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Urteil

6 K 132/09 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2010:0114.6K132.09GE.0A
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Leitsätze
1. Ein erhebliches Vorschubleisten erfordert Handlungen mit gewisser Stetigkeit und höherer Intensität.(Rn.71) 2. Das Ergebnis eines Entnazifizierungsverfahrens ist nicht entscheidend für die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist.(Rn.73) 3. Die einfache Mitgliedschaft in der NSDAP stellt kein erhebliches Vorschubleisten dar.(Rn.75) 4. Für ein erhebliches Vorschubleisten ist nicht das Gedankengut entscheidend, sondern konkrete Handlungen.(Rn.83) 5. Die Tätigkeit als Propagandaredner darf nicht nur gelegentlich erfolgt sein, wenn der Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens erfüllt sein soll.(Rn.92) 6. Es unterliegt einer Gesamtwürdigung des individuellen Verhaltens, ob ein erhebliches Vorschubleisten anzunehmen ist. Eine Entlastung durch regimeschädliches Verhalten ist möglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2009 - 5 C 1/09.(Rn.105)
Tenor
Der Bescheid des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. Januar 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen Ausgleichsleistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein erhebliches Vorschubleisten erfordert Handlungen mit gewisser Stetigkeit und höherer Intensität.(Rn.71) 2. Das Ergebnis eines Entnazifizierungsverfahrens ist nicht entscheidend für die Frage, ob ein Ausgleichsanspruch ausgeschlossen ist.(Rn.73) 3. Die einfache Mitgliedschaft in der NSDAP stellt kein erhebliches Vorschubleisten dar.(Rn.75) 4. Für ein erhebliches Vorschubleisten ist nicht das Gedankengut entscheidend, sondern konkrete Handlungen.(Rn.83) 5. Die Tätigkeit als Propagandaredner darf nicht nur gelegentlich erfolgt sein, wenn der Tatbestand des erheblichen Vorschubleistens erfüllt sein soll.(Rn.92) 6. Es unterliegt einer Gesamtwürdigung des individuellen Verhaltens, ob ein erhebliches Vorschubleisten anzunehmen ist. Eine Entlastung durch regimeschädliches Verhalten ist möglich, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2009 - 5 C 1/09.(Rn.105) Der Bescheid des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. Januar 2009 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägerinnen Ausgleichsleistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Vermögensamtes vom 26. Mai 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes vom 27. Januar 2009 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten. Die Klägerinnen haben Anspruch auf Ausgleichsleistungen für die entschädigungslose Enteignung des Hausgrundstücks C. in W. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Ausgleichsleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665 - AusglLeistG -). Danach erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG liegen vor. Das Hausgrundstück des Vaters der Klägerinnen wurde 1948 durch das Land Thüringen unter Bezugnahme auf SMAD-Befehle entschädigungslos enteignet. Die Klägerinnen sind Erbeserben ihres Vaters (§§ 2039 Satz 1, 2032 Abs. 1 BGB). Der Anspruch der Klägerinnen auf Ausgleichleistungen ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen. Danach werden Leistungen nach diesem Gesetz dann nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen oder dem kommunistischen System erheblichen Vorschub geleistet hat. Für das Vorliegen dieser Fälle des Ausnahmetatbestandes ist derjenige, der sich auf ihn beruft, also der Beklagte, darlegungs- und beweispflichtig. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AusgLeistG liegen in der Person … M.s nicht vor. Er hat nicht , dies ist der allein in Betracht kommende Ausschlussgrund, dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet. Sinn und Zweck der Ausschlussregelung in § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es zu verhindern, dass diejenigen, die die Hauptverantwortung für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen tragen, das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen( BVerwG , Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - BVerwGE 123, 142 [143 f.]). Ein erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist bereits in der Phase der Errichtung des nationalsozialistischen Systems möglich und nicht erst nach dessen Etablierung. Die Hauptverantwortung für die unter der Diktatur ergangenen Unrechtsmaßnahmen trägt auch derjenige, der der Diktatur den Weg bereitet und dadurch einen Beitrag dazu geleistet hat, dass deren Unrechtsmaßnahmen erst möglich wurden ( BVerwG , Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - a.a.O. S. 144). In objektiver Hinsicht setzt das erhebliche Vorschubleisten voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen werden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand zu unterdrücken und dies auch zum Ergebnis hatten. Erforderlich ist eine höhere Intensität und Wirkung der Unterstützung. Den Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. ( BVerwG , Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - a.a.O. S. 145 f.). Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person wissentlich und willentlich zugunsten des nationalsozialistischen Systems gehandelt hat. Das Wissen und Wollen des Vorschubleistens muss sich nur auf das eigene Tätigwerden und dessen Wirkung als Beitrag zur Errichtung und zur Festigung des nationalsozialistischen Systems bezogen haben, es muss nicht alle Einzelheiten der späteren Entwicklung einschließen ( BVerwG , Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - a.a.O. S. 147). Eine Einstufung als "Entlasteter" oder "Minderbelasteter" im Rahmen der Entnazifizierung ist für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG vorliegen, ohne Bedeutung. § 1 Abs. 4 AusglLeistG enthält weder für eine Tatbestands- noch für eine Feststellungswirkung der Entnazifizierungsentscheidung den erforderlichen normativen Anhaltspunkt. Ebenso wenig ergibt sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers aus den Gesetzesmaterialien zum Ausgleichsleistungsgesetz. Gegen die Relevanz der Entnazifizierungsentscheidung für die Frage eines Ausschlusses von der Ausgleichsleistung sprechen auch die unterschiedlichen Ziele, die der Ausschlussregelung einerseits und den Maßnahmen im Rahmen der Entnazifizierung zugrunde lagen. Mit dem Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG soll, wie bereits angesprochen, verhindert werden, dass die Hauptverantwortlichen für die zu revidierenden Unrechtsmaßnahmen das Ausgleichsleistungsgesetz zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen. Dagegen lag der Entnazifizierung als wesentliches Ziel die Abwehr von Gefahren zugrunde, die sich von den durch ihre Verstrickung in den Nationalsozialismus Belasteten für den Neuaufbau ergeben konnten ( BVerwG , Urteil vom 17. März 2005 - 3 C 20/04 - a.a.O. S. 148). Gemessen hieran führen die Mitgliedschaften und Funktionen des Vaters der Klägerinnen in der NSDAP, der SA und der SS (siehe unter 1.) ebenso wenig wie seine vorübergehende Stellung als Propagandaredner in G. (siehe unter 2.) noch seine Stellung als Leiter des Reichsbundes für Leibesübungen des Gaus Thüringen (siehe unter 3.) dazu, dass er dem nationalsozialistischen Regime erheblich Vorschub geleistet hat. Ob der Vater der Klägerinnen durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem Aufenthalt an dem "Instituto Forlanini" (siehe unter 4.) und durch das zeitweise Innehaben des nebenberuflichen Amtes eines "Referenten für Rassefragen des NS-Ärztebundes, Gau Thüringen (siehe unter 5.) dem NS-Regime erheblich Vorschub geleistet hat, kann offen bleiben. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, so hat sich doch der Vater der Klägerinnen durch sein nachgewiesenes, dem NS-System schädigendes Handeln in einer Weise "entlastet", dass bei einer Gesamtbetrachtung seines Verhaltens ein erhebliches Vorschubleisten nicht anzunehmen ist (siehe unter 6.) 1. a) Die Tatsache, dass … M. der NSDAP seit 1930 als einfaches Mitglied angehörte, stellt kein erhebliches Vorschubleisten im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG dar (vgl. BVerwG , Urteil vom 17. März 2005, a.a.O. und Urteil vom 19. Oktober 2006, a.a.O.). Eine herausgehobene Position oder Tätigkeit hat er nicht wahrgenommen bzw. ausgeübt. b) Ebenso wenig sieht die Kammer die Mitgliedschaft … M.s in der SA als ein erhebliches Vorschubleisten an. Er bekleidete den Rang eines SA-Standartenführers. Dies entspricht dem Rang eines Oberst der Wehrmacht (vgl. Rosenberger, Unwürdigkeit im Recht der offenen Vermögensfragen, München 2006, Rangtafel, Anhang 7). Die Kammer hat durch Urteil vom 6. Dezember 2007 (6 K 608/07 Ge, ThürVBl. 2008, 234) ein erhebliches Vorschubleisten wegen einer Tätigkeit in der SA bejaht, sofern der Betroffene kontinuierlich und früh Führungsaufgaben in der SA innehatte und ausübte, etwa die Verwaltungsgeschäftsstelle einer in der seinerzeitigen thüringischen Landeshauptstadt Weimar ansässigen Sturmbanns leitete. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: "…Die SA verfolgte als wesentlicher Teil und paramilitärische Organisation der nationalsozialistischen Bewegung ab den 1920er Jahren, vor allem in der Zeit ab 1930, das Ziel, das verfassungsmäßige Regierungssystem der Weimarer Republik sowohl auf Reichs- als auch auf Länderebene zu beseitigen ( Joachim Fest , Hitler, Frankfurt/Main, 1973, S. 533 ff., 550 ff.; Wilhelm Hoegner , Die verratene Republik, Frankfurt/Main, 1989, S. 193 ff., 262 ff.; Peter Longerich , Die braunen Bataillone, München, S. 140). Die SA verstand sich, wie es in den "Grundsätzen und Anordnungen III" des SA-Führers von Pfeiffer vom 3. Juni 1927 (abgedruckt in Heinrich Bennecke , Hitler und die SA, München, Dokument 9, S. 247) heißt, als "Mittel zum Zweck. Zweck ist der Sieg der Weltanschauung, deren Träger die NSDAP ist." Als Hauptgegner betrachtete die SA die - ebenfalls der Weimarer Republik gegenüber feindlich eingestellte - KPD sowie die Sozialdemokratie und die von ihr dominierten republikanischen Schutztruppe "Reichsbanner Schwarz-Rot-Gold" ( Longerich , a.a.O., S. 120). Weiteres Angriffsziel der SA waren - der aggressiv-antisemitischen und völkischen Ausrichtung der NSDAP folgend - die jüdischen Bürger. Die Anwendung von Gewalt gegen Personen, Sachen und Institutionen der Weimarer Republik gehörten mit zum Selbstverständnis der SA ( Longerich , a.a.O., S. 117 f.). Der Durchbruch der NSDAP zur Massenbewegung ab 1930/31 hatte für die SA eine erhebliche Verstärkung ihrer propagandistischen und "kämpferischen" Anstrengungen zur Folge: Flugblätter verteilen, Propagandamärsche und -ausfahrten, Schutz der eigenen Versammlungen und Störungen bzw. Sprengung derjenigen des Gegners bestimmten den häufig schon täglichen "SA-Dienst". Die Gewalttätigkeiten der SA steigerten sich aus der Sicht der Polizei ab 1930/31 in einem Ausmaß, dass die SA zu einer massiven Bedrohung der öffentlichen Sicherheit wurde. Auf ihre Weise begann die SA das öffentliche Leben der Weimarer Republik zu beherrschen ( Longerich , a.a.O., S. 94, 111). Die SA wurde schließlich - die dazu berufenen Amtsträger wollten oder konnten ihr nicht entschieden entgegentreten - zur tödlichen Gefahr für das parlamentarische Regierungssystem der Weimarer Republik ( Hoegner , a.a.O. S. 149). In die Zeit ab 1930/31 erfolgte unter der Führung des SA-Stabchefs Röhm der Umbau der SA von der Parteitruppe zur Parteiarmee ( Longerich , a.a.O., S. 113 ff.). In dieser Zeit wurden in großem Umfang neue, zum Teil arbeitslose Mitglieder rekrutiert und in den "Kampf gegen das System" geworfen. Hierbei konnten die Nationalsozialisten speziell in Thüringen - vor allem in der damaligen Landeshauptstadt Weimar als Hochburg - auf eine früh relativ stark ausgebaute Parteiorganisation zurückgreifen ( Longerich , a.a.O., S. 60, 74), für die der NSDAP-Gauleiter Sauckel bürgte. Förderlich für die Ausbreitung der SA war weiter, dass Thüringen eines der wenigen Länder des Deutschen Reichs war, in denen Hitler seit den 1920er Jahren in öffentlichen Versammlungen sprechen durfte ( Bennecke , a.a.O. S. 127). Im Land Thüringen stellte die NSDAP bereits 1930 mit Frick den Innenminister. Durch das thüringische Ermächtigungsgesetz vom 29. März 1930 wurde das parlamentarische Regierungssystem frühzeitig beseitigt (vgl. Jürgen John [Hrsg.], Quellen zur Geschichte Thüringens, Erfurt 1996, Abschnitt "Das Land Thüringen in der Weimarer Republik", S. 134 ff. Dokumente 18a, 18c). Für den Aufstieg und die Etablierung der SA und der gesamten nationalsozialistischen Bewegung kam dem uniformierten Aufmarsch von ca. 60.000 ihrer Mitglieder am 17./18. Oktober 1931 in Braunschweig eine erhöhte politische Rolle zu. Mit der Versammlung gelang es Hitler, die nationalsozialistische Bewegung als Massenbewegung darzustellen und seine Anhänger auf das nahe Ziel der Machtergreifung einzuschwören ( Bennecke , a.a.O. S. 165 f., Longerich , a.a.O., S. 152). Nach der Machtergreifung Hitlers am 30. Januar 1933 steigerte die SA ihre Terroraktionen gegen ihre Gegner und vor allem gegen die jüdischen Bürger…" In Bezug auf … M. kann nicht festgestellt werden, dass er Führungsfunktionen in der SA ausübte und deren Kampf gegen das parlamentarische Regierungssystem der Weimarer Republik spürbar mit organisiert hätte. Er war zweifellos ein Unterstützer des NS-Systems. Dies belegt sein Rang als SA-Standartenführer und unter anderem die Beurteilung vom 2. Juli 1944 des Leiters der Ärztekammer Thüringen, … R., wonach der Vater der Klägerinnen ein "alter Nationalsozialist" war, der wegen seiner nationalsozialistischen Einstellung seine Assistentenstelle in Frankfurt/Main verloren habe. Allerdings ist für ein erhebliches Vorschubleisten nicht maßgeblich, in welchem Umfang … M. von einem nationalsozialistischen Gedankengut geprägt war, sondern mit welchen konkreten Handlungen er in welchem Maße zur Stützung oder Förderung des NS-Systems beigetragen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2009 - 5 C 1.09 - Rn. 30). Über konkrete, … M.s belastende Tätigkeiten im Rahmen der SA haben weder der Beklagte noch das Gericht sichere Erkenntnisse. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass er an der Organisation sowie Einsätzen der SA beteiligt war. c) Ebenso wenig führt die Mitgliedschaft … M.s in der SS zu dem Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens. Er bekleidete dort verschiedene Ränge, zuletzt 1938 den Rang des Sturmbannführers. Dies entspricht dem Rang eines Majors in der Wehrmacht (vgl. Rosenberger, a.a.O., Rangtafel, Anhang 7). Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 14. Mai 2009 - 5 C 15/08 - zitiert nach Juris) führt zur Organisation der SS folgendes aus: "…Nach dem allgemeinkundigen, also für jedermann ohne besondere Fachkunde aus allgemein zugänglichen Quellen zuverlässig zu entnehmenden zeitgeschichtlichen Erfahrungswissen handelte es sich bei der SS - ebenso wie bei der Gestapo - um einen tragenden Pfeiler des nationalsozialistischen Unterdrückungs- und Verfolgungssystems. …Die SS war bei ihrer verzweigten Organisationsstruktur - sie gliederte sich die Allgemeine SS sowie die bewaffneten Verbände der SS-Verfügungstruppen und SS-Totenkopfeinheiten, die später in der Waffen-SS zusammengefasst wurden - auf das Ziel ausgerichtet, die nationalsozialistische Ideologie und ihre Expansionsbestrebungen mit allen Mitteln durchzusetzen. Sie verkörperte geradezu die nationalsozialistische Herrenmenschenideologie und verstand sich von Beginn an als "blutmäßig definierte" Auslese und Eliteorganisation, deren Ziel die Reinhaltung der "nordischen Rasse" war. Sie setzte die nationalsozialistische Rassenideologie rücksichtslos durch. Ihre vorrangige Aufgabe bestand darin, den NS-Staat zu sichern und zu beherrschen und seine inneren und äußeren Gegner zu bekämpfen…. Dementsprechend war jedenfalls für die hauptamtliche und nicht völlig untergeordnete bzw. neutrale (z.B. als Hausmeister) Tätigkeit in der SS kennzeichnend, dass diese - im Sinne der Definition des erheblichen Vorschubleistens - mit einer gewissen Stetigkeit und nicht nur gelegentlich und beiläufig mit Handlungen verbunden war, die in ihrem Nutzen für das Regime nicht ganz unbedeutend und dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken. … Deshalb dürfen die Handlungen der für die bzw. im Namen der SS tätig gewordenen einzelnen Funktionsträger jedenfalls unter der Voraussetzung, dass sie nicht völlig untergeordnete Tätigkeiten wahrgenommen haben, nicht in mehr oder weniger bedeutsame Tatbeiträge aufgespalten werden. Aus demselben Grund ist einer längeren, nicht völlig untergeordneten hauptamtlichen Tätigkeit in einer Organisationseinheit der SS, die sich auf spezifisch von der nationalsozialistisch Ideologie geprägte Ziele bezogen hat, die Indizwirkung nicht deshalb abzusprechen, weil für den einzelnen Funktionsträger gegebenenfalls keine konkreten (Dienst)-Handlungen belegbar sind, die als kausaler und erheblicher Beitrag zur Terrortätigkeit der SS zu beurteilen sind…." Gemessen an diesen Vorgaben, ist zunächst festzustellen, dass … M. zwar als Sturmbannführer den Dienstrang eines Offiziers, er aber keine hauptamtliche Tätigkeit in den SS-Organisationen ausgeübt hat. Er war von Anfang seiner Mitgliedschaft Arzt und als solcher tätig. Ihm wurden zwar SS-Dienstränge verliehen, die jedoch nicht mit einer hauptamtlichen Tätigkeit verbunden waren. Er selbst merkte dazu an, dass sich seine Tätigkeit bei der SS auf eine geringe Zahl von Einstellungsuntersuchungen beschränkte (vgl. Schreiben vom 23. Juni 1948). Auch während des Zweiten Weltkrieges war … M. nicht in der SS tätig, sondern - auf eigenen Wunsch und Betreiben - als Arzt der Wehrmacht. Er selbst hat dazu vor der Spruchkammer (vgl. Schreiben vom 23. Juni 1948) ausgeführt, dass er eine Tätigkeit in der SS habe unbedingt vermeiden wollen und sich daher zur Wehrmacht gemeldet habe. Seine Funktion in der SS bewertet das Gericht daher als untergeordnet, auch vor dem Hintergrund seiner Tätigkeit als Chefarzt des W. Krankenhauses und in seiner privatärztlichen Praxis. Es ist nicht erkennbar, dass … M. einen erheblichen Nutzen für das nationalsozialistische Regime erbracht hat, der geeignet war, den Widerstand gegen das Regime zu unterdrücken. Belegt ist vielmehr, dass … M. eine halbjüdische Sprechstundehilfe beschäftigte und in W. als Arzt bekannt war, der Juden behandelte, ihnen günstige Atteste und Gutachten ausstellte und sie damit vor Gefängnishaft oder Konzentrationslager bewahrte (vgl. unter anderem Schreiben Freiherr von W.). Dies lässt nicht darauf schließen, dass er erhebliche Beiträge zur Errichtung und Verbreitung des nationalsozialistischen Regimes geleistet haben soll. 2. Ebenso wenig führt die Tatsache, dass … M. vom 1. Juni 1930 bis 31. Dezember 1930 den Posten eines Propagandaredners der NSDAP der Ortsgruppe G. innehatte, dazu, ein erhebliches Vorschubleisten anzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 14. Dezember 2006 - 3 C 36/05 - BVerwGE 127, 236-243 - zitiert nach Juris, Rn. 21) knüpft das erhebliche Vorschubleisten durch die Tätigkeit als Propaganda- oder Gauredner an die Voraussetzung, dass entsprechende Agitatoren nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit tätig gewesen sein mussten, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken. Dass die Tätigkeit … M.s diese Voraussetzungen erfüllt, steht nicht fest. … M. war nicht langjährig als Propagandaredner tätig, sondern nachweislich nur ein halbes Jahr. Zur Häufigkeit seines Auftretens, Umfang und Inhalt seiner Reden konnte der Beklagte trotz Nachforschungen nichts ermitteln. Das Gericht sieht keine Ermittlungsansätze. Es fehlt damit an der erforderlichen Stetigkeit und Häufigkeit der Tätigkeit. Die gebotene umfassende Würdigung des Einzelfalls führt daher zu dem zwingenden Schluss, dass nicht festgestellt werden kann, dass … M.s als NSDAP-Propagandaredner einen qualifizierten Beitrag für NS-Regime erbracht hat. 3. Ein erhebliches Vorschubleisten … M.s kann auch nicht darin gesehen werden, dass er von 1936 bis 1945 Leiter des Nationalsozialistischen Reichsbundes für Leibesübungen für das Gebiet des ehemaligen Landes Thüringens war. Der Nationalsozialistische Reichsbund für Leibsübungen (NSRL) war die Dachorganisation des Sports in Deutschland während der Zeit des Nationalsozialismus. Seit der Machtübernahme der NSDAP wurden die bisher bestehenden Vereine und Verbände aufgelöst und in die Einheitsorganisation des Reichsbundes eingegliedert. An der Spitze stand der Reichssportführer. Die einzelnen Länder bzw. Gaue waren in verschiedene Sportbereiche unterteilt bzw. auch einzelne Gaue zu Sportbereichen zusammengeschlossen. Thüringen sowie Anhalt und die Provinz Sachsen gehörten dem Sportbereich "Mitte (1)" an (vgl. Internet-Enzyklopädie Wikipedia, Stichwort: Nationalsozialistischer Reichsbund für Leibesübungen). Für Thüringen war … M. als Sportbereichsleiter verantwortlich. In der Ausübung dieses Amtes kann ein erhebliches Vorschubleisten nicht gesehen werden. Es ist nicht bekannt, dass … M. über seine - vielfach von Kollegen und Bekannten dokumentierte - Sportbegeisterung hinaus, den Sport als Ausdruck und Betätigungsfeld nationalsozialistischer Ideologie verstanden hätte. Eigenen Angaben zufolge (vgl. Schreiben vom 23. Juli 1948) will er den Bereich des Sports als "geeignete und willkommene Rückzugsmöglichkeit" von der NSDAP und der SS angesehen haben. Dies wird unter anderem von seinem Mitarbeiter … H. aus W. (vgl. Schreiben vom 30. März 1948) sowie seinem Jugendfreund … S. aus G. (vgl. die eidesstattliche Versicherung vom 28. September 1948) bestätigt. Herr H. war von 1936 bis 1945 Angestellter des Reichsbundes für Leibesübungen in dem … M. unterstellten Sportbereich "Mitte". Er bezeichnet es als Anliegen … M.s, "dem Sport nach Möglichkeit seinen alten Charakter zu erhalten". Des Weiteren führt Herr H. aus, dass … M. alle seine alten Mitarbeiter der Turn- und Sportbewegung mit übernommen hatte, auch diejenigen, die nicht Mitglied in der NSDAP waren. Er soll sich in diesen Fällen besonders dafür eingesetzt haben, dass diese Männer als Mitarbeiter anerkannt wurden. … S. schildert ausführlich, dass … M. den Sport neben seiner Begeisterung vor allem auch vom ärztlichen Standpunkt aus betrachtete und sehr oft mit den anders eingestellten Stellen der SA, SS, HJ, KdF usw. in Konflikte geriet. Die Würdigung ergibt, dass … M., der, wie bereits erwähnt, neben seinem Medizinstudium eine Ausbildung zum Turn- und Sportlehrer erworben hatte, vorrangig ein begeisterter Sportler war. Die politische Ausrichtung des Sports im nationalsozialistischen Sinn war ihm wohl fremd. Ein Tätigwerden und Ausnutzung seines Amtes im nationalsozialistischen Sinne kann nach dem Gericht vorliegenden Zeugnissen jedenfalls nicht gesehen werden. Ein erhebliches Vorschubleisten ist daher nicht gegeben. 4. Es kann offen bleiben, ob … M. durch sein Verhalten im Zusammenhang mit dem dreimonatigen Aufenthalt an dem "Instituto Forlanini" in R. im Jahr 1937 dem NS-Regime erheblich Vorschub im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLG geleistet hat. Ein einfaches Vorschubleisten ist jedoch zu bejahen. Dafür sprechen zwei gravierende Umstände. Zum einen die Tatsache, dass … M. in seinem nachträglichen Bericht über seinen Italienaufenthalt vom März 1938 sich mit der "Rassen- bzw. der Judenfrage" befasste. In diesem Zusammenhang hob er vor allem hervor, dass es in Italien "noch keine Handhabe zur Judenbekämpfung" gebe und sich dort Juden in gesellschaftlichen Positionen (Universitäten, Militär) befänden, aus denen sie das nationalsozialistische Deutschland längst vertrieben hatte. Der Bericht wurde von ihm an die Reichsärztekammer in München weitergeleitet und so einer, wenn auch begrenzten, Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Zum anderen hielt … M. 1938 vor der "Medizinischen Gesellschaft" an der Universität in Jena einen Vortrag über seinen Italienaufenthalt mit dem Thema "Italienische und deutsche Ärzte rassisch gesehen". Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass … M.s Bericht dazu beitrug, dass die deutschen Nationalsozialisten gegenüber dem italienischen Staat auf ein ebensolches Vorgehen gegen die italienischen Juden drangen. Zum anderen betätigte sich … M. während seines Aufenthaltes am "Instituto Forlanini" freiwillig als Führer und Dolmetscher des Gauführers Streicher, was als Unterstützung eines exponierten Vertreters des NS-Regimes zu werten ist. Gegen ein "erhebliches Vorschubleisten" zugunsten des NS-Regimes könnte allerdings sprechen, dass … M. mit seinem Bericht und in seinem Vortrag in J. über die Stellung der italienischen Juden im dortigen öffentlichen Leben eine Tatsache wiederholte, die dem Deutschen Reich und den maßgeblichen Funktionären des nationalsozialistischen Parteiapparates ohnehin bereits bekannt war. Gegen ein erhebliches Vorschubleisten spricht auch, dass der Aufenthalt an dem Institut in erster Linie dem internationalen fachwissenschaftlichen Austausch von Ärzten auf dem Gebiet der Lungenheilkunde und Tuberkulose diente und nicht überliefert ist, dass … M. dort in der Öffentlichkeit für den Nationalsozialismus und vor allem für die Rassenideologie eingetreten ist. Die Frage des erheblichen Vorschubleistens kann hier aber angesichts verschiedener regimeschädlicher Handlungen offenbleiben (siehe sogleich unter 6.). 5. Gleiches gilt für das von … M. von 1932 bis 1934 bekleidete Amt eines Referenten für Rassefragen des thüringischen NS-Ärztebundes. Das Gericht sieht in diesem Fall die Ausübung dieses Amtes zumindest als Vorschubleisten des nationalsozialistischen Systems an, denn die Rassenfrage war ein wesentlicher Bestandteil der nationalsozialistischen Ideologie. Offenbleiben kann auch hier, ob … M. wegen seiner Tätigkeit als Gaureferent für Rassefragen, dem nationalsozialistischen Regime erheblich Vorschub geleistet hat. Dafür spricht, dass Publikationen … M.s zur nationalsozialistischen Rassefrage weder bekannt noch von Kollegen erwähnt worden sind. Der Beklagte konnte trotz Nachforschungen nichts ermitteln. Weitere Ermittlungsansätze sieht das Gericht auch insoweit nicht. … M. arbeitete jedenfalls nicht mit dem späteren Leiter des ab 1934 errichteten "Thüringischen Landesamtes für Rassewesen", Prof. … A., zusammen, dessen Einstellung er ablehnte (vgl. Einlassung … M.s vom 1. Oktober 1948; Schreiben … R. vom 8. Dezember 1948). 6. Selbst wenn das erhebliche Vorschubleisten - hinsichtlich des Amtes eines Gaureferenten für Rassefragen des thüringischen NS-Ärztebundes sowie hinsichtlich des Romaufenthaltes im Jahr 1937 - bejaht würde, kann … M. die Beseitigung des Ausschlussgrundes durch sein nachgewiesenes regimeschädliches Verhalten (auch sog. tätige Reue) für sich in Anspruch nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem jüngsten Urteil vom 18. September 2009 (BVerwG 5 C 1.09 - Otto von Bismarck -) für den Ausschlussgrund des "erheblichen Vorschubleistens für das nationalsozialistische oder das kommunistische System" eine Gesamtwürdigung des individuellen Verhaltens betont. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die betreffende Person durch ein nachgewiesenes regimeschädliches Verhalten in der Weise "entlasten", dass bei einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens ein erhebliches Vorschubleisten nicht anzunehmen ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus: "…Das ist der Fall, wenn die positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren (Urteile vom 26. Februar 2009, Rn. 26 f. und vom 14. Mai 2009, Rn 27). Dabei müssen regimeschädliche Handlungen nicht notwendig erfolgreich gewesen sein; … Dementsprechend ist eine wertende Gesamtbetrachtung des Verhaltens der betreffenden Person vorzunehmen. Je gewichtiger die Förderungshandlungen zugunsten des Systems gewesen sind, desto gewichtiger und bedeutsamer müssen die auf seine Schädigung angelegten Handlungen sein, um ausnahmsweise eine bereits eingetretene Förderung relativieren zu können. Welches Gewicht dem jeweiligen Verhalten zugunsten oder zulasten des Systems im Rahmen der Gesamtbetrachtung zukommt, ist an dem bereits erwähnten Zweck des Ausschlusstatbestandes zu messen. Wer an bedeutsamer Stelle zur Etablierung oder Stützung des nationalsozialistischen Systems beigetragen hat, wird sich hiervon - wenn überhaupt - nur durch nachweislich besonders gewichtige systemschädigende Handlungen entlasten können. Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach außen manifestiert hat, kann insoweit ebenso wenig ins Gewicht fallen wie eine im Zeitverlauf lediglich nachlassende Unterstützung oder eine Abwendung von den Systemzielen in späteren Phasen des NS-Regimes. Demgegenüber ist es für die Gewichtung der systemschädlichen Handlungen aber etwa auch von Bedeutung, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sich die betreffende Person durch ihr auf die Schädigung des Systems gerichtetes Verhalten konkreten Gefahren nicht nur für ihre berufliche Stellung ausgesetzt hat. Dabei sind Handlungen, die darauf gerichtet waren, die Ziele des nationalsozialistischen Unrechtssystems nachhaltig zu untergraben oder einen sonstigen gewichtigen Schaden für das System herbeizuführen, auch dann bedeutsam, wenn der beabsichtigte Schadenserfolg nicht oder nicht kausal durch das Verhalten der betreffenden Person eingetreten ist…. In dieser Hinsicht liegen zur Überzeugung des Gerichts im Rahmen der Gesamtbetrachtung konkrete und nachgewiesene Fakten für ein regimeschädliches Verhalten … M.s vor. Er war in W. allgemein als der Arzt bekannt, der vor allem nach 1938 noch Juden aller sozialen Schichten behandelte. … M. beschäftigte über Jahre hinweg - auch gegen den Protest der NSDAP - eine halbjüdische Sprechstundenhilfe und setzte sich für von den Nationalsozialisten verfolgte Mitbürger ein, so z.B. für den Sozialdemokraten und Lehrer … S. oder für die Familie E. (KPD). Darüber hinaus heiratete er eine Tochter aus der Familie E.. Etliche Zeugnisse belegen, dass er Juden günstige Atteste ausgestellt hat, um sie vor der Gestapo, der Verhaftung oder weiterem Gefängnisaufenthalt zu bewahren, wie die … W., den Krankenpfleger B. oder den Halbjuden … P. (vgl. unter anderem Schreiben des … W. sowie Schreiben der 35 Weimarer Bürger vom 5. Juli 1945). Während des Frankreichfeldzuges behandelte … M. die Bürger der französischen Stadt C., weil kein französischer Arzt verfügbar war (vgl. Dankesbrief des Bürgermeisters aus C. vom 8. Juli 1940). Diese konkreten Zeugnisse stammen von einer Vielzahl von Personen, die zu … M. in ganz unterschiedlichen, gerade nicht ausschließlich familiären Beziehungen standen. So haben übereinstimmend Patienten, Berufskollegen und Bürger aus W. davon berichtet, wie und dass sich … M. entgegen der nationalsozialistischen Ideologie für die Belange der Juden eingesetzt und ihnen geholfen hat. Die Aussagen stammen überwiegend aus dem Kreis der Verfolgten selber und sind daher auch nicht als sog. "Persilscheine" zu werten, wie sie nicht selten Familienangehörigen zugeschrieben werden. Sie sind daher als glaubhaft anzusehen. Durch sein Handeln, vor allem für die Juden, hat … M. erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er mit wesentlichen menschenverachtenden Zielen des nationalsozialistischen Unrechtsregimes letztlich nicht einverstanden war. Durch seine Stellung als bekannter niedergelassener Facharzt für Innere Krankheiten und als Chefarzt der Inneren Abteilung des W. Krankenhauses hat er sich damit der Kritik der NSDAP ausgesetzt und dem NS-Regime hierdurch Schaden zugefügt. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung misst das Gericht dem regimeschädlichen Verhalten … M.s eine hohe Bedeutung bei, die sein übriges Verhalten derart stark relativiert, dass ein erhebliches Vorschubleisten für das nationalsozialistische System entfällt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung gegen das Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 6 Abs. 2 AusglLeistG; § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG i. V. m. §§ 135, 132 Abs. 2 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Hinweis : Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Die Klägerinnen begehren auf der Grundlage des Ausgleichsleistungsgesetzes als Rechtsnachfolgerinnen ihres Vaters Entschädigung für das Grundstück F. (früher: C.) in W.. Ursprünglicher Eigentümer des im Grundbuch von W. auf Blatt 4113, Flurkarten-Nr. 6223 (17, 15 a) eingetragenen Grundstücks war der 1901 geborene … … M.. Er studierte Humanmedizin und absolvierte in dieser Zeit auch eine Ausbildung zum Turn- und Sportlehrer. Von 1932 bis 1934 war er Assistenzarzt am Städtischen Krankenhaus W.. Das Schiedsamt beim Thüringer Oberversicherungsamt beschloss 1934, Herrn … M. antragsgemäß außerordentlich als Facharzt für Innere Medizin zuzulassen, da er unter anderem bereits vor dem 30. Januar 1933 der SS angehört und sich "um die nationale Erhebung Verdienste erworben" habe. Ab 1938 betrieb … M. in W. eine privatärztliche Praxis und war als Arzt der Inneren Abteilung des Städtischen Krankenhauses W. tätig. 1943 wurde er dort zum Chefarzt ernannt. Seit 1930 war … M. Mitglied der NSDAP und ab 1929/1930 Angehöriger der SA im Range eines Sturmbannarztes. Vom 1. Juni 1930 bis zum 31. Dezember 1930 war er Propagandaredner der NSDAP, Ortsgruppe G..Ab Anfang 1931 wurde er SA-Standartenführer und ab November 1931 SA-Arzt der F. SA. Im November 1931 trat er der SS bei, zunächst als SS-Sturmführer und SS-Stabsarzt. Bis 1938 wurde er zum SS-Obersturm-, SS-Hauptsturm- und SS-Sturmbannführer befördert. Vom 1932 bis 1934 war er "Gaureferent für Rassefragen und Rassehygiene" für den Gau Thüringen des NS-Ärztebundes. Von 1936 bis 1945 nahm er die Aufgaben eines Sportgauführers und Sportbereichsführers des Nationalsozialistischen Reichsbundes für Leibesübungen und Beauftragter des thüringischen Gauleiters für Leibesübungen wahr. Vom 20. August bis 20. November 1937 nahm … M. an einem Fachkongress über Tuberkulose am Ospedale Sanatoriale Carlo Forlanini ("Instituto Forlanini") in R. teil. Er hatte sich zuvor um ein Stipendium für die Fortbildung beworben. Sein Gesuch wurde vom thüringischen Gauamtsleiter für Volksgesundheit, … R., befürwortet, weil … M. NSDAP-Mitglied, Angehöriger des NS-Ärztebundes seit Gründung 1930 und der dienstälteste SS-Arzt Thüringens sei. Auch gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung in B. vertrat … R. diese Auffassung und hob hervor, … M. obliege die Betreuung der führenden Parteikreise und sei "politisch in Ordnung". Über seinen Aufenthalt in R. erstellte … M. im März 1938 einen 18-seitigen Bericht, den er der Reichsärztekammer in M. zuleitete. Neben ausführlichen fachlichen Erläuterungen führte er unter anderem aus: "…Im Zusammenhang mit diesen vorausgehenden allgemeinen Betrachtungen nehme ich zur Rassefrage bzw. Judenfrage im Institut, das ja als Detail-Ausschnitt Italiens aufzufassen ist, Stellung… Wie ich durch eingehende Nachforschungen feststellte, befanden sich unter den 40 italienischen Assistenten des Instituts noch 20 % Juden und jüdisch-Versippte…..Die Judenfrage bestand auch bis dahin nicht am Institut und wurde durch meinen Zusammenstoß offensichtlich. An allen Instituten und Universitäten Italiens machten sich seit dem Umbruch in Deutschland jüdische Ärzte breit, unterzogen sich dem Staatsexamen und traten, überlegen teils durch ihre Arteigenheit, teils durch den Nimbus des Fremdartigen in scharfe Konkurrenz zu den italienischen Ärzten. So bricht sich in Italien die Rassefrage Bahn, zurzeit wohl noch weniger durch Überzeugung und objektive Anschauung, als durch den Daseinskampf. Die Juden-Ärzte-Invasion trat zuerst auf in den nördlichen Universitäten, besonders in Padua. Als sie dort rassischen-instinktiven Widerstand fand, zog sie nach Süden, besonders nach Rom, wo sie durch Judengenossen in führender Staatsstellung Unterstützung fand. Wie mir einige Dozenten erzählten, verhinderten verschiedene Professoren die Nostrifikation der jüdischen Ausländer, indem sie sie durch Examen fallen lassen, da der Staat noch keine Handhabe zur Judenbekämpfung gibt. Mit Erstaunen sah ich bei einem zufälligen Vorbeikommen an einer Synagoge am Laubhüttenfest, wie eine Reihe jüdischer Offiziere in Paradeuniform die Synagoge betraten, vorbei am Spalier festlich gekleideter Carabinieri… Infolge der Eigenart des Instituts als zentraler Bildungsstätte und als Universitätsinstitut lernte ich hier Hunderte von Medizinern, Studenten und Gästen aus allen Gebieten Italiens kennen, so dass ich - selbst geschult in Rassefragen - über das rassische Problem urteilen darf. Der Faschismus ist in Italien nur Ausdruck der Überlegenheit oder auch des Sieges der Nordrasse! ... Fast die gesamte Führerschaft Italiens einschließlich der Duce setzt sich aus Menschen vorwiegend nordischen Gepräges und nordischer art, wenn auch öfters durch südliches Äußeres überdeckt, zusammen, auf die Erbanteile der nordischen Einwanderer in Italien zurückgehend. Extrem ausgedrückt, gibt es zwei Fronten: Die Menschen nördlich des Tiber und die südlich, einschließlich Rom. Die Oberitaliener, uns nahe durch gemeinschaftliche Blutbestandteile, unterscheiden sich von den südlichen Italienern, die stark vermischt sind, teilweise orientalischen Einschlag und Charakter haben und kein Verständnis für die Judenfrage aufzubringen vermögen, in persönlichem Kult, in Bildung und in Wesensart. Auch in unserem Kasino saßen die "Nordmänner" für sich, wie sich dieselben selbst auf Deutsch ausdrückten. Römer und Süditaliener blieben im Institut eine Kaste für sich. Die antisemitische Tendenz ist von Norden gekommen. Ihr Weg ging von den Universitäten Padua, Bologna nach Rom. Der maßgebliche Mann und Führer der antisemitischen Bewegung ist der Oberitaliener und frühere erste Parteisekretär Farrinaci. Die Erhaltung des Faschismus in seiner reinsten Form ist ein rassisches Problem…." Während seines R.-Aufenthaltes besuchte der Gauleiter S. das Institut. … M. führte dazu aus, ihm als Führer und Dolmetscher gedient zu haben. Als Höhepunkt seines Aufenthaltes bezeichnet … M. sein Zusammentreffen mit Mussolini am 5. September 1937 auf dem sog. Waffenfest, zu dem er als Ehrengast geladen war. In seiner "Schlussbetrachtung" heißt es: …".glaube ich, dass ich über die rein fachlichen Erfahrungen hinaus, die ich dort erwerben konnte, an einer bescheidenen Stelle einen kleinen Beitrag zu der freundschaftlichen Annäherung beider Völker leisten und auch dort am Werke des Führers mithelfen konnte…." Am 6. April 1938 hielt … M. einen Vortrag in der "Medizinischen Gesellschaft" der Universität Jena über das Thema "Italienische und deutsche Ärzte rassisch gesehen". Die Schlussbetrachtung war überschrieben mit dem Titel "Das Andere" und bezog sich auf einen Bericht über seinen Italienaufenthalt. Während des Zweiten Weltkriegs nahm … M. als Arzt der Wehrmacht am sog. West-Feldzug teil. Mit Schreiben vom 8. Juli 1940 dankte der Bürgermeister der französischen Stadt C. … M. für dessen der Zivilbevölkerung geleisteten Dienste. In der von … R. am 2. Juni 1944 erstellten Beurteilung über … M. wurde neben der Würdigung seiner ärztlichen Tätigkeit ausgeführt, dass er als "alter Nationalsozialist Opfer der früheren Systemregierung" gewesen sei. Wegen seiner nationalsozialistischen Einstellung sei ihm seine Assistentenstelle in F. gekündigt worden und seine in W. erworbene Approbation nicht anerkannt worden. … M. sei schon vor der Machtergreifung rege für die NSDAP tätig gewesen, unter anderem durch die Gründung von Sportvereinen. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde … M. zunächst von der amerikanischen Besatzungsmacht inhaftiert. Daraufhin wandten sich am 5. Juli 1945 ca. 35 W. Bürger mit einer Bittschrift an das "Militär-Gouvernement", um sich für die Freilassung … M.s zu verwenden. Sie gaben zu … M. folgendes an: …Selbiger war Chefarzt am Städtischen Krankenhaus zu Weimar und durch seine soziale Einstellung zu seinen Patienten auch Ausländern und Juden sehr beliebt. Zu seinen Patienten gehörten bis 1942 d.a. Professor F. und Frau, Fräulein F., Professor R., die Schwester von Komponist Gustav Mahler (Volljüdin). Er trat ein für den Halbjuden Max P., um ihn vor den Verfolgungen der Gestapo zu schützen. Ferner übernahm er für den SPD-Funktionär B. und die politisch verfolgte Familie Albert E. (KPD) seit 1933 bzw. 1934 die Bürgschaft! Seine Frau stammt aus der Familie E. und ist nie Mitglied einer faschistischen Organisation gewesen. In seiner Praxis wurden nie NSDAP-Angehörige beschäftigt, dagegen bis zum Tage der Festnahme eine Halbjüdin als Sprechstundenhilfe, die aus dem Deutschen Roten kreuz ausgeschlossen wurde. Trotz Anfeindungen und verweise durch das Rasseamt (… Astel) wurde die Halbjüdin Margarete P. nicht entlassen. Baronin W., eine durch die Nazi verfolgte Dame aus Österreich, wurde durch ein ärztliches Gutachten … M.s von der Gestapo befreit. Um einer politischen Aktivität in der SS und Partei auszuweichen deren scharfen Kurs er von Anfang an ablehnte, übernahm … M. 1936 die Sportführung und ist seitdem dispensiert und nicht mehr befördert worden. Er stand seit 1936 unter dem Verdacht, jüdischer Abstammung zu sein … Im Frankreichfeldzug 1940, an dem … M. als Wehrmachtssanitätsoffizier teilnahm, behandelte er die Zivilbevölkerung der Stadt Caudry (da die ansässigen Ärzte die Stadt verlassen hatten). Dieses wurde durch ein Dankschreiben des dortigen Bürgermeisters im Namen der Stadt bestätigt….." … M.s Grundstück F. wurde gemäß Befehl Nr. 124 der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) vom 30. Oktober 1945 beschlagnahmt, unter Zwangsverwaltung gestellt und später gemäß SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17. April 1948 enteignet. Es stand zu Zeiten der DDR im Volkseigentum. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde im Land Hessen gegen … M. ein Entnazifizierungsverfahren durchgeführt. In dessen Verlauf gaben verschiedene Personen und … M. selbst zu seinem Verhalten während der NS-Zeit Erklärungen ab. Der Mitarbeiter … M.s beim Reichsbund für Leibesübungen von 1936 bis 1945, … H., führte in seinem Schreiben vom 30. März 1948 aus, … M. habe dem Sport seinen "alten Charakter" erhalten wollen. Er habe alle Mitarbeiter der Turn- und Sportbewegung übernommen, auch diejenigen, die nicht in der NSDAP waren, und habe sich besonders für diese Männer eingesetzt, dass sie als Mitarbeiter anerkannt wurden. … R. führte am 20. Mai 1948 aus, … M. sei sein Hausarzt gewesen. Er habe zwischen seinen Patienten keine Unterschiede gemacht. … M. sei begeisterter Sportsmann gewesen und habe mit namhaften Professoren wegen der Errichtung eines Forschungsinstituts für Sportschäden in Verbindung gestanden. Dieses Vorhaben habe sich aber durch den Krieg zerschlagen. Wegen der Behandlung von Juden habe er wohl mit den SS-Dienststellen Schwierigkeiten gehabt. … M. habe sich politisch nicht hervorgetan und keinen besonderen Aktivismus gezeigt. Seine Mitgliedschaft in der SS sei wohl rein nominell gewesen. Den immer schärfer werdenden Kurs der SS habe dieser innerlich abgelehnt. Deshalb sei es zu schweren Differenzen gekommen. Es sei ein Ausschlussverfahren gegen … M. wegen dessen angeblicher jüdischer Abstammung eingeleitet worden. Er habe als "judenfreundlich" gegolten und solle ein Jahr von der SS suspendiert gewesen sein. Ein Austritt aus der SS sei aber unmöglich gewesen. Er habe aber einen Weg gefunden, um sich von der SS und der Partei zu distanzieren, indem er 1936 die Leitung des Sports in Thüringen übernommen habe. Am 23. Juni 1948 führte … M. vor dem Hessischen Staatsministerium, "Minister für politische Befreiung", Spruchkammer F.-H. aus, dass er sich bei Ausbruch des Krieges als Freiwilliger zur Sanitätsstaffel der Wehrmacht gemeldet habe, um nicht zur Waffen-SS eingezogen zu werden. Er habe niemals als SS-Arzt im KZ Dienst getan. Es sei vorgekommen, dass ihm KZ-Häftlinge vorgeführt, aber später wieder ins KZ zurückgebracht worden seien. Von 1934 bis 1935 habe seine Mitgliedschaft in der SS geruht, da ihm der Vorwurf gemacht worden sei, er sei jüdischer Abstammung. Nach seiner stillschweigenden Wiedereinreihung habe er versucht, sich von der SS zu distanzieren, indem er das Amt des Sportführers von Thüringen übernommen habe. Seit 1936 sei er von der SS beurlaubt gewesen. Zu seinen Patienten hätten die beiden ortsansässigen Pfarrer gehört. Diesen habe er trotz Verbotes durch den Bürgermeister und Krankenhausdezernenten den Zutritt zum Krankenhaus gewährt, damit sie ihrer seelsorgerischen Tätigkeit nachgehen konnten. Außerdem habe er zu verfolgten Schriftstellern wie … H., … T. und … S. freundschaftliche Beziehungen unterhalten. Politisch Verfolgte habe er durch sein Eintreten bzw. ärztliche Gutachten aus dem KZ bzw. Gestapo-Gefängnis befreit oder sie davor bewahrt, so z.B. Frau Baronin … W., den Krankenpfleger B. und den Halbjuden … P.. Als Patienten habe er ohne Unterschied Juden, Ausländer, russische Arbeiter, Polen, Ukrainer oder auch Italiener behandelt. Das Kriminalamt E., Dienststelle W., "Untersuchungsorgan 201", teilte dem Hessischen Staatsministerium am 14. Juli 1948 unter anderem mit, dass … M. mit dem berüchtigten Rassenforscher A. eng zusammen gearbeitet habe. Er sei bereits 1932/1933 Referent für Rassefragen des Gaus Thüringen der NSDAP gewesen. In R. habe er im Jahr 1937 den faschistischen Rassegedanken vertreten. Er sei auch viel mit dem damaligen Gauleiter S. zusammen gewesen. Gegen Juden sei … M. aktiv aufgetreten, um sich als "treuer Anhänger" S.s Ansehen zu verschaffen. … E., führte am 5. August 1948 aus, dass sein Schwager, … M., im Krieg eine zeitlang Stabsarzt und am Polen- und Frankreich-Feldzug beteiligt gewesen sei. Er sei als Arzt so in Anspruch genommen worden, dass ihm wohl keine Zeit für politische Betätigung geblieben sei. Aus Gesprächen mit seinem Schwager habe er erfahren, dass er mit Sterilisationen nichts zu tun gehabt habe und die Behandlung solcher Fälle immer abgelehnt habe. Prof. … … K. führte am 11. August 1948 aus, dass er Herrn … M. als Arzt sehr geschätzt habe. … M. habe seiner Meinung niemals widersprochen, dass der Krieg "ein Wahnsinn" sei und habe sich in kritischer Weise zur Behandlung der Juden geäußert. Dass … M. Beziehungen zum KZ Buchenwald gehabt und dort Dienst getan habe, halte er für ausgeschlossen. Er habe ihn nie in Uniform gesehen und wisse, dass er sich von politischen Veranstaltungen fern gehalten habe. In seinem Haus habe er nie "Parteimänner", aber wiederholt Künstler getroffen. … M. sei in W. sehr beliebt und bekannt gewesen und habe auch in "Judenkreisen" verkehrt. 1943 habe er sich zutiefst erbittert gegenüber dem gesamten System gezeigt. Staatsrat A. sei seinerzeit ein Gegner … M.s gewesen und habe verhindert, dass dieser ein sportärztliches Institut an der Universität Jena habe gründen können. Auf keinen Fall sei … M. judenfeindlich gewesen. Mit Schreiben vom 6. September 1948 schilderte … … W., dass seine Ehefrau, die bereits im Gestapogefängnis in W. inhaftiert war und in das KZ Ravensbrück eingeliefert werden sollte, durch ein ärztliches Zeugnis des … M. vom 31. Dezember 1938 von der Haft beurlaubt wurde und später die Einlieferung ins KZ unterblieb. Der SS-Hauptsturmführer W. habe ihm mitgeteilt, dass seine Frau diese "Milde" nur dem Zeugnis … M.s zu verdanken habe. Ein Jugendfreund, … S., führte mit Schreiben vom 28. September 1948 unter anderem aus, … M. sei bei der SA als Arzt geführt worden, ohne im SA-Dienst aktiv tätig gewesen zu sein. Auch in der SS habe er keinen Dienst getan. Er habe ohne Unterschied "Parteigenossen, Nichtparteigenossen, Juden und Ausländer" behandelt und sei sehr beliebt und hilfsbereit gewesen. Der Judengegner … A. habe sich immer wieder gegen … M. gewendet und ihn "befehdet". Am 1. Oktober 1948 äußerte sich der Vater der Klägerinnen sinngemäß wie folgt: Er sei - aus Idealismus und unter besonderem Druck der wirtschaftlichen Verhältnisse - als damaliger junger Assistenzarzt in die NSDAP eingetreten. Er sei nicht mit allen Programmpunkten der NSDAP einverstanden gewesen. Für seinen Beruf sei es normal gewesen, dass er in die SA als Arzt übernommen worden sei. Er habe aber keinen Dienst dort getan. Bei der SS sei er niemals Sportarzt gewesen. Seine Tätigkeit habe sich auf eine geringe Zahl von Einstellungsuntersuchungen für die allgemeine SS beschränkt. Er habe aber keinen Dienst für die SS getan und sei auch nie SS-Sturmbannführer gewesen, sondern wie alle anderen auch beim Stabe des SS-Abschnittes XXVII geführt worden. Er habe keine Tätigkeit in der SS und weder eine Befehls- noch Disziplinargewalt gehabt. Die Berechtigung zum Tragen einer Waffe sei keine besondere Auszeichnung gewesen, sondern habe jedem Uniformträger zugestanden. Sein Sportamt sei niemals politisch gewesen. Auch die Einladungen seien keine besondere Auszeichnung gewesen. In W. hätten alle bekannten Personen und solche, die besondere Ämter innegehabt haben, Einladungen zu den öffentlichen Veranstaltungen erhalten. Als Krankenhausleiter der Stadt und Sportsmann habe er dazugehört. Den Vorwurf der Judenfeindlichkeit weise er entschieden zurück. Der Bericht über seinen Aufenthalt in Italien sei sinnentstellt wiedergegeben worden. Es handele sich um einen internen Bericht über die fachlichen Erfahrungen in diesem Institut. Er sei auf eigene Kosten in Italien gewesen und habe wenigstens einen Zuschuss zu seinen Auslagen erhalten wollen. Da für Arbeiten zu reinen wissenschaftlichen Zwecken kein Zuschuss gezahlt worden sei, sei er aufgefordert worden, über die Rassenfrage zu schreiben. Er könne nichts dafür, dass während seines Aufenthaltes am Institut der ehemalige Gauleiter dort zu Besuch gekommen sei. Es sei ein anderer gewesen, der sich mit dem jüdischen Mitarbeiter … B. des Instituts auseinandergesetzt habe. Der Bericht habe nichts mit der Rassenpolitik zu tun gehabt. Er habe stets mitgeholfen, Menschen aus der politischen Verfolgung und Not herauszuholen und habe durch Atteste Haftentlassungen erreicht oder überhaupt die Verhaftung verhindert. Aufgrund seines Verhaltens hätten die Parteiverantwortlichen versucht, ihn "lahm zu legen" bzw. ihm zu schaden. Kein SS-Angehöriger sei so herabgesetzt worden wie er. Er habe auch nicht mit … A. zusammen gearbeitet, sondern ihn abgelehnt. Im Laufe der Jahre sei zu den Parteivertretern eine immer stärker werdende Entfremdung entstanden, da er sich durch die Machenschaften "zu stark enttäuscht und getreten gefühlt" habe. Er habe sich immer mehr zurückgezogen. Prof. … B. aus W. führte am 8. Oktober 1946 aus, dass er … M. aufgrund wissenschaftlicher Beziehungen und gemeinsamer Arbeiten seit langen Jahren kenne. … M. habe sich besonders für die Leistungsmedizin und für Sportprobleme interessiert. Seine ärztlichen Untersuchungen seien mit guter Sachkenntnis, äußerster Gewissenhaftigkeit und lebhafter Menschenliebe durchgeführt worden. Unter den Patienten hätten sich, so lange dies noch möglich gewesen sei, auch Juden und Ausländer befunden. … M. habe auch privat Kontakt zu Juden in W. gehabt. Prof. … G., ein Kollege aus F., führte in seinem Brief vom 12. Oktober 1948 aus, dass seine Bekanntschaft mit … M. lange zurückliegt, er sich aber gut erinnere und jederzeit für ihn eintreten könne. … R. ergänzte am 8. Dezember 1948 seine Ausführungen dahin gehend, dass … M. als Arzt von den Juden bevorzugt worden sei. Er sei nie gegen Juden aktiv tätig gewesen. Mit Prof. A. habe … M. nicht zusammen, sondern sie hätten gegeneinander gearbeitet.Soweit in dem Polizeibericht ausgeführt worden sei, dass … M. 1932 "Gaureferent für Rassefragen" geworden sei, so könne dies nur den NS-Ärztebund betroffen haben. In der NSDAP habe es eine solche Stelle nicht gegeben. Selbst im NS-Ärztebund hätte dies keine Relevanz gehabt, weil der NS-Ärztebund Thüringens nicht die geringste politische Bedeutung besessen habe. Als "Rassenfrageexperte" sei er in W. nicht in Erscheinung getreten. Das Gaureferat habe auch 1933 ein schnelles Ende gefunden, da der Gauleiter S. das Thüringer Landesamt für Rassewesen eingerichtet habe, dessen Leiter … A. gewesen sei. Von der Spruchkammer F.-H. wurde … M. mit Beschluss vom 6. Januar 1949 als "Minderbelasteter" eingestuft. In der Entscheidung heißt es: "…Die Kammer hatte den Eindruck, daß der Betroffene in seinem damaligen Bericht in erheblichem Masse aufgeschnitten hat, um sich einerseits als begeisterter Nationalsozialist und würdiger Vertreter seiner Ärzteschaft im Ausland zu zeigen, andererseits um die finanzielle Zuwendung von Seiten der Ärztekammer zu erhalten. Trotzdem schien der Kammer der politische Teil des Berichts nicht ganz aus der Luft gegriffen, wie ihn der Betroffene heute hinzustellen bemüht ist. Eine genaue Abgrenzung zwischen Dichtung und Wahrheit konnte von der Kammer nicht vorgenommen werden, da über den Aufenthalt am Institut nur der Betroffene selbst aussagen konnte. Wenn ihn also eine Schuld trifft, dann für seine propagandistische Tätigkeit in Italien, die dann allerdings nicht im engen Kreise getrieben wurde, sondern vielmehr vor einer Vielzahl von prominenten Vertretern anderer Völker. Demgegenüber erscheint der in Deutschland verfasste Bericht nur von untergeordneter Bedeutung, da er einmal nur in ganz wenigen Exemplaren bestand und sich nur an solche Kreise richtete, die selbst als tragende Säulen des NS von diesem Geiste nicht mehr infiziert werden konnten. Da ein absolut klares Bild über diesen Teil der Belastung nicht erbracht werden konnte, musste sich die Kammer auf Analogieschlüsse aus dem übrigen Verhalten des Betroffenen verlassen…. Der Betroffene konnte für sich eine große Anzahl von Entlastungen ins Treffen führen. so hat er nach 1933 eine Jüdin als Sprechstundenhilfe beschäftigt, als einziger Arzt Juden behandelt, ihnen Atteste ausgeschrieben, die sie vor einem drohenden Zugriff der Gestapo bewahrten, ausländische Zivilverschleppte kostenlos behandelt, Kriegsgefangene mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt und sich allgemein derartig tolerant gezeigt, dass er nach diesem Verhalten nicht als überzeugter Anhänger des NS angesprochen werden kann. Daß es sich hierbei nicht um eine leere Geste handelte, geht daraus hervor, dass er die Tochter des bekanntesten Kommunisten heiratete und deren Schwester als Sprechstundenhilfe anstellte. Dieses Verhalten wurde von der Partei ganz heftig gerügt. Man versuchte sogar, auf diesem Umweg seine Standesehre anzugreifen. Dieses Verhalten wurde teils durch den Zeugen Dr. R. bestätigt, teils durch eine Fülle von eidesstattlichen Erklärungen erhärtet…." Am 1. September 1949 fasste die Spruchkammer aufgrund der positiven Bewährungszeit den Beschluss, … M. in die Gruppe der "Mitläufer" einzustufen. … M. verstarb 1977 und wurde von seiner Ehefrau E. allein beerbt. Sie machte 1990 und 1992 die Rückübertragung des streitgegenständlichen Grundstücks geltend. Mit bestandskräftigem Bescheid des ehemaligen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen der Stadt W. vom 14. April 1992 wurde der Antrag auf Rückübertragung des Eigentums nach § 1 Abs. 8 Buchst. a des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) abgelehnt und als Antrag auf Ausgleichsleistung weiter behandelt. Frau … M. verstarb im Jahr 2000 und wurde von ihren Töchtern, den Klägerinnen, beerbt. Für das Grundstück in W. hatte sie zuvor, im Jahr 1993, eine Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten. Das Staatliche Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Gera (Vermögensamt) lehnte mit Bescheid vom 26. Mai 2008 den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung für den Eigentumsverlust … M.s an dem streitgegenständlichen Grundstück ab. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, … M. habe dem nationalsozialistischen System gemäß § 1 Abs. 4 Ausgleichsleistungsgesetz erheblich Vorschub geleistet. Das "erhebliche Vorschubleisten" ergebe sich vor allem aus seiner Mitgliedschaft in der SA und SS, seinen Funktionen als Propagandaredner der NSDAP-Ortsgruppe G. sowie als "Gau-Referent für Rassefragen und Rassehygiene der Gau-Leitung Thüringen". … M. habe die verschiedenen Funktionen über einen längeren Zeitraum ausgeübt und sich um die Erfüllung seiner Aufgaben bemüht. Er habe diese Funktionen freiwillig übernommen und bewusst gehandelt. Das Entnazifizierungsverfahren habe für das Ausgleichsverfahren keine Bindungswirkung. Am 11. Juni 2008 erhoben die Klägerinnen Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Mai 2008. Zur Begründung führten sie aus, ihr Vater habe weder in objektiver noch in subjektiver Weise dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet. Dies ergebe sich aus der sog. Sequesterakte und den Feststellungen der Spruchkammer. Die bloße Mitgliedschaft in der SS führe nicht zwangsläufig zur Unwürdigkeit. Ihr Vater habe durch seine Tätigkeit weder die Errichtung noch die Entwicklung oder Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems verbessert. Er habe auch nicht den Widerstand oppositioneller Kräfte gegen das System unterdrückt. Der Nutzen, den das System aus seinem Handeln gezogen habe, sei völlig unbedeutend. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar2009 wies das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (Landesamt) den Widerspruch zurück und führte aus, den Klägerinnen stehe kein Ausgleichsleistungsanspruch zu. Gemäß § 1 Abs. 4 AusglLG liege der Ausschlussgrund des "erheblichen Vorschubleistens zugunsten des nationalsozialistischen Systems" vor. Für den Ausschlussgrund des "erheblichen Vorschubleistens" reiche es aus, dass der Betroffene eine höhere Position in der NSDAP oder in einer ihrer Gliederungen innegehabt und ausgeübt habe. Ausreichend sei bei einer solch umfassenden Betätigung innerhalb des NS-Regimes die erfolgreiche Ausübung der Ämter über einen längeren Zeitraum. … M. habe durch sein förderndes Verhalten und seine Tätigkeit den Weg bereitet, damit sich das nationalsozialistische System etabliere, verbreiten und 1933 an die Macht habe gelangen können. … M. habe sich auch für die nationalsozialistische Idee als Propagandaredner für die NSDAP, Ortsgruppe G. betätigt. Er habe sich auch in der Zeit nach 1933 immer wieder darauf berufen, dass er ein "alter und überzeugter Nationalsozialist" sei. Hieraus habe er versucht, Vorteile zu ziehen. Für die außerordentliche Zulassung als Facharzt für Innere Medizin im Jahr 1934, bei seiner Bestellung als Beiratsmitglied der Bezirksstelle W., bei der Gewährung eines Stipendiums für seinen Aufenthalt an dem Institut in R. und bei der beantragten Verleihung des Titels "Chefarzt" im Jahr 1943 sei stets betont worden, dass … M. vor 1933 SS-Mitglied gewesen sei und sich um die "nationale Erhebung" besondere Verdienste erworben habe. Die Mitglieder des NS-Ärztebundes und ihre Hoheitsträger hätten nicht nur rein medizinisch fachliche Aufgaben wahrgenommen, sondern seien bereits aufgrund der Zuordnung des Amtes für Volksgesundheit zur Gau- bzw. Kreisleitung der NSDAP und der disziplinarischen Unterordnung des Leiters des Amtes für Volksgesundheit unter den Gau- bzw. Kreisleiter der NSDAP in das politische System eingeordnet gewesen. Sie hätten auch politische Verantwortung wahrgenommen. Auch die Übernahme der Funktion als Führer der Landesgruppe Thüringen des nationalsozialistischen "Reichsbundes für Leibesübungen", Landessportführer, Beauftragter des Reichssportführers für Mitteldeutschland und Beauftragter des Gauleiters für Leibesübungen bei der Gauleitung der NSDAP Thüringen seien zu keiner Zeit unpolitische Funktionen gewesen. Der nationalsozialistische Reichsbund für Leibesübungen sei die am 21. Dezember 1938 gegründete Sportorganisation der NSDAP, die die Gleichschaltung des deutschen Sports vollendete, gewesen. … M. habe auch durch sein Wirken auf dem Gebiet des Rassewesens dem Nationalsozialismus einen besonderen Dienst erwiesen. Er habe in der Öffentlichkeit seine Meinung zur Rassenpolitik des Nationalsozialismus bewusst kundgetan und diese Ideologie unterstützt. Während seines Italienaufenthaltes habe er den Gauleiter S. getroffen, der als antisemitischer Hetzredner und Herausgeber der antisemitischen Wochenzeitung "Der Stürmer" bekannt gewesen sei. Er habe durch seine Tätigkeit als "Gaureferent für Rassefragen und Rassenhygiene" die von den Nationalsozialisten vertretenen Theorien zur Rassenfrage unterstützt. Ein bewusster Widerstand … M.s gegen das NS-Regime sei "in keiner Weise erkennbar". Er habe zwar keinen politisch anders Denkenden nachweislich denunziert oder in sonstiger Weise aktiv an der Unterdrückung des politischen Widerstandes mitgewirkt. Jedoch habe er zu keiner Zeit erkennen lassen, dass er sich aktiv gegen die Politik der Gewaltherrschaft gestellt habe. Am 16. Februar 2009 haben die Klägerinnen Klage erhoben und begründend ausgeführt, es komme darauf an, ob in einem rechtsstaatskonformen Entnazifizierungsverfahren jemand als "Hauptschuldiger, Belasteter, Minderbelasteter oder Mitläufer" eingestuft worden sei. Des Weiteren sei es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässig, allein aufgrund des Innehabens eines bestimmten Dienstranges oder einer bestimmten Funktion die gesetzliche Vermutung aufzustellen, der Betroffene habe dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet. In jedem Fall müsse eine Einzelfallbetrachtung vorgenommen werden. Ihrem Vater könnten keine konkreten Handlungen nachgewiesen werden, welche die Schlussfolgerungen zuließen, er habe dem nationalsozialistischen Regime erheblich Vorschub geleistet. Ebenso wenig könne aufgrund seines Verhaltens vor dem 30. Januar 1933 die Unwürdigkeit hergeleitet werden. Die Ausführungen des Beklagten gründeten sich auf reinen Vermutungen. Die Beseitigung des verfassungsmäßigen Regierungssystems der Weimarer Republik sei nicht allein ein nationalsozialistisches Ziel gewesen. Ihr Vater sei nur für eine kurze Zeitspanne Propagandaredner der NSDAP-Ortsgruppe G. gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht fordere demgegenüber eine langjährige Tätigkeit. Alle anderen Funktionen seien viel zu unbedeutend gewesen, als das man ihrem Vater zu attestieren hätte, er habe einen wesentlichen Beitrag zur Machtergreifung Hitlers geleistet. Allein die Zugehörigkeit zur SS im Dienstrang eines Sturmbannführers begründe keine Unwürdigkeit. Es komme darauf an, welche konkreten Handlungen … M. vorzuwerfen seien. Die umfangreichen Tatsachen, welche der Beklagte ermittelt habe, ließen allenfalls die Würdigung zu, dass sich ihr Vater um seine berufliche Karriere bemüht habe. Auf diese Weise habe er aber nicht in erheblichem Umfang der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet. Ihr Vater sei nachweislich nicht im KZ-Buchenwald tätig gewesen. Seit 1936 sei er gewissermaßen in die "innere Emigration" gegangen, nachdem der verbrecherische Charakter der SS und der NSDAP für ihn offenkundig geworden war. Seit 1936 habe er sich ausschließlich mit der Leitung des Sports beschäftigt. Die von der NSDAP propagierte Rassenlehre habe er abgelehnt. Bemerkenswert sei die Aussage des Schwiegervaters … M.s vom 5. Juni 1947. Dieser habe ausdrücklich bestätigt, dass … M. keine Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen habe. Er habe es abgelehnt, die im Jahr 1935 in Kraft getretenen Nürnberger Rassegesetze zu befolgen. Er habe, so lange es ihm möglich gewesen sei, jüdische Patienten behandelt. Diese Aussage stelle nicht lediglich eine "familiäre Gefälligkeit" für den Schwiegersohn dar. Auch die ehemalige Sprechstundenhilfe habe diese Aussage im Wesentlichen bestätigt. Die Gründe, die ihren Vater dazu bewogen hätten, zunächst der NSDAP und dann der SS beizutreten, habe die Spruchkammer F.-H. überzeugend und nachvollziehbar ermittelt. Der Beitritt ihres Vaters zur SA sei aus "sportlichen Gründen" erfolgt. Sein Verhalten während des R.-Aufenthalts besage nichts. Hätte er offen seine Gegnerschaft zur nationalsozialistischen Rassenlehre kundgetan, so hätte er sich möglicherweise sogar einer ernsthaften politischen Verfolgung ausgesetzt. Von wesentlicher Bedeutung sei, dass der von ihm über den Verlauf des Kurses in Italien erstattete Bericht in Deutschland eher von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Es seien nur wenige Exemplare dieses Berichts vorhanden gewesen. Der Bericht habe sich nur an solche gerichtet, die selbst als "tragende Säulen des Nationalsozialismus" nicht mehr von diesem Geist "hätten infiziert werden können". Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Staatlichen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 26. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 27. Januar 2009 aufzuheben und den Klägerinnen Ausgleichsleistungen in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Würdigung des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Behördenvorgänge des Beklagten (3 Hefter) sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.