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Beschluss

5 E 1357/19

VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1.Zu den Anforderungen an die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 2.Die Nachholung der erforderlichen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. 3.Bei der Ermessensausübung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind insbesondere die Tragweite des Verstoßes und die wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen in die Erwägungen einzubeziehen.
Tenor
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 11. Juni 2019 wird aufgehoben. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 96.562,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Zu den Anforderungen an die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 2.Die Nachholung der erforderlichen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen. 3.Bei der Ermessensausübung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind insbesondere die Tragweite des Verstoßes und die wirtschaftlichen Folgen für den Betroffenen in die Erwägungen einzubeziehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 11. Juni 2019 wird aufgehoben. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 96.562,50 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Untersagungsbescheid. Die Antragstellerin betreibt unter anderem auf den Grundstücken Flur 0, Flurstücke a; b und c in der Gemarkung G... eine Kompostierungsanlage sowie eine Biogasanlage. G… ist ein Stadtteil von S… und im Bereich des Antragsgegners, einem Landkreis in Thüringen, belegen. Die Kompostierungsanlage besteht aus zwei Anlagenteilen mit einem Gesamtjahresdurchsatz von 80.000 Tonnen (50.000 Tonnen offene Mietenkompostierung + 15.000 Tonnen Gärreste aus Biogasanlage, die ebenfalls verarbeitet werden; Biogasanlage: 30.000 Tonnen Durchsatz). Nach den Unterlagen der Antragstellerin hatte sie im Jahr 2018 Abfälle Thüringer Kommunen im Umfang von 42.778 Tonnen (Grünabfall, Altholz, Ast-Grünschnitt, Straßenkehricht, Baustoffe auf Gipsbasis, Reststoffe Kläranlage, Bauschutt, Asche) dem Recyclingprozess zugeführt. Mit Bescheid vom 12. Dezember 1997 erteilte das Thüringer Landesverwaltungsamt der Antragstellerin die Genehmigung zur Errichtung und den Betrieb der Kompostierungsanlage. Weitere Bescheide, insbesondere solche zur Erweiterung der Abfallarten, folgten. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 verpflichtete der Antragsgegner die Antragstellerin nach vorheriger Anhörung, die Hauptrotte der Kompostanlage innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft der Anordnung geschlossen mit einer Absaugeinrichtung zu betreiben. Den hiergegen am 16. November 2015 eingelegten Widerspruch nahm der vormalige Bevollmächtigte der Antragstellerin am 26. Juli 2016 zurück, woraufhin das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2016 das Widerspruchsverfahren einstellte. Im Januar 2018 beantragte die Antragstellerin bei dem Freistaat Thüringen - Landesverwaltungsamt - die Genehmigung einer Einhausung der Hauptrotte mit dem Biodegma-System, das eine Abdeckung der Rotte mittels semipermeabler Membranfolien beinhaltet. Diesen Antrag lehnte der Freistaat Thüringen mit Bescheid vom 12. Juli 2018 ab und verwies darauf, dass eine semipermeable Membranabdeckung nicht dem Stand der Technik gemäß der derzeit gültigen TA Luft entspreche. Die hiergegen erhobene Klage ist unter dem Az. 5 K 1425/18 Ge anhängig. Nachdem der Antragsgegner die Antragstellerin mit Schreiben vom 7. Februar 2019 zur beabsichtigten Vorgehensweise angehört hatte, wies diese auf das anhängige Klageverfahren sowie die beabsichtigte Einhausung der Hauptrotte mit einer semipermeablen Membranabdeckung hin, nahm weiter Stellung und regte ein Absehen von einer Entscheidung an bis das gerichtliche Verfahren abgeschlossen sei. Mit Bescheid vom 11. Juni 2019, zugestellt am 14. Juni 2019, untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin den Betrieb der Hauptrotte auf den o.g. Grundstücken mit sofortiger Wirkung und bis auf Widerruf (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 ordnete er die Räumung der vorhandenen Mieten innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung der Anordnung an sowie unter Ziffer 3 den Nachweis hinsichtlich des Verbleibs der geräumten Mieten in geeigneter Weise durch Quittungen, Anlieferungsscheine oder Rechnungen. Ferner erfolgte die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes hinsichtlich Ziffer 1 i.H.v. 1.600.000,00 € bzw. hinsichtlich Ziffer 2 i.H.v. 400.000,00 €, wenn die Antragstellerin der jeweiligen Verpflichtung nicht, nicht vollständig bzw. nicht in der festgelegten Frist nachkomme (Ziffern 4 und 5). Unter Ziffer 6 ordnete der Antragsgegner ferner die sofortige Vollziehung an und regelte unter Ziffer 7 die Tragung der Kosten durch die Antragstellerin i.H.v. 1.250,00 €. In der Begründung stützt sich der Antragsgegner auf § 20 Abs. 1 BImSchG und die Anordnung vom 14. Oktober 2015, die bestandskräftig und vollziehbar sei. Der geschlossene Betrieb der Anlage mit Absaugeinrichtung solle gewährleisten, dass die Anlage überwiegend unter dem Gesichtspunkt des Schutzniveaus der Umwelt insgesamt, vor allem unter der Maßgabe der Vorsorge vor sonstigen Gefahren durch Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, betrieben werde. Im Übrigen werde auf die Begründung der nachträglichen Anordnung vom 14. Oktober 2015 verwiesen. Die Aussetzung des Verfahrens sei keine Alternative, weil sich am unzulässigen Sachverhalt auf unbestimmte Zeit nichts ändere. Auch eine Klärung der Neustrukturierung nehme erhebliche Zeit in Anspruch, weshalb ein Abwarten aufgrund der Forderungen des BImSchG gegenüber der Öffentlichkeit nicht gerechtfertigt sei. Wegen der Geeignetheit zu Emittierung erheblicher Gerüche seien die vorhandenen Mieten zu beräumen. Der Mindestabstand zur Wohnbebauung liege bei tatsächlich 270 m statt 500 m nach Nr. 5.4.8.5 Abs. 1 Buchst. b. Die Beräumung habe das Ziel, die Allgemeinheit und Nachbarschaft vor Luftverunreinigungen zu schützen. Einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Beräumung habe der Antragsgegner nicht. Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte der Antragsgegner weiter aus, dass diese im öffentlichen Interesse geboten sei, weil im Interesse des Schutzes der Umwelt und zur Einhaltung der Rechtsordnung es nicht hingenommen werden könne, dass durch Einlegen eines Rechtsbehelfs bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Anordnung der geschlossene Betrieb der Hauptrotte auf unbestimmte Zeit verzögert werde. Der Termin für die Realisierung der Forderungen aus der TA Luft sei bereits der 31. Dezember 2007 gewesen, sodass nunmehr vom Antragsgegner nicht mehr abgewartet werden könne. Insoweit überwiege das öffentliche Interesse am Umweltschutz gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, die Bestandskraft abzuwarten. Hiergegen legte die Antragstellerin am 3. Juli 2019 Widerspruch ein. Am 5. Juli 2019 hat die Antragstellerin bei Gericht Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt. Zur Begründung bezieht sie sich zunächst auf die Klagebegründung im Verfahren 5 K 1425/18 Ge. Die „Einhausung“ mit dem Biodegma-System sei einer Festbauweise absolut gleichwertig. Warum die zuständige Behörde dieses technisch hochmoderne Verfahren nicht zulassen wolle, sei gänzlich unerfindlich. Das Verfahren sei im Hinblick auf die Gesetzesziele absolut gleichwertig und bringe bei gleicher Effizienz auch signifikante Kostenersparnisse mit sich. Eine vollständige Einhausung der Hauptrotte würde ca. 5-10 Millionen € kosten, das Biodegma-Verfahren lediglich 1,5 Millionen €. Die angegriffene Entscheidung lasse also keinerlei ausgewogene, an der Sache orientierte Abwägung der Interessen des Umweltschutzes sowie der wirtschaftlichen Möglichkeiten der Antragstellerin erkennen. Da es sich hinsichtlich der Anordnung der Einhausung um eine nachträgliche Anordnung handele, der Antragstellerin zuvor der Betrieb der Anlage im ursprünglichen Zustand genehmigt worden sei, liege bereits in der Anordnung selbst ein schwerer Eingriff in die Bestandsrechte der Antragstellerin vor. Dies erfordere überragende Interessen der Allgemeinheit und es sei zu überprüfen, ob eine nachträgliche Anordnung in umwelttechnischer Hinsicht überhaupt etwas bewirken könne, was zweifelhaft sei. Die Umweltaspekte seien mit den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers abzuwägen, insbesondere wenn die beabsichtigte Entscheidung der Behörde kostenintensiv sei und die wirtschaftliche Existenz belaste oder gar gefährde. Lediglich die TA-Luft, also keine gesetzliche Regelung, sehe die Einhausung vor und dies nur als Soll-Bestimmung. Die Interpretation der TA Luft als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften verstoße gegen das Prinzip der Gewaltenteilung. Die Anlage liege entgegen der Behauptung des Antragsgegners ca. 800 m von der nächsten geschlossenen Wohnbebauung entfernt. Lediglich ein einzelnes Haus befinde sich ca. 250-300 m entfernt. Beschwerden über Belästigungen habe es aber in den letzten fünf Jahren nach Unterlagen der Antragstellerin nicht gegeben. Das Betriebsgelände, das sich auf einem Plateau befinde, sei mit einem Erdwall umgeben und in Richtung der Wohnbebauung mit Bäumen bepflanzt die einen zusätzlichen Immissionsschutz gewährleisteten. Dies sei bei der Ermessensentscheidung völlig außer Acht geblieben. Die Anordnung der Räumung der Rotte (Ziffer 2. des Bescheids) sei selbst dann rechtswidrig, wenn die Rechtmäßigkeit von Ziffer 1 des Bescheids hypothetisch unterstellt werde, weil von dem dort gelagerten Material keinerlei Gefahr für die Umwelt ausgehe. Unterstellt, dass ausschließlich frisches, gerade eingebrachtes Material vorhanden wäre, sei der Kompostierungsprozess bei regelmäßiger Umsetzung spätestens nach 6-8 Wochen abgeschlossen, sodass keine Emissionen mehr vom dort gelagerten Material ausgehen könnten. Eine vollständige Räumung würde demgegenüber voraussichtlich Kosten in Höhe von 80.000-100.000 € verursachen. Aufwand und Nutzen der Anordnung stünden deshalb außerhalb jedem Verhältnis. Da nur das Endprodukt verkauft werden könne, würden zudem auch erhebliche Vermögenswerte vernichtet. Die Erweiterungen der TA Luft hinsichtlich der technischen Anforderungen an Kompostierungsbetriebe existiere bereits seit dem Jahr 2002, der Ausgangsbescheid sei erst im Oktober 2015 erlassen worden, weshalb eine unverzügliche Räumung wegen besonderer Gefahren grotesk sei. Auch nach der TA Luft aus dem Jahr 2018 sei nach wie vor die Kompostierung mit offenen Rotten vorgesehen (5.4.8.5 b und 5.4.8.6.1.b), d.h. es werde nicht als so gefährlich eingestuft. Ferner seien nach der TA Luft 2002 und dem Entwurf aus 2018 Ausnahmen hinsichtlich Mindestabständen enthalten, was bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sei. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen sei dem Bescheid nicht zu entnehmen. Hierin wären auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Die beabsichtige Schließung der Hauptrotte hätte das wirtschaftliche Aus des Betriebs zur Folge, in welchem bislang 9,050 Millionen € an fremdfinanzierten Investitionen getätigt worden seien. Davon seien 14 Vollzeitarbeitskräfte sowie eine Halbtagsarbeitskraft betroffen. Die Auswirkungen der Verfügung für die Abfallverwertung in der Region sei ebenfalls einzubeziehen. Die Anlage sei keine Giftmülldeponie o.ä., sondern ein Kompostierungsbetrieb, der natürliche Abfallstoffe recycele und kompostiere sowie einer neuen Verwendung zuführe. Die angeblichen extremen Umweltgefahren, die der Antragsgegner vortrage, seien substanzlos und nicht geeignet die Entscheidung zu begründen. Die Ausführungen des Antragsgegners zur Anordnung des Sofortvollzugs seien unsubstantiierte und nichtssagende Standardbegründungen. Die besondere Eilbedürftigkeit werde nicht erklärt, zumal der Betrieb über viele Jahre in der aktuellen Form ohne besondere Vorkommnisse und Beschwerden geführt worden sei. Es sei auch nicht erkennbar, warum die Entscheidung im Klageverfahren nicht abgewartet werden könne. Unabhängig von einer Rechtspflicht sei die Antragstellerin gewillt eine Einhausung vorzunehmen, was ihr jedoch verweigert werde. Insofern sei es nicht die Antragstellerin, die die Weiterentwicklung der Anlage blockiere. Ergänzend hat die Antragstellerin ausgeführt, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer besonderen Begründung bedürfe, weil die Behörde von der gesetzlichen Systematik der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch oder Klage abweiche. Der Verweis auf die Bestandskraft des Bescheids vom 4. Oktober 2015 genüge nicht. Es werde insbesondere verkannt, dass die Einhausung nicht verweigert werde. Eine nachträgliche Anordnung dürfe nicht dazu führen, dass dem Betroffenen jegliche wirtschaftliche Existenzgrundlage entzogen werde. Der Antragsgegner habe auch im gerichtlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht, kein Ermessen ausgeübt zu haben, da er rechtswidrig davon ausgehe, aufgrund des früheren Bescheids könnten jegliche Ermessenserwägungen unterbleiben. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche gegen die Anordnungen/Verfügungen des Antragsgegners Ziffern 1., 2., 4. und 5 des Bescheids vom 11. Juni 2019 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Unter Versicherung, dass während des Verfahrens keine Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt würden, hält der Antragsgegner den Antrag für unbegründet, da der Bescheid rechtmäßig und die Anordnung des Sofortvollzugs formell ordnungsgemäß erfolgt sei. Ein überwiegendes Suspendierungsinteresse habe nach durchgeführter Interessenabwägung nicht festgestellt werden können. Insoweit werde auf den Bescheid Bezug genommen. Er habe im angegriffenen Bescheid die Verpflichtung der Antragstellerin aus dem Bescheid vom 14. Oktober 2015, welcher bestandskräftig geworden sei, durchgesetzt gemäß § 20 Abs. 1 BImSchG. Bereits aus dem Bescheid ergebe sich, dass die Anlage nicht dem Stand der Technik entspreche. Die Einhaltung der Emissionswerte und deren Nachweis sei nicht gegeben und könne wegen der fehlenden Umsetzung nach wie vor nicht geprüft werden. Neben den immer wieder zu verzeichnenden Beschwerden über Geruchsbelästigung habe es im Jahr 2015 eine massive Fliegenplage gegeben. Die Untersagung des Betriebs sei somit zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft durch Luftverunreinigungen und Immissionen zur Erreichung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt auszusprechen gewesen. Diese sei im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde erfolgt. Zum einen sei der Antragstellerin nicht der vollständige Betrieb untersagt worden, sondern nur beschränkt auf den Anlagenteil der Hauptrotte im offenen Zustand. Eine angemessene Frist zur Räumung der Mieten sei gesetzt worden. Die Umsetzung der notwendigen Einhausung sei seit vielen Jahren Gegenstand von umfangreichem Schriftverkehr gewesen. Gleichwohl habe die Antragstellerin zunächst keinerlei Maßnahmen unternommen, aber spätestens seit der Anordnung vom 14. Oktober 2015 von der Verpflichtung gewusst. Dennoch habe sie erst Anfang 2018 eine Baugenehmigung beantragt. Die Ausführungen der Antragstellerin zur nachträglichen Anordnung der Einhausung lägen neben der Sache, weil der Bescheid vom 4. Oktober 2015 bestandskräftig und damit vollziehbar sei. Der Antragsgegner könne auch nicht für die Ablehnung der Genehmigung des Biodegma-Systems verantwortlich gemacht werden, weil dies allein Streitgegenstand des Klageverfahrens 5 K 1425/18 Ge sei, an welchem der Antragsgegner nicht beteiligt sei. Das Klageverfahren lasse vielmehr befürchten, dass die vollziehbare Anordnung vom 14. Oktober 2015 auf unbestimmte und erfahrungsgemäß durch die Instanzen sehr lange Zeit nicht erfüllt werde, weshalb der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nach Abwägung aller Interessen erforderlich gewesen sei. Für die Anordnung des Sofortvollzugs genüge die getroffene Begründung. Das überwiegende besondere öffentliche Interesse liege im Erfordernis der Umsetzung der vollziehbare Anordnung und dem Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen, die nicht mehr länger und auf unbestimmte Zeit hinzunehmen seien, der Beeinträchtigung durch Geruchs- und Fliegenbelästigungen und der immer wiederkehrenden Beschwerden von Anwohnern. Die Hauptrotte werde fortlaufend beschickt und betrieben. Ein Abschluss des Kompostierungsprozesses sei daher nicht absehbar, ebenso wie eine Einhausung mittels des beantragten Systems oder anderer Bauweise. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die von dem Antragsgegner vorgelegte Behördenakte (1 Aktenordner) sowie die Akte des Verfahrens 5 K 1425/18 Ge inkl. der dort vorgelegten Verwaltungsakten des Freistaats Thüringen (2 Heftungen) und die Behördenakte des Freistaats Thüringen zum Widerspruchsverfahren betreffend den Bescheid vom 14. Oktober 2015 (1 Heftung), die jeweils zum hiesigen Verfahren beigezogen wurden, Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Der zulässige Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 11. Juni 2019 hat im Ergebnis Erfolg. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagung des Betriebs der Hauptrotte (Ziffer 1 des Bescheids) sowie der Beräumung der noch vorhandenen Mieten innerhalb von 4 Monaten (Ziffer 2 des Bescheids) ist bereits formell rechtswidrig, da sie nicht ausreichend schriftlich begründet wurde. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a, § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, 2. bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, 3. in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, 4. in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 VwGO). In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft (§ 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Ausgehend hiervon entfaltet der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Anordnung vom 11. Juni 2019 nicht aufgrund der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO enthaltenen Alternativen keine aufschiebende Wirkung. Einzig in Frage kommt § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, d.h. die behördliche Anordnung des Sofortvollzugs, die an den Kriterien des § 80 Abs. 3 VwGO zu bemessen ist. Die Behörde ist nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu einer sich auf den konkreten Fall beziehenden und nicht lediglich formelhaften schriftlichen Begründung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung verpflichtet. Dies folgt vor dem Hintergrund des gesetzgeberischen Grundsatzes, dass Widerspruch und Klage im Regelfall aufschiebende Wirkung entfalten und eine Ausnahme hiervon nur im eng umgrenzten Fall ermöglicht werden soll. Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt: „In der Regel hat der Widerspruch gegen den Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Der Gesetzgeber gibt damit dem Interesse des Betroffenen, die Vollziehung des Verwaltungsakts bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung bzw. dem Eintritt der Bestandskraft aufzuschieben, für den Regelfall den Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse, den Verwaltungsakt zeitnah durchzusetzen. Damit dient die Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO der grundrechtlichen Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 80, 244, 252 m. w. N.). Während der Gesetzgeber in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO selbst eine von der Regel abweichende Entscheidung getroffen und dem Vollzugsinteresse den Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen gegeben hat, bedarf die Vollziehungsanordnung der Behörde im Einzelfall einer Begründung, aus der sich ergibt, warum gerade in diesem Fall von der Regel des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO abgewichen und dem Vollzugsinteresse der Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen gegeben wird. Dazu muss die Behörde die öffentlichen Interessen, die dafür sprechen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen und mit der Vollziehung nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, auf der einen Seite und die Interessen des Betroffenen, den Vollzugsfolgen nicht ausgesetzt zu werden, bevor die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts rechtsverbindlich feststeht, auf der anderen Seite gegeneinander abwägen. Nur wenn diese einzelfallbezogene Abwägung ergibt, dass das öffentliche Vollzugsinteresse, abweichend von der Wertung des Gesetzgebers für den Regelfall, im konkreten Fall überwiegt, kann die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 1993 - 1 B 113/92 -, S. 13, 14 des amtlichen Umdrucks). Aus diesem Zusammenhang folgen die Anforderungen an die durch § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO geforderte Begründung. Die Begründung muss erkennen lassen, dass die Behörde eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Aufschubinteresse des Betroffenen vorgenommen hat, welche besonderen öffentlichen Interessen nach Auffassung der Behörde im konkreten Fall für eine sofortige Vollziehung sprechen und aus welchen Gründen die Behörde davon ausgeht, dass das Vollzugsinteresse im konkreten Fall im Unterschied zum Regelfall überwiegt. Das Erfordernis einer besonderen Begründung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO bewirkt damit zum einen, dass die Behörde sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst wird und die Gründe für das Abweichen vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO offenlegt. Sie dient andererseits aber auch dazu, dass der Betroffene in die Lage versetzt wird, die Erfolgsaussichten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO abzuschätzen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Juni 1991, NVwZ 1992, 688 m. w. N.). Nicht ausreichend sind formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen und der Verweis auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Rechts.“ (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 EO 289/11 –, Rn. 16 - 17, juris unter wörtlicher Zitierung des Beschlusses vom 1. März 1994 - 1 EO 40/94 - juris). Dem schließt sich die erkennende Kammer ausdrücklich an. Ob die von der Behörde gemachte Begründung des Sofortvollzugs in der Sache zutrifft, d.h. ob die Ausführungen inhaltlich geeignet sind, ein besonderes Vollzugsinteresse zu begründen, ist hingegen durch das Gericht nicht zu prüfen (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 1 EO 356/14 –, Rn. 47, juris). Gemessen an diesen Kriterien genügen die gemachten Ausführungen des Antragsgegners nicht. So verweist er in der Begründung des Sofortvollzugs unter Punkt 5 der Bescheidbegründung 1. Absatz zunächst auf die grundsätzlichen Voraussetzungen einer solchen Anordnung. Im zweiten Absatz beschränkt er sich in Satz 1 darauf, dass im Interesse des Schutzes der Umwelt nicht hingenommen werden könne, dass durch Einlegen eines Rechtsbehelfs bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der geschlossene Betrieb der Hauptrotte auf unbestimmte Zeit verzögert werde. Dies enthält nichts anderes als den Verweis auf das öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Rechts und legt nicht dar, ob und wenn ja, welche Interessen abgewogen wurden. Der Antragsgegner hat vielmehr zur Kenntnis zu nehmen, dass die gesetzgeberische Wertung eben gerade die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage in Anordnungen der vorliegenden Art vorsieht. Dies hat für den Regelfall die Konsequenz, dass mit einer Bestands- bzw. Rechtskraft einer Entscheidung einige Zeit vergehen kann. Soweit der Antragsgegner in der Begründung unter Ziffer 5 Absatz 2 Satz 2 weiter ausführt, dass der Termin für die Realisierung der Forderung aus der TA-Luft bereits der 31. Dezember 2007 gewesen sei, sodass nicht weiter abgewartet werden könne, ist auch hierin nicht zu erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung auseinandergesetzt hat und warum das Vollzugsinteresse im konkreten Fall im Unterschied zum Regelfall überwiegt. Soweit der Antragsgegner schließlich seine Begründung damit beendet, zu schlussfolgern, dass insoweit die Interessen des Umweltschutzes gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, die Bestandskraft abzuwarten, überwiegt, handelt es sich um eine bloß formelhafte Begründung, die lediglich auf die obigen, nicht geeigneten Darlegungen Bezug nimmt. Ob der Antragsgegner eine hinreichende Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs dann im gerichtlichen Eilverfahren vorgenommen hat, ist bereits zweifelhaft. Auch hier ist eine Auseinandersetzung des Antragsgegners mit den Interessen der Antragstellerin allenfalls angedeutet. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, weil eine wirksame Nachholung der Begründung nicht möglich ist (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Juli 2011 – 1 EO 1108/10 –, Rn. 28, juris, m.w.N.). Die Anordnung des Sofortvollzugs ist deshalb aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts bedarf es dann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren keines weitergehenden Ausspruchs (Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. November 2011 – 2 EO 289/11 –, Rn. 20 - 21, juris m.w.N.). Denn wenn die Vollziehungsanordnung entfällt, dann tritt die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen ein, weil gegen den Verwaltungsakt Widerspruch oder Klage eingelegt bzw. erhoben wurde (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO). Das bedeutet, dass der Verstoß gegen das Begründungserfordernis nach § 80 Abs. 3 VwGO zum vollen Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzantrags mit entsprechender Kostenfolge führt (vgl. Thüringer Oberverwaltungsgericht a.a.O.). 2. Ob sich der streitgegenständliche Bescheid in seiner jetzigen Form auch darüber hinaus als rechtswidrig erweist, kann deshalb offenbleiben. Gleichwohl sieht sich die Kammer zu Ausführungen veranlasst. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßgeblich bei der (teilweisen) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage ist, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs oder das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Anhaltspunkt hierbei sind insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 20 Abs. 1 BImSchG. Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt (§ 20 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Eine Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 BImSchG hat der Antragsgegner erkennbar nicht treffen wollen. Unstreitig zwischen den Beteiligten ist auch, dass die Antragstellerin mit Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2015 verpflichtet wurde, die Hauptrotte der Kompostierungsanlage der Antragstellerin innerhalb von zwei Jahren nach Bestandskraft geschlossen mit einer Absaugeinrichtung zu betreiben. Diese Anordnung ist durch Rücknahme des zunächst eingelegten Widerspruchs mit Schreiben der vormaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 26. Juli 2016 zwischenzeitlich bestandskräftig geworden, was die Antragstellerin auch nicht mehr anzweifelt. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten ebenso, dass die Antragstellerin der Anordnung vom 14. Oktober 2015 nicht nachgekommen ist, d.h. die Hauptrotte nach wie vor im offenen Zustand betrieben wird und dass es sich bei der von ihr betriebenen Anlage um eine genehmigungsbedürftige Anlage i.S.d. § 20, § 3 Abs. 5, § 4 BImSchG handelt. Ob es dem angegriffenen Bescheid an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung fehlt, ist zweifelhaft, kann jedoch offen bleiben. Der Antragsgegner muss, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG vorliegen, nicht in jedem Fall einschreiten. Vielmehr kommt ihm hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ ein pflichtgemäßes Ermessen zu, was bereits aus der Formulierung „kann“ in § 20 Abs. 1 Satz 1 BImSchG folgt (Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, UmweltR, 89. EL Februar 2019, BImSchG § 20 Rn. 32). Bei der Ermessensausübung ist insbesondere einzustellen, von welcher Tragweite der Verstoß ist und ob die entsprechende nachträgliche Anordnung oder die Auflage rechtmäßig oder rechtswidrig ist (Posser, in: BeckOK UmweltR, 51. Ed. 1.4.2018, BImSchG § 20 Rn. 14). Das Gericht nimmt lediglich eine Prüfung von Ermessensfehlern vor. Zwar hat der Antragsgegner in seiner Begründung des Bescheids ausgeführt, dass eine Aussetzung des Verfahrens für ihn keine Alternative darstelle, weil sich dann auf unbestimmte Zeit am offenen Betrieb der Hauptrotte nichts ändere. Hieraus wird deutlich, dass der Antragsgegner erkannt hat, dass ihm hinsichtlich der Entscheidung Ermessen zukommt. Zweifelhaft ist jedoch, ob er bei seiner Abwägung alle relevanten Umstände einbezogen hat. So ist unklar, ob er insbesondere die wirtschaftlichen Folgen für die Antragstellerin in seine Überlegungen einbezogen hat; beispielsweise hinsichtlich der Aspekte Gewinneinbußen/Existenzgefährdung, Verlust von Arbeitsplätzen, Beseitigungskosten, vertragliche Verpflichtungen der Antragstellerin gegenüber diversen Kommunen. Dies ist unter dem Blickwinkel, dass die Antragstellerin sich nicht gänzlich der mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 getroffenen Regelung entziehen will, sondern vielmehr ein Verfahren bevorzugt, dessen Zulässigkeit bislang ungeklärt ist, zu würdigen. Ebenso ist in die Ermessenserwägungen einzustellen, dass die Anlage im bestehenden Zustand seit Jahren, auch nach Geltung der TA-Luft 2002 betrieben wird, der Antragsgegner aber erst mit Bescheid vom 14. Oktober 2015 eine nachträgliche Anordnung erlassen hat. Ob ein weiteres Abwarten bis zur endgültigen Klärung im Verfahren 5 K 1425/ 18 Ge unverhältnismäßig ist, liegt jedenfalls nicht deutlich auf der Hand. Beanstandungen und Beschwerden sind im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners – der erst 2015 beginnt – nur einmalig (vgl. nach Bl. 132 BA) dokumentiert. Ferner sind Hinweise enthalten, dass fünf Beschwerden seit 2012 und starke Fliegenpopulation in 2013 und 2015 aufgetreten seien (Bl. 148 BA). Deshalb seien Maßnahmen (Windsichter beim Absieben, Anpassung der Umsetzung der Mieten an günstige Witterungsbedingungen) erfolgt. Für den nachfolgenden Zeitraum sind keine Beschwerden ersichtlich. Dahinstehen kann ebenso, ob die Anordnung unter Ziffer 2 des Bescheids vom 11. Juni 2019 voraussichtlich rechtmäßig ist. § 20 Abs. 1 BImSchG sieht, anders als § 20 Abs. 2 BImSchG als Rechtsgrundlage für die Stilllegung einer Anlage, jedenfalls nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Anordnung einer Beräumung der Anlage vor. Angaben zur Rechtsgrundlage, auf die sich der Antragsgegner bei seiner Anordnung stützen will, hat er im Bescheid nicht genannt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. In Streit steht die Untersagung des Betriebs sowie die Beräumung der Mieten. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin habe sie 9,05 Millionen € in die Anlage investiert und die Räumung der Mieten würden einen finanziellen Kostenaufwand i.H.v. 80.000 € bis 100.000 € nach sich ziehen. Nach Nr. 19.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. zu § 164 Rn. 14) beträgt der Streitwert bei einer Betriebsuntersagung 50 % des Wertes zu Ziffer 19.1.1 bzw. 19.1.2. In Ziffer 19.1.1 (Klage auf (Teil)Genehmigung oder Planfeststellung einer Anlage) sind 2,5 % der Investitionssumme, mindestens der Auffangwert anzusetzen. Ausgehend von einer Investitionssumme von 9,05 Millionen € ergibt sich hierfür ein Betrag von 113.125 € (1,25 % von 9,05 Millionen). Hinsichtlich des zweiten Streitgegenstands - der Beräumung der Mieten - erachtet die Kammer den Ansatz des niedrigsten Werts - 80.000 € - der voraussichtlichen Kosten als angemessen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beträgt der Streitwert ½ dieser Summe (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, Anh. zu § 164 Rn. 14; ½ von 113.125 €+ 80.000 € = 96.562,50 €).