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Urteil

6 K 359/14 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2015:1008.6K359.14GE.0A
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Leitsätze
Zur Wirksamkeit einer - über die Stiftung Sächsischer Gedenkstätten bei der russischen Militärhauptstaatsanwaltschaft erlangten - russischen Rehabilitierungsbescheinigung, die vom stellvertretenden Leiter der Verwaltung für die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen "A. W. Tschitschugan" unterzeichnet wurde.(Rn.91) (Rn.97)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die bis zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen entstandenen Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu ½ und der Beklagte zu ½ zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 5., die diese selbst tragen. Die danach entstandenen Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 5. sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen zu 1. und 2. und die Beigeladenen zu 1. bis 5. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen können die Klägerinnen zu 1. und 2. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Wirksamkeit einer - über die Stiftung Sächsischer Gedenkstätten bei der russischen Militärhauptstaatsanwaltschaft erlangten - russischen Rehabilitierungsbescheinigung, die vom stellvertretenden Leiter der Verwaltung für die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen "A. W. Tschitschugan" unterzeichnet wurde.(Rn.91) (Rn.97) Das Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die bis zu den übereinstimmenden Erledigungserklärungen entstandenen Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu ½ und der Beklagte zu ½ zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 5., die diese selbst tragen. Die danach entstandenen Kosten des Verfahrens haben die Klägerinnen zu 1. und 2. als Gesamtschuldner zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 5. sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Klägerinnen zu 1. und 2. und die Beigeladenen zu 1. bis 5. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen können die Klägerinnen zu 1. und 2. die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung seiner Kosten Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Das Verfahren war einzustellen, soweit die Klage gegen die festgestellte Berechtigung der Beigeladenen zu 1. bis 5. hinsichtlich des Erbhofes nach Erlass des Änderungsbescheides vom 13. April 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist (§ 161 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 19. Juli 2007 in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 13. April 2010 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat das mit Erlass des bestandskräftigen Bescheides vom 2. August 1999 bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren betreffend die Rückübertragungsansprüche der Beigeladenen zu 1. bis 5. an dem Landwirtschaftsbetrieb B... (sog. „K...“) zu Recht wieder aufgenommen (1.). Er hat zutreffend festgestellt, dass nicht der gesamte landwirtschaftliche Besitz des Rechtsvorgängers der Beigeladenen, des ... (...) G..., sondern nur der Erbhof in B... einer Enteignung auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG unterlag. Die Berechtigung der Beigeladenen zu 1. bis 5. bezüglich des landwirtschaftlichen Betriebes B... (K...) ergibt sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Halbsatz, § 1 Abs. 7, § 6 Abs. 1a Satz 1 VermG (2.). 1. Die Beigeladenen zu 1. bis 4. bzw. deren Rechtsvorgänger hatten zunächst fristgerecht gemäß § 30 a Abs. 1 S. 1 VermG bis zum 31. Dezember 1992 vermögensrechtliche Ansprüche nach § 6 VermG bezüglich des landwirtschaftlichen Betriebes der K... in den Jahren 1990 bis September 1992 angemeldet. Herr Dr. ... (...) G..., der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1., hat am 10. September 2002 gemäß § 31 Abs. 7 VermG i.V.m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG auch ordnungsgemäß das Wiederaufgreifen des - zuvor bereits bestandskräftig abgeschlossenen - vermögensrechtlichen Verfahrens beantragt. Der Anwendung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 ThürVwVfG steht nicht die Ausschlussfrist des § 30 a Abs. 1 S. 1 VermG entgegen, da diese nach § 30 a Abs. 1 Satz 2 VermG in den Fällen des § 1 Abs. 7 nur dann gilt, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruhte, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach § 30 a Abs. 1 S. 3 2. Alt. VermG in den Fällen russischer Rehabilitierungen nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Frist von sechs Monaten hat der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1. gewahrt. Er hat den Anspruch der Erbengemeinschaft auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und Rückübertragung u.a. der K... und deren Grundstücke nach Erhalt der Rehabilitierungsbescheinigung vom 22. März 2002, die diese ihm mit Schreiben der Stiftung vom 22. August 2002 übersandte, mit Schreiben vom 8. September 2002 beantragt. Angesichts der ausdrücklich in § 30 a Abs. 1 S. 3 VermG geregelten, spezialgesetzlichen Frist von sechs Monaten gilt die nur drei Monate betragende Frist für Wiederaufgreifensanträge nach § 51 Abs. 3 S. 1 ThürVwVfG nicht. Aber auch diese Frist wäre eingehalten, da Herr Dr. ... G... die Rehabilitierungsbescheinigung erst am 22. August 2002 zugesandt wurde und er am 10. September 2002 bereits das Wiederaufgreifen beantragt hat. Da die Stiftung ihn im vermögensrechtlichen Verfahren nicht vertreten hat, kann nicht darauf abgestellt werden, wann diese die Rehabilitierungsurkunde erhalten hat. Der Wiederaufgreifensantrag gilt für die Erbengemeinschaft G... gestellt. Auch wenn nur der Rechtsvorgänger des Beigeladenen zu 1. das Rehabilitierungsverfahren betrieben hat, gebieten weder der Wortlaut des Vermögensgesetzes noch die Systematik, dass sich nur die am Rehabilitierungsverfahren Beteiligten auf die verlängerte Frist des § 30a Abs. 1 Satz 3 VermG berufen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 2008 - 8 C 2/08 - zitiert nach Juris). Vielmehr hat Dr. ... G... den Antrag nicht nur für sich, sondern für die Erbengemeinschaft gestellt. Denn aus dem Wortlaut seines Schreiben vom 8. September 2002 (BA 1, 17), das wie folgt lautet: "Unter Bezugnahme auf Ihren Ablehnungsbescheid vom 14. Januar 2002 unseres Rückgabeantrages vom 2. November 2001 auf den Hof K..., des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes G..., Gemarkung Barchfeld/Ilm, Flur 1, Flurstücke 402/c, können wir jetzt den Erhalt der Rehabilitierung ….mitteilen. Damit ist die Wiederaufnahme unseres Rückgabeanspruches, der Anträge ab August 1990, zuletzt 2. November 2001, gegeben.", wird unmissverständlich deutlich, dass er für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft handeln wollte. Den Antrag auf Wiederaufgreifen des vermögensrechtlichen Verfahrens kann ein Mitglied der Erbengemeinschaft gemäß des im öffentlichen Recht anwendbaren § 2039 BGB für diese stellen, da er - argumentum a majore ad minus - auch einen Rückübertragungsantrag für die Erbengemeinschaft stellen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1995 - 7 AV 8.95 - Buchholz 428 § 2a VermG Nr. 1 m.w.N. und Urteil vom 29. Juli 2009 - 8 C 8/08 - zitiert nach Juris). Auch die übrigen Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 ThürVwVfG liegen vor. Die Beigeladenen waren ohne eigenes Verschulden außerstande, die Rehabilitierungsentscheidung im Ausgangsverfahren vorzulegen. 2. Der Beklagte hat zutreffend die Berechtigung der Beigeladenen zu 1. bis 5. in Erbengemeinschaft hinsichtlich der K... gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 7, § 6 VermG festgestellt. Der ablehnende Bescheid vom 2. August 1999 ist bezüglich dieses Landwirtschaftsbetriebes nach Vorlage der Rehabilitierungsbescheinigung rechtswidrig geworden. Die Beigeladenen zu 1. bis 5. haben Anspruch auf Feststellung ihrer Berechtigung bezüglich dieses Unternehmens. Diese Entscheidung eröffnet nach § 6 Abs. 6a VermG die Möglichkeit der Rückübertragung der Unternehmensgrundstücke. a. Der landwirtschaftliche Betrieb der K..., der kein Erbhof war und daher nicht der Sondererbfolge nach dem § 19 Abs. 1 Reichserbhofgesetz unterfiel, stand im Schädigungszeitpunkt im Eigentum der Erbengemeinschaft nach ... G.... Hinsichtlich des Erbhofes bestimmte ... G... gemäß § 25 Abs. 1 Reichserbhofgesetz in seinem Testament ... G... zum Anerben (vgl. Beschluss des Anerbengerichts B... vom 24. April 1942 unter Bezugnahme auf den entsprechenden Erbschein vom 21. Februar 1942). Demgegenüber sollte die K... ... G... unter der aufschiebenden Bedingung (§ 2074 BGB), dass er Landwirt werde, zufallen. Andernfalls sollte ... auch die K... erhalten. Demgegenüber fiel die K... mangels Erbhofeigenschaft zunächst in den allgemeinen Nachlass nach ... G... und stand daher im Eigentum der Erbengemeinschaft, bestehend aus ..., ..., ... und ... zu je ¼ (vgl. Erbschein vom 16. September 1942). Letztere hatten sich zwar mit Erbauseinandersetzungsvertrag vom 17. April 1947 dahin gehend auseinander gesetzt, dass die zur K... gehörenden Grundstücke entsprechend dem Vermächtnis ihres Vaters auf ... G..., der damals bereits eine Landwirtschaftsausbildung begonnen hatte, übertragen werden sollten. Mangels dinglichen Vollzuges der Eigentumsübertragung im Grundbuch erwarb ... G... aber daran kein Eigentum. Der schuldrechtliche Auseinandersetzungsvertrag bedarf des dinglichen Vollzuges durch Übereignung jedes einzelnen Nachlassgegenstandes an einen der Miterben in der für das jeweils notwendige Geschäft vorgeschriebenen Form, bei Grundstücken also der Auflassung und Eintragung im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB) (Palandt, BGB, 73. Aufl., § 2042 BGB Rn. 17). b. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 1 Abs. 1a, § 1 Abs. 7 VermG sind gegeben. Der Ausschlussgrund der besatzungsrechtlichen oder -hoheitlichen Enteignung des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG greift angesichts der russischen Rehabilitierungsurkunde nicht ein. Nach dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden (BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 -, BVerfGE 84, 90 und Beschluss vom 18. April 1996 - 1 BvR 1452/90, 1 BvR 1459/90, 1 BvR 2031/94 -, BVerfGE 94, 12) § 1 Abs. 8 a VermG gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder -hoheitlicher Grundlage. Das Vermögensgesetz ist aber gemäß § 1 Abs. 7 VermG entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger Straf-, Ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher Entscheidungen steht, anzuwenden. § 1 Abs. 7 VermG geht von einem zweistufigen Verfahrensablauf aus. Auf der ersten Stufe hebt die dafür nach den "anderen Vorschriften" zuständige Stelle die durch eine rechtsstaatswidrige (straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtliche) Entscheidung herbeigeführte Vermögensentziehung auf oder trifft eine der Aufhebung entsprechende Feststellung der Rechtsstaatswidrigkeit. Damit steht die Rückgabeberechtigung des früheren Rechtsinhabers dem Grunde nach fest. Die rechtsgrundlos gewordene Vermögensverschiebung wird sodann auf der zweiten Stufe von den an die Aufhebungsentscheidung gebundenen Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen nach Maßgabe des Vermögensgesetzes rückabgewickelt. § 1 Abs. 7 VermG bezieht auch die Aufhebung rechtsstaatswidriger Entscheidungen nach ausländischen Vorschriften mit ein (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1999 - 7 C 8.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 7 VermG Nr. 2, und Beschluss vom 17. Februar 2009 - 8 B 98/08 - juris). Die Bestimmungen des Gesetzes der Russischen Förderation über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen vom 18. Oktober 1991 (Russisches Rehabilitierungsgesetz) mit nachfolgenden Änderungen sind "andere Vorschriften" im Sinne von § 1 Abs. 7 VermG (BVerwGE, Urteil vom 15. September 2002 - 8 C 41/01 -, BVerwGE 117, 76 = NJW 2003, 304; juris). Rehabilitierungen nach diesem Gesetz kommen einer Aufhebung des Unrechtsaktes gleich. Rehabilitierung bedeutet, dass die betroffene Person als Geschädigte einer politischen Repression anerkannt ist (Art. 8 des Gesetzes). Als politische Repression gelten aus politischen Gründen angewandte staatliche Zwangsmaßnahmen, wie etwa strafgerichtliche Verurteilungen (Art. 1 des Gesetzes) und damit Vorgänge, die in § 1 Abs. 7 VermG als rechtsstaatswidrig gekennzeichnet sind. Diese Anerkennung der Verurteilung als rechtsstaatswidrig genügt den Anforderungen, die § 1 Abs. 7 VermG an die "Aufhebung" einer Entscheidung stellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2002 - 8 C 41/01 -; Urteil vom 17. Mai 2000 - 8 C 16.99 - BVerwGE 111, 182, juris). aa. Die erfolgte Rehabilitierung des Herrn ... G... ist wirksam. Der Anwendungsbereich des Russischen Rehabilitierungsgesetzes ist eröffnet. ... G... wurde durch ein sowjetisches Gericht in der sowjetischen Besatzungszone strafrechtlich verurteilt und sein Vermögen eingezogen. Der Rehabilitierungsbescheid vom 20. März 2002 wurde von der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Förderation in Moskau - Militärhauptstaatsanwaltschaft - ausgestellt. Die Organe dieser Staatsanwaltschaft sind zuständig für Rehabilitierungen bei sowjetischen Strafurteilen (BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 41/01- m.w.N.). Zur Überzeugung des Gerichts ergeben sich keine berechtigten Zweifel daran, dass der als stellvertretender Leiter der Verwaltung für Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen für die Rehabilitierung zuständige Herr T... die strittige Bescheinigung, die von der Russischen Generalstaatsanwaltschaft über die Deutsche Botschaft in Moskau an die Stiftung weiter geleitet wurde, ausgestellt hat. Voraussetzung der begehrten Rückübertragung ist, dass die vorliegende Rehabilitierungsbescheinigung vom 20. März 2002 von der zuständigen russischen Behörde wirksam ausgestellt wurde und echt ist. Denn die Rückübertragung von Vermögenswerten aufgrund einer russischen Rehabilitierungsentscheidung setzt voraus, dass diese wirksam ist (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2000 a.a.O. S. 186 bzw. S. 15 f. und Beschluss vom 21. August 2001 a.a.O. S. 25 = juris Rn. 7), mithin an ihrer Echtheit keine ernsthaften Zweifel bestehen (vgl. §§ 173, 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 und 2 ZPO; Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, BGBl II 1965 S. 875, das nach seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zur Russischen Föderation am 31. Mai 1992 in Kraft getreten ist, BGBl II 1992 S. 948; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 - ZOV 2008, 172 - und vom 30. April 2009 - 8 B 78.08 - juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 11. Februar 2014 – 8 C 49/12 –, Rn. 28, juris). Die Einwände der Klägerinnen gegen die Wirksamkeit des vorliegenden Rehabilitierungsbescheides greifen - auch nach der erfolgten Zurückverweisung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht durch. Das Gericht hat nach der durchgeführten Beweisaufnahme und den ermittelten amtlichen Auskünften der Deutschen Botschaft in Moskau keinen solchen ernsthaften Zweifel. Ob eine Urkunde, die als von einer ausländischen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslands errichtet sich darstellt, ohne näheren Nachweis als echt anzusehen sei, hat das Gericht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 ZPO („Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden“) nach den Umständen des Falls zu ermessen. Zum Beweis der Echtheit einer solchen Urkunde genügt nach § 438 Abs. 2 ZPO grundsätzlich die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des Bundes, d.h. für ausländische öffentliche Urkunden gilt die Vermutung der Echtheit des § 437 Abs. 1 ZPO nicht (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 Rn. 4 - ZOV 2008, 172). Das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (BGBl II 1965, 875) ist nach seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zur Russischen Föderation am 31. Mai 1992 in Kraft getreten (BGBl II 1992, 948). Danach ist die Legalisation bei öffentlichen Urkunden entbehrlich. An ihre Stelle tritt zur Bestätigung der Echtheit der Unterschrift, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner gehandelt hat und gegebenenfalls der Echtheit des Siegels oder Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, als Förmlichkeit das Anbringen einer Apostille durch die zuständige Behörde des Staates, in dem die Urkunde errichtet worden ist (vgl. Art. 1 bis 5 des Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation). Zuständige Behörde zur Erteilung von Apostillen auf russischen Urkunden, die in Deutschland verwendet werden sollen, ist das russische Ministerium der Justiz. Dieses erteilt Apostillen auf Dokumente, die von Organisationen und Einrichtungen ausgehen, die dem Justizministerium direkt unterstellt sind. Entgegen der Ansicht der Klägerinnen ist indes eine Apostille auf der strittigen Rehabilitierungsurkunde nicht zwingend erforderlich, damit auf diese die Rechtsfolgen des § 1 Abs. 7 VermG gestützt werden können. Denn auch ohne Legalisation oder Apostille kann nach § 286 ZPO eine ausländische öffentliche Urkunde als echt angesehen werden (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., § 438 Rn. 1, a.E.). Fehlt eine Apostille auf der ausländischen Urkunde, ist nach freier Beweiswürdigung darüber zu entscheiden, ob die Urkunde echt ist (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 - Rn. 4 f., juris, und vom 30. April 2009 - 8 B 78.08 - unter Bezugnahme auf: Leipold in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2006, § 438 Rn. 17). Das erkennende Gericht ist vorliegend davon überzeugt, dass Herr T... als stellvertretender Leiter der zuständigen russischen Rehabilitierungsbehörde auch im März 2002 befugt war, Rehabilitierungsbescheide zu unterschreiben, und die vorliegende Bescheinigung auch unterschrieben hat. Dies ergibt sich aus folgender Würdigung aller vorliegenden Unterlagen und Erkenntnismittel: - Die nach der Zurückverweisung vorgenommenen Recherchen der Kammer in Moskau haben zunächst ergeben, dass die strittige Rehabilitierungsbescheinigung von der russischen Generalstaatsanwaltschaft - Militärhauptstaatsanwaltschaft - über die Deutsche Botschaft in Moskau an die Stiftung übersandt worden ist. Dies ergibt sich aus dem entsprechenden Anschreiben der Militärhauptstaatsanwaltschaft an die Deutsche Botschaft mit deren Eingangsstempel vom 10. April 2002 (vgl. GA Bl. 65), wie dies die Deutsche Botschaft in Moskau auch nochmals bestätigt hat. Insoweit hat das BARoV gegenüber der Klägerin zu 2. in seinem Schreiben vom 27. November 2002 unter Bezugnahme auf ein Schreiben des Auswärtigen Amtes ausgeführt, dass solche über die Deutsche Botschaft in Moskau übersandten Bescheinigungen als echt eingestuft werden können (vgl. GA I Bl. 96). - Die Deutsche Botschaft Moskau hat mit Schreiben vom 14. April 2015 bestätigt, dass Herr T... der Botschaft persönlich bekannt ist, bis vor kurzem in der Verwaltung für die Rehabilitierung gearbeitet hat und nunmehr pensioniert ist. In einem früheren Schreiben vom 17. März 2000 habe er als Leiter des Referats für die Rehabilitierung ausländischer Staatsangehöriger eine ablehnende Rehabilitierungsentscheidung unterschrieben. Die Botschaft hat ausgeführt, Herr T... sei in dieser Eigenschaft gleichzeitig stellvertretender Leiter der Verwaltung für Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen gewesen und habe Rehabilitierungsbescheinigungen erlassen. Vor einigen Jahren, im Dezember 2003, sei ihm für diese Tätigkeit - auf Vorschlag der Deutschen Botschaft - das Bundesverdienstkreuz verliehen worden. Damit sind die Zweifel der Klägerseite, die sie daraus herleitete, dass Herr T... 1997 nicht zur Unterschrift berechtigt gewesen sei, widerlegt. Aus der Bestätigung der Deutschen Botschaft ergibt sich, dass Herr T... im Jahr 2000 unterschriftsberechtigt war und bis vor kurzem in der Rehabilitierungsstelle gearbeitet hat. Berechtigte Zweifel, dass Herr T... zwei Jahre später, im März 2002, nicht unterschriftsberechtigt gewesen sein sollte, bestehen - auch angesichts der Weiterleitung der Rehabilitierungsbescheinigung über die Deutsche Botschaft Moskau - nicht. Insoweit hat es seit 1997 bis Anfang der 2000er Jahre Veränderungen in der russischen Generalstaatsanwaltschaft gegeben. Die Deutsche Botschaft Moskau hat in ihrem Schreiben vom 14. April 2015 mitgeteilt, dass Anfang der 2000er Jahre noch folgende weitere Mitarbeiter in der Abteilung Rehabilitierung (K..., D... und T...) tätig waren. - Aus den Angaben der Stiftung in ihrem Schreiben vom 3. August 2015 (GA Bl. 255) und der Aussage des glaubwürdigen Zeuge Dr. ... M... in seiner Vernehmung am 8. Oktober 2015 hat die Kammer vielmehr die Überzeugung gewonnen, dass Herr T... auch im März 2002 zur Unterzeichnung der strittigen Bescheinigung befugt war und keine Anhaltspunkte für eine Fälschung bestehen: Anhaltspunkte dafür, dass die Rehabilitierungsbescheinigung mit unlauteren Mitteln erlangt wurde, lassen sich nicht daraus herleiten, dass die von den Beigeladenen eingeschaltete Stiftung die Rehabilitierungsbescheinigung in Moskau erwirkte. Es bestehen insbesondere keine verfahrensrechtlichen Regelungen, die nur bestimmten staatlichen Stellen, wie etwa dem Auswärtigen Amt, eine entsprechende Antragstellung bzw. das Betreiben eines entsprechenden Rehabilitierungsverfahrens zuweisen. Vielmehr wird auch derzeit auf der Homepage des Auswärtigen Amtes (http://www.konsularinfo.diplo.de/Vertretung/konsularinfo/de/04/Rehabilitierung/ Antragstellung.html) darauf hingewiesen, dass ein Antrag bei der Militärhauptstaatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation auch über die Dokumentationsstelle der Stiftung Sächsischer Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft in Dresden gestellt werden kann. Insoweit führen die von den Klägerinnen angeführten Spiegel-Berichte nicht weiter. Nach den Angaben des Zeugen Dr. M... hat die Stiftung vielmehr mit dem Auswärtigen Amt zusammen gearbeitet. - Der Zeuge Dr. M... hat ferner ausgesagt, dass die Stiftung mehrere von Herrn T... im strittigen Zeitraum unterzeichnete Rehabilitierungsbescheinigungen aufbewahre. Herr T... sei bis ca. 2010/2011 als Militärhauptstaatsanwalt tätig gewesen. Nach seiner Pensionierung habe er noch - quasi freiberuflich - Rehabilitierungsentscheidungen vorbereitet. Er, der Zeuge, sei von 1999 bis 2010 vielfach selbst nach Moskau gefahren, um Rehabilitierungsanträge von Betroffenen in der Militärhauptstaatsanwaltschaft abzugeben. Diese habe man an einem zur Registrierung der Anträge abgestellten Militärhauptstaatsanwalt in einem großen offiziellen Raum übergeben. Eine Eingangsbestätigung habe man nicht erhalten. Die Militärhauptstaatsanwaltschaft habe selbst nicht über die Enteignungsakten der sowjetischen Militärtribunale verfügt, sondern habe diese erst beim Nachfolgedienst des KGB, dem Föderalen Dienst für Sicherheit der Russischen Föderation (FSB), anfordern müssen. Der zuständige Staatsanwalt habe sodann einen begründeten Entscheid in der Art eines Entscheidungsentwurfs bzw. eines Gutachtens gefertigt, auf dessen Grundlage sodann der jeweilige Vorgesetzte, der Leiter der Abteilung Rehabilitierung oder dessen Stellvertreter, die gefertigte positive oder negative Rehabilitierungsentscheidung unterzeichnet habe. Die angeforderte Strafakte sei sodann mit diesen Entscheidungen an den FSB zurück geleitet worden. Erst dann hätten die Betroffenen bzw. ein Vertreter der Stiftung unter Vorlage einer entsprechenden Vollmacht der Rechtsnachfolger des Rehabilitierten dort beim FSB Akteneinsicht in die Strafakte nehmen dürfen. Im vorliegenden Fall habe sein Kollege Herr Dr. ... H... für die Beigeladenen Akteneinsicht genommen. - Aus der Tatsache, dass die Rehabilitierung von ... G... unter dem 15. August 1996 zunächst vom damaligen Leiter der zuständigen russischen Abteilung K..., der auch Anfang der 2000er Jahre in der Abteilung Rehabilitierung tätig war, abgelehnt worden war, führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Ablehnung war damit begründet worden, dass der Anwendungsbereich des russischen Rehabilitierungsgesetzes auf ... G... keine Anwendung finde, weil er weder gerichtlich noch außergerichtlich verfolgt worden sei. Dies ist nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheinigung vom 20. März 2002 zu begründen. Denn dieser einschränkenden Auslegung des Kreises der Rehabilitierungsberechtigten durch die Militärhauptstaatsanwaltschaft trat die Bundesrepublik in der Folgezeit entgegen. Es ist in den Verwaltungsakten (BA 2, 322) belegt, dass sowohl die deutsche als auch die russische Seite gegen diesen eingeschränkten Personenkreis Initiativen zu dessen Ausweitung eingeleitet haben (vgl. die Verbalnote der deutschen Botschaft vom 17. Juni 1996). Soweit Herr K... 1996 nicht von einer gerichtlichen Verfolgung von ... G... ausging, so kann dies angesichts der die Konfiszierung der "Wirtschaft ... G..." aufgrund eines Militärtribunalurteils nachweisenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Es mag sein, dass die Militärstaatsanwaltschaft damals zunächst keine Anstrengungen zur Ermittlung der Strafakten, wie sie auszugsweise durch einen Mitarbeiter der besagten Stiftung in Moskau ermittelt und vorgelegt worden sind, getätigt hatte. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass ... G... von der Rehabilitierung kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen wäre. Das Gesetz schreibt die Rehabilitierung von "Personen, die aus politischen Gründen" verurteilt wurden, vor. Es schließt diejenigen, die "begründet" wegen "a) Hochverrat in Form von Spionage, Verrat militärischer bzw. staatlicher Geheimnisse und Überlaufen zum Feind; Spionage, terroristischer Anschlag, Diversion; b) Gewaltakte gegen die Zivilbevölkerung und Kriegsgefangene", "c) Bildung von Banden, die Morde, Plünderungen und andere Gewalttaten begangen haben, sowie persönliche Beteiligung an derartigen Handlungen innerhalb von Banden; d) Kriegsverbrechen gegen den Frieden, die Menschheit und die Rechtspflege" bestraft wurden, von einer Rehabilitierung aus. Da ... G... wegen seiner Tätigkeit als Staatsanwalt wegen "Unterstützung der internationalen Bourgeoisie" nach Art. 58-4 StGB RSFSR verurteilt worden ist, weil er politische Strafverfahren gegen Kommunisten als Gehilfe des Generalstaatsanwaltes von 1933 bis 1935 vertreten hat, liegen solche Ausschlussgründe nicht auf der Hand. Art. 58-4 StGB RSFSR - Unterstützung der internationalen Bourgeoisie - lautet: "Jegliche Art der Unterstützung des Teiles der internationalen Bourgeoisie, der die Gleichberechtigung des das kapitalistische System ablösenden kommunistischen Systems nicht anerkennt und seinen Sturz erstrebt, oder der sozialen Gruppen und Organisationen, die unter dem Einfluss dieser Bourgeoisie stehen oder unmittelbar von ihr organisiert sind, bei Ausübung der der Union der SSR feindlichen Tätigkeit, zieht nach sich – Freiheitsentziehung nicht unter drei Jahren, verbunden mit völliger oder teilweiser Vermögenskonfiskation; bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände: Erhöhung bis zur schwersten Maßnahme des sozialen Schutzes – Erschießung oder Erklärung zum Feind der Werktätigen, verbunden mit Aberkennung der Staatsangehörigkeit der Unionsrepublik und damit der Staatsangehörigkeit der Union der SSR, dauernder Verweisung aus dem Gebiet der Union der SSR und Vermögenskonfiskation." [6. Juni 1927 (GS Nr. 49, Art. 330). - Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verurteilung gemäß Art. 58-4 StGB RSFSR bereits 1946 "ungewöhnlich" gewesen sei, wie die Klägerinnen vortragen: Nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 vom 20. Dezember 1945 waren die Besatzungsbehörden in Deutschland berechtigt, innerhalb ihrer Besatzungszonen wegen Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Haft genommene und unter Anklage gestellte Personen zur Verhandlung vor ein dafür geeignetes Gericht zu bringen (Art. III ). Nach Art. III Ziff. 2 bestimmten die Zonenbefehlshaber für ihre Zonen den Gerichtshof, vor dem die wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, den Frieden und Kriegsverbrechen beschuldigten Personen abgeurteilt werden sollten. Die Sowjetischen Militärtribunale galten bis zum Befehl Nr. 201 der SMAD vom 23. August 1947 für Kriegs- und NS-Straftaten als ausschließlich zuständig. Die Sowjetischen Militärtribunale in der SBZ/DDR haben dagegen in weitestem Umfang sowjetische Strafvorschriften, u.a. das Strafgesetzbuch der Russischen Sowjetischen Föderativen Sozialistischen Republik, gegen deutsche Zivilisten angewendet. Dabei wurden vor allem Urteile nach den Vorschriften über die „Staatsverbrechen“ mit ihren Untergruppen der „Konterrevolutionären Verbrechen“ (Art. 58-1 bis 58-14) und „Für die Union der SSR besonders gefährlichen Verbrechen gegen die Verwaltungsordnung“ (Art. 59-1 bis 59-13) erlassen. Art. 58-3 bis 58-5 erfasste die klassisch sog. landesverräterische Konspiration, d.h. die Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten oder Gruppen bei feindlichen Handlungen gegen die UdSSR. Diese Vorschriften wurden nur selten gegen deutsche Zivilisten angewendet. Allerdings wurde Art. 58-4 (Unterstützung der internationalen Bourgeoisie) – zusammen mit Art. 58 -6 (Spionage) – 1949 den Untersuchungsabteilungen und Militärstaatsanwälten als Verurteilungsgrundlage für deutsche Kriegsgefangene vorgegeben und führte auch bei den Zivilpersonen zu einem rapiden Anstieg der Verurteilungen (Rechtsgrundlagen der Verfolgung deutscher Zivilisten durch Sowjetische Militärtribunale Friedrich-Christian Schroeder, http://www.gulag.memorial.de/pdf/schroeder _rechtsgrundlagen.pdf, S. 38 ff, 50, unter Hinweis auf: Hermann Wentker, Justiz in der SBZ/DDR 1945–1953, München 2010, S. 20; Fricke, Politik und Justiz in der DDR, S. 4 7; Andreas Hilger, Deutsche Kriegsgefangene in der Sowjetunion, 1941 – 1956. Kriegsgefangenenpolitik, Lageralltag und Erinnerung, Essen 2000, S. 2, 73.). - Dass ... G... in der Rehabilitierungsurkunde als "Landarbeiter" bezeichnet worden ist, spricht nicht gegen ihre Authentizität. ... G... wohnte nach dem Zusammenbruch des Dritten Reichs bis zu seiner Verhaftung zuletzt im Dorf B...; seine Familie besaß dort landwirtschaftlichen Grundbesitz. Das Beamtenverhältnis des ... G... als Staatsanwalt war - wie alle anderen Beamtenverhältnisse des Deutschen Reichs am 8. Mai 1945 - erloschen (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 -, BVerfGE 3, 58), so dass er diesen Beruf im Zeitpunkt seiner Verhaftung nicht mehr inne hatte. bb. Die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 7, Abs. 8 Buchstabe a Hs. 2 VermG liegen ebenfalls vor. Gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a Hs. 2 VermG bleiben Ansprüche nach den Absätzen 6 und 7 "unberührt". Diese Vorschrift stellt zunächst klar, dass derjenige, der von einer im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG rechtsstaatswidrigen, später aufgehobenen Maßnahme betroffen worden war, die Rückgabe der entzogenen Vermögensgegenstände unabhängig davon beanspruchen kann, ob diese Gegenstände zeitgleich oder später auch auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage (erneut) entzogen wurden (BVerwG, Urteil vom 22. August 2007 - 8 C 2/07 - BVerwGE 129, 175 = DVBl. 2008, 49, zitiert nach juris). α) Die K... wurde nicht auf besatzungsrechtlicher bzw. -hoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nach dem Gesetz über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 (RegBl. I S. 15) - Bodenreformgesetz - enteignet. Die Enteignung der Erbengemeinschaft G... betreffend die K... erfolgte vielmehr in Vollstreckung des gegen ... G... ergangenen Strafurteils. Die Vorschriften des Bodenreformgesetzes fanden nur im Wege einer Rechtsfolgenverweisung, nicht aber als Rechtsgrund der Enteignung Anwendung. Die landwirtschaftlichen Grundstücke der K... wurden nur zwecks Verteilung an die Neubauern in den Bodenfonds eingebracht und verteilt. Dies ergibt sich aus Folgendem: Eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes setzt keine bestimmte Form der Enteignung voraus. Sie ist bereits dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch darauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Das Vermögensgesetz knüpft an den Geltungsanspruch der jeweiligen staatlichen Macht- und Herrschaftsordnung an und erfasst daher auch solche Vermögenswerte, die dem Rechtsinhaber ungeachtet etwaiger Rechtsmängel faktisch entzogen wurden (BVerwG, Urteile vom 8. Oktober 2003 – 8 C 28.02 – ZOV 2004, 38; vom 10. Dezember 1998 - 7 C 34/97 – VIZ 1998, 340 - und vom 6. Dezember 1996 – 7 C 9/96 - VIZ 1997, 220). Soweit der Restitutionsausschluss für Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG die Bestimmung des Zeitpunktes der Enteignung erfordert, müssen hierfür gleichfalls faktische Kriterien herangezogen werden. Entscheidend ist, wann die Enteignung des jeweiligen Vermögenswertes in der Rechtswirklichkeit erstmals greifbar zum Ausdruck gekommen ist. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der im Urteil ausgesprochene Vermögenseinzug betreffend die K... ins Leere ging, und auf die K... zuvor oder nur nach dem Bodenreformgesetz zugegriffen worden wäre: Mit dem bloßen Inkrafttreten der Bodenreformgesetze war ein solches Vollzugselement noch nicht vorhanden. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass mit Inkrafttreten des Bodenreformgesetzes keine Enteignung kraft Gesetzes, sog. Legalenteignung, die als Rechtsinstitut erst später entwickelt und ausgestaltet wurde, eintrat (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997 – 7 C 50/95 – BVerwGE 104, 84 = VIZ 1997, 222 = ZOV 1997, 194; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1998 - 7 C 34/97 –). Die Bodenreformvorschriften bedurften noch einer weiteren Umsetzung durch staatliche Stellen im Sinne eines tatsächlichen Zugriffs auf den Vermögenswert, um die endgültige und vollständige Verdrängung des bisherigen Eigentümers aus seinem Eigentum deutlich zu machen. Ein tatsächlicher Zugriff auf das Vermögen des bereits 1940 verstorbenen ... (...) G... für den Zeitraum vor der erfolgten strafrechtlichen Verurteilung seines Sohnes ... G... am 15. August 1946 ist nicht festzustellen. Zwar ist in dem Schreiben der Kreiskommission für die Durchführung der Bodenreform vom 10. Juli 1947 erwähnt, dass die "Wirtschaft ... G..." in den Fonds der Bodenreform aufgenommen und bis zum 1. April 1947 aufzuteilen sei. Der Verwendung des Namens des Erblassers ... G... kann aber nicht gleichsam als Synonym der Hinweis auf eine Enteignung eines bereits Verstorbenen bezüglich beider landwirtschaftlicher Betriebe mit einer Fläche über 100 ha nach Art. II Nr. 3 des Bodenreformgesetzes entnommen werden. Dass der Name ... G... verwandt worden ist, erklärt sich vielmehr daraus, dass sich das Amtsgericht Blankenhain am 1. Juli 1947 gegen die beantragte Grundbuchumschreibung der K... gewandt hatte. Es hatte gegen das Schreiben des Kreisrates - Abt. Bodenreform - betr. konfiszierter Betriebe vom 7. Juni 1947 - T/J - eingewandt, dass ... G... in B... keinen Grundbesitz habe. Eigentümer der K... sei ... G.... Daraus wird deutlich, dass nur zur Begründung des Antrages auf Umschreibung der zum Betrieb K... gehörenden Grundstücke im Grundbuch auf ... G... abgestellt und auf die Haftung auch der Mitbesitzer auf Art. III 1. d) des Bodenreformgesetzes verwiesen wurde. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem Schreiben der Kreisbodenkommission des Landkreises Weimar an die Landesgenossenschaftsbank, wonach auf Grund "einer Verfügung der SMA vom 2. April 1947" das Gut K... in B... im Zuge der Bodenreform enteignet und aufgeteilt worden sei. Dieser Befehl vom 2. April 1947 bezieht sich auf das Vermögen der durch Militärtribunal Verurteilten. Die in den Akten befindlichen Unterlagen gehen überwiegend von einer Konfiszierung im Sinne einer Enteignung des Betriebes "... G..., B..." im Zusammenhang mit dessen strafrechtlicher Verurteilung aus. Die bereits aufgrund des Militärtribunalurteils entzogene K... wurde nur zur Verteilung an Neubauern in den Bodenfonds gegeben. Rechtlich betrachtet stellt sich der Verweis auf die Bodenreformvorschriften als bloße Rechtsfolgenverweisung dar. Nach dem Akteninhalt ist davon auszugehen, dass auf der Grundlage der Bodenreformvorschriften der durch Urteil ausgesprochene Vermögenseinzug nur abgewickelt worden ist und nicht etwa eine Enteignung auf der Grundlage des Bodenreformgesetzes zu verzeichnen ist: Das folgt aus dem Schriftsatz der Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform vom 24. November 1947, in dem sie den Befehl des Garde-Generals Major K... Nr. 96 vom 3. März 1947 wiederholte. Dieser lautete: "Im Bundesland Thüringen gibt es viel Land, Gebäude, landwirtschaftliches Inventar, das laut Entscheidung des Kriegstribunal bei verschiedenen deutschen Verbrechern konfisziert wurde und laut meinem Befehl Nr. 05 vom 19. Januar 1946 der Verwahrung der Bürgermeister übergeben wurde. Bis jetzt werden diese Ländereien, Gebäude und landwirtschaftliches Inventar nicht wie gehörig ausgenutzt und es entsteht die Gefahr ihrer irrationalen und unvollständigen Ausnutzung in der bevorstehenden Frühjahrsaussaat Kampagne 1947. Zwecks Vermeidung einer nicht genügend gründlichen Ausnutzung dieser Ländereien, Gebäude, landwirtschaftlichen Inventars in der Zukunft befehle ich Ihnen, diese in den Fond der Bodenreform aufzunehmen und unverzüglich an die praktische Aufteilung unter die Bauern, nach dem Gesetz der Bodenreform heranzugehen mit der Berechnung, dass diese Aufteilung am 1. April 1947 beendet wird. Gleichzeitig weise ich Sie auf die Notwendigkeit hin, für rechtzeitige Hilfeleistung an die Neubauern zu sorgen, damit sie das erhaltene Land rechtszeitig bearbeiten und es besäen." Auf diesen Befehl nahm die Verfügung des Militärkommandanten des Landkreises Weimar, Gardemajor M..., vom 2. April 1947 Bezug, wonach „aufgrund des Befehls des Chefs der SMA Thüringen das Land der durch das Militärtribunal verurteilten Verbrecher“ im Zuge der Bodenreform aufgeteilt werden solle. Er verlangte darin die Aufteilung der 34 Wirtschaften des Kreises. Dass der Kreisrat des Landkreises Weimar mit Schreiben vom 8. November 1947 dem Präsidenten des Thüringischen Oberverwaltungsgerichts Jena mitteilte, ein Befehl Nr. 96 vom 3. März 1947 sei nicht bekannt, auch der Landeskommission und dem Kreisratsamt nicht, ist demgegenüber nicht aussagekräftig. Denn der Kreisrat teilte in diesem Schreiben gleichzeitig den Befehl des Garde-Majors M... vom 2. April 1947 wortwörtlich mit. Dieser Befehl vom 2. April 1947 steht aber ersichtlich im Zusammenhang mit dem Befehl vom 3. März 1947. Zu diesen im Befehl vom 2. April 1947 nur allgemein benannten "34 Wirtschaften verurteilter Verbrecher" rechneten die russischen Militärbehörden auch die K.... Denn in den Listen dieser 34 konfiszierten Betriebe befindet sich der Hinweis auf den Betrieb ... G... mit 72 ha, was in etwa der Größe des Gutes K... entsprach. Demgegenüber wies der gesamte landwirtschaftliche Besitz etwa eine Fläche von 184 ha auf. Dementsprechend hatte ... G... auch seine Klage vor dem Oberverwaltungsgericht Jena gegen die Enteignung des Gutes K... ausdrücklich deswegen zurückgenommen, weil sich im Laufe des Klageverfahrens herausgestellt hatte, dass die K... aufgrund eines Befehls der Besatzungsmacht, und nicht originär auf der Grundlage des Bodenreformgesetzes enteignet worden sei (vgl. BA 1, Bl. 197). Dies wäre nicht nachvollziehbar, wenn das Gut bereits vor der Verurteilung nach der Bodenreform enteignet worden wäre. Ein Hinweis auf eine vor der Verurteilung des ... G... bereits erfolgte Enteignung des landwirtschaftlichen Besitzes auf der Grundlage des Bodenreformgesetzes lässt sich diesen Umständen nicht entnehmen. β) Ausgehend davon ist festzustellen, dass durch den Vollzug des Tribunalurteils erstmals insgesamt auf das Gut K..., die im Eigentum der Erbengemeinschaft nach ... G... stand und an der ... im Zeitpunkt seiner Verurteilung nur beteiligt war, zugegriffen wurde. Die Enteignung der K... in Vollstreckung des strafgerichtlichen Urteils gegen ... G... traf auch seine in strafrechtlicher Hinsicht unbeteiligten Geschwister. Insoweit griffe daher die Annahme der Kläger, nur ... G... sei bezüglich der Enteignung seines ¼ Erbanteils an der K... rehabilitiert worden, zu kurz. Im Zeitpunkt des Erlasses des Strafurteiles vom 15. August 1946 und dem Schreiben der Kreiskommandantur vom 1. Februar 1947 betreffend des konfiszierten Betriebes "... G..." war letzterer auch noch Miterbe der Erbengemeinschaft, der die K... gehörte. Denn die Erbengemeinschaft hatte sich nicht - dinglich wirksam - auseinandergesetzt. Zwar vereinbarten die Miterben in dem Erbauseinandersetzungsvertrag vom 17. April 1947 hinsichtlich des Gutes K..., dass ... G... die zum Gut K... gehörenden Grundstücke erhalten sollte. Dieser Vertrag lag zeitlich aber bereits nach der Verurteilung mit Vermögenseinzug, so dass ... G... an der Erbauseinandersetzung nicht mehr mitwirken konnte. Der Erbauseinandersetzungsvertrag wurde dinglich auch nicht vollzogen, so dass die Erbengemeinschaft hinsichtlich des Gutes K... im Zeitpunkt der Verurteilung des ... G... und des Schreibens der Kreiskommission vom 10. Juli 1947 an das Amtsgericht Blankenhain fortbestand. In Vollzug des Strafurteils wurde direkt auf den gesamten Betrieb der K... zugegriffen. Es liegt daher entgegen der Ansicht der Klägerinnen eine sach- und keine - allein - personenbezogene Enteignung vor. Vorliegend ist festzustellen, dass die K... zwar nicht unmittelbar durch Ausspruch im Militärtribunalurteil vom 15. August 1946 enteignet worden ist. Auch wenn das Militärtribunalurteil vom 15. August 1946 dem Gericht nicht vorliegt, so wurde ... G... zur Überzeugung des Gerichts damals zu 10 Jahren Freiheitsentzug mit Einziehung seines Vermögens verurteilt. Denn die Verurteilung von ... G... mit Konfiszierung seines Vermögens ergibt sich hinreichend aus den im Übrigen vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem Schreiben an die Kreiskommandantur A... vom 1. Februar 1947 (BA 1, Bl. 129) und dem Schreiben an den Landesausschuss der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe - VdgB - vom 15. Februar 1947, in denen von der Wirtschaft ... G... als konfisziert gemäß Verurteilung durch das Militärtribunal die Rede ist. Am 17. März 1947 wurde vermerkt (BA 1 Bl. 132), dass das Eigentum von ... G... konfisziert worden sei. In einer Aufstellung vom 2. April 1947 ist die "Wirtschaft ... G..." als durch das Militärtribunal verurteilte Wirtschaft aufgeführt. Weiterhin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass weder in dem Militärtribunalurteil noch in den dazugehörigen Strafakten der Umfang des enteigneten Vermögens von ... G... bereits im Strafverfahren selbst konkretisiert worden ist. Denn die im Auftrag des Rechtsvorgängers des Beigeladenen zu 1. von einem Mitarbeiter der Stiftung Sächsische Gedenkstätten in Moskau durchgeführte Recherche in den Strafakten erbrachte diesbezüglich keine Nachweise. Mithin ist nicht nachgewiesen, dass bereits durch das Strafurteil selbst Vermögen Dritter, nämlich der gesamten Erbengemeinschaft G..., enteignet worden ist oder enteignet werden sollte. Insoweit konnte der - noch unter dem Aktenzeichen 6 K 610/11 Ge in der mündlichen Verhandlung am 23. August 2012 gestellte - Beweisantrag der Klägerinnen zu 1. und 2., "es soll Beweis erhoben werden über ihre Behauptungen, das Urteil des russischen Militärtribunalurteils vom 15. August 1946 sei personenbezogen, d.h. durch das Urteil sei lediglich das Vermögen des Verurteilten ... G... bezogen und entzogen worden", abgelehnt werden. Soweit über die Behauptung Beweis erhoben werden sollte, das benannte Urteil sei personenbezogen, so ist damit keine Beweistatsache benannt worden. Es handelt sich vielmehr um eine rechtliche Bewertung oder Schlussfolgerung, die keines Beweises zugänglich ist. Soweit die Klägerinnen unter Beweis stellten, durch das Urteil sei lediglich das Vermögen des Verurteilten ... G... bezogen und entzogen worden, so ergibt sich dies schon aus dem als wahr unterstellten Urteilsausspruch auf Einzug des Vermögen des ... G.... Das Gericht kann als wahr unterstellen, dass der Urteilsausspruch des Vermögenseinzuges nur den Namen ... G... benennt und sich weder aus den Gründen noch aus den Strafakten ergibt, dass Vermögen Dritter benannt wurde. Dass in dem Urteil ausdrücklich ausgesprochen worden sei, dass nur der ¼ Erbanteil des Verurteilten an der K... enteignet werden sollte bzw. nicht auf das Vermögen Dritter zugegriffen werden dürfe, wurde nicht unter Beweis gestellt. Dafür gibt es auch keine Anhaltspunkte, da die russischen Militärbehörden zum Zeitpunkt der Verurteilung nicht wussten, ob Grundstücke zum Vermögen des Verurteilten gehörten. Es wäre ferner nicht lebensnah, dass ein solches ausdrückliches Verbot in einem Strafurteil ausgesprochen worden ist. Zwar konnten die Beigeladenen nicht nachweisen, dass im besagten Tribunalurteil gegen ... G... unmittelbar und ausdrücklich der gesamte Landwirtschaftsbetrieb der K... eingezogen wurde oder dem Urteil eine Vermögensaufstellung des Verurteilten beigefügt war oder sich der Zusammenhang zumindest aus einer im Strafverfahren vor Urteilsfindung erstellten Vermögensaufstellung ergibt (vgl. zu einem solchen Fall: BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 41/01 - vorhergehend: VG Weimar, Urteil vom 25. Januar 2001 - 5 K 748/93.We - zitiert nach Juris). Grundsätzlich mussten die Untersuchungsorgane schon bei der Verhaftung ein Verzeichnis des Gesamtvermögens anlegen und es unter Aufsicht stellen, sofern das angestrebte Urteil die Konfiskation erwarten ließ (vgl. Hilger, "Mit Konfiskation des Vermögens" - Die SMAD-Befehle zur Vollstreckung der Urteile sowjetischer Militärtribunale zur Vermögenseinziehung in des SBZ/DDR, ZOV 2002, S. 81 am Ende, im Folgenden: Hilger). Vorliegend gibt es aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die K... entsprechend dieser Weisung unter Aufsicht gestellt worden war. Damit liegt es nahe, dass kein Vermögensverzeichnis angelegt worden ist. Denn ... R..., der Pächter der K..., gab im Lastenausgleichsverfahren nichts dergleichen an. Er teilte nur mit, der Pachtvertrag sei nach dem Tode von ... G... mit seinen Kindern weiter geführt worden und die K... habe - weil unter 100 ha - zunächst nicht der Bodenreform unterlegen. Dass die K... ab Mai 1946 unter Verwaltung eines Treuhänders oder des Bürgermeisters gestanden habe, merkte ... R... nicht an. Er teilte nur mit, die K... sei im Frühjahr 1947 im Zuge der Bodenreform zerschlagen und aufgeteilt worden, weil einer der Erben ein Kriegsverbrecher gewesen sei. Dass kein Vermögensverzeichnis angefertigt worden ist oder die K... wohl nicht der Aufsicht deutscher Behörden im Auftrag der Militärkommandantur unterlag, gibt aber zu Zweifeln keinen Grund, dass diese nicht auf der Grundlage des besagten sowjetischen Militärtribunalurteils enteignet worden ist. Insbesondere war es nicht so, dass in Strafurteilen ausgesprochene Vermögenskonfiskationen sich nur auf mitgeführte Gegenstände des Verhafteten oder auf sein bewegliches Hab und Gut beschränkt hätten. Dies beruht auf folgenden Erwägungen: Die Durchführung der richterlich angeordneten Vermögenskonfiskationen oblag - unter Kontrolle der SMA Thüringen - den örtlichen Militärkommandanten. Sie waren zwar verpflichtet, ein detailliertes Protokoll in dreifacher Ausfertigung über die Immobilien sowie über das bewegliche Hab und Gut des Verurteilten anzufertigen. Die Aufstellung über das gesamte bewegliche und unbewegliche Vermögen des Verhafteten sollte der Strafakte beigefügt werden. Immobilien und das landwirtschaftliche Inventar waren den örtlichen Selbstverwaltungsorganen zu übergeben, die entsprechend den bestehenden Befehlen der SMAD darüber verfügen konnten. Die Bürgermeister hatten zugleich für die Bewachung zu sorgen (Hilger, S. 81, I., 2. Spalte, 2. Absatz; Befehl des Obersten Chefs der SMA und Oberbefehlshabers der Gruppe der sowjetischen Besatzungsstreitkräfte in Deutschland Nr. 0126 vom 28. Dezember 1945, abgedruckt in: ZOV 2012, 22). Die Realisierung konfiszierten Vermögens nahm aber nicht immer den gewünschten Verlauf. Insbesondere wurden Urteile von Militärtribunalen hinsichtlich der Beschlagnahme von Vermögen z.T. nicht termingerecht von Militärkommandanten vollstreckt und Protokolle über eingezogenes Immobilienvermögen nicht in jedem Fall erstellt (vgl. z.B.: Befehl des Chefs der sowjetischen Militäradministration für das Bundesland Sachsen vom 27. Dezember 1946 Nr. 0217, abgedruckt in: ZOV 2012, 24). Die Schwierigkeiten begannen schon bei der vorläufigen Beschlagnahme des Vermögens der Verhafteten, welches noch 1947 oft unter der Aufsicht der Familie belassen wurde (Hilger, S. 82, II. 1. Absatz). Dass das Vermögen des ... G... nicht unmittelbar mit seiner Verhaftung vorläufig beschlagnahmt worden war, war daher damals nicht ungewöhnlich. Nach Auffassung der Kammer ist es zur Begründung der erforderlichen Verknüpfung zwischen dem Ausspruch des strafgerichtlichem Vermögenseinzuges und der tatsächlich erfolgten Enteignung aber ausreichend, wenn insoweit der Umfang der im Militärtribunalurteil ausgesprochenen Einziehung des Vermögens des Verurteilten erst im Nachgang durch russische Militärbehörden, der unter Kontrolle der SMA-Thüringen stehenden zuständigen örtlichen Militärkommandanten, bestimmt worden ist. Die nachträgliche Konkretisierung des im Urteil durch das Militärtribunal ausgesprochenen Vermögenseinzuges durch die russischen Militärbehörden steht dem Sachverhalt gleich, dass im Strafverfahren selbst vor Urteilsfassung eine Bestandsliste erstellt wird. Soweit dabei zu Unrecht Vermögen Dritter aufgrund eines einen anderen betreffenden Strafurteils eingezogen worden ist, konnte bei einer zu Unrecht erfolgten strafgerichtlichen Konfiskation fremden Eigentums der Dritte nur um die Freigabe, also um die Aufhebung der Enteignung seiner Vermögenswerte nachsuchen (Hilger, S. 83, 1. Spalte, III. 2. Absatz, BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 41/01 - a.a.O). Dass die russischen Militärbehörden im Zuge der strafrechtlichen Vermögenseinziehung auf den Gesamtbetrieb K... zugreifen wollten, weil sie die Wirtschaft der K... ... G... zurechneten, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen aus dem Jahr 1947: So ist im Schreiben an die Kreiskommandantur Apolda vom 1. Februar 1947 der Betrieb "G..., ..., B..." als konfisziert gemäß Verurteilung durch das Militärtribunal seit deren Bestehen aufgeführt, der in Abstimmung mit dem VdgB an Neubauern verteilt werden sollte. Dies ergibt sich auch aus dem Befehl des Garde-Generals Major K... Nr. 96 vom 3. März 1947: Danach sollte das laut Entscheidung des Kriegstribunals konfiszierte landwirtschaftliche Vermögen deutscher Verbrecher, das nach seinem Befehl Nr. 05 vom 19. Januar 1946 den Bürgermeistern zur Verwahrung übergeben worden war, nunmehr über den Bodenfonds verteilt werden. Zwar wusste man zunächst nicht, ob ... G... überhaupt Grundstücke gehörten. So war in der Liste der konfiszierten Betriebe, deren Bearbeitung durch die Kreiskommandantur erfolgte, vom 17. März 1947 (BA 1 Bl. 132) zu ... G... und weiteren zehn Personen vermerkt, dass nicht bekannt sei, ob Grund und Boden vorhanden sei. ... G... lebte mit seiner Ehefrau G... bis zu seiner Verhaftung in zwei Zimmern im Dorf B..., die die Familie bezogen hatte, nachdem ihre Wohnung am eigentlichen Wohnsitz J... ausgebombt worden war (BA 1 Bl. 114, BA 2 Bl. 411). Am 1. April 1947 befahl die Militärkommandantur des Landkreises Weimar, Garde-Kapitän D..., aufgrund des Befehls der Verwaltung der SMA Thüringen gegenüber dem Landrat des Landkreises Weimar über die Aufteilung der konfiszierten Wirtschaften, dass folgende Betriebe - u.a. ... G... B... - noch bis zur Frühjahrsbestellung aufgeteilt werden sollen (BA 1, Bl. 134). Unter dem 2. April 1947 (BA 1 Bl. 133) befindet sich eine Aufstellung über die "durch das Militärtribunal verurteilten Wirtschaften" in der Akte, unter Nr. 1 ist "... G..., B..." aufgeführt. In einem Vermerk betr. konfiszierter Betriebe - Aufteilung durch Bodenreform - (BA Bl. 91) vom 2. April 1947 ist ... G..., früher Staatsanwalt, enthalten mit dem Vermerk des Unterzeichners, dass, soweit er wisse, weder Haus- noch Landbesitz vorhanden sei. In Umsetzung des Befehls zur Verteilung des konfiszierten Betriebes der Verurteilten wandte sich aber der Stellvertreter des Landrats unter dem 14. April 1947 an den Bezirksbürgermeister von B..., wonach auf Anordnung der Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform vom 11. März 1947 die Wirtschaft ... G... in den Fonds der Bodenreform aufzunehmen und aufzuteilen sei. Nach dem Bodenreformgesetz gelte das Grundstück einer Erbengemeinschaft als eine Wirtschaft. Mithin war spätestens im April 1947 bekannt, dass die Wirtschaft ... G... nicht ihm alleine gehörte. Was unter "Wirtschaft ... G..." zu verstehen war, nämlich die K..., war dann im April 1947 mit ihrer Verteilung geklärt. Am 6. Mai 1947 wurde der Umfang der betroffenen Flächen ... G... in einer weiteren Liste zur Aufteilung von 34 konfiszierten Betrieben mit 72 ha beziffert (BA 1 Bl. 88, 204). In einer anderen an die Militärkommandantur gerichteten Aufstellung (BA 1 Bl. 217) vom 11. September 1947 über die enteigneten Güter im Kreise Weimar und deren Besitzer ist unter lfd. Nr. 73 "B..., G... (verhaftet), 72,00 ha" aufgenommen worden. Die zuständige russische Militärbehörde Militärkommandantur veranlasste somit den Zugriff auf die "Wirtschaft ... G...", mithin auf die K... in Gänze, - bewusst oder unbewusst - unabhängig von den genauen Eigentumsverhältnissen. Erst in der Umsetzung dieser Enteignungsanordnung vermerkten deutsche Stellen, dass eine Erbengemeinschaft Eigentümer der K... sei, auf die auf der Grundlage des gegen ... ergangenen Urteils zugegriffen wurde. In den Schreiben der Militärkommandantur des Landkreises Weimar in den Monaten Januar bis Juni 1947 ist von der "Wirtschaft ... G...", nie nur von seinem Erbanteil an der K... die Rede. Insoweit wurde die K... mit ca. 72 ha immer dem Verurteilten ... G... zur Gänze zugerechnet und darauf zugegriffen, in dem diese aufgrund des Urteils konfisziert und sodann über den Bodenfonds verteilt wurde. Zur Rechtfertigung des Zugriffs auf den ganzen landwirtschaftlichen Betrieb wurde erst später gegenüber dem Amtsgericht und im Klageverfahren des ... G... Art. III Ziffer 1 d) des Bodenreformgesetzes im Rahmen einer Rechtsfolgenverweisung herangezogen. Der Rechtsverlust der Erbengemeinschaft an der K... ist also unmittelbar Folge der Vollstreckung des Tribunalurteils. Von der Unmittelbarkeit der enteignenden Wirkung des gegenüber ... G... ergangenen Urteils wurde nicht nur der Verurteilte getroffen, sondern auch die übrigen Erben. cc. Diese Enteignung der K... in Gänze ist Gegenstand des Rückübertragungsanspruches. Mit der russischen Aufhebung des Tribunalurteils ist damit auch die ausgesprochene Einziehung des umstrittenen Vermögenswertes entfallen. Dies gilt unabhängig davon, dass die übrigen von der Vermögenseinziehung betroffenen Miterben nicht in der Rehabilitierungsentscheidung genannt worden sind. Entscheidend ist, dass der Rehabilitierung im Wege der Auslegung zu entnehmen ist, dass der Verlust des streitbefangenen Vermögenswertes als rechtsstaatswidrig angesehen wird und daher nach dem Willen der entscheidenden Stellen keinen Bestand mehr haben soll (BVerwG, Urteil vom 25. September 2002 - 8 C 41/01 - a.a.O.). Da die 2002 ausgesprochene Rehabilitierung aber nur actus contrarius bzw. Spiegelbild der damaligen Enteignung der K... im Ganzen ist, kann die vermögensrechtliche Berechtigung nach § 1 Abs. 7 VermG nur in Gänze erfolgen. Die Entscheidung über die bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten war gemäß § 155 Abs. 1 VwGO zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten anteilig zu verteilen, da der Beklagte hinsichtlich der angegriffenen Berechtigungsfeststellung am Erbhof unterlegen wäre. Die Klägerinnen zu 1. und 2. haben nach § 154 Abs. 1, § 159 S. 2 VwGO die nach der Erledigungserklärung entstandenen Kosten als Unterlegene gesamtschuldnerisch zu tragen. Sie tragen auch die Kosten des Revisionsverfahrens. Diese sind nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung auszuscheiden, da die Klägerinnen auch bei einer Beweiserhebung im Verfahren 6 K 610/11 Ge zur Wirksamkeit der Rehabilitierungsbescheinigung wegen der vom Gericht auch im Übrigen bejahten Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VermG den Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht beschritten hätten. Denn die gegen das Urteil vom 23. August 2012 - 6 K 610/11 Ge - eingelegte Revision haben die Klägerinnen selbständig tragend sowohl mit berechtigten Zweifeln an der Rehabilitierungsurkunde als auch mit der auf das Vermögen von ... G... beschränkten Wirkung derselben begründet. Ferner entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 5. für erstattungsfähig zu erklären, da sie nach der Zurückverweisung durch das Bundesverwaltungsgericht einen Antrag gestellt und damit am Kostenrisiko teilgenommen haben (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. Die Berufung gegen das Urteil ist ausgeschlossen (§ 37 Abs. 2 VermG). Die Revision ist nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach §§ 132 Abs. 2, 135 VwGO nicht ersichtlich sind. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren vor und nach Erledigung auf jeweils 500.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Die verfügungsberechtigten Klägerinnen wenden sich gegen die festgestellte vermögensrechtliche Berechtigung der Beigeladenen hinsichtlich eines landwirtschaftlichen Betriebes in B.../I..., der so genannten K.... Inhaber der K..., die im Jahre 1935 einen Einheitswert in Höhe von 37.900 RM hatte, war ursprünglich ... (...) G..., der Rechtsvorgänger der Beigeladenen. Diesem gehörte ferner der ca. 2 km von der K... entfernt in B... gelegene Erbhof. Beide Höfe bildeten das Familiengut „B...“ mit einer Fläche von ca. 184,75 ha. Zur K... gehörten ca. 290 Morgen Land, das entspricht 72,50 ha (1 Morgen = 2.500 qm). Ab 1937 hatte ... G... die K... an Herrn ... R... verpachtet. Zum Erbhof, eingetragen in der Erbhöferolle für B... Blatt 6, auch bezeichnet als "Unteres Gut", 1935 mit einem Einheitswert von ca. 66.000,00 RM bewertet, gehörten ca. 112,25 ha Land, davon waren 63 ha landwirtschaftliche Flächen. Der Erbhof war ab 1934 an Herrn ... O... verpachtet (Beiakte - BA 12, 2786). Bezüglich der Einzelheiten der Grundstücksbezeichnungen wird auf das Grundbuch von B..., Band II, Blatt 31 sowie Band I HauptNrn. 33, 34, 36, 232, 280, 5, 231, 289 Bezug genommen. ... G... hatte fünf Kinder: ... W..., ..., ..., der während des Dritten Reiches Staatsanwalt war, ... (...) und ... (...) G..., der nach dem Krieg zunächst eine landwirtschaftliche Ausbildung begann. ... G... bestimmte in seinem Testament vom 30. September 1936 nach § 25 Abs. 1 Erbhofgesetz ... (...) zum Anerben des Erbhofes. Da das Gut möglichst zusammenbleiben solle, solle der Erbhofbauer auch die K... erhalten, es sei denn, dass auch ... Landwirt werde. Dann solle einer von den beiden die K... bekommen. ... G... verstarb am 18. August 1940. Mit Beschluss vom 24. April 1942 gestattete das Anerbengericht B... dem mit Erbschein vom 21. Februar 1942 festgestellten Anerben ..., der zu diesem Zeitpunkt bei der Wehrmacht eingezogen war, den mit dem Landwirt ... O... bis zum 31. März 1943 abgeschlossenen Pachtvertrag über den Erbhof um vier Jahre zu verlängern, da der Anerbe noch keine landwirtschaftliche Ausbildung habe. Ausweislich des Erbscheines vom 16. September 1942 wurde ... G... bezüglich seines übrigen Nachlasses testamentarisch von seinen Kindern ..., ..., ... und ... (...) zu je ¼ beerbt. Mit Haftbefehl vom 17. Mai 1946, bestätigt von einem "Major der Justiz" am 22. Mai 1946, verhaftete die sowjetische Militärstaatsanwaltschaft Thüringen ... G.... Das sowjetische Militärtribunal Thüringen verurteilte ihn am 15. August 1946 - ausweislich der später vorgelegten russischen Rehabilitationsbescheinigung "gemäß Art. 58-4 des Strafgesetzbuches der RSFSR" - zu 10 Jahren Freiheitsentzug mit Einziehung des Vermögens. Im November 1946 wurde ... G... in das Lager Oranienburg überstellt. In einem Schreiben des Amtes zum Schutz des Volkseigentums an die Kreiskommandantur A... vom 1. Februar 1947 (BA 1 Bl. 129) sind 16 gemäß Verurteilung durch das Militärtribunal konfiszierte (Land-)Wirtschaften aufgeführt, darunter unter der lfd. Nr. 6 auch der Vermerk "G..., ..." in B.... Die konfiszierten Höfe sollten in Abstimmung mit der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe (VdgB) im Wege der Bodenreform an Neusiedler vergeben werden. Ausweislich eines Schreibens vom 15. Februar 1947 an den Landesausschuss der VdgB sei über die durch Militärtribunal beschlagnahmte "Wirtschaft des ... G..." noch nicht verfügt. Auch in einem Vermerk vom 17. März 1947 (BA 1 Bl. 132) wird von der Konfiszierung des Eigentums von ... G..., B..., gesprochen. Von den konfiszierten Betrieben sei zum Teil überhaupt nicht bekannt, ob Grund und Boden vorhanden sei. Am 1. April 1947 verfügte die Militärkommandantur des Landkreises W... aufgrund des Befehls der Verwaltung der Sowjetischen Militäradministration Thüringen (SMATh) gegenüber dem Landrat des Landkreises W... über die Aufteilung der konfiszierten Wirtschaften, dass die im einzelnen benannten Betriebe - u.a. ist auch "... G... B..." aufgeführt - noch bis zur Frühjahrsbestellung aufzuteilen seien (BA 1, Bl. 134). Unter Nr. 1 einer Aufstellung vom 2. April 1947 (BA 1 Bl. 133) über die "durch das Militärtribunal verurteilten Wirtschaften" ist wiederum "... G..., B..." aufgeführt. Am gleichen Tag wurde zu ... G... vermerkt (BA 1, Bl. 91), dass, soweit dem Verfasser bekannt sei, weder Haus- noch Landbesitz vorhanden sei. Mit Schreiben vom 14. April 1947 wies der Landrat den Bezirksbürgermeister von B... darauf hin, dass auf Anordnung der Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform vom 11. März 1947 die "Wirtschaft ... G..." in den Fonds der Bodenreform aufzunehmen und aufzuteilen sei. Nach dem Gesetz über die Bodenreform vom 10. September 1945 werde das Grundstück einer Erbengemeinschaft als eine Wirtschaft angesehen. Mit Erbauseinandersetzungsvertrag vom 17. April 1947 setzten sich ..., ..., ... und ... G... entsprechend dem Wunsch ihres Vaters rückwirkend zum 1. Januar 1947 dahin auseinander, dass ... die in § 3 des Vertrages (Grundbuch von B... Band II Bl. 31 - siehe BA 5, Bl. 1091 - mit Ausnahme der Grundstücke Flurkarten Nr. a und b; Grundbuch von B... Band I Hauptnummer 232 und 280) und Immo die in § 4 des Vertrages (Grundbuch von B... Band I Hauptnummer 33, 34, 36, 5, 231, 289 und Grundbuch von B... Band II Blatt 31, Flurstücke Nr. a und b, die nicht auf ... übergegangen seien) näher bezeichneten Flächen erhalten sollten. Die Beteiligten beantragten und bewilligten dementsprechend die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch, die jedoch nicht vollzogen wurde. Die Verteilung des Gutes K... erfolgte am 23. April 1947 (vgl. BA 18, Bl. 63). In einer Liste der enteigneten Güter und Wirtschaften vom 13. Mai 1947 (vgl. BA 1 Bl. 120) des Landrates des Kreises W..., Abt. Bodenreform VE, ist unter Privatgütern "... G..., B..." aufgeführt. Am 2. Mai 1947 erhob ... G... beim Oberverwaltungsgericht Jena Klage gegen die Enteignung der "K...", da die Enteignungsbehörde zu Unrecht angenommen habe, dass auf Grund des Mitbesitzes seines Bruders ... ihr Betrieb insgesamt der Bodenreform unterliege. ... sei von einem russischen Militärtribunal verurteilt und daraufhin sei sein Vermögen aufgrund einer Anordnung der Besatzungsmacht konfisziert worden. An der K... sei ... aber nur als Miterbe beteiligt. Die Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform habe daraufhin jedoch den gesamten Grundbesitz der "K..." - ca. 85 ha groß - in den Bodenfonds eingebracht und aufgeteilt, obwohl gegen die übrigen Miterben keine Belastungsgründe vorgelegen hätten. Die "K..." sei allerdings ihm allein testamentarisch zugesprochen worden. Art. III Ziff. 1 d) des Gesetzes über die Bodenreform, wonach in solchen Fällen die gesamte Enteignung des Grundbesitzes zulässig sei, komme im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Art. III beziehe sich ausschließlich auf die Fälle des Art. II Ziffer 3, denn es sei nicht einzusehen, weshalb im Falle des Art. II Ziffer 2 (Kriegsverbrecher, Kriegsschuldige und Nazis) auch solche Miteigentümer getroffen werden sollten, auf die die Voraussetzungen in keinster Weise zuträfen. Im Übrigen sei diese Auffassung durch die Ausführungsverordnung vom 14. September 1945 bestätigt worden, da zu Art. III ausdrücklich bestimmt werde, dass der Gemeinschaftsbesitz nur bei Ermittlung der Flächengröße angewendet werden solle. Wenn die K... nicht aufgrund des Bodenreformgesetzes, sondern aufgrund Befehls des Militärkommandanten des Landkreises W... aufgeteilt worden sei, so werde um Vorlage dieses Befehls vom 2. April 1947 und der Enteignungsliste gebeten. Im Prozess vertrat der Regierungsbeauftragte zur Durchführung der Bodenreform die Auffassung, dass das Gut K... bei B... von der Enteignung der 34 konfiszierten Betriebe mit umfasst sei. Als Eigentümer sei im Grundbuch noch der „1941“ verstorbene Vater des verhafteten ... G... eingetragen. Der Verhaftete sei als Erbe Mitbesitzer der Wirtschaft, so dass unter Zugrundelegung des Art. III des Bodenreformgesetzes die Enteignung durchgeführt worden sei. Am 7. Juni 1947 beantragte der Kreisrat - Abt. Bodenreform - betr. "konfiszierter Betriebe" die grundbuchrechtliche Umschreibung. Darauf antwortete das Amtsgericht B... am 1. Juli 1947, dass ... G... in B... keinen Grundbesitz habe. Eigentümer der K... sei ... G.... Mit Schreiben vom 10. Juli 1947 teilte die Kreiskommission - Abt. Bodenreform - daraufhin dem Amtsgericht B... mit, dass aufgrund der Rundverfügung Nr. 8 vom 11. März 1947 des Ministeriums des Innern - Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform - im Kreise W... gemäß Befehl der SMATh vom 3. März 1947 34 konfiszierte Wirtschaften in den Fonds der Bodenreform aufzunehmen und bis 1. April 1947 zu verteilen seien. Unter diese Anordnung falle aufgrund Art. II Nr. 3, Art. III 1. d) des Gesetzes zur Durchführung der Bodenreform vom 19. September 1945 i.V.m. der Ausführungsverordnung vom 14. September 1945 auch die "Wirtschaft ... G...", da nach dem Gesetz der Mitbesitz der Enteignung unterliege. ... G... sei als Erbe Mitbesitzer gewesen. Mit Schreiben vom 25. Juli 1947 wandte sich die Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform an den Prozessbevollmächtigten des ... G... und teilte ihm betr. "Enteignung K..., G..., B..." mit, dass der Einspruch gegen die Enteignung des Besitzes der Erbengemeinschaft G... abgelehnt werde. Der Betrieb G... sei von der Besatzungsmacht konfisziert und laut Befehl 96 vom 3. März 1947 des Generalmajors K... der Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform zur Aufteilung nach den Richtlinien des Gesetzes zur Durchführung der Bodenreform übergeben worden. Nach Art. III Ziffer 1 d) des Gesetzes zur Durchführung der Bodenreform seien als ein- und dieselbe Wirtschaft Grundstücke von Mitbesitzern anzusehen und zwar auch bei Anwendung des Art. II Ziffer 2 des Gesetzes zur Durchführung der Bodenreform. In verschiedenen Listen, u.a. in einer Liste vom 11. September 1947 der 34 konfiszierten Betriebe, erscheint als aufzuteilender Betrieb "... G..., B..., 65 ha bzw. 72 ha" (BA 1, Bl. 84, 88, 204, 217). Dazu ist vermerkt, dass die Besitzverhältnisse geklärt seien - "Erbengemeinschaft". In einer undatierten Liste der Gemeindeabteilung - 247 - (BA 1, Bl. 135) ist betr. Enteignung von Großgrundbesitzern unter "Güter über 100 ha" unter Nr. 2 "B..., G..." aufgeführt. In der Liste der im Landkreis W... enteigneten Staatsgüter, Privatgüter, Nazihöfe und konfiszierten Betriebe vom 23. September 1947 (BA 1, Bl. 101) ist unter den konfiszierten Betrieben der in "B..., G..., 170 ha, Ackerland 72 ha", erwähnt. Am 24. September 1947 teilte die Kreispolizei des Landkreises W... dem Kreisrat, Abt. Bodenreform mit, dass ... G... mit Familie aus dem Landkreis ausgewiesen werde. Dementsprechend war er in der vom 16. Oktober 1947 datierenden Liste der auszuweisenden Personen und ihrer Familien aus dem Landkreis W... aufgenommen. Deswegen wandte sich die Ehefrau von ... G..., ... G..., am 5. Oktober 1947 an den Kreisrat des Landkreises. Sie wies darauf hin, dass ihr Mann als Staatsanwalt verhaftet und das Gut K... enteignet worden sei, da Miteigentum ihres Mannes unterstellt worden sei. Er habe jedoch den landwirtschaftlichen Besitz weder bearbeitet noch verwaltet. Durch die Verhaftung ihres Mannes sei ihre wirtschaftliche Lage unhaltbar geworden und sie bat um Überprüfung ihres Falles. Im Klageverfahren des ... G... vor dem Oberverwaltungsgericht Jena führte die Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform im September 1947 aus (BA 1, 172, 177), die Anfechtungsklage des Klägers gegen die Enteignung der K... sei unzulässig, weil die kraft Gesetzes nach dem Gesetz über die Bodenreform am 10. September 1945 erfolgte Enteignung als Maßnahme der Besatzungsmacht gerichtlich nicht angegriffen werden dürfe. Im Übrigen sei Art. III nicht auf Fälle des Art. II Nr. 3 beschränkt, sondern greife auch in Fällen von Kriegsverbrechern ein. Sei ein Kriegsverbrecher Mitbesitzer von Grundstücken, so seien die Voraussetzungen für eine Enteignung von selbst gegeben. Die Wirtschaft K... falle unter die enteigneten 34 konfiszierten Betriebe. Der Landrat des Landkreises W... zitierte in dem Prozess mit Schriftsatz vom 8. November 1947 (BA 1, 156) den für die Durchführung der Enteignung des Betriebes ... G... in B... maßgeblichen Befehl: "Auf Grund des Befehls des Chefs der SMATh ist das Land, Gebäude und Inventar der durch das Militärtribunal verurteilten Verbrecher im Zuge der Bodenreform aufzuteilen. Ich verlange, dass 34 Wirtschaften ihres Kreises aufgeteilt werden. Aufstellung derselben wird beigefügt. Die Aufteilung hat noch vor Beginn der Frühjahrsbestellung zu erfolgen. Den Neusiedlern ist in jeder Hinsicht Hilfe zu gewähren. Über die Durchführung ist mir am 12. April 1947 zu berichten." Weimar, den 2. April 1947, Militärkommandant des Landkreises Weimar, Garde-Major M... In der Liste der oben genannten 34 Wirtschaften sei der Betrieb G... in B... genannt. Ein Befehl Nr. 96 vom 3. März 1947 sei nicht bekannt (BA 1, Bl. 186). Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts Jena teilte daraufhin dem Prozessbevollmächtigten ... G... unter dem 10. November 1947 (BA 1, 185) mit, auch wenn ein Konfiskationsbefehl der Besatzungsmacht nur gegen ... nicht aber gegen alle Miterben vorliegen sollte, sei die Klage unzulässig. Mit Schriftsatz vom 24. November 1947 (GA 193) führte die Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform sodann in dem Prozess den Befehl des Garde-Generalmajor K... Nr. 96 vom 3. März 1947 an, der lautete: "Im Bundesland Thüringen gibt es viel Land, Gebäude, landwirtschaftliches Inventar, das laut Entscheidung des Kriegstribunal bei verschiedenen deutschen Verbrechern konfisziert wurde und laut meinem Befehl Nr. 05 vom 19. Januar 1946 der Verwahrung der Bürgermeister übergeben wurde. Bis jetzt werden diese Ländereien, Gebäude und landwirtschaftliches Inventar nicht wie gehörig ausgenutzt und es entsteht die Gefahr ihrer irrationalen und unvollständigen Ausnutzung in der bevorstehenden Frühjahrsaussaat Kampagne 1947. Zwecks Vermeidung einer nicht genügend gründlichen Ausnutzung dieser Ländereien, Gebäude, landwirtschaftlichen Inventars in der Zukunft befehle ich Ihnen, diese in den Fond der Bodenreform aufzunehmen und unverzüglich an die praktische Aufteilung unter die Bauern, nach dem Gesetz der Bodenreform heranzugehen mit der Berechnung, dass diese Aufteilung am 1. April 1947 beendet wird. Gleichzeitig weise ich Sie auf die Notwendigkeit hin, für rechtzeitige Hilfeleistung an die Neubauern zu sorgen, damit sie das erhaltene Land rechtzeitig bearbeiten und es besäen." Ferner vertrat die Landeskommission die Auffassung, dass Art. III auch für die Fälle des Art. II Ziff. 2 des Bodenreformgesetzes gelte. Es müsse von dem Grundgedanken ausgegangen werden, dass sowohl Kriegsverbrecher als auch Großgrundbesitzer insgesamt entmachtet werden sollten. Dies führe zur Ausdehnung der Enteignung nicht nur auf den eigenen Besitz des Grundbesitzers, sondern auch auf denjenigen, die mit ihm verwandtschaftlich oder wirtschaftlich verbunden sei. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 1948 nahm der Prozessbevollmächtigte des Herrn ... G... daraufhin die Anfechtungsklage gegen die Enteignung zurück, "nachdem sich durch Einsichtnahme in die Unterlagen herausgestellt habe, dass die Enteignung aufgrund eines Befehls der Besatzungsmacht durchgeführt worden sei". Mit Schreiben vom 2. Januar 1948 bat die Landesgenossenschaftsbank den Kreisrat des Landkreises W... im Entschuldungsverfahren der Erben ... G... um Mitteilung, ob nur das Gut K... oder auch das Gut in B... durch die Bodenreform erfasst worden sei. Daraufhin teilte der Landkreis der Genossenschaftsbank mit, dass auf Grund "einer Verfügung der SMA vom 2. April 1947" das Gut K... in B... im Zuge der Bodenreform enteignet und aufgeteilt worden sei. Ob auch eine Enteignung des Erbhofes in B... "infrage kommt", bedürfe noch einer Klärung, die in Kürze herbeigeführt werde. Mit Schreiben vom 17. Februar 1948 informierte die Kreiskommission zur Durchführung der Bodenreform "Herrn G..." betr. Aufteilung des Gutes diesen darüber, dass sein Hof auf Anordnung der Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform vom 6. Februar 1948 unter Berücksichtigung des Gesetzes zur Durchführung der Bodenreform vom 10. September 1945, Art. II und III, mit sofortiger Wirkung enteignet werde. Er habe binnen 48 Stunden den Hof zu verlassen und den Betrieb einem Treuhänder zu übergeben. Die Enteignung erstrecke sich auf den noch bestehenden Erbhof. Dagegen könne er binnen 14 Tagen Einspruch bei der Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform erheben. Am 23. Februar 1948, nachdem bekannt geworden war, dass das G... Anwesen in B... aufgeteilt werden sollte, beschloss die Gemeindekommission für die Bodenreform des Gemeinderats S..., dass das in der Gemeinde B... liegende Gut G... (Pächter: ... O...) auf Grund des Bodenreformgesetzes enteignet und verteilt werde. ... G... verstarb am 9. Mai 1948 im Internierungslager S... und wurde von seiner Ehefrau ... G... zu 1/4 und seinen Söhnen R... und Dr. ... G..., den Beigeladenen zu 2. und 4., zu je 3/8 beerbt. Erben des am 29. Dezember 1951 verstorbenen ... (...) G... wurden seine Mutter ... G... zu ½ und ... G..., ... W...-G..., Dr. ... (...) G... zu je 1/8 und die Beigeladenen zu 2. und 4. zu je 1/16. ... G..., die Ehefrau von ... G..., verstarb am 7. September 1987 und wurde von ihren Söhnen, den Beigeladenen zu 2. und 4., zu je 1/2 beerbt. ... G... verstarb 1995. Alleinige Erbin war seine zweite Ehefrau .... Diese erklärte in einem maschinenschriftlich von ihr aufgesetzten Testament, dass im Falle ihres Todes ihre vermögensrechtlichen Ansprüche an der K... auf die Kinder ihres Ehemannes aus erster Ehe, ..., ... G... und Dr. ... N..., übergehen sollten; im Übrigen wurde sie von ihrer Tochter ... C..., der Beigeladenen zu 5., alleine beerbt. Dr. ... G... wurde von dem Beigeladenen zu 1. alleine beerbt. ... W... G... verstarb 2011 und wurde von dem Beigeladenen zu 3., ihrem Sohn, alleine beerbt. Im Lastenausgleichsverfahren gab ... R... an, der mit ... G... geschlossene Pachtvertrag über die K... mit 72 bzw.75 ha sei nach dessen Tod mit seinen vier Kindern bis 1953 weiter geführt worden. Das Gut K... habe zunächst nicht der Bodenreform unterlegen, da es unter 100 ha gehabt habe. Im Frühjahr 1947 sei jedoch auch diese Wirtschaft mit der Begründung zerschlagen und aufgeteilt worden, einer der Erben sei ein Kriegsverbrecher. Nach langem Bemühen habe er davon 24 ha zugeeignet bekommen. Die K... sei im Wege der Bodenreform enteignet worden. Das Ausgleichsamt des Kreises S... teilte dem Ausgleichsamt Karlsruhe, das für den Lastenausgleichsantrag des ... R... zuständig war, am 15. September 1972 mit, die K... mit 71,63 ha sei im April 1947 im Rahmen der Bodenreform enteignet worden. Zu ihrem Lastenausgleichsantrag gab ... G... an, die Landwirtschaft des Anerben ... G... sei am 20. Februar 1948 im Zuge der "Bodenreform" beschlagnahmt worden. ... G... merkte an, ... habe dem Bürgermeister von B... und den übrigen Gläubigern am 3. Januar 1948 mitgeteilt, er könne, da hinsichtlich der K... die Enteignung vollzogen worden sei, nur noch die Hälfte der Grundsteuer bzw. der Zinsen zahlen. 1990 meldeten die Beigeladenen zu 1. bis 5. und 8. bzw. ihre Rechtsvorgänger Rückübertragungsansprüche hinsichtlich des land- und forstwirtschaftlichen Besitzes in B... an der I... und des Hofes K... bei B..., Kreis W..., an. Im Laufe des vermögensrechtlichen Verfahrens wiesen sie darauf hin, dass der enteignete Grundbesitz insgesamt 184,7569 ha (Hof in B... ca. 87,25 ha und der Betrieb K... ca. 97,50 ha) umfasst habe. Dr. ... G... führte aus, Anfang Mai 1946 sei sein Bruder ... ohne Gerichtsverfahren abgeurteilt worden und nach seiner Verhaftung sei zunächst die entschädigungslose Enteignung des zur K... gehörigen Besitzes erfolgt. Die - nur mündlich den Pächtern mitgeteilte - Enteignung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Besitzes sei im Februar bis März 1948 durchgeführt worden, und zwar unter gleichzeitiger Androhung der Verhaftung des Eigentümers, seines Bruders .... Seine Klage als Eigentümer der K... gegen das Land Thüringen, vertreten durch die Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform vom 2. Mai 1947, sei zurückgewiesen worden mit der Begründung, dass das Eigentum und Vermögen von Inhaftierten zu konfiszieren gewesen sei. Dies sei aber nicht zutreffend gewesen, denn erst nach dem Tode des kinderlosen ... am 29. Dezember 1951 wären ... zu 1/4 bzw. seine Söhne erbberechtigt gewesen. Unter dem 15. August 1996 lehnte der Leiter der Abteilung Rehabilitierung der russischen Militärhauptstaatsanwaltschaft, ... K..., die Rehabilitierung des ... G... ab, da er weder gerichtlich noch außergerichtlich wegen Handlungen gegen die Bürger der UdSSR und die Interessen der UdSSR verfolgt worden sei. Art. 2 des Gesetzes der Russischen Föderation "Über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen" vom 18. Oktober 1991 finde daher auf ihn keine Anwendung. Dieser einschränkenden Auslegung des Kreises der Rehabilitierungsberechtigten durch die Militärhauptstaatsanwaltschaft trat die Bundesrepublik in der Folgezeit entgegen; die russische Seite leitete Initiativen zur Ausweitung des Personenkreises ein (vgl. BA 2, 322). Mit Bescheid vom 2. August 1999 lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - Landesamt - den Antrag auf Rückübertragung bzw. den Erhalt einer Entschädigung für die Entziehung des ehemaligen land- und forstwirtschaftlichen Unternehmens Gut B... mit Hof K... einschließlich lebenden und toten Inventars des Alteigentümers ... G... ab. Über einen etwaigen Anspruch auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz solle ein gesonderter Bescheid ergehen. Auf Grund der vorhandenen Altunterlagen müsse davon ausgegangen werden, dass die beantragten Vermögenswerte auf besatzungshoheitlicher Grundlage entzogen worden seien. Das Vermögensgesetz sei daher nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG nicht anzuwenden. Ein Fall des § 1 Abs. 7 VermG scheide aus, da der Eigentumsentzug nicht durch die zuständigen russischen Stellen aufgehoben worden sei. Den am 2. November 2001 gestellten Antrag von Dr. ... G... auf Wiederaufnahme des Rückübertragungsverfahrens betreffend der beiden Güter lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Januar 2002 mangels Rehabilitierungsbescheinigung ab. Daraufhin betrieb Dr. ... G... über die "Stiftung Sächsische Gedenkstätten zur Erinnerung an die Opfer politischer Gewaltherrschaft" (im Folgenden: Stiftung) das Rehabilitierungsverfahren seines Bruders .... Diese teilte ihm mit Schreiben vom 22. August 2002 mit, dass sein Bruder, ... G..., von der Militärhauptstaatsanwaltschaft in Moskau rehabilitiert worden sei und übersandte ihm das russische Originaldokument, das die russische Generalstaatsanwaltschaft über die Deutsche Botschaft Moskau der Stiftung hatte zukommen lassen (vgl. GA I Bl. 196). Auf Grund dieses Rehabilitierungsbescheides vom 20. März 2002 sei es nun möglich, in die Akte des Bruders in Moskau Einsicht zu nehmen und Kopien zu fertigen (vgl. BA 1, 18). Aus der übersetzten Rehabilitierungsbescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation - Militärhauptstaatsanwaltschaft - ergibt sich, dass der in M... 1905 geborene ... (...) G... (G...) gemäß Art. 3.a des Gesetzes der Russischen Föderation "über die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen" vom 18. Oktober 1991 rehabilitiert werde. Als dessen letzte Beschäftigung vor der Inhaftierung am 4. Mai 1946 ist "B..., Landarbeiter" angegeben. Er sei am 15. August 1946 durch das Militärtribunal des Landes Thüringen zu 10 Jahren Freiheitsentzug im Besserungs- und Arbeitslager mit Einziehung des Vermögens gem. Art. 58-4 StGB der RSFSR verurteilt worden. Über das Datum der Haftentlassung seien keine Angaben vorhanden. Die Rehabilitationsbescheinigung weist als Unterzeichner den stellvertretenden Leiter der Verwaltung für Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen "... T..." aus (BA 1, 19). Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - BARoV - teilte mit Schreiben vom 27. November 2002 der Klägerin zu 2. - wohl auf deren Anfrage hin - mit, dass es keine Bedenken bezüglich der Unterschriftsberechtigung des Herrn T... habe. Darin weist die Behörde auf ein Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 11. April 1995 (Az.: 511 - 544.10/1) hin, in dem klargestellt worden ist, dass nach Auskunft der Deutschen Botschaft in Moskau solche Rehabilitierungsbescheinigungen, die durch die Botschaft selbst übermittelt werden/wurden, als echt eingestuft werden können. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Band 1 Bl. 95 f. verwiesen. Unter Bezugnahme auf diese Rehabilitierungsbescheinigung der Militärhauptstaatsanwaltschaft in Moskau beantragte Dr. ... G... am 10. September 2002 beim Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen die Wiederaufnahme ihres Rückgabeanspruches, der Anträge ab August 1990, zuletzt 2. November 2001 (vgl. BA 1, 17). Auf Anforderung durch den Beklagten, das Urteil aus dem Jahre 1946 und evt. weitere Unterlagen aus Moskau vorzulegen, übersandte ... G... im März 2004 die von seinem bevollmächtigten Mitarbeiter der Stiftung Sächsische Gedenkstätten in Moskau besorgten Unterlagen (vgl. BA 2, 400 ff). Daraus ergibt sich, dass ... G... als Staatsanwalt "Kommunisten" zu unterschiedlichen Haftstrafen in Konzentrationslagern verurteilt habe. Todesurteile habe er nicht ausgesprochen. Übersandt wurden eine Kopie des Haftbefehls betreffend ... G... vom 17. Mai 1946 mit Bestätigung des Majors der Justiz vom 22. Mai 1946 auf Russisch und in deutscher Übersetzung, Kopien des Verhörprotokolls vom 6./24. Mai 1946 auf Russisch und Deutsch. Darin wurde ... G... mitgeteilt, dass er nach Art. 58-2 StGB der RSFSR [Art. 58-2 lautet: Bewaffneter Aufstand oder Eindringen von bewaffneten Banden in das Sowjetgebiet in gegenrevolutionärer Absicht, Ergreifung der zentralen oder örtlichen Gewalt in der gleichen und insbesondere der Absicht, von der Union der SSR und der einzelnen Unionsrepublik irgendeinen ihrer Gebietsteile gewaltsam abzutrennen oder die von der Union der SSR mit ausländischen Staaten abgeschlossenen Verträge aufzuheben, ziehen nach sich - die schwerste Maßnahme des sozialen Schutzes - Erschießung oder Erklärung zum Feind der Werktätigen, verbunden mit Vermögenskonfiskation, Aberkennung der Staatsangehörigkeit der Unionsrepublik und damit der Staatsangehörigkeit der Union der SSR und dauernder Verweisung aus dem Gebiet der Union der SSR; bei Vorliegen der mildernder Umstände ist Herabsetzung bis zu Freiheitsentziehung nicht unter drei Jahren, verbunden mit völliger oder teilweiser Vermögenskonfiskation, zulässig (6. Juni 1927 [GS Nr. 49, Art. 330])] angeklagt sei, weil er als Staatsanwalt Massenverhaftungen von „Kommunisten“ veranlasst und an deren Gerichtsverhandlungen mitgewirkt habe (BA 2, 413). Ferner wurden Kopien des Protokolls über die Aussage des Angeklagten ... G... zur Akte gereicht, er habe von Oktober 1933 bis 1935 als Gehilfe des Generalstaatsanwalts gehandelt. Von 1935 bis 1939 habe er unpolitische Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft Jena bearbeitet und ab 1939 bis 1945 als Leiter eines Flugplatzes bei der deutschen Luftwaffe im Dienstrang eines Oberleutnants gedient. 1944 habe er erfahren, dass ihm der Titel eines "Ersten Staatsanwaltes" verliehen worden sei. Als solcher habe er aber nie gearbeitet (BA 2, 421f). Weiterhin wurde das Verhandlungsprotokoll der Strafsache (BA 2, 422) übersandt. Den Inhalt der Akte (BA 2, 424) fasste der Mitarbeiter der Stiftung, der die Strafakte in Moskau einsah, wie folgt zusammen: " … S. 93 Urteil vom 15. August 1946, Thüringen, 10 Jahre mit Enteignung Überstellung ins Lager O... 7./14. November 1946 Eine Liste des enteigneten Eigentums gebe es nicht." Mit Feststellungsbescheid vom 19. Juli 2007 stellte der Beklagte daraufhin die vermögensrechtliche Berechtigung der Erbengemeinschaft nach ... G..., bestehend aus den Beigeladenen zu 1. bis 5. sowie den unbekannten Erben nach ... G..., hinsichtlich der ehemaligen landwirtschaftlichen Unternehmen B... und B... K... mit Grundstücken in B..., S... und D... fest (Ziffer 1). Die Rückübertragung der ehemaligen Unternehmen B... und B... lehnte er ab (Ziffer 2). Auf Grund des Ausschlusses der Rückübertragung der ehemaligen Unternehmen stehe dem Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz zu (Ziffer 3). Die Entscheidung zur Rückübertragung der Grundstücke der ehemaligen Landwirtschaftsbetriebe B... und B... in B..., S... und D... ergehe durch gesonderten Bescheid (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (im Folgenden: Landesamt) aus, dass die Erbengemeinschaft nach ... G... nach § 2 Abs. 1 VermG und § 1 Abs. 7 VermG i.V.m. § 6 Abs. 1 a VermG Berechtigte nach dem Vermögensgesetz sei. Dr. ... G... habe mit Antrag vom 8. September 2002 nach § 30 Buchst. a) Abs. 1 Satz 3 VermG fristgerecht die Rückgabe des Vermögenswertes Gut B... mit Hof K... nach dem Alteigentümer ... G... beantragt. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VermG lägen vor, da die Enteignung unmittelbar durch die im Urteil des Tribunals ausgesprochene Vermögenseinziehung erfolgt sei. Im Urteil sei zwar die Einziehung des Vermögens ohne nähere Bestimmung über den Umfang ausgesprochen worden. Jedoch erschließe sich aus den recherchierten Archivdokumenten, dass infolge der Verurteilung auf das gesamte landwirtschaftliche Vermögen nach ... G... zugegriffen worden sei, und letztlich als Folge der Verurteilung das gesamte landwirtschaftliche Vermögen nach den Bestimmungen der Bodenreform nur noch aufgeteilt worden sei. Von dem Eigentumsentzug sei daher die gesamte Erbengemeinschaft betroffen worden, so dass die Enteignung der Erbengemeinschaft rückabgewickelt werden müsse. Der Miterbe ... G... sei am 15. August 1946 durch das sowjetische Militärtribunal u.a. zu Vermögenseinzug verurteilt worden. Auf der Grundlage des Befehls Nr. 96 vom 3. März 1947 sei der "Betrieb G..." der Landeskommission zur Durchführung der Bodenreform zur Aufteilung nach den Richtlinien des Gesetzes zur Durchführung der Bodenreform übergeben worden. Die enteignende Maßnahme sei demzufolge nicht auf das in der Person ... G... liegende Vermögen anteilig beschränkt worden, sondern habe gleichzeitig den Zugriff auf den gesamten landwirtschaftlichen Besitz des ... G... beinhaltet. Damit sei das Vermögen der Erbengemeinschaft nach ... G... betroffen. Die Liste der im Landkreis W... enteigneten Staatsgüter, Privatgüter, Nazihöfe und konfiszierten Betriebe vom 23. September 1947 beinhalte die Größenangabe des Betriebes G... mit 170 ha. Die beigezogenen Grundbuchunterlagen hätten die Zuordnung der Grundstücke zum Alteigentümer ... G... ergeben und belegten eine Enteignung von insgesamt ca. 185 ha, mithin beider Landwirtschaftsbetriebe. Ausweislich der Rehabilitierungsbescheinigung für ... G... sei der Vermögenseinzug von der Rehabilitierung mit umfasst. In der russischen Rehabilitierungsentscheidung sei das Urteil genannt und die Rehabilitierung ohne jede Einschränkung ausgesprochen. Die Rehabilitierung sei auch wirksam, da an der Echtheit der Rehabilitierungsbescheinigung kein Zweifel bestünde. Eine Rückübertragung des ehemaligen Landwirtschaftsbetriebes G... sei gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VermG ausgeschlossen, da der Geschäftsbetrieb eingestellt worden sei und die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes nicht vorlägen. Gegen den am 23. Juli 2007 zugestellten Bescheid haben die Klägerinnen am 23. August 2007 Klage zum Aktenzeichen 2 K 693/07 Ge erhoben. Nachdem der Beklagte angekündigt hatte, den angefochtenen Bescheid zu überprüfen, setzte das Gericht mit Beschluss vom 15. Mai 2008 das Verwaltungsstreitverfahren aus. Mit Änderungsbescheid vom 13. April 2010 half der Beklagte dieser Klage teilweise ab und hob in Nr. 1 die Regelung in Ziffer 1 des Bescheides vom 19. Juli 2007 auf, soweit dort die Berechtigung der Erbengemeinschaft nach ... G... hinsichtlich des landwirtschaftlichen Unternehmens B... (Erbhof) mit Grundstücken in B..., S... und D... festgestellt wurde. Ferner wurden die Ziffern 2 und 3 des Bescheides vom 19. Juli 2007 zurückgenommen, soweit der Rückübertragungsausschluss und ein Entschädigungsanspruch für dieses Gut festgestellt worden waren (Ziffer 2). Schließlich wurden die Anträge von Frau Dr. ... N... und ... G... auf Rückübertragung bzw. Entschädigung des Gutes K... und des Erbhofs B... abgelehnt (Ziffer 3). In der Begründung heißt es, die im Bescheid vom 19. Juli 2007 festgestellte Berechtigung für den Erbhof werde gemäß §§ 50, 48 ThürVwVfG aufgehoben, da das Gut B... auf der Grundlage des Gesetzes über die Bodenreform im Lande Thüringen vom 10. September 1945 enteignet worden sei und daher das Vermögensgesetz nach § 1 Abs. 8 Buchst. a) VermG nicht zur Anwendung komme. Nur das Gut K... sei im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Verurteilung von ... G... enteignet worden. Gegen diesen Änderungsbescheid vom 13. April 2010 erhoben die Beigeladenen zu 1. bis 5. am 11. Mai 2010 Klage zum Aktenzeichen 2 K 359/10 Ge, späteres Aktenzeichen 6 K 359/10 Ge. Die Kammer hat mit rechtskräftigem Urteil vom 23. August 2012 deren Klage abgewiesen. Die Klägerinnen haben sodann das Verfahren 2 K 693/07 Ge wiederaufgerufen. Es wurde unter dem Az.: 6 K 610/11 Ge fortgeführt. Die Klägerinnen und der Beklagte haben in der mündlichen Verhandlung am 23. August 2012 das Verfahren bezüglich des Erbhofs übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Weiteren sind die Klägerinnen der Auffassung, der Bescheid vom 19. Juli 2007 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 13. April 2010 sei betreffend die K... rechtswidrig. Den Wiederaufgreifensantrag hätten nicht alle Mitglieder der Erbengemeinschaft gestellt. Die Erben nach dem verstorbenen ... G... seien auch nicht Berechtigte hinsichtlich des Gutes K.... Anerbe des in der Erbhöferolle eingetragenen Erbhofes, der sowohl das Gut B... und den Hof K... umfasse, sei H... G... gewesen. Als Berechtigte bezüglich des Erbhofes kämen daher nur seine Rechtsnachfolger als Geschädigte in Betracht. Im Hinblick auf die Größe des Gutes von über 100 ha sei es zudem unwahrscheinlich, dass mit der Enteignung des Erbhofes nicht direkt nach Erlass der Bodenreformverordnung begonnen worden sei. Deshalb sei auch das Gut K... im Zeitpunkt der strafrechtlichen Verurteilung des ... G... bereits nach dem Bodenreformgesetz enteignet gewesen, so dass der strafrechtliche Vermögenseinzug ins Leere gegangen sei und damit das Gut K... ebenfalls nicht von § 1 Abs. 7 VermG erfasst werde. Für die besatzungsrechtliche bzw. -hoheitliche Enteignung allein des ... G... spreche zudem, dass er im Schädigungszeitpunkt noch im Grundbuch eingetragener Eigentümer des landwirtschaftlichen Besitzes gewesen sei. Darüber hinaus bestünden Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Rehabilitierungsbescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft in Moskau. Es fehle die sog. Apostille. Die Zweifel an der Echtheit der Bescheinigung beruhten darüber hinausgehend darauf, dass diese nicht über die Deutsche Botschaft erlangt worden sei, sondern über die Stiftung. Zudem sei die Rehabilitierung zunächst abgelehnt worden. Auch die Verurteilung gemäß Art. 58-4 des Strafgesetzbuches der RSFSR sei ungewöhnlich, da bislang in keinem Rehabilitierungsverfahren eine Verurteilung auf diese Rechtsgrundlage gestützt worden sei. Hinsichtlich der Echtheit der vorgelegten Rehabilitierungsbescheinigung bestünden auch deshalb Zweifel, da der Verurteilte ... G... als Staatsanwalt tätig gewesen sei, in der Bescheinigung jedoch als "Landarbeiter" ausgewiesen werde. Den damaligen russischen Stellen sei aber die Tätigkeit des ... G... als Staatsanwalt bekannt gewesen. Dies zeigten die von den Beigeladenen vorgelegten Unterlagen. Die Zweifel an der Rehabilitierungsbescheinigung ergäben sich ferner aus dem Bericht des Magazins "Der Spiegel", wonach die Stiftung Sächsische Gedenkstätten die Rehabilitierung eines vielfachen Mörders und NS-Arztes beantragt und bei den russischen Behörden erreicht habe. Zudem werde auf einen Rundbrief des früheren Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Nr. 21 vom 29. Januar 1997 hingewiesen, dass seit dem 30. Oktober 1996 gemäß einer Verfügung des Militärhauptstaatsanwaltes nur die Abteilungs- und Referatsleiter ... K..., ... K... und ... K... berechtigt seien, Rehabilitierungsbescheide zu unterschreiben. Sollte die Rehabilitierungsbescheinigung echt sein, stelle sich die Frage, welche Vermögenswerte in das Tribunalurteil einbezogen worden seien. Die Einziehung des Vermögens könne sich nur auf das Eigentum des ... G... bezogen haben. Die vorliegend strittige Enteignung sei personen- und nicht sachbezogen gewesen, so dass ein Anspruch nach § 1 Abs. 7 VermG nicht in Betracht komme. Die Personenbezogenheit der Enteignung folge auch aus einem Schreiben der Landesregierung von Sachsen-Anhalt vom 24. Juni 1949 betreffend die Konfiskation von landwirtschaftlichen Betrieben durch Urteile sowjetischer Militärgerichte. Darin sei ausgeführt, dass nach einer Auskunft der Rechtsabteilung der SMAD der Vermögenseinzug nur das persönliche Eigentum des Verurteilten erfasst habe. Letztendlich habe das auch die Familie G... nicht anders verstanden, da sie in dem 1947 angestrebten Gerichtsverfahren ausgeführt habe, dass der Miterbe ... G... verhaftet und verurteilt sowie sein Vermögen nach Anweisung der Besatzungsmacht konfisziert worden sei. Ferner hätten sie darauf hingewiesen, dass ... G... nicht Eigentümer des Erbhofes und der K... gewesen sei. Angeblich solle es auch keine Liste des strafrechtlich eingezogenen Vermögens gegeben haben, wobei die Stiftung Sächsische Gedenkstätte pauschal darauf verweise, dass es Urteile gäbe, die die Einziehung des gesamten Besitzes vorgesehen hätten. Insoweit sei eine weitere Anfrage bei den zuständigen russischen Behörden notwendig. Sofern sich keine Aufstellung der eingezogenen Vermögenswerte ermitteln lasse, sei davon auszugehen, dass jedenfalls nur der Erbanteil von ... G... an der K... durch das Urteil eingezogen worden sei und damit nur dieser von der Regelung des § 1 Abs. 7 VermG erfasst werden könne. Im Hinblick auf das Gut K... sei anzumerken, dass dieses möglicherweise zu Unrecht in Zusammenhang mit dem SMATh-Befehl Nr. 96 gebracht worden sei, weil dieses dann gemäß eines Befehles Nr. 5 bereits im Januar 1946 einem Bürgermeister zur Verwahrung hätte übergeben worden sein müssen. Sofern der Erbhof gemeinsam mit dem Gut K... enteignet worden wäre, hätte es einer solchen Argumentation nicht bedurft, da dann bereits der gesamte Hof unabhängig von der strafrechtlichen Vermögenseinziehung auf Grund seiner Größe der Enteignung nach dem Bodenreformgesetz hätte unterliegen müssen. Auch dies spreche dafür, dass der Erbhof unabhängig von dem Gut K... enteignet worden sei, und zwar auf Grund seiner Größe von über 100 ha. Die Trennung dürfte nur dem Erbauseinandersetzungsvertrag der Erben nach ... G... geschuldet gewesen sein. Die Rehabilitierung beziehe sich im Übrigen nur auf die Verurteilung von ... G.... Sie beinhalte aber keine Aufhebung eines gesonderten SMAD-Befehls. Mit Urteil ebenfalls vom 23. August 2012 - 6 K 610/11 Ge - hat das Gericht das Verfahren der Kläger eingestellt, soweit die Klage gegen die festgestellte Berechtigung der Beigeladenen zu 1. bis 5. hinsichtlich des Erbhofes nach Erlass des Änderungsbescheides vom 13. April 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Revision zugelassen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Feststellungsbescheid des Beklagten vom 19. Juli 2007 in der Fassung des Rücknahmebescheides vom 13. April 2010 betreffend die K... nicht zu beanstanden sei. Der Beklagte habe das mit Erlass des bestandskräftigen Bescheides vom 2. August 1999 bereits abgeschlossene Verwaltungsverfahren zu Recht wieder aufgenommen und zutreffend festgestellt, dass nicht der gesamte landwirtschaftliche Besitz des Rechtsvorgängers der Beigeladenen, des ... (...) G..., sondern nur der Erbhof in B... besatzungsrechtlich bzw. -hoheitlich enteignet worden sei. Die Berechtigung der Beigeladenen zu 1. bis 5. bezüglich des landwirtschaftlichen Betriebes B... (K...) ergebe sich aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 8 Buchst. a 2. Halbsatz; § 1 Abs. 7, § 6 Abs. 1a Satz 1 VermG. Auf die von den Klägerinnen eingelegte Revision hin, hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Februar 2014 - 8 C 49.12 - das Urteil der Kammer aufgehoben und das Verfahren zur anderweitigen Entscheidung und Verhandlung zurückverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Rechtsauffassung der Kammer zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 7 VermG betreffend die K... zwar bestätigt, jedoch ausgesprochen, dass dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Ziffer I. „Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptung der Klägerinnen, die eingereichte Rehabilitierungsbescheinigung vom 20. März 2002 sei durch den unzuständigen Unterzeichner ausgefertigt worden, unwirksam und unecht, durch eine Anfrage an das russische Außenministerium und die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation.“ hätte nachgegangen werden müssen. Auszugsweise hat das Bundesverwaltungsgericht unter Rn. 28, ausgeführt: „Auf der Grundlage der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts war auch entscheidungserheblich, ob die Rehabilitierungsbescheinigung von der zuständigen russischen Behörde wirksam ausgestellt wurde und echt ist. Denn die Rückübertragung von Vermögenswerten aufgrund einer russischen Rehabilitierungsentscheidung setzt voraus, dass diese wirksam ist (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 17. Mai 2000 a.a.O. S. 186 bzw. S. 15 f. und Beschluss vom 21. August 2001 a.a.O. S. 25 = juris Rn. 7). Zu deren Nachweis ist die Vorlage einer Rehabilitierungsbescheinigung der zuständigen russischen Stelle erforderlich, an deren Echtheit kein ernsthafter Zweifel besteht (vgl. §§ 173, 98 VwGO i.V.m. § 438 Abs. 1 und 2 ZPO; Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation , das nach seinem Art. 12 Abs. 3 im Verhältnis zur Russischen Föderation am 31. Mai 1992 in Kraft getreten ist ; vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - BVerwG 8 B 17.08 - ZOV 2008, 172 und vom 30. April 2009 - BVerwG 8 B 78.08 - juris Rn. 6).“ Das Verfahren 6 K 610/11 Ge wurde unter dem Aktenzeichen 6 K 359/14 Ge fortgeführt. Unter dem 12. Mai 2014 hat das Gericht einen Beweisbeschluss über die Einholung einer Auskunft der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation - Militärhauptstaatsanwaltschaft - über die Funktion und Position des Herrn T... im März 2002 innerhalb dieser Behörde erlassen. Die Zustellung erfolgte entsprechend dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 an das Justizministerium der Russischen Föderation. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bd. 1 Bl. 3 ff., 37 ff. verwiesen. Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 sandte das Justizministerium der Russischen Föderation die Beweisanfrage unerledigt wieder zurück, da Vertreter der Hauptmilitärstaatsanwaltschaft der Generalstaatsanwaltschaft nicht vor einem Kreisgericht in Moskau, von dem sie zwecks Übergabe der Beweisanfrage geladen worden waren, erschienen sind (vgl. GA I Bl. 145 ff.). Der in der Rechts- und Konsularabteilung der Deutschen Botschaft in Moskau beschäftigte Herr ... B... (GA I Bl. 168) teilte per E-Mail mit, dass es unüblich sei, dass Generalstaatsanwälte sich vor Gericht laden ließen. Mit Schreiben vom 14. April 2015 (GA I Bl. 188) teilte die Deutsche Botschaft Moskau mit, dass Herr T... der Botschaft persönlich bekannt ist. Er habe bis vor kurzem in der Verwaltung für die Rehabilitierung gearbeitet und sei nun pensioniert. Vor einigen Jahren (ca. in den Jahren 2000 - 2002, mit E-Mail vom 15. April 2015 teilte die Deutsche Botschaft als genauen Zeitpunkt Dezember 2003 mit, GA I Bl. 196) sei ihm auf Vorschlag der Deutschen Botschaft vom Oktober 2001 das Bundesverdienstkreuz für diese Tätigkeit verliehen worden. In einem in der Botschaft in den Akten befindlichen Schreiben aus dem März 2000 habe er als Leiter des Referats für die Rehabilitierung ausländischer Staatsangehöriger unterzeichnet. Dieses Schreiben werde beigefügt (GA Bl. 189). In dieser Funktion sei er auch stellvertretender Leiter der Verwaltung für die Rehabilitierung von Opfern politischer Repressionen gewesen und habe Rehabilitierungsbescheinigungen erlassen. Herr T... sei auch noch im Oktober 2001 stellvertretender Leister der Verwaltung für Rehabilitierung bei der Militärhauptstaatsanwaltschaft und Referent des Hauptmilitärstaatsanwalts gewesen (GA I Bl. 196). Es sei davon auszugehen, dass er diese Funktion auch noch im März 2002 inne gehabt habe. Anfang der 2000er Jahre seien noch Oberst ... K..., ... D... und Herr T... in der Rehabilitierungsabteilung tätig gewesen. Mit E-Mail vom 15. April 2015 teilte die Deutsche Botschaft Moskau mit, in den vom Gericht übersandten Unterlagen befinde sich das Anschreiben der russischen Militärstaatsanwaltschaft an die Botschaft in Moskau mit der Bitte, die strittige Bescheinigung an die Stiftung weiter zu leiten. Mit Beschluss vom 11. Mai 2015 hat die Kammer den Beweisbeschluss vom 12. Mai 2014 aufgehoben. Die Klägerinnen tragen ergänzend vor, angesichts der erfolglosen Beweisermittlung seien die Beigeladenen beweisfällig geblieben. Sie, die Kläger, hätten greifbare, berechtigte Zweifel an der Echtheit der Rehabilitierungsbescheinigung vorgetragen. Der E-Mail-Verkehr mit der Botschaft enthalte nur „vage Annahmen“ und beantworte die Fragen des Beweisbeschlusses gerade nicht. Es werde nicht mitgeteilt, welche Funktion Herr T... 2002 inne gehabt habe, noch ob er zu diesem Zeitpunkt ermächtigt gewesen sei, solche Rehabilitierungsbescheinigungen auszustellen, oder ob er diese Bescheinigung ausgestellt habe. Die strittige Bescheinigung sei nicht über die Deutsche Botschaft Moskau zugestellt worden. Sie sei auch nicht förmlich durch eine sog. Apostille legalisiert. Es handele sich damit um eine öffentliche Urkunde einer ausländischen Behörde, der per se keine Beweiskraft zukomme. Berechtigte Zweifel ergäben sich weiterhin aus dem Umstand, dass die russischen Behörden eine Rehabilitierung des ... G... in den 1990er Jahren noch abgelehnt hätten und Herr T... ursprünglich nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Diese Zweifel könnten nur durch eine Apostille oder die Bestätigung der zuständigen russischen Behörde ausgeräumt werden. Die Klägerinnen beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 19. Juli 2007 insoweit aufzuheben, als sie das Verfahren nicht für erledigt erklärt haben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf seine Bescheide. Die Beigeladenen zu 1. bis 5. beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, im Ergebnis der strafrechtlichen Verfolgung des ... G... sei jedenfalls die K... enteignet worden, weil ... G... Miterbe und damit Miteigentümer beider Höfe gewesen sei. Dies folge aus den Schreiben vom 26. September 1947 und 8. November 1947. Nur aus organisatorischen Gründen sei die Einziehung und Aufteilung des geteilten Grundbesitzes der Bodenreformabteilung zum Vollzug übergeben worden. Berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Rehabilitierungsbescheinigung vom 20. März 2002 bestünden nicht, so dass diese auch ohne Apostille wirksam sei. Die Stiftung hat mit Schreiben vom 3. August 2015 mitgeteilt, dass sie alle Anträge auf Aktenüberprüfung/Rehabilitierung bei der Militärhauptstaatsanwaltschaft in Moskau einreiche. Dort sei Herr T... seit Jahren einer der Staatsanwälte, der die Akten betreffs Rehabilitierung prüfe und darüber entscheide. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Dr. ... M..., ehemaliger Mitarbeiter der Stiftung, der das Rehabilitierungsverfahren G... betreute. Wegen der Einzelheiten der Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Oktober 2015 verwiesen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens (2 Bände) und des Verfahrens 6 K 610/11 Ge (2 Bde.) sowie die in beiden Verfahren beigezogenen Verwaltungsakten (19 Beiakten) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme waren.