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Urteil

6 K 626/20

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Obliegenheit im Rahmen des § 1 Abs. 3 UVG (juris: UhVorschG), ein Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten und alles in seiner Macht und Kenntnis Stehende zu offenbaren, findet nicht nur in der Frage der Zumutbarkeit ihre Grenzen, sondern auch bei dem mit dem Anspruchsausschluss verbundenen Zweck.(Rn.25) 2. Nach dem Wortlaut der Norm beziehen sich die Aufklärungspflichten der Behörde und die korrespondierenden Mitwirkungsobliegenheiten der Kindesmutter gerade auf die zur Durchführung des UVG (juris: UhVorschG) erforderlichen Tatsachen.(Rn.27) 3. Bei Zweifeln über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit eines Ausländers ist die mit dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes betraute Behörde - die Ausländerbehörden, mithin nicht das Jugendamt/Unterhaltsvorschussstelle - befugt weitere Maßnahmen, zum Beispiel unter den Voraussetzungen des § 49 AufenthG (juris: AufentG 2004), zu veranlassen.(Rn.36)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2020 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. September 2018 Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu leisten. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Obliegenheit im Rahmen des § 1 Abs. 3 UVG (juris: UhVorschG), ein Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten und alles in seiner Macht und Kenntnis Stehende zu offenbaren, findet nicht nur in der Frage der Zumutbarkeit ihre Grenzen, sondern auch bei dem mit dem Anspruchsausschluss verbundenen Zweck.(Rn.25) 2. Nach dem Wortlaut der Norm beziehen sich die Aufklärungspflichten der Behörde und die korrespondierenden Mitwirkungsobliegenheiten der Kindesmutter gerade auf die zur Durchführung des UVG (juris: UhVorschG) erforderlichen Tatsachen.(Rn.27) 3. Bei Zweifeln über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit eines Ausländers ist die mit dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes betraute Behörde - die Ausländerbehörden, mithin nicht das Jugendamt/Unterhaltsvorschussstelle - befugt weitere Maßnahmen, zum Beispiel unter den Voraussetzungen des § 49 AufenthG (juris: AufentG 2004), zu veranlassen.(Rn.36) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 26. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2020 verpflichtet, dem Kläger ab dem 1. September 2018 Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu leisten. 2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der im Februar 2015 in Addis Abeba in Äthiopien geborene Kläger begehrt die fortlaufende Gewährung von Leistungen nach dem Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfalleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -) von der Beklagten, nachdem er im Mai 2018 in deren Zuständigkeitsbereich gezogen ist. Die nicht durch amtliche Dokumente ihres Heimatlandes ausgewiesene, nach eigenen Angaben am … 1994 in Eritrea geborene Mutter des Klägers verließ im Oktober 2014 ihr Heimatland. Sie reiste mit dem Kläger am 2. September 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte dem Kläger und seiner Mutter mit Bescheid vom 19. Dezember 2016 subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) zu. Im Asylverfahren hatte die Kindesmutter angegeben, dass der Vater des Klägers in Eritrea aus dem Nationaldienst desertiert und festgenommen worden sei, als er versucht habe, in den Sudan zu fliehen. Bis zum 21. Mai 2018 lebte der Kläger mit seiner Mutter im Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes Kyffhäuserkreis. Dieses leistete an den Kläger bis einschließlich 31. August 2018 laufend Unterhaltsvorschussleistungen (Aufhebungsbescheid vom 27. Juli 2018). Sodann stellte die Mutter des Klägers am 27. Juni 2018 bei der Beklagten einen Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen und gab an, dass der Kläger am .... ... 2015 geboren sei und eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Alt. 2 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) besitze. Der Kindesvater, ... H..., lebe in Eritrea. Dazu legte sie den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) des Klägers, von der Ausländerbehörde des Landratsamtes Kyffhäuserkreis in Sondershausen am 12. Januar 2018 ausgestellt, vor, der als Geburtsdatum den .... ...... 2015 auswies und unter anderem die Anmerkung „Ausweisersatz“ enthielt. Des Weiteren legte sie eine Taufurkunde der Äthiopischen Orthodoxen Tewahedo Kirche vor. Danach war der am „.... ...... 2015“ geborene Kläger am 15. März 2015 getauft worden. Mit Schreiben vom 4. Juli 2018 forderte die Beklagte die Kindesmutter auf, die Vaterschafts-anerkennung bzw. ausführliche Angaben zum Vater und eine deutsche Übersetzung der Geburtsurkunde vorzulegen. Die Kindesmutter teilte unter erneuter Vorlage der Taufurkunde mit, dass sich der Kindesvater, als sie das Land verließ, im Gefängnis in Eritrea befand und seitdem kein Kontakt zu ihm bestehe. Mit Schreiben vom 25. Juli 2018 forderte die Beklagte die Reisepässe des Klägers sowie seiner Mutter an und teilte mit Schreiben vom 30. August 2018 mit: „Die Original-Taufurkunde von Ihrem Kind ... E...... hat Bestand, die zur Änderung und Richtigkeit der Identität Ihres Kindes führen kann. Dies ist bis heute nicht geschehen.“ Daraufhin übersandt die Kindesmutter mit Schreiben vom 20. Juli 2018 den Bescheid des Bundesamtes über die Zuerkennung subsidiären Schutzes, aus dem das offizielle Geburtsdatum des Klägers - der .... ... 2015 - erkennbar sei. Ein Aufsuchen der eritreischen Botschaft sei ihr nicht möglich, da sie zur Feststellung des Geburtsdatums ihre Gründe für das illegale Verlassen des Landes angeben müsse und von ihr sowie ihrer Familie eine Steuer erhoben werde. Ihre Familie sowie der Kindesvater hätten bei Bekanntwerden ihres Aufenthaltsortes mit weiteren Repressalien zu rechnen (Einzug der Essenskarten, Verlängerung der Haftstrafe). Sie erwarte auch keine Hilfe der eritreischen Botschaft, da ihr Sohn in Äthiopien geboren sei. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 26. September 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Leistungen nach dem UVG mit der Begründung ab, dass es an einer Mitwirkung gemäß § 1 Abs. 3 UVG fehle. Es liege keine Übereinstimmung hinsichtlich des Geburtsdatums vor und die Kindesmutter sei nicht gewillt, eine eindeutige Identitätsfeststellung herbeizuführen. Am 26. Oktober 2018 legte die Kindesmutter Widerspruch gegen den Bescheid ein. Sie habe keinerlei Möglichkeit, über die Botschaft des Staates Eritrea einen Pass für sich oder den Kläger zu beschaffen und in dieser Weise die Differenz des Geburtsdatums zu klären. Es gebe in Deutschland keine effektiv arbeitende Botschaft oder Konsulat des Staates Eritrea. Die Geburt in Äthiopien sei standesamtlich nicht registriert, so dass keinerlei Unterlagen vorlägen, mit denen ein Pass etc. beantragt werden könne. Die Unterhaltsvorschussleistungen könnten nicht unter Verweis auf nicht erreichbare und damit nicht zumutbare Mitwirkungspflichten abgelehnt werden. Es bestünden auch keine Zweifel an dem Geburtsdatum des Kindes, da ein eAT vorliege, der keinen Zweifel zulasse. Eine Differenz aus einer anderen Urkunde, eine veränderte Übertragung einer Namensschreibweise oder ähnliches ändere nichts an der Identität. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2020, zugestellt am 30. März 2020, wies das Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Kindesmutter sei ausdrücklich aufgefordert worden, zur Klärung der Identität ihres Kindes notwendige Unterlagen vorzulegen, da zu diesem Zeitpunkt keine Identitätsfeststellung möglich gewesen sei. Sie hätte keine Nachweise erbracht, anhand derer die Identität des Kindes eindeutig festzustellen gewesen sei. Der Verweis auf den Bescheid über die Anerkennung des subsidiären Schutzes rechtfertige die Weigerung, bei der eritreischen Botschaft einen Reisepass zu beantragen, nicht. Der Bescheid stelle „keine geeignete Beweisurkunde bezüglich der Identitätsfeststellung“ des Klägers dar. Die Kontaktierung der Botschaft sei nicht unangemessen bzw. unzumutbar. Es fehle der Nachweis, dass keine Unterlagen vorlägen, mit denen ein Pass beantragt werden könnte. Der Kläger hat, vertreten durch seine Mutter, am 30. April 2020 Klage erhoben. Es gebe keine Zweifel an seiner Identität. Es sei nicht Aufgabe der für den Unterhaltsvorschuss zuständigen Behörde, eine über die ausländerbehördliche Festsetzung hinausgehende Identitätsklärung zu verlangen. Die zuständige Ausländerbehörde habe bei Ausstellung des eAT über die Entscheidung gemäß § 55 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zum Ausdruck gebracht, dass sie akzeptiere, dass er keinen Pass beschaffen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides vom 26. September 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2020 zu verpflichten, dem Kläger ab dem 1. September 2018 Unterhaltsvorschuss nach dem UVG in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zu leisten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Unter Verweis auf den streitgegenständlichen Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides betont sie, dass die Vorlage aller anspruchsbegründenden Unterlagen einschließlich Geburtsurkunde und Ausweispapier Voraussetzung für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss sei. Vorliegend sei das Geburtsdatum des Klägers nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Eine ordnungsgemäße Antragstellung liege nur bei stimmigen Daten vor. Die Behörde sei bei der Feststellung der personenbezogenen Daten auf die intensive Mitwirkung der Mutter des Klägers angewiesen. Diese habe die Unstimmigkeiten nicht aufgeklärt, obwohl es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Klärung und damit Vereinheitlichung des Geburtsdatums in die Wege zu leiten. Sie hätte zum Beispiel in der Abteilung Ausländerrecht/Staatsangehörigkeit vorsprechen können. Sie, die Beklagte, sei nicht daran gehindert, eine Klärung einzufordern und beide sich widersprechende Daten in Frage zu stellen, auch wenn die das Ausweisdokument ausstellende Behörde die Identität ausreichend und im Rahmen ihrer Möglichkeiten geprüft habe. Die Datendiskrepanz als unbeachtlich zu betrachten, würde die Mitwirkungspflicht in Frage stellen. Der Vorlage von Unterlagen mit einander widersprechenden Inhalten würde Tor und Tür geöffnet. Mit Beschluss vom 22. Juni 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen und diese dem Kläger mit Beschluss vom 23. Juni 2020 Prozesskostenhilfe für das Verwaltungsstreitverfahren bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (1 Band) und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Aktenheftung) Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 26. September 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen in gesetzlicher Höhe ab dem 1. September 2018. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 1 Abs. 1 UVG. Hiernach hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wer das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Nummer 1), im Geltungsbereich dieses Gesetzes bei einem seiner Elternteile lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten oder Lebenspartner dauernd getrennt lebt (Nummer 2), und nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil oder Waisenbezüge erhält (Nummer 3). Dass die vorgenannten Voraussetzungen bei dem Kläger vorliegen, steht zwischen den Beteiligten zu Recht nicht im Streit. Als nicht freizügigkeitsberechtigtem Ausländer steht dem Kläger der Anspruch nach § 1 Abs. 1 UVG gemäß § 1 Abs. 2a Nr. 2 Buchst. UVG zu, da er - ebenso wie seine Mutter - im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG ist. Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschussleistungen unter anderem dann nicht, wenn der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG bezeichnete Elternteil sich weigert, die Auskünfte, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen. Der Gesetzgeber geht insoweit - neben der bestehenden Mitteilungspflicht nach § 6 Abs. 4 UVG - von einer Mitwirkungsobliegenheit des genannten Elternteils aus. Die Obliegenheit, ein Auskunftsbegehren der Behörde erschöpfend zu beantworten und alles in seiner Macht und Kenntnis Stehende zu offenbaren, trifft den jeweiligen Elternteil im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren. Was in diesem Sinne möglich und zumutbar ist, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 5 C 28/12 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – 12 A 1904/15 –, juris Rn. 4 m w. N.). Vorliegend ist nachvollziehbar, dass der Beklagten aufgrund der Diskrepanz von 3 Tagen zwischen dem auf dem elektronischen Aufenthaltstitel bzw. in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Dezember 2016 angegebenen Geburtsdatum des Klägers sowie der Angabe der ins Deutsche übersetzten Taufurkunde der Äthiopischen Orthodoxen Tewahedo Kirche zur Aufklärung dieser Unstimmigkeit im Rahmen der Mitwirkungsobliegenheit bei der Kindermutter nachfragte. Die Mitwirkungsobliegenheit findet aber nicht nur in der Frage der Zumutbarkeit ihre Grenzen, sondern auch in dem mit dem Anspruchsausschluss aufgrund der Weigerung des Elternteils, „die Auskünfte, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind, zu erteilen“ verbundenen Zweck. Nach dem Wortlaut der Norm beziehen sich die Aufklärungspflichten der Behörde und die korrespondierenden Mitwirkungsobliegenheiten der Kindesmutter gerade auf die zur Durchführung des UVG erforderlichen Tatsachen. Die Regelung, den Unterhaltsvorschussanspruch wegen der fehlenden Mitwirkung bzw. Verweigerung erforderlicher Angaben entfallen zu lassen, entspringt vorrangig dem fiskalischen Interesse, Unterhaltsansprüche, die nach § 7 UVG übergehen, gegen den Unterhaltspflichtigen durchzusetzen, sowie auf Grund der Angaben zu überprüfen, ob die Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Conradis, UVG, 2. Auflage 2013, § 1 Rn. 22 f., beck-online). Die geringfügige Abweichung des von der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung angegebenen tatsächlichen Geburtsdatums (.... ... 2015) von dem im gültigen elektronischen Aufenthaltstitel ausgewiesenen Geburtsdatum (.... ... 2015) stellt keine derartige anspruchsbegründende Tatsache im Sinne einer zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskunft gemäß § 1 Abs. 3 Alt. 2 UVG dar. Grundsätzlich zählt das Alter des Kindes zu einer der in § 1 Abs. 1 UVG aufgezählten Voraussetzungen für eine Leistungsberechtigung. Jedoch spielt die vorliegende Diskrepanz hinsichtlich des genauen Geburtstages des Klägers im Rahmen der Unterhaltsvorschussberechnung sowie für die Frage des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG keine Rolle. Anders verhielte es sich, wenn die Identität des Klägers an sich, sein Geburtsjahr oder andere Personenangaben ungewiss wären. Derartige Zweifel hinsichtlich der Identität des Klägers oder der weiteren Personenangaben bestehen gerade nicht. Nach der Wortbedeutung meint Identität im hiesigen Fall die „Echtheit einer Person oder Sache; völlige Übereinstimmung mit dem, was sie ist oder als was sie bezeichnet wird“ und geht auf das lateinische „idem“ - derselbe - zurück (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Identitaet; abgerufen am 28. September 2020, 14:18). Nach Art. 4 Nr. 1 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird eine natürliche Person als identifizierbar angesehen, „die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind“. Trotz der insoweit missverständlichen Formulierungen in der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides bzw. des Widerspruchsbescheides bestehen - so die Einlassung in der mündlichen Verhandlung - auch von Seiten der Beklagten weder hinsichtlich der Identität des Klägers noch der Elternschaft der Kindesmutter tatsächlich Zweifel. Die Ungewissheit bezieht sich allein auf den genauen Tag der Geburt des Klägers, wobei dies vorliegend unbeachtlich ist. In diesem Zusammenhang ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Zweifel an der Richtigkeit des im Aufenthaltstitel angegebenen klägerischen Geburtstages zunächst vordergründig auf der Abweichung von dem Datum in der äthiopischen Taufurkunde beruhen. Dabei handelt es sich aber nicht um ein offizielles, von staatlichen Stellen ausgestelltes Dokument. Da auch in Äthiopien Staat und Kirche getrennt sind (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Äthiopien, Stand 23. August 2018, S. 21), ist die Beweiskraft der Taufurkunde bereits als eingeschränkt zu bewerten. Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Taufurkunde ausreicht, das von dem Bundesamt behördlicherseits bestandskräftig angenommene und durch die zuständige Ausländerbehörde im Rahmen der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG festgestellte Geburtsdatum des Klägers nachhaltig in Zweifel zu ziehen. Dies gilt auch, nachdem die Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass das in der Taufurkunde angegebene Geburtsdatum korrekt sei und das in dem eAT festgestellte Datum (.... ... 2015) auf einem Schreibfehler ihrerseits bei der Asylantragstellung beruhe. Die Beklagte geht mit ihrer Annahme fehl, dass der Kläger oder dessen Mutter vor Weiterbewilligung von Unterhaltsvorschussleistungen erst die Berichtigung seines Geburtsdatums im eAT oder zur Klärung der Diskrepanz einen Pass beantragen müssten. Dies ist weder erforderlich noch dem Kläger und seiner Mutter zuzumuten. Grundsätzlich ist dem alleinerziehenden Elternteil hinsichtlich der Mitwirkung alles in seiner Macht und in seiner Kenntnis Stehende abzuverlangen, um die den Einzelfall betreffenden besonderen und unerträglichen Auswirkungen nachvollziehbar vorzutragen und der behördlichen Prüfung zugänglich zu machen, um die Frage der Zumutbarkeit zu beurteilen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 1993 – 8 A 3347/91 –, juris Rn. 40). Bei Unzumutbarkeit der Mitwirkung und Darlegung der entsprechenden Umstände kann eine Mitwirkung jedoch abgelehnt werden (von Koppenfels-Spies, in: Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann, Kommentar zum Sozialrecht, 6. Aufl. 2019, UVG §§ 1-12a Rn. 11). Können anspruchsbegründende Tatsachen nicht festgestellt werden, geht dies in der Regel zu Lasten des Antragstellers (Helmbrecht, UVG Kommentar, 5. Auflage 2004, § 1 Rz. 35). Vorliegend ist der Kläger aber im Besitz eines von der Ausländerbehörde des Kyffhäuserkreises ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen elektronischen Aufenthaltstitels mit dem Zusatz „Ausweisersatz“ im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Ein Ausweisersatz ist nach der Legaldefinition des § 48 Abs. 2 AufenthG eine Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder über die Aussetzung der Abschiebung, der Angaben zur Person enthält, mit einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist (§ 48 Abs. 2 AufenthG, § 55 Abs. 1 AufenthV). Dieser stellt grundsätzlich einen tauglichen Identifikationsnachweis dar (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 1. September 2011 – 15 K 3373/09 –, BeckRS 2012, 58456 m. w. N., beck-online). Als behördliche Identitäts- und Statusbescheinigung ist er Anknüpfungspunkt für die Gewährung von Sozialleistungen oder den Abschluss privater Rechtsgeschäfte (OVG Bremen, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – 1 B 275/12 –, juris Rn. 17 m. w. N.; vgl. auch Hruschka, in: BeckOK Ausländerrecht, 26. Edition, Stand 1. Juli 2020, AufenthG § 48 Rn. 13). Zwar sind auch bei Innehaben eines Ausweisersatzes weiterhin Verpflichtungen nach § 48 Abs. 3 AufenthG - beispielsweise die Mitwirkung an der Beschaffung des Identitätspapiers sowie Vorlage, Aushändigung und Überlassung aller Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist - möglich. Zuständig ist dafür allerdings die Ausländerbehörde im Sinne von § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (Hruschka, a. a. O., AufenthG § 48 Rn. 12.1). Bei Zweifeln über die Person, das Lebensalter oder die Staatsangehörigkeit eines Ausländers ist die mit dem Vollzug des Aufenthaltsgesetzes betraute Behörde - die Ausländerbehörden, mithin nicht das Jugendamt/Unterhaltsvorschussstelle - befugt weitere Maßnahmen, zum Beispiel unter den Voraussetzungen des § 49 AufenthG, zu veranlassen. Entsprechend ist in dem vorliegenden Einzelfall auch keine rechtliche Grundlage erkennbar, aufgrund derer die Beklagte den Kläger - oder seine Mutter - verpflichten kann, bei der eritreischen Botschaft einen Pass zu beantragen. Der Umstand, dass auch der verlängerte elektronische Aufenthaltstitel mit der Anmerkung „Ausweisersatz“ versehen wurde, lässt erkennen, dass die Ausländerbehörde das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 2 AufenthG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthV angenommen hat. Gemäß § 48 Abs. 2 AufenthG genügt ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist. Dies ist vorliegend der Fall. Daher ist die Beklagte bis zu einer Abänderungsentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde an das sich aus dem amtlichen Ausweisersatz ergebende Geburtsdatum gebunden und gehindert, den Unterhaltsanspruch wegen fehlender Mitwirkung der Kindesmutter abzulehnen. Bis zu einer Abänderung des elektronischen Aufenthaltstitels bleibt es dabei, dass selbiger als öffentliche Urkunde zugleich die Richtigkeit der eingetragenen Angaben bescheinigt (Umkehrschluss aus dem Beschluss des OVG Lüneburg vom 18. Mai 2017 – 13 ME 62/17 –, juris Rn. 19, dem eine Duldungsbescheinigung ohne Ausweisersatzcharakter zu Grunde lag). Wenn das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Nachweisführung bei der Fahrerlaubnisbeantragung nach § 21 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) sogar eine Aufenthaltsgestattung mit dem Zusatz, dass die Angaben zur Person auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen und dass ein Identifikationsnachweis durch Dokumente nicht erbracht wurde, ausgehend vom Zweck des Nachweiserfordernisses der FeV genügen lässt, solange keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Personenangaben bestehen (Urteil vom 8. September 2016 – 3 C 16/15 –, BVerwGE 156, 111-124, juris Rn. 20), muss vorliegend ein Ausweisersatzpapier ohne entsprechenden Zusatz erst recht zum Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen nach § 1 UVG genügen. Weitere Auskunftsobliegenheiten sind weder erkennbar noch zumutbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).