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Urteil

5 K 1203/22 Ge

VG Gera 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2023:0628.5K1203.22GE.00
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Leitsätze
1. Eine Beseitigungsverfügung für einen Holzlagerplatz in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet eines Flusses kann auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG (juris: WHG 2009) gestützt werden; eine vorrangige Beurteilung der Beseitigungsverfügung nach Bauordnungsrecht kommt dabei wegen der speziellen Zwecke des Wasserhaushaltsrechts nicht in Betracht.(Rn.26) 2. Bei der Ermessensentscheidung der zuständigen Wasserbehörde, welche Maßnahmen sie zur Durchsetzung der Anforderungen des § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG (juris: WHG 2009) ergreift, hat sie sich von den Zielen und Zwecken der Gewässeraufsicht leiten zu lassen. Dem Hochwasserschutz kommt im Regelfall ein überragendes Gewicht gegenüber den privaten Interessen an der Nutzung des eigenen Grundstücks als Lagerplatz für Holz zum Eigenverbrauch zu.(Rn.71) 3. Für die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung im Geltungsbereich des WHG (juris: WHG 2009) genügt die formelle Illegalität einer baulichen Anlage im Sinne des § 78 Abs. 4 WHG (juris: WHG 2009). Die zuständige Behörde muss ohne Vorlage eines prüffähigen Antrages nicht näher prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG (juris: WHG 2009) auch erteilt werden könnte.(Rn.51)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Beseitigungsverfügung für einen Holzlagerplatz in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet eines Flusses kann auf § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG (juris: WHG 2009) gestützt werden; eine vorrangige Beurteilung der Beseitigungsverfügung nach Bauordnungsrecht kommt dabei wegen der speziellen Zwecke des Wasserhaushaltsrechts nicht in Betracht.(Rn.26) 2. Bei der Ermessensentscheidung der zuständigen Wasserbehörde, welche Maßnahmen sie zur Durchsetzung der Anforderungen des § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG (juris: WHG 2009) ergreift, hat sie sich von den Zielen und Zwecken der Gewässeraufsicht leiten zu lassen. Dem Hochwasserschutz kommt im Regelfall ein überragendes Gewicht gegenüber den privaten Interessen an der Nutzung des eigenen Grundstücks als Lagerplatz für Holz zum Eigenverbrauch zu.(Rn.71) 3. Für die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung im Geltungsbereich des WHG (juris: WHG 2009) genügt die formelle Illegalität einer baulichen Anlage im Sinne des § 78 Abs. 4 WHG (juris: WHG 2009). Die zuständige Behörde muss ohne Vorlage eines prüffähigen Antrages nicht näher prüfen, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG (juris: WHG 2009) auch erteilt werden könnte.(Rn.51) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 16. November 2021, geändert durch den Bescheid vom 16. Februar 2022, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO gegen die Beseitigungsanordnung und die Zwangsgeldandrohung statthafte und auch im Übrigen form- und fristgerecht binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhobene Klage ist in der Sache nicht erfolgreich. 1. Die in den gegenständlichen Bescheiden unter Ziffer I. verfügte Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG i. V. m. § 78 Abs. 4 WHG und § 74 Abs. 2 ThürWG. 1.1 Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 ThürWG obliegt die Gewässeraufsicht den unteren Wasserbehörden und damit gemäß § 59 Abs. 3 ThürWG hier dem Landkreis Saale-Holzland-Kreis. Dieser ordnet als „zuständige Behörde“ (vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 ThürWG) nach § 74 Abs. 2 Satz 2 ThürWG i. V. m. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG ist dabei im Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes die richtige Ermächtigungsgrundlage für eine Beseitigungsanordnung als Maßnahme der Gefahrenabwehr (vgl. VG Köln, Urteil vom 18. Dezember 2012 – 14 K 3650/12 – BeckRS 2013, 48756; VG Würzburg, Urteil vom 13. September 2016 – W 4 K 15.722 - BeckRS 2016, 114865 Rn. 20), weil das Thüringer Wassergesetz oder das Wasserhaushaltsgesetz für den hier maßgeblichen Bereich des Hochwasserschutzes in einem festgesetzten oder faktischen Überschwemmungsgebiet keine speziellere Eingriffsbefugnis vermittelt (Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2018 – 8 ZB 16.993 - BeckRS 2018, 4334 Rn. 9; siehe auch: VG Ansbach, Urteil vom 7. Dezember 2016 – 9 K 15.01509 - BeckRS 2016, 109974). Eine Ermächtigung auf Grundlage des § 79 Abs. 1 Satz 1 ThürBO ist vorliegend nicht einschlägig, obgleich die streitgegenständlichen Bescheide in ihren Gründen auch auf eine fehlende Baugenehmigung für den inmitten stehenden Holzstapel und der fehlenden Genehmigungsfähigkeit nach Bauplanungsrecht verweisen. Zwar ist der Anwendungsbereich der Thüringer Bauordnung im zu beurteilenden Sachverhalt nicht gemäß § 1 Abs. 2 ThürBO ausgeschlossen. Ihr kommt aber auch kein Anwendungsvorrang gegenüber den Regelungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Thüringer Wassergesetzes zu (vgl. auch § 58 Abs. 1 Satz 1 ThürBO: „… soweit nicht andere, sachnähere Behörden zuständig sind.“; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Gößl, WHG-Kommentar, 57. EL August 2022, WHG § 100 Rn. 60), so dass maßgeblich darauf abzustellen ist, unter welchem Zweckgesichtspunkt die Behörde konkret gehandelt hat (Büscher, Grundfälle zur Bestimmung der Ermächtigungsgrundlage im Polizei- und Ordnungsrecht (I), JA 2010, 719 [722 f.]). Hier hat der Beklagte auf Wasserhaushaltsrecht gestützt und in Gestalt der unteren Wasserbehörde agiert und seine Anordnung vorrangig mit Belangen des Hochwasserschutzes begründet. Der Sachverhalt ist daher primär in Anwendung des Wasser- und Wasserhaushaltsrechts zu beurteilen. Für die Rechtmäßigkeitsbeurteilung ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, folglich auf den Erlasszeitpunkt des Widerspruchsbescheides abzustellen. Denn die Beseitigungsverfügung ist mit der Anfechtungsklage angreifbar und stellt auch keinen Dauerverwaltungsakt dar (Bay. VGH, Beschluss vom 23. November 2015 – 11 ZB 15.1571 - BeckRS 2015, 56142; VG Karlsruhe, Urteil vom 9. April 2019 – 1 K 4439/17 - BeckRS 2019, 37636 Rn. 37; im Ergebnis abweichend: Decker, in: BeckOK VwGO, 65. Ed. 1.4.2023, VwGO § 113 Rn. 22.8). Dem materiellen Recht lässt sich hier nichts Gegenteiliges für den Beurteilungszeitpunkt des Gerichts entnehmen. 1.2 Die ausgesprochene Beseitigungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Diesbezüglich wird, da die Kläger formelle Fehler nicht rügen und sie sich dem Gericht aus den Akten heraus auch nicht aufdrängen, auf die Gründe der angefochtenen Bescheide Bezug genommen, insbesondere der ausführlichen Gründe des Widerspruchsbescheides; das Gericht macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). 1.3 Die auf § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG gestützte Beseitigungsanordnung ist materiell rechtmäßig, insbesondere auch ermessensfehlerfrei ergangen (§ 114 Satz 1 VwGO). Die inmitten stehenden Holzablagerungen auf dem Grundstück der Kläger zur Fl.Nr. a sind - soweit sie im festgesetzten Bereich des Überschwemmungsgebietes des Flusses Roda lagern - formell (dazu 1.3.1) und materiell (dazu 1.3.2) rechtswidrig. Die getroffene Maßnahme richtet sich gegen die richtigen Verantwortlichen (dazu 1.3.3) und ist verhältnismäßig (dazu 1.3.4). Erhebliche Ermessensfehler des Beklagten haben die Kläger darüber hinaus nicht aufgezeigt (dazu 1.3.5). 1.3.1 Gemäß § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG ordnet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßen Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG erforderlich sind. Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift sind solche, die durch das WHG selbst oder aufgrund von Rechtsvorschriften, die auf Grundlage des WHG erlassen wurden, begründet wurden. Solche Verpflichtungen können sich auch aus landesrechtlichen Regelungen ergeben. Zu den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen auf Grundlage des WHG selbst zählen die in diesem Gesetz normierten Schutzvorschriften für festgesetzte Überschwemmungsgebiete, also die §§ 78, 78a WHG (Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Gößl, WHG-Kommentar, 57. EL August 2022, WHG § 100 Rn. 24). (1) Gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG ist es verboten, in festgesetzten Überschwemmungsgebieten bauliche Anlagen zu errichten oder zu erweitern, ungeachtet der Frage der bauplanungsrechtlichen Einordnung der baulichen Anlage und vorbehaltlich der Ausnahmen vom Bauverbot gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 WHG. Die zuständige Behörde kann jedoch abweichend vom Bauverbot nach Absatz 5 der Vorschrift im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn entweder die in § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 a) bis d) WHG normierten Voraussetzungen vorliegen oder die nachteiligen Auswirkungen der Errichtung oder Erweiterung der baulichen Anlage durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können. Die zuständige Behörde hat bei ihrer Entscheidung auch die Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu berücksichtigen, § 78 Abs. 5 Satz 2 WHG. Was eine bauliche Anlage im Sinne des § 78 Abs. 4 WHG ist, definiert das Wasserhaushaltsrecht nicht selbst. Es ist dabei auf die Begrifflichkeiten und Definitionen nach der jeweiligen Landesbauordnung, hier also der ThürBO zurückzugreifen (Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1349). Denn § 78 Abs. 4 und 5 WHG regeln ergänzend zum Bauordnungs- und Bauplanungsrecht spezifische wasserhaushaltsrechtliche Anforderungen an bauliche Anlagen und Bauvorhaben (Landmann/Rohmer UmweltR/Hünnekens, 100. EL Januar 2023, WHG § 78 Rn. 31, 33). Gemäß § 2 Abs. 1 ThürBO sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden besteht auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruht oder auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Bauliche Anlagen sind nach der ThürBO u. a. auch 1. Aufschüttungen und Abgrabungen, 2. Lagerplätze, Abstellplätze und Ausstellungsplätze. „Lagerplätze“ sind begrifflich abgegrenzte Flächen, die außerhalb von Gebäuden für das Lagern von Gegenständen genutzt werden, welche für die Weiterverwendung vorgesehen sind (Busse/Kraus/Lechner/Busse, BayBO-Kommentar, 149. EL Januar 2023, BayBO Art. 57 Rn. 351; BeckOK BauordnungsR NRW/Spannowsky, 14. Ed. 1.10.2021, BauO NRW 2018 § 2 Rn. 6.2). So liegt es hier aufgrund der vom Gericht im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme gewonnenen Überzeugung. Die Kläger bestreiten nicht, die hier allein verfahrensrelevante Fläche auf ihrem Grundstück Fl.Nr. a, soweit diese im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Roda liegt, zur Lagerung eigenen Holzes zu verwenden, um das Holz im Anschluss für ihre Wärme- und Warmwasserversorgung zu nutzen. Die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung bekundet, das Holz stamme aus ihrem eigenen Waldgrundstück und habe aus diesem Wald zum Teil auf behördliche Anordnung des Forstamtes wegen Trockenschäden o. ä. entfernt werden müssen. Die Kläger bekundeten weiter, ihnen fehle die Möglichkeit einer anderweitigen Lagerung und ein Verkauf des Holzes sei mangels Nachfrage auch nicht möglich. Die Lagerung auf einem anderen, der Klägerin in der Ortslage G... gehörenden Grundstück sei den Klägern bauordnungsrechtlich verwehrt worden. Eine Lagerung des Holzes auf Teilen des nachbarlichen Grundstückes, das nicht im festgesetzten Überschwemmungsgebiet liege, komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Lagerfläche ist dabei nach dem Eindruck, den das Gericht im Ortsaugenschein gewonnen hat, auch durchaus erheblichen Umfangs, denn sie umfasst gleich mehrere Teilflächen mit unterschiedlichen Holzzuschnitten (ganze Stämme, gebündelte Bretter/Scheite). Die Teilfläche mit den gebündelten Zuschnitten war zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins auch räumlich erheblich und deutlich höher als 1,80 m. Diese Lagerfläche haben die Kläger zudem gegen Verrutschen und Abrutschen des Holzes mittels Stahlplatten, Stahlskelettträgern und Pfosten gesichert. Dass die Kläger demnach eine bauliche Anlage auf ihrem Grundstück errichtet haben, ist nicht ernstlich zweifelhaft. Auf die Einordnung dieser Anlage in eine möglicherweise bestehende Genehmigungspflicht nach der ThürBO bzw. der Frage der bauplanungsrechtlichen Genehmigungsfähigkeit kommt es ansonsten nicht an. (2) Der Holzlagerplatz ist von den Klägern zum Teil in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet errichtet worden. Dies ist zwischen den Parteien nicht streitig und wird durch die aktenkundigen Umstände zum festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Flusses Roda im hier relevanten Flächenbereich der Gemarkung G... (vgl. 6 BA Band 1) sowie die im Ortsaugenschein vorgenommenen Messungen und den Augenschein belegt. Gegen die Rechtmäßigkeit der das Überschwemmungsgebiet festsetzenden Rechtsverordnung des seinerzeit zuständigen Thüringer Landesverwaltungsamtes im Juni 2007 sind keine begründeten Zweifel seitens der Kläger vorgetragen worden. Solche Zweifel drängen sich dem Gericht auch nicht auf. Die Rechtsverordnung aus dem Jahr 2007 hat gemäß § 106 Abs. 3 WHG die Wirkung, dass das damals festgesetzte Überschwemmungsgebiet als ein solches im Sinne des § 76 Abs. 2 WHG in der hier maßgeblichen Gesetzesfassung vom 1. August 2013 gilt und damit geeignet ist, die Schutzwirkungen der §§ 78, 78a WHG auszulösen. (3) Im Ergebnis ist daher die bauliche Anlage „Holzlagerplatz“, soweit sie im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Roda auf dem Grundstück der Kläger zur Fl.Nr. a belegen ist, formell rechtswidrig. Denn sie bedurfte im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und bedarf auch weiterhin einer wasserhaushaltsrechtlichen Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG, die den Klägern bislang nicht erteilt wurde. Die formelle Legalität der baulichen Anlage nach wasserhaushaltsrechtlichen Gesichtspunkten wird auch nicht dadurch hergestellt, dass die Kläger im Widerspruchsverfahren in vorliegender Sache über ihren Prozessbevollmächtigten vorsorglich einen Antrag nach § 78 Abs. 5 WHG gestellt hatten. Die Antragstellung allein bewirkt noch nicht die formelle Legalisierung der baulichen Anlage, sondern es ist an das Innehaben der Ausnahmegenehmigung selbst anzuknüpfen. Ungeachtet dessen haben die untere Wasserbehörde in ihrem Änderungsbescheid und die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid den Antrag aus formellen Gründen abgelehnt, was den Bescheidsgründen zu entnehmen ist. Nach Ansicht der Behörden fehlte es an der Prüffähigkeit des erstmals im Widerspruchsverfahren gestellten Antrages. Da die anwaltlich vertretenen Kläger im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren neben der Anfechtungsklage nicht zugleich auch einen Verpflichtungsantrag auf positive Verbescheidung ihres Antrages nach § 78 Abs. 5 WHG oder jedenfalls auf Neuverbescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gestellt haben, ist der Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung hier nicht streitgegenständlich. Darauf hatte der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Folglich kann die formelle Legalität gemäß § 78 Abs. 5 WHG auch nicht über eine Entscheidung des Gerichts in diesem Verfahren erzielt werden. Den Klägern ist es aber unbenommen, erneut einen (prüffähigen) Antrag nach § 78 Abs. 5 WHG bei dem Beklagten einzureichen. 1.3.2 Der Holzlagerplatz der Kläger auf ihrem Grundstück ist auch materiell illegal im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG. (1) Grundsätzlich genügt für ein Einschreiten der Wasserbehörde auf Grundlage des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG die bloße formelle Illegalität der baulichen Anlage, also die fehlende Genehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu in seiner Rechtsprechung aus (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2021 – 7 C 9/20 – NVwZ 2022, 1140): „Eine Differenzierung zwischen formeller und materieller Illegalität, wie sie für den Bereich des öffentlichen Baurechts üblich ist, ist wegen der Unterschiede der beiden Rechtsmaterien für das Wasserrecht in der Regel nicht geboten. Stehen einem Bauvorhaben keine materiell-rechtlichen Hindernisse entgegen, besteht aufgrund der Eigentumsgarantie gem. Art. 14 I GG ein Rechtsanspruch auf eine uneingeschränkte Baugenehmigung. Demgegenüber ist die Nutzung von Gewässern wegen Ihrer Bedeutung für die Allgemeinheit und wegen ihrer erhöhten Sensibilität für Verunreinigungen immer gemeinwohlorientiert (vgl. auch BVerwGE 55, 220 (230 f.) = NJW 1978, 2308). Jede nicht gestattete, aber gestattungsbedürftige Einwirkung auf ein Gewässer ist deswegen rechtswidrig, weil auch materiell erst die Gestattung die Befugnis zur Benutzung oder zum Ausbau des Gewässers begründet (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme/Gößl, Stand Sept. 2020, WHG § 100 Rn. 72 f.). Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich in besonders gelagerten Einzelfällen die Notwendigkeit einer Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit im Einzelfall ergeben. Solch ein Fall liegt aber nicht vor, wenn – wie hier – ein bloßer „Schwarzbau“ Gegenstand der wasserrechtlichen Maßnahme ist (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1994, 202 und 8.10.1998 – 11 B 42/98, BeckRS 1998, 14719 Rn. 3).“ Dem schließt sich der erkennende Einzelrichter an. Die vorstehenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage der vertieften Prüfung der materiellen Illegalität eines Bauvorhabens sind zwar nicht unmittelbar zu § 78 Abs. 4 und 5 WHG ergangen, sondern zu Erlaubnistatbeständen nach § 8 Abs. 1 WHG, jedoch nach Auffassung des erkennenden Gerichts auf den vorstehenden Sachverhalt übertragbar. Denn der Gesetzgeber hat mit den Schutztatbeständen der §§ 78, 78a WHG ebenfalls allein gemeinwohlorientierte Bestimmungen geschaffen, die ihren Sinn in der Gefahrenabwehr unter dem Aspekt des Hochwasserschutzes finden (Landmann/Rohmer UmweltR/Hünnekens, 100. EL Januar 2023, WHG § 78 Rn. 1). Auch im Anwendungsbereich des § 78 Abs. 4, 5 WHG verschafft erst die erteilte Genehmigung für die Errichtung oder Veränderung eines Einzelbauvorhabens in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet dem Vorhaben unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten eine legale Wirkung (repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt – vgl. Landmann/Rohmer UmweltR/Hünnekens, 100. EL Januar 2023, WHG § 78 Rn. 31). Insoweit schlägt die formelle Illegalität des Holzlagerplatzes im Anwendungsbereich des Wasserhaushaltsrechts auf die materielle Illegalität durch und begründet zugleich auch letztere. (2) Selbst wenn man dies aber anders sehen möchte oder mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im hier zu beurteilenden Sachverhalt einen besonderen Einzelfall erblickt, der ausnahmsweise auch eine vertiefte Prüfung der materiellen Genehmigungsfähigkeit nach § 78 Abs. 5 WHG gebietet, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Das Gericht ist im Ergebnis des im Ortstermin gewonnen Eindrucks vom Umfang des Holzlagerplatzes, der sich konkret im festgesetzten Überschwemmungsgebiet befindet, davon überzeugt, dass der Genehmigung zumindest die fehlende Tatbestandsvoraussetzung des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) WHG entgegensteht. Hierauf hatten auch die beklagten Bescheide abgehoben. Nach dieser Vorschrift, die kumulativ mit den weiteren Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WHG erfüllt sein muss (Landmann/Rohmer UmweltR/Hünnekens, 100. EL Januar 2023, WHG § 78 Rn. 45), liegt Genehmigungsfähigkeit nur vor, wenn das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verlorengehenden Rückhalteraum umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen wird. Für die Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals ist es nicht wesentlich entscheidend, ob die bauliche Anlage im Hochwasserfall auch beströmt wird. Bei der Hochwasserrückhaltung handelt es sich um den Raum, meist im Bereich einer natürlichen Flussaue, in dem das Hochwasser zwischenspeichert wird und dadurch die Hochwasserwelle abflacht (Landmann/Rohmer UmweltR/Hünnekens, 100. EL Januar 2023, WHG § 78 Rn. 46). Dies ist zumindest die Fläche, die infolge der Rechtsverordnung des Thüringer Landesverwaltungsamtes für den Fluss Roda dessen Überschwemmungsgebiet verbindlich festsetzt. Diese Fläche ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WHG in ihrer Funktion als Rückhaltefläche zu erhalten. Anderenfalls sind wenigstens die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen, § 77 Abs. 1 Satz 2 WHG. § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) WHG verlangt dabei die umfang-, funktions- und zeitgleiche Ausgleichsmaßnahme auch dann, wenn durch das Vorhaben die Hochwasserrückhaltung nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Aus diesem Grunde bedarf es für den vorliegenden Fall keiner eingehenden Beleuchtung der Frage, ob die vom Holzlagerplatz der Kläger in Anspruch genommene Grundfläche zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung führt. Es bedarf in jedem Fall einer Ausgleichsmaßnahme, die aber unstreitig nicht vorliegt. Wie ein solcher Ausgleich zu erfolgen hat, wird durch das Gesetz nicht im Einzelnen vorgegeben. In Betracht kommen vielfältige Maßnahmen, die im Einzelfall mit der unteren Wasserbehörde des Beklagten abzustimmen sind (vgl. etwa aufgezeigte Beispiele in: Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2021 – 8 ZB 21.1330 - BeckRS 2021, 22587 Rn. 15). Den Nachweis des Ausgleichs haben schließlich auch die Kläger zu erbringen (Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Rossi, WHG-Kommentar, 57. EL August 2022, WHG § 78 Rn. 61). Dass anstelle der Prüfung der Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WHG im Fall der Kläger eine Genehmigung mit bestimmten, den Verlust des Rückhalteraums ausgleichenden Nebenbestimmungen ernstlich in Betracht zu ziehen ist, § 78 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 WHG, haben die Kläger nicht vorgetragen. (3) Auf die Prüfung der Voraussetzungen des Verbots des § 78a Abs. 1 Satz 1 WHG oder einer Genehmigung nach § 78a Abs. 2 WHG kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Die Vorschrift des § 78a WHG bezeichnet ihrer amtlichen Überschrift nach „sonstige Schutzvorschriften in festgesetzten Überschwemmungsgebieten“. Die gesetzgeberische Intention des § 78a Abs. 1 WHG ist dieselbe wie zur Vorschrift des § 78 WHG, findet jedoch vorrangig dann Anwendung, wenn es nicht um die Prüfung bauplanerischer Festsetzungen oder der Zulässigkeit baulicher Einzelvorhaben in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet geht (Landmann/Rohmer UmweltR/Hünnekens, 100. EL Januar 2023, WHG § 78a Rn. 1). Folglich ist eine Genehmigung nach § 78a Abs. 2 WHG nicht geeignet, eine sich im Einzelfall als notwendig erweisende Genehmigung auf Grundlage des § 78 Abs. 5 WHG zu ersetzen. Hier ist aber vorrangig § 78 Abs. 4 und 5 WHG einschlägig, da der von den Klägern errichtete Holzlagerplatz bereits bauordnungsrechtliche Qualität erlangt. 1.3.3 Die Anordnung zur Beseitigung des Holzlagerplatzes aus dem Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebietes der Roda auf dem Grundstück Fl.Nr. f erging zu Recht an die Kläger als gemeinsame Eigentümer und unmittelbare Nutzer des vorgenannten Grundstücks, die überdies nach eigenen Angaben den Holzlagerplatz auch errichtet haben. Sie sind damit sowohl als Verhaltens-, als auch als Zustandsstörer beseitigungspflichtig (im Einzelnen: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Gößl, WHG-Kommentar, 57. EL August 2022, WHG § 100 Rn. 105). 1.3.4 Die Beseitigungsanordnung ist verhältnismäßig. Die Anordnung dient der Erfüllung von Verhaltenspflichten nach dem Wasserhaushaltsgesetz und ist dazu geeignet und erforderlich, insbesondere auch, weil die Kläger selbst bekundet haben, keine Veranlassung zu sehen, den Holzlagerplatz im festgesetzten Überschwemmungsgebiet aus eigenem Antrieb zu beräumen. Diese Haltung der Kläger hat sich dadurch bestätigt, dass auch zum Zeitpunkt der Augenscheinnahme der Örtlichkeit durch das Gericht noch immer Holz in erheblichem Umfang im festgesetzten Überschwemmungsgebiet lagerte. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung bekundeten, sich nach einer alternativen Lagermöglichkeit umgesehen zu haben (anderes Grundstück der Klägerin in der Ortslage G...), diese Möglichkeit aber aus rechtlichen Gründen nicht nutzen zu können, sehen sie nach Überzeugung des Gerichts gleichwohl auch keine Veranlassung, Lagermöglichkeiten auf dem hier gegenständlichen Grundstück durch Umlagerungen dort anderweitig abgelagerten Materials zu erwägen. Die Beseitigungsverfügung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Den Handlungspflichten nach § 78 Abs. 4 WHG kommt aufgrund ihrer hohen Bedeutung für Schutzgüter der Allgemeinheit und auch benachbarter Dritter auf Schutz von Leib, Leben und Sachwerten ein hoher Stellenwert zu. Dem gegenüber wird von den Klägern lediglich verlangt, Sachwerte geringerer Bedeutung von einer bestimmten Fläche auf ihrem Grundstück zu entfernen. Ein substantieller Eingriff in diese Sachwerte ist damit nicht verbunden. Den Klägern wird letztlich nur eine Umlagerung ihres Holzes auferlegt, welches zudem für die Kläger nach deren Bekunden auch nicht als Verkaufsholz eine weitergehende wirtschaftliche Bedeutung erlangt. Vielmehr handelt es sich um Holz, das die Kläger zum Heizen und zur Warmwasseraufbereitung für den privaten Eigengebrauch nutzen. Dieser Eigengebrauch wird durch die angeordnete Beseitigung des Holzes nach Überzeugung des Gerichts nicht gefährdet, denn die Kläger haben in der mündlichen Verhandlung sinngemäß auch bekundet, derzeit mehr Holz auf ihrem Grundstück aufgrund forstamtlicher Anordnungen in Bezug auf ihren Privatwald zu lagern, als sie unabdingbar für einen gesicherten, mehrmonatigen Eigenverbrauch von Heizholz benötigen. Zudem ist das Gericht aufgrund des gewonnenen Eindrucks im Ortsaugenschein auch nicht davon überzeugt, dass den Klägern auf ihrem Grundstück kein Platz für eine - nach wasserhaushaltsrechtlichen Gesichtspunkten - rechtmäßige Lagerung des Holzes verbleibt. Zumindest im nördlichen Bereich des Grundstücks Fl.Nr. a, auf der am Tag des Ortsaugenscheins ein Pkw, ein Anhänger, ein maschineller Holzstapler und diverse Plastik-Wasserkanister geparkt bzw. abgestellt waren, käme bei entsprechender Umgruppierung der abgestellten Gegenstände die Schaffung eines Lagerplatzes außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes und auch innerhalb des klägerischen Grundstückes in Betracht. Die Kläger haben nicht überzeugend dargelegt, dass ihnen das vollständig objektiv unmöglich sein soll. Erforderlichenfalls kann von ihnen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten auch verlangt werden, sich von „zu viel“ gelagerten Holz, welches sie nur aufgrund anderweitiger behördlicher Anordnungen nicht in ihrem Wald belassen können, durch - ggf. auch unterwertige - Veräußerung zu entledigen. Dass es keinen Abnahmemarkt für Scheitholz geben soll, zumal in den dörflichen Gegenden des Saale-Holzland-Kreises, glaubt das Gericht den Klägern nicht. Es entspricht nicht den offenkundigen Tatsachen, dass in privaten Haushalten eine Holzbefeuerung fast nur noch ausschließlich mit Holz-Pellets erfolgt. Überdies gibt es auch technische Kombinationsmöglichkeiten von Feuerungsanlagen für Scheitholz und Holzpellets (Kombikessel). Dass gegenüber einer Beseitigungsverfügung gleich geeignete, mildere Mittel zur Verfügung standen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, was der Beklagte auch geprüft hat. 1.3.5 Schließlich ist die Anordnung ermessensfehlerfrei ergangen. Die gemäß § 114 Satz 1 VwGO auf Ermessensfehler beschränkte Prüfungsdichte des Gerichts ergibt unter Berücksichtigung der Bescheidsgründe und des Vortrags der Kläger weder einen Ermessensausfall, noch einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Fehlgewichtung der in die Prüfung einzustellenden Einzelbelange. (1) Der Zweck der Ermächtigung des § 100 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 WHG (vgl. auch § 40 ThürVwVfG) gebot vorliegend aufgrund des zwingenden Verbotstatbestandes des § 78 Abs. 4 WHG ein Handeln der unteren Wasserbehörde. Sollte der wasserrechtlich verbotene Zustand dem Beklagten bereits seit mehreren Jahren bekannt gewesen sein, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung allerdings bestritten hat, steht dies einem Einschreiten gegen den Holzlagerplatz der Kläger gleichwohl nicht entgegen; eine Verwirkung behördlichen Handelns im Bereich der Gefahrenabwehr kommt nicht in Betracht. Dies gebieten die Grundsätze der Effektivität der Gefahrenabwehr und der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 9. November 2020 – 3 S 2590/18 - BeckRS 2020, 32656 Rn. 90; OVG Schleswig, Urteil vom 26. Mai 2021 – 1 LB 11/17 – BeckRS 2021, 15641 Rn. 46). Die Frage einer Zusicherung der Behörde, wonach gegenüber den Klägern nicht mittels einer Beseitigungsverfügung vorgegangen werde, steht bei einer bloßen Untätigkeit einer Behörde - ungeachtet der Formfrage für eine behördliche Zusicherung - grundsätzlich nicht im Raum (vgl. zu einer andersgelagerten Konstellation aber: Thür. OVG, Urteil vom 10. Oktober 2007 – 1 KO 645/06 - BeckRS 2008, 34224). (2) Ermessensfehler im Hinblick auf die richtige Störerauswahl sind ebenfalls nicht ersichtlich, da vorliegend die Kläger sowohl als Verhaltens- als auch als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden konnten. (3) Ein Ermessensfehlgebrauch im Hinblick auf die von den Klägern vorgetragenen Belange ist nicht durchgreifend dargetan. Das Ermessen der unteren Wasserbehörde hat sich nach dem Leitziel der Gewässeraufsicht, Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen, zu richten (Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Gößl, WHG-Kommentar, 57. EL August 2022, WHG § 100 Rn. 96). In diesem Sinne trägt die in den Bescheiden gegebene Begründung, mangels eines hinreichend prüffähigen Antrages auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG erweise sich der festgestellte Holzlagerplatz in jedem Fall als rechtswidrig, die Beseitigungsanordnung ohne Rechtsmängel. Es ist dabei auch unerheblich und nicht von wesentlichen ermessensleitenden Gewicht, dass der Holzlagerplatz der Kläger sowohl nach deren plausibilisierten Erfahrungswissen aus dem Hochwasser des Jahres 2013 als auch aus den Daten der offiziellen Hochwasserrisikokarte des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz für den gegenständlichen Bereich des Überschwemmungsgebietes der Roda in der Ortslage G... bei einem hundertjährigem Hochwasser (HQ100) nur geringe Wassertiefen im Bereich des streitgegenständlichen Lagerplatzes aufweist (0 - 0,5 m Wassertiefe). Dieser Aspekt einer ermessensgerechten Entscheidung ist vielmehr in die Prüfung eines (prüffähigen) Antrages nach § 78 Abs. 5 WHG einzustellen. Auch darüber hinaus musste aus diesem Grunde der Beklagte keine vertieften Erwägungen zu den privaten Belangen der Kläger an- und in die Bescheidsgründe einstellen. Ungeachtet dessen hat jedenfalls die Widerspruchsbehörde den Vortrag der Kläger im Widerspruchsverfahren ausreichend zur Kenntnis genommen, erwogen und sich damit in den Gründen des Widerspruchsbescheides nachvollziehbar auseinandergesetzt. Das Ergebnis ist rechtlich nicht zu beanstanden, so dass das Gericht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführlichen Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug nimmt und sich diese zu eigen macht. (4) Schließlich erweist sich auch die den Klägern gesetzte Frist zur Beseitigung des Holzlagerplatzes von drei Monaten nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides (vgl. Ziffer 1. des Änderungsbescheides vom 16. Februar 2022) als sach- und ermessensgerecht. Wesentliche Gründe dafür, dass den Klägern ein Abbau des Holzlagerplatzes innerhalb des festgesetzten Zeitraumes objektiv nicht möglich sein soll, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kläger verfügen offenbar über die notwendigen technischen Gerätschaften zur Bewegung und Umlagerung größerer Holzbündel und -stämme. Wesentliche Kosten dürften daher mit der Durchführung der Beseitigung des Holzlagerplatzes für die Kläger nicht verbunden sein. 2. Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da Angriffsmittel gegen diese Verfügung nicht vorgebracht wurden und sich Rechtsanwendungsfehler dem Gericht auch nicht aufdrängen, wird auf die Gründe des Änderungsbescheides des Beklagten vom 16. Februar 2022 und ergänzend auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 16. August 2022 Bezug genommen und macht sich das Gericht diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird ausgeführt, dass die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes auch gemessen am Rahmen des nach § 48 Abs. 2 Satz 1 ThürVwZVG Möglichen sich im eher unteren Bereich bewegt und angesichts der Bedeutung der Handlungspflicht, die mit dem Zwangsgeld durchgesetzt werden soll, nicht als übersetzt darstellt. 3. Die in den beklagten Bescheiden getroffenen Kostenregelungen sind rechtmäßig. Auch insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Gründe der angefochtenen Bescheide, vor allem des Widerspruchsbescheides verwiesen und macht sich das Gericht diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Für den von den Klägern beantragten Ausspruch nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO besteht mangels eines Erstattungsanspruchs hinsichtlich ihrer außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach kein Anlass (OVG Saarlouis, Urteil vom 23. Mai 2016 – 2 A 240/15 – BeckRS 2016, 47497 Rn. 41). Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 7.600,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und in entsprechender Anwendung von Ziffer 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abrufbar unter: www.bverwg.de). Danach richtet sich der Streitwert für eine bauordnungsrechtliche Beseitigungsanordnung nach dem Zeitwert der zu beseitigenden Substanz plus Abrisskosten. Letztere bemisst das Gericht aufgrund der den Klägern zur Holzbewegung zur Verfügung stehenden Maschinen mit null Euro. Hinsichtlich des Zeitwerts des für Heizzwecke nutzbaren Scheitholzes legt das Gericht einen Preis von 25,00 Euro pro Raummeter zugrunde. Dabei hat das Gericht als Richtwert die aktuelle Preisentwicklung von Scheitholz für Heizzwecke, wie sie die Forstämter für den Verkauf entsprechenden Holzes aus staatlichen Wäldern zugrunde legen (vgl. https://www.forstpraxis.de/brennholz-aus-dem-wald-kaufen-aktuelle-preise-19164), herangezogen. Diese Preise lagen im Mai 2023 im Schnitt zwischen 35,00 Euro und 58,00 Euro pro Raummeter. Das Gericht berücksichtigt im Weiteren, dass den Klägern der Verkauf ihres Holzes aus privater Hand wohl nur mit einem erheblichen Abschlag auf diese Preislagen möglich sein wird. Insoweit erscheint eine Reduzierung des Verkaufspreises auf 25,00 Euro pro Raummeter sachgerecht. Schließlich ist für die Streitwertberechnung zu berücksichtigen, dass der Beklagte von einem zu beseitigenden Holzlagerplatz von 19 m x 8 m x 2 m, folglich einem Volumen von 304 Raummetern ausging. Dies ergibt in der Multiplikation den festgesetzten Streitwert in Höhe von 7.600,00 Euro. Gemäß Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bleibt das dem gegenüber niedrigere angedrohte Zwangsgeld für die Streitwertberechnung außer Betracht. Die Kläger wenden sich gegen eine Beseitigungsanordnung der unteren Wasserbehörde des Beklagten in Bezug auf ein Holzlager auf dem in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Grundstück in der Gemarkung G..., Flur 1, Fl.Nr. a in S.... Das vorgenannte Grundstück ist an seiner nördlichen Grenze mit einem in Holzbauweise errichteten Schuppengebäude bebaut. In südlicher Richtung reicht das Grundstück, gemessen ab der südlichen Außenwand des Schuppens, in einer Entfernung von etwa 42 m an den Fluss Roda heran. Westlich und östlich des klägerischen Grundstückes befinden sich weitere, mit Wohn- und Nebengebäuden bebaute Grundstücke, wobei die vorhandene Bebauung in der Linie nicht wesentlich über die südliche Wand des klägerischen Garagen-/Schuppengebäudes hinausragt. Nördlich des Grundstücks Fl.Nr. a schließt das ebenfalls im Eigentum der Kläger und mit deren Wohnhaus bebaute Grundstück Fl.Nr. b an. Die Kläger heizen ihr Wohngebäude und erwärmen ihr Brauchwasser mit Scheitholz, wozu sie in der Nähe ihres Schuppens auf dem Grundstück Fl.Nr. a südlich vom Schuppen mehrere Holzlagerplätze errichtet haben. Das Grundstück Fl.Nr. a befindet sich teilweise im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Roda, beginnend etwa in einer Entfernung von 17 m zur südlichen Wand des klägerischen Schuppengebäudes. Im Rahmen einer Gewässerschau am 17. November 2020 stellte die untere Wasserbehörde des Beklagten u. a. fest, dass das streitgegenständliche Holzlager die Maße von ca. 19 m x 8 m x 2 m (L/B/H) erreichte und sich im Gewässerrandstreifen der Roda befinde. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 wurde dies den Klägern mitgeteilt und Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Es wurde auf die Absicht der Behörde hingewiesen, eine Beseitigungsanordnung auf Grundlage des § 100 Abs. 1 WHG zu erlassen. Die Kläger sagten zunächst per E-Mail die Beräumung des Gewässerrandstreifens zu. Ihnen war auf Nachfrage die Ausdehnung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes mittels Flurkarte aufgezeigt worden. Die Kläger zeigten sich in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2021 davon eigenen Angaben nach überrascht. Sie verwiesen darauf, dass das Holzlager aus Bündeln mit einem Durchmesser von je 60 bis 70 cm bestehe und das Holz nicht lose geschichtet sei. Überdies seien die Bündel mit Lagerhölzern gegen Abschwemmen gesichert. Das Holzlager werde im Hochwasserfall nicht beströmt, wie Farblichtbilder vom Hochwasserereignis des Jahres 2013 zeigten. Der Höhenunterschied zwischen Böschungsoberkante der Roda und dem Ende des festgesetzten Überschwemmungsgebietes auf ihrem Grundstück Fl.Nr. a betrage 23 cm. Handlungsbedarf für die Entfernung der Holzbündel werde daher nicht gesehen. Eine Beseitigungsanordnung sei unverhältnismäßig, da der Wasserstand wegen des Geländeanstieges bei Höchststand auf „0“ auslaufe. Eine Nachschau des Mitarbeiters der unteren Wasserbehörde des Beklagten vor Ort am 23. August 2021 ergab, dass das gestapelte Holz nicht beseitigt worden war. Nunmehr erließ der Beklagte unter dem 16. November 2021 eine auf § 100 WHG gestützte Beseitigungsanordnung für das gelagerte Holz mit Frist bis zum 30. Januar 2022 (Ziffer 1.) und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Ziffer 2.). In den Gründen wird zum Rechtlichen u. a. ausgeführt, dass in festgesetzten Überschwemmungsgebieten nach § 78a Abs. 1 Nr. 4 WHG das Ablagern und das nicht kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, untersagt sei. Die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes für den Fluss Roda im Bereich des klägerischen Grundstückes sei durch die Thüringer Verordnung zur Feststellung des Überschwemmungsgebietes der Roda im Saale-Holzland-Kreis von der Einmündung des Tautendorfer Baches bis zur Mündung in die Saale vom 1. Juni 2007 (ThürStAnz. 30/2007 S. 1489) erfolgt. Bei der vorgefundenen Ablagerung handle es sich um Material, welches geeignet sei, den Wasserabfluss zu behindern oder fortgeschwemmt zu werden. Soweit im Rahmen der Anhörung vorgetragen worden sei, dass die Bündelung des Holzes und die Lagerung auf Hölzern in Verbindung mit der Verankerung von Pfosten im Erdreich ein Abschwemmen verhindert werde, bleibe die Tatsache, dass durch die Schaffung eines festen Holzlagers der Abfluss der Roda im Hochwasserfall behindert, mindestens jedoch verändert werde. Mit der festen Verankerung im Erdreich sei im vorliegenden Fall ein Bauwerk errichtet worden. Nach § 78 Abs. 4 WHG sei dies untersagt. Ausnahmen wären gemäß § 78 Abs. 5 WHG im Einzelfall zuzulassen, sofern die dort festgelegten Kriterien erfüllt würden. Da aber kein derartiger Antrag gestellt worden sei, sei auch keine Prüfung der Ausnahmetatbestände im Einzelfall erfolgt. Die Beseitigungsanordnung sei geeignet, die Abflusshindernisse aus dem Überschwemmungsgebiet zu beseitigen und eine weitere Manifestierung der bereits vorgenommenen Ablagerungen zu vermeiden. Die angeordnete Maßnahme sei erforderlich, da es kein milderes Mittel als gleich geeignete Maßnahme gebe. Dabei bleibe es den Klägern überlassen, ob sie die Beräumung selbst vornehmen oder die Beräumung in Auftrag geben. Die Maßnahme sei angemessen, da das öffentliche Interesse am Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren eines Hochwassers das Interesse der Kläger überwiege. Am 17. Dezember 2021 ließen die Kläger über ihren Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid vom 16. November 2021 erheben. Ergänzend zu ihrem Vortrag in der Anhörung lassen die Kläger im Widerspruchsverfahren vortragen, dass beigefügte Lichtbilder aus der Hochwassersituation 2013 deutlich zeigten, dass im Hochwasserfall der Fluss die Holzlagerstätte der Kläger nicht erreiche. Die Roda selbst zeichne sich im Bereich der Grundstücke c bis Beginn d geradlinig ab, sodass eine wesentliche Erhöhung der Fließgeschwindigkeit des Gewässers durch Kurven oder sonstige Verengungen nicht zu befürchten sei. Auch zeichneten sich die Grundstücke a und d ohne Bodenerhebungen ab, sodass unter Bezugnahme auf die in Kopie beigefügte Auskunft von Herrn H... vom 3. Februar 2021, Umweltamt des Saale- Holzland-Kreises, ein zusätzlicher Rückstau von Wasser auf das Grundstück a ausgeschlossen werden könne. Selbst bei einer erneuten prekären Hochwassersituation sei bei einer Freifläche in einer Breite von 30 Metern sowie des gleichsam bestehenden Anstiegs des Grundstücks ein weiterer Anstieg des Wassers als im Jahr 2013 nicht zu befürchten. Überdies weise das geschichtete Holz ein hohes Gewicht auf (ca. 550 kg je RM Holz), so dass die Wahrscheinlichkeit eines Abschwemmens gegen Null tendiere. Mit Änderungsbescheid vom 16. Februar 2022 änderte der Beklagte Ziffer 1. seines Bescheides vom 16. November 2021 dahingehend ab, dass die Beseitigung bis spätestens drei Monate nach Bestandskraft dieses Bescheides zu erfolgen habe und ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahme an. Das angedrohte Zwangsgeld wurde auf 500,00 Euro ermäßigt. Der Beklagte führte in den Gründen noch einmal umfangreich zu seinen Feststellungen und auch zu dem bisherigen Vortrag im Widerspruchsverfahren aus. Gegen den Änderungsbescheid erhoben die Kläger im März 2022 über ihren Verfahrensbevollmächtigten erneut Widerspruch und stellten beim Verwaltungsgericht Gera einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs (Verfahren 5 E 280/22 Ge). Dieses Verfahren wurde durch Beschluss der Berichterstatterin vom 8. April 2022 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt. In der Kostenentscheidung wurde berücksichtigt, dass dem erhobenen Widerspruch bereits Suspensiveffekt beizumessen sei, der Beklagte aber mit der Abfassung seines Bescheidtenors ein gerichtliches Eilverfahren provoziert habe. Mit Widerspruchsbescheid des Thüringer Landesamtes für Umwelt, Bergbau und Naturschutz (TLUBN) vom 16. August 2022, dem Bevollmächtigten der Kläger zugestellt am 24. August 2022, wurde der Widerspruch zurückgewiesen (Ziffer 1.), den Klägern die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt (Ziffer 2.) und Widerspruchskosten in Höhe von 100,00 Euro ohne weitergehende Auslagenforderung festgesetzt (Ziffer 3.). In den Gründen wird zum Rechtlichen ausgeführt, dass der zulässige Widerspruch unbegründet sei. Die getroffene Anordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung sei § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Eine wasserrechtliche Verpflichtung im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG stelle der § 78 Abs. 4 WHG dar. Danach sei die Errichtung oder Erweiterung von baulichen Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt, nur in Ausnahmefällen könne die untere Wasserbehörde unter den Voraussetzungen des § 78 Abs. 5 WHG die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen genehmigen. Bei den Holzablagerungen handle es sich um eine bauliche Anlage. Bauliche Anlagen im Sinne des Baurechts seien mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen. Eine Verbindung mit dem Boden bestehe auch dann, wenn die Anlage durch eigene Schwere auf dem Boden ruhe. Als bauliche Anlagen würden auch Aufschüttungen gelten. Der Vortrag der Kläger im Widerspruchsverfahren belege, dass es sich bei dem Holzlager um eine fest mit dem Erdboden verbundene Anlage handle. Die hierfür erforderliche Genehmigung liege nicht vor. Die Genehmigungsvoraussetzungen habe die untere Wasserbehörde auch nicht grundsätzlich prüfen müssen. Es genüge die lediglich formelle Illegalität der Handlung im Wasserrecht zum behördlichen Einschreiten. Entscheidend sei zudem, ob sich verlässlich absehen lasse, dass einer formellen Legalisierung nichts entgegensteht. Dies sei nur möglich, wenn der Zulassungsbehörde ausreichende Antragsunterlagen vorgelegt werden, was nicht der Fall sei. Insoweit sei auch der im Widerspruchsverfahren hilfsweise gestellte Genehmigungsantrag der Kläger abzulehnen. Da das Holzlager bereits errichtet worden sei, fehle es im Weiteren an dem zeitgleichen Ausgleich des verlorengegangenen Rückhalteraumes für den Hochwasserschutz. Dass kein größerer Wasseranstieg als im Jahr 2013 zu erwarten sei, bei dem das Holzlager nicht erreicht wurde, treffe nicht zu und sei im Übrigen unerheblich, genau wie das Argument, dass ein Hochwasser ein Gewicht von 1.100,00 kg Holz pro Quadratmeter überhaupt nicht bewegen könne. Auch wenn das Hochwasser das Holzlager nicht bewegen würde, komme es zum Verlust des Rückhalteraumes, wodurch auch der Abfluss des Hochwassers bzw. der Wasserstand verändert werde. Das Argument, dass die Roda im Bereich der Flurstücke c und d geradlinig verlaufe, spreche eher für eine Erhöhung der Fließgeschwindigkeit, als es bei Kurven und Verengungen der Fall wäre und nicht dagegen. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall auch irrelevant. Der Argumentation, dass der Ausnahmetatbestand des § 78a Abs. 1 Nr. 4 WHG (kurzfristiges Lagern) nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, da das Holz zur Wärmegewinnung genutzt und die Ablagerungen einer steigenden Veränderung unterliegen würden, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. § 78a Abs. 1 Nr. 4 WHG bestimme zusätzlich zu § 78 Abs. 4 WHG, dass das Ablagern von Gegenständen, welche den Wasserabfluss behindern, in Überschwemmungsgebieten untersagt sei. Das kurzfristige Lagern werde hiervon allerdings nicht erfasst. Bei dem Holzlager handle es sich jedoch nicht um eine kurzfristige Lagerung, sondern um eine dauerhafte Ablagerung. Hierfür spreche bereits die ins Erdreich eingelassenen Pfosten. Zudem habe laut eigenen Aussagen der Kläger das Holzlager bereits im Jahr 2013 bestanden, was für eine dauerhafte Ablagerung spreche. Dass die Ablagerung einer stetigen Veränderung unterliege und das Holz zur Wärmegewinnung genutzt werde, ändere daran nichts. § 78 WHG sei im vorliegendem Fall dem § 78 a WHG vorzuziehen, da es sich bei einem Holzlager mit einer Größe von 19 m x 8 m x 2 m und einem Eigengewicht von 1.100,00 kg pro Quadratmeter eher um eine bauliche Anlage als um eine Aufschüttung oder dergleichen handle. Selbst wenn man jedoch vorliegend § 78a WHG als einschlägig ansehen würde, liege eine Genehmigung nicht vor und könnte aus den oben genannten Gründen auch nicht erteilt werden. Am 22. September 2022 haben die Kläger über ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht Gera erhoben. Sie verfolgen ihre bereits im Vorverfahren dargelegte Argumentation weiter und haben hierzu umfangreich Beweis angeboten und Lichtbilder zur Vor-Ort-Situation beigefügt. Sie erachten die angegriffenen Entscheidungen insbesondere als ermessensfehlerhaft, da die persönliche Situation der Kläger nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Die Kläger beantragen: 1. Der Bescheid der Beklagten vom 16.11.2021, geändert durch den Bescheid vom 16.02.2022 (Az.: WW/690.24/167/2021), in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2022 (Az.: 5070-52-1042/2557-1 61067/2022) wird aufgehoben. 2. Die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verteidigt seine Entscheidung und wiederholt dabei im Wesentlichen die Gründe des Widerspruchsbescheides. Soweit die Kläger vorgetragen haben, die einschlägige Thüringer Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes der Roda lasse in ihrem § 4 die Möglichkeit einer Lagerung von nicht auftriebssicheren Gegenständen und abschwemmbaren Materialen mit entsprechender Sicherung zu, soweit diese außerhalb von Siedlungsflächen gelagert werden, verfange dies nicht. Der Argumentation der Kläger, wonach sich aus dieser Regelung eine Zulässigkeit des Holzlagers im festgesetzten Überschwemmungsgebiet ergeben soll, könne nicht gefolgt werden. Die Kläger würden hier bereits verkennen, dass nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung die Lagerung von u. a. Holz außerhalb von Siedlungsflächen zulässig sein kann. Das verfahrensgegenständliche Grundstück befinde sich jedoch innerhalb eines Siedlungsgebietes, an welches andere Anforderungen als für Gebiete außerhalb von Siedlungsflächen zu stellen seien. In Siedlungsbereichen habe der gesicherte Wasserabfluss zum Schutz der Bevölkerung und Vorbeugung von Hochwassergefahren Vorrang und müsse zwingend sichergestellt werden. Ein Holzlager führe zu einer Versiegelung der Bodenflächen und zum Verlust natürlicher Speichermöglichkeiten sowie Retentionsflächen. Dies führe bei größeren Wassermengen wiederum zu einem beschleunigten Oberflächenabfluss und einer Verschärfung der Wasserabflusssituation, welcher gerade in Siedlungsgebieten zwingend entgegen zu wirken sei. Eine Zulässigkeit des Holzlagers im Überschwemmungsgebiet ergebe sich auch nicht aus § 78a Abs. 1 Nr. 4 WHG. Die von den Klägern erläuterten Höhendifferenzen und die Entfernung zwischen Bachbett und Holzlagerstätte von ca. 30 m seien unerheblich. Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes seien unter Berücksichtigung der topographischen und geographischen Merkmale der Umgebung der Roda rechtsverbindlich festgesetzt worden. Die getroffene Anordnung sei schließlich notwendig, angemessen und verhältnismäßig. Es werde im Übrigen vollumfänglich auf die Gründe des Ausgangs- und des Widerspruchsbescheids Bezug genommen. Im weiteren Verfahrensgang haben die Beteiligten unter Anregung des Gerichts diskutiert, ob den Klägern für ihren Brennholzstapel eine wasserhaushaltsrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 5 WHG erteilt werden könne. Einen förmlichen Antrag außerhalb des Widerspruchsverfahrens haben die Kläger bislang nicht gestellt. Aus Sicht der unteren Wasserbehörde des Beklagten lägen die Voraussetzungen für eine solche Genehmigungserteilung ungeachtet dessen auch nicht vor. Der Holzstapel stelle ein Hindernis dar, das den Wasserstand und den Abfluss des Hochwassers nachteilig verändere, da es zu einer Verengung des Abflussquerschnittes führe. Der Holzstapel beanspruche Retentionsraum und ein umfang-, funktions- und zeitgleicher Ausgleich von Retentionsraum sei nicht ersichtlich. Auch fehle es an einer hochwasserangepassten Lagerung des Holzstapels. Von dem Vorhaben gehe im Übrigen auch eine negative Vorbildwirkung aus. Der Holzstapel bedürfe schließlich auch einer Baugenehmigung nach der Thüringer Bauordnung (ThürBO). Dem stünde die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit wegen Realisierung des Vorhabens im Außenbereich entgegen. Mit Beschluss der Kammer vom 20. März 2023 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beweisbeschluss des Einzelrichters vom 5. April 2023 wurde angeordnet, die Örtlichkeiten und die streitgegenständliche Holzablagerung in Augenschein zu nehmen. Hierzu wurde mit den Beteiligten am 28. Juni 2023 ein Vor-Ort-Termin auf dem Grundstück der Kläger durchgeführt und dazu Lichtbilder gefertigt. Für die Einzelheiten wird auf das Protokoll zur Beweisaufnahme und die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Für die weiteren Einzelheiten, den Gang der sich an den Beweistermin anschließenden mündlichen Verhandlung und auch für das behördliche Verfahren wird auf die elektronisch vorliegende Gerichts- und die in Papierform vorliegenden Behördenakten (1 Heftung u. 1 Hefter) verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.