Urteil
6 K 488/24 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2024:0902.6K488.24GE.00
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Leitsätze
1. Bei den Ivorerinnen (junge Frauen und Mädchen, Kleinkinder), die von einer Genitalverstümmelung bedroht sind und die sich dagegen wehren, kann von einer „sozialen Gruppe“ im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bzw. des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) gesprochen werden (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/22).(Rn.32)
2. Das gilt jedenfalls in Bezug auf Ivorerinnen muslimischen Glaubens, da diese Praxis in muslimisch geprägten Ethnien in einigen Landesteilen der Côte d’Ivoire verbreitet ist.(Rn.32)
3. Die weibliche Genitalverstümmelung junger Mädchen in der Elfenbeinküste unterfällt grundsätzlich dem Begriff der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1, § 3a AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.39)
4. Es darf angenommen werden, dass der ivorische Staat - jedenfalls hat das für die Großstadt Bouaké zu gelten - willens und auch in der Lage ist, junge Mädchen und Frauen vor Genitalverstümmelungen zu schützen, sofern sich deren Eltern ebenfalls dagegen wenden.(Rn.51)
5. Ferner tragen staatliche und gesellschaftliche Organisationen und Einrichtungen zu diesem Schutz bei.(Rn.51)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei den Ivorerinnen (junge Frauen und Mädchen, Kleinkinder), die von einer Genitalverstümmelung bedroht sind und die sich dagegen wehren, kann von einer „sozialen Gruppe“ im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) bzw. des Art. 2 Buchst. d) Richtlinie 2011/95/EU (juris: EURL 95/2011) gesprochen werden (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/22).(Rn.32) 2. Das gilt jedenfalls in Bezug auf Ivorerinnen muslimischen Glaubens, da diese Praxis in muslimisch geprägten Ethnien in einigen Landesteilen der Côte d’Ivoire verbreitet ist.(Rn.32) 3. Die weibliche Genitalverstümmelung junger Mädchen in der Elfenbeinküste unterfällt grundsätzlich dem Begriff der Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1, § 3a AsylG (juris: AsylVfG 1992).(Rn.39) 4. Es darf angenommen werden, dass der ivorische Staat - jedenfalls hat das für die Großstadt Bouaké zu gelten - willens und auch in der Lage ist, junge Mädchen und Frauen vor Genitalverstümmelungen zu schützen, sofern sich deren Eltern ebenfalls dagegen wenden.(Rn.51) 5. Ferner tragen staatliche und gesellschaftliche Organisationen und Einrichtungen zu diesem Schutz bei.(Rn.51) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet. Über die Klage durfte trotz des Nichterscheinens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da sie in der Ladung zu dem Verhandlungstermin darauf hingewiesen worden ist, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 9. April 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung von subsidiärem Schutz oder hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. Rechtsfehler bei der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sind ebenfalls nicht ersichtlich. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich „1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will …“ a) Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt als eine „Gruppe“ eine besondere soziale Gruppe, wenn „a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird“ Je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen können sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen (und jungen Mädchen), die ein zusätzliches Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - C-621/22 - juris [zu Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU]). Bei den Ivorerinnen (junge Frauen und Mädchen, Kleinkinder), die von einer Genitalverstümmelung bedroht sind und die sich dagegen wehren, kann nach Auffassung des Gerichts von einer solchen „sozialen Gruppe“ gesprochen werden. Das gilt jedenfalls in Bezug auf die Ivorerinnen muslimischen Glaubens, da diese Praxis in muslimisch geprägten Ethnien in einigen Landesteilen weit verbreitet ist. Die Frage der Beschneidung oder Nichtbeschneidung kann auch objektiv beantwortet werden. b) Es kann offenbleiben, ob die Klägerin vor ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste wegen ihrer Zugehörigkeit zu der sozialen Gruppe der nichtbeschnittenen muslimischen ivorischen Mädchen durch ihre Großeltern väterlicherseits, namentlich durch die Großmutter, verfolgt worden ist. Zunächst gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen als Verfolgungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die „1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, … oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie die in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.“ Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die folgenden Handlungen gelten: „1. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sozialer Gewalt …“ Die weibliche Genitalverstümmelung junger Mädchen unterfällt grundsätzlich dem Begriff der Verfolgung. Dieser ist bei der Anwendung physischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt gegeben Das ist bei Verstümmelungen jeglicher Art, insbesondere bei einer Verstümmelung und Beschädigung der Sexualorgane, der Fall (vgl. Treiber, in GK-AsylG, Band 2, 125. Ergänzungslieferung, März 2020, § 3a AsylG Rn. 119, 129; VG Gera, Urteil vom 12. Januar 2021 – 6 K 1140/19 - S. 6 des Urteilsabdrucks). Als Akteure, von denen die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen kann, benennt § 3c AsylG „1. den Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatliche Akteure, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG den Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.“ Unter den Begriff der „nichtstaatlichen Akteure“ fallen auch Stämme, Familien, Familienmitglieder sowie Einzelpersonen (vgl. Dörig, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 2. Aufl., München 2020, § 19 Rn. 107). Es bestehen Zweifel daran, ob die Klägerin vor ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste tatsächlich einer Verfolgungsmaßnahme in Gestalt einer versuchten weiblichen Genitalverstümmelung durch die Großeltern väterlicherseits, namentlich durch die Großmutter, ausgesetzt war. Die Klägerin ist praktisch ab ihrer Geburt bis zu ihrer Ausreise aus der Côte d‘Ivoire im Jahr 2022, also etwa fünf Jahre, unversehrt im Haushalt ihrer Großmutter mütterlicherseits aufgewachsen. Ihre Eltern und die gesamte Familie ihrer Mutter sind dagegen, dass es zu dieser Beschneidung kommt. Damit spricht einiges dafür, dass die Klägerin in einer geschützten Sphäre unbehelligt aufgewachsen ist. Die Mutter der Klägerin hat auch keine stringenten Stellungnahmen gegenüber Bundesamt und Gericht abgegeben: Sie hat im Rahmen der ergänzenden informatorischen Befragung durch das Gericht erklärt, „einfach sehr müde“ gewesen zu sein, um ihre Tochter weiter vor der Beschneidungsgefahr durch ihre Schwiegermutter und deren Familie zu schützen. Ihre Schwiegermutter führe berufsmäßig und im Geheimen weibliche Genitalverstümmelungen durch. Sie sei „häufig“ im Sinn von „immer“ zusammen mit ihren beiden Schwestern aus ihrer ca. sechzig km entfernten Heimatstadt Béoumi zu Fuß zu ihr nach Bouaké gekommen. Dieser Vortrag steht in gewisser Weise in Widerspruch zu ihrem Vorbringen im Rahmen der verschiedenen Anhörungen durch das Bundesamt. Dort hatte die Mutter der Klägerin während der Anhörung vom 13. März 2024 ausdrücklich geltend gemacht, dass ihre Schwiegereltern die Klägerin beschneiden lassen wollten. Diese hätten dies mehrfach von der Mutter der Klägerin persönlich verlangt. Nach dem Weggang der Klägerin und ihrer Mutter nach Bouaké hätten die Schwiegereltern dieses Ansinnen aber nur noch telefonisch geäußert. Da die Entfernung zwischen Béoumi und Bouaké etwa sechzig Kilometer beträgt und die Schwiegermutter zu Fuß unterwegs gewesen ist, erachtet das Gericht die Stellungnahme der Klägerin für wenig belastbar, ihre Schwiegermutter sei häufig im Sinne von „immer“ oder „ständig“ gekommen. Denn ein durchschnittlich geübter Fußgänger ist nicht in der Lage, eine solche Distanz über einen langen Zeitraum (hier fünf Jahre) ständig zu bewältigen. Die Mutter der Klägerin übertreibt insoweit. Überdies hatte sie gegenüber dem Bundesamt nicht offengelegt, dass ihre Schwiegermutter für die beabsichtigte Genitalverstümmelung der Klägerin offenbar die treibende Kraft ist und sie derartige Verrichtungen berufsmäßig ausführt. Vielmehr hat die Mutter der Klägerin diesen nicht unwesentlichen Umstand erstmals bei ihrer informatorischen Befragung durch das Gericht vorgetragen. Soweit sie ihre unterschiedlichen Einlassungen damit erklärt hat, dass sie aus Scham, wegen ihrer Familie und weil sie um die negativen Folgen für ihre Schwiegermutter gefürchtet habe, das Bundesamt über deren wichtige Rolle bei der beabsichtigten Beschneidung der Klägerin nicht in Kenntnis gesetzt habe, so kann das zwar zutreffen. Es bestehen aber doch Zweifel daran, da das Bundesamt die Mutter der Klägerin bei den Anhörungen vom 17. Mai 2023 und vom 13. März 2024 jeweils darüber belehrt hatte, „alle Fakten und Ereignisse zu schildern, die nach ihrer Auffassung die Verfolgungsfurch begründen“. Dazu zählten aber auch die vorgenannten Umstände. c) Ob die Einlassung der Mutter der Klägerin im Rahmen von deren informatorischer Befragung durch das Gericht der Wahrheit entspricht, kann aber offenbleiben. Ausschlaggebend ist nach Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass angenommen werden darf, dass der ivorische Staat willens und auch in der Lage ist, die Klägerin zu schützen (vgl. § 3c Nr. 3 in Verbindung mit § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Ferner tragen staatliche oder gesellschaftliche Organisationen und Einrichtungen zu diesem Schutz bei. In diesem Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht Gera in seinem Urteil vom 12. Januar 2021 (Az. 6 K 1140/19 Ge, S. 8-10 der Entscheidungsgründe) bereits Folgendes ausgeführt: „Nach Überzeugung der Kammer ist der ivorische Staat willens und auch in der Lage, den in der Elfenbeinküste nach wie vor und zumeist in den ländlichen Gebieten des Nordens weit verbreiteten weiblichen Genitalverstümmelungen junger Mädchen wirksam entgegen zu treten. Das folgt vor allem aus der vom Gericht eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 26. August 2020. Darin heißt es auszugsweise (GA, Bl. 130R): „Das neue ivorische Strafgesetzbuch Code Pénal, Loi N° 2019-574 vom 18.06.2019 schafft erweiterten staatlichen Schutz und nimmt auch Verwandte potentieller Opfer deutlich in die Pflicht. Mit dem Gesetz wurde FGM [Female Genital Mutilation, weibliche Genitalverstümmelung] als eigener Straftatbestand eingeführt (Artikel 394). Personen, die eine FGM in der Côte d’Ivoire durchführen, müssen mit einer Haftstrafe zwischen einem und fünf Jahren sowie mit einer Geldstrafe zwischen 200.000 und 2.000.000 FCFA (ca. 300-3.000 EUR) rechnen. Erfolgt diese Praxis durch eine medizinische Fachkraft, wird die Strafe um das Doppelte erhöht; darüber hinaus kann die medizinische Fachkraft ihre Zulassung für fünf Jahre verlieren Auch Ehepartner sowie Verwandte ersten bis vierten Grades eines Opfers, die von einer anstehenden FGM wissen, diese jedoch nicht bei den Behörden oder einer Person, die die Durchführung der Verstümmelung verhindern könnte, anzeigen, machen sich in gleichem Maße strafbar (Art. 397). … Laut Auskunft des ivorischen Menschenrechtsrats „Conseil National des Droits de l’Homme (CNDH)“, der über 31 Beratungsbüros landesweit verfügt, wurden u.a. zur Durchsetzung des o.g. Gesetzes Stellen für Opfer gender-basierter Gewalt bei Polizeikommissariaten eingerichtet. Inzwischen seien 32 dieser „plates-formes violences basées sur le genre (VBG)“ landesweit aktiv und für potentielle Opfer und Familienangehörige erreichbar. Der Bericht des Auswärtigen Amtes vom 9. Oktober 2020 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Côte d’Ivoire (Stand: Juni 2020, S. 11 f.) wiederholt die vorstehende Einschätzung. Auch der Programmkoordinator der Fondation Djigui - la Grande Espérance betont nachdrücklich, dass FGM in der Elfenbeinküste gesetzlich verboten ist. Daher könnten sich die Klägerinnen gegen den Beschluss der erweiterten Familie wehren, indem sie sich an die Polizei oder an das örtliche Sozialzentrum (Centre Social) wenden, die jeweils die Kompetenz hätten, einzuschreiten (vgl. ACCORD, Auskunft, 11. Mai 2020, S. 1/11, GA, Bl. 103). Soweit die Klägerinnen geltend machen, dass in ihrem Fall die Polizei nicht tätig geworden sei und die nur in Einzelfällen erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen wegen FGM belegen würden, dass der ivorische Staat nicht willens oder nicht fähig sei, hiergegen einzuschreiten, so hält das Gericht diese Einwände nicht für ausreichend, um das Bestehen eines wirksamen Schutzes zu erschüttern: Zweifellos ist es richtig, dass anhand der zur Verfügung stehenden Auskünfte und Berichte deutlich wird, dass es in der Elfenbeinküste in den letzten Jahren bislang nur in vergleichsweise wenigen Fällen zu strafrechtlichen Verurteilungen wegen FGM gekommen ist. Im Juli 2012 seien in der Region Katiola erstmals neun Personen zu einer Haftstrafe von einem Jahr bzw. zu Geldstrafen verurteilt worden. Im März 2013 seien vier Personen in der Region Tonkpi wegen der Teilnahme an einer Genitalverstümmelung zu Geld oder Haftstrafen verurteilt worden. Im Jahr 2015 sei es in zwei unterschiedlichen Fällen zu der Verurteilung mehrerer Personen gekommen (vgl. ACCORD, Auskunft, 10. April 2020, S. 4/14, GA, Bl. 117). Allerdings kann aus der Anzahl der Verurteilungen nicht zwingend auf die Haltung und das Tätigwerden des ivorischen Staates geschlossen werden. In diesem Zusammenhang führt das Auswärtige Amt in der angesprochenen Auskunft aus (GA, Bl. 130R), dass „zufolge des ivorischen Menschenrechtsrats „Conseil National des Droits de l’Homme“ … viele potentielle Opfer und deren Familien den vom Staat angebotenen Schutz nicht in Anspruch nehmen [würden], sei es aus Mangel an Vertrauen zu den Strafverfolgungsbehörden, aus Loyalität zu ihrer Familie und Gemeinschaft oder weil FGM in der Côte d’Ivoire nach wie vor tabuisiert werde und die Opfer sich schämten. In Fällen, in denen Familien hinter dieser Praxis stünden, seien Mädchen dieser oft schutzlos ausgeliefert.“ Hieraus erhellt sich, dass es in vielen Fällen nicht zu Strafverfahren kommt, weil die betroffenen Familien die Straftaten nicht zur Strafanzeige bringen. Soweit die Klägerinnen einwenden, dass in ihrem Fall die Polizei nicht eingeschritten sei und überdies der ivorische Staat generell gegen FGM nicht einschreiten würde, so erachtet die Kammer diesen Vortrag nicht durch Tatsachen untermauert. Die eingeholte Auskunft von ACCORD zitiert den Programmkoordinator der Fondation Djigui le Grande Espérance mit den Worten, dass ein Polizist, dessen Aufgabe es sei, die Bevölkerung zu schützen und der das Gesetz anzuwenden hat, sich unmöglich derart verhalten könne, nämlich das Hilfeersuchen des Ehemanns zu ignorieren und diesen an den Rat der Malinke zu verweisen (ACCORD, Auskunft, 11. Mai 2020, S. 2/11, GA, Bl. 104). Das spricht wiederum dafür, dass es durchaus verbreitet ist, dass staatliche Polizeistellen in Fällen von FGM bereit und in der Lage sind, Schutz zu gewähren. Wie dem auch sei, es kann jedenfalls als gesichert angenommen werden, dass die in der Elfenbeinküste herrschenden Missstände, wie die verbreitete Armut, schwache Institutionen, Korruption und politische Rivalitäten, die Umsetzung der strafrechtlichen Vorschriften gegen weibliche Genitalverstümmelung erschweren (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht, 9. Oktober 2020, vor S. 1, Zusammenfassung). In diesem Zusammenhang beklagen die in der Côte d´Ivoire tätigen Nichtregierungsorganisationen vor allem, dass sich das Bewusstsein der Bevölkerung in Richtung auf eine Ächtung der FGM nur langsam wandelt, dass die Gesetze nicht konsequent angewendet würden und Strafanzeigen zu oft gerichtliche Mediationen statt eine deutliche Verurteilung der Täter nach sich zögen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht, 9. Oktober 2020, S. 12). Allerdings bestehen neben den Polizeidienststellen landesweit 32 „plates-formes violences basées sur le genre (VBG)“, an die sich Opfer sexueller Gewalt wenden können und die auch die Aufgabe haben, von FGM bedrohte Mädchen und Frauen zu schützen. Der Kammer liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass diese Institutionen keine Schutzwirkungen erzielen. Im Gegenteil hebt der erwähnte Programmkoordinator der oben genannten Nichtregierungsorganisation hervor, dass von FGM bedrohte Mädchen, Jugendliche und ihre Familien sich an das jeweilige örtliche Sozialzentrum (Centre Social) wenden könnten und dass dieses befugt sei einzuschreiten (vgl. ACCORD, Auskunft, 11. Mai 2020, S. 1/11, GA, Bl. 103).“ Aus diesen Ausführungen folgt, dass die ivorische Polizei und andere staatliche oder gesellschaftliche Einrichtungen willens und in der Lage sind, Schutz vor weiblichen Genitalverstümmelungen zu bieten. Zwar hat die Mutter der Klägerin bei ihrer Befragung durch das Gericht geltend gemacht, sich zum Schutz ihrer Tochter nicht an die ivorische Polizei gewandt und Strafanzeige erstattet zu haben, weil dies keine praktische Aussicht auf Erfolg habe. Diese pauschale Einlassung widerspricht aber den vorstehenden Auskünften und wird von der Mutter der Klägerin auch nicht nachvollziehbar und glaubhaft belegt. Bezogen auf die Stadt Bouaké existiert das „Centre Solidarité Action Social de Bouaké - Centre SAS“ (vgl. https://www.sidaction.org/association/centre-solidarite-action-sociale-de-bouake-centre-sas/). Nach der Website des Centre SAS unterstützt diese Einrichtung vor allem Personen, die an Aids erkrankt sind, richtet sich aber auch an Frauen, junge Mädchen und Kinder, die von sexueller Gewalt bedroht sind oder die diese schon erleiden mussten („les Violences baseées sur le genre“). Auch Straftaten gegen das Verbot der weiblichen Genitalverstümmelung (Art. 394 des ivorischen Code Pénal [Strafgesetzbuch]) gehören zu den auf das Geschlecht bezogenen Gewalttätigkeiten, vor denen das Centre SAS schützen will. Hierbei handelt es sich um die Menschenwürde elementar verletzende Gewalttaten. Es darf ferner davon angenommen werden, dass in der Großstadt Bouaké eine des so genannten „plateformes violences basées sur le genre (VBG)“ existiert. Unter dem allgemein zugänglichen Link https://www.rti.info/societe/2022/10/3/violences-basees-sur-le-genre-vbg-un-centre-daccueil-et-de-transit-des-victimes-ouvert-a-bouake wird angesprochen, dass die ivorische Ministerin für Frauen, Familie und Kinder, Frau Nassénéba Touré, am 1. Oktober 2022 in Bouaké ein Aufnahmezentrum für die Opfer sexualisierter Gewalt im dortigen „complexe socio-éducatif de Koko“ eröffnet hat. Ferner wird auf der Website des ivorischen Ministeriums für Frauen, Familie und Kinder (Ministerium) unter der Überschrift „Comité National de Lutte Contre les Violences Basées sur le Genre (CNLVBG)“ [Nationales Komitee zur Bekämpfung geschlechterspezifischer Gewalt] ausgeführt, dass seit 2014 bis offenbar zur Gegenwart 56 „plateformes violences basées sur le genre“ geschaffen worden sind (vgl. https://famille.gouv.ci/mffe/?page_id=4753). Das sind 18 Plattformen mehr, als die, welche das Verwaltungsgericht Gera dem Urteil vom 12. Januar 2021 (Az. 6 K 1140/19 Ge) zu Grunde gelegt hatte. Soweit die Klägerin diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf die auf der vorgenannten Website abgebildete „Carte synoptique des plateformes en Côte d’Ivoire“ gerügt hat, dass es etwa in Bouaké keine solche Plattform gebe, so interpretiert sie die - in der Tat missverständliche - Karte falsch. Diese Karte zeigt, jeweils mit einem roten Stern markiert, die Regionen der Elfenbeinküste, in denen der Kartenlegende nach keine der in Rede stehenden Plattformen vorhanden ist. Nach der Legende soll ein gelber Stern jeweils das Vorhandensein einer Plattform in einer Region ausweisen. In nicht recht verständlicher Weise markiert die Karte aber keine Region mit einem gelben Stern, obgleich nach der Verlautbarung des Ministeriums auf dieser Website 56 derartiger Plattformen existieren. Bei richtiger Deutung der „Carte synoptique des plateformes en Côte d’Ivoire“ ist diese dahin zu verstehen, dass die Regionen, deren Grenzen gelb gefasst sind - dazu zählt auch Bouaké -, über eine der „plateformes violences basées sur le genre (VBG)“ verfügen. Schließlich findet sich auf der oben genannten Website des Ministeriums unter dem Button „FAQ“ ein kostenlose Notfall-Telefonnummer („Numéro vert“: 1308) für die Opfer sexualisierter Gewalt sowie ein Kontaktformular. d) Aber selbst wenn der Würdigung der Mutter der Klägerin gefolgt werden würde, wonach der ivorische Staat nicht in der Lage oder nicht willens sei, die Klägerin vor einer weiblichen Genitalverstümmelung zu schützen, so bestünden doch für sie und ihre Eltern in der Elfenbeinküste innerstaatliche Ausweichmöglichkeiten (vgl. § 3e Abs. 1 AsylG). Nach der Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Das Verwaltungsgericht Gera hat dazu in dem angesprochenen Urteil vom 12. Januar 2021 (Az. 6 K 1140/19 Ge) Folgendes ausgeführt (S. 10 f. der Entscheidungsgründe): „Nach der Auskunft von ACCORD (10. April 2020, S. 1/14 und 2/14, GA, Bl. 114 f.), die sich dabei vor allem auf Erhebungen der U.S. Agency for International Development und des UNO-Kinderhilfswerks UNICEF aus den Jahren 2011 bis 2017 bezieht, sind Mädchen und Frauen in der Elfenbeinküste in den verschiedenen Landesteilen in unterschiedlich hohem Maße von FGM betroffen. Während der Norden, Nord-Westen und der Westen des Landes hohe FGM-Raten aufweist, nämlich zwischen ca. 62 Prozent und etwa 75 Prozent, liegen im Zentrum des Landes, im Nord-Osten und im Süden die FGM-Raten deutlich niedriger, nämlich zwischen ca. 18 Prozent und 26 Prozent. Nach der in der weiteren Auskunft von ACCORD (11. Mai 2020, S. 1/11 und 6/11, GA, Bl. 103, 108) als Auskunftsperson herangezogenen Frau Marie Miran-Guyon, Forscherin am Institut für afrikanische Welten an der Pariser Hochschule für Sozialwissenschaften von Mai 2020, könnten sich Eltern den Forderungen der erweiterten Familie, FGM durchzuführen, zumindest rechtlich entziehen. Es sei möglich, durch interne Migration im Land oder von einem Viertel in Abidjan in ein anderes, sich dem Druck der erweiterten Familie zu entziehen. Zwar hätten die Malinké „gewiss ihre Netzwerke, aber eben auch solche die Mädchen beschützen würden“, wie beispielsweise die von Djiguiba Cissé, dem Groß-Imam von Abidjan und selber Angehöriger des Volkes der Malinké, gegründete Hilfsorganisation Fondation Djigui - la Grande Espérance. Diese Auskunft deckt sich mit den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Auskunft, 26. August 2020, S. 3, GA, Bl. 131). Danach habe der ivorische Menschenrechtsrat „Conseil National des Droits de l’Homme (CNDH)“ dem Ministerium mitgeteilt, dass die innerstaatliche Flucht vor FGM in der Elfenbeinküste tatsächlich „häufig vorkommt und effektiv ist“. Es komme nicht in allen Regionen FGM vor. Eine innerstaatliche Flucht bringe jedoch das Risiko großer wirtschaftlicher Schwierigkeiten mit sich, da es in der Elfenbeinküste kein System der sozialen Sicherung gebe und die wirtschaftliche Unterstützung durch die Familie nach einer Flucht wegfallen würde.“ Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Klägerin und ihrer Eltern ist das Gericht davon überzeugt, dass die Voraussetzungen des internen Schutzes erfüllt sind. Die Klägerin und ihre Eltern könnten sich in einer ländlichen Region oder einer größeren Stadt im Süden der Elfenbeinküste (z. B. Großraum Abidjan) niederlassen und wären dort vor Verfolgung sicher. Die Côte d’Ivoire ist ein relativ großes Land von ca. 322.000 qm Fläche, in dem ca. 26 Mio. Einwohner leben und das einige Großstädte bzw. größere Städte aufweist. Es erscheint dem Gericht als eher unwahrscheinlich, dass der Aufenthaltsort der Klägerin und ihrer Familie im Fall ihrer Rückkehr bei der Großmutter väterlicherseits (und deren Familie) überhaupt bekannt wird, wenn die Rückkehr verschwiegen durchgeführt wird. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Klägerin und ihre Eltern dort ein Auskommen finden können. Ihr Vater ist mehrere Jahre einer beruflichen Beschäftigung in Tunesien nachgegangen. Ihre Mutter hat dort als Aushilfskraft in einer Gaststätte gearbeitet, nachdem sie zuvor in dem Restaurant der Großmutter mütterlicherseits der Klägerin mitgearbeitet hatte. Hinzu kommt, dass der Klägerin und den weiteren Familienmitgliedern die Rückkehr in die Elfenbeinküste in wirtschaftlicher Hinsicht durch eine öffentliche Beihilfe erleichtert würde. Nach der Mitteilung des Bundesamtes vom 16. Oktober 2020 gewährt das vom Bund und den Ländern finanzierte Hilfsprogramm REAG/GARP (Reintegration und Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) Asylbewerbern bei einer freiwilligen Rückkehr in das Heimatland Reisebeihilfen (200,00 € pro Erwachsener, 100,00 € für Personen unter 18 Jahren) und Starthilfen (1.000,00 € pro Erwachsener, 500,00 € für Personen unter 18 Jahren). 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf subsidiären Schutz zu. a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt als ernsthafter Schaden: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, 2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder 3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Ausschlussgründe hierzu enthält § 4 Abs. 2 AsylG. Als Akteure, von denen die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen kann, benennt § 4 Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 3c AsylG die oben genannten Körperschaften und Organisationen. Der Klägerin droht bei ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Unstreitig ist die weibliche Genitalverstümmelung eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Allerdings ist mit dem ivorischen Staat ein Schutzakteur vorhanden, der sich gegen die Genitalverstümmelung wendet. Überdies gibt es verschiedene Landesteile, vor allem im Süden, welche der Klägerin zugänglich ist und in denen sie zumutbar internen Schutz erreichen kann. Für die Klägerin besteht auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Eine solche individuelle Bedrohung liegt (ausnahmsweise) dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 - juris). Dabei kann auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgeht, sich individuell so verdichten, dass sie eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 -10 C 9/08- juris, Rn. 13 zu § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG a.F.). Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist dann auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urteil vom 30. Januar 2014 – C-285/12 –, juris). Es bestehen nach den vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln keine Anhaltspunkte für einen aktuellen internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikt im Heimatland der Klägerinnen. So befindet sich die Elfenbeinküste ausweislich des Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 9. Oktober 2020 (Stand Juni 2020) seit Ende der letzten Krise 2010/2011 in einer stetigen Stabilisierung und ist nach wie vor ein beliebtes Einwanderungsland in der Region. Der Staat verfügt über einen Grundrechtekatalog in der Verfassung, welcher auch die Menschenrechte schützen soll. In den meisten Fällen ist dieser Schutz gewährleistet. Defizite werden noch im Hinblick auf die Behandlung von Kindern, Frauen und LGBTTI-Personen berichtet. Die Sicherheit im Land wird vorwiegend durch die Nationale Polizei (Police Nationale), welche dem Innenministerium untersteht, gewährleistet und zu welcher sämtliche Einheiten von Verkehrs- bis Kriminalpolizei sowie Sondereinsatztruppen gehören. Über eine deutliche Verbesserung von Ausbildung und Struktur der Polizei in den vergangenen Jahren wird berichtet. Gleichwohl bleibt auch im Polizeibereich Korruption ein alltägliches Problem. Staatliche Repressionen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe gibt es in der Elfenbeinküste grundsätzlich nicht. Jede Art der Diskriminierung aus religiösen oder rassistischen Gründen, sowie Rassismus, Fremdenhass und Tribalismus stehen unter Strafe. Die Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis ist weitgehend einheitlich und unabhängig von Rasse, Religion, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Bei der Rückkehr in die Elfenbeinküste wird eine staatliche Gewährleistung der Grundversorgung nicht zur Verfügung gestellt. Nahrungsmittelunsicherheit besteht vor allem in den ländlichen Regionen im Nordwesten des Landes (insbesondere von Frauen geführte Haushalte), während in manchen anderen Gebieten eine ausreichende Versorgung auf Subsistenzbasis durch die tropische Landwirtschaft gewährleistet ist. Sozialhilfe existiert nicht. Unterstützung erfolgt ausschließlich durch NGOs, Kirchen, Privatpersonen oder Familienangehörige, wobei eine regelmäßige Unterstützung meist nicht geleistet wird, sondern einmalige Verteilaktionen von Lebensmitteln oder kleineren Geldbeträgen erfolgen. 3. Es liegen auch keine Abschiebungsverbote vor. a) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685; Europäischen Menschenrechtskonvention) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach unzulässig, wenn ihm im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34/99 –, juris Rn. 11). Schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat können in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 27. Mai 2008 – 26565/05 –, juris – nur Leitsätze; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Juni 2019 – A 11 S 2108/18 –, Rn. 22, juris, m.w.N). Hierbei ist in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem humanitäre Gründe „zwingend“ sind. Derartige Anhaltspunkte hat die Klägerin weder vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren substantiiert geltend gemacht. Diese sind für die Elfenbeinküste auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen ist nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen der Klägerin zusammen mit ihren Eltern ein Leben in der Elfenbeinküste generell möglich und zumutbar. Ihre Eltern waren vor ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste und auch im Ausland berufstätig. Das gilt speziell für ihren Vater, der – ohne dass allerdings Näheres darüber bekannt ist -, mehrere Jahre in Tunesien gearbeitet hatte und in dieser Zeit einen Teil seines Verdienstes der Mutter der Klägerin zukommen ließ. Zu der wirtschaftlichen Situation im Heimatland der Klägerin wird auf die Ausführungen des Bundesamtes in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 9. April 2024 (Seite 5) verwiesen, wo Folgendes ausgeführt wird: „Côte d`Ivoire ist der wirtschaftlich bedeutendste Staat der Union Économique et Monétaire Ouest Africaine (UEMOA). Die ökonomischen Rahmenbedingungen werden dabei von der Beziehung zu Frankreich und der Zugehörigkeit zur afrikanischen Franc-Zone – durch feste Bindung der Landeswährung Franc-CFA an den Euro herrscht relative Preisstabilität – bestimmt. Seit 2011 werden die im Bürgerkrieg getrennten Landesteile Nord und Süd politisch und wirtschaftlich wieder zu einer Einheit zusammengefügt. Devisen erwirtschaftet die Côte d`Ivoire vorwiegend mit dem Export von Kakao (Weltmarktführer), Erdölprodukten, Gold, Holz, Kautschuk, Früchten, Fisch, Fleisch, Baumwolle, Kaffee sowie einfachen Industriewaren, die auf regionalen Auslandsmärkten Absatz finden. Wichtigste Wirtschaftspartner sind Frankreich, die EU, die USA, China, Japan, Nigeria und Ghana. Die ivorische Ökonomie weist dabei eine vergleichsweise diversifizierte Struktur auf. Die Metropole Abidjan hat sich als Industrie-, Finanz- und Dienstleistungszentrum etabliert. Die nationale Entwicklungspolitik setzt Schwerpunkte bei der Landwirtschaft, der Erdölförderung, dem Bergbau, dem Finanzsektor und dem Tourismus (vgl. Eintrag „Côte d d´Ivoire - gesamt“, in Munzinger Online/Länder – Internationales Handbuch).“ Ausweislich des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amts vom 10. August 2021 (Stand Juni 2021, vgl. vor allem die Zusammenfassung, S. 4) befindet sich die Elfenbeinküste auch nach den Parlamentswahlen vom 6. März 2021 in einer stetigen Stabilisierung und ist nach wie vor das traditionell größte Einwanderungsland Westafrikas. Die Elfenbeinküste verfügt über einen Grundrechtskatalog in der Verfassung, welcher auch die Menschenrechte schützen soll. In den meisten Fällen ist dieser Schutz gewährleistet. Defizite werden noch im Hinblick auf die Behandlung von Kindern, Frauen und LGBTTI-Personen berichtet; zu diesem Personenkreis gehört der Antragsteller nicht. Hier kommt es sowohl punktuell zu Gewalthandlungen, vor allem gegen Kinder und Frauen als auch zu Diskriminierung, insbesondere von Prostituierten sowie LGBTTI im Gesundheitssektor und Justizwesen. Die Elfenbeinküste hat allerdings sichtbare Bestrebungen unternommen, sich an internationale rechtliche Standards anzupassen und in diesem Zuge umfangreiche Reformen des eigenen Zivil- und Strafrechts angestoßen. b) Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind bei der Klägerin nicht gegeben. Für eine Erkrankung ist nichts Substantielles vorgetragen. 4. Schließlich sind auch gegen Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 und 2 AsylG (Regelung 5 des Bescheids) und die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung (Regelung 6 des Bescheids) keine rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 AufenthG zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt von der Beklagten vor allem ihre Anerkennung als Flüchtling. Nach ihren nicht durch Personaldokumente belegten Angaben ist die Klägerin 2017 (oder 2016) geboren und Staatsangehörige der Elfenbeinküste (Republik Côte d’Ivoire). Sie ist die Tochter des ivorischen Staatsangehörigen ... K... und der Klägerin des Klagerfahrens Az. 6 K 487/24 Ge. Ihre Mutter ist islamischen Glaubens. Sie ist traditionell mit dem Vater der Klägerin verheiratet, ebenfalls ivorische Staatsangehörige und gehört der dortigen Volksgruppe der Bambara an. Die Klägerin hat vor ihrer Ausreise aus der Elfenbeinküste in der ca. 540.000 Einwohner zählenden zentralivorischen Stadt Bouaké zusammen mit ihrer Mutter im Haushalt ihrer Großmutter mütterlicherseits gelebt. Die Klägerin reiste zusammen mit ihrer Mutter im Januar 2023 von Italien aus per Flugzeug in das Bundesgebiet ein und beantragte hier Asyl und Flüchtlingsschutz. Ihre Mutter gab im Rahmen des persönlichen Gesprächs zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und Zulässigkeit des gestellten Asylantrags vom 27. März 2023 sowie bei der „Anhörung gemäß § 25 AsylG“ am 19. Juni 2023 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Wesentlichen Folgendes an: Sie, Mutter und Klägerin, seien im März 2022 gemeinsam aus ihrem Heimatland, der Elfenbeinküste, ausgereist und über Burkina Faso, Mali sowie Algerien nach Tunesien gekommen. Dort hätten sie sich etwa fünf Monate illegal aufgehalten. Ihre Mutter habe in Tunis in einem Restaurant Geschirr gespült und geputzt. Sie seien dann in einem Boot über das Mittelmeer nach Italien gelangt. Sie seien dort drei Monate geblieben, bevor sie in das Bundesgebiet gekommen seien. Sie habe in der Elfenbeinküste keine Schule besucht und sei in erster Ehe zunächst zwangsverheiratet worden. Seit 2016 sei sie mit ... K... traditionell verheiratet. Mit ihm habe sie zwei gemeinsame Kinder, und zwar ihren in der Elfenbeinküste lebenden Bruder ... K... und die Klägerin. Der Vater der Klägerin sei aus der Elfenbeinküste nach Tunesien gegangen, um dort Geld zu verdienen und habe ihr auch Geld geschickt. Er sei von dort nach Europa gelangt und habe sie verständigt. Die französischen Behörden hätten seinen Asylantrag abgelehnt. Sie sei zunächst in der Elfenbeinküste zurückgeblieben, als sie noch mit der Klägerin schwanger gewesen sei. Sie sei nach dem Weggang ihres Manns zu ihrer Mutter in ihre Heimatstadt Bouaké gezogen. Dort würden ihre Mutter, deren vier leiblichen Brüder und eine leibliche Schwester leben. Ihr Vater sei bereits verstorben (eine Schwester sei andernorts verheiratet). Das Verhältnis zu ihrer Familie sei sehr gut. Sie habe in dem Restaurant ihrer Mutter geholfen. Sie habe die Elfenbeinküste verlassen, weil die Eltern ihres Mannes gewollt hätten, dass die Klägerin beschnitten wird. Sie seien bereits zwei Wochen nach der Geburt der Klägerin gekommen und hätten sie mitnehmen wollen, um sie zu beschneiden; sie seien deswegen zwei oder dreimal gekommen. Sie habe das abgelehnt. Auch der Vater der Klägerin sei dagegen. Sie selber sei auch beschnitten. Die Beschneidungen würden nun heimlich von älteren Menschen zu Hause und nicht mehr durch Mediziner in Krankenhäusern durchgeführt, weil diese Praxis gegen das Gesetz verstoßen würde. Sie sei aus der Elfenbeinküste zusammen mit der Klägerin geflohen, damit diese nicht beschnitten wird. Die Mutter der Klägerin gab als deren gesetzliche Vertreterin im Rahmen der Anhörung gemäß § 25 AsylG vom 13. März 2024 gegenüber dem Bundesamt zudem Folgendes an: Sie habe das Heimatdorf ihres Manns nach der Geburt der Klägerin verlassen und sei zu ihrer Mutter nach Bouaké gegangen. Grund dafür sei gewesen, dass ihre Schwiegereltern wenige Wochen nach der Geburt der Klägerin unbedingt deren Beschneidung verlangt hätten. Sie habe das abgelehnt. In den Jahren, in denen sie zusammen mit der Klägerin und deren Bruder bei ihrer Mutter gelebt hätten, hätten die Schwiegereltern dort wegen der Beschneidung angerufen. Deswegen sei sie schließlich zusammen mit der Klägerin aus ihrem Heimatland weggegangen. Weitere Kontakte zu der Familie ihres Manns habe sie nicht gehabt. Sie leide an Rheuma und an Depressionen. Das Bundesamt lehnte durch den der Mutter der Klägerin am 12. April 2024 zugestellten Bescheid vom 9. April 2024 es ab, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren (Regelungen 1 und 2). Die Behörde stellte weiter fest, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung subsidiären Schutzes ebenso wenig vorliegen würden (Regelung 3) wie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes (Regelung 4) und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung in die Elfenbeinküste zur Ausreise innerhalb von dreißig Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung auf (Regelung 5). Ferner befristete die Beklagte das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung (Regelung 6). Am 26. April 2024 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihr Asylbegehren weiterverfolgt. Sie hat die Klage nicht begründet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bescheides vom 9. April 2024, Az. 10060051-231, zugestellt am 12. April 2024, zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihr den Status als subsidiär schutzberechtigt gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zu gewähren und höchsthilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und bezieht sich zur Begründung auf die Gründe des Bescheides vom 9. April 2024. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 31. Mai 2024 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Prozessakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens Az. 6 K 487/24 Ge (Asylklage der Mutter der Klägerin), die Behördenvorgänge der Beklagten (elektronische Akten) betreffend die Asylanträge der Klägerin und ihrer Mutter sowie die gerichtliche Erkenntnisquellensammlung betreffend die Republik Côte d`Ivoire (Stand: August 2024). Sämtliche Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.