Beschluss
6 K 873/24 Ge
VG Gera 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2025:0321.6K873.24GE.00
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Tenor
Der Tenor des Urteils vom 18. Februar 2025 wird betreffend die dortige Ziffer 1 wie folgt berichtigt:
Die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2024 (Az. … -231) werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der Tenor des Urteils vom 18. Februar 2025 wird betreffend die dortige Ziffer 1 wie folgt berichtigt: Die Ziffern 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Juli 2024 (Az. … -231) werden aufgehoben. Die Urteilsberichtigung beruht auf § 118 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Nach dieser Vorschrift sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit vom Gericht zu berichtigen. Eine Unrichtigkeit liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt (vgl. nur OVG Bautzen, Beschl. v. 16.12.2021 – 3 A 616/15 = BeckRS 2021, 46411 Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 10.4.2024 – 13 D 218/21.NE = BeckRS 2024, 7279 Rn. 1). Die Unrichtigkeit kann sich aus der Entscheidung selbst oder aus sonstigen, insbesondere den Beteiligten erkennbaren Umstände wie der Verfahrensakte ergeben (VG Weimar, Beschl. v. 13.10.2023 – 1 E 1363/23 We = BeckRS 2023, 50910 Rn. 2). So liegt es hier. In der Ziffer 1 des Urteilstenors ist – in Folge eines Schreibfehlers im klassischen Sinne – statt den Ziffern 5 und 6 des streitgegenständlichen Bescheides von einer Aufhebung der Ziffern 4 und 5 dieses Bescheids die Rede. Hierbei handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, weil sich aus den umfangreichen Urteilsgründen sowie dem Inhalt der Verwaltungsakte ergibt, dass die aufzuhebende Abschiebungsandrohung sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot in den Ziffern 5 und 6 – und gerade nicht in den Ziffern 4 und 5 – des streitgegenständlichen Bescheids enthalten sind (vgl. Urteilsabdruck Seite 26 ff.). Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 des Asylgesetzes (AsylG).