Beschluss
1 G 4479/00
VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2000:1213.1G4479.00.0A
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Leitsätze
Zur Pflicht des Asylbewerbers, bei der zuständigen konsularischen Vertretung einen Pass oder ein Passersatzpapier zu beantragen.
Zur zwangsweisen Vorführung des Asylbewerbers bei der zuständigen konsularischen Vertretung zum Zwecke der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Pflicht des Asylbewerbers, bei der zuständigen konsularischen Vertretung einen Pass oder ein Passersatzpapier zu beantragen. Zur zwangsweisen Vorführung des Asylbewerbers bei der zuständigen konsularischen Vertretung zum Zwecke der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres. I. Die Antragstellerin ist angolanische Staatsangehörige. Sie verließ Angola am 17.05.1994 und reiste in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 30.05.1994 kam ihr Sohn N.-T M. in Deutschland zur Welt. Für sich und ihren Sohn stellte sie einen Asylantrag. In der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 24.06.1994 führte sie im wesentlichen aus, dass sie Angola verlassen habe, weil ihr Ehemann N. N., der in der UNITA gewesen sei, im Oktober 1993 verhaftet worden sei, und dass sie, die sich nie mit Politik beschäftigt habe, dabei geschlagen und verletzt worden sei. Mit am 12.07.1994 zugestelltem Bescheid vom 01.07.1994 - ... - lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerin und ihres Sohnes ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 Ausländergesetz nicht vorliegen, und erließ eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Am 26.07.1994 erhoben die Klägerin und ihr Sohn dagegen Klage. Das Verwaltungsgericht Magdeburg stellte in dem Klageverfahren des Ehemannes gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes vom 10.04.1995 - … - mit Urteil vom 08.02.1996 - 2 A 161/95 - fest, dass bei diesem die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG vorliegen und wies seine Klage im übrigen ab. Den Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 06.06.1996 - A 2 S 76/97 - ab. Das erkennende Gericht wies mit rechtskräftigem Urteil vom 22.06.1998 - 1 E 33783/94.A - die Klage der Antragstellerin und ihres Sohnes ab. Der Ausreiseaufforderung aus dem Bescheid vom 01.07.1994 kam die Antragstellerin nicht nach. Mit gegen Empfangsbekenntnis zugestellter Verfügung vom 29.11.2000, auf die Bezug genommen wird, forderte der Landrat des Main-Kinzig-Kreises - Außenstelle II der Ausländerbehörde - die Antragstellerin auf, bis zum 06.12.2000 einen gültigen Reisepass oder Passersatz vorzulegen (Punkt I.). Zudem forderte er sie für den Fall, dass sie ein solches Dokument nicht besitze, auf, am 07.12.2000 um 12 Uhr bei Vertretern der angolanischen Botschaft bei der Stadt Dortmund persönlich vorzusprechen und ein Passersatzpapier zur Rückkehr in ihren Herkunftsstaat zu beantragen und dort, soweit vorhanden, Nachweise ihrer Identität vorzulegen (Punkt II.). Weiter wurde der Antragstellerin für den Fall, dass sie dieser Anordnung nicht fristgerecht Folge leiste, zwecks Klärung ihrer Herkunft die zwangsweise Vorführung bei der für die zuständigen konsularischen Vertretung angedroht (Punkt III). Mit Telefax vom 06.12.2000 hat die Antragstellerin gegen die Verfügung vom 29.11.2000 Klage - 1 E 4480/00.A - erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist, und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung verweist sie auf den dem Ehemann gewährten Abschiebungsschutz sowie auf ihren Asylfolgeantrag, von dem sie entgegen ihrer Ankündigung keine Kopie vorgelegt hat. Eine Nachfrage beim Bundesamt ergab, dass dort am 13.12.2000 ein Asylfolgeantrag - ... - der Antragstellerin eingegangen ist, über den noch nicht entschieden worden ist. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Verfügung vom 29.11.2000 anzuordnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird im übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakte 1 E 33783/94.A Bezug genommen. II. Nach § 76 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - hat der Einzelrichter in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach dem Asylverfahrensgesetz - dies beantwortet sich danach, auf welche Rechtsgrundlage die Maßnahme gestützt wurde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.1995 - A 13 S 571/95 -, NVwZ-RR 1996, 535 = AuAS 1995, 116); hier ist die Maßnahme auf § 15 AsylVfG gestützt - innerhalb der Frist nach § 36 Abs. 3 S. 5 AsylVfG zu entscheiden. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) - diese Klage hat nach § 75 AsylVfG und nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 u. S. 2 VwGO i.V.m. § 12 Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - HessAGVwGO - keine aufschiebende Wirkung - muss ohne Erfolg bleiben. Hinsichtlich der Punkte I. und II. der Verfügung vom 29.11.2000 fehlt bereits das Rechtsschutzinteresse, da die gesetzten Termine für die Vorlage eines Reisepasses oder eines Passersatzes sowie für das Erscheinen vor Vertretern der angolanischen Botschaft verstrichen sind. Im übrigen ist die Verfügung insoweit offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich des Punktes III. der Verfügung vom 29.11.2000 muss der Antrag aus den zutreffenden Gründen dieser Verfügung, die auch insoweit offensichtlich rechtmäßig ist (§ 77 Abs. 2 AsylVfG), und aufgrund des Nachstehenden ohne Erfolg bleiben. Aufgrund der in dem Bescheid des Bundesamtes vom 01.07.1994 enthaltenen und durch das rechtskräftige Urteil des erkennenden Gerichts vom 17.08.1998 bestätigten Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig. Dieser Ausreisepflicht ist sie nicht freiwillig nachgekommen, weshalb der Antragsgegner die Abschiebung vorzubereiten und durchzuführen hat (§ 49 Abs. 1 AuslG). Dazu dient die Verfügung vom 29.11.2000. Hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage von gültigem Reisepass oder Passersatz (Punkt I. der Verfügung) gilt folgendes: Nach § 4 Abs. 1 Ausländergesetz - AuslG - müssen Ausländer, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten wollen, einen gültige Reisepass besitzen. Eine Ausnahme von der Passpflicht nach § 4 Abs. 2 AuslG und den §§ 5 ff. Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes - DVAuslG - liegt nicht vor. Nach § 25 Nr. 1 bis 3 DVAuslG ist der Ausländer verpflichtet, sich einen gültigen Pass oder einen Ausweisersatz zu besorgen und die dazu die notwendigen Erklärungen abzugeben und sonstigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21.06.2000 - 9 TZ 4036/99 -). Nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG ist er verpflichtet, seinen Pass oder Passersatz der zuständigen Ausländerbehörde auszuhändigen. Die Verpflichtung zur Vorlage, Aushändigung und vorübergehenden Überlassung des Passes oder Passersatzes folgt zudem aus § 40 Abs. 1 AuslG (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11.07.2000 - 10 B 99.3200 -, AuAS 2000, 249). Diese Vorschriften i.V.m. § 70 Abs. 4 S. 1 AuslG, wonach zur Vorbereitung von Maßnahmen nach dem Ausländergesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen - hier der Abschiebung (s.o.) - das persönliche Erscheinen des Ausländers bei der Behörde angeordnet werden kann, sind Ermächtigungsgrundlage für Punkt I. der Verfügung. Diese Vorschriften begründen nicht nur eine bloße Obliegenheit des Ausländers, sondern geben der zuständigen Ausländerbehörde auch die Möglichkeit, die dazu erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten (vgl. VG Sigmaringen, Gerichtsbescheid vom 16.10.1995 - A 3 K 11774/95 -, AuAS 1996, 59; VG Gießen, Beschluss vom 19.09.1997 - 1 G 32237/97.A -). Auf diese Vorschriften wurde Punkt I. der Verfügung zutreffend gestützt. Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde (Ausländerbehörde) des Landrates des Main-Kinzig-Kreises ergibt sich aus § 49 Abs. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 1 und 4 AuslG, wonach der ausreisepflichtige Ausländer - vgl. die §§ 36 Abs. 1 und 38 Abs. 1 AsylVfG - abzuschieben ist und seine Ausreise bei Nichtbeachtung der gesetzten Ausreisepflicht und fehlendem Pass der Überwachung bedarf. Sie folgt weiter aus § 63 Abs. 1 S. 1 AuslG, § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Verordnung über die Zuständigkeiten der Ausländerbehörden, § 1 Nr. 1 Zuweisungsverordnung - das Ausländerwesen ist als Gefahrenabwehraufgabe von den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrzunehmen -, § 1 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -, § 100 Abs. 1 S. 2 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung - HSOG - (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.10.1996 - 12 UE 5342/96 -; VG Gießen, Beschluss vom 19.09.1997, a.a.O.). Punkt I. der Verfügung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Ermächtigungsgrundlage für die Aufforderung zum Erscheinen vor Vertretern der angolanischen Botschaft, Beantragung eines Passersatzpapieres zur Rückkehr nach Angola und dazu, verfügbare Nachweise der Identität vorzulegen (Punkt II. der Verfügung), ist nicht der nicht einschlägige § 30 (Abs. 3 Nr. 3) HSOG über die Vorladung (vgl. LG Gießen, Beschluss vom 05.12.1995 - 7 T 516/95 -, InfAuslR 1996, 178; VG Gießen, Beschluss vom 19.09.1997, a.a.O.; Hornmann, HSOG, § 30 Rn. 9), sondern § 15 Abs. 2 Nr. 3 und 6 AsylVfG i.V.m. den §§ 70 Abs. 4 S. 1, 40 Abs. 2 AuslG (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11.07.2000, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 16.08.2000 - 9 TG 2206/00 -, AuAS 2000, 247; VG Sigmaringen, Beschluss vom 16.10.1995 - A 3 K 11774/95 -, AuAS 1996, 59; VG Gießen, Beschluss vom 19.09.1997, a.a.O.). Darauf hat der Antragsgegner seine Entscheidung zutreffend gestützt. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG ist der Ausländer verpflichtet, den gesetzlichen oder behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten. Nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG hat der Ausländer im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Der Antragsgegner hat dazu ausgeführt, dass die angolanische Botschaft zur Bearbeitung des Antrages auf Ausstellung eines Passes oder Passersatzdokumentes eine Vorsprache des Ausländers verlangt. Bei dieser persönlichen Vorsprache könne zudem durch gezielte individuelle Fragen eine Identifizierung des Ausländers herbeigeführt werden, und sei schneller erkennbar, ob der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten ernsthaft nachkommen wolle. Punkt II. der Verfügung erweist sich somit ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Gleiches gilt für die unter Punkt III. der Verfügung ergangene Zwangsmittelandrohung. Die zwangsweise Durchsetzung von Anordnungen nach § 70 Abs. 4 S. 1 AuslG ist in § 70 Abs. 4 S. 2 AuslG ausdrücklich zugelassen. Die Art und Weise der zwangsweisen Durchsetzung bestimmt sich nach dem einschlägigen Landesrecht (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11.07.2000, a.a.O.). Das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges (§§ 48 Abs. 1 Nr. 3, 52, 54 ff. HSOG) in Gestalt der zwangsweisen Vorführung bei der zuständigen konsularischen Vertretung konnte nach den §§ 3 Abs. 1 S. 3, 47 Abs. 3 S. 1, 53, 54 Abs. 1 HSOG i.V.m. den §§ 49 ff. AuslG (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. 06. 1981- BVerwG 1 C 78.77 -, BVerwGE 62, 325; VG Gießen, Beschluss vom 19.09.1997, a.a.O.; Bernet/Groß/Mende, Polizeirecht in Hessen, § 54 Rn. 3; Hornmann, HSOG, § 54 Rn. 2) von der die Grundverfügung (Punkte I. und II. der Verfügung) erlassenden Ausländer-/Ordnungsbehörde angedroht werden. Der die Vorführung betreffende § 79 HVwVG ist nach § 47 Abs. 1 HSOG und § 1 Abs. 2 S. 1 HVwVG nicht anwendbar. Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 S. 1 HSOG für die Anwendung unmittelbaren Zwanges wurden beachtet. Da es sich bei der Erscheinens- und Mitwirkungspflicht um eine unvertretbare Handlung handelt, scheidet das Zwangsmittel der Ersatzvornahme, das nur vertretbare Handlungen betrifft (vgl. § 49 HSOG), aus. Das Zwangsmittel des Zwangsgeldes (vgl. § 50 HSOG) ist in derartigen Fällen regelmäßig - auch unter Geltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes - unzweckmäßig, da eine vollziehbare Ausreisepflicht nach § 36 Abs. 1 oder § 38 Abs. 1 AsylVfG besteht und diese von der zuständigen Ausländerbehörde (s.o.) nach § 49 Abs. 1 S. 1 AuslG durchzusetzen ("ist abzuschieben"; es besteht kein Ermessen) ist, da kein öffentliches Interesse daran besteht, dass eine vollziehbar ausreisepflichtige Person die Beseitigung eines bestehenden Abschiebungshindernisses in Gestalt des fehlenden Passes oder Passersatzpapieres soll selbst aufrechterhalten oder zumindest verzögern können und da wegen des Bezugs von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz regelmäßig nicht die finanziellen Mittel vorhanden sind, um ein Zwangsgeld durchsetzen zu können. Letzteres wird durch die Stellung des Prozesskostenhilfeantrages durch die Antragstellerin augenscheinlich. Zudem laufen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und auch die Beugehaft (§ 51 HSOG) der gebotenen Beschleunigung zuwider. Die nach § 58 Abs. 1 HSOG erforderliche Androhung genügt den Anforderungen des § 53 HSOG. Der Hinweis der Antragstellerin auf ihren Asylfolgeantrag und darauf, dass für ihren Ehemann das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 AuslG bejaht wurden, ist unbeachtlich, denn die vorstehend dargestellten Mitwirkungspflichten nach den §§ 15 AsylVfG, 40, 70 AuslG bestehen unbeschadet vom Ausgang des Asylverfahrens und Asylfolgeverfahrens und unabhängig von dem ausländerrechtlichen Status eines Familienangehörigen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 11.07.2000, a.a.O.). Aufgrund des Vorstehenden musste der Prozeßkostenhilfeantrag nach § 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO - mangels hinreichender Erfolgsaussichten ohne Erfolg bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 2 AsylVfG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.1995 - A 12 S 319/95 -, AuAS 1995, 168).