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Beschluss

5 E 785/19

VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Nachforderungszinsen betreffend Gewerbesteuer sind keine öffentlichen Abgaben und Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. VwGO.(Rn.19) 2. Der Widerspruch gegen die Festsetzung solcher Nachforderungszinsen hat aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(Rn.15)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.509,25 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nachforderungszinsen betreffend Gewerbesteuer sind keine öffentlichen Abgaben und Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. VwGO.(Rn.19) 2. Der Widerspruch gegen die Festsetzung solcher Nachforderungszinsen hat aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO).(Rn.15) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.509,25 EUR festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen gegen fünf Zinsbescheide zu Gewerbesteuerberichtigungsbescheiden anzuordnen ist. Die Antragstellerin ist ein Unternehmen, welches u.a. Reinigungs-, Pflege- und Serviceprodukte für die Automobilindustrie herstellt. Die Antragstellerin unterhält im Bereich der Antragsgegnerin eine Betriebsstätte. Nachdem das Finanzamt Gera mit fünf Bescheiden über die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags vom 20. März 2019 für die Jahre 2009 bis 2013 den Anteil des Gewerbesteuermessbetrags der Antragsgegnerin änderte, erließ die Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin am 26. März 2019 ebenfalls fünf Bescheide betreffend die Gewerbesteuer für die Jahre 2009 bis 2013. Hierin setzte die Antragsgegnerin die Gewerbesteuer sowie Nachforderungszinsen fest. Die Nachforderungszinsen belaufen sich für 2009 auf 2.446,00 €, für 2010 auf 5.063,00 €, für 2011 auf 5.875,00 €, für 2012 auf 4.012,00 € sowie für 2013 auf 4.641,00 €. Gegen die Festsetzung der Nachforderungszinsen legte die Antragstellerin mit einem Schreiben vom 3. April 2019 jeweils Widerspruch ein, beantragte das Ruhen des Verfahrens sowie die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung trug sie vor, dass der Zinssatz seit vielen Jahren nicht mehr der Situation auf dem Kapitalmarkt entspreche, sodass eine verfassungsgemäße Typisierung nicht mehr garantiert sei. Zinshöhe und Typisierung eines Lebenssachverhalts müssten sich generell an realitätsgerechten Werten orientieren. Weil die Nachzahlungszinsen nicht abzugsfähig seien, trete eine weitere finanziell verschärfende Belastung ein. Auch für die Gewerbesteuer seien diese Zinsen nunmehr als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben zu erfassen. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe im Hinblick auf die Zinshöhe für die Zeiträume ab 2015 schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 223a der Abgabenordnung (AO) i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geäußert (Beschluss vom 28. April 2018, IX B 21/18). Nach der Begründung verletze die realitätsferne Bemessung des Zinssatzes den allgemeinen Gleichheitssatz. Aufgrund dieser Entscheidung habe das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Aussetzung der Vollziehung für Zinszeiträume ab 1. April 2015 angewiesen, was dem Beschluss widerspreche, weil dieser davon ausgehe, dass schwerwiegende verfassungsrechtliche Zweifel vorlägen. Aufgrund dieser schwerwiegenden Zweifel bestünde ein Interesse an der Aussetzung der Vollziehung, weshalb eine Prüfung, ob ein berechtigtes Interesse für vorläufigen Rechtsschutz bestehe, wie es das BMF vornehmen wolle, nicht angezeigt sei. Das Schreiben des BMF vom 14. Juni 2018 sei rechtswidrig. Es sei am BFH ein weiteres Verfahren anhängig (VIII B 15/18). Die Entscheidung des BFH vom 20. April 2011 (I R 80/10) sei durch Zeitablauf überholt und fragwürdig geworden, weil sich der Zinssatz auf dem Kapitalmarkt weit unter 6 % manifestiert habe. Ein Verfahren bei dem FG Düsseldorf sei durch Erledigungserklärung beendet worden, was darauf hindeute, dass die Finanzverwaltung dem Klagebegehren entsprochen habe. Es seien noch weitere Verfahren bei dem BFH sowie zwei Verfahren beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2237/14 und 1 BvR 2422/17) zur Thematik anhängig. Ferner lägen die Voraussetzungen einer Zwangsruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO vor. Es werde ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in Aussicht gestellt, wenn dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entsprochen werde. Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. April 2019 teilte diese der Antragstellerin mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Der BFH habe Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO für Zeiträume ab 1. April 2015 geäußert. Die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen durch den Bundesgerichtshof (gemeint wohl Bundesverwaltungsgericht) und das Bundesverfassungsgericht habe kein endgültiges Ergebnis gebracht, sodass keine rechtliche Grundlage dazu bestehe, auf die Nachzahlungszinsen zu verzichten. Die für die Aussetzung der Vollziehung erforderliche unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte liege nicht vor. Die festgesetzten Zinsen würden für vorläufig erklärt. Am 26. April 2019 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Gegen die Gewerbesteuerfestsetzungen habe sie kein Rechtsmittel ergriffen und die Steuerschuld bezahlt. Hierbei gehe sie davon aus, dass es sich bei dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. April 2019 um einen Widerspruchbescheid handele. Neben dem Beschluss des BFH vom 28. April 2018, IX B 21/18 verweist sie auf einen Beschluss vom 3. September 2018 (VIII B 15/18), in welchen der BFH die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit auf Zeiträume ab 2012 ausgedehnt habe. Zur Begründung verweise der BFH auf die beiden anhängigen Verfahren vor dem BVerfG (nach 2009 und nach 2011); ferner dass die andere Auffassung des III. Sentas des BFH ebenfalls zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung anstehe. Schließlich habe der BFH festgestellt, dass im Rahmen des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nicht ersichtlich sei, dass das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung durch den Antrag berührt werde, weil davon auszugehen sei, dass dem Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Anpassung der Zinshöhe bekannt sei. Bei den zwei bei dem BVerfG anhängigen Verfahren hätten zwar die Ausgangsgerichte keine verfassungsrechtlichen Zweifel gehabt, dies sei jedoch vor der geänderten Rechtsprechung des BFH gewesen. Es komme auf das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht an, weil bereits ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide durch die Parallelentscheidungen des BFH bestätigt seien. Es seien jetzt vier Verfahren bei dem BVerfG anhängig betreffend Zeiträume nach 2009. Die Antragstellerin beantragt wörtlich, die aufschiebende Wirkung gegen den Zinsbescheid zum Gewerbesteuerberichtigungsbescheid 2009, den Zinsbescheid zum Gewerbesteuerberichtigungsbescheid 2010, den Zinsbescheid zum Gewerbesteuerberichtigungsbescheid 2011, den Zinsbescheid zum Gewerbesteuerberichtigungsbescheid 2012, den Zinsbescheid zum Gewerbesteuerberichtigungsbescheid 2013 der Antragsgegnerin, jeweils vom 20.03.2019, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.04.2019 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie vertritt die Auffassung, dass die Gewerbesteuer nach § 233a Abs. 1 AO zu verzinsen sei; ein Ermessen bestehe nicht. Nach Auffassung des OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 25. Oktober 2018, 14 B 1366/18), der sich die Antragsgegnerin anschließe, bestehe keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verfassungswidrigkeit des Gewerbesteuerzinsbescheides. Mit der Verzinsung wolle der Gesetzgeber einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern zum Jahresende entstünden, aber zu unterschiedlichen Zeiten festgesetzt und fällig würden. Damit bestehe eine Liquiditäts- und somit auch ein potentieller Zinsvorteil für den Steuerpflichtigen. Dies solle abgeschöpft werden. Gleichzeitig solle der Zinsnachteil desjenigen, der den nichtgezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen könne, ausgeglichen werden. Sie - die Antragsgegnerin - habe keine rechtliche Grundlage, auf die Nachzahlungszinsen zu verzichten, solang kein endgültiges Ergebnis durch BGH (gemeint wohl BVerwG) und BVerfG bestehe. Eine Begründung zur unbilligen Härte habe die Antragstellerin nicht vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Behördenakte (1 Heftung) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Der Antrag ist unzulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann auf Antrag das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist deshalb nicht erfolgreich, weil die Widersprüche der Antragstellerin gegen die Festsetzung der Nachzahlungszinsen in den fünf Bescheiden der Antragsgegnerin vom 26. März 2019 bereits aufschiebende Wirkung haben. Ihm fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Klarstellend ist zunächst darauf hinzuweisen, dass über den jeweiligen Widerspruch noch nicht mittels Widerspruchsbescheid abschließend entschieden worden ist. Insbesondere liegt im Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. April 2019 kein Widerspruchsbescheid, wie die Antragstellerin meint. Die Antragsgegnerin hat sich hierin ersichtlich nur hinsichtlich ihrer Nichtabhilfe in Bezug auf die Widersprüche geäußert. Hierzu ist sie zwar nach § 72 VwGO nicht verpflichtet (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 72 Rn. 3), eine Mitteilung über die Nichtabhilfe ist jedoch möglich und insbesondere zur Information des Betroffenen zweckmäßig. Die Antragsgegnerin hat im o.g. Schreiben zugleich mitgeteilt, dass die beantragte Aussetzung der Vollziehung nicht erfolge und die festgesetzten Zinsen für vorläufig erklärt. Dass es sich bei dem Schreiben nicht um eine abschließende Entscheidung bezüglich der Widersprüche handelt, wird neben dem Inhalt des Schreibens für die anwaltlich vertretene Antragstellerin auch dadurch erkennbar, dass dieses nicht von der für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständigen Widerspruchsbehörde erlassen wurde. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a) (§ 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO entfällt die aufschiebende Wirkung nur 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, 2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, 3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, 4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Die Länder können auch bestimmen, dass Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Gewerbesteuer gegenüber der Antragstellerin erneut und mit jeweils höherem Betrag festgesetzt. Die - hier allein streitige - Festsetzung der Zinsen erfolgte nach § 233a AO, wonach, wenn die Festsetzung u.a. der Gewerbesteuer zu einem Unterschiedsbetrag im Sinne des Absatzes 3 führt, dieser zu verzinsen ist. Ausgehend hiervon ist kein Fall gegeben, wonach der Widerspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Es liegt insbesondere kein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vor. Denn bei den hier streitigen festgesetzten Nachforderungszinsen handelt es sich nicht um Abgaben oder Kosten in diesem Sinne. Öffentlichen Abgaben sind alle hoheitlich geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die den Zweck haben, den Finanzbedarf des Hoheitsträgers für die Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben zu decken (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 80 Rn. 56). Steuern, Gebühren und Beiträge werden darunter verstanden. Auch sonstige Abgaben sind hierunter zu subsumieren, wenn ihnen eine Finanzierungsfunktion zukommt, die neben anderen Funktionen (wie etwa einer Lenkungs-, Antriebs-, Zwangs- oder Straffunktion) jedenfalls nicht soweit in den Hintergrund tritt, dass sie nur noch als Nebeneffekt vorhanden ist (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 80 Rn. 58; ebenso Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 2007 – 4 EO 536/07 –, Rn. 2, juris; ebenso VG Gera, Beschluss vom 16. Mai 2008 – 6 E 226/08 –, Rn. 18, juris). Bei der Auslegung der Nr. 2 des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist jedoch zu beachten, dass die nach § 80 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage eine Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und damit eine fundamentale Regel öffentlich-rechtlicher Anfechtungsprozesse ist (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 23. November 2007 – 4 EO 536/07 –, Rn. 2, juris unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, ständige Rspr.). Es ist deshalb grundsätzlich geboten, die Vorschrift restriktiv auszulegen (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht, a. a. O.). Andernfalls könnte eine Finanzierungsfunktion für nahezu jeden Mittelzufluss nachgewiesen werden, der in gewissen Grenzen als Einnahme haushälterisch veranschlagt werden kann und - zumal in Zeiten knapper öffentlicher Haushalte - dazu beiträgt, eine geordnete Haushaltsführung und Aufgabenerfüllung der öffentlichen Hand sicherzustellen (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht a. a. O.). Dies zugrunde legend ist die Eigenschaft als Abgabe im o.g. Sinn für die Nachforderungszinsen zu verneinen. Die Kammer folgt insoweit der Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 8. Juli 2013 – 9 ME 110/12 –, Rn. 3, juris). Dieses hat ausgeführt: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a AO wurde durch das Steuerreformgesetz 1990 vom 25. Juli 1988 (BGBl. I S. 1093) eingeführt und bewirkt eine beschränkte Vollverzinsung bestimmter Steuerarten (Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer). Der Zinsanspruch entsteht unabhängig von der Fälligkeit der Steuernachzahlungs- oder -erstattungsbeträge für einen bestimmten Zeitraum nach der Entstehung des Anspruchs bis zur Wirksamkeit der Steuerfestsetzung und knüpft allein an die objektive Möglichkeit an, dass Zins- oder Liquiditätsvorteile entstehen (hierzu im Einzelnen: Loose in Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, Stand: 131. Erg.Lfg. 2012, § 233a, Rn. 1- 3 m. w. Nw.). Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf des Steuerreformgesetzes 1990 soll die durch § 233a AO eingeführte allgemeine Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen einen Ausgleich dafür schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen - aus welchen Gründen auch immer - zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden. Steuernachforderungen und -erstattungen sollen daher grundsätzlich nach Ablauf einer Karenzzeit von 15 Monaten seit Ende des Steuerjahrs bis zur Fälligkeit des Anspruchs verzinst werden (BT-Drucks. 11/2157, S. 194). Hiervon ausgehend dient die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen gemäß § 233a AO gerade nicht vorrangig der Finanzierung öffentlicher Haushalte, zumal dieser Zinsanspruch nicht einseitig zugunsten der öffentlichen Hand entsteht. Vielmehr sollen nach dem Sinn und Zweck der Regelung Zins- oder Liquiditätsvorteile aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung abgeschöpft werden (hierzu BFH, Urteil vom 2.7.1997 - I R 25/96 - BFHE 183, 33), und zwar sowohl zugunsten des Steuergläubigers (als Nachzahlungszinsen) als auch zu seinen Lasten (als Erstattungszinsen). Der beschriebene Zweck der gesetzlichen Zinsregelung schließt es aus, die Zinsansprüche gemäß § 233a AO pauschal mit anderen akzessorischen Zinsansprüchen mit vorrangiger Finanzierungsfunktion - wie Aussetzungszinsen - gleichzusetzen und sie als öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO anzusehen (a. A. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 22.2.2013 - 5 L 1774/12 - unter Bezugnahme auf VG Ansbach, Beschluss vom 11.4.2006 - AN 11 S 05.04308 -; VG München, Beschluss vom 4.2.2008 - M 10 S 07.5861 - jeweils zitiert nach juris). Folglich kommt der Anfechtungsklage gegen die Erhebung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu. Dieser Auffassung hat sich ebenfalls das Verwaltungsgericht Göttingen (Beschluss vom 18. April 2019 – 2 B 487/18 –, Rn. 5, juris) sowie das Verwaltungsgericht Hannover (Beschluss vom 14. September 2018 – 7 B 1139/18 –, Rn. 16, juris) angeschlossen. Die gegenteilige Auffassung vermochte die Kammer nicht zu überzeugen (vgl. etwa: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 14 B 1759/18 –, Rn. 4, juris, ohne nähere Begründung; Beschluss vom 14. September 2017 – 14 B 939/17 –, Rn. 1, juris, ebenfalls ohne nähere Begründung; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26. April 2019 – 4 B 1/19 –, Rn. 3, juris, ohne nähere Begründung). Bei den Nachforderungszinsen handelt es sich auch nicht um Kosten i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Hierunter werden öffentlich-rechtlichen Gebühren und Auslagen, die in einem förmlichen Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften der Verwaltungskostengesetze auferlegt werden, verstanden (Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO § 80 Rn. 61, beck-online). Dies ist erkennbar nicht einschlägig. Auch eine andere Alternative des § 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist unstreitig nicht gegeben. Insbesondere hat die Antragsgegnerin nicht die sofortige Vollziehung des jeweiligen Bescheids angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Dies ist den streitgegenständlichen Bescheiden nicht zu entnehmen und insofern konsequent, als die Antragsgegnerin fälschlicherweise von einem Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ausgeht. Die Kammer war auch nicht gehalten, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche festzustellen. Zwar ist allgemein anerkannt, dass in den Fällen, in welchen Widerspruch oder Klage aufschiebende Wirkung entfalten, dies jedoch von der zuständigen Behörde nicht beachtet wird, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dergestalt auszulegen ist, dass jedenfalls auch die Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach analoger Anwendung des § 80 Abs. 2 VwGO als Minus vom Antrag umfasst ist (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 181 m. w. N. ). Allerdings setzt die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage voraus, dass ein faktischer Vollzug seitens der Behörde gegeben ist. Dies ist immer dann zu bejahen, wenn Behörden oder Dritte bereits Vollzugsmaßnahmen getroffen haben oder treffen bzw. wenn solche Maßnahmen drohen. Dies ist vorliegend nicht erkennbar. Soweit ersichtlich hat sich die Antragsgegnerin lediglich dazu geäußert, dass sie davon ausgeht, dass die Widersprüche keine aufschiebende Wirkung haben. Konkrete Vollzugsmaßnahmen sind jedoch weder getroffen noch sind diese angedroht worden. Da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung bereits nicht zulässig ist, kommt es auf die Begründetheit desselben, namentlich auf die Frage, ob die nach § 238 AO festgesetzte Höhe der Nachforderungszinsen verfassungsrechtlichen Zweifeln unterliegt, nicht an (vgl. zur Thematik: keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verfassungswidrigkeit: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Februar 2019 – 14 B 1759/18 –, Rn. 18, juris; 25. Oktober 2018 – 14 B 1366/18 –, Rn. 6, juris; Beschluss vom 14. September 2017 – 14 B 939/17 –, Rn. 8 ff., juris; andere Ansicht - erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 26. April 2019 – 4 B 1/19 –, Rn. 12 ff., juris; bei Einkommenssteuer: BFH, Beschluss vom 3. September 2018 – VIII B 15/18 –, Rn. 11 ff., juris, m.w.N.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Streitig sind Nachforderungszinsen i.H.v. zusammen 22.037,00 EUR. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dieser Art beträgt der Streitwert ¼ dieser Summe (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh zu § 164 Rn. 14; ¼ x 22.037 EUR = 5.509,25 EUR).