzuziehen Tierarzt“, der im Rahmen der Bewertung als mittlerer Verstoße („M“) bewertet wurde. Unter „C. Sonstige Bemerkungen der auskunftserteilenden Person“ führte der Geschäftsführer der Klägerin, Herr K..., dazu aus: „Code B006 Der Schäfermeister hatte das Tier st. in Beobachtung und im Stall separiert. Nach Rücksprache mit dem Abteilungsleiter wurde das Tier sachgerecht getötet. Entsprechendes qualifiziertes Personal ist im Betrieb vorhanden. Für uns kein mittlerer Verstoß. Da dieses Tier unter Beobachtung stand und täglich Entscheidungen für Einzeltiere getroffen werden müssen.“ Darüber hinaus wurden - ebenfalls mit im Ergebnis drei Prozent bewertet, hier jedoch nicht mehr streitgegenständlich - Verstöße gegen die Standards Kennzeichnung/Registrierung von Rindern festgestellt. Das Landwirtschaftsamt yyy (LWA) bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 eine um 6 Prozent (= 1.971,68 €) gekürzte Ausgleichszulage zur Förderung landwirtschaftlicher Betriebe in benachteiligten Gebieten in Höhe von 30.889,71 €. Mit Bescheiden vom 14. Dezember 2016 wurden der Klägerin eine jeweils um 6 Prozent gekürzte Umverteilungsprämie in Höhe von 1.841,08 € (Kürzung = 117,52 €), eine Basisprämie in Höhe von 94.23,00 € (Kürzung = 6.018,70 €) sowie eine Greeningprämie in Höhe von 45.621,09 € (Kürzung = 2.911,98 €) bewilligt. Durch den Bescheid vom 21. Dezember 2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin die um 6 Prozent (= 126,41 €) gekürzte Erstattung aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor in Höhe von 1.980,44 € sowie mit Bescheid vom 27. Januar 2017 wiederum um 6 Prozent (= 3.583,23 €) gekürzte Fördermittel aus dem KULAP 2014 in Höhe von 56.137,07 €. Zur Begründung der Kürzung wegen der Verstöße gegen Cross-Compliance-Vorschriften in den Bereichen „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen“ (Grundanforderungen an die Betriebsführung [GAB] 7) und „Tierschutz“ (GAB 13) war den Bescheiden als Anlage jeweils eine „Erläuterung der Sanktion nach Cross Compliance“ beigefügt, in der auf die bei der Kontrolle festgestellten Verstöße Bezug genommen wurde, die „in den entsprechenden Kontrollberichten dokumentiert, bewertet und als Kopie übergeben“ worden seien. Gegen die im Dezember 2016 ergangenen Bescheide legte die Klägerin Widerspruch mit Schreiben vom 29. Dezember 2016 sowie gegen den Bescheid vom 27. Januar 2017 mit inhaltlich gleichlautendem Schreiben vom 17. Februar 2017 ein. Zur Begründung führte sie aus, dass es zu den beanstandeten Meldeverstößen (HIT) aufgrund von Problemen bei der Datenübermittlung an den Zentralrechner des HIT gekommen sei. Hinsichtlich des Vorwurfs des Tierschutzverstoßes berief sich die Klägerin insbesondere auf die Qualifikation ihres Mitarbeiters Herrn M… als Schäfermeister, der seine Meisterprüfung 1986 mit der Note 2 abgeschlossen habe. Dieser habe des 35 kg schwere Lamm mit einer angeborenen Fehlstellung der Vordergliedmaßen separiert, ordentlich auf Stroh gestellt, versorgt und für den entsprechenden Sozialkontakt auch ein zweites Schaf dazu gestellt. Ein Tierarzt hätte bei einer angeborenen Fehlstellung nicht helfen können, auch habe sich das Tier sichtlich wohl gefühlt. Aus ethnischer Sicht sei es nicht zu vertreten gewesen, das Tier allein aufgrund seines Handicaps - durch die Fehlstellung der Vordergliedmaßen nicht so schnell aufstehen zu können - zu töten. Man habe für die Schlachtung des Tieres eine kühlere Witterung abwarten wollen. Mit den Widerspruchsbescheiden vom 30. Juni 2017 reduzierte das LWA die festgesetzte Cross-Compliance-Kürzung hinsichtlich aller Zuwendungen auf drei Prozent, wies die Widersprüche im Übrigen aber zurück. Lediglich an dem Verstoß im Bereich „Gesundheit Mensch, Tier und Pflanze“ (GAB 7) hielt es nicht weiter fest. Die Kürzung für den Verstoß im Bereich Tierschutz (GAB 13) hielt der Beklagte hingegen aufrecht, da die Stellungnahme des ZVL Xxx vom 26. Januar 2017 die Entscheidung für die Erkennung eines mittleren Verstoßes und einer Bewertung dieses mit einer dreiprozentigen Sanktionierung bekräftigt habe. In der Stellungnahme hieß es auszugsweise: „Für uns als Behörde stellte sich die beschriebene Situation als akutes Krankheitsgeschehen dar. Es erweckte den Anschein, dass das Schaf ganz offensichtlich Schmerzen bei Belastung der Gliedmaßen hatte und hier nicht alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, um diese Schmerzen zu vermeiden. Herr M... wurde im Zuge dessen nochmals darauf hingewiesen, dass ein Tierarzt hinzugezogen werden sollte. Eine andere Alternative wäre eine unverzügliche Schlachtung des Tieres gewesen, die ja bereits für den Herbst geplant war. Am nächsten Tag wurde die Kontrolle nach GAB 8 (Kennzeichnung und -registrierung Schaf) durch Frau S... und Frau E... fortgesetzt. Hier konnte festgestellt werden, dass das Tier noch lebte und weiterhin kein Tierarzt zur Untersuchung des Tieres angefordert wurde. Aufgrund des geschilderten Sachverhaltes, haben wir uns für einen Verstoß nach Punkt B06 (Hinzuziehen Tierarzt) entschieden, welches wir bei der Auswertung am 10.08.2016 gegenüber Herrn K... und Herrn B... auch so erläutert haben.“ Die Zahlstelle habe die regelmäßige Kürzung in Höhe von drei Prozent angewandt, da keine erkennbaren zur Erwägung einer anderen Sanktionshöhe veranlassenden Umstände vorgelegen oder sich aus dem Vortrag der Klägerin ergeben hätten. Die Klägerin hat am 28. Juli 2017 gegen die vorgenannten Bescheide in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, keinen Cross-Compliance-relevanten Tierschutzverstoß begangen zu haben. Aus Sicht des Landwirts Herrn B..., der das Tier im Anschluss an die Kontrolle tötete, habe das Tier keine Leiden oder Schmerzen aufgrund der angeborenen Fehlstellung der Vordergliedmaßen gehabt. Auch habe das Tier artgerecht gefressen. Sie, die Klägerin, habe nicht aus Profitgründen oder anderen unlauteren Absichten von einer sofortigen Tötung des Tieres abgesehen. Sie habe das Tier lediglich nicht bei den damals herrschenden hohen Temperaturen transportieren oder schlachten lassen. Anhand der getroffenen Pflege und Unterbringungsmaßnahmen zeige sich deutlich, dass ihr am Wohl des Tieres gelegen gewesen sei. Rein wirtschaftlich betrachtet wäre eine frühzeitige Tötung des Tieres lohnender gewesen, da das Schaf einen Wert von weniger als 90,00 € gehabt habe, die Kosten der Haltung sowie Pflege aber höher gewesen seien. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, den Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2016 (Umverteilungsprämie, Az.: 160740940026-2016-UVP16) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 (Az.: 160740940026-2016-UVP16) insoweit aufzuheben als der Beklagte eine Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance in Höhe von 58,76 € vorgenommen hat und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Umverteilungsprämie in Höhe von 58,76 € zu bewilligen und auszuzahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, den Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2016 (Basisprämie, Az.: 160740940026-2016-BAP16) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 (Az.: 160740940026-2016-BAP16) insoweit aufzuheben als der Beklagte eine Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance in Höhe von 3.009,35 € vorgenommen hat und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Basisprämie in Höhe von 3.009,35 € zu bewilligen und auszuzahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, den Bewilligungsbescheid vom 21. Dezember 2016 (Erstattung aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor, Az.: 160740940026-2016-ERS16) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 (Az.: 160740940026-2016-ERS16) insoweit aufzuheben als der Beklagte eine Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance in Höhe von 63,20 € vorgenommen hat und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Erstattung aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor in Höhe von 63,20 € zu bewilligen und auszuzahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, den Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2016 (Greeningprämie, Az.: 160740940026-2016-GRE16) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 (Az.: 160740940026-2016-GRE16) insoweit aufzuheben als der Beklagte eine Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance in Höhe von 1.455,99 € vorgenommen hat und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Greeningprämie in Höhe von 1.455,99 € zu bewilligen und auszuzahlen; 5. den Beklagten zu verurteilen, den Bewilligungsbescheid vom 27. Januar 2017 (KULAP, Az.: 160740940026-2016-ZKULA16) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 (Az.: 160740940026-2016-ZKULA16) insoweit aufzuheben als der Beklagte eine Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance in Höhe von 1.791,61 € vorgenommen hat und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin weitere Fördermittel aus dem KULAP 2014 in Höhe von 1.791,61 € zu bewilligen und auszuzahlen; 6. den Beklagten zu verurteilen, den Bewilligungsbescheid vom 7. Dezember 2016 (Ausgleichszulage, Az.: 160740940026-2016-AGZ16-1) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juni 2017 (Az.: 160740940026-2016-AGZ16-1) insoweit aufzuheben als der Beklagte eine Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance in Höhe von 985,84 € vorgenommen hat und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine weitere Ausgleichszulage in Höhe von 985,84 € zu bewilligen und auszuzahlen; hilfsweise die Anträge auf die Umverteilungsprämie, die Basisprämie, die Erstattung aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor, die Greeningprämie, die Fördermittel aus KULAP 2014 sowie die Ausgleichszulage für das Jahr 2016 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts in Bezug auf die Kürzung wegen eines Verstoßes gegen Cross Compliance im Bereich Tierschutz unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter erneuter Bezugnahme auf die Stellungnahme des ZVL Xxx trägt er vor, dass der Tierhalter sicherzustellen habe, dass - soweit erforderlich - für kranke oder verletzte Tiere ein Tierarzt hinzugezogen wird. Ziel dieser rechtlich geforderten Maßnahme sei das Vermeiden jeglicher unnötiger Schmerzen oder Leiden für das Tier. Das von der Tierärztin Frau P... beschriebene Verhalten des Tieres während der Kontrolle habe jedoch auf Schmerzen und Leiden des betreffenden Tieres hingewiesen. Die Störungen im Bewegungsablauf würden auf körperlichen Schmerz als von einem Unlustgefühl begleitete Erregung von Sinnesnerven hindeuten. Das von dem betreffenden Tier bevorzugte andauernde Liegen sei als Beeinträchtigung des tierischen Wohlbefindens zu verstehen, dass in dieser Verhaltensstörung seinen Ausdruck finde. Derartige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens würden der Wesensart des Tieres zuwiderlaufen und unter den Begriff des Leidens gefasst. Der Tierhalter habe zwar mit der gesonderten Aufstallung des Tieres und der Vermeidung von Transportbelastungen erste Vorsorgemaßnahmen getroffen, aber diese seien zur Vermeidung unnötiger Schmerzen und Leiden nicht ausreichend. Auch wenn der hinzugezogene Tierarzt zur gleichen Einschätzung wie der Tierhalter gekommen wäre, dass eine Verbesserung des Zustandes des Tieres durch eine Heilbehandlung des Tieres nicht zu erwarten sei, so hätte er das Tier durch Euthanasie - durch den Tierarzt vor Ort ohne weitere Transportbelastung unabhängig von den hohen Außentemperaturen - von seinem Leiden erlösen können und auch müssen. Durch den Entschluss, das Tier ggf. noch über mehrere Monate so zu halten, seien dem Tier über längere Zeit unnötige Schmerzen und Leiden zugemutet worden. Mit Beschluss vom 24. Juli 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung wurde durch die Vernehmung der Zeugen ... M..., ... B... und ... P... Beweis erhoben insbesondere zu Auffälligkeiten und der Verfassung des fraglichen Schafes. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2018 verwiesen (Bl. 414 ff. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Aktenordner) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.