Urteil
6 K 567/15
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Übernahme von Kosten der Hortbetreuung in einer Schule in freier Trägerschaft in Thüringen
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 9. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2015 verpflichtet, den Kostenbeitrag für die Hortbetreuung der beiden Kinder der Klägerin, .... und ..., in der F... J..... im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. August 2015 in Höhe von jeweils 50,00 € zu übernehmen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Übernahme von Kosten der Hortbetreuung in einer Schule in freier Trägerschaft in Thüringen 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 9. April 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2015 verpflichtet, den Kostenbeitrag für die Hortbetreuung der beiden Kinder der Klägerin, .... und ..., in der F... J..... im Zeitraum vom 1. April 2015 bis 31. August 2015 in Höhe von jeweils 50,00 € zu übernehmen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren ergehen, da die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Das Gericht versteht das Antragsbegehren der Klägerin entsprechend § 88 VwGO dahin, dass sie die Aufhebung der beiden Ablehnungsbescheide der Beklagten vom 9. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2015 und die Übernahme ihres Kostenbeitrags für die Hortbetreuung ihrer beiden schulpflichtigen Kinder in der F... J... bis zum Ende des Schuljahres 2015 begehrt. Bei den im Klageantrag genannten Bescheiden vom 6. November 2014 handelt es sich um die vor der streitgegenständlichen Ablehnung zuletzt ergangenen Bewilligungsbescheide der Beklagten. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässig und auch begründet. Die Bescheide der Beklagten vom 9. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2015 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Hortbetreuung ihrer beiden Kinder in der F... J... (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII soll im Fall der Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII der Kostenbeitrag auf Antrag ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Dies ist vorliegend der Fall. Insbesondere handelt es sich bei der Betreuung der beiden Kinder der Klägerin im Hort der F... J... um eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 SGB VIII. Kindertageseinrichtungen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB VIII sind Einrichtungen, in denen sich Kinder, also Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). In ihnen sollen die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit gefördert, die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützt und ergänzt und den Eltern dabei geholfen werden, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser miteinander zu vereinbaren (§ 22 Abs. 2 SGB VIII). Dabei umfasst der Förderauftrag, die Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes. Er bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. Ferner soll sich die Förderung am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen (§ 22 Abs. 3 SGB VIII). Eine Tageseinrichtung im Sinne des § 22 SGB VIII liegt demnach nur dann vor, wenn die Betreuung in der Tageseinrichtung nicht nur ausschließlich auf schulische Zielsetzungen wie die Möglichkeit der beaufsichtigten Hausaufgabenerledigung, der Vertiefung des im Unterricht Gelernten, der Behebung von Wissensdefiziten oder des bloßen Aufenthalts ausgerichtet ist, sondern ein umfassendes darüber hinaus gehendes Angebot beinhaltet (vgl. Winkler in: Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand April 2016, § 22 SGB VIII Rn. 9; Struck, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Auflage 2015, § 22 SGB VIII Rn. 5; BayVGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015, Az.: 12 C 15/2352 mit weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen wird die Hortbetreuung der F... J... gerecht. Wie dem Schreiben des kaufmännischen Geschäftsführers des W..... e. V. als Träger der F... J..... vom 6. April 2016 zu entnehmen ist, ist es Ziel der Hortbetreuung der ersten bis vierten Klasse an der F... J...., ein für das einzelne Kind gelungenes freies Spiel am Nachmittag zu ermöglichen. Konkrete Angebote neben dem normalen Tageslauf und dem freien Spiel sind: Backen, verschiedene Handarbeiten, wechselnde pädagogische Angebote wie z. B. Gestalten, Malen, Arbeiten mit Naturmaterialien oder Perlenfäden, freies und angeleitetes Arbeiten in der Holzwerkstatt, einfache Aufgaben in Fahrradmechanik, Sport und Sportspiel, Spielen am Wasser(lauf), Ausflüge in die nähere Umgebung und Lagerfeuer. Hierzu stehen vier Erzieherinnen zur Verfügung, die jeweils eine Klasse im Rahmen des Dienstplanes durch den Nachmittag führen. Die Öffnungszeiten des Hortes sind von 7.00 Uhr bis 8.00 Uhr und nach Unterrichtsschluss in der Regel ab 11.40 Uhr oder 12.35 Uhr bis 16.30 Uhr. Bei der Freien Waldorfschule Jena handelt es sich demnach um eine offene Ganztagesschule, die im Anschluss an den Schulbetrieb unter Aufsicht von Erziehern ein über die reine Hausaufgabenbetreuung mit rein schulischer Zwecksetzung weit hinausgehendes Betreuungsangebot bereithält, welches die gezielte Förderung, Bildung und Erziehung des betreuten Kindes bezweckt und damit neben der bloßen Betreuung zumindest zugleich auch der Erreichung der in § 22 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII genannten Förderziele dient. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei der vorliegenden Hortbetreuung um eine Hortbetreuung in einer schulischen Tageseinrichtung handelt. Soweit die Beklagte insoweit eine Anwendbarkeit der bundesrechtlichen Regelung der §§ 22 ff. SGB VIII generell ausschließt, weil nach der Bestimmung in § 10 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Schulgesetz - ThürSchulG - Schulhorte stets organisatorischer Teil der betreffenden Schule seien, so trägt diese Auffassung bereits deshalb nicht, weil § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürSchulG nur für staatliche Schulen gilt. Für Schulen in freier Trägerschaft, wie die vorliegende Freie Waldorfschule Jena, gilt nach § 13 Abs. 1 Satz 3 ThürSchulG anstelle des ThürSchulG das Thüringer Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft. Dieses wiederum enthält keine Regelung, welche Schulhorte pauschal dem Schulbereich zuordnet. Die Nichtanwendbarkeit der §§ 22 ff. SGB VIII für Schulhorte ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht aus der Bestimmung des § 2 Abs. 2 Satz 3 Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG -. Soweit darin geregelt ist, dass der Anspruch auf Förderung in Horten an Grundschulen vorrangig gelte und sich nach dem Thüringer Schulgesetz richte, so kann sich auch dieser Verweis angesichts des auf staatliche Schulen eingeschränkten Anwendungsbereichs des Thüringer Schulgesetzes seinerseits nur auf staatliche Schulen beziehen. Da insoweit für den vorliegenden Fall eines Grundschulhortes in einer Schule in freier Trägerschaft weder nach dem Thüringer Schulgesetz noch nach dem Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz ein Ausschluss der Anwendbarkeit der §§ 22 ff. SGB VIII in Betracht kommt, kann vorliegend dahinstehen, inwiefern die pauschale Einordnung von Grundschulhorten in das landesrechtliche Schulrecht im Widerspruch zu der bundesrechtlichen Regelung der §§ 22 ff. SGB VIII steht. Die Anwendbarkeit der §§ 22 ff. SGB VIII ist schließlich auch unabhängig von dem Umstand, ob die Hortbetreuung in der F... J... über die erforderliche Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII verfügt. Entscheidungserheblich ist allein, ob die Voraussetzungen des § 22 SGB VIII erfüllt sind. Anderenfalls hätte es der zuständige Jugendhilfeträger in der Hand, durch die Versagung der Erlaubnis die Kostenübernahme zu steuern (vgl. VGH München, Beschluss vom 21. Dezember 2015, Az.: 12 C 15/2352). Anhaltspunkte dafür, dass die finanzielle Belastung der Klägerin und den beiden Kindern zuzumuten wäre, liegen nicht vor. In der Folge ist die Beklagte zur Kostenübernahme verpflichtet. Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB VIII „soll“ der Elternbeitrag für den Besuch einer Kindertagesstätte ganz oder teilweise erlassen oder vom Träger der Jugendhilfe übernommen werden. Sofern keine atypische Sondersituation besteht, kommt es demnach zu einer Ermessensreduzierung auf Null. Vorliegend ist von der Beklagten weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich, was eine atypische Sondersituation begründen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO -. Die Berufung zum Thüringer Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob in Thüringen der Hort einer Schule in freier Trägerschaft ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen betreffend Horte in staatlichen Schulen im ThürSchulG und im ThürKitaG eine Kindertageseinrichtung im Sinne des § 22 SGB VIII darstellen kann, liegt aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtseinheit im allgemeinen Interesse. Die Frage ist von fallübergreifender Bedeutung. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten für die Hortbetreuung ihrer beiden schulpflichtigen Kinder in der offenen Ganztagesschule F... J.... Die beiden Kinder der Klägerin ..., geboren am …. ... 2004, und ..., geboren am .... ... 2006, besuchen seit August 2011 bzw. August 2013 den Unterricht und den beitragspflichtigen Hort der F... J... in freier Trägerschaft des „W.... e.V.“. Bis 31. März 2015 übernahm die Beklagte die Hortgebühren für beide Kinder in voller Höhe. Mit zwei Bescheiden jeweils vom 9. April 2015 lehnte die Beklagte die weitere Übernahme der Hortbeiträge ab 1. April 2015 mit der Begründung ab, dass es sich bei dem Hort der F... J... nicht um eine Tageseinrichtung für Kinder im Sinne der §§ 22 bis 24 des Achten Sozialgesetzbuches - SGB VIII - handele und das Hortangebot zudem nicht im Bedarfsplan der Beklagten aufgeführt sei. Die Klägerin legte gegen beide Bescheide am 20. April 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, dass § 22a SGB VIII nicht zwischen Angeboten in freier und öffentlicher Trägerschaft unterscheide. Voraussetzung für die gesetzliche Kostenübernahmeverpflichtung sei allein die Feststellung der Unzumutbarkeit der finanziellen Belastung durch die Kosten für die Eltern und das Kind sowie das Fehlen einer atypischen Sondersituation, für deren positives Vorliegen der Jugendhilfeträger beweispflichtig wäre. Darüber hinaus sei bei der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach der gesetzlichen Regelung weder eine Prüfung der Erforderlichkeit der Maßnahme noch die Prüfung des Vorliegens eines Erziehungsdefizites vorgesehen. Mit am 4. August 2015 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2015 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück. Eine Leistungsverpflichtung der Beklagten als verpflichteter Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestehe für Kinder im schulpflichtigen Alter nur bezüglich einer Hortbetreuung in einer kommunalen Tageseinrichtung und nicht bezüglich einer Hortbetreuung in einer schulischen Tageseinrichtung. Bezüglich schulischer Tageseinrichtungen gälten andere Regeln als für die vom Jugendhilfeträger geförderten kommunalen Kindertageseinrichtungen. Schulhorte seien gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Schulgesetz - ThürSchulG - organisatorischer Teil der betreffenden Schule. Dies gelte sowohl für staatliche Schulen als auch für Schulen in freier Trägerschaft. Schulische Betreuungsangebote bedürften darüber hinaus keiner Genehmigung nach § 45 SBG VIII und müssten auch nicht die Mindestvoraussetzungen zur Sach- und Personalausstattung nach §§ 13 ff. Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG - erfüllen. Diese Zweigleisigkeit des Hortangebotes in Thüringen würde auch durch § 1 Abs. 4 des ThürKitaG in der bis 2005 gültigen Fassung bestätigt, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass Kinderhorte, die organisatorischer Teil einer Schule seien, von diesem Gesetz nicht erfasst würden. In der aktuellen Fassung des ThürKitaG sei diese Bestimmung zwar aufgegeben worden. In § 2 Abs. 2 des aktuellen ThürKitaG sei aber immer noch geregelt, dass der Anspruch auf Förderung in Horten an Grundschulen vorrangig gelte und sich nach dem Thüringer Schulgesetz richte. Dem sei zu entnehmen, dass Schulhorte auch weiterhin nicht unter das SGB VIII bzw. das ThürKitaG fielen. Die Möglichkeit der Übernahme von Hortbeiträgen gemäß § 90 Abs. 3 SGB VIII betreffe demnach ausschließlich die in die Zuständigkeit des Jugendhilfeträgers fallenden Einrichtungen im Sinne der §§ 22 bis 24 SGB VIII. Das Hortangebot der F... J... sei kein Angebot der Beklagten als öffentlicher Jugendhilfeträger, da es organisatorisch Teil der F... J...... in freier Trägerschaft und zudem nicht im Bedarfsplan der Beklagten aufgeführt sei. Bei dem Hortangebot handele es sich um eine Einrichtung im Rahmen der Schulorganisation, die rein an schulischen und schulergänzenden Zwecken orientiert sei und dem Förderbegriff des § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht gerecht werde. Die Klägerin hat hiergegen am 4. September 2015 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, es bestehe ein Anspruch auf eine fehlerfreie, den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - berücksichtigende Ermessensentscheidung. Dieser Anspruch sei vorliegend nicht erfüllt. Die Klägerin beantragt wörtlich, die Beklagte zu verurteilen, das Elternentgelt für die Kinder ... S.... und ... S... für die Hortbetreuung in der F... J..... unter Abänderung der Bescheide der Beklagten vom 6. November 2014, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2015, zugegangen am 4. August 2015, in voller Höhe zu übernehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ergänzend zu ihren Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren trägt sie vor, dass sie nach § 24 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII lediglich zur Vorhaltung einer Betreuung für Kinder im schulpflichtigen Alter verpflichtet sei. Der darüber hinaus gesetzlich in § 2 Abs. 2 Satz 1 ThürKitaG geregelte subjektiv-rechtliche Anspruch von Grundschulkindern auf Förderung in Kindertageseinrichtungen gelte gemäß Satz 2 dieser Vorschrift bereits mit der Förderung an Horten in Grundschulen erfüllt. Mit Schreiben vom 6. April 2016 hat der kaufmännische Geschäftsführer des W... e. V. als Träger der F... J... auf Anfrage des Gerichts nähere Informationen zum Hort der W... J..., insbesondere zum Ziel, zur näheren Ausgestaltung, zur Betreuung und zu den Öffnungszeiten übersandt. Mit Schriftsätzen vom 3. Mai 2016 und 9. Mai 2015 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte (ein Band) und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs (2 Aktenordner) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.