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Urteil

6 K 689/17

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Hinblick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist es zulässig, die sich im Rahmen einer nachträglichen Prüfung des maßgeblichen Jahreseinkommens ergebenden Einkommensänderungen bei der (endgültigen) Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen.(Rn.36) 2. Einkommensnachweise, die zwar verspätet, jedoch noch vor Wirksamwerden des Bescheides vorgelegt werden, müssen bei der Einkommensschätzung herangezogen werden.(Rn.39)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 11. August 2017 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Hinblick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ist es zulässig, die sich im Rahmen einer nachträglichen Prüfung des maßgeblichen Jahreseinkommens ergebenden Einkommensänderungen bei der (endgültigen) Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen.(Rn.36) 2. Einkommensnachweise, die zwar verspätet, jedoch noch vor Wirksamwerden des Bescheides vorgelegt werden, müssen bei der Einkommensschätzung herangezogen werden.(Rn.39) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 11. August 2017 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage hat Erfolg. Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere wurde das Vorverfahren nach § 68 VwGO ordnungsgemäß durchgeführt. Entgegen der Ansicht des Thüringer Landesverwaltungsamtes war der mit Schreiben vom 31. März 2017 erhobene Widerspruch, eingegangen am 6. April 2017, nicht verfristet. Die einmonatige Widerspruchsfrist gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO begann erst nach der Bekanntgabe des auf den 27. Oktober 2016 datierenden Bescheides durch Zustellung einer Bescheidkopie an die Kläger am 30. März 2017 zu laufen. Die Beklagte kann den Nachweis einer früheren ordnungsgemäßen Bekanntgabe nicht führen. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ThürVwVfG hat die Behörde im Zweifel den Zugang des zulässigerweise mangels strengerer Vorgaben per einfachen Brief übermittelten Bescheides nachzuweisen, wenn der Bescheidadressat wie vorliegend den Zugang bestreitet. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht auf die Fiktion des § 41 Abs. 2 Satz 1 ThürVwVfG berufen, wonach der Bescheid am dritten Tag „nach der Aufgabe zur Post“ als bekanntgeben gilt, da sich die Fiktion nur auf den Zugang, nicht aber auch auf die Aufgabe bzw. Absendung des Bescheides bezieht. Im Verwaltungsvorgang ist kein Vermerk vorhanden, der die Aufgabe des Bescheides zur Post bzw. seine Absendung belegt. Aufgrund dieses Bekanntgabemangels kam der Bescheid vom 27. Oktober 2016 zunächst nicht über das Stadium des Entwurfs hinaus und erlangte keine Wirksamkeit (vgl. dazu auch Pattar, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl. 2017, § 37 SGB X, Rn. 159). Eine Heilung dieses Mangels und somit eine wirksame Bekanntgabe des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte erst durch Übersendung der Bescheidkopie an die Kläger mit Schreiben vom 28. März 2017, infolge dessen die Kläger von dem Regelungsinhalt des Bescheides tatsächlich Kenntnis erlangten. Da § 9 des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) wie der inhaltsgleich § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) bereits für zustellungsbedürftige Verwaltungsakte bei fehlendem Zustellungsnachweis oder der Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften als Zustellungszeitpunkt denjenigen des tatsächlichen Zugangs bei dem Empfangsberechtigten gelten lässt, so hat dies entsprechend für den hier zu beurteilenden - weniger formstrengen - Grundfall der Bekanntgabe zu gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 2/92 –, Rn. 11, juris). Einer wirksamen Bekanntgabe durch Übersendung lediglich einer „Kopie“ des Bescheides kann zwar grundsätzlich der fehlende Bekanntgabewille der Beklagten entgegen gehalten werden, da auch insoweit gilt, dass ein ohne Bekanntgabewillen zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt keine Wirksamkeit erlangt (OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. März 2015 – 1 L 313/11 –, Rn. 58 m. w. N., insbesondere Verweis auf BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43/95 –, BVerwGE 104, 301-323, juris). Allerdings haben die Kläger durch Einlegung des (unbedingten) Widerspruchs mit Schreiben vom 31. März 2017 die sie betreffende Regelungswirkung des Bescheides vom 27. Oktober 2017, „zugestellt als Kopie am 30.03.2017“ anerkannt. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid über die endgültige Festsetzung der „Kita-Gebühren“ für den Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 in Höhe von monatlich 121,00 € in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 11. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung sind vorliegend § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII-2012), § 20 des Thüringer Gesetzes über die Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege als Ausführungsgesetz zum Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (Thüringer Kindertageseinrichtungsgesetz - ThürKitaG -) vom 16. Dezember 2005 in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt J... und für die geförderte Kindertagespflege (Kita-Gebührensatzung) der Beklagten in der Fassung vom 20. Mai 2015 (Kita-GS-2015). Die Kita-Gebührensatzung in der Fassung vom 20. Mai 2015 steht im Einklang mit höherrangigem Recht und enthält auch die von § 20 ThürKitaG geforderte Staffelung nach Einkommen und/oder Kinderzahl um zu gewährleisten, dass tendenziell eine geringere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und eine höhere Kinderzahl eines Gebührenschuldners zu einer Begünstigung hinsichtlich der Abgabenhöhe führen (vgl. dazu auch die Ausführungen im rechtskräftigen Urteil vom 16. Dezember 2016 im Verfahren 6 K 353/15 Ge, S. 5 ff. zu der - hinsichtlich der hier maßgeblichen Regelungen inhaltsgleichen - Vorgängersatzung Kita-GS-2010). Dabei ist es im Hinblick auf den Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit und der Beitragserhebung nach der tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zulässig, die sich im Rahmen einer nachträglichen Prüfung des maßgeblichen Jahreseinkommens ergebenden Einkommensänderungen bei der (endgültigen) Festsetzung der Gebühren zu berücksichtigen. Die durch § 6 Abs. 6 Satz 1 Kita-GS-2015 eröffnete Möglichkeit, in Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten ihr Einkommen trotz Aufforderung nicht hinreichend nachweisen, die jeweiligen Höchstbeträge festzusetzen, trägt dem Umstand Rechnung, dass die Einrichtungsträger bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens entscheidend auf die Mitwirkung der Eltern angewiesen sind. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Erhebung der Elternbeiträge im Rahmen einer - ohnehin mehr Spielraum eröffnenden - sozialen Leistungsgewährung erfolgt (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. März 1998 – 1 BvR 178/97 -, Rn. 55, 68 ff.; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. September 1998 – 8 C 25/97 -, Rn. 22, jeweils juris). Die - regelmäßig nicht im Ansatz kostendeckenden - Elternbeiträge mindern lediglich den Wert der den Erziehungsberechtigten gewährten Betreuungs- und Bildungsleistung anteilig. Insofern erscheint es auch im Hinblick auf den sachlich begründeten Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität nicht willkürlich oder unverhältnismäßig, die Leistungsgewährung gegenüber Eltern, die an der Feststellung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht in gebotenem Maße mitwirken, nach Maßgabe der jeweiligen Höchstsätze einzuschränken. Allerdings bestimmt § 6 Abs. 6 Satz 2 Kita-GS-2015 explizit, dass bei der Schätzung des maßgeblichen Einkommens - mangels Vorliegens der erforderlichen Nachweise zum Zeitpunkt der Einkommensermittlung trotz Aufforderung - in der Regel vom höchsten zu berücksichtigenden Einkommen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Kita-GS-2015 ausgegangen wird, wenn nicht gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen. So liegt es aber hier. Die Einkommensnachweise für das Jahr 2015 legten die Kläger der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. März 2017 zwar verspätet, jedoch noch vor Wirksamwerden des hier streitgegenständlichen Bescheides am 30. März 2017 vor, so dass diese bei der Einkommensschätzung hätten herangezogen werden müssen. Vorliegend ist es dabei unerheblich, ob maßgeblicher Zeitpunkt für die Berücksichtigung verspätet vorgelegter Einkommensnachweise bei der - hier endgültigen - Festsetzung der Elternentgelte bereits der Zeitpunkt der Einkommensermittlung durch die Behörde bei Bescheiderlass ist (so der Wortlaut des § 6 Abs. 6 Satz 1 Kita-GS-2015) oder es - wie regelmäßig in Anfechtungssituationen - maßgeblich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, mithin die Sach- und Rechtslage bei Erlass des Widerspruchsbescheides, hier am 11. August 2017, ankommt. Für letzteres spricht, dass auf einen Widerspruch hin der Ausgangsbescheid grundsätzlich umfassend in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu überprüfen ist, wobei die Behörde neues Vorbringen ebenso wie eine Änderung der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen hat (vgl. ebenso Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 68 Rn. 196; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 68 Rn. 12, 14 m. w. N.). Dies kann hier aber offen bleiben, da die Einkommensnachweise bereits zum früheren Zeitpunkt - dem Wirksamwerden des Bescheides - vorlagen Aus den Mitte März 2017 vorgelegten Unterlagen ergeben sich ausreichend „gegenteilige Anhaltspunkte“ im Sinne des § 6 Abs. 6 Satz 2 Kita-GS-2015 dafür, dass - auch bei einer Einkommensschätzung aufgrund unzureichender Mitwirkung bei der Einkommensermittlung trotz Aufforderung - in Bezug auf die Kläger von einem weit geringerem als dem höchsten zu berücksichtigenden Einkommen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Kita-GS-2015 auszugehen war. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 6 Satz 2 Kita-GS-2015 war zum Zeitpunkt der Heilung des Bekanntgabemangels für die Festsetzung des höchsten zu berücksichtigenden Einkommens nicht (mehr) eröffnet. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass § 6 Abs. 6 Satz 2 Kita-GS vom Wortlaut her die Festsetzung der Höchstbeträge nur für den Fall, dass Einkommensnachweise nicht oder nicht vollständig vorgelegt werden, vorsieht, während eine Sanktionierung einer lediglich verspäteten Vorlage nicht explizit ausgesprochen wird (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 1 L 516/16 –, juris). Unter Einbeziehung des in den Monaten August bis Dezember 2015 vom Kläger zu 2) durchschnittlich erzielten Netto-Einkommens in Höhe von 1.395,69 € (7.605,42 € Bruttolohn im Zeitraum August bis November 2015 abzüglich eines Pauschalbetrags von 40 Prozent bei steuer- und sozialversicherungspflichtigem Einkommen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Punkt 2 Kita-GS-2015 zuzüglich 3.450,30 € Brutto-Krankengeld für 2 Tage im Oktober 2015 und jeweils 30 Tage im November und Dezember 2015 abzüglich eines Pauschbetrags von 30 Prozent bei lediglich sozialversicherungspflichtigem Einkommen gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Punkt 3 Kita-GS-2015 - geteilt durch die Anzahl der Monate), des monatlichen Kindergeldes für die drei Kinder in Höhe von insgesamt 558,00 € sowie des den Freibetrag gemäß § 10 des Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG -) übersteigende Elterngeldes der Klägerin zu 1) in Höhe von 75,00 € ergab sich ein gemäß § 4 Abs. 6 Kita-GS-2015 zu berücksichtigendes monatliches Familieneinkommen in Höhe von 2.028,69 €. Davon sind die Freibeträge gemäß § 4 Abs. 6 Satz 2 Kita-GS-2015 - bei einem Kind 1.130,00 € und für jedes weitere kindergeldberechtigte Kind 400,00 € -, insgesamt 1.930,00 € bei drei Kindern abzuziehen. Das maßgebliche monatlich anrechenbare Familieneinkommen betrug daher im Zeitraum August bis Dezember 2015 lediglich 98,69 € und die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Kita-GS-2015 zu errechnende Grundgebühr - je Kind 13 Prozent des anrechenbaren Einkommens - nur 12,83 € (vgl. nachstehende Rechnung). Einkommen des Klägers zu 2) 1) Gesamt Bruttolohn August-November 2015: Abzüglich 40 % gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Punkt 2 Kita-GS-2015: 2) Krankengeld für 62 Tage à 55,65 € brutto: Abzüglich 30 % gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Punkt 3 Kita-GS-2015 7.605,42 € - 3.042,17 € 3.450,30 € - 1.035,09 € ð Netto-Einkommen des Klägers zu 2) August-Dezember 2015: 6.978,46 € : 5 Monate ð monatliches Durchschnitts-Netto-Einkommen des Klägers: = 1.395,69 € Weiteres zu berücksichtigendes monatliches Familieneinkommen 3) Elterngeld über Freibetrag gem. § 10 BEEG: 75,00 € 4) Kindergeld für 3 Kinder: 558,00 € ð monatliches Durchschnitts-Familieneinkommen (netto): = 2.028.69 € Abzug gem. § 4 Abs. 6 Kita-GS-2015 bei 3 zu berücksichtigenden Kindern - 1.930,00 € ð monatlich anrechenbares Familieneinkommen 98,69 € Höhe der Gebühr gem. § 5 Abs. 1 Kita-GS-2015: 98,69 € x 13 % = 12,83 € Da nach § 5 Abs. 3 Kita-GS-2015 bei einem Betrag unter 20,00 € von der Gebührenerhebung abgesehen wird, hatten die Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 nach der Kita-GS-2015 kein Elternentgelt zu entrichten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 188 Satz 2 Hs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2019, - 5 CN 1/18 -, Rn. 22, juris). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Vollstreckungsabwendungsbefugnis beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach §§ 124 Abs. 1 und 2, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht gegeben sind. Die Kläger wenden sich gegen die endgültige Festsetzung von Kindertagesstättengebühren (im Weiteren: Kita-Gebühren, Elternentgelt) für die Betreuung ihrer am ... . ... … 2012 geborenen Tochter ... ... K... in der städtischen Kindertagesstätte „R... “ in J... (im Weiteren: Kita) für den Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 durch Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2017. Die Benutzung der kommunalen Kindertagesstätten in J... war im streitgegenständlichen Zeitraum zunächst durch die „Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen für Kinder, deren Träger die Stadt J... ist“ vom 19. März 2008 (Amtsblatt Nr. 19/08 vom 15. Mai 2008, S. 146) und ab 4. September 2015 durch die „Satzung über die Benutzung der Kindertageseinrichtungen der Stadt J... (Kita-Benutzungssatzung)“ vom 26. August 2015 (Amtsblatt Nr. 35/15 vom 3. September 2015, S. 278; im Weiteren: Kita-BS) geregelt. Die Regelung der Nutzungsgebühren fand sich in der „Gebührensatzung für die Benutzung der Tageseinrichtungen für Kinder in kommunaler Trägerschaft der Stadt J... “ vom 4. Februar 2010 (Amtsblatt Nr. 05/10 vom 4. Februar 2010, S. 66; im Weiteren: Kita-GS-2010), die mit Wirkung zum 1. August 2015 durch die „Satzung über die Erhebung der von Gebühren für die Benutzung der Kindertageseinrichtung der Stadt J... und für die geförderte Kindertagespflege (Kita-Gebührensatzung)“ vom 20. Mai 2015 (Amtsblatt Nr. 28/15 vom 16. Juli 2015, S. 222; im Weiteren: Kita-GS-2015) geändert wurde. Mit Bescheid vom 12. Januar 2015 setzte die Beklagte das Elternentgelt für ... ... gegenüber den Klägern rückwirkend ab dem 1. Januar 2014 (bis einschließlich Juli 2015) in Höhe von monatlich 91,00 € fest. Nach Widerspruchseinlegung zeigte der jetzige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 27. März 2015 die Vertretung der Kläger gegenüber der Beklagten an und beantragte die Aussetzung der Vollziehung des Gebührenbescheides. Am 27. April 2015 beantragten die Kläger die Übernahme der Kita-Gebühren nach § 90 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 11. September 2012 (SGB VIII-2012). Die Beklagte half mit drei Bescheiden vom 7. Mai 2015 sowie einem Bescheid vom 8. Mai 2015 dem Widerspruch gegen den Bescheid vom 12. Januar 2015 zum Teil ab, indem sie die anteilige Übernahme des Elternentgelts für 2014 erklärte, die Kita-Gebühren ab April 2015 auf 97,00 € monatlich festsetzte und das Elternentgelt anteilig für Januar bis Juni 2015 in unterschiedlicher Höhe übernahm. Am ... . ... 2015 wurde die gemeinsame Tochter der Kläger, ... K…, geboren. Die Kläger erhoben am 2. Juni 2015 Klage vor dem Verwaltungsgericht Gera (Az.: 6 K 353/15 Ge) gegen den Bescheid vom 12. Januar 2015 in Gestalt des Teilabhilfebescheides vom 7. Mai 2015. Mit an die Kläger adressiertem, bestandskräftigen Bescheid vom 5. November 2015 setzte die Beklagte die Kita-Gebühren ab August 2015 bei Berücksichtigung von zwei im Haushalt lebenden Kindern vorläufig auf monatlich 75,00 € fest. Zur endgültigen Festsetzung des Elternentgelts für den Zeitraum August bis Dezember 2015 forderte die Beklagte die Kläger mit Schreiben vom 26. September 2016 unter ausdrücklichem Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten auf, ihr Einkommen für das Jahr 2015 anhand der „Auskunft über die Einkommensverhältnisse zur (Neu-)Berechnung der Kita-Gebühren“ nachzuweisen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist setzte die Beklagte mit streitgegenständlichem, an die Kläger persönlich adressiertem Bescheid vom 27. Oktober 2016 die Kita-Gebühren für den Zeitraum 1. August 2015 bis 31. Dezember 2015 in Höhe von monatlich 121,00 € fest. Da die Kläger ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen waren, werde nach § 6 Abs. 6 Kita-GS-2015 das Einkommen der Kläger geschätzt und der Berechnung der Höchstbetrag des zu berücksichtigten bereinigten Einkommens nach § 4 Abs. 6 Satz 1 Kita-GS-2015 zugrunde gelegt. Ein Postausgangsvermerk zu dem nach Vortrag der Beklagten durch einfachen Brief versandeten Bescheid findet sich in der Verwaltungsakte nicht. Nachdem mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 die Beklagte ... ... (zum Teil rückwirkend) ab dem 1. September 2016 von der Betreuung in der Kita ausgeschlossen hatte, trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger in dem den „höchstvorsorglich“ eingelegten Widerspruch gegen den Ausschluss begründenden Schriftsatz vom 25. Januar 2017 (Gegenstand des Verfahrens Az.: 6 K 688/17 Ge) vor, dass in der mündlichen Verhandlung am 16. Dezember 2016 im Rahmen des Verfahrens 6 K 353/15 Ge gegen die Festsetzung der Kita-Gebühren im Zeitraum Januar 2014 bis Juli 2015 der Beklagtenvertreter zwar mitgeteilt habe, dass ein endgültiger Bescheid bezüglich des vorliegend streitgegenständlichen Zeitraums August bis Dezember 2015 bereits am 27. Oktober 2016 erlassen worden sei, der Kläger zu 2) den Zugang eines solchen Bescheides aber bestritten habe. Der Beklagtenvertreter habe daraufhin in der mündlichen Verhandlung die Nachholung des Zugangs zugesagt, was bis zum Verfassen der Widerspruchsbegründung gegen den Kita-Ausschlussbescheid nicht erfolgt sei. Mit Schreiben vom 15. März 2017 legten die Kläger der Beklagten einen aktuellen ALG-I-Bescheid (Anspruchsbeginn 11. Februar 2017) des Klägers zu 2) sowie weitere Einkommensnachweise, unter anderem für 2015, vor. Demnach erzielte der Kläger zu 2) im maßgeblichen Zeitraum folgende Brutto-Einkünfte: August 2015 2.498,13 € September 2015 2.500,33 € Oktober 2015 2.326,00 € November 2015 242,93 € sowie 14,77 € tägliches Krankengeld (brutto) ab 30. Oktober 2015 55,65 €. Die Klägerin zu 1) bezog in diesem Zeitraum monatlich 375,00 € Elterngeld sowie für die drei Kinder Kindergeld in Höhe von monatlich 558,00 €. Die Beklagte stelle den Klägern den streitgegenständlichen Bescheid vom 27. Oktober 2016 mit Anschreiben vom 28. März 2017, laut Postzustellungsurkunde persönlich übergeben am 30. März 2017, „noch einmal in Kopie“ zu. Mit Schreiben vom 31. März 2017, bei der Beklagten eingegangen am 6. April 2017, legten die Kläger Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 27. Oktober 2016 ein und beantragten die Aussetzung der Vollziehung. Letzteres lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Mai 2017 ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides bestünden und die behauptete verspätete Bekanntgabe lediglich Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bescheides, nicht aber auf dessen Rechtmäßigkeit habe. Mit Schreiben vom 19. Mai 2017 begründeten die Kläger ihren Widerspruch dahingehend, dass der Beklagten die tatsächlichen Verhältnisse der Kläger für den streitigen Zeitraum bekannt gewesen und das festgesetzte Elternentgelt (Höchstbetrag) offensichtlich rechtswidrig zu hoch angesetzt worden sei. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hätten sie in dem vor dem Verwaltungsgericht Gera anhängigen Klage- sowie einstweiligen Rechtsschutzverfahren auch für den hier streitigen Zeitraum geltend gemacht, dass die tatsächlichen persönlichen und die Einkommensverhältnisse nicht korrekt berücksichtigt worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2017 wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch vom 31. März 2017 gegen den Bescheid vom 27. Oktober 2016 als unzulässig, da verfristet eingelegt, zurück. Die Kläger haben am 14. September 2017 Klage erhoben und beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 27. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 11. August 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 7. März 2018 hat die Kammer den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten zum vorliegenden sowie zum Verfahren 6 K 688/17 Ge (je 1 Band) sowie die Gerichtsakten der erledigten Verfahren 6 E 670/16 Ge, 6 E 681/16 Ge (je 1 Band), 6 K 353/15 Ge und 6 E 1316/16 Ge (je 2 Bände samt der Folgeverfahren bei dem Thüringer Oberverwaltungsgericht - 3 ZKO 150/17 sowie 3 ZO 54/17) sowie auf den im Verfahren 6 K 688/17 Ge vorgelegten Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Aktenheftung) Bezug genommen. Die Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung.