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Urteil

6 K 1139/16 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
1. Der Beklagten wird verpflichtet, unter Änderung der Nummern 3 und 5 des Bescheides vom 19. September 2016 (Reg.-Nr. 1450/01-22) den Kläger als Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich seiner Anteile an dem ehemaligen Unternehmen P... in Nummer 3 des Bescheides aufzunehmen, in Nummer 5 des Bescheides zu streichen und ihm dem Grunde nach für den Verlust seiner Anteile an der vorgenannten P... eine Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes zuzusprechen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagten wird verpflichtet, unter Änderung der Nummern 3 und 5 des Bescheides vom 19. September 2016 (Reg.-Nr. 1450/01-22) den Kläger als Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich seiner Anteile an dem ehemaligen Unternehmen P... in Nummer 3 des Bescheides aufzunehmen, in Nummer 5 des Bescheides zu streichen und ihm dem Grunde nach für den Verlust seiner Anteile an der vorgenannten P... eine Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes zuzusprechen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Ein Widerspruchsverfahren war gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 VermG nicht durchzuführen. Die Thüringer Landesfinanzdirektion ist gemäß § 3 Abs. 6 der Landesfinanzdirektionsverordnung (LFDVO) auf dem Recht der Regelung offener Vermögensfragen sachlich zuständig. Als eine gemäß § 2 LFDVO dem Finanzministerium unmittelbar nachgeordneten Landesmittelbehörde steht sie den früheren Landesämtern im Sinne des § 23 VermG gleich. Die Klage ist auch begründet, da die Versagung der Berechtigtenfeststellung im Sinne des § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG durch den Bescheid vom 19. September 2016 rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger ist hinsichtlich seines Genossenschaftsanteils an dem ehemaligen Unternehmen P... Berechtigter im Sinne des Vermögensgesetzes. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind dies natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind, sowie deren Rechtsnachfolger. 1. Der Kläger leitet seinen Anspruch aus einer vermögensrechtlichen Schädigung der P... ab. Diese ist als juristische Person der „sozialistischen Rechtsordnung“ der DDR ein schädigungsfähiges Unternehmen im Sinne des Vermögensgesetzes und wurde mit Wirkung zum 17. April 1972 als Produktionsgenossenschaft der sogenannten Stufe 1 (s. Abschnitt II der Anlage zu der Verordnung über Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 18. August 1955, GBl. DDR I S. 597) in einen volkseigenen Betrieb umgewandelt. Die Maßnahme beruhte auf dem Beschluss des Präsidiums des Ministerrats vom 9. Februar 1972, der die Verstaatlichung bestimmter Betriebe und Unternehmen anordnete. Zu den auf der Grundlage dieses Beschlusses verstaatlichten Unternehmen gehörten neben den privaten Betrieben mit staatlicher Beteiligung auch diejenigen Produktionsgenossenschaften des Handwerks, die durch Aufnahme von Werktätigen aus der volkseigenen Wirtschaft oder Übergang zu industrieller Produktionsweise den Charakter einer Genossenschaft verloren hatten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1998 - 7 C 20/97 -, Rn. 9 f., juris). Insoweit eröffnet der Wortlaut des hier maßgeblichen Schädigungstatbestandes des § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG den Anwendungsbereich des Gesetzes unterschiedslos für alle auf der Grundlage dieses Beschlusses verstaatlichten Unternehmen einschließlich der im Rahmen dieser Aktion verstaatlichten sozialistischen Produktionsgenossenschaften des Handwerks. Dementsprechend werden gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung (DMBilG), das zur Auslegung des im Vermögensgesetz nicht legal definierten Unternehmensbegriffs herangezogen werden kann, auch Genossenschaften jeder Art einschließlich kooperativer Einrichtungen als Unternehmen angesehen (vgl. Messerschmidt, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/ Neuhaus, VermG, Kommentar, Band 1, § 6 VermG, Rn. 33). Dass die P... einer schädigenden Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG unterlag, ist unstreitig. Insoweit wird ergänzend auf die richtigen Ausführungen im Bescheid vom 19. September 2016 (GA, Bl. 21R [Seite 10 des Bescheides]) verwiesen. 2. Restitutionsberechtigter im Rahmen der Rückgabe von enteigneten Unternehmen nach dem Vermögensgesetz ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1a VermG grundsätzlich der Rechtsträger des entzogenen Unternehmens, der unter seiner Firma, die vor der Schädigung im Register eingetragen war, als in Auflösung befindlich fortbesteht. § 3 Abs. 1 Satz 3 VermG unterstreicht den Vorrang der Unternehmensrestitution, indem die Singularrestitution grundsätzlich ausgeschlossen wird, wenn der Berechtigte einen Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens stellen könnte (vgl. dazu u. a. BVerwG, Urteil vom 28. November 2012 - 8 C 23/11 -, Rn. 21, juris). Die Unternehmensrestitution erfordert gemäß § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG, dass „(…) die im Zeitpunkt der Schädigung vorhandenen Gesellschafter oder Mitglieder oder Rechtsnachfolger dieser Personen, die mehr als 50 vom Hundert der Anteile oder Mitgliedschaftsrechte auf sich vereinen und namentlich bekannt sind, einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens oder von Anteilen oder Mitgliedschaftsrechten des Rückgabeberechtigten angemeldet haben.“ Das Wiederaufleben des Rückgabeberechtigten bedarf in materieller Hinsicht daher der Herbeiführung des Quorums im Sinne des § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG in Verbindung mit § 17 der Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen (URüV). Daran fehlt es vorliegend. Ausweislich der „Anlage zur Vorlage betr. Übernahme der industriell produzierenden P...“ (BA 3, Bl. 45) hatte die P... zum Schädigungszeitpunkt 36 stimmberechtigte Mitglieder und Kandidaten, so dass für die Herbeiführung des notwendigen Quorums in der Summe mindestens 18 Mitglieder einen Antrag auf Rückübertragung des Unternehmens bis zum Ablauf der Anmeldefrist für vermögensrechtliche Ansprüche nach § 30a VermG (31. Dezember 1992) gestellt haben müssten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 - 7 C 64/96 -; Urteil vom 10. Juni 1998, a.a.O.; juris). Die in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides vom 19. September 2016 genannten neun vormaligen Beschäftigten der P... haben keinen rechtswirksamen Antrag gestellt, da die Geltendmachung des Anspruchs ohne Vorlage einer Vollmacht oder eines Erbscheinnachweises - mithin vollmachtslos - erfolgte. Eine Antragstellung hinsichtlich der Rückgabe der P... erfolgte daher allenfalls von 16 der in der Quittungsliste aufgeführten Personen, deren Mitgliedschaft in der P... und somit auch deren Stimmberechtigung zudem zum Teil nicht nachgewiesen werden konnte. Dies genügt gerade nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 1a Satz 2 VermG. Dementsprechend scheidet eine Restitution der P... vorliegend nach § 6 Abs. 1a Satz 3 VermG aus. Kommt das erforderliche Quorum für das Fortbestehen eines Rückgabeberechtigten unter seiner alten Firma nicht zustande, lebt das rückgabeberechtigte Unternehmen nicht wieder auf. Der Restitutionsantrag hinsichtlich des Unternehmens kann dann nicht aufrechterhalten bleiben und ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 URüV automatisch als Antrag auf Entschädigung nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG zu behandeln (vgl. Fieberg et al., a.a.O., § 6 Rn. 584 ff. sowie 642). Nach dieser Vorschrift kann jeder Berechtigte - anstelle der Rückgabe des Unternehmens - anteilig den aus einer Veräußerung des Unternehmens erzielten Erlös beanspruchen oder wahlweise stattdessen eine Entschädigung nach § 6 Abs. 7 VermG verlangen. Berechtigter ist nunmehr der jeweilige Rechtsinhaber, das heißt derjenige, der in der Funktion eines Gesellschafters, Genossen oder Mitglieds über Rechte an dem Rechtsträger verfügte und somit mittelbar Geschädigter war: „Mit der Verwendung des Plural wird in dieser Sonderregelung zum Ausdruck gebracht, dass der Erlös nicht an den restitutionsberechtigten Unternehmensträger (§ 6 Abs. 1a VermG), sondern an die hinter ihm stehenden natürlichen Personen zu zahlen ist (Messerschmidt, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, Stand Sept. 2012, § 6 VermG Rn. 630 m.w.N.).“ (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013 - 5 C 8/12 -, Rn. 31; - juris). Maßgeblich ist insoweit der Nachweis der materiellen Berechtigung. 3. Entgegen der Einschätzung des Beklagten ist davon auszugehen, dass auch der Kläger Mitglied der ehemaligen P... zum Zeitpunkt der Schädigung, das heißt am 16. April 1972, war. Hinsichtlich der P... sind für den Schädigungszeitpunkt im April 1972 weder Mitglieder- noch Hebelisten aufzufinden und es konnte auch kein ehemaliges Mitglied der P... einen Mitgliedsausweis vorlegen. Daher hat der Beklagte aufgrund der bestehenden Beweisnot der Antragsteller zum Nachweis der Mitgliedschaft in der P... zum Schädigungspunkt darauf abgestellt, ob sie durch Vorlage des Sozialversicherungsausweises die tatsächliche Beschäftigung in der P... im April 1972 nachweisen konnten. Aus der Eintragung im SV-Ausweis lässt sich zwar lediglich ablesen, mit welcher Berufsbezeichnung der jeweilige Antragsteller in der P... beschäftigt war, dennoch konnte der Beklagte zu Recht die nachgewiesene Beschäftigung in der P... als Nachweis im Rah- men eines allgemeinen Erfahrungssatzes für eine Mitgliedschaft in derselben ausreichen lassen. Die ähnlich wie Anscheinsbeweise wirkenden allgemeinen Erfahrungssätze finden grundsätzlich auch im Verwaltungsverfahren Anwendung (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 16. Aufl. 2015, § 24 Rn. 51 ff.). In den 1960er und 1970er Jahren ging die Beschäftigung in einer Produktionsgenossenschaft des Handwerks in der Regel auch mit einer Mitgliedschaft in der P... einher, da dies der ge-setzlich vorgesehene Regelfall war - § 1 Abs. 3 der Verordnung über Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 18. August 1955 (DDR-GBl. I Nr. 72, S. 597; vgl. auch Karl C. Thalheim in: Die Wirtschaftssysteme der Staaten Osteuropas und der Volksrepublik China, Jahn/v. Bissing (Hrsg.), Erster Band, S. 267 ff., 306). An dieser Einschätzung ändert auch der - lediglich im Fall des Klägers geäußerte - Einwand des Beklagten, dass ausweislich der „Anlage zur Vorlage betr. Übernahme der industriell produzierenden P...“ (BA 3, Bl. 45) fünf sonstige Beschäftigte aufgeführt wurden, nichts. Zwar besteht die abstrakte Möglichkeit, dass es sich bei diesen 5 sonstigen Beschäftigten um Lohnarbeiter, die grundsätzlich nicht Mitglieder der P... waren, handelte. Jedoch ergibt sich aus dem vorgenannten § 1 Abs. 3 PGH-VO gerade, dass nur ausnahmsweise nach Genehmigung des Rates des Kreises die Tätigkeit von Lohnarbeitern zulässig war. So spricht auch Frau Dr. Biesold („Entwicklung der Handwerksgenossenschaften in der DDR und ihre Einbeziehung in die staatliche Leitung und Planung“, in: Biesold u. a., Genossenschaften in Zeiten gesellschaftlicher Umbrüche, Schriftenreihe der Deutschen Hermann-Schulze-Delitzsch-Gesellschaft, Heft 21, 2017, S. 27-40) davon, „dass Lohnarbeiter grundsätzlich nicht beschäftigt werden durften. Nur für eine dringende zeitweise Beschäftigung konnte eine Ausnahmegenehmigung beim örtlichen Rat beantragt werden, die Zahl der Lohnarbeiter durfte aber höchstens 10 % der Anzahl an Mitgliedern betragen.“ (Seite 31). Es ist eher davon auszugehen, dass es sich bei den aufgeführten sonstigen Beschäftigten der P... um Lehrlinge handelte, die von der Möglichkeit der Aufnahme als Kandidat gemäß III. Nr. 2 des Musterstatuts für Produktionsgenossenschaften (PGH-Musterstatut, DDR-GBl. I Nr. 72, S. 598 ff.) keinen Gebrauch gemacht haben. Hinsichtlich des Klägers ergibt sich vorliegend nun eine Besonderheit im Vergleich zu den anderen in Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheides bereits als Berechtigte festgestellten Beschäftigten der P... daraus, dass er ausweislich seines SV-Ausweises nur bis zum 30. April 1971 als Maurer (vom 1. September 1967 bis 31. August 1970 zunächst als Lehrling) bei der P... tätig war (BA 1, Bl. 304). Im Mai 1971 wurde der Kläger zum 18-monatigen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee (NVA) einberufen, der auch zum Schädigungszeitpunkt noch andauerte (vgl. Auskunft der Deutschen Rentenversicherung zum Versicherungsverlauf, BA 1, Bl. 303 f.). Richtigerweise hat der Beklagte im Verfahren unstreitig gestellt, dass aufgrund der gesetzlichen Regelungen in der DDR während des Dienstes bei der NVA betriebliche Beschäftigungsverhältnisse lediglich ruhten und nach Ableistung des Wehrdienstes automatisch fortgeführt wurden. Dies folgt zudem auch aus der „Verordnung über die Förderung der aus dem aktiven Wehrdienst entlassenen Angehörigen der Nationalen Volksarmee (Förderungsverordnung)“ vom 24. Januar 1962 (DDR-GBl. II Nr. 7, S. 53), die in § 2 Arbeitsplatzschutz in Abs. 1 ausdrücklich regelt: „Werden Wehrpflichtige, die in einem Arbeitsrechtverhältnis stehen, zum aktiven Wehrdienst einberufen, so ruht für die Dauer des Grundwehrdienstes das Arbeitsverhältnis.“ Darüber hinaus sah § 3 Abs. 1 einen Kündigungsschutz vor: „Den Wehrpflichtigen darf während des Grundwehrdienstes das Arbeitsrechtsverhältnis nicht gekündigt werden. Aufhebungsverträge dürfen nur auf Wunsch des Wehrpflichtigen abgeschlossen werden.“ Da nach der Wehrdienstzeit die lückenlose Weiterführung des Arbeitsverhältnisses zur P... vorgesehen war, und auch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb von diesem Re-gelfall im vorliegenden Fall hätte abgewichen werden sollen, ist davon auszugehen, dass das betriebliche Beschäftigungsverhältnis des Klägers in der P... zum Zeit- punkt der Schädigung im April 1972 gerade nicht beendet war. Die automatische Fortsetzung des Arbeitsrechtsverhältnisses nach der Ableistung des Wehrdienstes in dem vorherigen Betrieb stellte gerade den typischen Fall dar. Insoweit darf der Beklagte, der hinsichtlich der anderen Antragsteller in diesem Fall aufgrund der bestehenden Beweisnot den Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze als Nachweis für die Mitgliedschaft in der P... ausreichen ließ, dem Kläger keine höheren Hürden aufzuerlegen. Im Rahmen des Prinzips der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung als Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) verbietet es sich, in ein und demselben Sachverhalt unterschiedliche Anforderungen an den Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen zu stellen. Aufgrund des besonderen Kündigungsschutzes während der Grundwehrdienstzeit ist hinsichtlich des Klägers kein Abweichen von der typischen Sachverhaltskonstellation anzunehmen. Vielmehr hätte gemäß III. Nr. 9 des PGH-Musterstatuts innerhalb von drei Monaten nach Genehmigung der Rechenschaftslegung über das Wirtschaftsjahr 1971 dem Kläger seinen Anteil erstatten müssen. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Weitere Indizien dafür, dass der Kläger tatsächlich Mitglied der P... zum Schädigungszeitpunkt war, sind zum einen die Einbeziehung in das Rückübertragungsverfahren durch den ehemaligen Vorsitzenden der recht kleinen und damit überschaubaren P... von Anfang an sowie die Aufnahme in die Quittungsliste über die Auszahlung der Anteile am Anteilsfonds. Bei lebensnaher Betrachtung ist davon auszugehen, dass der ehemalige Vorsitzende den Kläger nicht mit in das vermögensrechtlichen Verfahren eingebunden hätte, wenn es sich bei ihm tatsächlich nur um einen Lohnarbeiter gehandelt habe. Ebenso wenig hätten sich die anderen Mitglieder der P... widerspruchslos mit einer Auszahlung von Anteilen an den Kläger abgefunden, wenn diesem ein solcher nicht auch zugestanden hätte. Einer Entschädigung nach § 6 Abs. 6a Satz 3 VermG steht auch nicht der Wortlaut der Vorschrift entgegen, insoweit auch im Fall des Nichterreichens des Quorums es auf eine Veräußerung ankommt, da sowohl der Wortlaut des Satzes 3 sowie dessen Zweck klarstellen, dass den Berechtigten der bei einer Veräußerung erzielte Erlös zustehen soll, selbst wenn das Quorum nicht erreicht wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2004 - 7 B 65/04 -, Rn. 4, juris). Vorliegend hat zumindest hinsichtlich der zu der P... gehörenden Grundstücke in Heiligenstadt eine Veräußerung stattgefunden, so dass eine dem Anteil an der P... entsprechende Erlösauskehr nicht von vornherein ausscheidet. Bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Entschädigung ist die bereits erfolgte Auskehr des Erlöses aus den Grundstücksverkäufen zu berücksichtigen. Insoweit bleibt es bei der in Bestandskraft erwachsenen Regelung der Ziffer 2 des Bescheides vom 19. September 2016. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Berufung gegen dieses Urteil ist gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen. Gründe, gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG in Verbindung mit §§ 132 Abs. 2, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 GKG). Der 1952 geborene Kläger begehrt die Feststellung seiner Berechtigung im Sinne des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) sowie die Gewährung einer Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG -) für den Verlust seiner Anteile an der P.... Die P... wurde am 15. September 1959 durch 17 Personen gegründet. Laut Gründungsprotokoll wurde der genossenschaftliche Anteil eines jeden Mitglieds mit 3 Prozent des Bruttoentgeltes festgelegt. Seit 1969 war die P... Eigentümerin der Grundstücke S..., Heiligenstadt (vormals Grundbuch Bl. 2935, Flur 3, Flurstück a sowie Bl. 2206, Flur 3, Flur- stück b, Fläche insgesamt 6.505 qm). Der Kläger begann am 1. September 1967 in der P... eine Lehre zum Maurer und war sodann dort ab dem 1. September 1970 als Maurer tätig. Vom 3. Mai 1971 bis zum 30. Oktober 1972 leistete der Kläger den 18-monatigen Grundwehrdienst bei der Nationalen Volksarmee ab. Im Rahmen der Verstaatlichung im Bereich mittelständiger Unternehmen auf der Grundlage der Beschlüsse des Politbüros des Zentralkomitees der SED vom 8. Februar 1972 und des Präsidiums des Ministerrates der DDR vom 9. Februar 1972 sowie der inhaltlich übereinstimmenden Beschlüsse vom 28. Februar 1972 und 1. März 1972 über Maßnahmen zur Durchführung der Beschlüsse des Politbüros vom 8. Februar 1972 wurde die P... durch notariellen Vertrag vom 28. Juni 1972 an den kreisgeleiteten Volkseigenen Betrieb [VEB (K)] B... verkauft. Der Klempnerbereich der P... wurde aus dem Baubetrieb mit einem Grundstück herausgelöst und bestand als selbständige P... weiter. Durch die Übergabe der sonstigen Grundmittel sowie der materiellen Umlaufmittel erfolgte mit Wirkung zum 17. April 1972 die Überführung der P... in Volkseigentum. Ausweislich der „Anlage zur Vorlage betr. Übernahme der industriell produzierenden P...“ hatte die P... zu diesem Zeitpunkt 36 Mitglieder und Kandidaten sowie 5 sonstige Beschäftigte. Die Bilanz der P... wies zum 16. April 1972 ein Umlaufvermögen von 308.264,74 M, einen Nettowert der Grundmittel von 269.831,00 M sowie eine Bilanzsumme von insgesamt 664.521,35 M aus (BA 3, Bl. 7 und 29 f.). Der Anteilsfonds in Höhe von 8.169,50 M wurde an die Mitglieder entsprechend ihrer Anteile an der P... ausgezahlt. Nach Aufgabe der Betonteilfertigung auf dem ehemaligen Gelände der P... 1989 wur- den die vorgenannten Grundstücke (nach Neuvermessung nunmehr eingetragen im Grundbuch von Heiligenstadt, Flur 3, Flurstücke c, d, e) an den VEB E..., der später als E... GmbH (zuletzt i. L.) fortgeführt wurde, in Rechtsträgerschaft übertragen. Mit Schreiben vom 25. März 1991 machte der frühere Vorsitzende der P..., O... W..., Rückübertragungsansprüche für die Interessengemeinschaft („ehemalige Mitglieder der P...“) geltend, indem er in deren Auftrag die Entschädigung der Grund- und Umlaufmittel, des Investitions- und Reservefonds und die Rückgabe sowie Eintragung des Grund und Bodens forderte. Dazu legte er eine Vollmacht der „unterzeichnenden Mitglieder“ der P... mit 25 Namen - u. a. auch dem des Klägers - vor, die entsprechend unterschrie-ben war. Lediglich für 8 Mitglieder erfolgte die Unterschrift mit dem Vermerkt „i. A.“, da diese zum Zeitpunkt der Vollmachterstellung bereits verstorben waren. Das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (LaRoV) stellte mit Entschädigungsgrundlagenbescheid vom 14. Mai 1992 fest, dass die in der Anlage zum Bescheid aufgeführten Antragsteller hinsichtlich des ehemaligen Unternehmens P... Berechtigte im Sinne des § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1a Satz 1 VermG seien (Ziffer 1). In Ziffer 2 bis 4 des Bescheides wurden die zur Sach- und Rechtsgesamtheit des ehemaligen Unternehmens gehörenden Grundstücke in Heiligenstadt sowie bestehende Belastungen festgestellt. Anlage zu dem Bescheid war eine nachträglich durch den früheren Vorsitzenden der P... erstellte Liste über die Auszahlung der Anteilfonds der PGH Bau zum Zeitpunkt der Überführung in das Volkseigentum an die nachfolgend namentlich genannten 27 Mitglieder - darunter 140,86 M an den Kläger. Zur Begründung des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Antragsteller - ohne Berücksichtigung der zwischenzeitlich verstorbenen P... -Mitglieder- das für den Feststellungsbescheid erforderliche Quorum (§ 6 Abs. 1a VermG) erreicht hätten. Die Grundstücke einschließlich der Gebäude und sonstigen baulicher Anlagen der ehemaligen P... wurden im Rahmen eines Verfahrens nach § 3a VermG (alte Fassung) durch die E... GmbH i. L. zu investiven Zwecken veräußert (Zulassungsbescheid vom 1. April 1992). Am 15. September 1992 trafen die Mitglieder der P..., vertreten durch ihren vormaligen Vorsitzenden, mit der E... GmbH i. L., vertreten u. a. durch die Treuhandanstalt Berlin (spätere Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, BvS), eine Vereinbarung zur Erlösauskehr in Höhe von 125.350,00 DM. Daraufhin stellte das LaRoV mit Bescheid vom 10. November 1992 fest, dass die sich bisher in der Rechtsträgerschaft der E... GmbH i. L. noch vorhandenen Betriebsgrund- stücke, auf deren Rückübertragung sich der Anspruch der Berechtigten nach Einstellung der Geschäftstätigkeit des VEB (K) B... richtet, mit Zustimmung der Berechtigten nach § 31 VermG an einen Investor veräußert worden (Ziffer 1) und zur Erfüllung des Anspruchs nach § 31 Abs. 5 Satz 1 VermG und § 16 Abs. 1 Satz 1 des Investitionsvorranggesetzes (InVorG) in Verbindung mit § 6 Abs. 6a S. 4 VermG von der E... GmbH i. L. an die Berechtigten 125.350,00 DM zu zahlen seien. Dieser Betrag sei auf den - dem Grunde nach für die Berechtigten bestehenden - Entschädigungsanspruch für das untergegangene Unternehmen anzurechnen (Ziffer 4). Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 19. September 2016 nahm die Thüringer Landesfinanzdirektion - Stelle zur Regelung offener Vermögensfragen - den Feststellungsbescheid des LaRoV vom 14. Mai 1992 sowie den Bescheid vom 11. November 1992 zurück (Ziffer 1). Die erfolgte Erlösauskehr bleibe unberührt und finde bei der Berechnung der Entschädigung Berücksichtigung (Ziffer 2). Als Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich ihrer Anteile bzw. der Anteile ihrer Rechtsvorgänger an dem ehemaligen Unternehmen P... wurden nunmehr 10 Verfahrensbeteiligte namentlich benannt (Ziffer 3) und ihnen dem Grunde nach eine Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes zugesprochen (Ziffer 4). Hinsichtlich des Klägers sowie 6 weiterer Antragsteller wurden vermögensrechtliche Ansprüche bezüglich der ehemaligen P... abgelehnt (Ziffer 5), ebenso die für 9 weitere Personen vollmachtslos geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche (Ziffer 6). Zur Begründung wurde u. a. darauf abgestellt, dass die Recherchen hinsichtlich der Mitglieder- und Hebelisten aus dem Jahr 1972 erfolglos geblieben seien und daher zum Nachweis der Tätigkeit in der P... zum Schädigungszeitpunkt von den Antragstellern bzw. deren Rechtsnachfolgern Kopien der Sozialversicherungsausweise (SV-Ausweise) abgefordert worden seien. Lediglich für die in Ziffer 3 als Berechtigte namentlich benannten Personen sei die Mitgliedschaft in der P... zum Schädigungszeitpunkt nachgewiesen. Für die anderen Antragsteller - u. a. den Kläger - würden die SV-Ausweise eine Beschäftigung an der P... zum Stichtag nicht ausweisen. Weitere Dokumente zum Nachweis lägen nicht vor. Die Rechtswidrigkeit der zurückgenommenen Bescheide ergebe sich aus dem Grundgedanken des § 6 Abs. 1a und Abs. 6 VermG, da innerhalb der Frist des § 30a Abs. 1 VermG nur 10 der ehemals 36 Mitglieder der P... einen rechtswirksamen vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch hinsichtlich des ehemaligen Unternehmens geltend gemacht hätten und somit das notwendige Quorum nicht erfüllt sei. Daher sei nicht auf das gesamte Unternehmen der P... sondern nur auf die einzelnen P... -Mitgliedsanteile der in Ziffer 3 als Berechtigte festgestellten Personen abzustellen. Am 20. Oktober 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, durch die Einberufung zur Nationalen Volksarmee sei das Arbeitsverhältnis mit der P... nicht beendet worden, sondern habe wegen eines besonderen Kündi-gungsschutzes fortbestanden. Dass nach der Beendigung des Wehrdienstes eine automatische Wiederaufnahme der Tätigkeit in denselben Betrieb erfolgte, ergebe sich beispielsweise auch aus den SV-Ausweiskopien der P...-Mitglieder P... und H.... Die typischerweise durch den Betrieb, mit dem das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Grundwehrdienstes bestand, vorzunehmende Bestätigung der Grundwehrdienstzeit im SV-Ausweise habe bei ihm aufgrund der Verstaatlichung der P... nicht erfolgen können. Indizien für seine Mitgliedschaft in der P... zum Schädigungszeitpunkt seien zum einen, dass der ehemalige Vorsitzende der P... ihn von Anfang an in das Rückübertragungs-verfahren einbezogen und ihn also als einen der ehemals 36 Mitglieder der P... angesehen habe. Auch finde sich sein Name auf der im März 1992 neu erstellten Quittungsliste bzgl. der Auszahlung des Anteilsfonds an die ehemaligen Mitglieder. Dagegen hätten sich die anderen ehemaligen Mitglieder gewehrt, wenn er tatsächlich kein P...-Mitglied gewesen wäre. Zudem seien alle bei der P... Beschäftigten - außer der Auszubildenden - auch Mitglieder der kleinen und überschaubaren Genossenschaft gewesen. Aus der gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 18. August 1955 (PGH-VO) nur ausnahmsweise nach Genehmigung des Rates des Kreises zulässigen Tätigkeit von Lohnarbeitern folge eine „gesetzliche Vermutung“ dafür, dass die Beschäftigten der P... auch Mitglied dieser waren. Dies habe den Regelfall dargestellt. Seiner Beweisnot - u. a. aufgrund der langen Verfahrensdauer - müsse aufgrund der hier vorliegenden typischen Sachverhaltskonstellation durch die Anerkennung eines Anscheinsbeweises Rechnung getragen werden. Zudem stehe einer Rücknahme der Bescheide entgegen, dass der Beklagte schon vor September 2015 Kenntnis von den die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen gehabt habe. Der Kläger beantragt, unter Änderung der Nummern 3 und 5 des Bescheides des Beklagten vom 19. September 2016 diesen zu verpflichten, den Kläger als Berechtigten im Sinne des Vermögensgesetzes hinsichtlich seiner Anteile an dem ehemaligen Unternehmen P... in Nr. 3 des Bescheides aufzunehmen und ihm dem Grunde nach für den Verlust seiner Anteile an der vorgenannten P... eine Entschädigung nach Maßgabe des Entschädigungsgesetzes zuzusprechen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Auch wenn das betriebliche Beschäftigungsverhältnis des Klägers während des Grundwehrdienstes geruht habe, lasse sich daraus nicht zwangsläufig auf eine Mitgliedschaft des Klägers in der P... schließen. Der Eintritt in die Produktionsgenossenschaften sei grundsätzlich freiwillig - nach Zahlung eines Anteils, der einem Durchschnittsverdienst von zwei Monaten entsprochen habe - erfolgt, nachdem über die Aufnahme in der Mitgliederversammlung entschieden worden sei. Entsprechend der Altakte habe es zum Schädigungszeitpunkt 5 sonstige Beschäftigte in der P... gegeben. Mit Genehmigung des Rates des Kreises hätten „Lohnarbeiter“ durchaus in einer P... beschäftigt werden können. Die Regeln des Anscheinsbeweises könnten vorliegend keine Anwendung finden, da es an einer bestimmten typischen Sachverhaltskonstellation, die auf Erfahrungstatsachen beruhe, fehle. Die von den anderen Antragstellern vorgelegten SV-Ausweise dokumentierten zwar nicht die Mitgliedschaft, aber wenigstens das tatsächliche Wirken in der P... zum Schädigungszeitpunkt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (1 Band) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (3 Heftungen) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.