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Beschluss

6 E 2412/09 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2010:0108.6E2412.09GE.0A
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Leitsätze
Das Ausbildungsförderungsamt kann durch den Erlass eines Auskunftsbescheides die Eltern eines Auszubildenden dazu anhalten, die Verpflichtung zu erfüllen, Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.(Rn.10)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Ausbildungsförderungsamt kann durch den Erlass eines Auskunftsbescheides die Eltern eines Auszubildenden dazu anhalten, die Verpflichtung zu erfüllen, Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben.(Rn.10) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 2. November 2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2009 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatz 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes gegen das Interesse des Antragstellers abzuwägen, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an der Vollziehung offensichtlich rechtswidriger Entscheidungen grundsätzlich kein überwiegendes öffentliches Interesse besteht. Ist bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs weder festzustellen, dass dieser offensichtlich begründet noch, dass dieser offensichtlich unbegründet ist, ist aufgrund sonstiger Gerichtspunkte eine Interessenabwägung vorzunehmen. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen, denn der Auskunftsbescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 2009 in Verbindung der von ihm mit Schreiben vom 19. November 2009 getroffenen Anordnung der sofortigen Vollziehung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig . Zunächst bestehen gegen ihn in formeller Hinsicht keine Bedenken. Die Vollziehungsanordnung vom 19. November 2009 ist vor allem ausreichend begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO). Durch die dort normierte Begründungspflicht soll der Behörde bewusst werden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Ausnahmemaßnahme ist und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung aus den besonderen Umständen des Einzelfalls hergeleitet werden muss, um dem Betroffenen darüber Aufklärung zu geben, welche Überlegungen diesen Schritt veranlasst haben. Die vom Antragsgegner angeführte Begründung für die Vollziehungsanordnung, dass ohne die zeitnahen Einkommensangaben durch den Antragsteller die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für seine 1982 geborene Tochter J. verzögert und deren Ausbildung dadurch möglicherweise gefährdet werde, ist nicht zu beanstanden. Entgegenstehende Interessen des Antragstellers, vor allem das Interesse, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht offen legen zu müssen, hat der Antragsgegner in die Abwägung eingestellt und nachvollziehbar für weniger gewichtig erachtet. Das Auskunftsverlangen des Antragsgegners ist auch in der Sache selbst rechtmäßig. Es findet seine Grundlage in § 47 Abs. 4 und Abs. 6 BAföG in Verbindung mit § 60 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB I). Danach kann die über den Ausbildungsförderungsantrag entscheidende Behörde von den Eltern des Auszubildenden Auskunft über die für die beantragte Leistung erheblichen Tatsachen und die Vorlage entsprechender Urkunden verlangen sowie hierzu eine angemessene Frist setzen. Zu den genannten Tatsachen gehören im Recht der Ausbildungsförderung insbesondere die in dem Bescheid geforderten Angaben über das Einkommen und Vermögen des Antragstellers. Diese finanziellen Verhältnisse sind gemäß den §§ 11 Abs. 2, 24, 25, 26 BAföG grundsätzlich bei der Ermittlung des Ausbildungsbedarfs zu berücksichtigen, wenn der Bedarf durch Einkommen und Vermögen des Auszubildenden selbst nicht sicher gestellt werden kann und eine elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 2 und Abs. 3 BAföG nicht in Betracht kommt. Durch § 47 Abs. 4 BAföG wird die zur Bescheidung des Antrags erforderliche Mitwirkung der Eltern gesichert. Die Mitwirkungspflicht besteht in der Regel darin, die erforderlichen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen und diese dem Auszubildenden auszuhändigen. Die Auskunftspflicht besteht nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung unabhängig davon, ob der Auszubildende einen Anspruch auf Unterhaltszahlungen gegen seine Eltern hat (vgl. nur VG Minden , Beschluss vom 11. Mai 2009 - 6 L 208/09 -, zitiert nach juris, Rdnr. 11 f.). Die Voraussetzungen sind gegeben. Ausbildungsförderung wird bei Tochter J. des Antragstellers voraussichtlich - wenn sie bewilligt werden sollte - als familienabhängige Leistung erbracht und setzt daher die Mitwirkung der Eltern voraus. Dies gilt im Fall des Antragstellers besonders, weil ein Auskunftsersuchen des Antragsgegners bei dem Finanzamt P. keinen Aufschluss über seine Einkommensverhältnisse (im maßgeblichen Jahr 2007) erbracht hatte. Soweit der Antragsteller gegen das Auskunftsbegehren geltend macht, seine Tochter habe bereits eine Ausbildung beendet, somit könne keine elternabhängige Ausbildungsförderung mehr gewährt werden, so ist dies nach Aktenlage nicht zutreffend. Der Antragsgegner hat sich unbestrittenermaßen darauf berufen, dass die Voraussetzungen für eine elternunabhängige Förderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 4 BAföG mangels entsprechend langer Zeiten der Erwerbstätigkeit der Tochter J. nicht gegeben sind. Nach den vorgenannten Bestimmungen bleibt Einkommen der Eltern außer Betracht, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BAföG) oder bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BAföG). Der weitere Einwand des Antragstellers, sein Verdienst habe im Jahr 2007 eine solche Höhe erreicht, dass seine Kinder keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, steht dem Auskunftsbegehren ebenfalls nicht entgegen. Durch die begehrte Auskunft sollen gerade erst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers zuverlässig ermittelt werden. Der Antragsgegner hat dem Auskunftsbescheid vom 14. Oktober 2009 schließlich das vorgeschriebene Formblatt 3 (vgl. § 46 Abs. 3 BAföG) beigefügt und dem Antragsteller eine ausreichend lange Frist (bis zum 4. November 2009) gesetzt, um der auferlegten Verpflichtung zur Auskunftserteilung nachzukommen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.