Beschluss
6 E 234/19
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz verlangt ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses liegt nur vor, wenn nachträglicher Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.(Rn.20)
2. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren (§ 113 Abs 1 S 4 VwGO) kann nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO durchgesetzt werden.(Rn.23)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz verlangt ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis. Dieses liegt nur vor, wenn nachträglicher Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.(Rn.20) 2. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren (§ 113 Abs 1 S 4 VwGO) kann nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO durchgesetzt werden.(Rn.23) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Antragsteller Ausbildungsförderung zusteht. Der Antragsteller ist 1995 geboren und syrischer Staatsangehöriger. In seinem Antrag auf Ausbildungsförderung gab er unter anderem an, in der Zeit von Oktober 2012 bis August 2015 an der M… (Syrien) Maschinenbau studiert zu haben („4 Semester von 10“). Im Jahr 2016 floh der Antragsteller nach Deutschland, absolvierte zwischenzeitlich einen Integrationskurs sowie Deutschkurse und immatrikulierte sich schließlich zum Wintersemester 2018/2019 an der Friedrich-Schiller-Universität Jena im Studiengang Informatik (Bachelor of Science). Am 24. Juli 2018 beantragte er bei dem Antragsgegner Ausbildungsförderung. Dieser erbat mit Schreiben vom 12. November 2018, in der er auch darauf hinwies, dass der Antragsteller nach Aktenlage das Studium in A... für sechs Semester betrieben habe, eine ausführliche Erklärung dazu, aus welchem Grund die Ausbildung im Maschinenbau nicht habe weiter betrieben werden können. Da von den erbrachten sechs Fachsemestern zwei unberücksichtigt blieben und die Ausbildung nach vier Semestern aufgegeben worden sei, bedürfe es eines unabweisbaren Grundes hierfür. Daraufhin gab der Antragsteller an, dass er bereits seit seiner Kindheit an Informatik interessiert sei, wegen unzureichender Abiturnoten dies in Syrien aber nicht habe studieren können. Ferner wies er darauf hin, dass er nur vier Semester studiert und nur ein Jahr bestanden habe, wie sich aus der vorgelegten Notenabschrift ergebe. Die Universität in A... sei das Zentrum von Demonstrationen gegen die syrische Regierung gewesen, was zu einer Verschlechterung der Sicherheitslage und zu Verhaftungen von Studenten geführt habe. Es habe eine harte Studienumgebung durch die erstickende Belagerung, Strom- und Internetausfälle usw. vorgeherrscht. Am 15. Januar 2013 habe er eine Physikklausur zu schreiben gehabt und es sei die Universität mit zwei Raketen bombardiert worden, was zu 80 toten Studenten geführt habe. Weil in Syrien eine Wehrverpflichtung für Jugendliche über 18, die nicht studieren, bestehe, habe er sein Studium nicht abbrechen können bis er die Möglichkeit zur Flucht nach Deutschland gehabt habe. Deshalb bitte er darum, sein Studium in A... nicht zu berücksichtigen. Mit Bescheid vom 28. November 2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag ab, die Ausbildung Bachelor Informatik an der Friedrich-Schiller-Universität sei dem Grunde nach nicht mehr förderungsfähig. Er - der Antragsteller - habe sechs Semester an der Universität A... studiert. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) werde Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende bis zum Beginn des vierten Fachsemesters aus wichtigem Grund die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt habe. Erfolge der Abbruch nach Beginn des vierten Fachsemesters, so werde Ausbildungsförderung nur noch geleistet, wenn unabweisbare Gründe für den Abbruch oder den Wechsel bestanden haben. Bei der Bewertung der Förderung bleibe eine Ausbildung im Ausland von bis zu einem Jahr unberücksichtigt. Bei dem Antragsteller sei von den sechs Fachsemstern in der Ausbildung Maschinenbau in A... ein Jahr außer Betracht zu lassen, wonach der Fachrichtungswechsel zum Wintersemester 2017/2018 (gemeint wohl 2018/2019) nach dem Beginn des 4. Fachsemesters vorgenommen worden sei. Ein unabweisbarer Grund sei nicht erkennbar. Dass der Antragsteller schon immer Informatik habe studieren wollen und seine Noten in Syrien hierfür zu schlecht gewesen seien, sei kein unabweisbarer Grund für die Aufgabe des Maschinenbaustudiums. Es sei auch nicht nachvollziehbar erklärt, warum er nicht in Deutschland das Maschinenbaustudium weiter betreibe. Die Flucht allein stelle nach den Vorgaben des Bundes keinen unabweisbaren Grund dar, sondern es müsse nachvollziehbar begründet sein, warum die begonnene Ausbildung nicht in Deutschland weiter betrieben werde. Mit dem hiergegen am 19. Dezember 2018 eingelegten Widerspruch hält der Antragsteller an seinem Begehr fest. Er habe, um dem Militärdienst zu entgehen, den er nicht mit seinen moralischen und ethischen Ansichten vereinbaren könne, irgendein Studium wählen müssen. Nach Beginn des Maschinenbaustudiums habe er festgestellt, dass das Studium nicht seinen natürlichen Neigungen entspreche und dass das Studium aufgrund des Krieges nicht erfolgreich beendet werden könne. Aufgrund weiterer Eskalation des Krieges und Evakuierungen im Jahr des Studienbeginns habe er ab dem 3. Semester kaum mehr richtig studieren können. Ende 2014/Anfang 2015 habe er begonnen seine Flucht vorzubereiten, habe gearbeitet, um Geld zu verdienen und sei wegen der Eskalation nicht mehr zur Universität gegangen. Dass er sechs Semester studiert habe, stimme deshalb nicht. Er sei dann nur noch auf dem Papier Student gewesen, um dem Militärdienst zu entgehen. Er sehe sich nicht mehr in der Lage weiter Maschinenbau zu studieren, weil das Studium in A… tiefe Narben bei ihm hinterlassen habe, an die er nicht mehr denken möchte. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Februar 2019, zugestellt am 4. Februar 2019, wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück und vertiefte seine Ausführungen. Am 19. Februar 2019 hat der Antragsteller sowohl Klage erhoben (Az. 6 K 235/19 Ge) als auch Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zugleich hat er die Gewährung von Prozesskostenhilfe sowie die Beiordnung seines Bevollmächtigten beantragt. Zur Begründung seines Antrags im einstweiligen Rechtsschutz trägt er neben den bereits gemachten Ausführungen vor, der Antragsgegner übersehe, dass das Studium in A... während der Belagerung kein ordnungsgemäßes Studium darstelle und daher die dort erbrachten Studienleistungen nicht mit einer in Deutschland erbrachten Ausbildungsleistung zu vergleichen seien. Es bestehe Eilbedürftigkeit hinsichtlich der Feststellung des Leistungsanspruchs dem Grunde nach. Bisher habe er sich mit Darlehen von Freunden über Wasser halten können. Dies sei ihm jedoch auf Dauer nicht möglich, sodass er sein Studium zunächst habe aufgeben müssen, um Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beziehen zu können. Er könne auch nicht an den im Februar stattfindenden Prüfungen teilnehmen. Er möchte sein Studium aber so schnell wie möglich aufnehmen, um in keinen Rückstand zu geraten, wofür er zwingend auf die Förderleistungen angewiesen sei. Er gehe davon aus, dass ein Studiengang an der Universität A... während des Bürgerkriegs von Sommer 2012 nicht mehr als vergleichbares Studium angesehen werde, wenn die Studienaufnahme nur zur Verhinderung des Militärdienstes diene und das Studium selbst wegen des Bürgerkriegs nicht vergleichbar sei, was auch dann gelte, wenn Prüfungsleistungen erbracht worden seien. Auch in Deutschland würden Ausbildungsabschnitte nicht angerechnet, wenn diese in Bildungsstätten erbracht würden, die vom Bürgerkrieg zerstört worden seien. Dem Antragsteller stünden bei Wiederaufnahme des Studiums Leistungen nach dem BAföG zu. Der Antragsteller beantragt, 1. festzustellen, dass ihm bei der Fortführung seines Informatikstudiums Regelleistungen nach dem BAföG dem Grunde nach zustehen und es sich bei der Aufnahme des Studiums Informatik nicht um einen unzulässigen Fachrichtungswechsel handelt, 2. den Antragsgegner zu verpflichten, ihm bei Wiederaufnahme des Studiengangs Informatik Leistungen nach dem BAföG in Höhe der Regelleistung zu zahlen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Seiner Auffassung nach fehle es an einem Anordnungsanspruch. Hierzu verweist er auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die von dem Antragsgegner vorgelegte Behördenakte (1 Band) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. 1. a. Soweit der Antragsteller unter Ziffer 1. beantragt, festzustellen, dass ihm bei der Fortführung seines Informatikstudiums Regelleistungen nach dem BAföG dem Grunde nach zustehen und es sich bei der Aufnahme des Studiums Informatik nicht um einen unzulässigen Fachrichtungswechsel handelt, legt die Kammer den Antrag als Antrag auf vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutz aus, § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn wie der Antragsteller sowohl im Antrag als auch seiner Begründung deutlich gemacht hat, betreibt er das Studium der Informatik derzeit nicht. Die Kammer geht deshalb - obgleich sein Bevollmächtigter die gerichtliche Nachfrage hierzu nicht beantwortet hat - davon aus, dass der Antragsteller gegenwärtig exmatrikuliert ist, jedoch beabsichtigt, das Studium wieder aufzunehmen, wenn der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Erfolg hat. Für die Bewilligung von Ausbildungsförderung ist dann ein erneuter Antrag bei dem Antragsgegner zu stellen (vgl. § 15 Abs. 1 BAföG). Der so verstandene Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist dann darauf gerichtet, vorbeugend festzustellen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für Ausbildungsförderung erfüllt. Für vorbeugende Feststellungsbegehren gelten die Regelungen für Feststellungsklagen gem. § 43 VwGO entsprechend (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 123 Rn. 40). Dieser Antrag ist jedoch unzulässig. Dies folgt bereits daraus, dass in der Hauptsache eine Feststellungsklage gerichtet auf das oben formulierte Ziel nicht statthaft wäre. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der vorliegend entsprechend Anwendung findet, kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Der darin enthaltene Grundsatz der Subsidiarität beinhaltet, dass immer dann, wenn der mit der Feststellungklage verfolgte Zweck mit u.a. einer Gestaltungsklage wie der Verpflichtungsklage ebenso oder besser verfolgt werden kann oder hätte verfolgt werden können, die Feststellungsklage unzulässig ist (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 43 Rn. 26). Hierdurch sollen unnötige Feststellungsklagen verhindert werden, wenn unmittelbarere, sachnähere und wirksamere Verfahren zur Verfügung stehen und ein Unterlaufen der hierfür erforderlichen Sonderregelungen (z.B. Vorverfahren; Fristen) ausgeschlossen werden (vgl. Schenke, a. a. O.). Ausgehend hiervon wäre eine Feststellungsklage des Antragstellers deshalb unstatthaft, weil dem Antragsteller die Möglichkeit der Verpflichtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. Januar 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2019 offensteht. Soweit der Antragsteller sich zwischenzeitlich exmatrikuliert hat und somit ein Anspruch auf Ausbildungsförderung ab diesem Zeitpunkt jedenfalls deshalb ausgeschlossen sein dürfte (vgl. § 2 BAföG, der für die Gewährung von Ausbildungsförderung den Besuch einer Ausbildungsstätte vorsieht) und folglich eine Verpflichtungsklage ebenfalls keinen Erfolg haben dürfte, gilt nichts anderes. Denn hier stünde dem Antragsteller in der Hauptsache der Weg über eine der Feststellungsklage vorgehende Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zur Verfügung (vgl. Schenke, a. a. O.). Darüberhinaus fehlt es dem Antrag am erforderlichen besonderen Rechtsschutzinteresse. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz verlangt - wie jeder vorbeugende Rechtsschutz - ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzinteresse, was nur dann vorliegt, wenn nachträglicher Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 4 C 15/14 –, Rn. 6, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Januar 2010 – 6 B 1116/09 –, Rn. 8, juris Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, vor § 40 Rn. 33, 34 und § 43 Rn. 24). Der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz ist wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung nicht vorbeugend konzipiert (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 18/15 –, Rn. 19, juris). Um das der vollziehenden Gewalt zustehende Handlungsfeld nicht übermäßig einzuengen, erfolgt die gerichtliche Kontrolle von Exekutivakten grundsätzlich erst nachgelagert (BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 18/15 –, Rn. 19, juris). Das bedeutet, dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes regelmäßig zunächst den Erlass einer Maßnahme voraussetzt, die dann Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist (vgl. z.B. VG Magdeburg, Beschluss vom 2. Mai 2017 – 9 B 68/17 –, Rn. 7, juris). Anhaltspunkte dafür, dass es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, nachgeordneten gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, sind nicht ersichtlich. Er hat hierzu auch nichts vorgetragen. Es ist nicht erkennbar, warum es dem Antragsteller nicht zuzumuten ist, dass er den Ausgang des Klageverfahrens 6 K 235/19 Ge abwarten kann. Die hiermit in Zusammenhang stehende Unterbrechung des Studiums ist durch den Antragsteller selbst veranlasst worden. Unzumutbare Nachteile hieraus sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, weshalb der Antragsteller nicht nach Erlass des Bescheids vom 28. November 2018 sofort gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nahm, um einen eventuell bestehenden Anspruch durchzusetzen. Dieser wäre dann nicht vorbeugend, sondern nachträglicher, einstweiliger Rechtsschutz im Hinblick auf den Bescheid vom 28. November 2018. Soweit der Antragsteller geltend machen könnte, die Exmatrikulation sei erfolgt, um den Bezug von Arbeitslosengeld 2 zu erreichen, so ist nicht ersichtlich, warum ihm diese selbst geschaffene Situation nicht zuzumuten sein soll. b. Sofern der Antragsteller den Antrag zu 1 dahingehend verstanden haben möchte, dass er sinngemäß die Feststellung begehrt, dass die von dem Antragsgegner im Bescheid vom 28. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2019 getroffene Entscheidung rechtswidrig ist, d.h. er ein Fortsetzungsfeststellungsbegehr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren geltend machen möchte, so ist dieser Antrag ebenfalls nicht statthaft und daher unzulässig. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO sieht vor, dass wenn sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, das Gericht auf Antrag durch Urteil ausspricht, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Diese Vorschrift ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren jedoch weder unmittelbar noch analog anwendbar. Denn das einstweilige Rechtsschutzverfahren zielt nur auf eine vorläufige Regelung und dient nicht der endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2013 – 13 B 1306/12 –, juris; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1995 – 7 VR 16/94 –, juris). Das Feststellungsinteresse an einem solchen Antrag kann in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren folglich nicht befriedigt werden (vgl. BVerwG a. a. O.). Im Übrigen fehlt es in derartigen Konstellationen bei zwischenzeitlich erledigtem Verwaltungsakt regelmäßig an der für den einstweiligen Rechtsschutz notwendigen Dringlichkeit (vgl. hierzu Happ, in: VwGO, 15. Auflage 2019, § 123 Rn. 40). 2. a. Soweit der Antragsteller mit dem Antrag zu Ziffer 2 die Verpflichtung des Antragsgegners ihm bei Wiederaufnahme des Studiengangs Informatik Leistungen nach dem BAföG in Höhe der Regelleistung zu zahlen, begehrt, legt die Kammer den Antrag derart aus, dass der Antragsteller einen vorbeugenden Verpflichtungsantrag stellt. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Antrag die Wiederaufnahme des Studiums und damit notwendigerweise einen erneuten Antrag bei dem Antragsgegner voraussetzt. Der so verstandene Antrag ist bereits unzulässig. Denn wie bereits oben ausgeführt, ist für vorbeugenden Rechtsschutz ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse erforderlich, welches bei dem Antragsteller nicht erkennbar ist. Insoweit wird auf die oben unter 1.a. gemachten Ausführungen verwiesen. b. Selbst unterstellt, der Antragsteller macht mit dem unter Ziffer 2 gestellten Antrag nachrangigen Eilrechtsschutz in Bezug auf den Bescheid des Antragsgegners vom 28. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Februar 2019 geltend, wäre in der Hauptsache für den Zeitraum bis zur Exmatrikulation des Antragstellers (die jedenfalls zum Verneinen des Anspruchs führt, weil keine Ausbildungsstätte mehr besucht wird) eine Verpflichtungsklage, ab diesem Zeitpunkt eine Fortsetzungsfeststellungsklage in (je nach Zeitpunkt doppelt) analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthafte Klageart (vgl. zur doppelten Analogie: Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 127 m.w.N.). Letzte wäre gerichtet auf Feststellung, dass der streitgegenständliche Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids rechtswidrig gewesen ist. Wie sich aus der Antragsschrift ergibt, hatte der Antragsteller im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht jedenfalls das Studium bereits unterbrochen. Gerichtlicher Eilrechtsschutz kommt in aller Regel erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht in Frage (vgl. VG München, Beschluss vom 27. Mai 2014 – M 15 E 14.2185 –, Rn. 35, juris m.w.N.). Daraus folgt, dass vorliegend wiederum nur ein vorläufiger Fortsetzungsfeststellungsantrag in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht kommt. Derartige Anträge im Eilverfahren sind jedoch unzulässig. Insoweit wird auf die oben unter 1.b. gemachten Ausführungen verwiesen. 3. Als unterliegender Beteiligter trägt der Antragsteller die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens (§§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO). 4. Soweit der Antragsteller für das Verfahren die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter gleichzeitiger Beiordnung seines Bevollmächtigten beantragt hat, war dieser Antrag ebenfalls abzulehnen. Nach § 166 der VwGO in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Verfahrensbeteiligter Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten sind dann anzunehmen, wenn der Erfolg im Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Entscheidung über das Gesuch zwar nicht sicher ist, aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. Schenke; in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl., 2017, § 166 Rn. 8 m. w. N.). Die Anforderungen dafür dürfen aber nicht überspannt werden. Ausreichend ist bereits eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs der Sache (vgl. Schenke, a.a.O.). Mangels hinreichender Erfolgsaussichten war der Antrag abzulehnen. Insoweit wird auf die unter 1. und 2. gemachten Ausführungen verwiesen.