Urteil
6 K 222/23 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2023:0919.6K222.23GE.00
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Leitsätze
Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I (juris: SGB 1) kann auch in einer dem therapeutischen Wohnen dienenden „psychiatrischen Übergangswohneinrichtung für kurz- und mittelfristige Rehabilitation“ begründet werden.(Rn.57)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für geleistete Aufwendungen der Vollzeitpflege für das Kind ... S ... im Zeitraum vom 18. Februar 2022 bis zum 21. August 2023 einen Betrag in Höhe von 27.701,29 Euro zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I (juris: SGB 1) kann auch in einer dem therapeutischen Wohnen dienenden „psychiatrischen Übergangswohneinrichtung für kurz- und mittelfristige Rehabilitation“ begründet werden.(Rn.57) 1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für geleistete Aufwendungen der Vollzeitpflege für das Kind ... S ... im Zeitraum vom 18. Februar 2022 bis zum 21. August 2023 einen Betrag in Höhe von 27.701,29 Euro zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die allgemeine Leistungsklage ist die für die Geltendmachung eines konkret bezifferten Erstattungsanspruches zwischen verschiedenen Trägern der örtlichen Jugendhilfe die statthafte Klageart (VG Hannover, Urteil vom 17. Dezember 2007 – 3 A 655/05 - BeckRS 2008, 30401 Rn. 14 f.; VG Bayreuth, Urteil vom 20. Juli 2009 – B 3 K 08.623 - BeckRS 2009, 48155; OVG Hamburg, Urteil vom 26. November 2015 – 4 Bf 29/14 - BeckRS 2016, 43661 Rn. 18). Daneben erweist sich aber auch die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dann als statthaft, wenn öffentlich-rechtliche Körperschaften vor den Verwaltungsgerichten ihre Zuständigkeit bzw. ihre Pflicht zur Kostenerstattung (dem Grunde nach) klären lassen wollen (OVG Hamburg, ebda. m. w. N.). Insoweit erwies sich der vom Kläger in der Klageschrift bereits gestellte und nicht nur angekündigte Feststellungsantrag (vormals Klageantrag zu 2.) ebenfalls als statthaft. Leistungs- und Feststellungsklage unterliegen weder dem Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 VwGO, noch einer bestimmten Klagefrist (§ 74 VwGO). Die Klage wurde überdies formgerecht (§ 55a Absätze 1, 3 Satz 1 Alt. 2, 4 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. §§ 55d Satz 1, 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO) über das besondere elektronische Behördenpostfach erhoben. Der Kläger hat seinen vormals erhobenen Feststellungsantrag auch in zulässiger Weise in einen Leistungsantrag umgestellt. Hierin liegt keine Klageänderung (§ 91 VwGO), sondern lediglich eine gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ohne weiteres zulässige Klageerweiterung bei gleichbleibenden Klagegrund (BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2009 – VIII ZR 92/07 - BeckRS 2010, 1090 Rn. 8). Ungeachtet dessen haben die Beklagtenvertreter der Umstellung des Klageantrags in der mündlichen Verhandlung auch nicht widersprochen und erweist sich die Umstellung als sachdienlich. Mit der Umstellung des Klageantrages von einer Feststellungs- zu einer Leistungsklage hat der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht zugleich eine teilweise Rücknahme der Klage erklärt (§ 92 Abs. 1 VwGO). Ein dahingehender Wille lässt sich dem Verhalten und den Erklärungen der Vertreterin des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht entnehmen. Es liegt insbesondere keine Reduzierung des Streitgegenstandes vor, sondern eine bloße Konkretisierung. Soweit mit dem vormaligen Feststellungsantrag begehrt worden war festzustellen, dass der Beklagte erstattungspflichtig für weiter anfallende Kosten der Vollzeitpflege für ... S ... bis zur erklärten Fallübernahme ist, hat die Klägervertreterin auf einen Hin- weis des Gerichts reagiert, dass eine Fallübernahme möglicherweise nicht mehr in Betracht kommt, da die örtliche Zuständigkeit im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme und der weiteren aktenkundigen Umstände wohl auf das Jugendamt der Belegenheit der Pflegestelle des Kindes (§ 86 Abs. 6 Satz 1 Achtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VIII) übergegangen ist. Infolge dessen könnte der Kläger vom Beklagten auch eine Fallübernahme nicht mehr verlangen und wäre der Erstattungssachverhalt bezüglich des Beklagten zum Schluss der mündlichen Verhandlung zeitlich „abgeschlossen“. Eine Erklärung der Fallübernahme war von vorn herein nicht streitgegenständlich im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren. Die Kammer hat auch nicht mit Verbindlichkeitswirkung zu entscheiden, ob die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII seit dem 21. August 2023 eingetreten sind. In der mit der Umstellung des Klageantrages liegenden Klageerweiterung konnte der Kläger jedoch dem Hinweis des Gerichts Rechnung tragen und das Leistungsbegehren (vorerst) bis zum 21. August 2023 beschränken, ohne dass er eine weitergehende Rechtsposition für mögliche Erstattungsfragen über diesen Zeitraum hinaus aufgegeben hat. Da der Beklagte nachhaltig seine Erstattungspflichtigkeit vor Erhebung der Klage unmissverständlich bestritten hat, kommt dem Kläger auch das erforderliche Rechtschutzbedürfnis zu. 2. Die Klage ist im Umfang von 1.472,91 EUR unbegründet, im Übrigen aber begründet. Der Kläger kann sein Erstattungsbegehren zwar nicht mit Erfolg auf eine Erstattungsregelung des SGB VIII stützen (dazu 2.1). Die Klage ist aber aus den allgemeinen Erstattungsregelungen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) heraus begründet (dazu 2.2). Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Prozesszinsen zu (dazu 2.3). 2.1 Die Erstattungsregelungen der §§ 89 ff. SGB VIII tragen den Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nicht. 2.1.1 Soweit der Kläger meint, er habe gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 86c SGB VIII, geht dies fehl. Diese Vorschriften lauten auszugsweise: § 89c Kostenerstattung bei fortdauernder oder vorläufiger Leistungsverpflichtung (1) Kosten, die ein örtlicher Träger im Rahmen seiner Verpflichtung nach § 86c aufgewendet hat, sind von dem örtlichen Träger zu erstatten, der nach dem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit zuständig geworden ist. § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel (1) Wechselt die örtliche Zuständigkeit für eine Leistung, so bleibt der bisher zuständige örtliche Träger so lange zur Gewährung der Leistung verpflichtet, bis der nunmehr zuständige örtliche Träger die Leistung fortsetzt. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass der Hilfeprozess und die im Rahmen der Hilfeplanung vereinbarten Hilfeziele durch den Zuständigkeitswechsel nicht gefährdet werden. (2) Der örtliche Träger, der von den Umständen Kenntnis erhält, die den Wechsel der Zuständigkeit begründen, hat den anderen davon unverzüglich zu unterrichten. Der bisher zuständige örtliche Träger hat dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger unverzüglich die für die Hilfegewährung sowie den Zuständigkeitswechsel maßgeblichen Sozialdaten zu übermitteln. Bei der Fortsetzung von Leistungen, die der Hilfeplanung nach § 36 Absatz 2 unterliegen, ist die Fallverantwortung im Rahmen eines Gespräches zu übergeben. Die Personensorgeberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sowie der junge Volljährige oder der Leistungsberechtigte nach § 19 sind an der Übergabe angemessen zu beteiligen. Ein Erstattungsanspruch setzt danach voraus, dass ein örtlicher Zuständigkeitswechsel vom Kläger auf den Beklagten eingetreten, folglich der Kläger ursprünglich für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen an ... S ... zuständig gewesen ist. Daran fehlt es aber. Zunächst wurde vonseiten des Klägers Hilfe ab Geburt des Kindes ... in Form einer Bewilligung des Wohnens in einer Mutter-Kind-Einrichtung (in J ... ) geleistet, diese Leistung dann aber mit (bestandskräftigen) Bescheid vom 29. September 2021 für die Zeit nach dem 31. August 2021 aufgehoben. Der Kläger ging selbst davon aus, dass für die neu beantragte und bewilligte Leistung der Hilfe zur Erziehung als Vollzeitpflege eine neue Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorzunehmen war. § 86b SGB VIII, der eine Regelung zur Zuständigkeit für Leistungen in gemeinsamen Wohnformen für Mütter/Väter und Kinder trifft, ist insoweit nicht zur Zuständigkeitsbestimmung für eine Weiterführung von Jugendhilfeleistungen in Form der Vollzeitpflege heranzuziehen. Denn ein Festschreiben der Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach dieser Vorschrift kommt nur dann in Betracht, wenn die Vollzeitpflege, die eine Hilfe zur Erziehung (§§ 27 Abs. 2 Satz 1, 33 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 4 SGB VIII) darstellt, der besonderen Wohnform (§ 19 i. V. m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 SGB VIII), die ein Angebot zur Förderung der Erziehung in der Familie ist, vorausgegangen ist (§ 86b Abs. 3 SGB VIII). Das war hier nicht der Fall. Die Zuständigkeit für die nachgehende Hilfe zur Erziehung richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Vorschrift des § 86 SGB VIII und dem hierzu entwickelten zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 2021 – 5 C 7.20 - BeckRS 2021, 26776). Die Vorschrift des § 86 SGB VIII lautet auszugsweise: § 86 Örtliche Zuständigkeit für Leistungen an Kinder, Jugendliche und ihre Eltern (1) Für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. An die Stelle der Eltern tritt die Mutter, wenn und solange die Vaterschaft nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. … (6) Lebt ein Kind oder ein Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson und ist sein Verbleib bei dieser Pflegeperson auf Dauer zu erwarten, so ist oder wird abweichend von den Absätzen 1 bis 5 der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Er hat die Eltern und, falls den Eltern die Personensorge nicht oder nur teilweise zusteht, den Personensorgeberechtigten über den Wechsel der Zuständigkeit zu unterrichten. Endet der Aufenthalt bei der Pflegeperson, so endet die Zuständigkeit nach Satz 1. Der Wortlaut des § 86 SGB VIII lässt offen, ob mit „Leistung“ die jeweilige Art der Hilfe, also z. B. Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII, oder die konkret zu gewährende oder gewährte Form der Hilfe zur Erziehung (z.B. §§ 28, 35 SGB VIII) bzw. der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder oder Jugendliche (§ 35a Abs. 2 SGB VIII) gemeint ist. Relevant wird diese Frage insbesondere beim Wechsel zwischen verschiedenen Hilfeformen. Je nach Betrachtungsweise handelt es sich dann um die Fortsetzung der einmal gewährten Leistungsart, die keine neue Zuständigkeitsprüfung verlangt, oder um den Beginn einer neuen Leistungsform, der eine neue Zuständigkeitsprüfung erfordert. Nach dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts ist für den Begriff der Leistung unabhängig von Hilfeart und Hilfeform eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Maßnahmen und Hilfen zu Grunde zu legen, die zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind und ohne Unterbrechung gewährt werden. Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfeprozesses verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden. Im Vordergrund der Gesetzesauslegung steht die Kontinuität einer bedarfsgerechten Hilfegewährung im Rahmen einer in aller Regel auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfegewährung. Nicht maßgeblich ist deshalb für die Frage, ob die alte Leistung fortgesetzt oder eine neue Leistung im zuständigkeitsrechtlichen Sinn begonnen wird, ob die neue Leistung oder ein Teil davon einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII unterfällt. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich die Hilfegewährung ungeachtet aller Modifikationen, Ergänzungen und Änderungen noch als Fortsetzung der ursprünglichen Leistung darstellt – ob also ein sog. Fortsetzungszusammenhang gegeben ist – oder ob sie der Deckung eines andersartigen, neu entstandenen Bedarfs dient (Loos, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 86 Rn. 2 - 2a m. w. N.). Mit dieser Maßgabe ist hier festzustellen, dass eine örtliche Zuständigkeit des Klägers für Leistungen an das Kind ... S ... ab dessen Geburt - soweit man eine Gesamtbetrachtung aus der Hilfeform nach § 19 SGB VIII und der sich hieran anschließenden Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII vornimmt, was letztlich keiner abschließenden Entscheidung durch die Kammer bedarf - unter Berücksichtigung des maßgeblichen Ortes des gewöhnlichen Aufenthaltes von Frau ... S ... (§ 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) zu keinem Zeitpunkt bestanden hatte. Denn ... S ... hatte zur Überzeugung der Kam-mer bereits während ihrer Schwangerschaft ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach J verlegt. Die Frage, wo ein Antragsteller bzw. dessen gesetzliche(r) Vertreter seinen bzw. ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen, ist anhand der Vorschrift des § 30 Abs. 3 Satz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zu beantworten. Danach hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt eine Person dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Der Aufenthalt orientiert sich damit ebenso wie der Wohnsitz (§ 30 Abs. 3 Satz 1 SGB I) überwiegend an tatsächlichen Merkmalen. Die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts setzt voraus, dass sich eine Person tatsächlich an dem betreffenden Ort aufhält, objektive Umstände darauf schließen lassen, dass sie längere Zeit dort verweilen will und der Aufenthalt nicht von vornherein auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (LPK-SGB I, 4. Aufl. 2020, SGB I § 30 Rn. 8 m. w. N.). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist nicht gleichbedeutend mit „nie abwesend sein“. Auch eine Abwesenheit von längerer Dauer hebt den gewöhnlichen Aufenthalt nicht auf, wenn die Absicht oder Wahrscheinlichkeit besteht, an den früheren Aufenthaltsort zurückzukehren und gefestigte Beziehungen dorthin aufrechterhalten bleiben. Ob sich jemand gewöhnlich in einem Gebiet aufhält oder nur vorübergehend dort verweilt, lässt sich nur im Wege einer vorausschauenden Betrachtungsweise entscheiden, wobei alle für die Beurteilung der künftigen Entwicklung bei Beginn eines streitigen Zeitraums erkennbaren Umstände zu berücksichtigen sind (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2012 - L 2 SO 2400/10 - BeckRS 2012, 71291; BSG, Urteil vom 31. Oktober 2012 – B 13 R 1/12 R - NJOZ 2014, 791). Es genügt aber ein Aufenthalt „bis auf Weiteres“ im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs mit der Bildung des Mittelpunktes der Lebensbeziehung (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2005 - 5 C 9/04 - NVwZ 2006, 97 [98]). Es gibt für die Kammer aus der Aktenlage heraus keine Anhaltspunkte dafür, dass dieser Aufenthalt in J ab Juni 2021 nur vorübergehender, zeitlich befristeter Natur sein sollte. Insbesondere hatte ... S ... in J ... wieder den Kontakt zu ihrer (Adoptiv)Mutter gesucht, die in J ... wohnt. ... S ... hatte sich auch insbesondere vor dem Hintergrund der Endphase ihrer Schwangerschaft und den damit einhergehenden bevorstehenden Änderungen in ihren persönlichen Umständen bewusst nach J ... begeben. Im Zuständigkeitsbereich des Klägers lebte ... S ... zuvor ebenfalls nur in einer beson- deren Wohnform und war dazu von ihrem vorhergehenden Wohnort W ... umgezogen. Aus der Aktenlage ist nicht im Ansatz erkennbar, dass der Mutter von ... eine Rückkehr in diese besondere Wohnform im Landkreis Haßberge nach einer vorübergehenden Beurlaubung zum Zwecke der Niederkunft wieder offenstehen sollte und sie dort verfestigte Bindungen zu anderen Personen eingegangen war, die grundsätzlich aufzugeben ... S ... nicht bereit war. Für eine Verfestigung des zukünftigen Lebensmittelpunktes in J sprechen insbesondere die dort erfolgte Betreuerbestellung und die Aufnahme von ... S ... in eine Mutter-Kind-Einrichtung, die den veränderten persönlichen Lebensumständen von ... S ... und ihrem Kind Rechnung trug. Damit hatte ... S ...bereits vor der Geburt ihres Sohnes im örtlichen Bereich der Beigeladenen ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. In der Folge bestand für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII an das Kind ... S ... ab dessen Geburt eine alleinige Zuständigkeit der Beigeladenen. 2.1.2 Auch weitere Erstattungsanspruchsregelungen des SGB VIII sind nicht einschlägig. § 89c Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 86d SGB VIII greift nicht ein, weil - entgegen der tatbestandlichen Voraussetzung des § 86d SGB VIII - die örtliche Zuständigkeit für die Gewährung der Vollzeitpflegeleistung im hier streitbehafteten Leistungszeitraum nicht offen war, sondern feststand. Darüber hinaus kann sich der Kläger auf diese Vorschrift nicht berufen, da ... S ... zu keinem Zeitpunkt seinen tatsächlichen Aufenthalt in seinem örtlichen Zuständigkeitsbereich hatte, woran § 86d SGB VIII bei Untätigkeit des örtlich zuständigen Leistungsträgers anknüpft. Auch § 89a Abs. 1 i. V. m. § 86 Abs. 6 SGB VIII bildet nicht die richtige Erstattungsgrundlage, weil im hier maßgeblichen Leistungszeitraum die Voraussetzungen des § 86 Abs. 6 SGB VIII offensichtlich noch nicht erfüllt waren und die Familie D ... auch keinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Klägers hat. Die Vorschrift des § 89 Abs. 1 SGB VIII ist ebenfalls nicht einschlägig. Sie adressiert als Erstattungsverpflichteten zudem den überörtlichen Träger der Jugendhilfe, bei dem es sich nicht um den Beklagten handelt (vgl. § 69 Abs. 3 SGB VIII i. V. m. § 6 Satz 1 ThürKJHAG; Koehl, Passivlegitimation im Verwaltungsprozess, LKV 2018, 150 [155]). Schließlich greifen die weiteren Vorschriften zur Erstattung von Kosten der Jugendhilfeleistungen im SGB VIII offensichtlich nicht ein, da sie für den vorliegenden Sachverhalt keine relevanten Regelungen treffen. 2.2 Der Kläger hat zwar gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung vorläufiger Leistungen gemäß § 102 SGB X (dazu 2.2.1). Er kann jedoch seinen Erstattungsanspruch überwiegend auf die Vorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X stützen (dazu 2.2.2). 2.2.1 Der Erstattungsanspruch richtet sich nicht nach § 102 SGB X, weil es an der insoweit erforderlichen Vorläufigkeit der Leistungsgewährung im rechtlichen Sinne mangelt. § 102 SGB X regelt die Erstattungspflicht eines zur Leistung verpflichteten Leistungsträgers gegenüber den in Vorleistung tretenden Leistungsträger, soweit der vorleistende Leistungsträger Sozialleistungen aufgrund gesetzlicher Vorschriften erbracht hat. Diese Vorschrift ist - wie auch die Vorschrift des § 105 SGB X - für Erstattungsstreitigkeiten zwischen zwei örtlichen Jugendhilfeträgern anwendbar, soweit keine vorrangigen Erstattungsregelungen nach dem SGB VIII eingreifen (BayVGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 – 12 B 99.2390 - BeckRS 2003, 26793 Rn. 26). Der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 102 SGB X, die bereits ihrem Wortlaut nach nur für vorläufige Leistungserbringung Anwendung findet, ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte in Abgrenzung zu § 105 SGB X jedoch dahingehend eingeschränkt worden, dass der Wille des Erstattung begehrenden Leistungserbringers zum vorläufigen Tätigwerden offen nach außen hervortreten muss (Roos, in: Schütze, SGB X, 9. Aufl. 2020, SGB X § 102 Rn. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen). Regelmäßig wird daher der vorleistende Träger im Bescheid an den Leistungsberechtigten auf die noch ungeklärte Zuständigkeit und die daraus resultierende Vorläufigkeit der Leistung hinweisen müssen (BSG, Urteil vom 28. März 1984 - 9a RV 50/82 - juris Rn. 19; Hess. LSG, Urteil vom 29. März 2021 – L 3 U 140/17 - juris Rn. 35). Jedenfalls scheidet eine nachträgliche Umdeutung einer erbrachten Leistung in eine vorläufige Sozialleistung aus. Vielmehr muss der Charakter der Erbringung einer vorläufigen Sozialleistung von Anfang an feststehen (Roos, ebda.; Weber, in: BeckOK SozR, 69. Ed. 1.6.2023, SGB X § 102 Rn. 35). Diesen Abgrenzungserwägungen der Sozialgerichtsbarkeit schließt sich die Kammer an. Angewendet auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich Folgendes: Die Voraussetzung zum offenkundig vorläufigen Tätigwerden erfüllt das Handeln des Klägers nach Überzeugung der Kammer von Anbeginn der Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege an ... S ... nicht. Zwar war sich der Kläger im Zeitpunkt seines Herantretens an die Beigeladene und auch an den Beklagten bewusst, dass diese für die weitere Bewilligung örtlich zuständig seien. Er hat sein Handeln nach außen, insbesondere im Bewilligungsbescheid vom 30. September 2021, aber nicht als vorläufiges Tätigwerden dargestellt. Vielmehr zeigen die Gründe des Bewilligungsbescheides über die Vollzeitpflege klar auf, dass der Kläger davon ausging, weiter so lange in eigener Zuständigkeit tätig werden zu müssen, bis es zu einer Fallübernahme durch die Beigeladene bzw. des Beklagten gekommen wäre. Darauf deutet die Aufnahme des § 86c Abs. 1 SGB VIII in den Bescheidsgründen hin. Auch der Umstand, dass der Kläger den Antrag von ... S ... auf Bewilligung von Vollzeitpflege vom 12. August 2021 nicht unmittelbar an die Beigeladene zur dortigen Bearbeitung in eigener Zuständigkeit übersandt hatte, sondern noch ein eigenes Hilfeplanverfahren initiierte, lässt den sicheren Schluss zu, dass sich der Kläger einer Vorläufigkeitsstellung nicht hinreichend bewusst war. Soweit das Jugendamt des Klägers zur örtlichen Zuständigkeit Zweifel hatte und dies intern am 4. Oktober 2021 in einer E-Mail an die vorstehende Abteilungsleitung im Landratsamt so kommunizierte, ergab sich daraus nach Aktenlage keine Folgerung für den Kläger, sein Handeln in Bezug auf Jugendhilfeleistungen für ... S ... zurückzustellen oder unter dem Vorbehalt der Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers nach außen hin zu behandeln. Das wird gerade durch die Hilfeplankonferenz am 6./7. Oktober 2021 und die Formulierungen im sodann erstellten Hilfeplan deutlich („Im August 2021 konnte Aufenthalt der Kindsmutter in der Mutter-Kind-Einrichtung nicht fortgesetzt werden und wurde beendet. Da eine Betreuung im Lebensbereich der Mutter … nicht sichergestellt war, wurde von der Kindsmutter die Betreuung ... … vorgeschlagen, mit dem Kreisjugendamt Haßberge besprochen und vorbereitet.“). Auf die Frage, ob der Kläger in seinem Anschreiben an die Beigeladene vom 4. Oktober 2021, mit dem er um Fallübernahme bat, hinreichend deutlich dargelegt hat, dass er zukünftig nur noch vorläufig leisten wird, kommt es vor diesem Hintergrund nicht maßgeblich an. Ebenso wenig ist auch der Inhalt des Erstattungsbegehrens an den Beklagten mit Schreiben vom 14. Februar 2022 insoweit entscheidungserheblich. Denn mit der Klageerhebung zeigt der Kläger nach wie vor auf, dass er seine Erstattung auf Grundlage des § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - und damit nicht als lediglich vorläufig Leistender im Sinne des § 102 Abs. 1 SGB X - begehrt, was eine grundsätzlich fortbestehende Leistungszuständigkeit voraussetzt und so vom Kläger ganz offensichtlich auch verstanden wurde. 2.2.2 Dagegen greift zu Gunsten des Klägers § 105 Abs. 1 SGB X dem Grunde nach ein. Der Klage ist jedoch nur mit der Maßgabe des nach § 105 Abs. 3 SGB X zu berücksichtigenden Erstattungsumfangs stattzugeben. Die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 SGB X sind erfüllt. Der Kläger hat nach objektiven Maßstäben als örtlich unzuständiger Leistungsträger gehandelt (siehe Ziffer 2.1 dieser Entscheidungsgründe). Die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X liegen ebenfalls nicht vor (siehe Ziffer 2.2.1 dieser Entscheidungsgründe). Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts die Vollzeitpflegeleistungen rechtmäßig bewilligt (vgl. grundlegend dazu: Weber, in: BeckOK SozR, 69. Ed. 1.6.2023, SGB X § 105 Rn. 12), da die materiell-rechtlichen Leistungsvoraussetzungen, insbesondere ein entsprechender Hilfebedarf, für den hier maßgeblichen Leistungszeitraum vorlagen. Zu prüfen ist die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung auf der Basis des Leistungsbescheides vom 30. September 2021 (Eschelbach, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, SGB VIII § 89f Rn. 1). Dieser Leistungsbescheid verweist im Hinblick auf den Hilfebedarf des Kindes auf den noch zu erstellenden Hilfeplan (§ 36 SGB VIII). Der Hilfebedarf ergibt sich aus dem Hilfeplan vom 6./7. Oktober 2021, der die formellen Voraussetzungen und notwendigen Inhalte nach §§ 36, 37c SGB VIII ein- bzw. enthält, zweifelsohne; diesem liegt auch ein entsprechender Hilfeantrag der allein sorgeberechtigten Mutter von ... S ... zugrunde. Gemäß § 33 SGB VIII soll Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Zulässig ist dabei auch eine Verwandtschaftspflege, wie sie im Fall des Kindes ... realisiert wurde (Bohnert, in: BeckOGK SGB VIII, Stand: 1.8.2023, SGB VIII § 33 Rn. 4). Dass die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Vollzeitpflegeleistungen an ... S ... nicht vorgelegen hätten, hat der Beklagte nicht behauptet. Insoweit bedarf es keiner vertieften Erörterung dazu in den vorliegenden Entscheidungsgründen. Die Bewilligung der Vollzeitpflege erfolgte im Leistungsbescheid seiner Regelung nach befristet bis zum Erreichen des Volljährigkeitsalters von ... S ..., was für den streitgegenständlichen Leistungszeitraum keine Relevanz hat. Die Regelung dieses Bescheides vom 30. September 2021 wirkte daher im gesamten hier maßgeblichen Leistungszeitraum fort (§ 39 Abs. 2 SGB X). Der Beklagte hat, was eine weitere Voraussetzung der Erstattungsregelung des § 105 Abs. 1 SGB X darstellt, nicht schon selbst Leistungen der Jugendhilfe gewährt oder abgelehnt. Er ist auch der örtlich zuständige Leistungsträger im hier maßgeblichen Leistungszeitraum gewesen. Das beurteilt sich - wie vorstehend bereits ausgeführt - grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der allein sorgeberechtigten Mutter von ... S ... (§ 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII), wobei auch insoweit die Beurteilung auf Grundlage des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und den hierzu aufgestellten rechtlichen Maßstäben erfolgt. Nach Auffassung des Gerichts sprechen alle vorliegenden und zum Zeitpunkt des 15. Dezember 2021 erkennbaren Umstände dafür, dass ... S ... mit ihrem Wechsel in das „H ... -Haus“ in B ... dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet hat. Bereits die zu diesem Zeitpunkt voraussichtliche Aufenthaltsdauer von einem halben Jahr laut dem Reha-Bescheid der Beigeladenen vom 6. Januar 2022, der auf einen Antrag von ... S ... vom 1. Dezember 2021 beruhte, zeigt einen erheblichen Zeitraum des Verbleibs der Hilfeempfängerin in B ... auf, der über ein „bloßes kurzfristiges Verweilen“ hinausgeht. Bei retrospektiver Betrachtungsweise hat sich diese Annahme bestätigt, da ... S ... selbst zum Schluss der mündlichen Verhand-lung noch im „H ... -Haus“ lebte. Der Aufenthalt in B ... stand und steht zudem in einem therapeutisch-helfenden Zusammenhang mit Leistungen nach dem SGB IX, dem stets eine gewisse Unschärfe und Unklarheit hinsichtlich der tatsächlichen Dauer der Leistungsinanspruchnahme innewohnt. Das dem Aufenthalt im „H ... -Haus“ zugrundeliegende Konzept des Betreibers sieht dabei auch eine Förderung der Eigenständigkeit der Bewohner vor. Die Bewohner beziehen Einzelzimmer auf Grundlage eines Mietvertrages. Der therapeutische und gruppenzentrierte Nutzungszweck dieser besonderen Wohnform ist dem gegenüber für die rechtliche Bewertung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht ausschlaggebend, zumal die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem Übergangswohnheim nicht grundsätzlich ausschließt, sondern sogar explizit anerkennt (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2001 - 5 C 3/00 - NVwZ-RR 2002, 284; ThürOVG, Urteil vom 1. Juli 1997 - 2 KO 38/96 - BeckRS 1997, 22398). Auch der Umstand, dass ein Wohnheim in örtlicher Nähe zum Stadtgebiet der Beigeladenen gewählt wurde, ist kein starkes Indiz dafür, dass ... S ... weiterhin in J ... den Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehung innehat. Denn jedenfalls scheint der Aufenthalt im „H ... -Haus“ durchaus mit einem tagesfüllenden Programm an Behandlung und Betreuung einher zu gehen und muss sich die Hilfeempfängerin bei längerer Abwesenheit offiziell abmelden und Urlaub von der Therapie nehmen. Dies hat die Zeugin G ... in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar bekundet. Die Zeugin hat nachvollziehbar auch weitere Kriterien, die für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthaltes von ... S ...in B ... sprechen, bekräftigt. So hat die Betreute der Zeugin in J ... kein eigenes Zimmer mehr angemietet und sich auch von J ... abgemeldet. Zwar bestehen auch fortgesetzt Kontakte von ... S ... zu ihrer Mutter in J ..., jedoch insbesondere zum Besuch und zur Betreuung von ... S ... . Ein regelmäßiges Pendeln der Betreuten zu deren Mutter konnte die Zeugin nicht bekunden bzw. ihres Wissens nach ausschließen. Auch bekundete die Zeugin, dass es für die erstmalige Bewilligung von Eingliederungshilfe nach dem SGB IX ihrer Erfahrung nach üblich sei, die Hilfegewährung zunächst auf die Dauer von 6 Monaten zu befristen. Dies ist jedenfalls plausibel, zumal aus den vorgelegten Hilfebescheiden der Beigeladenen an ... S ... nicht erkennbar wird, dass Eingliederungshilfe in Form eines persönlichen Budgets bewilligt wurde (vgl. zur Befristung im Zusammenhang mit einem persönlichen Budget: BSG, Urteil vom 28. Januar 2021 – B 8 SO 9/19 R - BeckRS 2021, 15534). Vielmehr erfolgte die Bewilligung als Sachleistung in Form der Kostenübernahme gegenüber dem Leistungserbringer. Im Ergebnis gestaltete sich daher bereits zum Zeitpunkt des Umzugs von ... S ... in das „H ...-Haus“ ihr Verbleib in B ... als „derzeit offen“. Der gewöhnliche Auf- enthalt wurde folglich zum 15. Dezember 2021 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet. Der Beklagte war somit der örtlich zuständige Jugendhilfeträger im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII im Zeitraum vom 15. Dezember 2021 bis zum 21. August 2023. Dass sich der Beklagte auf § 89e SGB VIII beruft, führt nicht zur Klageabweisung. In dieser Vorschrift heißt es in Absatz 1 Satz 1: Richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern, eines Elternteils, des Kindes oder des Jugendlichen und ist dieser in einer Einrichtung, einer anderen Familie oder sonstigen Wohnform begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der örtliche Träger zur Erstattung der Kosten verpflichtet, in dessen Bereich die Person vor der Aufnahme in eine Einrichtung, eine andere Familie oder sonstige Wohnform den gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ob diese Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, mit der Folge, dass letztlich die Beigeladene einstandspflichtig ist, kann in vorliegender Sache dahinstehen. Denn die Vorschrift führt nur dazu, dass der Beklagte seinerseits einen Erstattungsanspruch gegen die Beigeladene geltend machen kann, wirkt aber nicht als Einwendung gegenüber dem Kläger, dieser müsse sich in Durchgriff direkt an die Beigeladene wenden. Einen solchen Durchgriff vermittelt § 89e Abs. 1 SGB VIII nicht (BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 - 5 C 12/09 - NVwZ-RR 2010, 686 [689]). Es bedurfte daher auch keiner Entscheidung der Kammer darüber, ob das „H ... -Haus“ eine Einrichtung oder sonstige Wohnform im Sinne des § 89e Abs. 1 Satz 1SGB VIII darstellt, was die Beigeladene in Zweifel gezogen hat. Zur Vermeidung einer weitergehenden Erstattungsrechtsstreitigkeit weist die Kammer aber darauf hin, dass es bei der Beurteilung der Einrichtungsart im Sinne des § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII wohl vorrangig darauf ankommt, ob die Einrichtung einen mit Strukturierung des Tagesablaufs verbundenen institutionalisierten Rahmen für ein schlüssiges Konzept zur Verwirklichung der Aufenthaltszwecke nach § 89e Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bietet, dessen Umsetzung gewährleistet ist (Kunkel/Pattar, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 89e Rn. 6). Keine Wohnformen sind danach bloße Anlaufstellen für Beratung, sowie angemietete Privatwohnungen, in denen ambulante Hilfeformen erbracht werden. Dem gegenüber hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung eine besondere Wohnform bei Frauenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen - auch zur Selbsthilfe - bejaht, sofern ein entsprechendes Hilfekonzept des Trägers vorliegt (Kunkel/Kepert, in: LPK-SGB VIII, 8. Aufl. 2022, SGB VIII § 86a Rn. 5; OVG Bremen, Urteil vom 1. Juni 2005 – 2 A 225/04 - BeckRS 2006, 20761; VG Augsburg, Urteil vom 9. Mai 2006 - Au 3 K 05.01926 - BeckRS 2006, 30481; VG Minden, Urteil vom 10. Juni 2016 – 6 K 2394/15 - BeckRS 2016, 47216). Es spricht nach den Konzept-Unterlagen in der Beiakte des Beklagten viel dafür, dass das „H ... -Haus“ dem gerecht wird und daher der Beklagte sich auf den Schutz der Einrichtungsorte wird berufen können. Dem Erstattungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nach § 105 Abs. 1 SGB X stehen Ausschlussgründe nicht entgegen. § 111 Satz 1 SGB X ist ersichtlich zu Gunsten des Beklagten nicht erfüllt, zumal der Kläger erst mit Eingang des Schreibens der Beigeladenen am 3. Februar 2022 Kenntnis davon erlangte, dass der Beklagte nunmehr erstattungspflichtig sei (§ 111 Satz 2 SGB X). Der Kläger hat sich zur Überzeugung der Kammer aber auch nicht bewusst eine eigene Zuständigkeit unter willentlicher Umgehung der Zuständigkeiten der Beigeladenen und des Beklagten angemaßt, was zu einem Ausschluss des Erstattungsanspruches auf Grundlage des § 105 Abs. 1 SGB X führen kann (vgl. Böttiger, in: LPK-SGB X, 6. Aufl. 2023, SGB X § 105 Rn. 22). Hierfür bestehen nach Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte und hat auch der Beklagte dazu nichts Substantiiertes aufgezeigt. Der Umfang der danach zu erstattenden Kosten für geleistete Jugendhilfeleistungen richtet sich nach § 105 Abs. 2 und 3 SGB X. Die für den zuständigen Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften, die § 105 Abs. 2 SGB X als maßgeblich erachtet, sind dem SGB VIII zu entnehmen. Gemäß § 89f Abs. 1 SGB VIII sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches entspricht. Dabei gelten die Grundsätze, die im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers zur Zeit des Tätigwerdens angewandt werden. Bezüglich des Umfangs der Leistungen der Vollzeitpflege regelt § 39 SGB VIII, welche Leistungen zum Unterhalt des Kindes aufzuwenden sind. Der Unterhalt des Kindes umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden. Einmalige Beihilfen oder Zuschüsse können insbesondere zur Erstausstattung einer Pflegestelle, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes gewährt werden. Die laufenden Leistungen sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden, soweit nicht nach der Besonderheit des Einzelfalls abweichende Leistungen geboten sind. Wird ein Kind im Bereich eines anderen Jugendamts untergebracht, so soll sich die Höhe des zu gewährenden Pauschalbetrages nach den Verhältnissen richten, die am Ort der Pflegestelle gelten. Dem trägt das Erstattungsverlangen des Klägers grundsätzlich Rechnung, in dem es - aus der elektronischen Beiakte des Klägers nachvollziehbar - vom Beklagten nur solche Kosten erstattet verlangt, die nachweislich aufgrund von Pflegegeldpauschalen und Sachaufwendungen im Zusammenhang mit der Betreuung und Pflege des Kindes ... S ... herrühren und auch von der Pflegestelle, der Familie D ..., hinsichtlich sächlicher Aufwendungen nachgewiesen worden sind. Der Beklagte hat hiergegen nichts bemängelt und auch nicht vorgetragen, dass die in der mündlichen Verhandlung erstmals bezifferten weiteren Leistungen zur Kostenerstattung den Grundsätzen der Erstattungsregelungen des § 39 SGB VIII nicht genügen würden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in der Vergangenheit diese Regelungen nicht beachtet haben könnte, bieten sich aus seiner vorgelegten Verwaltungsakte ebenfalls nicht. Die Kammer muss sich daher nicht veranlasst sehen, dem Kläger aufzugeben, die erstmals in der mündlichen Verhandlung bezifferten Aufwendungen für die Zeit vom 8. März 2023 bis zum 21. August 2023 noch im Einzelnen zu belegen. Gleichwohl ist der geltend gemachte Erstattungsbetrag um Kosten zu kürzen, die nach Maßgabe des § 105 Abs. 3 SGB X nicht erstattungsfähig sind, die Klage insoweit also unbegründet ist. Nach dieser Vorschrift kann Erstattung gegenüber den Trägern der Jugendhilfe nur von dem Zeitpunkt ab, von dem ihnen bekannt war, dass die Voraussetzungen für ihre Leistungspflicht vorlagen, verlangt werden. Es kommt auf die Kenntnis des Beklagten an (BVerwG, Urteil vom 2. Juni 2005 – 5 C 30/04 - BeckRS 2005, 28484). Dem Träger der Jugendhilfe ist im Sinne dieser Vorschrift bekannt, dass die Voraussetzungen seiner Leistungspflicht vorliegen, wenn er weiß, dass deren tatsächliche Voraussetzungen, insbesondere die Hilfebedürftigkeit, gegeben sind. Es kommt danach also auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Bedarfes an (VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2004 – 2 K 71/02 - BeckRS 2004, 26620 Rn. 24), sowie derjenigen Umstände, die geeignet sind, die eigene örtliche Zuständigkeit zur Leistungserbringung zu begründen. Maßgeblich ist allein die Kenntnis der objektiven Voraussetzungen der eigenen Leistungspflicht, nicht aber die zutreffende Schlussfolgerung der eigenen Zuständigkeit (Böttiger, in: LPK-SGB X, 6. Aufl. 2023, SGB X § 105 Rn. 21). In diesem Sinne kann vom Beklagten ausweislich des Posteingangsstempels des Jugendamtes im Landratsamt des Beklagten (Bl. 1 BA d. Bekl.) Erstattung von Aufwendungen erst ab dem 18. Februar 2022 verlangt werden, weil das Anforderungsschreiben des Klägers vom 14. Februar 2022 an diesem Tag dem Beklagten die Kenntnis für die Leistungspflicht und für den Hilfebedarf des Kindes ... S ... verschaffte. Der Beklagte hatte ausweislich seines vorgelegten Verwaltungsvorgangs auch keinen Bedarf an der Vorlage weiterer Unterlagen durch den Kläger gesehen, um Prüfungen zur Leistungspflicht anstellen zu können. Vielmehr lehnte der Beklagte in der Folge die Erstattung allein mit der Begründung ab, die Mutter des hilfebedürftigen Kindes habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in seinem Zuständigkeitsbereich begründet. Die dahingehende rechtliche Einschätzung des Beklagten ist jedoch unter dem Aspekt der Kenntnis von der Leistungspflicht im Sinne des § 105 Abs. 3 SGB X irrelevant. Unter Berücksichtigung der vom Kläger mit seiner Klageschrift im Einzelnen bezifferten Aufwendungen (elektr. Anlagen zur Klageschrift) kürzt die Kammer den verlangten Betrag somit um diejenigen Posten, die beim Kläger bis zum 17. Februar 2022 angefallen sind. Dies sind: · Vollzeitpflegegeld bis 31.12.2021 über 473,40 EUR · Vollzeitpflegegeld bis 17.2.2022 über 736,62 EUR · Individualpauschale bis 17.2.2022 über 63,69 EUR · Weihnachtsbeihilfe 2021 über 60,00 EUR · Fahrtkosten Dezember 2021 über 139,20 EUR = Gesamtaufwendungen in Höhe von 1.472,91 EUR 2.3 Der Anspruch des Klägers auf die Zahlung von Prozesszinsen in entsprechender Anwendung des § 291 i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB besteht - anders als Verzugszinsen (§ 89f Abs. 2 Satz 2 SGB VIII) - auch in Erstattungsstreitigkeiten zwischen verschiedenen sozialrechtlichen Leistungsträgern (VG Ansbach, Gerichtsbescheid vom 23. Juni 2004 – AN 14 K 03.01312 - BeckRS 2004, 19442 Rn. 47; VG Mainz, Urteil vom 24. März 2020 – 1 K 1121/19.MZ - BeckRS 2020, 19284 Rn. 43). Da die ursprüngliche Feststellungsklage der Erhebung einer Leistungsklage vergleichbar war, konnte der Kläger auch für den mit Klageerhebung noch nicht bezifferten Teil der Erstattungsforderung Prozesszinsen verlangen (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – 5 C 34/00 - NVwZ 2001, 1057). Insoweit setzt sich der Anspruch auf die Zahlung von Prozesszinsen mit der Umstellung des Feststellungs- in einen Leistungsantrag an dem nunmehr bezifferten Teil der Klage fort. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aus §§ 154 Abs. 3 Halbs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Dem Beklagten waren danach die vollen Kosten aufzuerlegen, denn der Kläger ist nur zu einem geringen Teil seiner bezifferten Erstattungsleistung unterlegen. Als Faustregel für eine geringwertige Quote kann - unter Anlehnung an die zivilrechtliche Rechtsprechung - bei einem Unterliegensanteil von einem Zehntel oder weniger des Klagebetrages ausgegangen werden (BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, 66. Ed. 1.7.2023, VwGO § 155 Rn. 4). Der abgewiesene Teil der Klage beträgt etwa ein Zwanzigstel. Dies rechtfertigt nach dem Ermessen der Kammer die Anwendung des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag in der mündlichen Verhandlung gestellt und das Streitverfahren auch nicht wesentlich in der Sache gefördert. Ihre außergerichtlichen Aufwendungen waren daher nicht für erstattungsfähig zu erklären; Kosten können ihr darüber hinaus nicht auferlegt werden. Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung (ZPO). Beschluss Der Streitwert wird auf 29.174,20 EUR festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger begehrt im Klagewege die Erstattung von Kosten für Jugendhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 29.174,20 EUR nebst Prozesszinsen. Das von der Jugendhilfeleistung in Form der Vollzeitpflege begünstigte Kind ... S ... wurde am . ... 2021 in J ... geboren und lebte zunächst mit seiner allein sorge berechtigten Mutter ... S ... in J ... in einer Mutter-Kind-Einrichtung. Die Vaterschaft für das Kind ist nicht festgestellt. Der Kläger hatte für die Unterbringung in der Mutter-Kind-Einrichtung einen Hilfebescheid am 29. Juli 2021 erlassen. ... S ... beendete in der Folge diese Leistung und beantragte am 12. August 2021 beim Klä-ger die Gewährung von Jugendhilfeleistungen in Form der Vollzeitpflege, wobei das Kind in Verwandtschaftspflege bei dem Bruder der Kindsmutter und dessen Ehefrau - dem Ehepaar D ... - aufgenommen werden sollte. ... S ... lebt seit dem 21. Au-gust 2021 auch tatsächlich und ununterbrochen bis zum heutigen Tag bei der Familie D ..., zunächst im Landkreis M ... (Unterfranken) und seit dem 1. Juni 2022 im M ... -Kreis. Frau ... S ... lebte bis zu ihrem Umzug nach J ... Anfang Juni 2021 aufgrund des vorbezeichneten Hilfebescheides in einer betreuten Wohnform im Kreisgebiet des Klägers und hatte davor ihren Wohnsitz in der Stadt W ... . Für sie ist eine gerichtliche Betreuerbestellung u. a. für Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge und für Wohnungsangelegenheiten erfolgt. Nach Verlassen der Mutter-Kind-Einrichtung in J lebte sie dort vorübergehend bei ihrer Mutter und seit dem 23. September 2021 in einem von ihr angemieteten Zimmer in einer Wohngemeinschaft in J ... . Am 15. Dezember 2021 meldete sich ... S ... auf die Adresse B ... in ... B ... um. Unter die-ser Anschrift betreibt die R ... gGmbH das „H ... -Haus“ gemäß ihrem Konzept als „psychiatrische Übergangswohneinrichtung für kurz und mittelfristige Rehabilitation“ sowie „zur Hinführung zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung“. Insgesamt bietet das „H ... -Haus“ eine Wohnfläche für 51 Leistungsnehmer, die in Wohngemeinschaften, bestehend aus sechs Personen, eingeteilt werden. Vorrangig beziehen die Leistungsnehmer Einzelzimmer mit WC und Dusche. Mit den Leistungsnehmern wird dabei ein Wohn- und Betreuungsvertrag geschlossen. In der besonderen Wohnform ist das Mietverhältnis unmittelbar mit der Inanspruchnahme der übrigen Assistenz- und Teilhabeleistungen verbunden. Das „H ... -Haus“ beinhaltet neben den Einzelzimmern gemeinschaft-lich genutzte Aufenthalts- (v. a. Etagenbäder, Bibliothek, Clubraum) und Therapieräume. Für die Einzelheiten wird auf das in der Beiakte des Beklagten niedergelegte Konzept (vgl. Blatt 18 ff. BA d. Bekl.) verwiesen. Frau ... S ... befindet sich - nicht bestritte-nen - nach Bekunden der in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommenen Betreuerin auch weiterhin in dieser Einrichtung, wobei Grundlage hierfür jeweils befristete Bescheide zur Sozialen Teilhabe der Stadt Jena auf Grundlage des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) sind, erstmals mit Bescheid vom 6. Januar 2022 und zuletzt mit Bescheid vom 1. Juni 2023. Für die Gewährung der Vollzeitpflege für ... S ... erließ der Kläger einen Hilfebescheid unter dem 30. September 2021. Den Hilfebescheid über die Unterbringung in einer Mutter-Kind-Einrichtung hob er mit weiterem Bescheid vom 29. September 2021 mit Ablauf des 31. August 2021 auf. Die Vollzeitpflege wurde ausweislich des diesbezüglichen Hilfebescheides ab dem 21. August 2021 in stets widerruflicher Weise, längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. In den Gründen dieses Bescheides, der der Betreuerin von ... S ... übersandt wurde, heißt es eingangs, dass das Kreisjugendamt des Klä-gers zur Entscheidung und Hilfegewährung gemäß §§ 85 Abs. 1, 86 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 86c Abs. 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zuständig sei. Weiter heißt es, dass Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe der noch zu erstellende Hilfeplan nach § 36 SGB VIII sei. Für die Einzelheiten des Hilfebescheides wird auf Blatt 5/6 der Beiakte des Beklagten verwiesen. Der vorgenannte Hilfeplan wurde aufgrund einer Hilfeplankonferenz vom 6./7. Oktober 2021 unter Beteiligung von ... S ..., ihrer Betreuerin und dem Ehepaar D ...vom Kläger erstellt (vgl.: Bl. 7 ff. BA d. Bekl.). In dem Hilfeplan heißt es auszugsweise zur Lebenssituation der Mutter von ... : „Frau S ... (ff. S- ... ) wohnte nach der Entlassung aus dem Krankenhaus J ...bzw. nach Beendigung des Aufenthaltes in der Mutter-Kind Einrichtung zunächst im Haushalt ihrer Mutter, Frau ... E ..., in ... J ..., O ... . Der Aufenthalt im Haushalt der Mutter war als vorübergehend geplant. Seit dem 23.09.2021 ist sie unter ihrer Adresse T ...,J behördlich angemeldet. Frau S- ... hat für die Wohnung einen Untermietvertrag abgeschlossen. Ihr steht dort ein Zimmer zur Verfügung. Die anderen Räume (Bad, Küche usw.) kann sie mitbenutzen. Der Verbleib von Frau S- ... in J ... ist auf Dauer angelegt. … Langfristig stellt sich Frau S- ein Wohnen in einer betreuten oder begleiteten Wohnform vor. Sie habe deshalb u. a. auch mit einer Mutter-Kind Einrichtung in J ... Kontakt aufgenommen - dort wegen einer Aufnahme nachgefragt und eine Aufnahme in der Einrichtung beim Kreisjugendamt Haßberge beantragt. … Im Vorfeld des Hilfeplantermins erklärte Frau S-, dass sie den Aufenthalt im Haushalt der Familie D ... solange mitträgt, bis die Voraussetzungen für eine Aufnahme von ... in ihren Lebensbereich vorhanden sind. …“ Mit Schreiben vom 4. Oktober 2021 wandte sich der Kläger an das Jugendamt der Beigeladenen und bat um Fallübernahme und Kostenerstattung für die bereits aufgewendeten Hilfeleistungen der Vollzeitpflege. Zuvor hatte er sich von ... S ... auf einem vor-gefertigten Formblatt bestätigen lassen, dass diese seit dem 23. September 2021 „bis auf weiteres“ ihren gewöhnlichen Aufenthalt in J ... begründet habe. Für die Einzelheiten dazu wird auf Blatt 121/122 und 405/406 der elektronisch übermittelten Beiakte des Klägers verwiesen. Die Beigeladene erklärte - nach Anforderung weiterer Unterlagen zur Prüfung ihrer Zuständigkeit - schließlich mit undatiertem Schreiben, bei dem Kläger am 3. Februar 2022 eingegangen (vgl. Blatt 536 elektr. BA d. Klägers), dass sie ihre örtliche Zuständigkeit für die Jugendhilfeleistung in der Zeit vom 21. August 2021 bis 14. Dezember 2021 anerkenne und Kostenerstattung leisten werde. Eine Fallübernahme werde aber abgelehnt, da Frau ... S ...seit dem 15. Dezember 2021 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in B ... - und damit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten begründet habe. Mit Schreiben vom 14. Februar 2022, bei dem Beklagten eingegangen am 18. Februar 2022, trat der Kläger an den Beklagten heran, bat um Fallübernahme und erklärte seine Bereitschaft, die Hilfe gemäß § 86c SGB VIII bis zur endgültigen Übernahme durch das Jugendamt des Beklagten weiter zu führen. Insoweit wurde um ein schriftliches Kostenanerkenntnis gebeten. Für die Einzelheiten wird auf Blatt 1 der Beiakte des Beklagten verwiesen. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 23. Februar 2022, vom 2. Mai 2022, vom 9. August 2022 und vom 28. November 2022 die Fallübernahme und ein Kostenanerkenntnis ab. Nach Ansicht des Beklagten habe ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit nicht stattgefunden, da Frau ... S ... unter Würdigung der vorgelegten Unterlagen und des bei-gezogenen Konzeptes des Leistungsträgers zum „H ... -Haus“ in B ...keinen gewöhnlichen Aufenthalt nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Satz 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) begründet habe. Dem widersprach der Kläger und vertrat gegenüber dem Beklagten die Auffassung, dass auch in einem Übergangswohnheim ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden könne, was aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zitiert: BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 – 5 B 92/03 und Urteil vom 7. Juli 2005 – 5 C 9.04) folge. Frau ... S ...habe ihre Wohnung in J ... aufgegeben und die „Brücken nach draußen“ damit ab-gebrochen. Der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen sei nun in B ... . Eine Einigung über die Kostenerstattung konnte in der Folge nicht erzielt werden. Am 9. März 2023 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Gera erhoben, mit der er unter Vertiefung seiner Argumentation aus dem vorprozessualen Schriftverkehr sein Begehren auf Kostenerstattung angefallener Aufwendungen für die Vollzeitpflege von ... S ...(zur Aufstellung vgl. elektr. Anlagen zur Klageschrift „Aktenauszüge VA“ sowie Blatt 493 u. 532 ff., 599 ff. d. elektr. BA d. Klägers) und Feststellung der weiteren Erstattungspflicht des Beklagten weiterverfolgt. Der Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten ergebe sich aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Der Kläger hat in der Klageschrift zunächst wörtlich beantragt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.682,98 € für den Zeitraum 15. Dezember 2021 bis 7. März 2023 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Kläger verpflichtet ist ab dem 8. März 2023 bis zur Fallübernahme die weiter angefallenen Kosten der Jugendhilfe zu erstatten. 3. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Zinsen aus den geschuldeten Beträgen in Höhe von 5 % - Punkte über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. 4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Nach Hinweis des Gerichts hat die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung die seit dem 15. Dezember 2021 bis zum 21. August 2023 insgesamt angefallenen Aufwendungen für die Vollzeitpflege für das Kind ... S ... auf 29.174,20 EUR beziffert und den Klageantrag wie folgt umgestellt: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.174,20 EUR für den Zeitraum 15. Dezember 2021 bis 21. August 2023 zu zahlen und 2. darüber hinaus den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Zinsen aus dem geschuldeten Betrag in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtsanhängigkeit der Klage zu leisten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, der gewöhnliche Aufenthalt der Mutter von ... sei nicht in seinem Zuständigkeitsbereich begründet worden. Dem stehe die besondere Wohnform des „H ... -Hauses“ entgegen. Das entsprechende Vorbringen des Klägers werde bestritten. Der Aufenthalt der Kindsmutter sei aufgrund der nur befristet gewährten Rehabilitationsleistung nicht „zukunftsoffen“ im Sinne der Rechtsprechung zum gewöhnlichen Aufenthalt. Es werde davon ausgegangen, dass die Kindsmutter ihre Bezugspunkte nach J auch nicht habe abbrechen wollen. Dann hätte sich ... S ... eine weiter entfernte Einrichtunggesucht. So betrage der Abstand der gewählten Einrichtung zur Stadt J nur gut 30 Kilometer. Die Verbundenheit von ... S ... zu ihrem Leben in J ... spiegle sich auch darin wider, dass sie zwar melderechtlich bis zum 21. September 2021 noch in einer sozialpsychiatrischen Einrichtung im Bereich B ... erfasst gewesen sei, aber bereits wäh-rend ihrer Schwangerschaft und für die Niederkunft in J ... aufhältig war. Auch die Hilfeplanung des Klägers weise aus, dass Frau ... S ... dauerhaft in J ... verblei-ben wolle. Der Inanspruchnahme des Beklagten stehe jedenfalls die Vorschrift des § 89e Abs. 1 SGB VIII entgegen. Mit Beschluss des Berichterstatters vom 10. Mai 2023 wurde die Stadt Jena beigeladen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat in der mündlichen Verhandlung bezweifelt, dass der Beklagte sich ihr gegenüber auf die Vorschrift des § 89e Abs. 1 SGB VIII für eine Erstattung berufen könne. Es sei fraglich und existiere dazu auch keine Rechtsprechung, dass bzw. ob Wohnformen, wie sie das „H ... -Haus“ biete und die ihre Hilfebewilligung inden Vorschriften des SGB IX finden, dem Schutz der Einrichtungsorte nach Maßgabe des § 89e Abs. 1 SGB VIII unterfielen. Die Kammer hat in der am 19. September 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung die Betreuerin von Frau ... S ..., Frau ... G ..., als Zeugin angehört.Die Zeugin wurde zu dem Beweisthema, ob Frau ... S ... am 15. Dezem-ber 2021 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht nur vorübergehend von J nach B ... verlegt hat, vernommen. Die Zeugin wurde auch zum perspektivischen Verbleib ihrer Betreuten in B ... sowie zum aktuellen Sachstand des Pflegschaftsverhältnisses des Kindes ... S ... befragt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Zeugeneinvernahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Gerichts zur mündlichen Verhandlung verwiesen. Dem Gericht liegen neben der elektronisch geführten Gerichtsakte die in elektronischer Form geführte Behördenakte des Klägers sowie der in Papierform vorliegende Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Heftung) vor. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer. Auf sie wird für die Einzelheiten, insbesondere auch für die Höhe der bis zur Klageerhebung angefallenen Kosten der Vollzeitpflege verwiesen.