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Urteil

6 K 75/24 Ge

VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGERA:2024:0625.6K75.24GE.00
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Leitsätze
1. Bei der Durchführung einer Ausbildung, die unter den Geltungsbereich der Thüringer Fachschulordnung Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik fällt und mehrere Schuljahre umfasst, handelt es sich um eine Ausbildung, die aus mehreren Maßnahmeabschnitten im Sinne des § 2 Abs 5 S 1 AFBG besteht. Leistungen nach dem AFBG sind für diese Ausbildung für jedes Schuljahr gesondert zu beantragen (§ 19 Abs 1 S 2 AFBG). (Rn.38) 2. Vor Erlass eines (teil)ablehnenden Bescheides im Anwendungsbereich des AFBG über Leistungen nach diesem Gesetz, der aufgrund einer verspäteten Antragstellung erfolgt, bedarf es im Regelfall keiner vorherigen Anhörung der antragstellenden Person gemäß § 27a AFBG i. V. m. § 24 Abs 1 SGB X (juris: SGB 10). (Rn.24) 3. Einer vorherigen Anhörung bedarf es auch dann nicht, wenn die antragstellende Person ihren Leistungsantrag in der irrigen Annahme, bei der Ausbildung handle es sich nicht um eine nach Maßnahmeabschnitten gegliederte Ausbildung, stellt und der Irrtum dabei auf einem vom Ausbildungsträger falsch ausgefüllten Formblatt B (Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte /die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang /mediengestützten Lehrgang) beruht. (Rn.49) 4. Fordert die Behörde ohne Zwischenschaltung der antragstellenden Person auf Grundlage des § 21 Abs 1 S 1 AFBG bei dem Ausbildungsträger direkt ein neues Formblatt B an, das nunmehr korrekt die Durchführung der Ausbildung in Maßnahmeabschnitten ausweist, liegt in dem hierauf erlassenen (Teil)Ablehnungsbescheid keine Überraschungsentscheidung und auch kein Fall, in dem die Behörde die antragstellende Person aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zuvor gemäß § 24 Abs 1 SGB X anzuhören hätte. Bei der Bescheinigung im Formblatt B handelt es sich um eine von einem Dritten abzugebende Tatsachenerklärung, nicht aber um einen Teil der den Antrag nach § 19 Abs 1 AFBG umfassenden Willenserklärung der antragstellenden Person. (Rn.27)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Durchführung einer Ausbildung, die unter den Geltungsbereich der Thüringer Fachschulordnung Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik fällt und mehrere Schuljahre umfasst, handelt es sich um eine Ausbildung, die aus mehreren Maßnahmeabschnitten im Sinne des § 2 Abs 5 S 1 AFBG besteht. Leistungen nach dem AFBG sind für diese Ausbildung für jedes Schuljahr gesondert zu beantragen (§ 19 Abs 1 S 2 AFBG). (Rn.38) 2. Vor Erlass eines (teil)ablehnenden Bescheides im Anwendungsbereich des AFBG über Leistungen nach diesem Gesetz, der aufgrund einer verspäteten Antragstellung erfolgt, bedarf es im Regelfall keiner vorherigen Anhörung der antragstellenden Person gemäß § 27a AFBG i. V. m. § 24 Abs 1 SGB X (juris: SGB 10). (Rn.24) 3. Einer vorherigen Anhörung bedarf es auch dann nicht, wenn die antragstellende Person ihren Leistungsantrag in der irrigen Annahme, bei der Ausbildung handle es sich nicht um eine nach Maßnahmeabschnitten gegliederte Ausbildung, stellt und der Irrtum dabei auf einem vom Ausbildungsträger falsch ausgefüllten Formblatt B (Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte /die Teilnahme an einem Fernunterrichtslehrgang /mediengestützten Lehrgang) beruht. (Rn.49) 4. Fordert die Behörde ohne Zwischenschaltung der antragstellenden Person auf Grundlage des § 21 Abs 1 S 1 AFBG bei dem Ausbildungsträger direkt ein neues Formblatt B an, das nunmehr korrekt die Durchführung der Ausbildung in Maßnahmeabschnitten ausweist, liegt in dem hierauf erlassenen (Teil)Ablehnungsbescheid keine Überraschungsentscheidung und auch kein Fall, in dem die Behörde die antragstellende Person aus dem Grundsatz von Treu und Glauben zuvor gemäß § 24 Abs 1 SGB X anzuhören hätte. Bei der Bescheinigung im Formblatt B handelt es sich um eine von einem Dritten abzugebende Tatsachenerklärung, nicht aber um einen Teil der den Antrag nach § 19 Abs 1 AFBG umfassenden Willenserklärung der antragstellenden Person. (Rn.27) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unbegründet. Der die Leistungen nach dem AFBG für den Zeitraum August 2019 bis einschließlich Juli 2022 versagende Teil des Förderbescheides des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom 22. Dezember 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die form- und fristgerecht binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe des Bescheides vom 22. Dezember 2023 beim Verwaltungsgericht angebrachte Klage ist auch insoweit zulässig, als mit ihr zum Schluss der mündlichen Verhandlung nunmehr auch die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger keine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist gemäß §§ 19 Abs. 1, 27a AFBG i. V. m. § 27 Abs. 1 SGB X zu gewähren, angegriffen wird. Soweit die Prozessvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich die Wiedereinsetzung abgelehnt hat und hierin ein selbständiger Verwaltungsakt liegt (vgl. Heße, in: BeckOK SozR, 72. Ed. 1.3.2024, SGB X § 27 Rn. 19, 20; Timme, in: LPK-SGB X, 6. Aufl. 2023, SGB X § 27 Rn. 17), bedurfte es aufgrund der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung (ThürAGVwGO) diesbezüglich nicht der erneuten Überprüfung der Entscheidung im Wege eines verwaltungsrechtlichen Vorverfahrens (Widerspruchsverfahren). Das Landesverwaltungsamt war als Annex zu seiner Kompetenz zur Entscheidung in der Hauptsache auch sachlich zuständig, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden (vgl. § 27 Abs. 4 SGB X). Die Prozessvertreterin des Beklagten hat überdies einer mit der Fassung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Klageantrages, den Beklagten auch dazu zu verpflichten, dem Kläger Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zu gewähren, liegenden Klageerweiterung (§ 91 Abs. 1 und 2 VwGO) nicht widersprochen, sondern sich prozessual hierauf eingelassen; der Beklagte erachtet zum Schluss der mündlichen Verhandlung den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet. Dass das Gericht in demselben Verfahren über die Klage zum Wiedereinsetzungsantrag und zugleich über die Hauptsache der Leistungsbewilligung entscheidet, ist zudem sachdienlich. Die Klage ist insgesamt unbegründet, weil sich die Versagung der Bewilligung eines Maßnahmenbeitrages an den Kläger für dessen Ausbildung im Zeitraum August 2019 bis einschließlich Juli 2022 zum einen als formell rechtmäßig (dazu nachfolgend 1.) und auch inhaltlich wegen nicht fristgerechter Antragstellung als rechtlich zutreffend erweist (dazu nachfolgend 2.). Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nicht zu gewähren ist (dazu nachfolgend 3.). 1. Der Förderbescheid vom 22. Dezember 2023 ist formell rechtmäßig ergangen. Formelle Rechtmäßigkeit meint dabei die Einhaltung des förmlichen Verfahrens zum Erlass des Bescheides durch die hierzu sachlich und örtlich zuständige Behörde. Das Thüringer Landesverwaltungsamt war gemäß § 19a Satz 1 AFBG i. V. m. § 1 Nr. 1 der Thüringer Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung vom 21. Mai 1996 (Thür. GVBl. 1996 S. 85) zur Durchführung des Bewilligungsverfahrens (§ 19 Abs. 1 AFBG) sachlich und örtlich zuständige Behörde. Der gemäß § 27a AFBG i. V. m. § 24 Abs. 1 SGB X vorgesehenen Anhörung bedurfte es nicht. § 24 Abs. 1 SGB X verlangt eine Anhörung nur, wenn ein Verwaltungsakt erlassen werden soll, der in die Rechte eines Betroffenen eingreift. Das ist nicht bei sämtlichen belastenden Verwaltungsakten der Fall, sondern lediglich dann, wenn die bisherige, bereits konkretisierte Rechtsstellung eines Betroffenen durch den beabsichtigten Verwaltungsakt zu dessen Nachteil verändert werden soll. Daher sind nicht anhörungspflichtig solche Verwaltungsakte, die über Bestehen und Umfang eines vom Kläger lediglich behaupteten Rechts entscheiden, selbst wenn sie seinem Begehren nicht (vollständig) stattgeben, also eine ablehnende Verwaltungsentscheidung treffen (BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 – B 6 KA 44/03 R – NJOZ 2005, 2476 [2484] m. w. N.; VG Gera, Urteil vom 17. April 2024 – 6 K 933/23 Ge – BeckRS 2024, 14391). So verhielt es sich hier. Der Kläger meinte und meint, ihm stehe ein Maßnahmenbeitrag nach dem AFBG (§§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 AFBG) für seine gesamte Schulzeit im Hinblick auf die von ihm zwischenzeitlich erfolgreich beendete Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Maschinentechnik zu, die er im Zeitraum vom 19. August 2019 bis zum 30. Juni 2023 an der G... ... in ... absolviert hatte. Einen solchen Maßnahmenbeitrag gewährt der beklagte Förderbescheid ausweislich seiner Gründe aber nur für den Bewilligungszeitraum August 2022 bis Juni 2023 und lehnt einen Förderanspruch für die Zeit davor explizit ab. Die hier klagegegenständliche ablehnende Entscheidung des Beklagten konkretisiert kein dem Kläger bereits durch vorangegangenen Bescheid gewährtes Recht. Sie lehnt vielmehr „nur“ einen Antrag des Klägers auf Förderung für einen Teilzeitraum der an sich förderfähigen Maßnahme ab. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger der Auffassung ist, sein Antrag im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 AFBG umfasse auch das Formblatt B, das die G... ... unter dem 12. Mai 2023 zunächst dahingehend ausgefüllt hatte, dass die Maßnahme nicht in Abschnitten stattfinde. Soweit der Kläger im Weiteren meint, dieses von ihm zusammen mit dem Antragsformular eingereichte Formblatt B sei selbst Teil des Antrages im Rechtssinne und habe der Beklagte durch das eigenmächtige Anfordern eines neuen Formblattes B direkt bei der G... ... den klägerischen Förderantrag verändert, woraus sich insoweit eine Anhörungspflicht vor Erlass eines ablehnenden Teilbescheides ergeben habe, folgt das Gericht dieser Auffassung nicht. Die Rechtsauffassung des Klägers verkennt die Bedeutung des Antrags im Rechtssinne und vermischt Tatsachenerklärung und Antragserklärung. Der Antrag ist auch im Sozialleistungsrecht eine einseitige, empfangsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung, die mit Eingang beim Leistungsträger wirksam gestellt ist und für die die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über Willenserklärungen entsprechend gelten, sofern keine spezialgesetzlichen, konkretisierenden Regelungen existieren (Merten, in: BeckOK SozR, 72. Ed. 1.3.2024, SGB I § 16 Rn. 4, 5). Der Antrag im Rechtssinne ist also bereits dann gestellt, wenn die - vorbehaltlich der Regelung des § 16 Abs. 2 SGB I - zuständige Behörde die als solche erkennbare und rechtsverbindliche Äußerung einer identifizierbaren natürlichen Person erreicht, eine bestimmte Sozialleistung beziehen zu wollen. Ob die Voraussetzungen zum Bezug der Sozialleistung dann im Einzelnen vorliegen, wird von der eigentlichen Antragstellung im Rechtssinne nicht umfasst, sondern ist vielmehr als Teil des mit dem Antrag initiierten Verwaltungsverfahrens eine Frage der Aufklärung des Sachverhaltes durch die Behörde (§ 27a AFBG i. V. m. § 16 Abs. 3 SGB I, §§ 8, 9, 20 Abs. 1 und 2 SGB X). Soweit sich die Behörde dabei auch der Erklärungen und Mitwirkungshandlungen der antragstellenden Person zur Sachaufklärung bedient (vgl. § 27a AFBG i. V. m. § 60 SGB I), handelt es sich in Bezug auf leistungsrelevante Umstände um bloße Tatsachenerklärungen, nicht mehr aber um Willenserklärungen im rechtlichen Sinne (vgl. etwa zur Arbeitslosmeldung im Zusammenhang mit der Beantragung von Arbeitslosengeld-I: BSG, Urteil vom 18. August 2005 – B 7a-7 AL 94/04 R - BeckRS 2005, 43327). Tatsachenerklärungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB I, der auf das Verfahren nach dem AFBG anwendbar ist (§ 27a AFBG), sind dabei Informationen über Vorgänge, Verhältnisse und Gegebenheiten, die der Leistungsträger für die Entscheidung über die Sozialleistung benötigt, wobei hierunter auch Tatsachen fallen, die einen Dritten betreffen (Hase, in: BeckOK SozR, 72. Ed. 1.9.2023, SGB I § 60 Rn. 7). In Abgrenzung von Willenserklärung und Tatsachenerklärung nach diesem Maßstab ist das vom Kläger vorgelegte, von einem Dritten - nämlich der G... ... - ausgefüllte Formblatt B eine Tatsachenerklärung. Es bezeugt, dass der Kläger überhaupt Teilnehmer einer Maßnahme ist, die Förderung nach dem AFBG erfahren kann und erklärt darüber hinaus weitere förderrelevante Umstände, darunter etwa, ob die Maßnahme in Abschnitten stattfindet oder nicht. Allein der Umstand, dass der Kläger ggf. verpflichtet ist, bereits mit seiner Antragstellung das Formblatt B eigenständig der zuständigen Behörde vorzulegen, wandelt die Tatsachenerklärung nicht in eine Willenserklärung um, zumal die im Formblatt B abgegebenen Erklärungen auch nicht vom Kläger stammen. Durch die Veränderung einer Tatsachenerklärung, die ein Dritter in Bezug auf den Sozialleistungs-/Antragsgegenstand abzugeben hat, hier in der Form, dass sich der Beklagte von der G... ... ein neues Formblatt B hat ausstellen lassen, verändert sich nicht die vom Kläger abgegebene Willenserklärung, ja noch nicht einmal der Antragsgegenstand. Das ausgefüllte Formblatt B bleibt überdies in der Erklärungsverantwortung des ausfüllenden Dritten, also der G... ...; der Ausbildungsträger kann seine diesbezügliche Erklärung grundsätzlich auch ohne vorherige Zustimmung des Klägers ändern oder zurückziehen. Einen solchen Vorgang muss sich der Beklagte nicht verantwortlich zurechnen lassen. Das Gericht will ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Beklagte hier in rechtmäßiger Art und Weise, gestützt durch die nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmende Durchführung des Verwaltungsverfahrens (§ 9 SGB X) einerseits und durch das in § 21 Abs. 1 Satz 1 AFBG gesetzlich vorgesehene Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde gegenüber dem Träger der Ausbildungsmaßnahme andererseits, an die G... ... herangetreten ist und um Prüfung rechtlicher Zweifel im Hinblick auf die von der G... ... abgegebene Tatsachenerklärung gebeten hat. Das in der Verwaltungsakte niedergelegte Anschreiben des Landesverwaltungsamtes an die G... ... vom 14. November 2023 zeigt auf, welcher Art sich bei dem Beklagten rechtliche Zweifel im Hinblick auf die abgegebene Tatsachenerklärung ergaben und bat ausdrücklich um Überprüfung. Bezüglich dieses Vorgangs musste der Kläger nicht zwischengeschaltet werden. Derartiges fordert die Vorschrift des § 21 Abs. 1 AFBG nicht und ergibt sich Abweichendes auch nicht aus dem Grundgedanken des § 24 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 SGB X. Zwar dient die Vorschrift des § 24 Abs. 1 SGB X - insbesondere in der Zusammenschau mit § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X - auch der Wahrung und Betonung rechtlichen Gehörs und soll betroffene Beteiligte vor Überraschungsentscheidungen schützen und das Vertrauensverhältnis zwischen Bürger und Behörde stützen (BSG, Urteil vom 25. März 1999 – B 9 SB 14/97 R – BeckRS 1999, 30053509). Insoweit können es der Einzelfall und die jeweils anzuwendenden Rechtsvorschriften gebieten, dass einem Antragsteller im Sozialleistungsverfahren von der Behörde ermittelte, leistungsrelevante erhebliche Tatsachen mitgeteilt werden, damit dieser hierzu Stellung nehmen und ggf. auf eine weitere Beweiserhebung hinwirken kann (Schütze/Siefert, SGB X-Kommentar, 9. Aufl. 2020, SGB X § 24 Rn. 10, 32). Demnach wird in der Kommentarliteratur zur Vorschrift des § 24 SGB X auch vertreten, dass bei der erstmaligen Antragstellung auf Erhalt einer bestimmten Sozialleistung die Behörde verpflichtet ist, die antragstellende Person vor Erlass des Förderbescheides im Rechtssinne anzuhören, wenn anderenfalls eine Überraschungsentscheidung droht und eine wenigstens teilweise Ablehnung der begehrten Sozialleistung zu befürchten steht (Schütze/Siefert, SGB X-Kommentar, 9. Aufl. 2020, SGB X § 24 Rn. 11). Das Bundessozialgericht hat sich dieser Ansicht jedoch nicht angeschlossen, sondern - wie vom Gesetzeswortlaut des § 24 Abs. 1 SGB X verlangt - darauf abgestellt, ob dem Betroffenen bereits ein Rechtskreis eingeräumt wurde, der durch die beabsichtigte Verwaltungsentscheidung verändert werden soll; daran fehlt es, wenn eine Leistung bislang noch nicht zuerkannt worden ist (BSG, Urteil vom 29. 6. 1995 – 11 RAr 87/94 – NZS 1996, 130 [132 a. E.]; vgl. auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Juli 2004 – L 10 KA 5/02 – BeckRS 2004, 42571). Dem schließt sich auch der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter an. Hinzu tritt, wie nachfolgend noch im Einzelnen ausgeführt wird, dass der Beklagte eigenständig zu prüfen hatte, ob die Maßnahme in Abschnitten im Sinne des § 2 Abs. 5 AFBG durchgeführt wird. An die diesbezügliche Tatsachenerklärung der G... ... im Formblatt B war er nicht gebunden. Für den Beklagten ergab sich dabei bereits aus dem anzuwendenden Fachschulrecht ohne Weiteres, dass der Kläger eine Ausbildung in Abschnitten absolvierte; der Anforderung des korrigierten Formblattes B bedurfte es daher zur rechtlichen Bewertung der Frage, ob der Kläger seinen Förderantrag rechtzeitig im Sinne des § 19 Abs. 1 AFBG für die gesamte Zeit der von ihm absolvierten Maßnahme gestellt hatte, nicht. Zutreffend hat der Beklagte angeführt, dass er letztlich von den Angaben des Klägers in dessen Förderantrag gar nicht abgewichen ist, so dass § 24 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nicht einschlägig ist. 2. Der Kläger wahrte mit seinem am 26. Mai 2023 beim Thüringer Landesverwaltungsamt eingegangen Förderantrag für den Ausbildungszeitraum August 2019 bis Juli 2022 die Antragsfrist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 AFBG nicht. Nach dieser Vorschrift werden der Maßnahmenbeitrag und der Unterhaltsbeitrag nur gewährt, wenn der diesbezügliche Antrag spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmenabschnittes gestellt wurde. Ein Maßnahmenabschnitt liegt gemäß § 2 Abs. 5 Satz 2 AFBG insbesondere vor, wenn er auf eine eigenständige Prüfung vorbereitet oder mit seinem Ende eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt. Diese gesetzliche Präzisierung des Maßnahmenabschnittes ist dabei nicht abschließend zu verstehen. Ein Maßnahmenabschnitt kann insbesondere auch bei fehlender Versetzungsentscheidung dennoch vorliegen (BT-Dr. 18/7055 S. 30; Schubert/Schaumberg, Kommentar zum AFBG/BBiG, 13. EL Dezember 2022, AFBG § 2 Tz. 2.6). Mit dieser Maßgabe hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass die vom Kläger besuchten Schuljahre seiner in Teilzeit absolvierten Ausbildung zum staatlich anerkannten Techniker, Fachrichtung Maschinentechnik an der G... ... Maßnahmenabschnitte im Sinne des § 2 Abs. 5 AFBG bildeten. Zum einen hat die G... ... in dem von ihr korrigierten Formblatt B, das sie auf Anforderung dem Landesverwaltungsamt übersandt hatte, nunmehr bescheinigt, dass die Ausbildung in Abschnitten durchgeführt wurde, wobei sie die einzelnen Daten der Schuljahre eins bis vier näher aufschlüsselte. An der Richtigkeit dieser Angaben zweifelt das Gericht in der Zusammenschau mit den unstreitigen Angaben des Klägers in dessen Förderantrag bzw. im gerichtlichen Verfahren sowie mit den fachschulrechtlichen Vorgaben in der hier maßgeblichen Thüringer Fachschulordnung für die Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medi-zinpädagogik vom 29. Januar 2016 (ThürFSO-TWGM; GVBl. S. 76) nicht. Der Kläger hat nicht bestritten, dass die Ausbildung nach Schuljahren gegliedert im bescheinigten Zeitraum von der G... ... angeboten und durchgeführt worden war. Insbesondere sprechen die vom Kläger selbst in Kopie vorgelegten Schuljahreszeugnisse, die die G... ... ausgestellt hatte, für eine abschnittsweise Organisation der Ausbildung. Darauf, wie der Kläger diese organisatorischen Umstände rechtlich einordnet - insbesondere bestreitet er, dass es sich bei den einzelnen Schuljahren um Maßnahmenabschnitte im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 AFBG handelt - kommt es entscheidend nicht an. Diese Rechtsfrage muss das Gericht vielmehr anhand des Gesetzestextes, der üblichen Auslegungsmethoden und der gewonnenen Überzeugung selbst beantworten. Das Gericht hat auch keine Anhaltspunkte, dass die G... ... in der korrigierten Fassung des Formblattes B in den hier maßgeblichen Punkten unrichtige Tatsachen bescheinigt hat. Soweit der Kläger darauf kapriziert, das korrigierte Formblatt B enthalte die unrichtigen Angaben „Durchführung der Maßnahme in Vollzeit“ und „Gesamtstundenzahl der Maßnahme: 2287“ mag es zutreffend sein, dass hier Unrichtigkeiten vorliegen. Es ist aber unstreitig - und somit zur Überzeugung des Gerichts zutreffend in der korrigierten Fassung des Formblattes B angegeben -, dass die Ausbildung vom Kläger in Schuljahren absolviert wurde. Ob darin ein Maßnahmenabschnitt im Rechtssinne liegt, hatte der Beklagte und hat es das Gericht eigenständig zu prüfen und zu würdigen und ist diesbezüglich nicht an die Erklärung der G... ... im Formblatt B gebunden. Das Vorliegen eines Maßnahmenabschnittes in Form relativ selbständiger Ausbildungsabschnitte wird aber durch § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürFSO-TWGM vorgegeben, der bestimmt, dass die Ausbildung in der Fachschule in den Fachbereichen Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik in Ausbildungsabschnitte gegliedert ist, die ein oder mehrere Schuljahre umfassen können. Diese fachschulrechtliche Anforderung an die Ausgestaltung der vom Kläger absolvierten Ausbildung deckt sich folglich mit der Erklärung, die die G... ... in dem von ihr korrigierten Formblatt B bescheinigt hat. An der Richtigkeit der korrigierten Erklärung zu den Schuljahren besteht nach alledem kein Grund zum Zweifeln. Zum anderen ist das Gericht davon überzeugt, dass die G... ... in Übereinstimmung mit dem Fachrecht nach der ThürFSO-TWGM am Ende der Schuljahre eins bis drei jeweils für den Kläger Versetzungsentscheidungen getroffen hat, die § 2 Abs. 5 Satz 2 AFBG beispielhaft für das Vorliegen eines Maßnahmenabschnittes benennt. Das Gericht ist hiervon durch den Inhalt der vom Kläger vorgelegten Schuljahreszeugnisse (in Kopie) überzeugt, denn dort hat die G... ... vor der Unterschriftenleiste des Schulleiters und des Klassenleiters ausdrücklich wiedergegeben, dass der Kläger versetzt wurde, wobei die Alternative „nicht versetzt“ durchgestrichen worden war. Zwar liegt in der Wiedergabe dieses Versetzungsvermerks nicht selbst die Versetzungsentscheidung. Mit dem Versetzungsvermerk wird lediglich die durch die Klassenkonferenz gemäß §§ 1 Abs. 1, 10 Abs. 3 Satz 1 ThürSchfTG i. V. m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 6, 37 Abs. 3 und 6, 60 Satz 1 Nr. 2 ThürSchulG i. V. m. §§ 1 Satz 2, 10 ThürFSO-TWGM i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ThürBSO i. V. m. § 36 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 ThürASObbS zu treffende Entscheidung über die Versetzung dokumentiert (vgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 19. September 2008 – 6 B 198/08 – NJOZ 2008, 5124). Folglich ist es irrelevant, ob der Versetzungsvermerk auf den Schuljahresendzeugnissen vollständig wiedergegeben ist. Das Fehlen des Datums des Beschlusses der Klassenkonferenz über die Versetzung des Klägers schadet nicht und führt als solches auch nicht zur Rechtswidrigkeit der Versetzungsentscheidung oder zur Erschütterung des Versetzungsvermerks. Letztlich ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers selbst, dass er auch tatsächlich versetzt worden ist. Das Schuljahreszeugnis stellt eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 98 VwGO dar (VG Ansbach, Beschluss vom 20. Dezember 2019 – AN 2 S 19.02425 – BeckRS 2019, 35008 Rn. 42), zu deren Ausstellung die G... ... als staatlich anerkannte Ersatzschule in freier Trägerschaft gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 ThürSchfTG berechtigt ist. Das Zeugnis begründet daher vollen Beweis für die Tatsache, dass eine dem Versetzungsvermerk gemäße Versetzungsentscheidung getroffen worden war. Der Gegenbeweis ist nach Maßgabe des § 415 Abs. 2 ZPO zwar zulässig. Dem diente der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gefasste Beweisantrag jedoch nicht; in Bezug auf den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der Angabe zur Versetzungsentscheidung in den Schuljahresendzeugnissen des Klägers stellte sich der Beweisantrag vielmehr als unzulässiger Ausforschungsbeweis dar. Sonstige Anhaltspunkte, die die Richtigkeit des Urkundeninhalts erschüttern können, hat der beweisbelastete Kläger nicht substantiiert dargelegt. Der Umstand, dass nach Kenntnis des Klägers auch Mitschüler mit schlechten Noten in die nächste Klassenstufe aufgerückt seien, stellt sich insoweit nicht als substantiierter Vortrag dar, dem nachzugehen das Gericht auch von Amts wegen gehalten gewesen sein könnte. Dass die G... ... demnach im Fall des Klägers jeweils Versetzungsentscheidungen getroffen hat, steht zudem in Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 10, 11 ThürFSO-TWGM. Anders als etwa § 13 Abs. 1 der Thüringer Berufsschulordnung (ThürBSO) sehen die spezielleren Regelungen der ThürFSO-TWGM explizit eine Versetzungsentscheidung nach den einzelnen Schuljahren vor. Im Fall der Nichtversetzung gehen damit für den betroffenen Schüler weitergehende Rechte der zusätzlichen Leistungsfeststellung bzw. der Wiederholung des Schuljahres einher. Aber selbst wenn die G... ... wider der fachschulrechtlichen Regelung keine Versetzungsentscheidung in Bezug auf den Kläger getroffen haben sollte, änderte dies nichts an der Überzeugung des Gerichts, dass dennoch der Kläger seine Ausbildungsmaßnahme in Abschnitten gemäß § 2 Abs. 5 AFBG absolviert hat. Auch aus diesem Grunde musste das Gericht dem Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht nachkommen. Das Ergebnis der Beweisführung wäre für die richterliche Überzeugungsbildung unerheblich. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Ausbildung in Abschnitten läge mangels Versetzungsentscheidung der G... ... nicht vor. Denn das Gesetz stellt in § 2 Abs. 5 Satz 2 AFBG im Hinblick auf die beispielhafte Benennung der Maßnahmen mit Versetzungsentscheidungen nicht auf den Willen des Maßnahmenträgers zur Frage, ob er eine Versetzungsentscheidung treffen möchte oder nicht, ab. Es steht nicht in dessen Belieben, das Tatbestandsmerkmal des Maßnahmenabschnittes gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 AFBG nach eigenem Gusto zu konkretisieren, weil sich dann der Gesetzesvollzug des AFBG unberechenbar und willkürlich gestalten würde. Dem Gesetzgeber kam es mit der Fassung des § 2 Abs. 5 Satz 2 AFBG auf eine Präzisierung des Begriffs Maßnahmenabschnitt durch Benennung der häufigsten Anwendungsfälle an (BT-Dr. 18/7055 S. 30). Der häufigere Anwendungsfall eines Maßnahmenabschnittes aufgrund ausbildungsorganisatorischer Gründe mit Zwischenleistungsbeurteilungen, denen eine Versetzungsentscheidung folgt, ist aber zweifelsohne derjenige, dass eine (Berufs)Schule ihren fachschulrechtlichen Vorgaben folgt bzw. diese befolgt. Dass es an einer Versetzungsentscheidung fehlt, obgleich diese für eine bestimmte Ausbildungsart vorgeschrieben ist - und dies wäre bei dem Kläger anzunehmen, wenn seiner Behauptung, es habe in seinem Schuljahrgang keine echten Versetzungsentscheidungen gegeben, gefolgt werden würde - kann nicht begründet als der Regelfall angesehen werden. Es dürfte eher die Ausnahme sein. Es bestehen dazu keine Anhaltspunkte, dass der Gesetzgeber bei der Fassung des § 2 Abs. 5 Satz 2 AFBG einen derartigen Ausnahmefall vor Augen haben musste bzw. hatte und gleichwohl die Präzisierungsvorschrift zum Maßnahmenabschnitt sprachlich von dem tatsächlichen Vorliegen einer Versetzungsentscheidung abhängig machen wollte. Das Gericht gelangt vielmehr unter Rückgriff auf das Vorstehende zu der Überzeugung, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 2 AFBG im Hinblick auf Versetzungsentscheidungen so zu lesen ist, dass eine Versetzungsentscheidung für die betreffende Maßnahme dem Grunde nach vorgesehen ist. Das lässt sich ohne Weiteres auch mit der sprachlichen Fassung des Gesetzes („oder … eine verbindliche Versetzungsentscheidung erfolgt.“) in Übereinstimmung bringen. Dass im Fall des Klägers aufgrund der fachschulrechtlichen Vorgaben der ThürFSO-TWGM aber eine Versetzungsentscheidung nach jedem Schuljahr dem Grunde nach zu treffen war, hat das Gericht bereits herausgearbeitet. Dies und die weitere Grundbestimmung der ThürFSO-TWGM zur Organisation der Ausbildung nach Schuljahren führt daher entsprechend dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 2 Abs. 5 Satz 2 AFBG zwanglos zu der Erkenntnis, dass die Ausbildung des Klägers in Maßnahmenabschnitten durchgeführt worden war. Der Kläger hätte daher gemäß der Vorschrift des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AFBG seinen Förderantrag spätestens zum Ende eines jeden Schuljahres gesondert stellen müssen, um sich den Anspruch auf einen Maßnahmenbeitrag zu erhalten. Das hat er unstreitig nicht getan, denn mit Eingang seines einzigen in der Sache gestellten Förderantrags am 26. Mai 2023 waren die Maßnahmenabschnitte der Schuljahre eins bis drei bereits beendet. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten zu diesem Förderzeitraum ist daher rechtmäßig. 3. Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach Maßgabe des § 27a AFBG i. V. m. § 27 Abs. 1 SGB X hat der Beklagte zu Recht versagt. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Behörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat. Die Wiedereinsetzung ist unzulässig, wenn sich aus einer Rechtsvorschrift ergibt, dass sie ausgeschlossen ist. Zentrales Element und Voraussetzung der Wiedereinsetzung ist das Fristversäumnis ohne Verschulden. Definiert wird dieses Erfordernis zunächst unter Anlehnung an § 276 BGB mit der Beachtung der Sorgfalt, die einem im Verwaltungsverfahren gewissenhaft Handelnden nach den Umständen des Falles abzufordern ist. Beweispflichtig für fehlendes Verschulden ist dabei grundsätzlich der Betroffene (Timme, in: LPK-SGB X, 6. Aufl. 2023, SGB X § 27 Rn. 8). Abweichend von § 276 BGB ist das Verschulden nach § 27 Abs. 1 SGB X zu individualisieren, d.h. auf die Fähigkeiten des Einzelnen (z.B. Geisteszustand, Alter, Bildungsgrad, Beruf und Geschäftsgewandtheit) abzustellen (BSG, Urteil vom 2. Februar 2006 – B 10 EG 9/05 R – NZS 2006, 551 [552]). Der unverschuldete Hinderungsgrund muss zudem ursächlich für die Fristsäumnis sein. An die unverschuldete Säumnis dürfen keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Gleichwohl ist von einem Verschulden im Grundsatz (Ausnahme bei besonderen Fallkonstellationen) ausgegangen worden bei Versäumung der Frist aufgrund Arbeitsüberlastung, Vergessen, mangelnde Rechtskenntnisse o. ä. (überblicksartig Timme, in: LPK-SGB X, 6. Aufl. 2023, SGB X § 27 Rn. 9 m. w. N.). Insbesondere im Zusammenhang mit mangelnden Rechtskenntnissen gilt dabei, dass die Unkenntnis von Rechten, deren befristete Ausübung im Gesetz selbst ausdrücklich geregelt ist, wegen der formellen Publizität von Gesetzen nach ihrer Verkündung eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht rechtfertigt (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2020 – L 9 R 3071/18 – BeckRS 2020, 26808). Hiervon ausgehend lässt es das Gericht dahingestellt, ob der in der mündlichen Verhandlung explizit gestellte Wiedereinsetzungsantrag und die Glaubhaftmachung der Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags rechtzeitig im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X vorgenommen wurden und ob die Antragsfrist nach § 19 Abs. 1 AFBG dem gesetzlichen Ausschlussgrund zur Wiedereinsetzung gemäß § 27 Abs. 5 SGB X unterfällt (letzteres verneinend: VG Darmstadt, Urteil vom 11. Dezember 2006 – 8 E 2358/05 – BeckRS 2007, 21488; i. E. auch: VG Regensburg, Urteil vom 25. März 2014 – RO 6 K 13.1740 – BeckRS 2014, 49547). Insbesondere dürfte es aber unzutreffend sein, im Hinblick auf die Frage des Wegfalls der Hinderungsgründe allein auf die vorläufige Rechtsmeinung des Gerichts, wie sie im Rechtsgespräch mit den Parteivertretern in der mündlichen Verhandlung geäußert worden war, abzustellen. Soweit der Prozessbevollmächtigten des Klägers Mitte Januar 2024 (unvollständige) Einsicht in die Verfahrensakte des Landesverwaltungsamtes gegeben worden war, ist nicht ersichtlich, dass sich die Bevollmächtigte in der Folge um eine vollständige Erledigung ihres Akteneinsichtsgesuchs gekümmert hat. Es kann jedoch vor dem Hintergrund der nachfolgenden Entscheidungsgründe letztlich auch dahingestellt bleiben, ob der Klägerseite jedenfalls aus den vom Beklagten an die Klägerbevollmächtigte übermittelten Seiten des Verwaltungsvorgangs in Zusammenschau mit den Gründen der teilweisen Ablehnung der AFBG-Leistung im beklagten Bescheid hinreichend deutlich geworden ist oder hätte werden können, weswegen der Beklagte zu einer Teilablehnung der beantragten Sozialleistung gekommen ist. Der Beklagte hat sich über seine Prozessvertreterin in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf den dort gestellten Wiedereinsetzungsantrag „zur Sache“ eingelassen und den Antrag im Ergebnis als unbegründet unter Verweis auf die Ausführungen im Klageerwiderungsschriftsatz vom 13. Februar 2024 abgelehnt. Die Ablehnung ist dabei inhaltlich unter Anlegung des vorgenannten Maßstabes und unter Berücksichtigung der Ausführungen der Klägerseite, warum der Kläger seiner Meinung nach die Antragsfrist schuldlos versäumt hat, nicht zu beanstanden. Der Kläger hat mit seinem Vortrag letztlich Rechtsunkenntnis geltend gemacht, die eine Wiedereinsetzung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen rechtfertigen kann. Der Kläger muss sich entgegenhalten lassen, dass die Vorschriften der §§ 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, 2 Abs. 5 AFBG hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen, dass bei Maßnahmenabschnitten jeweils gesonderte Leistungsanträge zu stellen sind. Entsprechendes ist auch dem von der Klägerseite in Bezug genommenen Merkblatt zur Antragstellung nach dem AFBG (Formblatt A) zu entnehmen, wie die Klägerseite in der Klagebegründungsschrift selbst darlegt (siehe Seite 2 a. E./Seite 3 a. A. d. Schriftsatzes vom 7. März 2024). Dass in diesem Merkblatt eine nähere Definition des Maßnahmenabschnittes nicht aufgezeigt wird, entlässt den Kläger nicht aus der grundsätzlich ihn treffenden Pflicht, sich bei Unklarheiten oder Zweifeln im Zusammenhang mit Sozialleistungsbezug zunächst fachkundigen Rechtsrat bzw. eine Beratung bei der zuständigen Behörde einzuholen. Das hat der Kläger unstreitig nicht getan. Sein Vortrag, warum er dazu keine Veranlassung gehabt haben sollte, überzeugt nicht und wird auch dem strengen Maßstab, wann bei bloßer Rechtsunkenntnis ausnahmsweise kein Verschulden im Sinne des § 27 Abs. 1 SGB X vorliegt, nicht gerecht. Insbesondere hat der Kläger nicht behauptet und dargelegt, dass er durch eine für das AFBG zuständige Behörde falsch beraten worden sei, was sich der Beklagte ggf. zurechnen lassen müsste (vgl. zu diesem Aspekt im Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben im BAföG-Recht: VG Gera, Urteil vom 25. Januar 2023 – 6 K 1293/22 Ge – BeckRS 2023, 4463 Rn. 81 ff.). Zwar geht das Gericht davon aus, dass der Vortrag der Klägerseite, dieser habe sich auf der Webseite des Bundesverwaltungsamtes über das AFBG informiert, ein Schreibversehen darstellt. Das Bundesverwaltungsamt ist für den Vollzug des AFBG nicht zuständig und hat dazu auch keine Veröffentlichungen auf seiner Webseite getätigt. Der Kläger dürfte sich aber wohl auf den Webseiten des für das AFBG zuständigen Bundesministeriums für Bildung und Forschung (www.aufstiegs-bafoeg.de) bzw. des in Thüringen zuständigen Landesverwaltungsamtes informiert haben und dort auf das Formblatt A gestoßen sein. Dass die dort wiedergegebenen Informationen geeignet waren, beim Kläger die irrige Vorstellung hervorzurufen, seine Ausbildung werde nicht in förderrechtlich relevanten Maßnahmenabschnitten durchgeführt, hat er nicht überzeugend dargelegt. Denn insoweit genügen bereits die Angabe im Formblatt A, dass eine Ausbildung auch in Abschnitten stattfinden kann und die gesetzgeberische Präzisierung des § 2 Abs. 5 Satz 2 AFBG, um jedenfalls in der Situation des Klägers (mehrere Ausbildungsjahre, Erteilung von Schuljahresendzeugnissen mit ausdrücklichem Versetzungsvermerk) gewichtige Zweifel bei diesem begründen zu können, ob seine Maßnahme nicht unter die Abschnittsbildung gemäß den Vorgaben des AFBG fällt und die besondere Antragsfrist des § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 AFBG auslöst. Solchen sich aufdrängenden Zweifeln wäre im Wege einer Einzelberatung durch die zuständige Behörde auf Initiative des Klägers zu begegnen gewesen. Dass er dazu angesichts seines Alters, Gesundheitszustandes, seiner kognitiven Leistungen und sonstiger beachtlicher Umstände nicht in der Lage gewesen sein will, ist nicht zureichend dargelegt worden. Insbesondere ist das vom Kläger vorgetragene Nebeneinander von Arbeit und Ausbildung nicht geeignet, auf ein solches Unvermögen des Klägers schließen zu können. Der Beklagte durfte vielmehr davon ausgehen, dass der Kläger in der Lage war, sich bereits mit der Aufnahme seiner Ausbildung über dazu passende Sozialleistungen sachgerecht und umfassend bei der zuständigen Behörde zu informieren. Es liegt nahe, dass ein bedürftiger Mensch als umsichtig Agierender eine solche Informationsgewinnung nicht auf die lange Bank schieben wird. Eine „Falschberatung“ steht auch nicht durch die G... ... im Raum. Ungeachtet der Frage, ob sich eine dahingehende Falschberatung der Beklagte zurechnen lassen müsste, hat die Prozessvertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung richtigerweise darauf hingewiesen, dass ein Vertrauen des Klägers in eine Bescheinigung der G... ... über die Durchführung einer Maßnahme ohne Abschnittsbildung erst mit der Antragstellung nach dem AFBG eingetreten sein kann. Der Kläger hat nicht vorgetragen, er habe dazu bereits eine explizite Aussage seitens der G... ... im Laufe der ersten drei Schuljahre erhalten. Die Kenntnis des Klägers von dem Inhalt des von der G... ... zuerst ausgestellten Formblattes B, das er zusammen mit seinem Förderantrag bei dem Landesverwaltungsamt eingereicht hatte, kann daher nicht kausal gewesen sein für die Fristversäumnis der Antragstellung für die ersten drei Schuljahre. Eine Wiedereinsetzung rechtfertigt sich damit nicht. Die Klage kann schließlich auch nicht über das Institut des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Erfolg haben (Bay. VGH, Beschluss vom 24. September 2012 – 12 ZB 11.712 – BeckRS 2012, 57826 Rn. 13), was der Kläger aber ohnehin gemäß seinem Vortrag nicht verfolgt. Die Klage ist daher insgesamt unbegründet und abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist hier gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in Form eines Maßnahmenbeitrages für die Zeit vom August 2019 bis einschließlich Juli 2022 für seine an der G... ... in ... in Teilzeit absolvierte Fachschulausbildung zum Staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik. Für den vorgenannten Ausbildungsgang, den der Kläger am 30. Juni 2023 erfolgreich unter Erteilung eines Abschlusszeugnisses der G... ... bestanden hat, beantragte er mit Formblattantrag vom 21. Mai 2023, bei dem Thüringer Landesverwaltungsamt (im Folgenden: Landesverwaltungsamt) am 26. Mai 2023 eingegangen, Leistungen nach dem AFBG. Dabei legte der Kläger das von der G... ... am 12. Mai 2023 ausgefüllte Formblatt B - Bescheinigung über den Besuch einer Fortbildungsstätte (fortan nur noch: Formblatt B) vor, dem zu entnehmen ist, dass die Maßnahme nicht in Abschnitten stattfindet und die Zahl der Unterrichtsstunden für die Gesamtmaßnahme 2.680 Stunden beträgt. Auf schriftliche Nachfrage des Landesverwaltungsamtes bei der G... ... zur Richtigkeit der Angabe über die abschnittsweise Durchführung der Fortbildung im Formblatt B übersandte die Ausbildungsstätte dem Landesverwaltungsamt direkt ein neu ausgefülltes Formblatt B, in dem nunmehr unter Auflistung der Zeiten von vier Schuljahren bestätigt wird, dass die Maßnahme in Abschnitten stattfindet. Weiter ist in diesem Formblatt angekreuzt, dass die Maßnahme in Vollzeit vom Ausbildungsteilnehmer absolviert werde und die Gesamtstundenzahl der Maßnahme 2.287 Stunden betrage. Das Landesverwaltungsamt hat den Kläger über die Neuerteilung des Formblattes B nicht informiert. Ohne weitergehende Anhörung erließ das Landesverwaltungsamt unter dem 22. Dezember 2023 einen Förderbescheid. Dem Kläger wird darin für die Zeit vom August 2022 bis einschließlich Juni 2023 ein gesamter Maßnahmenbeitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung in Höhe von 570,00 Euro bewilligt und die Förderung für die Zeit des ersten bis dritten Schuljahres wegen verfristeten Eingangs des Antrages beim Landesverwaltungsamt abgelehnt. Zur Begründung verweist der Bescheid dazu auf die Vorschrift des § 19 Abs. 1 AFBG, wonach der Antrag für den Maßnahmenbeitrag bis zum Ende der Maßnahme und bei mehreren selbständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmenabschnittes der Behörde vorliegen müsse. Das sei für die ersten drei Schuljahre der Ausbildung des Klägers nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger über seine Prozessbevollmächtigte nach gewährter Akteneinsicht am 22. Januar 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Gera, soweit die Förderung abgelehnt worden war. Er ist der Auffassung, der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da es an der erforderlichen Anhörung vor Erlass des ablehnenden Teils des Bescheides fehle. Der Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem AFBG umfasse auch das vom Kläger vorgelegte Formblatt B. Dieses habe der Beklagte nicht eigenmächtig austauschen dürfen. Sofern sich dem Beklagten Zweifel an der Richtigkeit der von der G... ... bescheinigten Angaben aufgedrängt hätten, hätte er sich zunächst an den Kläger wenden und um Vorlage eines neuen Formblattes B bitten müssen. Die Neuausfertigung des Formblattes B enthalte inhaltliche Fehler in Bezug auf die bescheinigte Durchführung der Maßnahme in Vollzeitform und in Bezug auf die Gesamtstundenzahl der Maßnahme. Der Kläger habe davon ausgehen dürfen, dass die im ersten Formblatt B bescheinigte Angabe, dass die Maßnahme nicht in Abschnitten durchgeführt werde, zutreffend sei. Er habe daher keinen Anlass gehabt, sich über diese Frage näher zu informieren bzw. beraten zu lassen. Insoweit habe er zumindest ohne Verschulden seinen Förderantrag „zu spät“ gestellt, weswegen ihm der Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der ersten drei Schuljahre zu gewähren habe. Ungeachtet dessen erweise sich der Förderbescheid in seinem ablehnenden Teil inhaltlich auch als rechtswidrig, weil eine Durchführung der Ausbildung in Abschnitten nicht angenommen werden könne. Nach den einzelnen Schuljahren seien keine Abschlussprüfungen abgenommen worden und eine Versetzungsentscheidung habe die G... ... auch nicht getroffen. Soweit in den Schuljahreszeugnissen zwar vermerkt sei, dass der Kläger aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz versetzt werde und die im Zeugnistext vorgesehene Alternative „nicht versetzt“ durchgestrichen worden sei, fehle es aber an der Datumsangabe des Beschlusses der Klassenkonferenz. Eine Versetzungsentscheidung sei folglich gar nicht vorgenommen worden und die Voraussetzung des § 19 Abs. 1 AFBG in Bezug auf Maßnahmenabschnitte für seinen Antrag nicht einschlägig. In der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2024 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers einen ausdrücklichen Wiedereinsetzungsantrag in die Antragsfrist für die ersten drei Schuljahre gegenüber der Prozessvertreterin des Beklagten gestellt. Zur Begründung hat die Klägerbevollmächtigte - unter anwaltlicher Versicherung - vorgetragen, dass die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrages sinnvoll erst nach Kenntnis der vollständigen Ablehnungsgründe im beklagten Bescheid und nach Kenntnis der vollständigen Verwaltungsvorgänge möglich gewesen sei. Soweit sie, die Klägerbevollmächtigte, vorprozessual Akteneinsicht beim Beklagten beantragt hatte, sei diesem Begehren nur unvollständig nachgekommen worden. Ihr seien nicht die vollständige Verwaltungsakte, sondern nur die Blätter 24 bis 33 per Telefax übermittelt worden. Die Prozessvertreterin des Beklagten hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Wiedereinsetzungsantrag unter Verweis auf die Ausführungen in der Klageerwiderungsschrift zu Protokoll des Gerichts abgelehnt. Der Kläger beantragt daraufhin, den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 2023 hinsichtlich der abgelehnten Förderung für den Zeitraum vom 19. August 2019 bis zum 31. Juli 2022 aufzuheben, dem Kläger Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zu gewähren und den Beklagten weiter zu verpflichten, dem Kläger wie beantragt Aufstiegs-Bafög für diesen Zeitraum zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den Bescheid unter Bezugnahme auf das neu von der G... ... vorgelegte Formblatt B, wonach die Ausbildung eben doch in Maßnahmenabschnitten, nämlich nach Schuljahren mit entsprechenden Versetzungsentscheidungen, durchgeführt worden sei. Die Versetzungsentscheidung ergebe sich klar aus dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten Schuljahreszeugnisse und sei überdies nach der hier maßgeblichen Thüringer Fachschulordnung für die Fachbereiche Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Medizinpädagogik vom 29. Januar 2016 (ThürFSO-TWGM; GVBl. S. 76) vorgesehen. Der Begriff des Maßnahmenabschnittes im Sinne des AFBG sei nach objektiven Kriterien auszulegen. Einer vorherigen Anhörung des Klägers vor Erlass des ablehnenden Teils des Förderbescheides habe es nicht bedurft. Eine Abweichung von den Angaben des Klägers in dessen Förderantrag sei durch das Landesverwaltungsamt nicht erfolgt. Der Beklagte habe auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 AFBG auch ohne Zwischenschaltung des Klägers von der G... ..._ eine Überprüfung und Neuausstellung des Formblattes B verlangen dürfen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 27a AFBG i. V. m. § 27 Sozialgesetzbuch Zehnter Teil (SGB X) scheide aus. Es sei nicht erkennbar, dass der Kläger ohne Verschulden gehindert gewesen war, den Förderantrag bezüglich der ersten drei Schuljahre fristgerecht bei der Behörde einzureichen. Es sei anzunehmen, dass der Kläger erst gegen Ende seiner Ausbildung von der Fördermöglichkeit nach dem AFBG erfahren habe. Denn er habe die Ausbildungskosten für die ersten drei Schuljahre ohne einen Förderantrag finanziert. Es erkläre sich nicht, warum der Kläger fast vier Jahre mit einem solchen Antrag zugewartet habe. Im Hinblick auf die Gesamtumstände, insbesondere das Alter, den Bildungsstand und die Lebensumstände sei vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er sich rechtzeitig und umfassend über bestehende Fördermöglichkeiten informiert. Ein Anspruch auf Leistungsgewährung auf Grundlage eines sozialleistungsrechtlichen Herstellungsanspruches scheide aus. Die verspätete Antragstellung sei dem Beklagten nicht anzulasten, sondern liege allein in der Interessenssphäre des Klägers. Nach Anhörung der Parteien hat die Kammer mit Beschluss vom 4. April 2024 den Rechtsstreit zur Entscheidung dem Einzelrichter übertragen. In der am 25. Juni 2024 stattgefundenen mündlichen Verhandlung haben die Parteien ihr Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers hat unter Zugrundelegung der vom Gericht geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung in der mündlichen Verhandlung folgenden unbedingten Beweisantrag gestellt: „Es wird beantragt, eine Auskunft der G...-... für Wirtschaft und Technik, Staatlich anerkannte Fachschule, Standort …, einzuholen, ob hinsichtlich des Klägers für die Schuljahre 2019 – 2022 jeweils Versetzungsentscheidungen zum Schuljahresende getroffen wurden.“ Das Gericht hat die Erhebung des beantragten Beweises durch begründeten Beschluss in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Dazu wird auf die Sitzungsniederschrift des Gerichts verwiesen. Zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung des Gerichts sind die elektronische Gerichtsakte und die in Papierform vorliegende Förderakte des Landesverwaltungsamtes (1 Heftung über 49 Blatt, Az. 888-00000401546.3) gemacht worden. Auf den Inhalt dieser Akten wird für die Einzelheiten des Vortrags der Parteien und des Verfahrensganges verwiesen.