Urteil
6 K 733/09 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2011:0420.6K733.09GE.0A
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Leitsätze
1. Eltern, die auf der Grundlage von § 90 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) vom öffentlichen Jugendhilfeträger die Übernahme des Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertageseinrichtung durch ihr Kind beantragen, haben dazu ihr aktuelles Familieneinkommen nachzuweisen. Unterbleibt der Nachweis, so kann die Übernahme abgelehnt werden.(Rn.25)
2. Der Anspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) steht beiden Elternteilen gemeinschaftlich zu.(Rn.29)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Verfahrens.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
Kläger darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten der
Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der
noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eltern, die auf der Grundlage von § 90 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) vom öffentlichen Jugendhilfeträger die Übernahme des Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertageseinrichtung durch ihr Kind beantragen, haben dazu ihr aktuelles Familieneinkommen nachzuweisen. Unterbleibt der Nachweis, so kann die Übernahme abgelehnt werden.(Rn.25) 2. Der Anspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (juris: SGB 8) steht beiden Elternteilen gemeinschaftlich zu.(Rn.29) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Über die Klage durfte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit einem Urteil im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg. Die erhobene Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) ist zwar zulässig, aber hinsichtlich sämtlicher Klageanträge unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 7. Juli 2009 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht gegen die Beklagte der geltend gemachten Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge für den Kindergartenbesuch seiner Tochter L... im Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2009 nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Versagung zu Recht auf § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I gestützt. Die Vorschrift ermächtigt den Sozialleistungsträger - soweit die Voraussetzungen einer beantragten Sozialleistung nicht nachgewiesen sind -, die Leistung ganz oder teilweise zu versagen, wenn der Antragsteller seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 SGB I nicht nachkommt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert. Die Versagung der Leistung als Sanktion für eine Verletzung der Mitwirkungspflichten des Antragstellers ist schon dann möglich, wenn die in § 66 Abs. 1 SGB I geregelten materiellen und die in § 66 Abs. 3 SGB I bestimmten formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Zunächst muss der Antragsteller die in den §§ 60 bis 62 SGB I im Einzelnen vorgesehene und von dem Leistungsträger geforderte Mitwirkung unterlassen haben, obwohl er von ihr nach § 65 SGB I nicht freigestellt ist. Ferner muss zwischen der Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62 SGB I und der erheblichen Erschwerung der Aufklärung des Sachverhalts ein ursächlicher Zusammenhang bestehen. Formelle Voraussetzung für die Versagung der beantragten Leistung ist schließlich, dass der Antragsteller zuvor auf die Rechtsfolge der Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen worden und seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nicht nachgekommen ist. In § 66 Abs. 1 SGB I ist ein eigenständiger Versagungsgrund normiert. Die Anwendung der Vorschrift setzt nicht voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen der geltend gemachten Sozialleistung nicht erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1985 - 5 C 133.81 - BVerwGE 71, 8-12, zitiert nach juris, Rn. 14 f.). Die Vorschrift enthält eine Obliegenheit, deren Nichterfüllung gegenüber dem betreffenden Antragsteller anspruchsausschließend wirkt (Eichenhofer, Sozialrecht, 5. Auflage, Tübingen 2004, Rn. 200). Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB I sind in der Person des Klägers erfüllt. Er ist der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nur unzureichend nachgekommen, da er dem Antrag vom 2. Januar 2008 nicht im erforderlichen Umfang Nachweise über das ihm und Frau S... zum Zeitpunkt der Antragstellung zur Verfügung stehende Einkommen beigefügt waren. Die Beklagte hat daher zu Recht zunächst mit Schreiben vom 30. September 2008 von den Eltern gefordert, aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen. Denn für die beantragte Übernahme der Elternbeiträge (vgl. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetzes - ThürKitaG -) sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und die seiner Lebensgefährtin maßgeblich. Zwar hatte der Kläger als Reaktion auf das vorgenannte Schreiben der Beklagten nachgewiesen, dass seine Lebensgefährtin seit Juli 2007 keine beruflichen Einkünfte mehr erzielte. Überdies hatte der Kläger seine gegenüber dem Finanzamt Jena abgegebene Einnahmeüberschussrechnung betreffend seine berufliche Tätigkeit für das Jahr 2007 vorgelegt. Die Höhe der damit für das Jahr 2008 geltend gemachten monatlichen Netto-Familieneinkünfte betrug allerdings nur auffallend geringe 748,47 EUR (462,00 EUR Kindergeld + 286,47 EUR Einkommen aus selbständiger Arbeit). Die Beklagte hat daher zu Recht befunden, dass es weder plausibel sei noch gar der Kläger nachgewiesen hat, wie seine fünfköpfige Familie von diesem Betrag unter Zugrundelegung der üblichen Lebenshaltungskosten (vor allem Bekleidung, Nahrungsmittel und Versicherungen) ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Bei der vorstehenden Sachlage - ein geltend gemachtes monatliches Familieneinkommen in Höhe von ca. 750,00 EUR - traf den Kläger die Obliegenheit, für Aufklärung zu sorgen. Dabei stand nicht so sehr die von ihm in das Zentrum seiner Ausführungen gerückte Frage im Vordergrund, ob das Alg II bei der Übernahme der Elternbeiträge nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII ein zu berücksichtigendes Einkommen darstellt. Das ist ohne weiteres zu bejahen. Dafür spricht der eindeutige Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach (allein) Leistungen nach dem SGB XII anrechnungsfrei sind (vgl. Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 5. Auflage, München 2006, § 90 Rn. 28; Schmidt, in juris Praxis-Kommentar SGB XII, Stand 11. Februar 2011, § 82 Rn. 45-47). Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger der Beklagten unabhängig von der Frage der Anrechnungsfreiheit der Einkünfte im Sinne des § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII in Verbindung mit § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XI generell nachzuweisen hatte, welches monatliche Familieneinkommen er und seine Familie 2008 hatten und wie sich diese Einkünfte im Einzelnen zusammen setzten. Da die Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2008 (frühestens) im Folgejahr ergingen, hätte der Kläger seine Einkünfte in sonstiger Weise zumindest glaubhaft machen müssen. Hierzu hätte es gehört, darzulegen und nachzuweisen, über welche weitere Einnahmequelle die fünfköpfige Familie des Klägers verfügte. Er ist auch den weiteren Aufforderungen der Beklagten vom 7. und 12. November 2008, seine Einkommensverhältnisse vollends offen zu legen, nicht nachgekommen. Die unterbliebene ausreichende Mitwirkung hat dazu geführt, dass der Beklagten die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes (persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie) erheblich erschwert wurde. Schließlich hat die Beklagte den Kläger in dem erwähnten Schreiben vom 12. November 2008 unter Fristsetzung bis zum 25. November 2008 aufgegeben, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und ihn zugleich über die Rechtsfolge der fehlenden vollständigen Mitwirkung belehrt. Die gesetzte Frist verstrich dann ereignislos. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes zugleich den Antrag der Frau S... auf Übernahme der Elternbeiträge für den Kindergartenbesuch der Tochter L... im Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2009 abgelehnt hat. Selbst wenn hier nachfolgend unterstellt wird, dass dies unterblieben ist - diese Annahme ist nicht zwingend, weil die Beklagte sich durchgehend auf den Antrag des Klägers vom 2. Januar 2008 bezogen hat, den er sowohl im eigenen als auch im Namen von Frau S... gestellt hat -, so ergäbe sich aus diesem Unterlassen nicht die Rechtswidrigkeit der im Streit stehenden Entscheidung. Denn die Beklagte ist befugt, über den Antrag der Eltern durch an beide Elternteile gerichtete gesonderte Bescheide zu entscheiden. Sie könnte, ohne die Rechte des Klägers und der Frau S... zu verletzen, ihr gegenüber noch über den Antrag vom 2. Januar 2008 entscheiden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der im Streit stehende Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII steht gemeinschaftlich den Eltern, also dem Kläger und Frau S... zu. Dies ist die Kehrseite zu der sich aus § 20 Abs. 1 Satz 1 ThürKitaG ergebenden Verpflichtung der Eltern, durch Beiträge in angemessener Weise zu der Kindertagesbetreuung beizutragen (vgl. Stähr, in Hauck/Noftz, SGB VIII, 42. Lieferung 2009, § 90 Rn. 8). Die Eltern bilden in Bezug auf den gegen den öffentlichen Jugendhilfeträger gerichteten öffentlich-rechtlichen Anspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII (im Innenverhältnis) eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB analog). Jedem der Elternteile gehört ein ideeller Bruchteil dieses geldwerten gemeinsamen öffentlich-rechtlichen Anspruchs, in der Regel die Hälfte. Der Anspruch kann von den Eltern im Außenverhältnis gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger nur in der Weise geltend gemacht werden, dass die Eltern die Leistung gemeinschaftlich an sich fordern (§ 432 Abs. 1 Satz 1 BGB analog). Nach der vorgenannten Bestimmung können in dem Fall, in dem mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern haben, sie nur die Leistung an alle fordern können, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Anspruch um eine "unteilbare Leistung" handelt, folgt aus dem Umstand, dass dieser den Eltern gemeinschaftlich (bis zur etwaigen Aufteilung) zusteht (vgl. auch Palandt/Grüneberg/Sprau, BGB, Kommentar, 70. Auflage, München 2011, § 432 Rn. 1, 2; § 747 Rn. 6). Es liegt auch keine Gesamtgläubigerschaft der anspruchsberechtigten Eltern vor, da diese gesetzlich nicht bestimmt ist. Unter Zugrundlegung dieser Rechtslage ergibt sich Folgendes: die Beklagte hat, wie ausgeführt, in rechtmäßiger Weise gegenüber dem Kläger den geltend gemachten gemeinschaftlichen Anspruch der Eltern versagt. Gegenüber Frau S..., die Mitinhaberin des materiellen Anspruchs auf Übernahme der Elternbeiträge ist, steht - was hier unterstellt wird -, diese Entscheidung noch aus. Die gegenüber dem Kläger ergangene ablehnende Entscheidung der Beklagten berührt Frau S... Rechte nicht, da die ablehnende Entscheidung der Beklagten nur gegenüber dem Kläger wirkt (§ 432 Abs. 2 BGB analog). Nach dieser im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Vorschrift wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines Gläubigers eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger. Die unterbliebene Mitwirkung betrifft allein das Verhalten des Klägers, ohne den materiellen Anspruch zu berühren. Gegenüber Frau S... könnte eine auf § 60 Abs. 1 und 3 SGB I gestützte ablehnende Entscheidung erst ergehen, wenn sie gleichfalls ihre gegenüber der Beklagten bestehenden Mitwirkungsobliegenheiten verletzt haben sollte. Der Kläger trägt als unterliegender Beteiligter die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO). Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe, auf der Grundlage des Achten Buchs des Sozialgesetzbuchs (Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII -) die Übernahme der Elternbeiträge für den Kindergartenbesuch seiner Tochter L... im Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2009. Der 1974 geborene Kläger und Frau ... S... sind die nicht miteinander verheirateten Eltern ihrer 2003 geborenen Tochter L... R... In dem gemeinsamen Haushalt leben ihre zwei weiteren 1999 und 2007 geborenen Kinder. Der Kläger erzielte nach seinen Angaben im Jahr 2007 aus seiner Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt einen Jahresgewinn in Höhe von ca. 3.500,00 EUR (ca. 290,00 EUR monatlich). Frau S... verdiente bis Juni 2007 monatlich ca. 1.000,00 EUR netto. Sie war danach wegen der Betreuung der Kinder nicht berufstätig. Seit 2006 besuchte die Tochter L... den von dem eingetragenen Verein "E... m...", einem freien Träger der Jugendhilfe (im Folgenden: Träger), getragenen und im Gebiet der Beklagten gelegenen Kindergarten. Der Träger und die Eltern hatten vertraglich einen monatlichen Beitrag für den Kindergartenbesuch in Höhe von 300,00 EUR vereinbart. Die Beklagte übernahm auf Antrag der Eltern diesen Kostenbeitrag, und zwar für das Jahr 2007 durch an sie gemeinsam gerichteten Bescheid vom 28. Januar 2008. Mit Wirkung vom 1. Mai 2007 schloss die Beklagte mit dem Träger den "Vertrag zur Erstattung der Betriebskosten der Kindertageseinrichtung". Danach (§ 2 Nr. 5) erhebt der Träger die Elternentgelte gestaffelt, und zwar für das erste Kind monatlich 300,00 EUR bei einem bereinigten monatlichen (Familien-) Einkommen ab 1.500,00 EUR und in Höhe von monatlich 150,00 EUR bei einem unter 1.500,00 EUR liegenden bereinigten monatlichen (Familien-) Einkommen. Mit Schreiben vom 2. Januar 2008 beantragte der Kläger auch im Namen von Frau S... ("wir") bei der Beklagten die "Verlängerung des Elternentgelts für die Betreuung unseres Kindes L... S... R...". Er wies darauf hin, dass aktuelle Einkommensteuerbescheide noch nicht vorlägen. Diese würden aber, soweit vorhanden, nachgereicht. Das Einkommen habe sich nicht erhöht. Mit Schreiben vom 30. September 2008 forderte die Beklagte (Bürgeramt/KITA-Gebühren-service) den Kläger und Frau S... unter Fristsetzung vor allem auf, aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit, Frau S... habe seit Juli 2007 kein Einkommen. Da er als Selbständiger tätig sei, könne er der Beklagten erst Ende 2008 seine Einkommensteuererklärung für 2008 vorlegen. Er übersende anbei seine Einnahmeüberschussrechnung für das Jahr 2007. Die Beklagte teilte hierauf dem Kläger mit, dass die Auskünfte und Unterlagen für einen "vorläufigen Erlassbescheid" ausreichten. Der Kläger müsse nun seine Einkommensnachweise bei dem Träger vorlegen und bei ihm beantragen, die "Kindergartengebühren" wegen des geringen Familieneinkommens neu zu berechnen, da diese einkommensabhängig seien. Dies lehnte der Kläger unter Hinweis auf den mit dem Träger geschlossenen Vertrag ab. Mit Schreiben vom 7. November 2008 wies die Beklagte - nun war deren Fachdienst Recht mit der Sache befasst - den Kläger darauf hin, dass er aufgrund des geringen Familieneinkommens dem Träger nur ein monatliches Elternentgelt in Höhe von 150,00 EUR schulde. Unter Zugrundelegung der bislang vom Kläger vorgelegten Unterlagen ergebe sich für den Zeitraum Januar bis Juni 2007 ein anrechnungsfähiges monatliches Familieneinkommen in Höhe von 1.175,31 EUR (462,00 EUR Kindergeld + 726,84 EUR Elterngeld, davon 300,00 EUR anrechnungsfrei + 286,47 EUR Einkommen aus selbständiger Arbeit) und ab Juli 2007 ein anrechnungsfähiges Familieneinkommen in Höhe von 748,47 EUR (462,00 EUR Kindergeld + 286,47 EUR Einkommen aus selbständiger Arbeit). Der Kläger sei im Hinblick auf die beantragte Leistung verpflichtet, seine Einkommensverhältnisse offen zu legen. Es liege der Verdacht nahe, dass er weitere Einkünfte habe, da das bisher nachgewiesene Einkommen "nicht annähernd Sozialhilfeniveau" erreiche. Für die im Streit stehende Entgeltübernahme sei nach § 90 Abs. 3 SGB VIII der Einkommensbegriff des § 82 des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) maßgeblich. Danach seien Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, und zwar auch andere Sozialleistungen wie Wohngeld oder Arbeitslosengeld II (Alg II). Der Kläger wurde aufgefordert, bis zum 25. November 2008 aktuelle Einkommensnachweise vorzulegen. Nachdem der Kläger hierauf per e-mail vom 12. November 2008 die Beklagten hatte wissen lassen, seines Erachtens spreche der Wortlaut des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII dagegen, Alg II zu den im Rahmen des § 90 SGB VIII zu berücksichtigenden Einkünften zu rechnen, wies die Beklagte diese Ansicht mit Schreiben vom 24. November 2008 unter Bezugnahme auf den Antrag vom 2. Januar 2008 zurück. Lege der Kläger ihr gegenüber seine Einkommensverhältnisse nicht bis zum 5. Dezember 2008 offen, müsse sie den Antrag wegen fehlender Mitwirkung ablehnen. Hierauf teilte der Kläger der Beklagten per e-mail vom 4. Dezember 2011 mit, sie habe es versäumt, seine Lebensgefährtin und ihn darauf hin zu weisen, dass sie vom Träger eine Reduzierung des Elternentgelts verlangen könnten. Er habe bei einem Lehrstuhl für Sozialrecht "der Uni" angefragt, ob Alg II gemäß § 82 Abs. 1 SGB XII ein anrechnungsfähiges Einkommen sei. Die Antwort stehe noch aus; er werde hierzu spätestens bis zum 13. Dezember 2011 vortragen. Nachdem in der Folge keine weitere Reaktion des Klägers erfolgte, lehnte die Beklagte mit an ihn gerichtetem Bescheid vom 6. Januar 2009 unter Bezugnahme auf dem Antrag vom 2. Januar 2008 die Übernahme des Elternentgelts ab. Der Kläger habe trotz Aufforderung, Fristsetzung und Belehrung über die Folgen einer fehlenden Mitwirkung bislang seine tatsächlichen Einkommensverhältnisse nicht offen gelegt und damit seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Hiergegen erhob der Kläger am 16. Januar 2009 vor allem mit der Begründung Widerspruch, dass das Alg II genau wie die Sozialhilfe bei der Berechnung des Familieneinkommens im Rahmen der Übernahme der Beiträge für den Kindergartenbesuch seiner Tochter L... gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII außer Betracht zu bleiben habe. Die Beklagte hätte den Antrag nicht abweisen dürfen, sondern bei der Entscheidung über die Übernahme des Elternentgelts allenfalls Alg II als hypothetisches Einkommen berücksichtigen dürfen. Den Widerspruch wies das Thüringer Landesverwaltungsamt durch an den Kläger gerichteten Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2009 mit der Begründung zurück, der Kläger habe im Rahmen der Beantragung der im Streit stehenden Leistung die ihn aus § 60 Abs. 1 SGB I treffende Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllt. Am 10. August 2009 hat der Kläger zu dem Verwaltungsgericht Gera Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er meint, die ihn gemäß § 60 Abs. 1 SGB I treffende Mitwirkungspflicht nicht verletzt zu haben. Er habe keine Leistungen verschwiegen, die für die Leistungsberechnung notwendig gewesen wären. Da das Arbeitslosengeld im Rahmen der Entscheidung nach § 90 Abs. 3 SGB VIII nicht zu berücksichtigen sei, habe er sich hierzu auch nicht erklären müssen. Die Beklagte habe Frau S... bislang nicht am Verfahren beteiligt. Der streitige Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien allein an ihn gerichtet. Der Kläger beantragt, 1. den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 6. Januar 2009 (Az. 30.16 VIII 05.2008) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Freistaats Thüringen, Thüringer Landesverwaltungsamt vom 7. Juli 2009 (Az. 710-0654401-023/09) aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag vom 2. Januar 2008 auf Übernahme der Betreuungskosten für die Tochter L... R... für den Kindergarten E... M... in Jena nach § 90 Abs. 3 SGB VIII unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, 3. hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, die Betreuungskosten für die Tochter L... R... für den Zeitraum Januar 2008 bis Juni 2009 in Höhe von 5.400,00 EUR vollständig zu übernehmen und den Betrag an den Kläger und Frau S... auszuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die Gründe des in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheides vom 7. Juli 2009. Die Kammer hat durch Beschluss vom 20. Oktober 2009 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.