Urteil
6 K 1025/17 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Vermögensübertragung, die dem Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) entgegensteht, ist rechtsmissbräuchlich und kann nicht gem. §§ 27 ff. BAföG berücksichtigt werden.(Rn.49)
2. Die Vermögensanrechnung nach § 27 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) soll gewährleisten, dass die staatlichen Mittel der Ausbildungsförderung nur dem Bedürftigen zu Gute kommen und den Staat vor rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme schützen. Wer staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will, muss deshalb auch daran mitwirken, dass der Staat entsprechende Einnahmen erhält. Wer dies verhindert und dennoch Leistungen des Staates in Anspruch nehmen will, handelt rechtsmissbräuchlich.(Rn.57)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Vermögensübertragung, die dem Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) entgegensteht, ist rechtsmissbräuchlich und kann nicht gem. §§ 27 ff. BAföG berücksichtigt werden.(Rn.49) 2. Die Vermögensanrechnung nach § 27 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) soll gewährleisten, dass die staatlichen Mittel der Ausbildungsförderung nur dem Bedürftigen zu Gute kommen und den Staat vor rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme schützen. Wer staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will, muss deshalb auch daran mitwirken, dass der Staat entsprechende Einnahmen erhält. Wer dies verhindert und dennoch Leistungen des Staates in Anspruch nehmen will, handelt rechtsmissbräuchlich.(Rn.57) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Kosten des Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die nach § 42 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich der beantragten Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids über 3.996,00 Euro als Anfechtungsklage, im Übrigen als Verpflichtungsklage zulässige Klage ist in der Sache unbegründet. 1. Der an die Klägerin gerichteten Bescheid des Beklagten vom 17. November 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 26. September 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die rechtliche Grundlage zum Erlass des angefochtenen Bescheides findet sich in den §§ 1, 11Abs. 2, 26 ff. BAföG i.V.m. §§ 45, 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen des § 45 Abs. 2 bis 4 SGB X ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, sofern er rechtswidrig ist und der Begünstigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Gem. § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat (Nr. 1), der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat (Nr. 2) oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (Nr. 3). Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt in den Fällen von § 45 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies gem. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Die materiellen Voraussetzungen zum Erlass des Bescheides nach §§ 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 3 i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB X lagen vor: aa) Der Bescheid vom 31. Oktober 2014 war bei rückwirkender Betrachtung rechtswidrig begünstigend. Der Klägerin wurden im streitgegenständlichen BWZ Ausbildungsförderungsleistungen ohne Anrechnung von Vermögen in Höhe von monatlich 783,00 Euro gewährt. Tatsächlich war ihr zum Antragszeitpunkt am 12. September 2014 jedoch Vermögen nach §§ 11 Abs. 2, 26 bis 30 BAföG teilweise bedarfsdeckend zuzurechnen, so dass ihr im streitgegenständlichen BWZ mangels entsprechender Bedürftigkeit Ausbildungsförderung lediglich in deutlich geringerer Höhe zugestanden hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: Gemäß § 26 BAföG wird Vermögen nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 BAföG auf den Lebens- und Ausbildungsbedarf des Auszubildenden angerechnet. Diese gesetzliche Regelung folgt dem Grundsatz in § 1 Halbsatz 2 BAföG, wonach Aufwendungen für die Ausbildung, die auf die Vermittlung beruflicher Qualifikationen zielt, die maßgeblichen Investition des Auszubildenden für die Schaffung seiner künftigen Lebensgrundlage darstellen. Demnach ist es jedem Auszubildenden im Regelfall auch zuzumuten, vorhandenes Vermögen für diesen Zweck im Grundsatz voll – bis auf die in § 29 Abs. 1 bis Abs. 3 BAföG benannten Freibeträge – einzusetzen. Die staatliche Ausbildungsförderung greift hingegen als besondere Form der Sozialleistung nur nachrangig ein, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen (Nachrangigkeitsgrundsatz öffentlicher Ausbildungsbeihilfen). Als Vermögen gelten dabei nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG auch Forderungen, z.B. Auszahlungsansprüche aus Bankguthaben, und Rechte; von der Vermögensanrechnung sind nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG lediglich diejenigen Vermögensgegenstände ausgenommen, die der Auszubildende aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. Für die Wertfestsetzung ist gem. § 28 Abs. 2 BAföG grundsätzlich auf den Tag der Antragstellung abzustellen. Hiervon abweichend sind Vermögensgegenstände dem Auszubildenden nach § 27 Abs. 1 BAföG i.V.m. Tz 27.1.3a Verwaltungsvorschrift BAföG (VwV BaföG) auch dann noch zum Antragsdatum anzurechnen, wenn er sie durch unentgeltliche Übertragung auf Dritte, d.h. ohne Gegenwert bzw. Rechtsverpflichtung, in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung oder der Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung weggibt und sich damit zum Antragszeitpunkt bedürftig stellt. Derartige Handlungsweisen des BAföG-Empfängers sind regelmäßig als rechtsmissbräuchlich zu bewerten, da sie der gesetzlichen Intention, staatliche Förderungshilfen gegenüber vorhandenen Eigenmitteln nachrangig einzusetzen, zuwider laufen. Der Auszubildende muss dabei nicht subjektiv verwerflich handeln. Es genügt der zeitliche Zusammenhang zwischen Vermögensweggabe und Antragstellung, das Fehlen einer gleichwertigen Gegenleistung bzw. eines Rechtsgrundes sowie der Widerspruch zu dem mit der Vermögensanrechnung verfolgten Gesetzeszweck. Insbesondere sind dabei größere, vermögensvermindernde Verfügungen des Auszubildenden bis ca. 6 Monate vor der Antragstellung oder Aufnahme der förderungsfähigen Ausbildung unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs zu hinterfragen, da verständlicherweise durch die Übertragung eigenen Vermögens des Auszubildenden auf Dritte in diesem Zeitrahmen, noch dazu, wenn dies zur Bedürftigkeit des Auszubildenden im maßgeblichen BWZ führt, eine bewusste Vermögensweggabe zum Zwecke des Erhalts von Sozialleistungen nicht ausgeschlossen werden kann. Diese in der vorgenannten Verwaltungsvorschrift zum BAföG getroffene Festsetzung ist Ausfluss der ständigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Rechtsmissbräuchlichkeit von Vermögensverfügungen, wobei unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Wirksamkeit einer unentgeltlichen Vermögensübertragung dies förderungsrechtlich zur Folge hat, dass das übertragene Vermögen dem Auszubildenden weiterhin (fiktiv) zum jeweiligen Antragszeitpunkt zugerechnet wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 – 5 C 103/80 –, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 05. Oktober 2006 – 12 ZB 06.907 –, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2011 – 12 A 2098/10 –, juris). Gemessen an diesen Vorgaben war der Klägerin zum Antragszeitpunkt am 12. September 2014 Vermögen in Höhe von 10.991,21 Euro nach §§ 11 Abs. 2, 26 bis 30 BAföG teilweise bedarfsdeckend zuzurechnen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die am 30. Juni 2014 getätigte Darlehenstilgung in Höhe von 6.500,00 Euro und den anteiligen Beitrag für die Ägyptenreise, nicht aber die Vergütung des Herrn K... als vermögensmindernd anerkannt hat. Nach der Überzeugung des Gerichts fehlt es bereits an einer Vermögensübertragung. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die vorgetragene Vereinbarung mit Herr K... tatsächlich geschlossen und die vereinbarte Vergütung tatsächlich übergeben worden ist (§ 108 Abs. 1 VwGO). Nach der Vorschrift entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung. Für die Überzeugungsbildung sind vor allem die Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte und Argumente, die Denkgesetze, anerkannte Erfahrungssätze und Auslegungsgrundsätze maßgeblich (Grundsatz der freien Beweiswürdigung). Grundsätzlich ist für die Überzeugungsbildung ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen oder Nichtvorliegen bestimmter Umstände ausreichend, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch an ihnen zweifelt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23.Auflage, München 2017, § 108 Rn. 4 f.). Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die Behauptungen der Klägerin zu der Verwendung der von den Sparbüchern abgehobenen Geldbeträge zum Zweck der Durchführung der Baumaßnahme, zu dem angegebenen Baubeitrag eines Herrn K... und insbesondere zu den Umständen der Bezahlung des Herrn K... wahr sind. Das Ergebnis der Zeugeneinvernahme hat diese Zweifel nicht behoben. (1) Zum einen sind die Angaben der Klägerin zur Finanzierung der Baumaßnahme wenig überzeugend. Die Klägerin führte in der mündlichen Verhandlung aus, die Planung einer Architektin habe für den beabsichtigten Bau Kosten in Höhe von ca. 21.000,00 Euro ergeben. Dieser Preis sei ihr und ihrem damaligen Lebensgefährten zu hoch gewesen, weshalb man sich für eine kostengünstigere Variante, die Beauftragung des Herrn K... ohne Rechnung, entschieden habe. Auf Nachfrage des Gerichts schätzte sie die entstandenen gesamten Kosten der Baumaßnahme auf 15.000,00 Euro, von denen Herr K... 8.000,00 Euro in bar erhalten haben soll. Es blieb völlig unklar, ob überhaupt, und wenn ja, wofür die angegebenen weiteren 7.000,00 Euro ausgegeben worden seien sollen. Nach eigenen Angaben erhielt die Klägerin einen Teil der Baumaterialien von ihrem Bruder geschenkt. Im Hinblick auf die anderen, angeblich selbst angeschafften Materialien erklärte die Klägerin, es sei nur eine Rechnung der Firma M... vom 26. Februar 2014 über 463,48 Euro vorhanden. Der Umstand, dass bis auf einen Betrag von 463,48 Euro keine Rechnungen gesammelt worden seien sollen, macht den klägerischen Vortrag unglaubhaft. Es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin als ausgebildete Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte schon damals wissen musste, welche Bedeutung Rechnungen zukommt. Deshalb bestehen erhebliche Zweifel daran, dass die angeblichen, nicht durch Rechnung belegten Ausgaben überhaupt getätigt wurden. Umso mehr erscheint es widersprüchlich, dass eine Person, die für die Anschaffung von Baumaterialien keine Rechnungen aufbewahrt, sich von einem polnischen Bauhandwerker, dessen Anschrift sie nicht kennt, eine Quittung über den größten Kostenposten der Baumaßnahme erstellen lässt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin dazu ausgeführt, sie habe sich die Quittung ausstellen lassen, um den gezahlten Betrag vielleicht bei der Steuer geltend machen zu können. Das ist wenig glaubhaft. Wer Aufwendungen steuerlich geltend machen will, bewahrt Rechnungen über Materialeinkäufe auf und bedenkt, ob er eine ohne Rechnung erstellte Quittung, die schon nach ihrem Äußeren auf Schwarzarbeit schließen lässt, dem Finanzamt vorlegt. (2) Zweifel am wahrheitsgemäßen Vorbringen der Klägerin bestehen auch deshalb, weil ihre Angaben zu der Geldübergabe an Herr K... vage und widersprüchlich sind. Die Klägerin kann sich an die näheren Umstände der Geldübergabe nicht erinnern. Das genaue Datum der vermeintlichen Geldübergabe konnte sie sich nicht benennen, sie gab stattdessen an, es sei im Juni 2014 gewesen. Zugleich führte sie aus, sie habe am 30. Juni 2014 ihr Sparguthaben restlos abgehoben, um damit bestehende Verpflichtungen zu bedienen. Was sie mit den abgehobenen 14.000,00 Euro gemacht habe, wisse sie nicht nach so langer Zeit nicht mehr, sie könne sich aber jedenfalls daran erinnern, dass sie Herrn K... 8.000,00 Euro gegeben habe. Es ist widersprüchlich, dass die Klägerin angibt, ihr Erspartes am 30. Juni 2014 zur Bezahlung des Herrn K... abgehoben zu haben, als Tag der Geldübergabe jedoch nicht einen Tag nach der Abhebung sondern allgemein den Monat Juni benennt. Dies gilt umso mehr, als in der von der Klägerin ausgestellten Quittung das Datum 1. Juli 2014 angegeben wurde. Auch in der Darstellung des Ablaufs der Geldübergabe blieb die Klägerin sehr vage. Sie glaube, sich zu erinnern, dass sie Herrn K... telefonisch zur Terminvereinbarung kontaktiert habe. Er habe dann im Juni 2014 bei ihr zu Hause geklingelt. An die Tageszeit konnte sie sich nicht erinnern. Ihr damaliger Lebensgefährte und sie hätten Herrn K... die 8.000,00 Euro in bar übergeben. Weitere Angaben zu den Umständen der Geldübergabe konnte sie nur insofern machen, als dass Herr K... mehr Geld, vielleicht 1.500,00 Euro oder 3.000,00 Euro, verlangte und man sich deshalb nicht im Guten trennte. Es entspricht nicht der Lebenserfahrung, dass keinerlei Erinnerung an die Einzelheiten einer Geldübergabe vorhanden ist, wenn es sich bei der angeblich übergebenen Summe in Höhe von 8.000,00 Euro um mehr als die Hälfte des am 30. Juni 2014 abgehobenen Sparguthabens handelte. In Anbetracht dessen, dass es sich um einen außergewöhnlichen Vorgang handelte, der nur wenige Jahre zurück liegt, ist diese Erinnerungslücke kaum zu erklären. Dies gilt erst recht, wenn angeblich Unstimmigkeiten hinsichtlich des Bauzustandes der Garage und der Vergütungshöhe gegeben gewesen sein sollen, wie die Klägerin anlässlich der mündlichen Verhandlung ausführte. (3) Erhebliche Zweifel an der Übergabe des Geldes an Herr K... bestehen auch aufgrund des klägerischen Vortrags zum Ausstellen der Barquittung vom 1. Juli 2014. Der beigebrachten Quittung kommt keinerlei Beweiskraft zu. Die Klägerin hat anlässlich der mündlichen Verhandlung ausgeführt, Herr K... habe den Erhalt des Geldes nicht bei der Übergabe quittiert. Sie habe die Quittung zu einem späteren Zeitpunkt ausgefüllt, mit dem Datum 1. Juli 2014 versehen und Bekannten, die noch Kontakt zu Herrn K... hatten, übergeben, damit diese ihm die Quittung zur Unterschrift vorlegten. Zu dem weiteren Ablauf befragt, führte die Klägerin aus, sie wissen nicht, ob ihr Bruder oder ihre Schwägerin Herrn K... die Quittung zur Unterschrift vorgelegt habe. Der Vortrag der Klägerin ist widersprüchlich, wenn sie einerseits von Bekannten, andererseits von ihrer Schwägerin und ihrem Bruder spricht. Soweit die Klägerin im Hinblick auf diesen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung angab, auch ihre Schwägerin und ihr Bruder seinen Bekannte, überzeugt dies nicht. Sie muss sich insoweit entgegenhalten lassen, dass sie ansonsten eindeutig von ihrem Bruder sprach. Erhebliche Zweifel bestehen auch daran, dass Herr K... den Erhalt des Geldes quittiert hat. Die Unterschrift auf der Barquittung vom 1. Juli 2014 lautet „K...“. Im Polnischen können Namen mit den adjektivischen Endungen -ski, -cki oder -dzki bei Anwendung auf weibliche Träger ein angehängtes -a als entsprechende Endung erhalten (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Polnischer.Name, Stand: 10. September 2018). Erbracht hat die Bauleistungen nach der Behauptung der Klägerin ein polnischer Bauhandwerker. In ihrem Widerspruch vom 30. November 2016 gab sie den Namen „...K...“ an (BA, Bl. 67/27). Es erscheint gänzlich unglaubhaft, dass ein polnischer Mann beim Leisten einer Unterschrift seinem Nachnamen eine weibliche Endung anfügt. (4) Schließlich muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass der besagte polnische Bauhandwerker nicht auffindbar ist und nicht als Zeuge gehört werden konnte. (5) Die Bekundung des Zeugen ... K... hat die Zweifel an einer Vergütung des Herrn K... in Höhe von 8.000,00 Euro nicht beseitigt. Herr K... konnte lediglich angeben, er wisse, dass eine Vergütung vereinbart und geleistet worden sei. Bei der Geldübergabe sei er nicht zugegen gewesen. (6) Auch die Bekundung des Zeugen ... A... hat die Zweifel an einer Vergütung des Herrn K... in Höhe von 8.000,00 Euro nicht beseitigt. Der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin hat bestätigt, dass Herr K... mit der Ausführung der Baumaßnahme beauftragt worden sei. Die Einzelheiten kenne er nicht. Hierfür sei die Klägerin verantwortlich gewesen. Nachdem sie das Guthaben von den Sparbüchern der Klägerin - es handele sich um gemeinschaftliches Erspartes - abgehoben hätten, hätten sie das Geld zu Hause in einer Geldkassette aufbewahrt. Herr K... sei am 1. Juli 2014, vermutlich mittags, zu Ihnen gekommen, um sich bezahlen zu lassen. Wie es zu dem Termin gekommen sei, wisse er nicht, vermutlich habe die Klägerin ihn vereinbart. Er sei jedenfalls Zuhause geblieben, weil er bei der Übergabe einer so großen Summe Bargeld die Klägerin nicht allein lassen wollte. Herr K... habe das Geld gezählt und sei wieder gegangen. Ob Herr K... den Erhalt des Geldes vor Ort quittiert habe, wisse er nicht, vielleicht hätten sie auch später eine Quittung erhalten. Besondere Vorkommnisse habe es nicht gegeben. Mit dem Zustand der Garage seien sie zufrieden gewesen. Auch Herr K... sei zufrieden gewesen, als er das Geld erhalten habe. Unstimmigkeiten wegen der Vergütungshöhe habe es nicht gegeben. Er wisse auch nichts von diesen. Die Vorgänge, wie der Zeuge sie schildert, können sich so zugetragen haben. Das Gericht ist aber nicht davon überzeugt, dass es tatsächlich so war. Grundsätzlich wiegt der Umstand schwer, dass der Zeuge noch am 30. Juni 2014 den Erhalt von 1.200,00 Euro von der Klägerin für eine Ägyptenreise quittierte (BA, Bl. 67/12). Zu diesem Zeitpunkt waren die Klägerin und er noch ein Paar. Dennoch hielten der Zeuge und die Klägerin es für erforderlich, den klägerischen Anteil in Höhe von 1.200,00 Euro an einem Familienurlaub dem Zeugen nicht nur zu übergeben, sondern sich dies auch quittieren zu lassen. Vor diesem Hintergrund erscheint es widersprüchlich und nicht lebensnah, dass bei einer angeblich am Tag danach stattfindenden Übergabe einer weitaus höheren Summe auf eine Quittung verzichtet worden sein soll, zumal der Zeuge selbst anführte, aufgrund der Summenhöhe bei der Übergabe zugegen sein zu wollen. Soweit der Zeuge zudem ausführte, er wisse nichts von Unstimmigkeiten wegen der Vergütungshöhe von Herrn K..., steht dies im Widerspruch zu den Behauptungen der Klägerin. Sollte es tatsächlich, wie die Klägerin behauptete, zu einer höheren Vergütungsforderung des Herrn K... gekommen sein, wäre es nur lebensnah, dass sie mit ihrem damaligen Lebenspartner darüber gesprochen hätte. Insofern steht auch die Schilderung des Zeugen, die Geldübergabe sei ohne besondere Vorkommnisse verlaufen, man sei zufrieden mit der Arbeit des Herrn K... gewesen, im Widerspruch zu der Behauptung der Klägerin, man habe sich nicht im Guten von Herrn K... getrennt. Danach ist davon auszugehen, dass zur Zeit der Antragstellung auf Ausbildungsförderung das von dem Beklagten ermittelte Vermögen der Klägerin noch bestand. bb) Selbst wenn die Klägerin die Vermögensübertragung an Herrn K... nachweisen könnte, würde dies zu keiner anderen Beurteilung führen. Die Vergütung des Herrn K... in Höhe von 8.000,00 Euro wäre weiterhin dem Vermögen der Klägerin zuzurechnen, da die Vermögensübertragung dem Zweck des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) entgegengestünde und damit rechtsmissbräuchlich wäre. Es wäre nicht sachgerecht, denjenigen, der die Finanzierung des Sozialversicherungssystems bewusst vereitelt, zu privilegieren, indem ihm dieses Verhalten im Rahmen der Festsetzung von staatlichen Mitteln zur Ausbildungsförderung zum Vorteil gereichte. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach § 1 Abs. 2 leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei 1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt, 2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt. Vorliegend kann dahin stehen, ob Herr K... als Bauhelfer oder als selbständiger Unternehmer tätig war, denn die Klägerin verletzte in jedem Fall ihre Pflichten aus § 1 Abs. 2 SchwarzArbG. Nach dem Ergebnis der informatorischen Befragung der Kläger im Termin am 17. August 2018 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Bauarbeiten von Herrn K... mit dem Wissen und dem Wollen der Klägerin ohne Rechnung ausgeführt wurden; sie gab an, die Adresse des Herrn K... nicht zu kennen. Verrichtete Herr K... die Bauarbeiten an der Garage als Bauhelfer verstieß die Klägerin gegen § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG, weil sie die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- und Aufzeichnungspflichten nicht einhielt. Vielmehr hat sie den Bauhelfer nach eigenen Angaben mit 8.000,00 Euro in bar entlohnt und ohne die erforderlichen Meldungen an die Bauberufsgenossenschaft und Abführung der erforderlichen Beiträge an die Sozialversicherung beschäftigt. Wurde Herr K... als selbständiger Unternehmer für die Klägerin tätig, verstieß die Klägerin gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Danach ist der Abschluss eines Werkvertrages verboten, wenn dieser Regelungen enthält, die dazu dienen, dass eine Vertragspartei als Steuerpflichtige ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt, die sich aufgrund der nach dem Vertrag geschuldeten Werkleistungen ergeben. Hierfür reicht bereits eine solche Beteiligung des Bestellers in den Fällen aus, in denen der Unternehmer seine Pflicht zur Erteilung einer Rechnung verletzt und der Besteller dies bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt. Das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 18. Oktober 2017 – I-12 U 115/16 –, juris) hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt: „ Denn der Gesetzgeber hat zusammen mit der Neufassung des Gesetzes gegen Schwarzarbeit zugleich das Umsatzsteuergesetz geändert, um die Pflichten zur Rechnungserteilung und -aufbewahrung zu erweitern und umfassender zu sanktionieren. Er hat hierfür gerade deshalb eine Notwendigkeit gesehen, weil nur so das Ziel, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von "Ohne-Rechnung-Geschäften" wirkungsvoll zu bekämpfen, erreicht werden könne. Ziel war es, die "Ohne-Rechnung-Geschäfte" zu verhindern. Adressat war dabei ausdrücklich auch der Besteller.“ Da die Klägerin die Arbeiten des Herrn K... ohne Rechnung und in Unkenntnis seiner Anschrift in Anspruch nahm, hat sie bewusst und gewollt daran mitgewirkt, dass Herr K... keine Steuern zahlte und die Sozialversicherungspflicht nicht eingehalten wurde. Mit dieser „Ohne-Rechnung-Abrede“ war die Absicht des Herrn K..., keine Umsatzsteuer abführen zu wollen, offensichtlich einhergehend. Für die Klägerin war damit der Vorteil verbunden, dass sich die zu zahlende Vergütungshöhe verminderte. Vorliegend kommen mit der Vermögensanrechnung im BAföG und der mit dem SchwarzArbG verfolgten Bekämpfung der Schwarzarbeit sich ergänzende Schutzzwecke zum Tragen. Die Generalprävention des § 1 Abs. 1 SchwarzArbG, die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit, soll die Finanzierung des Sozialversicherungssystems und der staatlichen Leistungen durch Abgaben und Beiträge sicherstellen. Die Vermögensanrechnung nach § 27 BAföG soll gewährleisten, dass die staatlichen Mittel der Ausbildungsförderung nur dem Bedürftigen zu Gute kommen und den Staat vor rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme schützen. Wer staatliche Leistungen in Anspruch nehmen will, muss deshalb auch daran mitwirken, dass der Staat entsprechende Einnahmen erhält. Wer dies verhindert und dennoch Leistungen des Staates in Anspruch nehmen will, handelt rechtsmissbräuchlich. cc) Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz hinsichtlich der rückwirkend vorgenommenen Aufhebung des für den BWZ ursprünglich erlassenen Bewilligungsbescheid vom 31. Oktober 2014 berufen. Es wird auf die zutreffenden Ausführungen des Widerspruchsbescheides verwiesen, der sich das Gericht anschließt (§ 117 Abs. 5 VwGO). b) Die aufgrund der Aufhebung des rechtswidrigen Bewilligungsbescheides erfolgten überzahlten Leistungen im Umfang von 3.996,00 Euro waren gem. § 50 Abs. 1 SGB X zu erstatten. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Die Höhe der Rückforderung ist nicht zu beanstanden, da sie der Summe der in dem streitgegenständlichen BWZ monatlich zu Unrecht gezahlten Beträgen entspricht (333,00 Euro monatliche Überzahlung x 12 Monate). 2. Das zudem verfolgte Verpflichtungsbegehren bleibt ohne Erfolg, da das Vermögen der Klägerin zutreffend ermittelt und zugrunde gelegt wurde, vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsförderung. Die 1986 geborene Klägerin nahm zum Wintersemester 2014/2015 an der FH S... ein Bachelorstudium in der Fachrichtung Wirtschaftsrecht auf. Für dieses Studium beantragte sie bei dem Beklagten am 12. September 2014 die Bewilligung von Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum (BWZ) Oktober 2014 bis September 2015. In dem Formblatt 1 zeigte sie an, zum Antragszeitpunkt über folgende Vermögenswerte zu verfügen: Commerzbank Girokonto-Nr.: … 1.100,93 Euro LBS Bausparvertrag Konto-Nr.: … 3.026,67 Euro Barmittel 10,00 Euro Zudem gab die Klägerin an, gemeinsam mit ihrem (damaligen) Lebensgefährten Eigentümerin eines Einfamilienhauses zu sein, das zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Verkehrswert in Höhe von 135.000,00 Euro hatte. Nach Prüfung der beigebrachten Unterlagen wurde das vorgenannte Grundvermögen der Klägerin mit Bescheid vom 5. November 2014 hinsichtlich des Antrags vom 12. September 2014 nach § 29 Abs. 3 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) anrechnungsfrei gestellt und nicht in die förderungsrechtliche Vermögensbewertung eingestellt. Die übrigen von der Klägerin angezeigten Vermögenswerte lagen unterhalb der gesetzlichen Freigrenze gem. § 29 BAföG. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2014 (BA, Bl. 63) bewilligte der Beklagte der Klägerin monatliche Ausbildungsförderung für den BWZ Oktober 2014 bis September 2015 in Höhe von 783,00 Euro ohne Anrechnung von Vermögen. Anlässlich eines Datenabgleichs nach § 41 Abs. 4 BAföG erfuhr der Beklagte Anfang des Jahres 2016, dass im Kalenderjahr 2014 auf den Namen der Klägerin Zinserträge von Geldanlagen in Höhe von insgesamt 229,00 Euro aufgrund von zwei Freistellungsaufträgen steuerfrei gestellt wurden. Er forderte die Klägerin daher unter dem 29. April 2014 auf, ihr Vermögen im Zeitpunkt der Antragstellungen nochmals ausführlich nachzuweisen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2016 erklärte die Klägerin, sie habe zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12. September 2014 über keine weiteren als die angegebenen Vermögenswerte verfügt. Ein Zinsertrag in Höhe von 113,00 Euro rühre aus ihrem damaligen Bausparvertrag. Die übrigen freigestellten Zinsen in Höhe von 116,00 Euro stammten von einem Sparbuch bei der Sparkasse. Dieses habe sie vor der Antragstellung am 12. September 2014 aufgelöst. Das Guthaben habe sie in das 2012 erworbene Eigenheim und in die Tilgung des im Zusammenhang mit dem Immobilienkauf aufgenommenen Darlehens investiert sowie für einen Familienurlaub verbraucht. Die Klägerin legte in diesem Zusammenhang einen an sie gerichteten Darlehenskontoauszug der Commerzbank vom 10. Januar 2015 vor, aus dem eine Einmalzahlung in Höhe von 6.500,00 Euro zum 1. Juli 2014 ersichtlich wurde (BA, Bl. 69). Auf Aufforderung des Beklagten vom 15. Juni 2016, weitere prüffähige Nachweise vorzulegen, legte die Klägerin unter dem 20. Juli 2016 zwei auf ihren Namen ausgestellte Sparbuchkopien vor, deren Guthaben in Höhe von 9.903,82 Euro (Kto-Nr.: ...) und 4.952,45 Euro (Kto-Nr.: ...) sie jeweils zum 30. Juni 2014 vollständig abgehoben hatte. Sie erklärte, die Sparbücher seien zum 30. Juni 2014 entwertet worden. Das Geld habe sie für einen Urlaub in Ägypten und für die Sanierung ihrer Garage/ihres Hauses vollständig aufgebraucht. Als Verbrauchsnachweis legte sie eine an sie gerichtete Rechnung für Baumaterialien in Höhe von 463,48 Euro vom 24. Februar 2014 vor. Zudem übermittelte sie eine auf den 1. Juli 2014 datierte Barquittung über 8.000,00 Euro, die als Zweck „Sanierung Garage“ und als Empfänger die Unterschrift „K...“ aufweist; ein Firmenstempel ist nicht vorhanden. In der Folgezeit übersandte die Klägerin eine von ihrem (damaligen) Lebensgefährten am 30. Juni 2014 ausgestellte Quittung, mit der er ihr gegenüber den Erhalt von 1.200,00 Euro in bar für eine Ägyptenreise bestätigte. Zudem legte sie einen Beleg über die Abbuchung des Reisepreises in Höhe von 2.464,00 Euro am 5. August 2014 von dem Konto ihres (damaligen) Lebensgefährten vor (BA, Bl. 67/9 ff.). Sie führte aus, im Hinblick auf die Garagensanierung könne sie keine weiteren Rechnungen vorlegen, da ihr die Baumaterialien teilweise geschenkt worden seien. Nach Prüfung der von der Klägerin beigebrachten Unterlagen berücksichtigte der Beklagte bei der Neuberechnung des Vermögens der Klägerin folgende Werte: Commerzbank Girokonto-Nr.: … 1.100,93 Euro LBS Bausparvertrag Konto-Nr.: … 3.026,67 Euro Sparbuch Konto- Nr.: … 9.903,82 Euro Sparbuch Konto-Nr.: … 4.952,45 Euro Barmittel 10,00 Euro Gesamt 18.993,87 Euro Hiervon berücksichtigte der Beklagte 10% des Betrages des Bausparvertrages in Höhe von 302,66 Euro, die Darlehenstilgung in Höhe von 6.500,00 Euro und der klägerische Anteil an dem Ägyptenurlaub in Höhe von 1.200,00 Euro vermögensmindernd. Keine Berücksichtigung konnte nach Ansicht des Beklagten die Rechnung über Baumaterialien vom 24. Februar 2014 finden, da diese zeitlich weit vor der Auflösung der Sparbücher datiere. Auch die Barquittung an Herrn K... führe zu keiner Vermögensminderung, da nicht nachvollziehbar sei, an wen bzw. an welche Firma genau dieser Betrag gezahlt worden sei. Der Beklagte setzte daher nachträglich auf den Zeitpunkt der Antragstellung einen Gesamtvermögensbetrag in Höhe von 10.991,21 Euro fest. Mit Bescheid vom 21. November 2016 hob der Beklagte den für den BWZ Oktober 2014 bis September 2015 erlassenen Bescheid vom 31. Oktober 2014 dahingehend auf und änderte ihn unter Anrechnung monatlichen Vermögens in Höhe von 332,60 Euro ab, dass der Klägerin für den BWZ lediglich monatliche Förderungsleistungen in Höhe von 450,00 Euro bewilligt wurden. Die darüber hinaus in dem BWZ geleisteten monatlichen Ausbildungsförderungsleistungen in Höhe von 3.996,00 Euro forderte der Beklagte zugleich von der Klägerin zurück. Dies ergab sich daraus, dass der Beklagte nach Prüfung der von der Klägerin beigebrachten Unterlagen das klägerische Gesamtvermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12. September 2014 nachträglich auf 10.991,21 Euro festgesetzt hatte. Die Klägerin habe am 30. Juni 2014 insgesamt 14.855,70 Euro von ihren Sparbüchern angehoben. Hiervon ausgehend sei ein Barmittelverbrauch in Höhe von 7.700,00 Euro, nämlich für die am 30. Juni 2014 erfolgte Darlehenssondertilgung in Höhe von 6.500,00 Euro und anteilige Begleichung der Urlaubsreise in Höhe von 1.200,00 Euro, anzuerkennen. Hiergegen erhob die Kläger unter dem 30. November 2016 Widerspruch. Sie könne die vorgenommene Vermögensanrechnung nicht nachvollziehen, da sie das Vermögen nachweislich bereits im Juni 2014 verbraucht habe. Sie habe Herrn K... die 8.000,00 Euro am 30. Juni 2014 bar für seine im Rahmen der Sanierung der Garage geleisteten Arbeitsstunden und die mitgebrachten Baumaterialien übergeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2017 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Hinsichtlich der vorgelegten Barquittung vom 30. Juni 2014 sei nicht zweifelsfrei nachweisbar, dass die Übergabe an Herrn K... tatsächlich stattgefunden habe. Außer der Erklärung der Klägerin gebe es hierzu keine weiteren nachprüfbaren Angaben, wie z.B. Baumaterialrechnungen, wie sie bei einem Bau in dieser Größenordnung eigentlich anfallen müssten. Die Klägerin könne sich hinsichtlich der rückwirkend vorgenommenen Aufhebung des Bewilligungsbescheides auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, da sie bei der Antragstellung grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich unvollständige Angaben zu ihrem Vermögen gemacht habe. Zumindest müsse sie den Vorwurf der grob fahrlässigen Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides gegen sich gelten lassen. Die Klägerin hat am 16. Oktober 2017 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. In der mündlichen Verhandlung hat sie ergänzend ausgeführt, die Arbeiten an der Garage hätten von Beginn 2012 bis 2014 angedauert. Sie habe die Baumaßnahme zunächst durch eine Architektin planen lassen. In Anbetracht der festgestellten Kosten in Höhe von ca. 21.000,00 Euro habe sie sich aber entschieden, die Baumaßnahme lieber selbst vorzunehmen. Hierzu sei ihr Herr K... empfohlen worden. In einer ersten Baubesprechung, an der auch ihr (damaliger) Lebensgefährte und ihr Vater teilgenommen hätten, habe Herr K... die Kosten für den Bau mit ca. 8.000,00 bis 10.000,00 Euro beziffert. Abschlagszahlungen seien nicht geleistet worden. Da Herr K... infolge seiner Alkohol- und Drogenabhängig nicht sonderlich zuverlässig gewesen sei, hätten sie gedacht, es sei besser, ihn erst nach Abschluss der Arbeiten zu bezahlen. Baumaterial habe sie teilweise von ihrem Bruder bekommen. An eigene Käufe könne sie sich nur vage erinnern, wie z.B. Zementlieferungen Anfang 2013, für die sie aber auch keine Rechnungen mehr habe. Herr K... habe auch Baumaterialien mitgebracht. Sie glaube sich an Abflussrohre und Zement zu erinnern, die er von anderen Baustellen abgezweigt habe. Am 30. Juni 2014 habe sie ihr Sparguthaben abgehoben, weil sie ihre Verpflichtungen bedienen wollte. Wie es zum Termin der Geldübergabe gekommen sei, wisse sie nicht mehr, vermutlich habe sie ihn angerufen. Herr K... habe im Juni 2014 bei ihr Zuhause geklingelt, ihr (damaliger) Lebensgefährte und sie hätten ihm die 8.000,00 Euro übergeben. Herr K... habe 1.5000,00 Euro oder 3.000,00 Euro mehr verlangt. Sie sei nicht bereit gewesen, mehr als 8.000,00 Euro zu bezahlen, weshalb man sich nicht im Guten getrennt habe. Den Erhalt des Geldes habe Herr K... nicht vor Ort quittiert. Sie habe die Quittung später ausgestellt und Bekannten, nämlich ihrer Schwägerin, gegeben. Als Herr K... bei dieser vorbeigekommen sei, habe er den Erhalt des Geldes quittiert. Wann das gewesen sei, wisse sie nicht. Die Klägerin beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2017, bei der Klägerin eingegangen am 30. September 2017, aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, den Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem BAföG für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 9/2015 unter der Maßgabe, dass kein anrechenbares Vermögen vorhanden ist, neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seine getroffene Entscheidung und bezieht sich dazu auf die Begründung des Widerspruchsbescheides. Die Kammer hat durch Beschluss vom 6. April 2018 den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung die Klägerin informatorisch zu dem Garagenbau und dem Arbeitsbeitrag des Herrn K... befragt. Zu dieser Frage hat es sodann den Zeugen ... K..., den Vater der Klägerin, gehört. Zudem ist der Zeuge ... A..., der ehemalige Lebensgefährte der Klägerin, zu der Beauftragung und der Bezahlung des Herrn K... im Hinblick auf den Garagenbau bei der Klägerin gehört worden. Wegen des Ergebnisses der informatorischen Befragung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. August und 31. August 2018 verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Förderakte Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.