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Urteil

6 K 933/23 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2024:0417.6K933.23GE.00
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Leitsätze
1. Die Erklärung des Auszubildenden gegenüber der Bewilligungsbehörde für Leistungen nach dem AFBG, er unterbreche seine Ausbildung aus wichtigem Grund, ist bei tatsächlichem Vorliegen des wichtigen Grundes geeignet, auch bei später erfolgter Kündigung des Ausbildungsvertrages durch den Maßnahmeträger den Weiterförderungsanspruch des Auszubildenden bei einem in der Folge aufgenommenen Neubeginn derselben Ausbildung zu erhalten. Entscheidend ist dabei, dass zum Zeitpunkt der begehrten Weiterförderung ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen wurde.(Rn.43) 2. An das Vorliegen des wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 2, 3a AFBG sind dieselben Voraussetzungen zu stellen, die die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung für einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG aufgestellt hat. Danach ist die Unterbrechung bzw. der Abbruch des ersten Versuchs der Ausbildung insbesondere auch unverzüglich zu erklären.(Rn.48) 3. Ob eine finanzielle Notlage den Auszubildenden berechtigt, ohne Verlust des Weiterförderungsanspruchs nach dem AFBG dem Unterricht fernzubleiben und dabei erhebliche Fehlzeiten im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG anzusammeln, bedarf der Einzelfallbetrachtung. Grundsätzlich ist dabei aber ein strenger Maßstab anzulegen und kommt dem Auszubildenden die Darlegungslast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu.(Rn.52)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erklärung des Auszubildenden gegenüber der Bewilligungsbehörde für Leistungen nach dem AFBG, er unterbreche seine Ausbildung aus wichtigem Grund, ist bei tatsächlichem Vorliegen des wichtigen Grundes geeignet, auch bei später erfolgter Kündigung des Ausbildungsvertrages durch den Maßnahmeträger den Weiterförderungsanspruch des Auszubildenden bei einem in der Folge aufgenommenen Neubeginn derselben Ausbildung zu erhalten. Entscheidend ist dabei, dass zum Zeitpunkt der begehrten Weiterförderung ein neuer Ausbildungsvertrag geschlossen wurde.(Rn.43) 2. An das Vorliegen des wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 2, 3a AFBG sind dieselben Voraussetzungen zu stellen, die die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung für einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG aufgestellt hat. Danach ist die Unterbrechung bzw. der Abbruch des ersten Versuchs der Ausbildung insbesondere auch unverzüglich zu erklären.(Rn.48) 3. Ob eine finanzielle Notlage den Auszubildenden berechtigt, ohne Verlust des Weiterförderungsanspruchs nach dem AFBG dem Unterricht fernzubleiben und dabei erhebliche Fehlzeiten im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 AFBG anzusammeln, bedarf der Einzelfallbetrachtung. Grundsätzlich ist dabei aber ein strenger Maßstab anzulegen und kommt dem Auszubildenden die Darlegungslast für das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu.(Rn.52) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sachentscheidung berufene Einzelrichter konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 17. April 2024 zur Sache verhandeln und hierauf gestützt ein Urteil fällen, weil der Kläger ausweislich der Gerichtsakte ordnungsgemäß zum Termin der mündlichen Verhandlung geladen worden war und die Ladung den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO enthielt. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 24. August 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Dem Kläger kommt ein Anspruch auf Förderung seiner beruflichen Fortbildung zum staatlich anerkannten Erzieher auf Grundlage seines Antrags vom 21. August 2023 für den Fortbildungszeitraum ab dem 1. August 2023 nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Bei der Ablehnung eines Förderantrages nach dem AFBG erweist sich die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) als die statthafte Klageart. Die Klage hat der Kläger formordnungsgemäß, nämlich schriftlich (§ 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO), innerhalb der einmonatigen Klagefrist (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nach Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides bei Gericht am 25. September 2023 (Eingang bei Gericht) erhoben. Zwar steht das genaue Datum der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides nach Aktenlage nicht fest, weil der Bescheid als einfache Briefsendung am 24. August 2023 zur Post gegeben worden war. Eine Zustellung mittels Einschreiben oder mittels Postzustellungsurkunde erfolgte nicht. Die Klagefrist begann aber nicht schon mit dem Tag der Aufgabe des Bescheides zur Post zu laufen, sondern mit dessen Bekanntgabe. Die Bekanntgabe setzt im Regelfall die Zustellung des Bescheides nach den Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und -vollstreckungsgesetzes (ThürVwZVG) voraus (§ 1 Abs. 1 ThürVwZVG). Bekanntgabe meint, dass die Behörde den Verwaltungsakt zielgerichtet so in den Machtbereich des Adressaten bringt, dass dieser unter dem gewöhnlichen Lauf der Dinge von dessen Inhalt Kenntnis nehmen kann; unerheblich für die Bekanntgabe ist die tatsächliche Kenntnisnahme (Mutschler, in: BeckOGK Kasseler Kommentar, Stand: 1.3.2021, SGB X § 37 Rn. 4, 6). Unterbleibt die förmliche Zustellung des Bescheides, so gilt im Verfahren nach dem AFBG über die insoweit anwendbare Vorschrift des § 37 Abs. 2 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - vgl. zum Anwendungsbereich: § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB X i. V. m. § 27a AFBG - der schriftliche Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Da die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB X hier erfüllt waren, wird die Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides mangels anderweitiger Anhaltspunkte auf den 27. August 2023 - einem Sonntag - fingiert. Die am 25. September 2023 erhobene Klage wahrt daher in jedem Fall die einmonatige Klagefrist. Der Durchführung eines Vorverfahrens nach § 68 Abs. 2 VwGO vor Klageerhebung bedurfte es nicht, weil das Thüringer Landesverwaltungsamt den Ablehnungsbescheid erlassen hat, § 9 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO). 2. Die Klage ist aber unbegründet. 2.1 Der Ablehnungsbescheid ist formell rechtmäßig ergangen. Formelle Rechtmäßigkeit meint dabei die Einhaltung des förmlichen Verfahrens zum Erlass des Bescheides durch die hierzu sachlich und örtlich zuständige Behörde. Das Thüringer Landesverwaltungsamt war gemäß § 19a Satz 1 AFBG i. V. m. § 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung vom 21. Mai 1996 (Thür. GVBl. 1996 S. 85) zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens (§ 19 Abs. 1 AFBG) sachlich und örtlich zuständige Behörde. Der gemäß § 27a AFBG i. V. m. § 24 Abs. 1 SGB X vorgesehenen Anhörung bedurfte es hier nicht. § 24 Abs. 1 SGB X verlangt eine Anhörung nur, wenn ein Verwaltungsakt erlassen werden soll, der in die Rechte eines Betroffenen eingreift. Dies ist nicht bei sämtlichen belastenden Verwaltungsakten der Fall, sondern lediglich dann, wenn die bisherige, bereits konkretisierte Rechtsstellung eines Betroffenen durch den beabsichtigten Verwaltungsakt zu dessen Nachteil verändert werden soll. Daher sind nicht anhörungspflichtig solche Verwaltungsakte, die über Bestehen und Umfang eines vom Kläger lediglich behaupteten Rechts entscheiden, selbst wenn sie seinem Begehren nicht stattgeben, also eine ablehnende Verwaltungsentscheidung treffen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 – B 6 KA 44/03 R – NJOZ 2005, 2476 [2484] m. w. N.). So verhielt es sich hier. Der Kläger meinte und meint, ihm stehe eine weitere Förderung nach dem AFBG für seinen „zweiten Versuch“ im Hinblick auf seine angestrebte Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher zu. Die hier klagegegenständliche ablehnende Entscheidung des Beklagten konkretisiert kein dem Kläger bereits durch vorangegangenen Bescheid gewährtes Recht. Sie lehnt vielmehr „nur“ einen Antrag des Klägers auf erneute Förderung der von ihm zum 1. August 2023 vollständig von vorn begonnenen Erzieherausbildung ab. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der Auffassung ist, er habe seine Fortbildung lediglich unterbrochen. Die ihm vormals mit Bescheid vom 26. Januar 2023 bewilligten Leistungen nach dem AFBG wurden in der Folge eingestellt und ein expliziter Folgeantrag des Klägers mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Juli 2023 abgelehnt. Der Lebenssachverhalt, der dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 26. Januar 2023 zugrunde gelegen hat, ist unmittelbar Gegenstand der weiteren Klage des Klägers zum Verfahrenszeichen 6 K 1236/23 Ge. Der im vorliegenden Rechtsstreit inmitten stehende Ablehnungsbescheid wird vom Beklagten dagegen unter Verweis auf einen Abbruch der Fortbildungsmaßnahme und die aus Sicht des Beklagten nicht gegebenen Voraussetzungen für eine erneute Förderung nach § 7 Abs. 2 AFBG gestützt. Der Ablehnungsbescheid entscheidet daher über die Behauptung des Klägers, ihm stehe erneute Förderung zu, erstmals. 2.2 Der Ablehnungsbescheid ist auch inhaltlich, d. h. materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die vom Kläger begehrte Förderung ist § 10 AFBG. Danach wird während der Teilnahme an einer förderfähigen Maßnahme ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag) geleistet, § 10 Abs. 1 Satz 1 AFBG. Bei Maßnahmen in Vollzeitform i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet, § 10 Abs. 2 Satz 1 AFBG. Bei der vom Kläger betriebenen Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher an der gemäß § 178 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zertifizierten und zugelassenen Privatschule Euro-Akademie Pößneck handelt es sich um eine Maßnahme i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 AFBG. Die Voraussetzungen dieser Regelungen werden auch von dem Beklagten nicht infrage gestellt. Diese Ausbildung erfolgt in Vollzeitform, weshalb sich die weiteren Voraussetzungen ihrer Förderfähigkeit nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AFBG richten. Nach dieser Vorschrift sind Maßnahmen in Vollzeitform förderfähig, wenn sie mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen (Mindestdauer), sie innerhalb von 36 Kalendermonaten abgeschlossen werden (maximaler Zeitrahmen) und in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden stattfinden (Fortbildungsdichte). Auch diese Voraussetzungen stehen zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht in Streit. Sie werden durch das zum Förderantrag vom 21. August 2023 beigefügte, von der Ausbildungsstätte ausgefüllte Formblatt B vom 18. August 2023 hinreichend dokumentiert. Unstreitig ist weiter, dass der Kläger mit seinem Förderantrag vom 21. August 2023 eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung nach dem AFBG gefördert wissen will, die inhaltlich identisch ist zu der bereits zuvor nach dem AFBG geförderten Maßnahme. Zutreffend hat der Beklagte diesbezüglich darauf abgestellt, dass eine erneute bzw. fortgesetzte Förderung des Klägers für dasselbe Ausbildungsziel nur nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 oder Abs. 3a AFBG in Betracht kommt und dass diese Voraussetzungen beim Kläger im konkreten Einzelfall nicht gegeben sind. § 7 Abs. 2 AFBG bestimmt, dass nach einem Abbruch aus wichtigem Grund oder nach einer Kündigung des Trägers, die der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht zu vertreten hat, eine Maßnahme mit demselben Fortbildungsziel erneut gefördert wird, wenn diese Maßnahme unverzüglich nach Wegfall des wichtigen Grundes oder der Beendigung der Maßnahme infolge der Kündigung wiederaufgenommen wird. In Abgrenzung zur erneuten Förderung nach Abbruch oder Kündigung derselben Fortbildungsmaßnahme steht die Fortführung der Förderung nach Wiederaufnahme einer unterbrochenen Fortbildung gemäß § 7 Abs. 3a AFBG. Dort heißt es, dass nach Unterbrechung einer Maßnahme wegen Krankheit, Schwangerschaft oder aus anderem wichtigen Grund die Förderung bei Wiederaufnahme fortgesetzt wird. Ein Abbruch liegt demnach vor, wenn der Teilnehmer nach eigener Erklärung sein Fortbildungsziel aufgibt (Schubert/Schaumberg, AFBG/BBiG-Kommentar, Kommunal- und Schulverlag Wiesbaden, 13. EL Dezember 2022, AFBG § 7 Tz. 2.1). Dem gegenüber zeichnet sich die Unterbrechung dadurch aus, dass der Teilnehmer sein Fortbildungsziel in der Sache nicht aufgibt, sondern lediglich den Besuch der Präsenzstunden der Fortbildungsmaßnahme gänzlich aber vorübergehend einstellt, die Fortbildung also nicht mehr wenigstens teilweise betreibt (VG Ansbach, Urteil vom 3. Februar 2021 – AN 2 K 20.00870 – BeckRS 2021, 5368 Rn. 33). Mit dieser Maßgabe hat der Kläger seine Fortbildung mit der am 2. Mai 2023 bei dem Beklagten eingegangenen Erklärung lediglich unterbrochen, denn er hat sein Fortbildungsziel erkennbar nicht aufgegeben und auch einen Zeithorizont für eine Wiederaufnahme der Fortbildung benannt. Allerdings ist die verbindliche Einordnung der Erklärung des Klägers als Abbruch oder Unterbrechung nicht entscheidungserheblich. Auch der Umstand der Vertragskündigung Mitte Mai 2023 durch den Fortbildungsträger erweist sich nicht als entscheidungserheblich. Zwar hat der Fortbildungsträger den Schulvertrag mit dem Kläger vom 27./29. Juli 2022 im Mai 2023 gekündigt. Der Kläger hat auch unstreitig auf diese Kündigung nicht abwehrend reagiert, sondern diese letztlich - wie der weitere Sachverhalt zeigt - hingenommen. Aus § 7 Abs. 1 und 7 AFBG folgt, dass der Förderungsanspruch nach dem AFBG für den Maßnahmenabschnitt des ersten Schuljahres der vom Kläger absolvierten Fortbildung zum staatlich anerkannten Erzieher spätestens zu diesem Zeitpunkt erloschen ist. Dabei kommt es nämlich auch nicht auf Verschuldensgesichtspunkte an. Der Förderanspruch erlischt nach § 7 Abs. 1 AFBG bei einer trägerseitigen Kündigung unabhängig davon, ob der Träger aus einem vom Teilnehmer nicht zu vertretenden Grund gekündigt hat, wie die Vorschrift des § 7 Abs. 2 AFBG zeigt (VG München, Urteil vom 21. Januar 2010 – M 15 K 08.1186 – BeckRS 2010, 35471). Auf den Gesichtspunkt der Kündigung durch den Fortbildungsträger kommt es aber aus nachfolgendem Grund nicht maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob dem Kläger ein erneuter Anspruch bzw. ein Weiterförderungsanspruch zusteht, an. Dem Kündigungsausspruch vorangegangen war eine Erklärung des Klägers gegenüber dem Beklagten, er führe die aktuelle Ausbildung nicht fort. Hierauf hebt auch der klagegegenständliche Ablehnungsbescheid entscheidend ab. Die Frage, ob der Kläger seine Ausbildung förderunschädlich vor Zugang der Kündigung des Schulvertrages abgebrochen hat, überlagert als nach § 7 Abs. 2 AFBG gleichwertiger Gesichtspunkt der Beurteilung eines erneuten Förderanspruchs den Aspekt der später erfolgten Kündigung durch den Fortbildungsträger. Stünde dem Kläger nämlich bereits am 2. Mai 2023 ein wichtiger Grund für einen von ihm erklärten Abbruch zur Seite, würde dieser dem Kläger günstige Umstand nicht durch eine später erfolgte Kündigung des Fortbildungsträgers wieder entfallen. Die Kündigung hat dann nur noch Bedeutung für das zivilrechtliche Vertragsverhältnis des Klägers. Ohnehin wäre der Kläger nicht gehindert, mit einem gänzlich anderen Fortbildungsträger einen Schulvertrag über eine Fortbildungsmaßnahme mit demselben Inhalt, wie er sie zunächst abgebrochen hatte, zu schließen. Für die Weiterförderung auf Grundlage des § 7 Abs. 2 AFBG ist letztlich maßgeblich, dass zum Zeitpunkt der Bewilligung der Weiterförderung auch tatsächlich eine förderfähige Fortbildungsmaßnahme betrieben wird. Dass die Weiterförderung nur dann zu gewähren ist, wenn die Maßnahme mit demselben Fortbildungsträger wie zuvor durchgeführt wird, verlangt das AFBG nicht. Aber auch bei einer bloßen, erklärten Fortbildungsunterbrechung besteht ab der Unterbrechung kein Förderanspruch (§ 7 Abs. 3a Satz 2 AFBG), dieser ruht vielmehr, sofern die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3a Satz 1 AFBG vorliegen (Schubert/Schaumberg, AFBG/BBiG-Kommentar, Kommunal- und Schulverlag Wiesbaden, 13. EL Dezember 2022, AFBG § 7 Tz. 2.4). Eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3a Satz 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 AFBG kommt im Fall des Klägers nicht zum Tragen. Die später wirksam werdende Kündigung des Schulvertrages vollzieht sich außerhalb des Förderanspruchs und hat für den Unterbrechungstatbestand allenfalls dahingehend Bedeutung, dass mit der Wiederaufnahme der Förderung (vgl. § 7 Abs. 3a Satz 1 AFBG) dieselbe Maßnahme hinsichtlich des Ausbildungsziels betrieben werden muss. Da der Kläger mit seiner Erklärung in seinem Schreiben vom 25. April 2023 verdeutlich hat, dass er die unverzügliche Fortführung der Maßnahme im Neubeginn zum nächsten Schuljahr, folglich ab dem 1. August 2023, sieht, ist es für eine Weitergewährung nach Unterbrechung rechtserheblich, dass zu diesem Zeitpunkt ein Privatschulverhältnis zwischen dem Kläger und der E... P... über dasselbe Aus- bzw. Fortbildungsziel bestand, was der Fall war. Davon losgelöst ist die weitere rechtserhebliche Frage zu beantworten, ob die so erklärte Fortsetzung der Ausbildung sich noch als unverzüglich im Sinne des § 7 Abs. 3a Satz 1 AFBG erwies. Jedenfalls aber führt die Beendigung des Vertragsverhältnisses bei unterbrochenem Förderanspruch zunächst nicht dazu, dass die Rechtswirkungen der Unterbrechung nun durch die möglicherweise ungünstigere Folge der trägerseitigen Kündigung und des damit verbundenen Erlöschens des Förderanspruchs nach § 7 Abs. 1 AFBG überlagert werden. Sofern man dies anders sehen wollte, wäre dann konsequent zu prüfen, ob der Abbruch, der die zunächst lediglich eingetretene Unterbrechung überlagert, vom Kläger im Sinne des § 7 Abs. 2 AFBG nicht zu vertreten war. Da jedoch der Förderanspruch nach § 7 Abs. 1 AFBG auch im Falle einer bloßen Unterbrechung erlischt, wenn dem Teilnehmer kein im Gesetz benannter oder sonst wichtiger Grund für die Unterbrechung zur Seite gestanden hat (Schubert/Schaumberg, AFBG/BBiG-Kommentar, Kommunal- und Schulverlag Wiesbaden, 13. EL Dezember 2022, AFBG § 7 Tz. 2.4), kommt es in der hier gegebenen Sachverhaltskonstellation maßgeblich darauf an, ob der Kläger einen wichtigen Grund berechtigt geltend gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass dem Beklagten ein Ermittlungsdefizit unterlaufen ist, soweit er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren meint, auch der Kündigungstatbestand begründe selbständig tragend die streitgegenständliche Ablehnung des Förderantrages vom 21. August 2023 bzw. überlagere die Unterbrechung. Denn dann käme es nach dem Gesetzeswortlaut entscheidend darauf an, ob der Kläger die Kündigung nicht zu vertreten hätte. Dies kann nicht sehenden Auges damit beantwortet werden, dass dem Kläger kein wichtiger Grund für einen Abbruch bzw. eine Unterbrechung zur Seite gestanden habe. Wann ein Fall des Nichtvertretenmüssens der trägerseitigen Kündigung gemäß dieser Vorschrift vorliegt, definiert das Gesetz nicht. Aufgrund des Gleichklangs von Abbruch aus wichtigem Grund und Nichtvertretenmüssen der trägerseitigen Kündigung kommt es folglich maßgeblich darauf an, ob sich der Kläger gegenüber dem Fortbildungsträger im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung auf einen von § 7 Abs. 2 AFBG als bedeutsam anerkannten Grund berufen konnte. Ein solcher Grund kann zur Überzeugung des Gerichts auch aus den vereinbarten oder zivilrechtlich-gesetzlichen Regelungen zum Schulvertrag, der einen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB begründet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2006 – 13 U 41/06 - NJW-RR 2006, 1487; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24. Oktober 2012 – 3 L 305/09 – BeckRS 2012, 59628), herrühren. Insbesondere dann, wenn der Fortbildungsträger den Vertrag ohne wichtigen Grund außerordentlich einseitig beendet, dürfte der Kläger die Kündigung nicht zu vertreten haben. Ob dies der Fall ist, hat der Beklagte bei entsprechenden Anhaltspunkten im Rahmen der ihm zukommenden Amtsermittlungspflicht nach § 20 Abs. 1 und 2 SGB X zu untersuchen, sofern er seine Ablehnungsentscheidung darauf stützen möchte. Mit dieser Maßgabe ist festzustellen, dass sich die Ermittlungen des Beklagten zur Frage, ob die E... P... den Schulvertrag, den sie mit dem Kläger im Juli 2022 geschlossen hatte, aus wichtigem Grunde außerordentlich beenden durfte, nicht als zureichend darstellen. So fehlt es bereits an der Vorlage der entscheidenden Vertragsbestimmungen zum Schulvertrag, die sich wohl auf einer Seite 4 des ausgefertigten Schulvertrages befinden; der Kläger hatte lediglich die ersten drei Seiten des Schulvertrages vorgelegt (vgl. Bl. 18 bis 20 VA Heftung 1). Auch das Telefonat zwischen der Sachbearbeiterin im Landesverwaltungsamt und der E... P... am 29. Juni 2023, über die der Beklagte einen Aktenvermerk fertigte (vgl. Bl. 93/93R VA Heftung 1), enthält lediglich einen Hinweis darauf, dass der Fortbildungsträger die Unterbrechung der Maßnahme durch den Kläger nicht akzeptierte, weil eine „Unterbrechung nur aus bestimmten Gründen möglich“ sei. Welche Gründe dies im Einzelnen sind, wird aus dem Aktenvermerk nicht ersichtlich. Eine Prüfung des Beklagten, ob die vertraglichen Regelungen im Schulvertrag zwischen dem Kläger und der E... P... aufgrund der eingetretenen Fehlzeiten des Klägers zur Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB berechtigten und ob darüber hinaus die Formalien der Kündigung gemäß § 626 Abs. 2 BGB eingehalten worden waren, war dem Beklagten anhand der aktenkundigen Umstände nicht möglich. Auch die E-Mail der Euro-Akademie Pößneck an den Beklagten vom 30. Juni 2023 (Bl. 94 VA Heftung 1) beinhaltet keine aussagekräftigen Anknüpfungspunkte für eine dem Beklagten obliegende Prüfung, ob der Kläger die Kündigung gemäß § 7 Abs. 2 AFBG zu vertreten hatte oder nicht. Da diese Prüfung durch die zivilrechtlichen Regelungen des Schulvertrages vorgezeichnet ist, haben sich die Ermittlungen des Beklagten auch auf die hierzu notwendigen Tatsachen zu erstrecken. Dabei wäre auch relevant gewesen, ob - wie vom Kläger in seiner Klagebegründung vorgetragen - der Kläger gegenüber dem Fortbildungsträger Fehlzeiten auch mit Krankschreibungen begründet und belegt hatte und inwieweit krankheitsbedingte Fehlzeiten nach den Bestimmungen des Schulvertrages zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigten. Streitentscheidend im vorliegenden Klageverfahren bleibt aber die Frage - und allein hierauf heben die Gründe des beklagten Ablehnungsbescheides ab -, ob der Kläger mit seinem am 2. Mai 2023 bei dem Beklagten eingegangenem Schreiben - wie von § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG sowohl für den Abbruch als auch die Unterbrechung gefordert - einen wichtigen Grund im Sinne des § 7 Abs. 2, 3a AFBG ausdrücklich erklärt hat. Maßgeblich sind dabei allein die vom Kläger in seinem Schreiben bezeichneten Gründe für eine Unterbrechung/Abbruch, so dass er mit dem pauschal gehaltenen Vortrag im Klageverfahren, er sei in den Jahren 2022/2023 auch krankgeschrieben gewesen, kein Gehör mehr finden kann (Bay. VGH, Beschluss vom 5. November 2019 – 12 ZB 19.32 – BeckRS 2019, 28125 Rn. 17 ff.). In Übereinstimmung mit dem Beklagten legt das Gericht bei der Prüfung eines wichtigen Grundes die als vergleichbar heranzuziehende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum wichtigen Grund für einen Fachrichtungswechsel bzw. Studienabbruch nach den Bestimmungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) zugrunde (so auch: VG Bayreuth, Urteil vom 17. April 2023 – B 8 K 21.946 – BeckRS 2023, 30247 Rn. 55 f.; VG München, Urteil vom 9. Dezember 2022 – 15 K 21.3980 – BeckRS 2022, 38975 Rn. 36; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 7. März 2012 – 6 K 1128/09 – BeckRS 2012, 52359; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Oktober 2007 – 11 K 4586/05 – BeckRS 2007, 28168 Rn. 18). Danach ist ein wichtiger Grund gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG - bzw. hier des AFBG - erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 – 5 C 45/87 - juris Rn. 11). Der Begriff des wichtigen Grundes ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfbarkeit unterliegt. Bei der Beurteilung, ob dem Kläger ein wichtiger Grund für eine Unterbrechung der Maßnahme bzw. einen Abbruch des ersten Ausbildungsversuchs zugutekam, sind auch persönliche Umstände, wie sie in der Erklärung des Klägers gemäß § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG deutlichen Ausdruck gefunden haben, beachtlich. Aufseiten der ebenfalls in die Betrachtung einzustellenden öffentlichen Interessen, wie sie den Regelungen des AFBG entnommen werden können, ist der Anspruch des Gesetzes an den Kläger, seine Fortbildung umsichtig zu planen und zielstrebig zu betreiben (vgl. §§ 6 Abs. 1, 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG) zu berücksichtigen. Ob der Kläger als Auszubildender seiner diesbezüglichen Verpflichtung entsprochen hat, beurteilt sich dabei nicht allein nach objektiven Umständen. Es ist vielmehr auch in subjektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein etwaiges Unterlassen notwendiger Maßnahmen dem Auszubildenden vorwerfbar ist und ihn damit ein Verschulden trifft oder ob ein solches Unterlassen durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (VG Bayreuth, Urteil vom 17. April 2023 - a. a. O. Rn. 60). Zur Bejahung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 2, 3a AFBG ist weiter erforderlich, dass der Auszubildende unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. dazu § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG i. V. m. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), die erforderlichen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung unterbrechen oder abbrechen muss. Hieran gemessen zeigt der Kläger für seinen Fall nichts auf, das zur Begründung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 7 Abs. 2, 3a AFBG geeignet wäre. Ein wichtiger Grund ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts auch nicht aus dem Inhalt der Verwaltungsakte. Der Kläger hat schon nicht unverzüglich einen Abbruch bzw. eine Unterbrechung erklärt. Dem Kläger, der ausweislich des von der E... P... vorgelegten Formblattes F vom 15. Mai 2023 (Bl. 92 VA Heftung 1) letztmals am 28. Februar 2023 im Unterricht in Präsenz anwesend war, war aufgrund eines Gesprächs mit seiner Klassenlehrerin Ende Februar 2023 bereits hinreichend deutlich bewusst, dass er die aufgelaufenen Fehlzeiten im ersten Schuljahr nicht mehr wird kompensieren können und es so einer Wiederholung des ersten Schuljahres bedurfte. Gleichwohl erklärte er sich dazu gegenüber dem Beklagten erst Anfang Mai 2023. Dass und aus welchen Gründen der Kläger nicht bereits im März 2023 dem Beklagten die förderungsrechtlich erheblichen Umstände, auf die er erstmals mit einem Merkblatt im Zuge der Antragstellung (Bl. 23 VA Heftung 1) und sodann noch einmal mit Bewilligungsbescheid vom 26. Januar 2023 deutlich aufmerksam gemacht worden war, mitteilte, erschließt sich dem Gericht weder aus dem bisherigen Vortrag des Klägers noch aus sonstigen, aktenkundigen Umständen. Der Kläger hat sich durch seine Nichtteilnahme an der mündlichen Verhandlung auch die Chance genommen, sich dazu noch einmal klarstellend äußern zu können. Ungeachtet dessen ergibt eine Gesamtschau der erkennbaren Umstände auch nicht, dass dem Kläger ein wichtiger Grund allein aufgrund der bis Ende Januar 2023 noch nicht ausgezahlten AFBG-Leistungen für eine entschuldigte Nichtteilnahme an den Präsenzlehrstunden an der E... in P... zur Seite gestanden hat. Unstreitig erfüllte der Kläger die vom Gesetz geforderte Teilnahmedichte von wenigstens 70 Prozent der Präsenzlehrstunden im ersten Schuljahr nicht (vgl. § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG). Die Teilnahmequote betrug zwischen dem 29. August 2022 und dem 2. Mai 2023 lediglich 218 von 926 durchgeführten Präsenzlehrstunden, also 23,54 Prozent. Der Gesetzgeber hat das Tatbestandsmerkmal der regelmäßigen Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme pauschaliert, wogegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (so auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2022 – 12 S 1628/20 – BeckRS 2022, 4903 Rn. 11 im Zusammenhang mit einer Rückforderungsentscheidung nach § 16 AFBG). Härtefällen wird dabei durch das Gesetz im Rahmen von Krankheiten, Schwangerschaften und sonstigen wichtigen Gründen Rechnung getragen. Es steht daher in der Darlegungslast des Klägers, Umstände aufzuzeigen, dass er im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Härtefälle aufgrund ausbildungsbezogener Umstände an der Erfüllung der gesetzlich pauschalierten Teilnahmequote gehindert war. Finanzielle Aspekte, die den Kläger an einer Teilnahme an Präsenzlehrstunden hinderten, sind nur ausnahmsweise zu berücksichtigen. Denn der Kläger ist den privatrechtlichen Schulvertrag freiwillig und auch bereits vor Antragstellung an den Beklagten im Zusammenhang mit der Bewilligung von Leistungen nach dem AFBG eingegangen. Es ist Sache des Klägers, bei der von ihm zu fordernden umsichtigen und vorausschauenden Planung der Ausbildung die finanziellen Aspekte mit zu bedenken und zu prüfen, inwieweit eine finanzielle Lücke zwischen Antragstellung und Mittelbewilligung bzw. -auszahlung im Verfahren nach dem AFBG durch eigene Ressourcen oder Darlehen Dritter und auch anderweitige Sozialleistungen vorübergehend kompensiert werden kann. Der Kläger hat hier - geht man von seinem Sachvortrag aus - sehenden Auges, dass ihm die finanziellen Mittel knapp werden könnten, die Fortbildungsmaßnahme, die in Präsenz außerhalb seines Wohnortes stattfand, begonnen und erst gut eineinhalb Monate nach deren Beginn einen Antrag auf Leistungen nach dem AFBG gestellt. Der Antrag war überdies unvollständig und hat der Kläger im Fortgang die geforderten Unterlagen auch erst Anfang Dezember 2022 komplettiert. Dem gegenüber erweist sich die Dauer des Verwaltungsverfahrens beim Beklagten nicht als unangemessen lang oder verzögert. Dem Kläger kommt im Sozialleistungsverfahren eine Mitwirkungsobliegenheit zu, § 27a AFBG i. V. m. §§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 65 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Hierauf hat ihn der Beklagte auch jeweils zeitnah zum Eingang von Schreiben hingewiesen und in nicht zu beanstandender Art und Weise zur jeweils konkreten Mitwirkung aufgefordert. Bevor nicht alle zur Beurteilung des Förderanspruchs notwendigen Unterlagen und Erklärungen vorlagen, konnte der Kläger nicht berechtigterweise die Bewilligung und Auszahlung von Mitteln aus dem AFBG fordern. Des Weiteren ist nicht plausibilisiert worden, dass der Kläger tatsächlich aus einer erheblichen finanziellen Notsituation heraus gehindert gewesen war, die Präsenzlehrstunden in Pößneck aufzusuchen. Er erhielt zunächst auch Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Jobcenter Saale-Orla-Kreis in Höhe von monatlich 955,48 Euro als alleinstehende Person und verfügte darüber hinaus - ausweislich seiner Erklärung im Förderantrag zum AFBG (Bl. 10 VA Heftung 1) - über ein Sparguthaben von 2.000,00 Euro. Die für die Ausbildung aufzubringenden Schulkosten beglich der Kläger gemäß dem Schulvertrag vom 27./29. Juli 2022 in monatlichen Raten zu 100,00 Euro. Hinzu traten die Aufwendungen für Fahrten mit dem eigenen, zum damaligen Zeitpunkt noch kreditfinanzierten Pkw von monatlich etwa 120,00 Euro Tankkosten plus 96,32 Euro Kredittilgungsleistungen. Dass eine Gefährdung der Teilnahme des Klägers an der Fortbildungsmaßnahme auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausgaben, die er notwendigerweise zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten aufzubringen hatte, für einen Überbrückungszeitraum von wenigen Monaten danach ernstlich zu gegenwärtigen war, hat sich dem Gericht nicht glaubhaft vermittelt. Zutreffend hat der Beklagte in diesem Zusammenhang in seinem Ablehnungsbescheid auch darauf hingewiesen, dass der Kläger weitergehende, erfolglose Eigenbemühungen zur Sicherung einer finanziellen Überbrückungssituation nicht dargelegt hat. Es hätte sich aufgrund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II in der Tat die Frage aufgedrängt, ob dem Kläger zumindest für die Übernahme des monatlichen Schulgeldes nicht erfolgversprechend ein Darlehen vom Jobcenter hätte gewährt werden können. Die gesetzlichen Möglichkeiten dazu bestanden jedenfalls nach alter Rechtslage (§ 42a i. V. m. § 24 Abs. 1 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2022 gültigen Fassung). Der Kläger hat sich auch nicht dazu verhalten, ob er ggf. auf Verwandtendarlehen hätte zurückgreifen können. Schließlich hat er auch nicht dargelegt, dass er den Pkw unabdingbar zum Erreichen des Schulortes bedurfte. Das ist angesichts der Wohnadresse des Klägers und des Sitzes der E... P... nicht selbstredend der Fall. Der Schulweg ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln von Neustadt a. d. Orla erschlossen und hätte der Kläger nach Kenntnis des Gerichts die Teilstrecke von seinem Wohnort zum Bahnhof in Neustadt auch mit dem Fahrrad in wenigen Minuten bewältigen können. Für eine Übergangszeit auf den eigenen Pkw für die Schulfahrten zu verzichten und dabei die Tankkosten unter Gegenrechnung eines für den öffentlichen Personennahverkehr im August 2022 nutzbaren „9-Euro-Tickets“ sowie für den Zeitraum ab September 2022 nutzbaren Wochen- oder Monatstickets für den Verkehrsverbund Mittelthüringen (VMT) zu minimieren, ist schließlich ebenfalls eine denkbare Maßnahme der Kostenreduzierung. In der Gesamtschau erklärt sich dem Gericht ungeachtet des Vorstehenden schließlich auch nicht, dass der Kläger trotz prekärer finanzieller Situation teilweise doch an den Präsenzlehrstunden teilnahm, in der überwiegenden Anzahl von Stunden dies aber nicht möglich gewesen sein soll. Hierzu hat der Kläger sich gar nicht verhalten. Demnach gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass es dem Kläger an einem wichtigen Grund bei Erklärung der Unterbrechung bzw. des Abbruchs mit Schreiben vom 25. April 2023 fehlte. Aus diesem Grund scheitert auch der Weiterförderungsantrag auf Grundlage des § 7 Abs. 2 AFBG oder § 7 Abs. 3a AFBG. Die Klage ist folglich abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist hier gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen einen Ablehnungsbescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes (ThLVwA) betreffend seinen Antrag vom 21. August 2023 auf Gewährung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für eine dreijährige, vollzeitige Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher. Erstmals beantragte der Kläger mit Formblattantrag vom 1. August 2022, bei dem ThLVwA am 13. September 2022 eingegangen, Leistungen nach dem AFBG für eine vollzeitige Berufsausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher an der E... P... für den Ausbildungszeitraum 1. August 2022 bis 31. Juli 2025. Dazu legte der Kläger auch das entsprechende, von der E... ausgefüllte Formblatt B - Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte/die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang/mediengestützten Lehrgang (im Folgenden nur noch: Formblatt B) vor, aus dem sich auch die erstmalige Teilnahme an dieser in Präsenz durchgeführten Ausbildung ergab. Ebenso war der Schulvertrag zwischen dem Kläger und der E... beigefügt worden. Aus diesem ergibt sich, dass der Kläger die vereinbarte Schulgebühr in monatlichen Raten von je 100,00 Euro zu bezahlen hatte. Nachdem der Kläger mit der Antragstellung noch nicht alle erforderlichen Unterlagen beigebracht hatte, wurde er dazu mit Schreiben des ThLVwA vom 11. Oktober 2022 unter konkreter Bezeichnung der nachzureichenden Unterlagen und Angaben aufgefordert. Dem Kläger wurde überdies auch ein Merkblatt zur regelmäßigen Teilnahme übersandt. Aus diesem Merkblatt ist zu entnehmen, dass der Kläger auf die gesetzliche Anforderung nach dem AFBG an einer regelmäßigen, im Mittel mindestens 70 prozentigen Teilnahme an Präsenz- und Leistungskontrollveranstaltungen hingewiesen wurde. Weiter ist dem Merkblatt der Hinweis zu entnehmen, dass die Förderung nach dem AFBG unter dem Vorbehalt der Einstellung und der Rückforderung der Förderung bei nicht regelmäßiger Teilnahme geleistet wird. Schließlich enthält das Merkblatt einen Hinweis zu Unterbrechung und Abbruch der Fortbildung. Für die Einzelheiten wird auf Blatt 23 der Heftung 1 zum vorgelegten, papierbelegten Verwaltungsvorgang (Verwaltungsakte - VA) des Beklagten verwiesen. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2022, bei dem ThLVwA am 7. Dezember 2022 eingegangen, teilte der Kläger eine Aufstellung seiner monatlichen finanziellen Belastungen mit und reichte die noch fehlenden Unterlagen nach. Er brachte zum Ausdruck, er erhalte vom Jobcenter derzeit nur ein „Notgeld“ in Höhe von 995,48 Euro, das seine notwendigen Ausgaben nicht abdecke. Er bat um zügige Bearbeitung und Auszahlung des Aufstiegs-BAföG. Er habe bislang den Fehlbetrag durch Erspartes beglichen. Er hoffe, dass das Geld nun ausgezahlt werde und er seine Ausbildung fortsetzen könne. Aufgrund einer noch offenen Frage und der Angabe einer fehlerhaften Steuer-ID-Nummer fragte das ThLVwA mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 diesbezüglich beim Kläger zurück. Dieser antwortete mit E-Mail vom 6. Januar 2023 auf diese Anfrage und betonte dabei nochmals, dass die Angelegenheit für ihn wirklich dringend sei und er seine Ausbildung nicht fortsetzen könne. Mit Bescheid vom 26. Januar 2023 wurde dem Kläger Leistungen nach dem AFBG für die berufliche Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher bewilligt. Der Bescheid sieht vor, dass dem Kläger ein monatlicher Unterhaltsbeitrag als Zuschuss in Höhe von 1.433,00 Euro sowie Maßnahmenkosten in monatlicher Höhe von insgesamt 1.200,00 Euro, jeweils hälftig als Zuschuss und als Darlehen gezahlt wird. Der Bescheid erging vorbehaltlich der regelmäßigen Teilnahme an der Fortbildung. Den Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme hatte der Kläger dem ThLVwA bis zum 30. April 2023 vorzulegen. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Bewilligungsbescheides wird auf Blatt 62 bis 65 VA Heftung 1 verwiesen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2023, einen Tag später beim ThLVwA eingegangen (Bl. 71 VA Heftung 1), drängte der Kläger erneut auf eine zügige Überweisung des nunmehr bewilligten Betrages. Er könne seine Ausbildung bisher nicht weiterführen, da ihm das Geld für Kranken- und Pflegeversicherung fehle und er auch das Schulgeld nicht bezahlen könne. Unter dem 2. Mai 2023 teilte der Kläger schriftlich mit, dass er seine Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher unterbrechen und im neuen Schuljahr am 21. August 2023 neu beginnen wolle. Da er das volle Aufstiegs-BAföG erst zum 28. Januar 2023 ausgezahlt bekommen habe, habe er offene Forderungen erst rückwirkend bezahlen können. Er habe nach den Winterferien bzw. Ende Februar ein Gespräch mit seiner Klassenlehrerin geführt. Er habe sich zum Fortgang seiner Ausbildung informieren wollen. Die Klassenlehrerin habe ihm mitgeteilt, dass er zu viele Fehlstunden aufweise und das Schuljahr wiederholen müsse. Er sei sehr enttäuscht, dass er so lange auf sein Geld habe warten müssen und deswegen nunmehr das Schuljahr wiederholen solle. Von dem „Notgeld“ in Höhe von 950 Euro habe er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Mit diesem Schreiben reichte der Kläger das von der E... ausgefüllte Formblatt F - Teilnahmenachweis ein. Hieraus ergibt sich, dass er im Zeitraum vom 29. August 2022 bis zum 31. Januar 2023 von den angebotenen 732 Präsenzstunden Unterricht nur an 142 Stunden teilgenommen hat. Mit Bescheid vom 25. Mai 2023 stellte das ThLVwA daraufhin die Zahlung an den Kläger vorerst ein. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Einen vom Kläger unter dem 25. April 2023 gestellten Folgeantrag auf Förderung einer beruflichen Aufstiegsfortbildung lehnte das ThLVwA nach Einholung eines weiteren Formblattes F bei der E... (siehe Bl. 92 VA Heftung 1) mit Bescheid vom 20. Juli 2023 ab (Bl. 97 VA Heftung 1). Zur Begründung ist angegeben, dass dem Kläger Aufstiegs-BAföG mangels Nachweises des Betreibens einer förderfähigen Ausbildung nicht bewilligt werden könne. Die E... habe das von ihr ausgestellte Formblatt B zurückgezogen. Dieser Bescheid erwuchs ebenfalls in Bestandskraft. Mit Eingang am 21. August 2023 bei dem ThLVwA stellte der Kläger einen neuerlichen Folgeantrag auf Leistungen nach dem AFBG unter Beifügung eines unter dem 15. August 2023 mit der E... abgeschlossenen Schulvertrages über eine dreijährige, vollzeitige Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher im Ausbildungszeitraum 1. August 2023 bis 31. Juli 2026. Ein entsprechendes, neues Formblatt B wurde dem Antrag beigefügt. Mit klagegegenständlichem Bescheid vom 24. August 2023, als einfaches Schreiben zur Post gegeben an diesem Tag, lehnte das ThLVwA den Antrag des Klägers vom 21. August 2023 ab und erhob keine Verwaltungskosten. Zur Begründung führt der Bescheid aus, dass der Antrag mangels Vorliegens der Voraussetzungen eines Folgeförderantrages nach § 7 Abs. 2 und 3a AFBG abzulehnen sei. In Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 7 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) verlange das AFBG für die Weiterförderung einer zunächst ab- oder unterbrochenen und dann wiederaufgenommenen beruflichen Fortbildung das Gegebensein eines „wichtigen Grundes“. Gemessen an den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht dazu aufgestellt habe, liege ein solcher Grund im Fall des Klägers nicht vor. Der Kläger habe durch sein Fernbleiben vom Unterricht die Ursache für die Unterbrechung bzw. den Abbruch selbst gesetzt. Er sei während der Zeit der Bearbeitung seines Antrages nach dem AFBG nicht völlig mittellos gewesen. Es sei unklar, ob das Jobcenter die Schulgeldkosten nicht auch darlehensweise vorläufig übernommen hätte. Nicht nachvollziehbar sei daher, dass der Kläger allein aufgrund der vorgetragenen finanziellen Situation daran gehindert gewesen sein soll, am Unterricht teilzunehmen. Für die Einzelheiten der Bescheidsgründe wird auf Blatt 106/107 VA Heftung 1 verwiesen. Am 25. September 2023 erhob der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 24. August 2023 „Widerspruch“ zum Verwaltungsgericht Gera, den das Gericht mit Hinweis in der Eingangsmitteilung als Klage auslegte. Der Kläger trägt vor, der Beklagte halte ihm das Aufstiegs-BAföG rechtswidrig vor. Er habe die Ausbildung nicht ab-, sondern nur unterbrochen. Die Mitteilung der Klassenlehrerin über zu viele Fehlstunden hätte ihn erst spät erreicht. Er habe zuvor mehrmals vergeblich das Gespräch mit ihr gesucht. Er sei für den Zeitraum 2022/2023 teilweise krankgeschrieben gewesen. Das sei per Krankenschein belegbar. Er habe nicht gewusst, dass die Schule dem ThLVwA die Krankschreibungen nicht mitgeteilt habe. Er könne sich das durch seinen Hausarzt aber gern auch schriftlich bestätigen lassen. Zur Klärung des Sachverhaltes sei nicht an ihn herangetreten worden. Er habe nach seiner Mitteilung der Unterbrechung keinen Brief oder einen Anruf erhalten. Am 3. August 2023 sei ihm in einem Telefonat zur Sachstandsanfrage mitgeteilt worden, er solle noch seinen Schulvertrag vorlegen. Das habe er in der Folge per E-Mail veranlasst. Die Ablehnung könne er rechtlich nicht nachvollziehen, er sei kein Anwalt. Im Gegensatz zu einer Mitschülerin habe er sein Geld erst spät ausgezahlt bekommen, so dass er annehme, dass hier mit zweierlei Maß gemessen werde. Das Jobcenter habe ihm lediglich ein „Notgeld“ gezahlt, aber kein Darlehen zur Begleichung der Schulgeldkosten. Er möchte die Ausbildung zum Erzieher unbedingt fortsetzen und erfülle die Voraussetzungen dafür. Er habe mit seinen Anträgen auch immer alles an benötigten Unterlagen eingereicht. Er habe ein Anrecht auf das Aufstiegs-BAföG, da er seiner Ausbildung nachgehe. Der Kläger beantragt aus seinem Vorbringen heraus sinngemäß, den Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 24. August 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Leistungen nach dem AFBG für die vollzeitige Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher an der E... P... auf seinen Antrag vom 21. August 2023 hin in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, dass dem Kläger für seine Ausbildung zum staatlich anerkannten Erzieher bereits eine Förderung nach dem AFBG bewilligt worden sei, der Kläger seine Ausbildung aber vor dem Ende der Maßnahme abgebrochen habe, so dass die Förderung gemäß § 7 Abs. 1 AFBG geendet habe. Der weitere Antrag auf Förderung sei an den Maßgaben des § 7 Abs. 2 AFBG zu messen. Hierfür bedürfe es eines wichtigen Grundes, der nicht erkennbar sei. Laut eigener Einlassung des Klägers habe der Grund für den Abbruch der Maßnahme darin gelegen, dass der Kläger durch Fernbleiben vom Unterricht zu viele Fehlstunden angehäuft hatte. Das Fernbleiben vom Unterricht habe auch in keinem Zusammenhang mit der späten Bewilligung der Förderleistungen nach dem AFBG gestanden, denn der Kläger habe in dieser Übergangszeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen, wodurch sein Lebensunterhalt sowie die Absicherung im Krankheitsfall gewährleistet gewesen sei. Im Übrigen habe der Kläger durch zögerliche Mitwirkung selbst auf die Dauer des Verfahrens Einfluss genommen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 3. November 2023, bei Gericht eingegangen am 6. November 2023 gegen einen inzwischen erlassenen Rückforderungsbescheid des ThLVwA in seiner Leistungssache weitere Klage erhoben, die das Gericht unter dem Aktenzeichen 6 K 1236/23 Ge führt. Mit Beschluss der Kammer vom 24. Januar 2024 wurde der Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und des Gangs des behördlichen und des gerichtlichen Verfahrens wird auf die elektronischen Gerichtsakten 6 K 933/23 Ge und 6 K 1236/23 Ge sowie auf die beiden in Papierform vorgelegten Verwaltungsakten (2 Heftungen) des Thüringer Landesverwaltungsamtes verwiesen.