Beschluss
5 S 1096/20 Ge
VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Kostenfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind Fahrtkosten von Behördenmitarbeitern mit 0,25 €/km in Ansatz zu bringen.(Rn.6)
2. Die behördeninterne Zuständigkeit ist bei der Kostenfestsetzung in der Regel auch dann zu berücksichtigen, wenn der Mitarbeiter seinen Dienst in der Außenstelle verrichtet.(Rn.16)
3. Google Maps ist nicht geeignet, die konkreten Verkehrsverhältnisse am bereits in der Vergangenheit liegenden Tag der mündlichen Verhandlung wiederzugeben.(Rn.17)
Tenor
1. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 19. Juni 2020 (5 K 1073/17 Ge) werden die von der Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu zahlenden Kosten auf 59,50 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
2. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 2/3, der Erinnerungsgegner zu 1/3 zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Kostenfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind Fahrtkosten von Behördenmitarbeitern mit 0,25 €/km in Ansatz zu bringen.(Rn.6) 2. Die behördeninterne Zuständigkeit ist bei der Kostenfestsetzung in der Regel auch dann zu berücksichtigen, wenn der Mitarbeiter seinen Dienst in der Außenstelle verrichtet.(Rn.16) 3. Google Maps ist nicht geeignet, die konkreten Verkehrsverhältnisse am bereits in der Vergangenheit liegenden Tag der mündlichen Verhandlung wiederzugeben.(Rn.17) 1. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 19. Juni 2020 (5 K 1073/17 Ge) werden die von der Erinnerungsführerin an den Erinnerungsgegner zu zahlenden Kosten auf 59,50 EUR festgesetzt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen. 2. Die Erinnerungsführerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu 2/3, der Erinnerungsgegner zu 1/3 zu tragen. I. Die Erinnerungsführerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) gegen die vom Erinnerungsgegner in Ansatz gebrachten und von der Kostenbeamtin festgesetzten Fahrtkosten. Mit Urteil vom 5. November 2019 wurde die Klage der Erinnerungsführerin abgewiesen und entschieden, dass die Klägerin, mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die Kosten des Verfahrens trägt (5 K 1073/17 Ge). Ihr Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 28. April 2020 abgelehnt (3 ZKO 6/20). Mit dem Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten vom 9. Juni 2020 machte dieser Kosten wie folgt geltend: Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Fahrtkosten mit dem Kraftfahrzeug für 142 km VV 7003 Dienststelle Weimar - VG Gera - Dienststelle Weimar 42,60 EUR Parkkosten 4,00 EUR Summe 66,60 EUR Mit Beschluss vom 19. Juni 2020 (der Erinnerungsführerin zugestellt am 24. Juni 2020) setzte die Kostenbeamtin die Kosten auf 66,60 EUR zzgl. Zinsen fest und führte aus, die Kosten seien notwendig und deshalb von der kostenpflichtigen Partei zu erstatten. Mit der Zustellung erfolgte die Übersendung des Kostenfestsetzungsantrags an die Erinnerungsführerin. Mit am 8. Juli 2020 eingegangenen Schriftsatz hat die Erinnerungsführerin die Entscheidung des Gerichts beantragt und Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihr sei der Kostenfestsetzungsantrag erstmals mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss zur Kenntnisnahme übersandt worden. Zuvor sei dieser nicht fristgebunden zur Stellungnahme übersandt worden. Es werde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Der Beschluss sei auch nicht zugestellt worden. Es werde den Fahrtkosten widersprochen. Der Erinnerungsgegner sei nicht anwaltlich vertreten, weshalb es an der Legitimation zur Anwendung des RVG fehle. Zutreffende Rechtsgrundlage sei §§ 162 Abs. 2, 173 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. 91 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), wonach 0,25 EUR/km vorgesehen seien, weil Behördenvertreter Dritte seien. Eine Überprüfung der Fahrtstrecke mit Google Maps habe eine Entfernung von 69,0 km ergeben, weshalb 138 km anzusetzen seien. Richtigerweise sei auch nicht auf die Wegstrecke zwischen der Außenstelle (Weimar) und dem Gericht, sondern dem Hauptsitz (Jena) und dem Gericht abzustellen (84 km). Die Organisationsentscheidung des Beklagten könne nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Der Erinnerungsgegner ist der Erinnerung entgegengetreten. Er hat ausgeführt, dass die zuständige Volljuristin der Behörde nicht Dritte i. S. d. § 23 JVEG sei. Da die VwGO und das ThürVwVfG keine Grundlage für die Fahrtkostenentschädigung vorsähen, könne lediglich die analoge Regelung des RVG in Betracht kommen, wonach 0,30 EUR/km anzusetzen seien. Darüber hinaus sei Google Maps kein präzises Mittel zum Nachweis einer Entfernung, wie sich aus den Nutzungsbedingungen ergebe. Ferner sei die tatsächliche Verkehrssituation (etwaige Baustellen, Verkehrsbehinderungen) am Tag der mündlichen Verhandlung zu berücksichtigen. Schließlich sei auch die Entfernung von der Außenstelle in Weimar in Ansatz zu bringen, weil die sachliche Zuständigkeit dem Referat 74 zugeordnet sei, dessen Sachbearbeiterin in Weimar ihren Dienst verrichte. Eine Übertragung der Spezialmaterie des Abfallrechts auf einen anderen Volljuristen des Beklagten zur Terminswahrnehmung sei im Hinblick auf eine effektive Rechtswahrnehmung und -durchsetzung nicht möglich und würde den effektiven Ablauf der Behörde erheblich einschränken. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung gemäß § 164 VwGO hat nach § 165 VwGO i.V.m. § 151 VwGO das Gericht zu entscheiden, das die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat, mithin vorliegend die Kammer (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 165 Rn. 3 m.w.N.). Die nach §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung ist nur teilweise begründet. Der geltend gemachte Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts jedenfalls nicht mehr gegeben. Nach §§ 164, 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 104 Abs. 1 Satz 3 ZPO ist die Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Insofern handelte die Kostenbeamtin entsprechend dieser gesetzlichen Bestimmung, als sie den Kostenfestsetzungsantrag des Erinnerungsgegners zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss an die Erinnerungsführerin übersandte. Ob diese Vorgehensweise einen Verstoß gegen den Grundsatz rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes darstellt, kann dahinstehen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. April 2011 – I-24 W 29/11 –, Rn. 6, juris, welches darauf abstellt, dass mit Ausnahme von Eil- und Notfällen der Bürger vor jeder ihn belastenden staatlichen Maßnahme anzuhören sei; OLG München, Beschluss vom 16. November 1992 – 11 W 2429/92 –, Rn. 2, juris, welches danach differenziert, ob ein zweifelsfreier Ansatz vorliegt). Jedenfalls ist ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs im Erinnerungsverfahren geheilt worden, was immer dann zu bejahen ist, wenn das rechtliche Gehör im Rechtsmittelzug gewährt wird und das Rechtsmittelgericht in der Lage ist, das Vorbringen zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Eine vergleichbare Situation ist hier gegeben, weil der Erinnerungsführerin der Kostenfestsetzungsantrag übersandt wurde und sie ihre Bedenken im Erinnerungsverfahren vortragen konnte. Nach § 162 Abs. 1 VwGO zählen zu den erstattungsfähigen Kosten neben den Gerichtskosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Beteiligten. Aufwendungen sind die dem Erstattungsberechtigten tatsächlich entstandenen persönlichen Auslagen sowie die Gebühren und Auslagen eines etwaigen Bevollmächtigten nach § 162 Abs. 2 VwGO (Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019 Rn. 4, VwGO § 162 Rn. 4). Die Aufwendungen sind zweckentsprechend, wenn sie mit dem Beginn, der Durchführung oder dem Abschluss des Verfahrens in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen (Eyermann/Schübel-Pfister, a.a.O.). Eine Aufwendung ist notwendig, wenn sie aus der ex ante-Sicht eines verständigen Beteiligten mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit erforderlich war, wobei jedem Beteiligten eine Kostenminimierungspflicht obliegt (Eyermann/Schübel, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Die Reisekosten eines Behördenvertreters sind stets erstattungsfähig; auch die Reisekosten für einen weiteren sachkundigen Mitarbeiter – etwa von einer Fachbehörde – können etwa bei einem umfangreichen Streitverfahren mit vielen Rechts- und Tatsachenfragen zu den notwendigen Aufwendungen gehören (Eyermann/Schübel-Pfister, a.a.O. Rn. 12). Da in der VwGO keine Regelung existiert, die eine nähere Festlegung enthält, welche Fahrtkosten eines Beteiligten im Einzelfall als notwendig und erstattungsfähig i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO anzusehen sind, gelten die Regelungen der ZPO nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechend. Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO umfasst die Kostenerstattung auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. Diese Regelung ist im Verwaltungsprozess entsprechend anzuwenden (BVerwG, Beschluss vom 06. Dezember 1983 – 4 A 1/78 –, Rn. 4, juris). Dies gilt nach der Rechtsprechung des BVerwG (a.a.O. Rn. 5) auch für den Ansatz der Fahrtkosten, weil der Verweis in § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf die Vorschriften für die Entschädigung von Zeugen nicht nur auf die im ersten Halbsatz genannte Zeitversäumnis, sondern allumfassend zu verstehen ist (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 5 zum Meinungsstreit; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 25. November 2013 – 4 K 177/12.NW –, Rn. 12, juris; offengelassen, ob das JVEG oder die Vorschriften des BRKG bzw. ThürRKG Anwendung finden: BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2019 – 2 KSt 1/19 –, Rn. 7, juris). Dies liegt darin begründet, weil kein Grund ersichtlich ist, hinsichtlich der Kosten der Zeitversäumnis einerseits und weiterer Kosten zu differenzieren (vgl. ebenso: BFH, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juli 2015 – X K 5/13 –, Rn. 15, juris). Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG werden bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt. Somit sind entgegen dem Ansatz im Kostenfestsetzungsbeschluss 0,25 EUR/km zu berücksichtigen. Soweit die Erinnerungsführerin geltend macht, dass es hinsichtlich der Wegstreckenentfernung auf den Hauptsitz der den Erinnerungsgegner vertretenden Behörde und mithin Jena statt Weimar (als Sitz der Außenstelle) ankomme, vermag sie hiermit nicht gehört zu werden. Die sachliche Zuständigkeit der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Behördenmitarbeiterin des Erinnerungsgegners hat die Erinnerungsführerin nicht bestritten. Bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten ist die behördliche Zuständigkeit zu berücksichtigen (vgl. VG München, Beschluss vom 10. Oktober 2018 – M 17 M 18.1453 –, Rn. 17, juris). Denn aus Sicht eines verständigen Beteiligten mit Rücksicht auf die Bedeutung und Schwierigkeit der Angelegenheit war es erforderlich, dass der Erinnerungsgegner die mit der Spezialmaterie betraute Mitarbeiterin an der mündlichen Verhandlung teilnehmen lies. Deshalb ist der Kostenansatz der Kostenbeamtin im Hinblick auf den Standort Weimar nicht zu beanstanden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Erinnerungsgegner zunächst ohnehin durch das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Sitz in Weimar vertreten wurde – was die Erinnerungsführerin wusste. Erst durch einen Zuständigkeitswechsel zum 1. Januar 2019 ist das Thüringer Landesamt für Umwelt, Bergbau und Naturschutz mit seinem Hauptsitz in Jena zuständig geworden (Art. 8 § 1 Abs. 4 Satz 1 und § 2 Abs. 1 des Thüringer Verwaltungsreformgesetzes 2018 - GVBl. S. 731). Soweit die Erinnerungsführerin geltend macht, dass die Entfernung zwischen dem Dienstsitz in Weimar und dem Gericht ausweislich Google Maps 69 km statt der von dem Erinnerungsgegner angesetzten 71 km beträgt, so dringt sie hiermit ebenfalls nicht durch. Denn der Erinnerungsgegner weist zu Recht darauf hin, dass in den Nutzungsbedingungen von Google Maps unter Punkt 3. ausdrücklich ausgeführt wird, dass es möglich sei, dass die Suchergebnisse von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen. Darüber hinaus trifft Google Maps keine Aussagen hinsichtlich der konkreten Verkehrsverhältnisse am Tag der mündlichen Verhandlung und berücksichtigt etwaige Mehrkilometer, die sich aus Umleitungen oder aufgrund der Notwendigkeit des Parkens eines Fahrzeugs ergeben, nicht. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass es sich um eine geringfügige Differenz von lediglich 2 km handelt, weshalb eine weitergehende Darlegung des Erinnerungsgegners nicht angezeigt war. Unter Zugrundelegung der o.g. Maßstäbe ergibt sich eine Kostenfestsetzung wie folgt: Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikation 20,00 EUR Fahrtkosten mit dem Kraftfahrzeug für 142 km Dienststelle Weimar - VG Gera - Dienststelle Weimar (142 km x 0,25 EUR) 35,50 EUR Parkkosten 4,00 EUR Summe 59,50 EUR Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, 155 VwGO. Hinweise: Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, da der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO).