Beschluss
6 E 10/18 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Grundsätzlich hat eine 19-jährige, die an einer Psychopathie im Sinne des Asperger-Autismus leidet, Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn aufgrund dieser psychischen Störung ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.(Rn.34)
2. Grundsätzlich umfasst eine Leistung der Eingliederungshilfe auch die Hilfe zur schulischen Ausbildung für die Erlangung eines angemessenen Berufs durch Hilfe zur Ausbildung an einer Berufsfachschule.(Rn.37)
Diese Hilfestellung kann nach Wahl des Betroffenen auch in Form eines persönlichen Budgets gewährt werden.(Rn.38)
Dazu gehört auch die Bewilligung eines persönlichen Budgets für die Verpflichtung eines Schulbegleiters, um den Schulbesuch an der Berufsschule zu ermöglichen.(Rn.39)
3. Kommen berufsfördernde Leistungen nach dem SGB III, SGB VI oder SGB VII in Betracht, scheidet Eingliederungshilfe aus. Führen im Einzelfall betriebliche und schulische Ausbildung zum selben Abschluss, muss sich der behinderte Mensch grundsätzlich auf die Inanspruchnahme berufsfördernder Leistungen nach SGB IX der Bundesagentur für Arbeit oder anderer vorrangig zuständiger Träger für die betriebliche Ausbildung verweisen lassen.(Rn.42)
Tenor
Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 5. Januar 2018 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nach § 35a SGB VIII im Wege der Eingliederungshilfe für einen Schulbegleiter zum Besuch der staatlichen berufsbildenden Schule für Gesundheit, Soziales und Sozialpädagogik (SBBS) in G_____ in Form eines persönlichen Budgets zum Stundensatz von 17,44 € für die Dauer der Schulstunden einschließlich Fahrzeit zu bewilligen.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt zu 1/6 die Antragstellerin und zu 5/6 der Antragsgegner.
Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X. Y., Gera, bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich hat eine 19-jährige, die an einer Psychopathie im Sinne des Asperger-Autismus leidet, Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn aufgrund dieser psychischen Störung ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.(Rn.34) 2. Grundsätzlich umfasst eine Leistung der Eingliederungshilfe auch die Hilfe zur schulischen Ausbildung für die Erlangung eines angemessenen Berufs durch Hilfe zur Ausbildung an einer Berufsfachschule.(Rn.37) Diese Hilfestellung kann nach Wahl des Betroffenen auch in Form eines persönlichen Budgets gewährt werden.(Rn.38) Dazu gehört auch die Bewilligung eines persönlichen Budgets für die Verpflichtung eines Schulbegleiters, um den Schulbesuch an der Berufsschule zu ermöglichen.(Rn.39) 3. Kommen berufsfördernde Leistungen nach dem SGB III, SGB VI oder SGB VII in Betracht, scheidet Eingliederungshilfe aus. Führen im Einzelfall betriebliche und schulische Ausbildung zum selben Abschluss, muss sich der behinderte Mensch grundsätzlich auf die Inanspruchnahme berufsfördernder Leistungen nach SGB IX der Bundesagentur für Arbeit oder anderer vorrangig zuständiger Träger für die betriebliche Ausbildung verweisen lassen.(Rn.42) Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 5. Januar 2018 bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nach § 35a SGB VIII im Wege der Eingliederungshilfe für einen Schulbegleiter zum Besuch der staatlichen berufsbildenden Schule für Gesundheit, Soziales und Sozialpädagogik (SBBS) in G_____ in Form eines persönlichen Budgets zum Stundensatz von 17,44 € für die Dauer der Schulstunden einschließlich Fahrzeit zu bewilligen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt zu 1/6 die Antragstellerin und zu 5/6 der Antragsgegner. Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt X. Y., Gera, bewilligt. Die am 9. Oktober 1998 geborene Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets (fortan: pB) für ihre Begleitung zur Berufsschule. Bei der Antragstellerin wurde bereits im Jahr 2004 eine autistische Psychopathie im Sinne des Asperger-Syndroms (F 84.5 nach ICD-10) diagnostiziert. Mit Bescheid vom 19. November 2004 stellte das Versorgungsamt Gera mit Wirkung vom 7. Mai 2004 einen Grad der Behinderung (GdB) der Antragstellerin mit 70 fest (Autistische Störung, Neurodermitis, Allergisches Asthma). Zudem seien bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen H (Hilflos) erfüllt. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2016 wurde der Feststellungsbescheid vom 19. November 2004 insoweit aufgehoben, als die gesundheitlichen Voraussetzungen für das das Merkzeichen H nicht mehr vorlagen. Die bisherige Feststellung des GdB 70 blieb ausdrücklich bestehen. Seit einem gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren im Jahr 2005 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters für den Besuch der allgemeinbildenden Schule (vgl. VG Gera, Beschlüsse vom 24. August 2005 - 6 E 739/05 Ge – und vom 1. September 2011 - 6 E 709/11 Ge -). Ab dem Jahr 2013 beantragte die Antragstellerin die Gewährung der Hilfeleistung in Form eines pB, da sie mit Arbeitsvertrag vom 26. August 2013 ihre Schwester als Schulbegleiterin eingestellt hatte. In der Vergangenheit legte der Antragsgegner zur Berechnung der Höhe des pB den Stundensatz zugrunde, der bei Beauftragung eines Schulbegleiters des Behindertenverbandes angefallen wäre, und forderte den Nachweis über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden des Schulbegleiters, der Schwester der Antragstellerin, an. Zuletzt lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 8. März 2017 die Gewährung eines pB für einen Schulbegleiter ab dem 4. Februar 2017 gemäß § 66 Abs. 1 SGB I wegen mangelnder Mitwirkung der Antragstellerin ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Thüringer Landesverwaltungsamt mit am 25. August 2017 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 23. August 2017 zurück (Gerichtsakte 6 K 760/17 Ge, Bl. 8). Zwar habe die Antragstellerin aufgrund ihres Autismus grundsätzlich Anspruch auf die Gewährung eines Schulbegleiters. Da sie aber auch während der Dauer des Widerspruchsverfahrens Hospitationen verweigert habe, obwohl diese – auch bei der Gewährung eines pB - zur Vorab-Ermittlung des individuellen Bedarfs (§ 3 Abs. 3 BudgetV, Durchführung eines trägerübergreifenden Bedarfsfeststellungsverfahrens) zwingend hätten durchgeführt werden müssen, sei der Widerspruch zurückzuweisen. Dagegen hat die Antragstellerin, die ihren Realschulabschluss zum Ende des Schuljahres 2016/17 erlangt hat, am 25. September 2017 Klage erhoben (6 K 760/17 Ge). Wegen der weiteren Einzelheiten der in der Vergangenheit erfolgten Gewährungen von pB wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 11. Oktober 2017 (6 E 761/17 Ge) verwiesen. Am 4. Juli 2017 beantragte die Antragstellerin die Weiterführung des pB ab 10. August 2017 bis zum 29. Juni 2018 für ihre zweijährige Berufsausbildung mit berufsqualifizierendem Abschluss als „Sozialbetreuer“ an der staatlichen berufsbildenden Schule für Gesundheit, Soziales und Sozialpädagogik (SBBS) in G_____. Die Berufsschule sei im Umgang mit autistischen Schülern unerfahren. Es sei ihr Wunsch, „am Menschen zu arbeiten“. Die Antragstellerin, so erklärte ihre Mutter gegenüber dem Antragsgegner, habe keine Probleme mit fremden Menschen. Sie benötige einen Schulbegleiter für die Fahrzeit zur Schule sowie die gesamte Unterrichtszeit entsprechend des Stundenplans in Höhe des aktuellen Stundensatzes des Behindertenverbandes Schleiz e.V. (vgl. BA 1– Bl. 1 und 9). Eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben im Wege der beruflichen Rehabilitation gemäß § 19 SGB III bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) habe sie nicht beantragt, da sie „schlechte Erfahrungen“ mit der Bundesagentur gemacht habe. Diese habe die Antragstellerin als „nicht mal Werkstatt-tauglich“ eingestuft. Ausweislich der Homepage des B________________ e. V. E__ ______________ erfordert das Berufsbild des Sozialbetreuers „Einfühlungsvermögen, Flexibilität, Kontakt- und Organisationsfähigkeit, psychische Belastbarkeit, selbstständige Arbeitsweise und Zuverlässigkeit.“ Das Berufsbild des staatlich geprüften Sozialbetreuers beschreibt die SBBS auf ihrer Homepage (Stand: 6. Februar 2018) nachfolgend: „Unterstützende Tätigkeit in der Alten-, Behinderten- und Familienpflege, Mithilfe bei der medizinischen Grundbetreuung, hauswirtschaftlichen Versorgung und Beschäftigung.“ Als Arbeitsfelder sind Einrichtungen der Altenhilfe, der Behindertenhilfe sowie Privathaushalte genannt. Die SBBS teilte dem Antragsgegner telefonisch mit, dass sich die Antragstellerin aufgrund ihrer Beeinträchtigung zunächst in einer Probezeit befinde, die bis zum Ende der ersten Praktikumszeit vom 20. November bis 8. Dezember 2017 andauere. Danach würden die Ergebnisse ausgewertet und entschieden, ob die Antragstellerin die Ausbildung fortführen könne. Die Mutter der Antragstellerin wandte sich am 8. und am 19. September 2017 an den Antragsgegner und bat um eine zeitnahe Verbescheidung des Antrags vom 4. Juli 2017. Das pB der Familie ermögliche lediglich noch einen Schulbesuch bis zu den Herbstferien. Der Antragsgegner fertigte eine Aktennotiz, nach welcher zwar die erforderliche Schulhospitation vor den Herbstferien erfolgen werde. Die für die Verbescheidung des Antrags zudem notwendige Schulauskunft werde jedoch erst nach den Herbstferien erwartet (BA I, Bl. 41). Unter dem 20. September 2017 richtete der Antragsgegner einen umfangreichen Fragenkatalog an die Klassenlehrerin der Antragstellerin (vgl. BA 1, Bl. 43 f.). Zudem hospitierte eine Mitarbeiterin des Antragsgegners am 25. September 2017 im Unterricht der Antragstellerin. Anlässlich der Hospitation erklärte die Klassenlehrerin der Antragstellerin auf Nachfrage, die Antragstellerin sei gut in die Klasse integriert. Sie sei im Schulalltag nicht so auffällig, wie zuvor von ihrer Familie geschildert, z. B. suche sie selbständig die Toilette auf. Ihre abgelieferten Arbeiten seien in der Regel gut bis sehr gut. Die Klassenlehrerin schätzte ein, dass die Antragstellerin ohne eine Schulbegleitung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sei, den Anforderungen der Berufsschulausbildung gerecht zu werden, da sie nicht vermöge, mehrere Aufträge strukturiert abzuarbeiten. Durch die Schulbegleiterin erfolge die Aufgliederung der Aufgaben. Zusammenfassend stellte die Mitarbeiterin des Beklagten fest, dass sie den Umfang der erforderlichen Unterstützung nicht habe abschließend feststellen können. Wegen der Einzelheiten wird auf die BA I, Bl. 47 f. Bezug genommen Im Nachgang der Hospitation beanstandete die Mutter der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner, dass die Hospitation ohne vorherige Unterrichtung der Antragstellerin erfolgt sei und es zu Befragungen von Lehrern und Schülern gekommen sei. Die Fachbereichsleiterin Jugend und Soziales verfügte darauf hin, dass eine weitere Hospitation von einer anderen Mitarbeiterin des Antragsgegners vorgenommen werden solle (BA 1, Bl. 50). Mit Antrag vom 25. September 2017 beantragte die Antragstellerin bei Gericht Prozesskostenhilfe und suchte um einstweiligen Rechtsschutz nach (6 E 761/17 Ge). Zur Begründung ihres Antrags, ihr vorläufig Leistungen nach § 35 a SGB VIII im Wege der Eingliederungshilfe für einen Schulbegleiter durch Zahlung eines Stundensatzes in Höhe von 17,44 € zu bewilligen, führte sie unter Versicherung an Eides statt aus, sie habe in Leistungstests gute Leistungen gezeigt und traue sich ohne Begleitung die Bewältigung des Schulalltages nicht zu. Die Kosten für eine Schulbegleitung könne sie nicht alleine tragen, daher bestehe auch ein Anordnungsgrund. Die Lehrer erlebten sie nur mit Schulbegleiter, so dass sie nicht einschätzen könnten, ob und wie sie ohne diese zu Recht komme. Der Fragebogen des Antragsgegners werde beanstandet, da er Suggestivfragen enthalte und im persönlichen Bereich angesiedelt sei, der nicht mit der Sache zu tun habe. Die Höhe des pB müsse so bemessen sein, dass der Leistungsberechtigte seinen Bedarf an Eingliederungshilfe tatsächlich decken könne. Ausweislich der Angaben des Antragsgegners betrage der derzeit vom Antragsgegner gezahlte übliche Stundensatz i.H.v. 17,44 €. Der Antragsgegner wandte ein, die Antragstellerin habe keinen bezifferten Antrag gestellt. Sie habe ferner weder einen Anordnungsanspruch noch einen -grund glaubhaft gemacht. Er prüfe derzeit noch, ob und wie die das Krankheitsbild der Antragstellerin prägenden Beeinträchtigungen ihre Ausbildung zum Sozialbetreuer zuließen. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2017 wurde der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 25. September bis zum 22. Dezember 2017 Leistungen nach § 35 a SGB VIII im Wege der Eingliederungshilfe für einen Schulbegleiter zum Besuch der SBBS in G___ in Form eines persönlichen Budgets zum Stundensatz von 17,44 € für die Dauer der Schulstunden einschließlich Fahrzeit zu bewilligen. Ein Anordnungsgrund sei vorliegend gegeben, da es der Antragstellerin angesichts ihrer glaubhaft gemachten finanziellen Verhältnisse nicht zugemutet werden könne, die Kosten eines Schulbegleiters selbst zu finanzieren. Ein Anordnungsanspruch sei für die Dauer der von der Antragstellerin an der SBBS zu absolvierenden Probezeit zu bejahen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den entsprechenden Beschluss (6 E 761/17 Ge, BA II, Bl. 44 ff.) verwiesen. Am 6. November 2017 hospitierte eine weitere Mitarbeiterin des Antragsgegners im Unterricht der Antragstellerin. Diese war über die Hospitation im Vorfeld erneut nicht informiert worden. Da die Antragstellerin der plötzlichen Hospitation emotional nicht gewachsen war, wurde diese nach Rücksprache zwischen der Mitarbeiterin des Antragsgegners, der Klassenlehrerin und der Schulbegleiterin abgebrochen (BA I, Bl. 85 f.). Am 27. Oktober 2017 erhielt der Antragsgegner den Schulauskunftsbogen der Klassenlehrerin der Antragstellerin. Diese wies darauf hin, dass sie die gestellten Fragen nur bedingt und nicht verallgemeinernd beantworten könne, da sie in der 25 Schüler umfassenden Klasse der Antragstellerin lediglich vier Wochenstunden unterrichte. 15 dieser Schüler hätten erhöhten Bedarf der Unterstützung. Die Beschulung der Antragstellerin „basiere aus Sicht der Schule auf der Mithilfe der Schulbegleiterin.“ Eine Sozialarbeiterin sei zwar an zwei Vormittagen pro Woche, ein Pädagoge des Mobilen Sonderpädagogischen Dienstes einmal wöchentlich an der Schule. Aufgrund deren Zuständigkeit für die gesamte Schule könne durch diese aber keine spezielle Betreuung der Antragstellerin erfolgen. Ein Nachteilsausgleich sei für die Antragstellerin erarbeitet und beantragt. Sie werde von ihrer Schulbegleiterin beispielsweise bei der Strukturierung von Aufgaben und Unterlagen unterstützt. Sie zeichne sich durch Interesse und Lernwillen aus. Aus Sicht der Klassenlehrerin sei das Festhalten an der Schulbegleitung für die Sicherung der Ausbildung erforderlich, mit der Unterstützung der Schulbegleiterin sei auch ein guter Abschluss der Ausbildung denkbar (BA I, Bl. 72 ff.). Eine weitere Hospitation einer Mitarbeiterin des Antragsgegners fand am 15. Dezember 2017 nach der vorherigen Information der Antragstellerin statt. Anlässlich der Hospitation wurde vermerkt, dass eine Integration der Antragstellerin in den Klassenverband angenommen werden könne. Insgesamt sei eine Teilhabebeeinträchtigung nicht erkennbar gewesen. Es könne aber sein, dass die Anwesenheit der Schulbegleiterin der Antragstellerin Sicherheit vermittele. Zusammenfassend sei jedoch festzustellen, dass sich die Authentizität der Hospitationssituation fraglich bzw. verfälscht dargestellt habe, weil sich die Antragstellerin beobachtet gefühlt habe. Inwieweit tatsächlicher Hilfe- und Unterstützungsbedarf i.S. einer Teilhabebeeinträchtigung gegeben sei, könne nicht abschließend eingeschätzt werden (BA I, Bl. 107 ff.). Am 20. Dezember 2017 beschloss die Klassenkonferenz, dass die Antragstellerin die Probezeit an der SBBS bestanden habe. Der Antragsgegner lehnte die am 4. Juli 2017 beantragte Eingliederungshilfe mit Bescheid vom 4. Januar 2018 ab. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass nicht jede seelische Störung eine seelische Behinderung mit der Rechtsfolge eines Anspruchs auf den gesetzlich eingeräumten Behinderungsausgleich darstelle (ThürOVG, Urteil vom 19. Januar 2017 - 3 KO 656/17). Die Rechtsprechung habe objektive Umstände herausgearbeitet, welche eine Teilhabebeeinträchtigung aufzeigen könnten, wie z.B. eine auf Versagensängste beruhende Schulphobie, eine totale Schul- und Lernverweigerung, ein Rückzug aus jedem sozialen Kontakt oder eine Vereinzelung in Schule, Familie und Freizeit. Im Fall der Antragstellerin liege keine Teilhabebeeinträchtigung vor. Die Antragstellerin habe selbst geäußert, dass sie ihrer - Wunschausbildung optimistisch entgegensehe und sich diese zutraue. Dem eingeholten Schulauskunftsbogen seien keine Anhaltspunkte für eine Teilhabebeeinträchtigung zu entnehmen. Diese Einschätzung der Schule habe sich dem Jugendhilfeträger auch im Rahmen der von ihm durchgeführten Hospitationen in der Schule bestätigt. Die punktuell von der Schulbegleiterin vorgenommenen Hilfe- oder Unterstützungsmaßnahmen hätten ebenso von anwesenden Lehrern ausgeführt werden können. Die Antragstellerin könne mit Unruhe und einem erhöhten Lärmpegel umgehen. Objektivierbare Anhaltspunkte lägen zudem weder für eine Teilhabebeeinträchtigung im familiären Bereich noch für eine drohende Teilhabebeeinträchtigung vor. Die Antragstellerin habe bislang nicht versucht, den Schulalltag ohne die Schulbegleiterin zu bewältigen, auch nicht stundenweise. Dies stehe Widerspruch zu den Ausführungen der Mutter der Antragstellerin, diese habe an Selbstvertrauen gewonnen und sich positiv entwickelt. Hinzu trete der Umstand, dass eine Bezugsperson der Antragstellerin, eine Schwester, ebenfalls die SBBS besuche. Mit Antrag vom 5. Januar 2017 hat die Antragstellerin bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und Prozesskostenhilfe beantragt. Zur Begründung hat sie unter Versicherung an Eides statt ausgeführt, sie habe bislang gute Leistungen gezeigt, das Praktikum mit der Gesamtnote 2 abgeschlossen, die Probezeit an der SBBS bestanden, traue sich aber ohne Begleitung die Bewältigung des Schulalltages nicht zu. Ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sei beeinträchtigt. Sie leide unstreitig an einem Asperger-Autismus. Der Grad der Behinderung sei von dem Versorgungsamt mit 70, also mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten, festgestellt worden. Der Antragsgegner verkenne, dass das Asperger-Syndrom grundsätzlich nicht mit einer geistigen Entwicklungsstörung oder mit Defiziten in den Schwerpunkten Lernen einhergehe. Sie habe insbesondere Schwierigkeiten mit der Strukturierung von Arbeitsabläufen, der konzentrierten Arbeitsweise, Bewältigung von Orts- und Raumwechseln in der Schule oder der plötzlichen Änderung des Stundenplans. Die SBBS sei entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht für den Ausgleich der behinderungsbedingten Defizite der Antragstellerin zuständig und könne dies, wie die Klassenlehrerin im Rahmen der eingeholten Schulauskunft angegeben habe, gar nicht leisten. Hierfür benötige sie die unterstützende Hilfestellung der Schulbegleiterin, die ihr Sicherheit im Alltag und im Klassenverband vermittele. Nur durch deren Anleitung, Hilfestellung und Kommunikationsbrücken sei sie in ihrer Klasse integriert und lerne zunehmend, gewisse Reize auszufiltern und mit schwierigen Situationen umgehen zu können (wegen der Einzelheiten wird auf das Tagesprotokoll vom 15. Dezember 2017, Gerichtsakte Bl. 46 ff., verwiesen). Entfiele diese Hilfestellung, würde sie sich völlig isolieren, keine Gespräche mehr suchen nur noch auf ihrem Platz sitzen und abwarten. Dies sei im Übrigen auch für den häuslichen Bereich der Antragstellerin festzustellen. Sie verlasse das häusliche Umfeld nicht, habe nur eine mehrere Hundertkilometer entfernt wohnende Freundin. Die anlässlich der Hospitationen gemachten Beobachtungen seien subjektive Momentaufnahmen und auch deshalb nicht aussagekräftig, weil die Antragstellerin in Begleitung der Schulbegleiterin gewesen sei. Auch die Lehrer erlebten die Antragstellerin nur mit der Schulbegleiterin, so dass sie nicht einschätzen könnten, ob und wie sie ohne diese zu Recht kommen. Auch sage das Bestehen der Probezeit nichts über das (Nicht)Vorliegen einer Teilhabeberechtigung aus. Der Antragsgegner verkenne, dass die Schulbegleitung der Antragstellerin nicht den Unterrichtsinhalt vermitteln, sondern die möglichen Rahmenbedingungen für dessen Aufnahme schaffen solle. Der erfolgreiche Abschluss der Probezeit und des Praktikums sei hinreichendes Indiz, dass die Antragstellerin den Anforderungen an den Beruf der Sozialbetreuerin gerecht werde. Von der Ergotherapie-Praxis, in der die Antragstellerin das ausbildungsbezogene Praktikum absolviert habe, werde sie wie folgt beschrieben (Gerichtsakte, Bl. 69): „Sie ist in der Lage, sich in andere Menschen einzufühlen und zu reflektieren, sie braucht jemanden, der ihren Tag strukturiert, im Berufsfeld braucht S_____ Zeit sich entwickeln. Sie ist in der Lage, mit den notwendigen Hilfen in diesem Berufsfeld tätig zu werden.“ Es bestehe ein Anordnungsgrund, da sie die Kosten für eine Schulbegleitung nicht tragen könne. Das pB i.H.v. 17,44 €/h entspreche dem aktuellen Stundensatz eines vergleichbaren Schulbegleiters, den der Antragsgegner zahle. Zu berücksichtigen seien hierbei nicht nur die Schulstunden und Fahrtzeiten, sondern auch die Pausenzeiten. Diese gehörten zum notwendigen Bedarf, da die Antragstellerin auch hier die Unterstützungsleistungen benötige. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig Leistungen nach § 35a SGB VIII im Wege der Eingliederungshilfe für einen Schulbegleiter durch Zahlung eines Stundensatzes in Höhe von 17,44 € für die Schulstunden einschließlich Fahr- und Pausenzeiten zu bewilligen und ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Dirk Birner, Gera, zu gewähren. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er vertritt unter Verweis auf seine Ausführungen im Bescheid vom 4. Januar 2018 die Auffassung, dass kein Anordnungsanspruch gegeben sei. Die Behauptung, sich den Schulalltag ohne Schulbegleiterin nicht zuzutrauen, sei nicht objektivierbar. Die Antragstellerin verkenne die Beweislastverteilung im vorliegenden Eilverfahren. Das Tatbestandsmerkmal der Teilhabebeeinträchtigung nach § 35a I Nr. 2 SGB VIII müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehen und glaubhaft gemacht werden. Die umfangreiche Prüfung des Antragsgegners habe dieses aber gerade nicht ergeben. Die Mitarbeiter des Sozialen Dienstes vom Jugendamt des Antragsgegners verfügten über vielfältige Erfahrung mit Autismus-Spektrum-Störungen. Die Hospitationen seien bewusst von unterschiedlichen Personen durchgeführt worden, um eine objektive Einschätzung zu gewährleisten. Es bestehe kein Anordnungsgrund. Die Antragstellerin habe keinen bezifferten Antrag gestellt. Der beantragte Stundensatz i.H.v. 17,44 Euro stelle lediglich die Obergrenze für den Geldwert des pB dar, den der Antragsgegner seinem Vertragspartner, dem B_________ S_______________ e.V., für die Leistungserbringung im Wege der Sachleistung vergüte. Mit Schreiben vom 31. Januar 2018 hat die Klassenlehrerin der Antragstellerin eine persönliche Stellungnahme zum Bescheid vom 4. Januar 2018 abgegeben. Soweit auf dort auf die von ihr erteilte Schulauskunft abgestellt werde, sei diese nicht aussagekräftig, weil sie die Antragstellerin lediglich vier Wochenstunden unterrichte. Das habe sie von vornherein mitgeteilt. Die nunmehr im Bescheid getätigten Verallgemeinerungen seien daher unzulässig. Wenn es aus Sicht des Antragsgegners keine objektivierbaren Anhaltspunkte für eine Teilhabebeeinträchtigung gebe, liege das an der professionellen und daher unbemerkten Arbeit der Schulbegleiterin. Der Zusammenbruch der Antragstellerin aufgrund der nicht angekündigten Hospitation, der letztlich zu der einvernehmlichen Entscheidung der Beendigung der Hospitation führte, zeige deutlich, dass eine Teilhabebeeinträchtigung bestehe. Die Antragstellerin entwickle sich gut. Das bedeute aber nicht, dass sie eigenverantwortlich das Ausbildungsziel erreiche. Sie bitte darum, dass die Antragstellerin die Chance bekommen sollte, die Ausbildung zu beenden, um später ein möglichst eigenständiges Leben führen zu können. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten verwiesen. II. Der Eilantrag hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO - kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Nach Satz 2 dieser Bestimmung ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung - vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen - zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Soweit der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung dem Antragsteller für die Dauer des gesamten Widerspruchs- und Klageverfahrens die in der Hauptsache angestrebte Rechtsposition uneingeschränkt und für die Vergangenheit ohne Rückabwicklungsmöglichkeit einräumen würde, darf die Hauptsache grundsätzlich nicht vorweg genommen werden. Das grundsätzliche Verbot einer solchen Vorwegnahme der Hauptsache kann aber ausnahmsweise durchbrochen werden, wenn zumindest überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen (Anordnungsanspruch). Lässt die im Eilverfahren notwendigerweise nur summarische Prüfung bereits erkennen, dass das von dem Antragsteller behauptete Recht zu seinen Gunsten nicht besteht, so ist auch nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO (Regelungsanordnung) eine einstweilige Anordnung nicht möglich, weil eine sicherungsfähige und sicherungswürdige Rechtsposition fehlt. Der Antragsteller muss darüber hinaus besonders schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt sein, wenn er das Hauptsacheverfahren abwarten müsste (Anordnungsgrund). Sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund müssen gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht werden. Ein Anordnungsgrund ist vorliegend gegeben, da es der Antragstellerin angesichts ihrer glaubhaft gemachten finanziellen Verhältnisse nicht zugemutet werden kann, die Kosten eines Schulbegleiters selbst zu finanzieren. Auch ein Anordnungsanspruch ist für die Dauer des Widerspruchsverfahrens ist zu bejahen. Rechtsgrundlage für die Gewährung eines pB, um den Schulbegleiter im Rahmen der eigenverantwortlichen Lebensführung selbst anstellen zu können, ist – auch nach Erlangen der Volljährigkeit durch die Antragstellerin - §§ 41, 35a Abs. 3 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) i. V. m. § 57 des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII). Nach § 41 Abs. 1 SGB VIII soll einem jungen Volljährigen Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Abs. 2 der Norm verweist für die Ausgestaltung der Hilfe auf § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 SGB VIII mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt. Die mittlerweile 19-jährige, volljährige Antragstellerin gehört unstreitig zum Kreis der jungen Volljährigen und der in § 35a Abs. 1 S. 1 SGB VIII genannten Personen. Sie hat dem Grunde nach Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII, da sie unter einer Psychopathie im Sinne des Asperger-Autismus leidet und aufgrund dieser psychischen Störung ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Im Rahmen der Eingliederungshilfe kommt auch für den Besuch einer Berufsschule die Gewährung einer Schulbegleitung in Betracht. Nach § 35a Abs. 3 SGB VIII richten sich neben der Aufgabe, dem Ziel der Hilfe und der Bestimmung des Personenkreises vor allem auch die Art der Leistungen, die durch Eingliederungshilfe bewilligt werden können, nach den §§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1 sowie 54, 56 und 57 SGB XII, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch Behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden. Gemäß § 35a Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 54 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 SGB XII i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 der Eingliederungshilfeverordnung – EinglHV - ist eine Leistung der Eingliederungshilfe auch die Hilfe zur schulischen Ausbildung für die Erlangung eines angemessenen Berufs durch Hilfe zur Ausbildung an einer Berufsfachschule. Diese Hilfestellung kann nach Wahl des Betroffenen auch in Form eines persönlichen Budgets gewährt werden: Nach § 57 S. 1 SGB XII erhalten Leistungsberechtigte nach § 53 auf Antrag Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden „persönlichen Budgets" (pB) erhalten. § 29 SGB des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) i.d.F.v. 1.1.2018 (zuvor § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) ist insoweit anzuwenden. Da § 35a Abs. 3 SGB VIII auf die Vorschrift des pB in § 57 SGB XII, § 29 SGB IX i.d.F.v. 1.1.2018 verweist, kommen auch Leistungen der Eingliederungshilfe als budgetfähige Leistungen im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe zur Gewährleistung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht. Dazu gehört auch die Bewilligung für die Verpflichtung eines Schulbegleiters, um den Schulbesuch an der SBBS zu ermöglichen. Handelt es sich bei dem pB nur um eine besondere Ausgestaltung der Leistungserbringung, so stellt § 29 Abs. 1 SGB IX keine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Leistung zur Teilhabe selbst dar. Zuständigkeit und Voraussetzungen richten sich vielmehr nach dem Grundanspruch, den allgemeinen Regelungen zur Teilhabe des hierfür zuständigen Leistungsträgers. Nur wenn hiernach bereits ein Anspruch dem Grunde nach besteht, kann überhaupt eine Leistung zur Teilhabe in Form des persönlichen Budgets erbracht werden (vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Dezember 2010 - L 13 AL 4629/10 ER-B - zitiert nach Juris). Dem Anordnungsanspruch steht nach derzeitigem Kenntnisstand nicht der Vorrang anderer Leistungssysteme entgegen. Kommen berufsfördernde Leistungen nach dem SGB III, SGB VI oder SGB VII in Betracht, scheidet Eingliederungshilfe aus. Führen im Einzelfall betriebliche und schulische Ausbildung zum selben Abschluss, muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der behinderte Mensch auf die Inanspruchnahme berufsfördernder Leistungen nach § 49 Abs. 3 Nr. 5 SGB IX i.d.F.v. 1.1.2018 (zuvor § 33 Abs. 3 Nr. 4 SGB IX) der Bundesagentur für Arbeit (BA) (oder anderer vorrangig zuständiger Träger) für die betriebliche Ausbildung verweisen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 1995 - 5 C 13/94 - BVerwGE 100, 50-56; vgl. Scheider in: Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 54 Rn. 59; a.A. wohl BSG, Beschlüsse vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R - BSGE 100, 131-138 und vom 29. September 2009 - B 8 SO 23/08 R - ZFE 2010, 33-34). Dass solche berufsfördernden Leistungen der BA vorliegend für die Antragstellerin in Betracht kommen, liegt nicht auf der Hand. Der Antragsgegner hat nicht vorgetragen, dass und welche konkret in Betracht kommenden, von der Arbeitsverwaltung förderbaren betrieblichen oder überbetrieblichen Ausbildungsstätten der Antragstellerin unter zumutbaren Bedingungen zugänglich sind und behinderungsgerechte Ausbildungsbedingungen aufweisen. Ferner könnte zweifelhaft sein, ob eine betriebliche Ausbildung der Antragstellerin mit Blick auf ihre Behinderung zumutbar ist, da eine betriebliche Ausbildung Anforderungen an Kommunikationsfähigkeit und Interaktivität mit Ausbildern und Arbeitskollegen stellt, die die Antragstellerin nicht aufweist. Dem Anordnungsanspruch steht auch nicht entgegen, dass eine Zielvereinbarung i.S.v. § 29 Abs. 4 SGB IX i.d.F.v. 1.1.2018 noch nicht abgeschlossen worden ist. Zwar ist der bisher in der zum 1. Januar 2018 außer Kraft getretenen Budgetverordnung notwendige Abschluss einer Zielvereinbarung zum 1. Januar 2018 in § 29 Abs. 4 SGB IX i.d.F.v. 1.1.2018 aufgenommen worden. Danach schließen Leistungsträger und Leistungsberechtigte zur Umsetzung des pB eine Zielvereinbarung ab, die einen in § 29 Abs. 4 Satz 2 SGB IX i.d.F.v. 1.1.2018 normierten Mindestumfang enthält. Dem Wortlaut ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der vorherige Abschluss einer Zielvereinbarung eine zwingende Voraussetzung für die Leistungsausführung in der Form eines pB darstellt. Da der zuständige Rehabilitationsträger keine Informationen zum Abschluss einer Zielvereinbarung zur Verfügung gestellt hat, muss es dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, den Abschluss einer Zielvereinbarung zu betreiben. Vorliegend hat die Antragstellerin einen Anspruch auf vorläufige Gewährung eines Schulbegleiters für die Dauer des Widerspruchsverfahrens. Dies stellt zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache dergestalt dar, dass der Antragsgegner die Kosten der Schulbegleitung in Budgetform nicht erstattet bekäme, sollte der Antrag in der Hauptsache erfolglos bleiben. Insoweit ist in Rechtsprechung und Kommentarliteratur aber anerkannt, dass die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG den Erlass einer einstweiligen Anordnung unter – teilweiser – Vorwegnahme der Hauptsache dann gebieten kann, wenn dem Antragsteller durch den Verweis auf die Entscheidung in der Hauptsache gravierende, unzumutbare Nachteile entstünden und die beantragte Maßnahme rückwirkend nicht mehr realisiert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – NVwZ 2005, 927 ff.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Schulbegleitung ist nach derzeitigem Erkenntnisstand bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung weiterhin erforderlich. Bei der Antragstellerin liegt grundsätzlich die erforderliche Ausbildungsreife vor. Dies ist durch ihre bisherigen schulischen Leistungen belegt. Sie hat nach Auskunft der Klassenlehrerin im Rahmen der Vollzeitausbildung zur staatlich geprüften Sozialbetreuerin gute bis sehr gute Leistungen erzielt und für die Leistungen im Praktikum vom 20. November bis 8. Dezember 2017 die Gesamtnote 2 erzielt. Ausweislich des Beschlusses der Klassenkonferenz vom 20. Dezember 2017 hat sie die Probezeit an der SBBS bestanden. Entgegen der Annahme des Antragsgegners besteht bei der Antragstellerin auch (weiterhin) eine Teilhabebeeinträchtigung. Soweit der Antragsgegner unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Januar 2017 - 3 KO 656/17) ausführt, nicht jede seelische Störung stelle eine seelische Behinderung mit der Rechtsfolge eines Anspruchs auf den gesetzlich eingeräumten Behinderungsausgleich dar, verkennt er, dass die Antragstellerin einen festgestellten GdB von 70 hat. Nach § 2 SGB IX sind behinderte Menschen, diejenigen, die körperliche seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Dass bei der Antragstellerin eine Behinderung mit einem GdB von 70 besteht, wurde zuletzt gem. § 152 SGB IX i.d.F.v. 1.1.2018 (zuvor § 69 SGB IX) mit Bescheid des Versorgungsamtes vom 2. Dezember 2016 festgestellt. Nach § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Die für das Vorliegen einer Behinderung i.S.v. § 2 SGB IX definierten Voraussetzungen werden in § 35a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wiederholt. Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Verabschiedung des SGB IX die Leistungsvoraussetzungen des § 35a SGB VIII im Hinblick auf den in § 2 SGB IX für alle Rehabilitationsträger verbindlichen Begriff der Behinderung neu gefasst (Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl., 2015, § 35a SGB VIII, Rn. 3.). Ist - wie vorliegend - eine Behinderung in einem Verfahren nach § 152 SGB XI i.d.F.v. 1.1.2018 (zuvor § 69 SGB IX) festgestellt worden, liegen zugleich die Tatbestandsmerkmale i.S.v. § 35a Abs. 1 SGB VIII vor. Die Statusentscheidungen der Versorgungsämter bzw. der sonst zuständigen Behörden für schwerbehinderte Menschen binden bei der Prüfung inhaltsgleicher Tatbestandsvoraussetzungen für in anderen Gesetzen geregelte Vergünstigungen bzw. Nachteilsausgleiche die hierfür jeweils zuständigen anderen Verwaltungsbehörden (Knittel, SGB XI, 10. Aufl. 2017, § 69 Rn. 224; vgl. auch Feldes/Kohte/Stevens-Bartol, SGB IX, 3. Aufl. 2015, § 69 Rn. 42). Die Behörden der Versorgungsverwaltung im Behindertenrecht haben stellvertretend für andere Verwaltungen nach einheitlichen Maßstäben gesundheitliche Voraussetzungen festzustellen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit verschiedenartige Berechtigungen auslösen. Dieses Entscheidungsmonopol führt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts dazu, dass die Statusentscheidungen nach § 3 Abs. 1 und 4 SchwbG (nunmehr § 2 Abs. 1 und § 152 SGB XI i.d.F.v. 1.1.2018) für die jeweils zuständigen Verwaltungsbehörden verbindlich sind (6. Oktober 1981 - 9 RVs 3/81 (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 – 7 C 11/81 –, juris; BSG, Urteile vom 06. Oktober 1981 – 9 RVs 3/81 – und – 9 RVs 4/81 –, jeweils juris). Die Antragstellerin ist mit einem festgestellten GdB von 70 schwerbehindert. Schwerbehindert sind gemäß § 2 Abs. 2 SGB IX Menschen, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach 10er Graden abgestuft festgestellt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird gem. § 153 Abs. 2 i.d.F.v. 1.1.2018 (zuvor § 70 Abs. 2 SGB IX) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind. Von dieser Ermächtigung hat das BMAS Gebrauch gemacht und die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung - VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412) erlassen, um unter anderem die maßgebenden Grundsätze für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des § 30 Abs. 1 BVG zu regeln (vgl. § 1 VersMedV). Die Anlage zu § 2 VersMedV, die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VG), sind seit dem 1. Januar 2009 an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung als antizipierte Sachverständigengutachten angewandten „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht“ (AHP) getreten (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07. Dezember 2017 – L 6 VG 4996/15 –, juris). Nach der Vorbemerkung zu den VG wird in diesen einheitlich die Abkürzung GdS (Grad der Schädigungsfolgen) benutzt, wenn mit dem Grad der Behinderung und dem Grad der Schädigungsfolgen das Maß für die Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemeint ist. Nach Teil B Nr. 3.5.1 VG in der Fassung vom 23.12.2016 VG beträgt der GdS 50–70 bei tief greifenden Entwicklungsstörungen (insbesondere frühkindlicher Autismus, atypischer Autismus, Asperger-Syndrom) mit mittleren sozialen Anpassungsschwierigkeiten. Nach den weiteren Ausführungen liegen mittlere soziale Anpassungsschwierigkeiten insbesondere vor, wenn die Integration in Lebensbereiche nicht ohne umfassende Unterstützung (zum Beispiel einen Integrationshelfer als Eingliederungshilfe) möglich ist. Unter der Berücksichtigung der typischerweise mit der festgestellten Abweichung von der seelischen Gesundheit verbundenen Teilhabebeeinträchtigung nach den versorgungsmedizinischen Grundsätzen ist das Vorbringen des Antragsgegners nicht geeignet, die für die Förderung notwendige Teilhabebeeinträchtigung auszuschließen. Zum einen hat der Antragsgegner eingeräumt, dass die Schulbegleitung durch die Schwester sich positiv auf die Integration der Antragstellerin in den Klassenverband ausgewirkt habe, da es sein könnte, dass diese ihr Sicherheit gebe (BA I, Bl. 107). Für das Vorliegen einer Teilnahmebeeinträchtigung spricht zum anderen der Umstand, dass die Antragstellerin bei der unangekündigten Hospitation am 6. November 2017 ausweislich des eigenen und des nicht bestrittenen Vortrags der Klassenlehrerin emotional zusammenbrach, so dass die Hospitation einvernehmlich abgebrochen wurde. Schließlich ist anzumerken, dass die ausschließlich auf die Erfahrungen der Klassenlehrerin, die die Antragstellerin vier Wochenstunden unterrichtet, gestützte Schulauskunft nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend aussagekräftig ist. Auch wird das Heranziehen der Beobachtungen der Hospitation am 15. Dezember 2017 für nicht tragfähig angesehen. Denn der Antragsgegner bewertet die Hospitationssituation als nicht authentisch bzw. verfälscht (BA I, Bl. 110). Diese Umstände weisen für das Eilverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass bei der Antragstellerin nach wie vor auf schulischem Gebiet eine Teilhabebeeinträchtigung fortbesteht. Ob sich dies im Hauptsacheverfahren bestätigen wird und ob die weiteren Voraussetzungen der § 54 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 SGB XII i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 1 Ziff. 2 der Eingliederungshilfeverordnung – EinglHV für eine vorläufige Gewährung von Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters für den Besuch der Berufsschule vorliegen, ist derzeit indes noch offen. Nach § 13 Abs. 2 EinglHV wird die Eingliederungshilfe nach Abs. 1 gewährt, wenn 1. zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird, 2. der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist, 3. der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen wird. Ob das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht werden wird (Nr. 1), ist anhand einer Prognoseentscheidung wie im Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu beurteilen. Aufgrund der derzeit von der Antragstellerin gezeigten guten bis sehr guten schulischen Leistungen, der Gesamtnote 2 im Praktikum und des Bestehens der Probezeit an der SBBS spricht derzeit mehr für als gegen die Annahme, dass die Antragstellerin die schulische Berufsausbildung mit Erfolg absolvieren kann. Diese Annahme wird zudem durch die positive Beurteilung der Klassenlehrerin unterstützt, die sowohl anlässlich der Schulauskunft als auch im Rahmen ihrer privaten Stellungnahme angab, die Antragstellerin könne mit der Unterstützung der Schulbegleiterin einen guten Abschluss erzielen. Nach dem Praktikum in einer Egotherapie-Praxis wurde der Antragstellerin zudem bestätigt, dass sie in der Lage sei, mit der notwendigen Hilfe in diesem Berufsfeld tätig zu werden. Ob indes der beabsichtigte Ausbildungsweg zum Sozialarbeiter für die Antragstellerin erforderlich ist, um nach ihrer gesamten Persönlichkeit und ihren berechtigten Interessen und Wünschen eine angemessene Ausbildung zu erreichen, ist derzeit offen und bleibt der weiteren Ermittlung durch den Antragsgegner aufgrund seiner eigenen pädagogischen Fachkompetenz und im Rahmen des mit allen Beteiligten durchzuführenden Hilfeplanverfahrens vorbehalten. Dies gilt ebenso für die weitere Einschätzung, ob der Beruf oder die Tätigkeit der Antragstellerin voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen kann (§ 13 Abs. 2 Nr. 3 EinglHV). Angesichts des umfassenden Ziels der Eingliederung des behinderten Menschen ist dieses Merkmal nicht zu eng zu verstehen (vgl. LPK-SGB XII, § 54 Rn. 56). Für die Sicherung der Teilhabe am Arbeitsleben auf Dauer ist eine ihre konkreten Behinderungen berücksichtigende Ausbildung erforderlich. Diesbezüglich ist zu beachten, dass alleine die Neigung des behinderten Menschen nicht ausreicht, um in den Genuss einer staatlich geförderten Ausbildung zu gelangen. Die staatliche Förderung von Ausbildungsmaßnahmen darf - ohne diskriminierend zu wirken - auf solche Ausbildungen beschränkt werden, zu denen der behinderte Mensch unter Berücksichtigung der aus der Behinderung folgenden, ggf. mit technischen oder sonstigen Hilfen überwindbaren Einbußen und seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten in der Lage, mithin geeignet ist. Daher kann die Neigung des behinderten Menschen allenfalls im Rahmen von geeigneten Ausbildungsmöglichkeiten von Bedeutung sein. Bezüglich beider Voraussetzungen hat das Praktikum in der Ergotherapie-Praxis bereits ein erstes Indiz dafür erbracht, dass die Antragstellerin trotz ihrer mit der Autismuserkrankung verbundenen Einschränkungen in emotionaler und sozialer Hinsicht tatsächlich in der Lage sein kann, die diesbezüglich an einen Sozialarbeiter gestellten Anforderungen zu erfüllen. Nach dem Berufsbild muss ein Sozialarbeiter Einfühlungsvermögen gerade in die emotionale Lage der von ihm Betreuten besitzen. Insoweit kann die Ausbildung zum Sozialarbeiter der Antragstellerinn nur dann eine ausreichende Lebensgrundlage bieten bzw. dazu beitragen, wenn sie in der Lage ist, die Anforderungen ihres künftigen Berufes zu bewältigen. Zwar ist der Antragstellerin nach ihrem unbestrittenen Vortrag, nach dem Praktikum in einer Ergotherapie-Praxis bestätigt worden, sich in andere einfühlen und sie zu reflektieren zu können. Diese Feststellung beruht allerdings auf einer kurzzeitigen Beobachtung, da das Praktikum lediglich drei Wochen dauerte. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so sind die Folgen abzuwägen, die einerseits entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der Anspruch besteht, und andererseits die einstweilige Anordnung erließe und sich aber in der Hauptsache herausstellte, ein Anspruch bestünde nicht (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 9. Aufl., 2008, § 86a, Rn. 29a). Dabei hat die Kammer auch die Grundrechte der Antragstellerin, insbesondere auf Zugang zu einer Berufsausbildung (Art. 12 des Grundgesetzes - GG - i.V.m. Art. 2 GG), mit in die Abwägung einzustellen. Diese Abwägung fällt für die Dauer des Widerspruchsverfahrens zugunsten der Antragstellerin aus. Würde sich in der Hauptsache herausstellen, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Durchführung der Ausbildung zur Sozialarbeiterin hätte, die Kammer jedoch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hätte, wäre für die Antragstellerin mit sofortiger Wirkung die Ausbildung zunächst beendet. Sie würde darüber hinaus bis zur Klärung – mindestens bis zum Beginn des neuen Ausbildungsjahres im September 2018 – voraussichtlich keine andere Ausbildung aufnehmen können. Würde dagegen im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass entgegen der einstweiligen Anordnung ein Ausbildungsanspruch nicht bestünde, so hätte der Antragsgegner die Kosten der Ausbildung getragen, ohne, dass die Antragstellerin diese Ausbildung beenden könnte. Dann stünde der Antragsgegner aber nicht anders, als wenn er einem behinderten Menschen auf Grundlage einer sich nachträglich als nicht realisierbar bzw. unzutreffend herausstellenden Prognose eine Ausbildung gewährt hätte. Denn auch dann hätte der Antragsgegner die Ausbildungskosten zu tragen, obwohl ein Ausbildungserfolg rückblickend betrachtet nicht erreicht werden konnte. Nur für den Fall, dass von vornherein eine ungünstige Ausbildungsprognose zu stellen wäre, wäre der Antragsgegner nicht verpflichtet Kosten für eine Ausbildung aufzuwenden. Davon kann aber vorliegend angesichts der guten bis sehr guten schulischen Leistungen, des mit der Gesamtnote 2 bewerteten Praktikums und der bestandenen Probezeit jedenfalls nicht offensichtlich ausgegangen werden. Bei Abwägung sämtlicher Umstände ist also feststellen, dass den Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen des Antragsgegners, die vor allem die Interessen des die Maßnahme finanzierenden Steuerzahlers vertritt, vorliegend Vorrang einzuräumen ist. Der durch die Verweigerung der Ausbildung bei der Antragstellerin eintretende Schaden wäre unangemessen groß und gegebenenfalls nicht mehr rückgängig zu machen. Daher konnte die Kammer einen Anordnungsanspruch annehmen. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hat die Kammer jedoch die Wirkungen der einstweiligen Anordnung ab Antragstellung im Eilverfahren bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens befristet (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 123 Rn. 115). Eine solche Befristung erscheint geboten, um es den Beteiligten zu ermöglichen, in dieser Zeit zu klären, ob die Antragstellerin trotz ihrer mit der Autismuserkrankung verbundenen Einschränkungen in emotionaler und sozialer Hinsicht tatsächlich in der Lage ist, die diesbezüglich an einen Sozialarbeiter gestellten Anforderungen zu erfüllen. Hierzu dürfte sich anbieten, insbesondere Einschätzungen der spezifischen Fachlehrer, wie z.B. für Sozialpflegerische Fachkunde, Methodische Übungen in der Sozialpflege und der Hauswirtschaft, einzuholen. Zudem sollte eruiert werden, ob die Antragstellerin weitere Fortschritte macht und die Aufgaben eines Sozialarbeiters zunehmend - weitgehend - selbständig wahrnehmen kann. Zur Höhe des persönlichen Budgets ist auszuführen, dass es gemäß § 29 Abs. 2 Sätze 4, 5 SGB IX als eine besondere Form der Ausübung von Leistungen zur Teilhabe so zu bemessen ist, dass der vorab festgestellte individuelle Bedarf gedeckt wird, wobei die Höhe des persönlichen Budgets die Kosten der ohne das pB zu erbringenden Leistungen nicht übersteigen soll (Prinzip der Budgetneutralität) (Wehrhahn in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 2014, § 57 SGB XII Rn. 16; vgl. SächsLSG, Beschluss vom 28. August 2008 - L 3 B 613/07 SO-ER). Dabei beschränkt sich die Höhe des pB im Sinne der Ökonomie des Gesamtsystems grundsätzlich auf den Wert bisher individuell festgestellter Leistungen, an deren Stelle es ggf. tritt (§ 29 Abs. 2 Satz 5 SGB IX). Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung eines höherwertigen Geldleistungsrechts zum Ersatz des Naturalleistungsanspruchs auf Betreuung als pB, wenn die Höhe des pB die Kosten aller bisher individuell festgestellten, ohne das pB zu erbringenden Leistungen überschreitet. In Ausnahmefällen ist aber eine Überschreitung dieser Grenze zulässig (Wehrhahn, juris-PK, § 57 SGB XII, Rn. 16), wenn z. B. einem bislang stationär Untergebrachten nur so der Übergang in eine ambulante Betreuung möglich ist. Eine ein höheres Budget rechtfertigende Atypik liegt aber nicht vor, wenn ein Versicherter, der statt des Erhalts einer von persönlicher Dienstleistung geprägten Naturalleistung seinen Dienstleistungsbedarf in „Eigenregie“ decken will, zusätzliche, zur Deckung seines individuellen Bedarfs objektiv nicht erforderliche Mehrkosten in Kauf nehmen muss, wenn also durch die Eigenregie bedingt höhere Kosten entstehen als durch die Bedarfsdeckung mittels Naturalleistungen der Träger, die dieser in der Regel günstiger auf dem Markt einkaufen kann. Für die Bemessung des pB sind daher grundsätzlich die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des zuständigen Sozialhilfeträgers nach § 75 Abs. 3 SGB XII maßgeblich; eine mit höheren Kosten verbundene zivilrechtliche Vereinbarung zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungserbringer kann bei der Bemessung des pB in der Regel nicht berücksichtigt werden (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. April 2014 – L 8 SO 506/13 B ER –, juris; Wehrhahn, juris-PK, § 57 SGB XII, Rn. 17.2) Das pB ist daher im Umfang des aktuellen Stundensatzes eines vergleichbaren Schulbegleiters nach den entsprechenden Leistungsvereinbarungen des Antragsgegners für die Dauer der Schulstunden einschließlich Fahrzeit zu bewilligen. Dies ist der beantragte Stundensatz i.H.v. 17,44 €. Der Einwand des Antragsgegners, diesen Stundensatz zahle er seinem Vertragspartner, dem B____________ S__________ e.V., für die Leistungserbringung der Schulbegleitung und es handele sich hierbei um die Obergrenze für den Geldwert des pB, führt zu keiner anderen Beurteilung. Für die Antragstellerin ist nicht ersichtlich, wie die Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen des Antragsgegners gestaffelt sind. Es ist auch kein dahingehender Vortrag erfolgt, dass sie Kenntnis darüber hat, welche Qualifikationen ein Schulbegleiter haben muss, um den Höchstsatz i.H.v. 17,44 € zu erhalten. Die Kammer gelangte aber nicht zu der Überzeugung, dass pB ist auch für die Dauer der Pausen zu bewilligen war. Zum einen besucht eine Bezugsperson der Antragstellerin, eine Schwester, ebenfalls die SBBS. Da im Schulbetrieb regelmäßig einheitliche Pausenregelungen gelten, kann eine Unterstützung der Antragstellerin durch die Schwester erfolgen. Zum anderen ist es im Interesse der Antragstellerin, in kleinen überschaubaren Zeitspannen den Versuch einer möglichst eigenständigen Bewältigung des Schulalltags zu unternehmen. Daher war der Antragstellerin auch Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung zu bewilligen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 S.1, 188 Satz 2 VwGO.