Urteil
6 K 1418/18 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2018 verpflichtet, zugunsten der Erbengemeinschaft nach ... M... - bestehend aus den im angefochtenen Bescheid bezeichneten Erben - eine gekürzte Bemessungsgrundlage in Höhe von 52.213,28 € für den Verlust des Anteils der Frau ... M... an der S... & Co. KG festzusetzen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. Juli 2018 verpflichtet, zugunsten der Erbengemeinschaft nach ... M... - bestehend aus den im angefochtenen Bescheid bezeichneten Erben - eine gekürzte Bemessungsgrundlage in Höhe von 52.213,28 € für den Verlust des Anteils der Frau ... M... an der S... & Co. KG festzusetzen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Juli 2018 erfolgte Ablehnung des Beklagten, den Klägern und den weiteren Miterben, Ausgleichsleistungen für die Enteignung des Unternehmensanteils der ... M... an dem Unternehmen S... & Co. KG zu gewähren, ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Kläger haben als Teil der Erbengemeinschaft nach ... M... einen Anspruch auf Festsetzung der gekürzten Bemessungsgrundlage in Höhe des Tenorausspruchs gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können (Ausgleichsleistungsgesetz - AusglLeistG -) in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Entschädigungsgesetz - EntschG -). 1. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG. Danach erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -) durch entschädigungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) verloren haben, oder ihre Erben und weiteren Erben (Erbeserben) eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG liegen hier vor. Das streitgegenständliche Unternehmen S... & Co. KG wurde 1948 durch das Land Thüringen unter Bezugnahme auf die SMAD-Befehle 124/126 entschädigungslos enteignet. Die Erbengemeinschaft nach ... M..., zu denen auch die Kläger gehören, ist in Bezug auf die Schädigung des Anteils ihrer Rechtsvorgängerin an dem Unternehmen Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AusglLeistG. Die Kläger können als zwei der Erben die Leistung an die gesamte Erbengemeinschaft beanspruchen (§§ 2032 Abs. 1, 2039 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). Die vermögensrechtlichen Ansprüche an dem Unternehmensanteil der ... M... wurden durch ihre Erben auch rechtzeitig angemeldet (vgl. § 6 AusglLeistG). 2. Der Anspruch der Kläger auf Ausgleichleistungen an die Erbengemeinschaft ist nicht nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Ausgleichsleistungen nicht gewährt, wenn der nach § 1 Abs. 1 und 2 AusglLeistG Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat. Für das Vorliegen dieser Fälle des Ausnahmetatbestandes ist derjenige, der sich auf ihn beruft, mithin der Beklagte, darlegungs- und beweispflichtig. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG in der hier einzig in Betracht kommenden Alternative des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit liegen nicht vor. Die in dem angefochtenen Bescheid angeführten Umstände rechtfertigen die Annahme des Ausnahmetatbestandes nicht. Die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ergeben sich aus dem Sittengesetz und den jeder Rechtsordnung vorgegebenen natürlichen Rechten jedes Einzelnen, die auch in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft gegen die Anordnungen der Machthaber Geltung hatten. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit setzt ein zurechenbares schuldhaftes erhebliches Zuwiderhandeln voraus. Anhaltspunkte hierfür gibt Art. II Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 10 des Alliierten Kontrollrates über die Bestrafung von Personen, die sich Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden oder gegen die Menschlichkeit schuldig gemacht haben. Danach sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit Gewalttaten und Vergehen, beispielsweise Mord, Ausrottung, Versklavung, Zwangsverschleppung, Freiheitsberaubung oder andere an der Zivilbevölkerung begangene unmenschliche Handlungen. Auch der Einsatz von „Zwangsarbeitern“ in der Zeit des Zweiten Weltkrieges kann darunter fallen. Ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das Verhalten durch die unter der Herrschaft des Nationalsozialismus geltenden Gesetze oder solche obrigkeitlichen Anordnungen, denen nach nationalsozialistischer Ideologie Gesetzesrang zuerkannt wurde, formal erlaubt oder von der Strafverfolgung ausgenommen war (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007, - 3 C 38.05 -, BVerwGE 128, 155-177, Rn. 36 f., juris). Dabei kann bei Unternehmensverantwortlichen und Gesellschaftern nicht nur eigenes Handeln zu einem Anspruchsausschluss führen. Auch wenn Dritte für das Unternehmen gehandelt haben, kann dies zu einem Anspruchsausschluss führen, wenn das Handeln des Dritten wegen seiner leitenden Stellung dem Unternehmen zugerechnet wird (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007, a.a.O., Rn. 17, juris). Vorausgesetzt wird insoweit aber auch eine subjektive Komponente in Form eines zurechenbaren, vorwerfbaren - mithin schuldhaften - Verhaltens; ausreichend ist eine willentliche und wissentliche Mitwirkung an Verstößen gegen die genannten Grundsätze (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1996, - 6 C 80.63 -, juris). Der Umstand, dass das streitgegenständliche Unternehmen während des Zweiten Weltkrieges ausländische Zwangsarbeiter bzw. Ostarbeiter angefordert und beschäftigt hatte, verstößt nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit, solange die ausländischen Arbeiter im Unternehmen keinen menschenunwürdigen Arbeits- und Lebensbedingungen unterworfen waren. Die Anforderung solcher Personen durch das Unternehmen führt nicht bereits zu einem Ausschluss von Ausgleichsleistungen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007, a.a.O. Rn. 42-48, juris). Der Begriff „Zwangsarbeiter“ erfasst eine erhebliche Bandbreite unterschiedlicher Fälle. Die Art und Weise der Rekrutierung sowie die Arbeits- und Lebensbedingungen der größtenteils zwangsweise in das Deutsche Reich verbrachten ausländischen Arbeiter wiesen in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Rekrutierung und des Arbeitseinsatzes und insbesondere von der Nationalität und der Glaubenszugehörigkeit der Betroffenen erhebliche Unterschiede auf. In den damals geltenden rechtlichen Regelungen, etwa den sogenannten Polen- und Ostarbeitererlassen, war eine Ungleichbehandlung angelegt und - insbesondere bei den sogenannten Ostarbeitern - eine bewusste Diskriminierung und Schlechterbehandlung gegenüber anderen Personengruppen vorgesehen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007, a.a.O., Rn. 43, juris). Die „bloße Befolgung“ der Ostarbeitererlasse kann nicht zur Entlastung im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit führen. Die deutschen Unternehmen hatten bei der Behandlung der bei ihnen eingesetzten Zwangsarbeiter Spielräume, die sich zu ihren Gunsten oder Ungunsten nutzen ließen und die, wie eine Vielzahl betriebsbezogener, lokaler und regionaler Fallstudien belegt, sehr unterschiedlich ausgefüllt wurden. Die bei der Behandlung der Zwangsarbeiter festzustellenden Unterschiede betrafen neben der Ausgestaltung der eigentlichen Arbeitsbedingungen insbesondere die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Bekleidung, deren Unterkunftsbedingungen und medizinische Versorgung. Auch bei den in der Industrie beschäftigten sowjetischen Zwangsarbeitern waren die Unterschiede in der Behandlung und in der Ernährung eklatant, vor allem seit Ende 1942 (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007, a.a.O., Rn. 44, 61, juris). So gehört es einerseits zu den allgemeinkundigen historischen Erkenntnissen, dass die Mehrheit der ausländischen Zwangsarbeiter, insbesondere die Ostarbeiter, bei der Beschäftigung in deutschen Unternehmen vielfach unter menschenunwürdigen Bedingungen leben und arbeiten mussten (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014, - 5 B 48/13 -, Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62, Rn. 5, juris). Andererseits bedarf es immer einer tatrichterlichen Überprüfung, ob das Unternehmen die ihm zur Verfügung stehenden Spielräume zu einer menschenwürdigen Behandlung der ausländischen Zwangsarbeiter genutzt hat (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2007, a.a.O., Rn. 56; BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2012, - 5 B 78/12 -, Rn. 5, juris). Die positive Feststellung besonders negativer Bedingungen ist dagegen nicht Voraussetzung für die Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014, a.a.O., Rn. 5 f., juris). Daher geht der Beklagte rechtsfehlerhaft davon aus, dass ein Nachweis der Besserbehandlung dem jeweiligen Antragssteller obliege. Dies würde eine Beweislastumkehr darstellen, welche weder dem gesetzlichen Tatbestand noch der einschlägigen Rechtsprechung zu entnehmen ist. Der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG stellt auch keine dahingehende Vermutungsregelung, wie etwa § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG, auf. Demnach trifft denjenigen, welcher sich auf den Ausschlusstatbestand beruft, also den Beklagten, die Feststellungs- oder Beweislast und damit die Last des Unterliegens (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 13. Dezember 2016, - 8 A 102/16 -, Rn. 49 m. w. N., juris). Eine erweiternde Auslegung, über den Wortlaut hinaus, ist bei derartigen Ausnahmeregelungen nicht angezeigt (vgl. VG Schwerin, Urteil vom 1. April 2004, - 3 A 420/03 -, Rn. 24, juris). Vielmehr hat der Beklagte im Einklang mit der Gemeinsamen Arbeitshilfe des Bundesamtes der Finanzen, des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen zum Entschädigungsgesetz (EntschG) und Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) bei Zweifelsfällen, wenn die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nicht zur Überzeugung der bescheidenden Stelle feststehen, das Vorliegen des Ausschlussgrundes zu verneinen (Heft 9 der Schriftenreihe des Bundesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen, Rn. 170). Vorliegend gibt es keine zweifelsfreien und durch den Akteninhalt belegten Beweise dafür, dass die von dem Unternehmen der Rechtsvorgängerin der Kläger beschäftigten ausländischen Ostarbeiter und polnischen Zwangsarbeiter menschenunwürdigen Bedingungen ausgesetzt waren und dass Frau M... diesbezüglich ein vorwerfbares oder schuldhaftes Verhalten anzulasten ist. Der angefochtene Bescheid des für den Ausnahmetatbestand beweispflichtigen Beklagten wird der erforderlichen Einzelfallprüfung nicht gerecht. Insbesondere unter dem Eindruck der Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass das Unternehmen die engen ihm eingeräumten Spielräume dazu genutzt hat, die von ihm nachgewiesenermaßen spätestens seit Sommer 1944 bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs beschäftigten Ostarbeiter und Polen abweichend von den sogenannten Ostarbeiter- und Polenerlassen menschenwürdig zu behandeln. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Allgemein hat zu gelten, dass die von den t... Enteignungsbehörden zwischen 1945 und 1949 erstellten Unterlagen und amtlichen Erklärungen und Verlautbarungen mit Vorsicht zu beurteilen und sie kritisch sowie vor allem mit Blick auf den damaligen politischen Kontext zu würdigen sind. In vielen Fällen wurde in Erfüllung politischer Vorgaben willkürlich und fern rechtstaatlicher Grundsätze enteignet. Zur Rechtfertigung wurden nicht selten angebliche Verstöße der Betroffenen konstruiert oder ideologisch verzerrt wiedergegeben (vgl. VG Gera, Urteil vom 10. Januar 2008, - 6 K 412/05 Ge -). Vorliegend hat der Beklagte die Annahme des Ausschlussgrundes hauptsächlich auf das Schreiben der SED Kreisleitung vom 16. Januar 1948 gestützt, in dem ... M... erstmals dahingehend belastet wurde, in ihrer Stellung als Mehrheitsgesellschafterin die Ausbeutung und Misshandlung von Ostarbeitern geduldet zu haben. Dabei hat der Beklagte bereits nicht berücksichtigt, dass der sprachliche Duktus des Schreibens offenbart, dass es vorrangig einer Legitimierung der Enteignung auch des Unternehmensanteils der ... M... dienen sollte. Es wird insoweit von ... M... als „Kriegsgewinnlerin“ gesprochen. „Nach Ansicht der Belegschaft hätte wesentliche Besserung, auch in Bezug auf Entlohnung hätte erfolgen können, denn der Betrieb hatte die Mittel zur Verfügung“. Gerade der zeitliche Zusammenhang mit der Betriebsversammlung in dem Unternehmen, zu der sich ein Großteil für eine Umwandlung in einen landeseigenen Betrieb aussprach, muss bei der Beurteilung des Aussagegehaltes dieses Schreibens in den Blick genommen werden. Bis dahin war der Unternehmensanteil der ... M... - ausweislich des Dokuments vom 2. September 1946 - auf Liste B vermerkt. In diesem Dokument wurde Dr. M... ganz allgemein „unsoziales Verhalten den Arbeitern gegenüber“ vorgeworfen. Weder an dieser Stelle noch später findet sich in den Unterlagen eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der am 25. Juli 1946 von dem Betriebsrates des Unternehmens notariell beurkundeten Auflistung sozialer Einrichtungen, die Dr. M... während des Krieges zugunsten seiner Arbeitnehmer geschaffen haben soll. Weder in diesen beiden vorgenannten Dokumenten noch in den anderen Unterlagen werden konkreten Vorfälle, in denen der Alleingesellschafter Dr. M... (oder andere Mitarbeiter des Unternehmens) die von ihm beschäftigten Ostarbeiter bzw. Polen misshandelt oder „unmenschlich“ behandelt haben sollen, benannt, im Detail beschrieben oder Zeugen zu den abstrakten Vorwürfen vernommen. Dies zeigt, dass der Vorwurf der unmenschlichen Behandlung der Ostarbeiter durch Dr. M... von den damaligen Behörden eher konstruiert und einseitig erhoben wurde, um die Einziehung des betrieblichen Vermögens rechtfertigen zu können. Ein Nachweis einer menschenunwürdigen Behandlung der Ostarbeiter kann darin hingegen nicht gesehen werden. Es ist zwar richtig, dass die positive Feststellung besonders negativer Bedingungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ostarbeitern nicht ausschlaggebend ist, sondern bereits die (strikte) Anwendung der in den sogenannten Ostarbeitererlassen indizierten menschenverachtenden Rassenpolitik den Ausschusstatbestand des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit begründet. Es steht aber gerade nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Unternehmen die bei ihm beschäftigten Polen und Ostarbeiter entsprechend menschenunwürdig behandelt hat. Im Zusammenhang mit der menschenwürdigen Behandlung der Zwangsarbeiter ist vor allem auf die Versorgung mit Lebensmitteln und Bekleidung, die Unterkunftsbedingungen, die medizinische Versorgung sowie das Züchtigungsrecht der Betriebsführung und der Bewacher abzustellen. Vorliegend erscheint es naheliegend, dass das streitbefangene Unternehmen die Lebensbedingungen der Ostarbeiter abweichend von der für diesen Personenkreis bestehenden Erlasslage konkret verbessert hat. Dazu hat der glaubwürdige Zeuge ... W... in seiner Vernehmung zu den Lebensbedingungen der im Unternehmen beschäftigten Ostarbeiter bildhaft seine Erinnerungen geschildert: Da sein Onkel vor dem Krieg in dem Unternehmen gearbeitet hatte, besuchte er - auch noch während des Zweiten Weltkriegs - als etwa 9-10-jähriger Junge häufig (vor allem auch im Winter im Rahmen von Skitouren von seinem Wohnort F... aus) die G.... Laut seiner Schilderung waren die Ostarbeiter - er kann sich an etwa 15 bis 20 „Russen“ erinnern - in S... in einer „Baracke“ auf dem Betriebsgelände untergebracht und hätten sich nach Feierabend frei im Ort bewegen können. Weder hätten sie unter besonderer Bewachung gestanden, noch waren dem Zeugen - so auch die Aktenlage - konkrete Vorfälle bekannt, in denen Ostarbeiter von Mitarbeitern des Unternehmens misshandelt oder gezüchtigt wurden. Die von dem Zeugen lebhaft geschilderten kleineren Episoden widersprechen der von den sogenannten Ostarbeitererlassen geforderten separierten und streng überwachten Unterbringung in Zentrallagern, wie sie beispielsweise nachweislich im 17 Kilometer entfernten S... in sechs Lagern praktiziert wurde. Nach seiner Erinnerung sei der Zeuge manchmal zu den „Russen“, die vor ihrer Baracke saßen, gegangen, um mit ihnen Holz aus dem Wald zu holen. Die Zwangsarbeiter hätten ihm bereitwillig geholfen, ohne erst jemand um Erlaubnis fragen zu müssen. Einmal habe er gesehen, wie den Ostarbeitern in einem großen Gefäß das Essen gebracht wurde. Bei den zwei in den Akten befindlichen Hinweisen in Bezug auf die Unterbringung von im Unternehmen beschäftigten Zwangsarbeitern in Lagern handelt es sich höchstens um Einzelfälle. Das Gericht geht davon aus, dass es sich bei dem auf der Liste der im Lager „H...“ in S... untergebrachten Ostarbeiter unter der laufenden Nummer ... genannten „S..., ...“ um ... S... handelte, der nach eigenen Angaben von 1943 bis 1945 in dem Unternehmen des Dr. M... als G... beschäftigt war. Jedoch kann allein aus der Personenidentität und der Tatsache, dass sich ... S... Anfang Mai 1945 im Lager „H...“ aufhielt, nicht ohne weiteres geschlussfolgert werden, dass er seit 1943 durchgängig in dem Ostarbeiterlager untergebracht war. Es ist eher unwahrscheinlich, dass ein einzelner Ostarbeiter täglich die 17 Kilometer von S... nach S... und zurück verbracht wurde, um dort in der G... zu arbeiten, während die anderen Ostarbeiter vor Ort in einer Baracke wohnten. Ob es in S... zentrale Ostarbeiterlager gab, ist im Gegensatz zu S... nicht bekannt. Der Zeuge meinte sich daran zu erinnern, dass auch in der Nähe des Bahnhofes R..., zwischen den Orten S... und F..., russische Zwangsarbeiter in einer Auslagerung der S... G... gearbeitet hätten und dort auf dem Betriebsgelände untergebracht worden seien. Daher ist nicht klar, ob es sich bei dem Lager „I...“, das in dem Reiseantrag für ... J... erwähnt wird, nicht vielleicht sogar um die „unternehmenseigene“ Baracke handelte, von der der Zeuge W... in der mündlichen Verhandlung berichtete. Die Beschreibung der „körperlichen Konstitution“ der „Russen“ durch den Zeugen W... als „normal“ und, dass ihm nicht aufgefallen sei, dass sie „unterernährt“ gewesen seien - gerade auch im Vergleich zu den Schauspielern, die nach Kriegsende in den Filmen über die Zeit die Kriegsgefangenen gespielt hätten -, spricht dafür, dass das Unternehmen die wenigen vorhandenen Spielräume zur Verbesserung der Lebensbedingungen der bei ihm beschäftigten Ostarbeiter und Polen ausschöpfte. Aus den wenigen vorhandenen Unterlagen ist bekannt, dass im Zeitraum August 1944 bis März 1945 das Unternehmen für die beschäftigten osteuropäischen Zwangsarbeiter und französischen Zivilarbeiter unterschiedslos Reisegenehmigungen zu verschiedenen Anlässen bei dem zuständigen Amtsvorsteher als Ortspolizeibehörde beantragte, die wohl auch zum Teil genehmigt wurden, soweit es um den näheren Umkreis ging. Für weiter entfernte Strecken bestanden ausweislich der Versagung einer Reisegenehmigung mit Schreiben vom 5. September 1944 für die Nutzung der Reichsbahn Beschränkungen. Trotz der Auskunft des Amtsvorstehers, dass für Ostarbeiter allenfalls im näheren Umkreis in Ausnahmefällen und bei dringender Begründung Reisegenehmigungen ausgestellt werden könnten, beantragte das Unternehmen weiterhin unterschiedslos Reisegenehmigungen. So beispielsweise auch am 30. Oktober 1944 sowie 20. Februar 1945 für zwei Polen für jeweils eine Fahrt nach S... zum Besuch des Gottesdienstes bzw. der Kirche oder am 13. November 1944 die Genehmigung für zwei Ostarbeiter für eine Fahrt von Samstag bis Sonntag nach S... ohne Angabe eines Grundes. Ein weiteres Indiz dafür, dass die von den Ostarbeiter- und Polenerlassen angeordneten menschenunwürdigen Bedingungen durch das Unternehmen nicht punktgenau umgesetzt worden, kann daraus abgeleitet werden, dass sich das Unternehmen für die Belange der beiden Ostarbeiter ... S... und ... P... im Zusammenhang mit der Rückzahlung für erhaltene Arbeitskleidung gegenüber der Stadtverwaltung S... einsetzte. Wenn sich daraus auch nicht ohne weiteres ableiten lässt, dass sich das Unternehmen über die Vorgaben der Verordnung über die Einsatzbedingungen der Ostarbeiter vom 30. Juni 1942 (Reichsgesetzblatt Teil I S. 419 ff.; Neufassung vom 25. März 1944, RGBl. I S. 68 ff.), wonach gemäß § 5 die vom Unternehmer gewährte Unterkunft und Verpflegung nach den Sätzen in Rechnung zu stellen sowie sonstige Sachleistungen zu angemessenen Preisen zu verrechnen waren, hinwegsetzte, so ergibt sich jedenfalls ein differenziertes Bild, dass keinen belastbaren Schluss dahingehen zulässt, dass der Alleingeschäftsführer Dr. M... oder das Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit verstießen und etwaige Spielräume nicht ausnutzen. Ist unter Bezugnahme auf die obigen Ausführungen schon nicht erwiesen, dass dem Sohn der ... M... oder anderen Mitarbeitern des Unternehmens ein bewusstes schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist, so fehlt es darüber hinaus auch an einer Zurechenbarkeit zur Kommanditistin. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Zurechnung des Handels Dritter aufgrund der leitenden Stellung im Unternehmen gerade auch eine subjektive Komponente in Form eines zurechenbaren, vorwerfbaren - mithin schuldhaften - Verhaltens voraus. Dafür sind hinsichtlich der ... M... keine Anhaltspunkte erkennbar. Aus der Freistellung des Privatvermögens der ... M... von der Enteignung lässt sich zwar nicht zwangsläufig auf eine vom Unternehmen herbeigeführte Verbesserung der Lebensumstände der Ostarbeiter schließen, da es keine allgemeinkundige Tatsache gibt, dass nur solchen Unternehmensinhabern und Gesellschaftern ihr Privatvermögen belassen wurde, bei denen feststand, dass sie die in ihren Betrieben beschäftigten Ostarbeiter abweichend von der bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs bestehenden Erlasslage anständig behandelt haben. Allerdings hat der Zeuge W... dennoch nachdrücklich geschildert, dass Frau M... nach seiner Erinnerung so gut wie nie aus I..., wo sie wohnte und er sie gemeinsam mit seiner Oma besuchte, herausgekommen, geschweige denn nach S... in das Unternehmen gegangen sei. Diese Einschätzung habe ihm zudem erst vor Kurzen sein Bekannter aus S..., ein ehemaliger Nachbar des Dr. M..., bestätigt. ... M... hatte scheinbar - entsprechend der damals üblichen Rollenverteilung - an den alltäglichen Abläufen und Ereignissen im Unternehmen kaum oder gar keinen Anteil, sondern die Unternehmensanteile nach dem Tod ihres Mannes lediglich übernommen. Dass sie in schuldhafter Weise ihre Aufsichts- und Kontrollpflichten gegenüber den im Unternehmen beschäftigten Ostarbeitern verletzte, lässt sich nicht belegen. Entsprechend ging auch der Antifaschistische Block im Nachgang zu dem Schreiben der SED Kreisleitung vom 16. Januar 1948 davon aus, dass ... M... kein solches Verschulden vorzuwerfen sei, das eine Enteignung ihres Unternehmensanteils rechtfertigen würde. Der Antifaschistische Block setzte sich in der Bescheinigung vom 4. Mai 1948 vielmehr noch einmal ausdrücklich für die Nachprüfung der Enteignungsentscheidung zugunsten Frau M... ein. Der Beklagte hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die sonstigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO) in entsprechender Anwendung. Die Berufung gegen das Urteil ist ausgeschlossen (§ 6 Abs. 2 AusglLeistG in Verbindung mit 12 Abs. 1 Satz 1 EntschG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG). Es liegt kein Grund vor, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zuzulassen, denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 6 Abs. 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 VermG und §§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§§ 135 Satz 3, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.152,58 € festgesetzt (§ 52 GKG). Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die begehrte gekürzte Bemessungsgrundlage beträgt vorliegend 52.213,28 €. Bei Klagen einzelner Mitglieder einer Erbengemeinschaft ist in vermögensrechtlichen Streitigkeiten der Streitwert nach dem jeweiligen Erbanteil zu bemessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 1999, - 8 KSt 12/99 -, juris). Hiervon ausgehend ist entsprechend dem 1/9 Erbanteil des Klägers zu 1. und dem 1/24 Erbanteil des Klägers zu 2. der Streitwert auf insgesamt 10.152,58 € festzusetzen. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 Abs. 2 AusglLeistG in Verbindung mit § 37 Abs. 2 VermG). Die Kläger begehren zugunsten der Erbengemeinschaft nach ... M... Ausgleichsleistungen für einen auf besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos enteigneten Unternehmensanteil an der S... & Co. KG - G... für Wissenschaft, Technik und Krankenhausbedarf (im Folgenden: Unternehmen). Das 1913 mit sieben Gesellschaftern als G... GmbH S... gegründete Unternehmen kaufte ... M... am 4. Oktober 1928. Nach seinem Tod am 19. Februar 1931 verblieben, ausweislich der Anzeige an das Handelsregister vom 18. März 1936 (Notarregister Nr. ...des Jahres 1936), als Gesellschafter der G... seine Erben - ... M... und ihr gemeinsamer Sohn Dr. ... M.... Die Witwe ... M... hatte seit 1937 gemeinsam mit dem Kaufmann ... T... Gesamtprokura. 1937 folgte die Änderung der Firma zunächst in G..., Inhaber Dr. M... u. Co. KG. Seit 1941 firmierte das Unternehmen als S... u. Co. KG. Der Anteil der Kommanditistin ... M... an dem im Handelsregister des Amtsgerichts S..., Abt. A, Nr. ...eingetragenen Unternehmen betrug in den 1940er Jahren 57,3 %. Dr. ... M... hatte als persönlich haftender Gesellschafter einen Anteil von 42,7 %. Das Unternehmen erzielte in den Jahren 1941 bis 1944 Gewinne zwischen 74.208,00 RM und 180.361,00 RM. Die festgestellten Einheitswerte hinsichtlich des Betriebsvermögens betrugen 358.077,00 RM (1. Januar 1940) bzw. 437.000,00 RM (1. Januar 1943). Zum Unternehmen gehörten eine Vielzahl von Grundstücken, ehemals eingetragen im Grundbuch von S... (alt), Band ..., Bl. .... Zwischen August 1944 und März 1945 waren in dem Unternehmen mindestens 24 namentlich bekannte Zwangsarbeiter, die überwiegend aus Polen und im Übrigen aus Staaten der Sowjetunion (sogenannte „Ostarbeiter“) stammten, sowie auch mindestens 6 französische Zivilarbeiter beschäftigt. Dementsprechend war in der Gewinn-und-Verlust-Rechnung per 31. Dezember 1944 u. a. ausgewiesen: „Löhne 191.595,12 „ (Kriegsgef. & ausl.Arbeiter) 67.790,69 Gehälter 52.741,84“. Für die bei ihm beschäftigten Zwangsarbeiter beantragte das Unternehmen ausweislich der vorliegenden Unterlagen unterschiedslos beim Amtsvorsteher der Ortspolizeibehörde S... u. a. die Gewährung von Urlaub, polizeiliche Reisegenehmigungen für Fahrten in einen anderen Ort oder Erlaubnisse für den Besuch eines Gottesdienstes, die jedenfalls zum Teil auch gewährt wurden. Am 5. September 1944 versagte der Amtsvorsteher der Ortspolizeibehörde S... eine für einen Ostarbeiter von S... nach S... beantragte Reisegenehmigung mit der Begründung: „Da die Bestimmungen für die Benutzung der Reichsbahn weiter eingeschränkt sind und Deutsche Volksgenossen nur in dringenden Fällen Reisegenehmigungen erhalten, ist es nicht zu verantworten, dass die Reichsbahn durch die Ostarbeiter belastet wird. Nur im ganz näheren Umkreis wie I... oder S... kann ich in Ausnahmefällen und bei dringender Begründung Reisegenehmigungen für Ostarbeiter ausstellen.“ Im Rahmen des Antrags vom 21. Dezember 1944 auf Erteilung einer Reisegenehmigung für den als Hilfsarbeiter beschäftigten Polen ... J... gab das Unternehmen an, dass dieser „im Lager ... untergebracht“ sei. Auf eine auf Befehl des amerikanischen Kommandanten gefertigten (schreibmaschinengeschriebene) Liste über die Anfang Mai 1945 im Zentrallager „H...“ in S... untergebrachten Ostarbeiter findet sich unter der Nr. ... ein „S..., ...“ (geboren 1926 in Kiew, beschäftigt bei S...), wobei sich unter dem Buchstaben „k“ im Nachnamen ein „l“ ausmachen lässt („S...“). Ein Herr ... D... S..., geboren am .... ... 1926 in Tarasivka (Bezirk S..., Ukraine), erklärte in seinem Schreiben vom 2. November 1990 an die russische Organisation „Memorial“ im Rahmen des „Programms Ostarbeiter“, dass er im Februar/Anfang März 1943 nach „S...“, Kreis E..., T... verbracht worden sei und in der G... des „Dr. M...“ als G... gearbeitet habe. Laut eines Schreibens an den Bürgermeister der Stadt S... vom 17. August 1944 bat das Unternehmen hinsichtlich zweier bei ihm beschäftigter Ostarbeiter um die Nachprüfung der Höhe des vom Lohn einzubehaltenden noch offenen Abzugsbetrags für ihnen während der Anstellung bei der Stadt gewährte Arbeitsbekleidung. Infolge des Schriftwechsels kam es zu einer Verminderung der durch die Stadtverwaltung geltend gemachten Schuldbeträge der Ostarbeiter, die auf Anordnung des Bürgermeisters von dem Unternehmen vom Ostarbeiterlohn einzubehalten und an die Stadthauptkasse zu überweisen waren. Das streitgegenständliche Unternehmen wurde Ende 1945/Anfang 1946 sequestriert. In dem Protokoll über die Sitzung der Kommission zur Durchführung der Befehle 124 und 126 vom 21. Dezember 1945, in der der Enteignungsantrag der Firma S... & Co., S... einstimmig beschlossen wurde, wurde als Grund angeführt: „Der Inhaber Dr. M... ist Mitglieder der NSDAP vor dem 1.4.1933 und alter Kämpfer. Er ist als alter Reaktionär bekannt, wird als solcher vom FDGB und den Arbeitern gekennzeichnet. Der örtliche Antifa-Ausschuß bestätigt diese Angaben (...)“. Gegen die Verhängung des Sequesters erhob das Unternehmen mit Schreiben vom 13. Juli 1946 Beschwerde und begründete dies damit, dass für die Sequestrierung des Vermögens der ... M... nicht der geringste Anlass bestehe und legte dazu u. a. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des „Antifaschistischen Kartell I...“ vom 12. April 1946 vor. Ausweislich der Abschrift einer notariell beglaubigten, von dem Betriebsrat des Unternehmens unterzeichneten „Bekundung“ vom 25. Juli 1946 hatte Dr. M... während des Krieges folgende soziale Einrichtungen geschaffen: „1. laufende monatlich Unterstützung für Kriegerfrauen, 2. Weihnachtsgratifikationen an die gesamten Arbeitnehmer einschließlich der zum Heeresdienst eingezogenen verheirateten und ledigen Arbeitnehmer und Kinderbescherung, 3. Lebensversicherung für die eingezogenen Arbeitnehmer sowie laufende Unterstützung für Altersrentner, 4. vor dem Krieg wurde die Reisekasse gegründet und mit Unterstützung dieser Kasse wurden Fahrten durchgeführt und Veranstaltungen verschiedener Art vorgenommen.“ Des weiterem heißt es in diesem Zusammenhang in einem (nicht näher bezeichneten, beim Thüringer Hauptstaatsarchiv Weimar aufgefundenen) Dokument vom 2. September 1946 auszugsweise: „Belastung lt. Protokoll Alt-Pg. vor 1933, unsoziales Verhalten den Arbeitern gegenüber Entlastung lt. Einspruch Firma gibt zu, daß Dr. M... als Altparteigenosse anzusprechen ist. Er hat sich niemals aktivistisch betätigt, anliegende Unterlagen sollen beweisen, daß seine Einstellung eine andere war als er zur Schau getragen hat. M. hat sich militaristisch nicht betätigt. Frau H..., verw. M... 57,3 % ist unbelastet. Unbedenklichkeitsbescheinigungen liegen vor. Stellungnahme M... als Alt-Pg. wird zugegeben. Gegen den Vorwurf: unsoziales Verhalten, wird im Einspruch nichts gesagt. Frau H..., verw. M... (57,3 %) werden gute Zeugnisse ausgestellt, sie ist unbelastet. Vorschlag: Anteil Dr. M..., Liste A Anteil H..., verw. M..., Liste B (57,3 %)“. Der Geschäftsführende Ausschuss der Landeskommission zur Durchführung der Befehle 124/126 für das Land Thüringen teilte dem Unternehmen laut einer Abschrift vom 25. September 1946 mit, dass die Angelegenheit geprüft und entschieden worden sei: „Der Anteil des Herrn Dr. M... bleibt unter Sequester und verfällt der Enteignung. Der Anteil H..., verwitwete M..., soll aus dem Sequester herausgenommen werden, falls die SMA hierzu ihre Zustimmung erteilt. Hierüber erhalten Sie noch besonderen Bescheid.“ Ausweislich einer Liste mit Unterschriften von über 80 Beschäftigten, sprachen sich diese auf der am7. Januar 1948 stattgefundenen Betriebsversammlung geschlossen dafür aus, dass der Betrieb voll landeseigener Betrieb werden solle. In einem Brief des Kreisvorstandes der SED S..., Abt. Wirtschaft, vom 16. Januar 1948 an den Kreisvorstand der SED zur Vorstandssitzung heißt es in Bezug auf die „Belastung“ der beiden Gesellschafter sodann: „Der ehemalige Mitinhaber der obengenannten Firma ist seit Juli 1945 Inhaft genommen und nicht wieder zurückgekehrt. (...) Die Kommandistin, und zwar die Mutter des Dr. Ing. M... (...) ist in der Firma nicht tätig. Während der Nazizeit war sie nicht in der Lage entsprechend ihren grösseren Anteil (3/5) entscheidend auf ihren Sohn einzuwirken, um der Belegschaft ein gutes Arbeiten zu ermöglichen. Nach Ansicht der Belegschaft hätte manche wesentliche Besserung, auch in Bezug auf Entlohnung erfolgen können, denn der Betrieb hatte die Mittel zur Verfügung. Auch in der Wohltätigkeitseinrichtung (Wasch- und Baderaum, Klosettanlage, Umkleideraum, Aufenthaltsraum) wurde, obwohl Mittel vorhanden waren, nichts getan. Ferner hat sie geduldet, dass sich ihr Sohn an Ostarbeitern unmenschlich benommen hat. Die Kommandistin ... M... als Mutter hatte auf Grund ihres erheblich größeren Besitzrechtes die Macht, diese Mehrheit zur Anwendung zu bringen. (...) noch 1941 hatte sie mehr als das Doppelte der Firma in Eigentumsbesitz. Auch ist sie Kriegsgewinnler. Allein von 1941 bis 1943 stieg ihr Reingewinn von 42.521,-- RM auf 103.347,-- RM. (...) Gegenüber der Not des Volkes und besonders im Betriebe auch mit seinen Einrichtungen (wie oben geschildert) ein bezeichnendes Beispiel. Ferner die Duldung der Polenmißhandlung in dem Betrieb, in dem sie die Mehrheit hatte. Dazu kommt, dass die Unruhe im Betrieb nicht nachläßt; eine erneute Betriebsversammlung verlangt zu 95 % durch eigenhändige Unterschrift die völlige Sequestrierung des Betriebes. (...) Es ist die Enteignung der ... M... zu veranlassen, weil 1. Riesige Kriegsgewinne, 2. Duldung der Ausbeutung und Mißhandlung von Ostarbeitern, 3. die Belegschaft am 7.1.48 durch eigenhändige Unterschrift erneut geschlossen dafür eintritt.“ Laut eines Schreibens vom 15. März 1948 wurde zunächst entschieden, den Betrieb „voll in Liste A einzustufen“ und lediglich das Privatvermögen der ... M... freizustellen. Das Unternehmen stand auf Liste A des Kreises I..., lfd. Nr. ..., wogegen ... M... im April 1948 nochmals erfolglos Einspruch erhob. In der Bescheinigung des Antifaschistischen Blocks vom 4. Mai 1948 „in dem Enteignungsverfahren gegen Frau H... verw. M..., geb. S..., betr. ihres Geschäftsanteiles an der G...“ heißt es im letzten Abschnitt u. a.: „Es ist dem Block nichts Nachteiliges bekannt geworden, vielmehr muss festgestellt werden, dass M. [ihr Ehemann ... M...; Anmerkung des Gerichts] in allen Kreisen der I... Bevölkerung s. Zt. geschätzt und geachtet wurde. Er, als auch seine Ehefrau waren nicht Mitglied der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen. Aus all den vorstehend angeführten Gründen empfiehlt daher der Block in der Enteignungssache der L..., soweit diese den Anteil der Witwe ... M... betrifft, eine nochmalige Nachprüfung der jetzt getroffenen Entscheidung, da diese seitens des Blockes für die hinterbliebene Ehefrau als zu hart angesehen wird. Der Block glaubt seine Stellungnahme noch damit begründen zu dürfen, dass aufgrund der gegebenen Tatsachen die Ehefrau weder zu den Aktivisten, noch zu den Kriegsverbrechern oder sonstigen unsozialen Elementen zu rechnen ist.“ Es folgte die Enteignung des Unternehmens mit allen Grundstücken aufgrund des Thüringischen Landesgesetzes vom 24. Juli 1946 sowie der von der Landeskommission zur Durchführung der Befehle 124/126 vom 20. Februar 1948 und der Landesregierung Thüringen gefassten Beschlüsse, bestätigt durch die SMAD mit Befehl 64 vom 17. April 1948. Am 8. September 1948 wurde die Firma im Handelsregister gelöscht und am 9. September 1948 wurden die Grundstücke in das Eigentum des Volkes umgeschrieben. Zur Größe des Betriebes zum Zeitpunkt der Enteignung kann nur auf einen nicht näher bezeichneten, beim Thüringer Hauptstaatsarchiv Weimar aufgefundenen „Erfassungsbogen“, in dem die „Belegschaftsstärke“ im Dezember 1945 mit 41 [vielleicht auch 51] angegeben war, sowie ein Schreiben des V.V.B. G... vom 11. März 1949 an die V.V.B. G... in I... abgestellt werden, wonach im Mai 1946 etwa 90 Beschäftigte die Arbeit wieder aufnahmen und sich im Sommer 1946 die Belegschaft auf etwa 110 Mann erhöhte. Der Anteil der zum Kriegsende im Unternehmen beschäftigten Ostarbeiter ist nicht bekannt. ... M... verstarb am 17. August 1965 und wurde ausweislich der Teilerbscheine des Amtsgerichts I... vom 10. April 2001 (Az....) von ihren Enkeln ... M... und ... ... ... N... zu je 1/3 sowie ... M..., ... C... geb. M..., ... W... geb. M... und ... M... zu je 1/12 des Nachlasses beerbt. ... M... verstarb am 18. März 1984. Er wurde ausweislich des gemeinschaftlichen Erbscheins des Amtsgerichts F... (...) von seinen drei Kindern ... -... M... (dem Kläger zu 1.), ... M... und ... M... zu je 1/3 des Nachlasses beerbt. Mit Schreiben vom 1. August 1990 meldete ... W... ihren Anspruch an den Grundstücken und Gebäuden ihrer Eltern - auch namens ihrer Geschwister ... M..., ... M... und ... S... geb. M..., allerdings ohne Vorlage entsprechender Vollmachten - an. Den Eltern hätten die L..., einige Geschäftsgebäude, Wohnhäuser und Grundstücke in S... gehört. Mit Schreiben vom 11. September 1990 machte ... -... M... als Vertreter der Erbengemeinschaft der ... M... unter Vorlage entsprechender Vollmachten die vermögensrechtlichen Ansprüche u. a. für die G... Co. KG geltend. ... M... stellte durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 9. Oktober 1990 einen Antrag hinsichtlich sämtlicher Rückübertragungs- und Entschädigungsansprüche hinsichtlich der Firma S... & Co. KG. ... C... geb. M... schloss sich mit Schreiben vom 28. August 1992 dem Antrag ihrer Geschwister an. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 7. November 1995 (Az.: ...) lehnte das Thüringer Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen S... (LaRoV) den Antrag auf die Rückübertragung von Eigentumsrechten am ehemaligen Unternehmen ab. Eine Anspruchsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 VermG ergebe sich nicht, da der sachliche Geltungsbereich des Vermögensgesetzes für Eingriffe auf besatzungsrechtlicher Grundlage ausgeschlossen sei. Unbeschadet der Ablehnung des Antrages werde dieser als weitergehender Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung gewertet. ... W... verstarb am 28. November 2001 und wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts I... vom 14. Februar 2002 (Az. ...) von ihrem Ehemann ... W... und ihrem Sohn ... W... (dem Kläger zu 2) zu je 1/2 beerbt. ... M... verstarb - ohne dass Erben nach ihm benannt werden können - am 9. März 2012. Der Beklagte lehnte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 6. Juli 2018 den Antrag auf Gewährung einer Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichsleistungsgesetz für den Verlust des Anteils der ... M... am Unternehmen S... & Co. KG ab. Dies begründete der Beklagte damit, dass das auf besatzungshoheitlicher Grundlage entschädigungslos untereignete Unternehmen wegen der Verwirklichung der Tatbestandsalternative des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG unwürdig sei. Die wenigen vorhandenen Unterlagen würden die menschenunwürdige Behandlung ausländischer Arbeiter im Unternehmen belegen. Während des Zweiten Weltkrieges habe das Unternehmen Zwangsarbeiter beschäftigt, unter ihnen auch Ostarbeiter. Von einer erheblichen Verletzung des Rechts dieser Arbeiter auf körperliche Unversehrtheit und menschenwürdige Behandlung sei auszugehen, wenn sie nicht anständiger behandelt wurden, als dies aufgrund der sogenannten Ostarbeitererlasse und mit Blick auf die menschenverachtende Politik des nationalsozialistischen Apparats für diesen Personenkreis üblich war. Dem Schreiben der SED vom 16. Januar 1948 sei glaubhaft zu entnehmen, dass im Unternehmen die Ausbeutung und Misshandlung von Ostarbeitern, speziell die Misshandlung von Polen geduldet worden sei, ferner dass sich Herr Dr. M... „an Ostarbeiter unmenschlich benommen“ habe, dass die sanitären Einrichtungen, Umkleide- und Aufenthaltsräume nicht dem damaligen Standard entsprochen hätten, und dass ... M..., obwohl sie die Mehrheit im Unternehmen hatte, nichts getan habe, diese Zustände zu ändern bzw. zu beseitigen. Dies werde durch die Unterschriftenliste der ca. 80 Beschäftigten, die sich für den Übergang des Betriebs in Landeseigentum aussprachen, bekräftigt. Diese Anschuldigungen seien auch nicht widerlegt worden. Die menschenunwürdige Behandlung der Ostarbeiter im Unternehmen durch den Mitgesellschafter Dr. M... müsse sich ... M... aufgrund ihrer leitenden Stellung als Kommanditistin und Mehrheitsgesellschafterin zurechnen lassen. Aus der Leitungsfunktion heraus bestehe die Verpflichtung, bei Bekanntwerden von Missständen einzuschreiten. Die Verletzung dieser Aufsicht- und Kontrollpflichten in vorwerfbarer Weise führe zur Zurechnung des einen Ausschlussgrund erfüllenden Handelns anderer, die im Unternehmen Zwangsarbeiter misshandelten. Es müssten lediglich die Tatsachen bekannt gewesen sein, aus denen sich ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit ergebe. Wenn ... M... der Verstoß bewusst gewesen sei oder bei der ihr zumutbaren Gewissensanspannung hätte bewusst sein müssen, seien die Voraussetzungen eines zurechenbaren, vorwerfbaren Verhaltens gegeben. Die Kläger haben am 10. August 2018 Klage erhoben. Sie würden den Anspruch auf Ausgleichsleistungen zugunsten der Erbengemeinschaft nach ... M... weiter verfolgen, da entgegen des vorstehenden Schreibens der SED und den dortigen (singulären) Ausführungen zu Herrn Dr. M... eine Unwürdigkeit i. S. d. § 1 Abs. 4 AusglLeistG weder gegeben noch nachgewiesen sei. ... M... habe sich persönlich keiner den Tatbestand erfüllenden Handlung schuldig gemacht. Ihr Unternehmensanteil sei vielmehr ursprünglich aus der Enteignung ausgenommen, ihr Privatvermögen sogar von der Enteignung freigestellt worden. In dem Schreiben der SED Kreisleitung werde lediglich von einer Duldung dahingehend, dass „sich ihr Sohn an Ostarbeitern unmenschlich benommen hat“ sowie „der Polenmißhandlung in dem Betrieb, in dem sie die Mehrheit hatte“ gesprochen. Dies reiche nicht aus. Es müssten vielmehr konkrete Vorfälle genannt werden, die eine entsprechende unwürdige Handlung belegen. Im Schreiben der SED Kreisleitung, das in der damaligen Situation gesehen und dementsprechend auch eingeordnet werden müsse, sei der Sachverhalt pauschal ausgeschmückt und übertrieben worden, um die gewünschte Enteignung des Unternehmens herbeizuführen. Die vorliegenden Unterlagen würden keine erhebliche Verletzung des Rechts der Zwangsarbeiter auf körperliche Unversehrtheit oder menschenunwürdige Arbeits- und Lebensbedingungen belegen. Die bloße einmalige, zweckorientierte Behauptung in dem Schreiben der SED Kreisleitung reiche zum Nachweis nicht aus. Auch andere unmenschliche Verhaltensweisen - außerhalb der Sphäre bzw. des Handlungsbereichs des Dr. M... - durch weitere Personen oder gar das Unternehmen selbst gegenüber den Ostarbeitern seien nicht belegt. Von einer dem Alleingeschäftsführer zugeschriebenen Handlung könne nicht auf das Unternehmen geschlossen werden. Dies gelte im Ergebnis auch für die Behauptung der Duldung der Polenmisshandlung, da den Unterlagen nicht zu entnehmen sei, wie eine entsprechende betriebsbezogene Misshandlung stattgefunden haben soll. Auch setze die Duldung eine Kenntnis der Betroffenen voraus, zu der nichts dargetan sei. In der Familie M... habe ein „recht liberaler“ Umgang mit den Zwangsarbeitern bestanden. So habe es eine Liaison der damals im Unternehmen verkehrenden und zur Familie M... gehörenden ... N... mit einem französischen Zwangsarbeiter gegeben, die nach Denunziation - vermutlich aus dem Ort - zu einer strafrechtlichen Verurteilung der Frau N... geführt habe. Dass gegen den Zwangsarbeiter Maßnahmen ergriffen wurden, sei hingegen nicht überliefert. Es sei gerade nicht erforderlich nachzuweisen, dass die Ostarbeiter über die Vorgaben der sogenannten Ostarbeitererlassen hinaus besser behandelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beschreibe die bloße Behandlung von Ostarbeitern in Unternehmen selbst keinen Unwürdigkeitstatbestand. Die Behauptung der Befolgung der Gesetzeslage reiche für den Nachweis des eng auszulegenden Ausschlussgrundes der Unwürdigkeit nicht aus. Die vorliegenden Indizien würden einen eigenverantwortlichen Umgang des Unternehmens mit den Zwangsarbeitern nahelegen. Konkrete Anhaltspunkte zur Überprüfung der damaligen Lage lägen nicht vor. In Zweifelsfällen sei nach der Gemeinsamen Arbeitshilfe des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen der Ausschlussgrund zu verneinen. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Enteignung der ... M... nicht wegen ihrer Verstrickung in NS-Unrecht o. ä., sondern allein wegen der Unruhen und der Parteinahme der SED erfolgt sei. Im Ergebnis habe man nicht unwürdiges Unternehmensverhalten, sondern nur ein zu sanktionierendes Verhalten des Herrn Dr. M... gesehen, welches der ... M... damals nicht zugerechnet wurde. Es könnte heute kein strengerer Maßstab im Rahmen der Unwürdigkeitsprüfung gelten. Unter besatzungsrechtlichem Maßstab sei ... M... wegen ihrer eigenen Unbelastetheit verschont geblieben. Wären dem Unternehmen und der Hauptgesellschafterin Maßnahmen zu Last zu legen gewesen, hätte dies in der Bescheinigung des Antifaschistischen Blocks vom 4. Mai 1948 sicher Ausdruck gefunden. ... M... sei ein Eingreifen auch aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht möglich gewesen. Als Kommanditisten der Gesellschaft sei sie schon vom Grunde her zur Geschäftsführung nicht berufen gewesen (vgl. § 170 HGB). Sie habe den Kommanditanteil schlicht von ihrem verstorbenen Ehemann übernommen und im Übrigen mit geschäftlichen Dingen (wie die meisten Frauen dieser Zeit) nicht zu tun gehabt. Aber auch ihr zur Geschäftsführung bestellter Sohn hätte die Führung des Unternehmens nicht darauf ausgerichtet, dass auf Unternehmensebene Zwangsarbeiter misshandelt oder Ostarbeiter schlechter behandelt wurden. Die fehlende Differenzierung in der Position Löhne für „Kriegsgefangene und ausländische Arbeiter“ nach Ostarbeitern und Zwangsarbeitern anderer Länder in der Bilanz 1944 sei ohne weiteres auf die Gleichbehandlung der Zwangsarbeiter im Unternehmen zurückzuführen. Dies sei in kleineren Unternehmen, die nur eine geringe Zahl Zwangsarbeiter beschäftigten, üblich gewesen. So habe das Unternehmen auch alle Gruppen der Zwangsarbeiter bei der Anwendung der Meldevorschriften gleich behandelt. Die singuläre Ablehnung eines Reiseantrags basiere nicht auf einer Entscheidung des Unternehmens. Auch aus dem Schriftverkehr mit der Stadt S... lasse sich entnehmen, dass das Unternehmen im Sinne der polnischen Arbeiter kritisch nachgefragt habe, ob die nachträgliche Berechnung eines Entgeltes für Arbeitskleidung berechtigt sei und daher eine Nachprüfung erbeten habe. Aus den Unterlagen ergebe sich weiter, dass Herr Dr. M... eine ganze Reihe freiwilliger sozialer Aufwendungen zugunsten der Belegschaft gemacht habe. Er sei alles andere als der menschenverachtende Geschäftsführer gewesen. Die Unterbringung einiger im Unternehmen beschäftigter Ostarbeiter in Lagern sei nicht nachgewiesen. Es sei unklar, ob der vom Beklagten ausgemachten Zwangsarbeiter (Herr S...) im Unternehmen beschäftigt war, da er sich nicht in der Liste der ausländischen Arbeiter im Jahr 1945 finde. Grundsätzlich seien die Zwangsarbeiter de S... vor Ort und zusammen ohne Unterscheidung der Nationalität untergebracht worden. Deshalb seien von dort aus (unterschiedslos) Anfragen für die Reiseerlaubnis getätigt worden. Der Zeuge ... W..., der Vater des Klägers zu 2., könne bestätigen, dass sich die Zwangsarbeiter nach der Arbeit frei im Ort bewegt hätten. Daraus sei die Unterbringung der Zwangsarbeiter am Ort und nicht die Verbringung in entfernte Zentrallager zu schlussfolgern. Wenn vereinzelt Arbeiter aus Osteuropa seitens der staatlichen Behörden im Lager untergebracht waren und von dort aus dem Unternehmen zur Beschäftigung zugeteilt wurden, habe das Direktionsrecht nicht beim Unternehmen gelegen und es hätte so auf die Unterbringung auch keinen Einfluss nehmen können. Der Beklagte sei daher im Rahmen der zweistufigen Festsetzung des Ausgleichsleistungsanspruchs lediglich noch für die Festsetzung der gekürzten Bemessungsgrundlage zuständig. Diese sei auf 52.213,28 € festzusetzen. Für das Unternehmen sei zuletzt ein Einheitswert von 437.000,00 RM festgesetzt worden. Der Anteil der ... M... vom 1,5-fachen des Einheitswertes betrage 375.601,50 DM, so dass sich nach der Kürzung gemäß § 7 Abs. 1 EntschG die gekürzte Bemessungsgrundlage von 102.120,30 DM ergebe. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 6. Juli 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, zugunsten der Erbengemeinschaft nach ... M... bestehend aus den im angefochtenen Bescheid bezeichneten Erben eine gekürzte Bemessungsgrundlage in Höhe von 52.213,28 € für den Verlust des Anteils der Frau... M... an der S... & Co. KG festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Hinblick auf den Einsatz von Zwangsarbeitern und Kriegsgefangenen fordere das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen eine differenzierte Betrachtungsweise, soweit Unternehmen auch konkrete Gestaltungsmöglichkeiten besaßen. Bereits in den damals geltenden rechtlichen Regelungen, etwa den Polen- und Ostarbeitererlassen, sei von vornherein eine Ungleichbehandlung angelegt und eine bewusste Diskriminierung und Schlechterbehandlung gegenüber anderen Personengruppen vorgesehen gewesen. Die bei der Behandlung der Zwangsarbeiter festzustellenden Unterschiede hätten neben der Ausgestaltung der eigentlichen Arbeitsbedingungen insbesondere die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Bekleidung, die Unterkunftsbedingungen und deren medizinische Versorgung aber auch die körperliche Züchtigung betroffen. Die „bloße Befolgung“ der Ostarbeiter- bzw. Polenerlasse könne nicht zur Entlastung im Hinblick auf den Vorwurf der Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit dienen. Es müssten daher keine „konkreten Ereignisse“ belegt sein, die die „Schlechterbehandlung“ der ausländischen Arbeitskräfte begründen. Die Feststellung der „normativ-indizierten“ Schlechterbehandlung reiche aus. Die Nichterweislichkeit der Behauptung der Besserbehandlung gehe zu Lasten des jeweiligen Antragstellers, dem ein diesbezüglicher Nachweis obliege. ... M... und dem Unternehmen sei das Handeln des Herrn Dr. M... zuzurechnen, da sie aufgrund der Mehrheit der Firmenanteile jederzeit gegen ihren Sohn einschreiten und eine „andere Firmenpolitik“ hätte fordern können. Auch eine unter Umständen ihrem Sohn erteilte Generalvollmacht hätte sie nicht von ihrer Verantwortung für die Firma entbunden. Sie sei zumindest Nutznießerin der Firmenpolitik gewesen. Die Freistellung des Privatvermögens der ... M... bei der Unternehmensenteignung bringe lediglich die Unerheblichkeit ihres Handelns außerhalb des Unternehmens für die Enteignung zum Ausdruck. Anhand der in der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Dezember 1944 ausgewiesenen Lohnkosten seien mindestens 1/4 - in Anbetracht der niedrigeren Löhne der Ostarbeiter bis zu 1/3 - der Gesamtbeschäftigten ausländische Arbeitskräfte gewesen. Die Beschäftigung von Ostarbeitern in der Firma sei nicht nur auf Einzelpersonen beschränkt gewesen und ihr Einsatz habe auch nicht nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Die Umsetzung der maßgeblichen Erlasse für die im Werk beschäftigten Ostarbeiter und Polen ergebe sich insbesondere daraus, dass Reisegenehmigungen beantragt wurden, weil die Bewegungsfreiheit eingeschränkt werden sollte oder nur mit Erlaubnis der Arbeit- bzw. Unterbringungsort verlassen werden durfte. Dass auch für andere Zwangsarbeiter Reisegenehmigungen beantragt werden mussten, sei dabei unschädlich. Aus den Archivauskünften ergebe sich, dass Zwangsarbeiter des Unternehmens in Lagern untergebracht waren. Der nachweislich im Ostarbeiterlager „H...“ in S... lebende „...S...“ bzw. „... ... S...“ (geb. 1926, aus der Ukraine), der nach eigenen Angaben zwischen 1943 und 1945 in dem Unternehmen beschäftigt war, sei ein und dieselbe Person. Die unterschiedliche Schreibweise des Namens sei mit der Eindeutschung osteuropäischer Namen in dieser Zeit und Transkriptionsfehlern zu erklären. Damit sei den Forderungen nach einer geschlossenen Unterbringung der Polen und Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit entsprochen worden. Bereits die Unterbringung einzelner Zwangsarbeiter in speziellen Lagern (ausschließlich) für Polen bzw. Ostarbeiter, das Tragen von Kennzeichen auf der Kleidung oder aber auch die Begründung bei der Versagung der Reisegenehmigung würden gegen eine Gleichbehandlung aller Zwangsarbeiter sprechen. Es gebe dagegen keine Anhaltspunkte, dass das Unternehmen den ihm zur Verfügung stehenden Spielraum zugunsten der Ostarbeiter genutzt hätte, um deren Verpflegung, Unterbringung, Arbeitsbedingungen u. ä. zu verbessern. Die Beantragung von Reisegenehmigungen für Polen beweise dies nicht, da dies dem Umstand geschuldet gewesen sei, dass das Unternehmen für alle Obliegenheiten der bei ihm beschäftigten ausländischen Arbeitskräfte zuständig war. Zudem sei die Unterbringung aller in einem Unternehmen beschäftigter ausländischer Arbeiter bereits von vornherein ausgeschlossen gewesen, da es für Polen und Ostarbeiter eigene, nicht für die beschäftigten Franzosen geltende Regelungen über deren Unterbringung gab. Die Behauptung, dass alle Zwangsarbeiter im Hinblick auf Lohn und Mitbenutzung der sozialen Anlagen des Unternehmens gleich behandelt worden seien, sei nicht bewiesen. Ein Vergleich der Bezahlung sei nicht möglich, weil nicht bekannt sei, wie hoch der Arbeitslohn der Franzosen war. In der mündlichen Verhandlung wurde durch die Vernehmung des Zeugen ... W... Beweis erhoben zu der Frage der Lebensverhältnisse der in den Jahren 1944/1945 bei der Firma S... & Co. KG beschäftigten Zwangsarbeiter, vor allem Polen, Russen und Ukrainer. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die in der Gerichtsakte befindliche Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 2019 verwiesen (Bl. 137 ff. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (1 Band) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (6 Aktenheftungen, 1 Aktenordner) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung waren.