Urteil
1 E 5973/03
VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2004:0607.1E5973.03.0A
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Leitsätze
1. Der öffentliche Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann einer privilegierten Windenergieanlage (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) nur entgegenstehen, wenn es sich ausnahmsweise um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (im Anschluss an BVerwG, BauR 2004, 295; OVG Bautzen, BRD 64 Nr. 100; VGH Mannheim, VBlBW 2003, 395).
2. Keine engeren Grenzen werden durch eine Landschaftsschutzverordnung gezogen, die zur Sicherung der Erholungsfunktion des unter Schutz gestellten etwa 63.000 qkm großen Lahn-Dill-Berglandes das Freihalten der unbesiedelten Landschaft von akustischen und visuellen Störungen verlangt, da diese Regelung wegen fehlender Normenklarheit nicht enger ausgelegt werden kann als § 35 Abs 3 Satz 1 Nr 5 BauGB..
3. Zur Unbeachtlichkeit des öffentlichen Belanges des Artenschutzes ( § 35 Abs 3 Satz 1 Nr 5 BauGB) im Hinblick auf ein Schwarzstorch-Vorkommen nahe einem an die EU gemeldeten FFH-Gebiet.
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 24.05.2002 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 13.11.2003, geändert durch Bescheid vom 03.02.2004, verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 12.12.2001 positiv zu bescheiden.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der öffentliche Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) kann einer privilegierten Windenergieanlage (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) nur entgegenstehen, wenn es sich ausnahmsweise um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (im Anschluss an BVerwG, BauR 2004, 295; OVG Bautzen, BRD 64 Nr. 100; VGH Mannheim, VBlBW 2003, 395). 2. Keine engeren Grenzen werden durch eine Landschaftsschutzverordnung gezogen, die zur Sicherung der Erholungsfunktion des unter Schutz gestellten etwa 63.000 qkm großen Lahn-Dill-Berglandes das Freihalten der unbesiedelten Landschaft von akustischen und visuellen Störungen verlangt, da diese Regelung wegen fehlender Normenklarheit nicht enger ausgelegt werden kann als § 35 Abs 3 Satz 1 Nr 5 BauGB.. 3. Zur Unbeachtlichkeit des öffentlichen Belanges des Artenschutzes ( § 35 Abs 3 Satz 1 Nr 5 BauGB) im Hinblick auf ein Schwarzstorch-Vorkommen nahe einem an die EU gemeldeten FFH-Gebiet. 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 24.05.2002 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 13.11.2003, geändert durch Bescheid vom 03.02.2004, verpflichtet, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 12.12.2001 positiv zu bescheiden. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 12.12.2001 (§ 113 Abs. 5 VwGO). Nach § 78 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274) - HBO 2002 - sind die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 01.10.2002 (§ 82 HBO 2002) eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Verfahrensvorschriften weiterzuführen. Nach § 65 Hessische Bauordnung vom 20.12.1993 (GVBl. I S. 655) in der Fassung vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) - HBO 1993 - kann vor Einreichen des Bauantrages auf schriftlichen Antrag der Bauherrschaft (Bauvoranfrage) zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Bauvorbescheid) erteilt werden. Der Bauvorbescheid setzt also ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben voraus. Dies ist bei der streitbefangenen Windenergieanlage der Fall. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine nicht nach den §§ 4 ff. Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - i.V.m. Nr. 1.6 der Verordnung über genehmigungspflichtige Anlagen - 4. BImSchV - genehmigungspflichtige Anlage mit der Folge, dass § 13 BImSchG, wonach die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Baugenehmigung einschließt, nicht greift. Gegenstand der Bauvoranfrage ist nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens. Dies ergibt sich daraus, dass eine (vorgreifliche) landschaftsschutzrechtliche Genehmigung nach der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Lahn-Dill-Bergland" vom 21.08.2000 (StAnz. 2000, S. 3323 ff.) gesondert beantragt wurde und dass Baulasten zur Sicherung der bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen noch nicht bestellt wurden. Mithin ist Prüfungsgegenstand das Bauplanungsrecht. Unter welchen Voraussetzungen dieser Bauvorbescheid zu erteilen ist, ergibt sich aus § 70 Abs. 1 Satz 1 HBO 1993, der nach § 65 Abs. 2 HBO 1993 entsprechend anzuwenden ist. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 HBO 1993 ist eine Baugenehmigung - hier der Bauvorbescheid - zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. z.B. Hess. VGH, Urteil vom 29. 10. 1991 - 4 UE 3613/87 -; ständ. Rspr.). Dies gilt nunmehr nach den §§ 66, 64 Abs. 1, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO 2002. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage, da das Vorhaben i.S.d. § 29 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB - der Errichtung und des Betriebs der Windkraftanlage an dem vorgesehenen Standort im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig ist. Das Außenbereichsvorhaben ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert. Nach dieser Vorschrift ist im Außenbereich das der Nutzung der Windenergie dienende Vorhaben nur zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB) entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vorliegt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, greift nicht. Denn gegenüber dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben kann, da diese Privilegierung den Privilegierungen nach § 30 BauGB und nach § 34 Abs. 1 BauGB nahe kommt, sich der Flächennutzungsplan nur dann durchsetzen, wenn er eine konkrete, der Zulässigkeit des Vorhabens entgegenstehende standortbezogene Aussage enthält (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 70.79 -, BVerwGE 68, 319 = NVwZ 1984, 367). Keine in diesem Sinne beachtliche Aussage ist die Darstellung einer Fläche für die Landwirtschaft, da sie für den Außenbereich typisch und keine qualifizierte Standortzuweisung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.10.1989 - 4 C 28.86 -, NVwZ 1991, 161 = ZfBR 1990, 41 = BRS 50 Nr. 98). Der Flächennutzungsplan enthält auch keine Ausweisung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift stehen einem Vorhaben wie der streitbefangenen Windenergieanlage öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan (vgl. dazu zuletzt VG Gießen, Urteil vom 16.02.2004 - 1 E 2759/03 -) oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Dem privilegierten Vorhaben stehen keine öffentlichen Belange des Artenschutzes als besonderer Form des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Die diesbezüglichen Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden in Bezug auf das in einer Entfernung von etwa 700 m von dem Baugrundstück entfernt gelegene an die Europäische Union gemeldete FFH-Gebiet 5117/301 "Lahntal mit angrenzenden Hangbereichen zwischen Biedenkopf und Marburg" greifen nicht. Nach Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen vom 21.05.1992 (ABl. EG L 206 S. 7; ABl. EG Nr. L 1 S. 1; ABl. EG Nr. L 305 S. 42) - FFH-Richtlinie - unterliegt ein solchermaßen gemeldetes Gebiet den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-Richtlinie. Nach § 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie treffen die Mitgliedstaaten die geeigneten Maßnahmen, um in den besonderen Schutzgebieten die Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die die Gebiete ausgewiesen worden sind, zu vermeiden, sofern solche Störungen sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken können. Diese Vorschrift streitet nicht gegen das streitbefangene Vorhaben. Das Baugrundstück liegt nicht in dem besonderen Schutzgebiet. Bei der Meldung dieses Schutzgebietes ist also im Bezug auf die Schutzgründe keine Relevanz i.S.d. Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie von Bereichen außerhalb des Gebietes angenommen worden. Angesichts der Entfernung des Standortes der Windenergieanlage von etwa 700 m ist auch keine erhebliche Störung in Bezug auf das Schutzziel der FFH-Richtlinie und die Schutzgründe für die Meldung des Gebietes ersichtlich und nachgewiesen. Die Schutzgründe sind (neben dem Lebensraumtyp Hainsimsen-Buchenwald) die Arten Mops-Fledermaus, Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus, deren Jagdgebiete und Winterquartiere sich im Gebiet befinden. Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass nach dem mit dem Eingriffs- und Ausgleichsplan vorgelegten Gutachten von Gutschker und Dongus vom Juli 2003, auf das Bezug genommen wird, der geplante Standort für die Windenergieanlage so weit von dem an die EU gemeldeten FFH-Gebiet "Lahntal mit angrenzenden Hangbereichen zwischen Biedenkopf und Marburg" entfernt sei, dass Auswirkungen auf die Flora und Fauna nicht zu erwarten seien; dies gelte ausdrücklich auch in Bezug auf Fledermäuse. Dies wird bestätigt durch das von der Klägerin vorgelegte Fachgutachten Kugelschafter vom April 2004, auf das ebenfalls Bezug genommen wird und wonach insbesondere der Standort der Windenergieanlage außerhalb der typischen Jagdgebiete der erwähnten drei Fledermausarten liegt. Der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Entwurf eines Gutachtens von Simon & Widding vom 03.05.2004 steht diesen Nachweisen der Klägerin nicht entgegen und führt zu keiner Relevanz i.S.d. Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie, denn die darin angesprochenen Jagdbereiche der Mops-Fledermäuse aus Elmshausen in den Wäldern rund um Weitershausen, Dilschhausen und Nesselbrunn liegen südlich bzw. südwestlich vom Quartierort Elmshausen, während der Standort der Windenergieanlage südöstlich davon liegt. Die Schlussfolgerung in diesem Gutachten-Entwurf, dass eine Beeinflussung der Mops-Fledermaus durch Windkraftanlagen im Kernbereich des täglichen Aktionsraumes oder Nahrungsgebietes unbedingt anzunehmen sei, ist aufgrund der vorgenannten Kernaussage dieses Gutachten-Entwurfs selbst und aufgrund der Nichterstreckung des gemeldeten FFH-Gebietes auf den Bereich Nesselberg nicht nachvollziehbar und nicht haltbar. Nach dem Vorstehenden ist somit auch Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-Richtlinie nicht relevant. Danach erfordern Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des Gebietes in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die ein Gebiet jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, eine Prüfung auf Verträglichkeit mit den für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungszielen. Die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung im Sinne dieser Vorschrift ist nach dem Vorstehenden zu verneinen. Auch der Hinweis in den angegriffenen Bescheiden darauf, dass es in der Nähe des Standortes der Windenergieanlage ein Schwarzstörche gebe, greift nicht. Damit ist kein Nachweis dafür erbracht, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch das Vorhaben dadurch vorliegt, dass es Belange des Naturschutzes in der Gestalt des Artenschutzes beeinträchtigt. Diese eigenständige bundesrechtliche Regelung des Naturschutzes verfolgt die Ziele, wie sie auch in den §§ 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - genannt sind. Dazu zählt auch der Schutz der Tierwelt einschließlich ihrer Lebensstätten und Lebensräume (§ 1 Nr. 3 BNatSchG). Trotz Diskussion um die Schwarzstorch-Vorkommen im Bereich der streitbefangenen Windenergieanlage während des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hat der Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung kein Brutvorkommen des Schwarzstorches in der Nähe des Standortes der streitbefangenen Windkraftanlage nachweisen können, das den Schluss zulassen könnte, dass die Lebensstätte und der Lebensraum der Schwarzstörche dieses Brutvorkommens durch die streitbefangene Windenergieanlage ernsthaft gefährdet wäre. Vielmehr sind nach dem von der Klägerin vorgelegten ornithologischen Fachgutachten vom Dezember 2002 und nach einem weiteren Fachgutachten vom 19.12.2003, auf die Bezug genommen wird, keine Brutstätten für den Schwarzstorch in einem Radius von zwei Kilometern des vorgesehenen Standortes der streitbefangenen Windenergieanlage auf dem Nesselberg nachgewiesen und liegen aus dem Bereich Weimar keine Brutnachweise vor. Eine Gefährdung von sich ganz vereinzelt nahe dem Nesselberg aufhaltenden Schwarzstörchen - nur insoweit hat der Beklagte Nachweise vorlegen können - durch die streitbefangene Windenergieanlage ist nicht anzunehmen. Nach dem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 02.06.2004 gibt es ein Schwarzstorch-Vorkommen in den Waldgebieten "Streichenberg" und "Wilkenberg" westlich Weitershausen. Die Entfernungsangabe in diesem Schreiben von drei Kilometern zu dem vorgesehenen Standort der streitbefangenen Windenergieanlage ist unzutreffend; nach der vom Beklagten vorgelegten topographischen Karte "Buchenau" beträgt sie vier Kilometer. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB durch das Vorhaben dadurch, dass es Belange des Naturschutzes in der Gestalt des Artenschutzes in Bezug auf dieses Schwarzstorch-Vorkommen den Waldgebieten "Streichenberg" und "Wilkenberg" beeinträchtigt, ist zu verneinen. Zwar ist der Schwarzstorch (Ciconia nigra) in Anhang A zu der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1 u. Nr. L 100 S. 72 u. Nr. L 298 S. 70) in der Fassung vom 01.08.2001 (ABl. EG Nr. 209 S. 14) aufgeführt. Die in dieser Verordnung enthaltenen Handelsbeschränkungen haben für das vorliegende Verfahren jedoch keine Relevanz. Dies gilt nicht für den Umstand, dass es keine naturschutzrechtliche Unterschutzstellung des Schwarzstorches für den Bereich des Standortes der streitbefangenen Windenergieanlage durch eine Naturschutzverordnung (§ 23 BNatSchG, § 12 Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG -) gibt, dass entgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid der Schwarzstorch nicht zu den in Anhang II zu der FFH-Richtlinie ausgewiesenen Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse (prioritären Arten) zählt und dass der Schwarzstorch nicht der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV) vom 14.10.1999 (BGBl. I S. 1955, 2073), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.03.2002 (BGBl. I S. 1193, 1217), unterfällt (vgl. die §§ 10 Abs. 2 Nr. 10, 52 Abs. 2 BNatSchG). Hingegen ist der Schwarzstorch in Anhang I (Nr. 26) zu der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 zur Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 103 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 97/49/EG der Kommission vom 29.07.1997 (ABl. EG Nr. L 223 S. 9), aufgeführt. Jedoch ist für das vorgenannte Schwarzstorch-Vorkommen keine Schutzgebietsausweisung nach Art. 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie erfolgt. Das Überleben des vorgenannten Schwarzstorch-Vorkommens und seine Vermehrung werden jedoch durch die streitbefangene Windenergieanlage nicht im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Vogelschutzrichtlinie gefährdet. Von einer Gefährdung dieses Schwarzstorch-Vorkommens durch die streitbefangene Windenergieanlage kann nicht ausgegangen werden. Sie wird auch in dem Schreiben der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 02.06.2004 nicht dargelegt und wird bereits durch die Ausführungen in dem angegriffenen Widerspruchsbescheid widerlegt, wonach der Schwarzstorch als Lebensraum - er baut sein Nest gerne in der Nähe von Feuchtgebieten - einsame Waldungen im Bereich von Flüssen, Seen und Sümpfen bevorzugt, wo er im seichten Wasser Jagd auf Fische, Krebse und Amphibien macht und in den angrenzenden Feuchtwiesen Reptilien, Nagetiere, Jungvögel und (seltener allerdings als der Weißstorch) Insekten erbeutet. Dies alles trifft für den Nesselberg, eine waldfreie, zum Gladenbacher Bergland gehörende Kuppe (offenes Ackergebiet), offensichtlich nicht zu. Wenn in dem vorgenannten Schreiben der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 02.06.2004 von einer Beeinträchtigung des Schwarzstorch-Vorkommens in den Walgebieten "Streichenberg" und "Wilkenberg" westlich Weitershausen durch den vorgesehene Windenergieanlage bei Nahrungsflügen gesprochen wird, ist dies nicht nachvollziehbar, da die in diesem Zusammenhang genannten Nahrungsgebiete der Bachläufe von Krebsbach und Schönwasser noch vor dem westlich des vorgesehenen Standortes der streitbefangenen Windenergieanlage auf dem Nesselberg gelegenen Weitershausen liegen, so dass kein Überflug des Bereiches Nesselberg dafür erforderlich ist. Gleiches gilt für die angesprochenen Nahrungsgebiete Wältersbach und Calderbach nördlich des Nesselberges und von Weitersbach und östlich dieses Schwarzstorch-Vorkommens in den Walgebieten "Streichenberg" und "Wilkenberg". Eine Route von den Waldgebieten "Streichenberg" und "Wilkenberg" nach Osten über Weitershausen und die nördlich und östlich davon gelegenen Anhöhen von Mönchsgipfel (341, 5 m), Alte Kirch (373, 5 m) und Nesselberg (317, 7 m) und Dilschhausen und sodann in Richtung Norden zu den Bachläufen von Wältersbach und Calderbach, wie sie für eine Beeinträchtigung entsprechend dem Schreiben der Staatlichen Vogelschutzwarte für Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 02.06.2004 für eine Beeinträchtigung angenommen werden müsste, ist nicht nachvollziehbar. Mithin sind weder eine Beeinträchtigung noch gar eine Gefährdung des Schwarzstorch-Vorkommens in den Walgebieten "Streichenberg" und "Wilkenberg" nachvollziehbar dargelegt und ersichtlich. Die vagen Andeutungen im Hinblick auf weitere Vogelarten in dem Widerspruchsbescheid haben offensichtlich im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (Artenschutz) angesichts der eindeutigen Aussagen, auf die Bezug genommen wird, in dem von der Klägerin vorgelegten ornithologischen Fachgutachten vom Dezember 2002 und denen in keiner Weise substantiiert entgegen getreten wurde, keine Relevanz. Dem privilegierten Vorhaben steht auch nicht der öffentliche Belang des Verbots der Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen (vgl. dazu allgemein Engel, KommJur 2004, 161). Der öffentliche Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass das Vorhaben dem Landschaftsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Beobachter als belastend empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.06.1990 - 4 C 6.87 -, BauR 1990, 689 = BRS 50 Nr. 84; Urteil vom 15.05.1997 - 4 C 23.95 -, BauR 1997, 988 = BRS 59 Nr. 60; Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 -, BauR 2004, 295). Dies gilt auch für nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierte Außenbereichsvorhaben wie Windenergieanlagen, da für diese jeweils keine gesetzgeberische Entscheidung über den konkreten Standort getroffen worden ist. Ihre Zulässigkeit steht deshalb unter dem Vorbehalt, dass die jeweilige Anlage das Landschaftsbild im Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.2001 - 4 B 69.01 -, BRS 64 Nr. 100; Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 -, BauR 2004, 295) nicht verunstaltet. Dies ist nur in Ausnahmefällen zu bejahen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 -, BauR 2004, 295; OVG Bautzen, Urteil vom 18.05.2000 - 1 B 29/98 -, BRS 64 NR. 100; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 1181/02 -, VBlBW 2003, 395). Die optische Gewöhnungsbedürftigkeit einer Anlage allein ist nicht geeignet, das Landschaftsbild zu beeinträchtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1983 - 4 C 18.81 -, BVerwGE 67, 23; Beschluss vom 18.03.2003 - 4 B 7.03 -, BauR 2004, 295). Außer der unbeachtlichen optischen Gewöhnungsbedürftigkeit ist im Hinblick auf den Standort Hesselberg und seine Umgebung nicht ersichtlich und dargetan, dass es sich bei ihr um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung handelt. Der Nesselberg ist nach den Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten und eingesehenen Fotos eine waldfreie, zum Gladenbacher Bergland gehörenden Kuppe (offenes Ackergebiet); gleiches gilt für die umliegenden Kuppen. Der öffentliche Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist auch nicht auf Grund eines Widerspruchs gegen die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Lahn-Dill-Bergland" vom 21.08.2000 (StAnz. 2000, S. 3323 ff.) - LSVO - zu bejahen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 02.02.2000 - 4 B 104/99 -, BauR 2000, 1311 = BRS 63 Nr. 111). Diese nennt in ihrem § 2 Abs. 2 Nr. 1 als Zweck der Unterschutzstellung die Erhaltung und Entwicklung des typischen Charakters der Landschaften des Lahn-Dill-Berglandes, wozu in diesem Sinn das vielfältige Landschaftsbild erhalten werden soll insbesondere durch die Sicherung und Entwicklung der besonders charakteristischen Landschaftsstrukturen in ihrer Gesamtfläche und Verteilung (erster Spiegelstrich), die Förderung der kleinflächig wechselnden Acker- und Grünlandnutzung (zweiter Spiegelstrich) sowie die Erhaltung der landschaftsgliedernden Wiesentäler und naturnahen Fließgewässer (dritter Spiegelstrich). § 2 Abs. 2 Nr. 1 zweiter und dritter Spiegelstrich LSVO sind offensichtlich durch das streitbefangene Vorhaben nicht tangiert. Auch der Schutzzweck des § 2 Abs. 2 Nr. 1 erster Spiegelstrich LSVO wird nicht verletzt. Insoweit ist in dem dieser Landschaftsschutzverordnung zeitlich nachfolgenden Regionalplan Mittelhessen 2001 vom 18.06.2001 eine zutreffende raumordnerische Abwägung zwischen privilegierter Windenergie und Landschaftsschutz vorgenommen worden, wenn darin ausgeführt wird: "Eine Reduzierung der Landschaftsbeeinträchtigung erfolgt durch die Bündelung der Windkraftanlagen in Windenergieparks und wo möglich durch die Standortorientierung an Vorbelastungen wie Hochspannungsleitungen, Autobahnen und Fernstraßen, Deponien und vorhandenen Windkraftanlagen. Eine Landschaftsbildbeeinträchtigung nach der Sichtexposition ist kein objektivierbarer Ausschlußgrund, da Sichtexposition und Windhöffigkeit als Voraussetzung für die Windenergienutzung zwangsläufig zusammentreffen. Landschaftsschutzgebiete (großräumig) sind kein Ausschlußgrund." Bei dem Landschaftsschutzgebiet "Lahn-Dill-Bergland" mit einer Größe von ca. 62.800 ha handelt es sich um ein derartiges großräumiges Landschaftsschutzgebiet. Zudem hat die in dem Regionalplan Mittelhessen 2001 vom 18.06.2001 enthaltene Festsetzung des Ziels der Raumordnung, nämlich der Ausweisung eines Bereichs für die Windenergienutzung (BWE) am vorgesehenen Standort der Windenergieanlage, Rechtsnormqualität (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.11.2003 - 4 CN 6.03 -, NVwZ 2004, 614) und wirkt zugunsten des streitbefangenen privilegierten Vorhabens. Die Zielsetzung lautet: "In den raumordnerisch abgestimmten Bereichen für die Windenergienutzung sollen Windkraftanlagen zu Windenergieparks gebündelt werden, um raumordnerische Auswirkungen zu minimieren und den Stromnetzanschluß zu erleichtern." Im Übrigen befinden sich im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Lahn-Dill-Bergland" vom 21.08.2000 zahlreiche Windenergieanlagen, etwa im Bereich Bottenhorn. Dem privilegierten Vorhaben steht schließlich auch nicht der öffentliche Belang der Beeinträchtigung der Erholungsfunktion im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegen. Eine solche Beeinträchtigung ist nicht ersichtlich und dargetan. Der öffentliche Belang der Beeinträchtigung der Erholungsfunktion ist insbesondere nicht auf Grund eines Widerspruchs zu der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Lahn-Dill-Bergland" vom 21.08.2000 (StAnz. 2000, S. 3323 ff.) - LSVO - zu bejahen. Diese nennt in ihrem § 2 Abs. 2 Nr. 3 vierter Spiegelstrich als Zweck der Unterschutzstellung die Erhaltung und Entwicklung des typischen Charakters der Landschaften des Lahn-Dill-Berglandes, wozu in diesem Sinn die Funktion des Gebietes für die ruhige Erholung insbesondere durch das Freihalten der unbesiedelten Landschaft von akustischen und visuellen Störungen gesichert werden soll. Unter der Geltung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Normenklarheit und der naturschutzrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen für Landschaftsschutzgebiete des § 26 BNatSchG und des § 13 HENatG kann § 2 Abs. 2 Nr. 3 vierter Spiegelstrich LSVO nicht so verstanden werden, dass unzulässig all das ist, was den Betrachter stört. Erforderlich sind nach diesen beiden Vorschriften präzise Kriterien für die besondere Schutzwürdigkeit für die Erholung speziell im Geltungsbereich der jeweiligen Landschaftsschutzverordnung. Der kaum den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine normenklare Bestimmung und den §§ 26 BNatSchG und 13 HENatG genügende Begriff des "Freihaltens der unbesiedelten Landschaft von visuellen Störungen" kann, wenn er sich als öffentlicher Belang gegenüber einem privilegierten Vorhaben soll durchsetzen können, vergleichbar dem öffentlichen Belang der Verunstaltung des Landschaftsbildes (s.o.) nur in Ausnahmefällen zu bejahen sein, wenn es sich um eine wegen ihrer Funktion für die Erholung besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in die unbesiedelte Landschaft handelt. Dies ist im Hinblick auf den Standort Hesselberg und seine Umgebung (Mönchsgipfel (341, 5 m), Alte Kirch (373, 5 m), der durch waldfreie, zum Gladenbacher Bergland gehörenden Kuppen wie Mönchsgipfel und Alte Kirch (mit vornehmlich offenen Ackerflächen) gekennzeichnet ist, nach den von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos nicht ersichtlich und von ihm nicht dargetan. Die angegriffenen Bescheide erschöpfen sich insoweit in der bloßen Wiederholung des Verordnungstextes. Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben keine öffentlichen Belange entgegenstehen, vielmehr zu seinen Gunsten die weiteren normativen Regelungen in § 2 Abs. 1 Nr. 6 BNatSchG und der §§ 3 und 7 Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien streiten. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da er unterlegen ist. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Das Gericht sieht von der Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO ab, da es sich im Rahmen der für das Bauplanungsrecht maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bewegt und da es der Rechtssache deshalb keine grundsätzliche Bedeutung beimisst. Unter dem 12.12.2001 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlagen des Anlagentyps Vestas V 80 (Nennleistung von 2 Megawatt, Nabenhöhe von 100 m, Rotordurchmesser von 80 m, Gesamthöhe von 140 m, 3 Blätter) auf dem Grundstück auf dem Nesselberg, einer waldfreien, zum Gladenbacher Bergland gehörenden Kuppe (offenes Ackergebiet), im Außenbereich der Gemarkung D (Baugrundstück). Das Baugrundstück ist in dem am 02.11.1989 beschlossenen Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Für das Baugrundstück weist der Regionalplan Mittelhessen 2001 vom 18.06.2001 (bekannt gemacht im StAnz Nr. 25 vom 18.06.2001) in der Regionalplankarte als Ziel der Raumordnung einen Bereich für die Windenergienutzung (BWE) aus. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Lahn-Dill-Bergland" vom 21.08.2000 (StAnz. 2000, S. 3323 ff.). In westlicher Richtung des vorgesehenen Standortes beginnt in einer Entfernung von etwa 700 m das an die Europäische Union gemeldete FFH-Gebiet 5117/301 "Lahntal mit angrenzenden Hangbereichen zwischen Biedenkopf und Marburg". Die Beigeladene erteilte unter dem 21.12.2001 ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB zu dem Vorhaben. Die untere Naturschutzbehörde des Beklagten teilte der Klägerin mit Schreiben vom 05.02.2002, auf das Bezug genommen wird, mit, dass die vorgreifliche landschaftsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht in Aussicht gestellt werden könne. Mit Bescheid vom 24.05.2002 lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage im Wesentlichen aus den Gründen der Nichtinaussichtstellung der landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Die Errichtung einer Windkraftanlage ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert. Ein solches Vorhaben ist zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist. Bereits in seiner Stellungnahme vom 05.02.2002 zu Ihrem Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 22.01.2002 führt das Amt für Umwelt und Naturschutz aus, dass die Errichtung von Windkraftanlagen an diesem Standort erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen der Belange von Naturschutz und Landschaftspflege verursachen würde. Diese Stellungnahme wurde Ihnen zugestellt. Wir wiederholen die wesentlichen Punkte: - Die geplanten Standorte liegen im Landschaftsschutzgebiet "Lahn-Dill-Bergland". Der Nesselberg ist eine waldfreie Kuppe im Bereich der Ostabdachung des Gladenbacher Berglandes. Die reizvolle Landschaft wird von bewaldeten Bergkuppen, durch von Hecken- und Obstbaumreihen gegliederte landwirtschaftliche Nutzfläche und enge Täler mit eingestreuten Haufendörfern geprägt. Zweck der Unterschutzstellung des Gebietes als LSG sind die Erhaltung des Landschaftsbildes, der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und der Funktion des Gebietes für die ruhige Erholung (§ 2 LSG-VO). § 3 LSG-VO sagt ferner aus: "Die Errichtung baulicher Anlagen soll dem typischen Landschaftscharakter nach Art und Lage angepasst werden". Die Erteilung einer landschaftsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung ist "zu versagen, wenn die beabsichtigte Maßnahme ( ... ) den Charakter des Gebietes verändert, das Landschaftsbild nachhaltig oder erheblich beeinträchtigt oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderläuft." (§ 5, 2 LSG-VO). - In unmittelbarer Nähe (angrenzende Kuppen) befindet sich das an die EU gemeldete FFH-Gebiet "Lahntal mit angrenzenden Hangbereichen zwischen Biedenkopf und Marburg". Schutzgründe sind der Lebensraumtyp Hainsimsen Buchenwald sowie die Arten Mops, Fledermaus, Großes Mausohr und Bechsteinfledermaus. Die "Verschlechterung der natürlichen Lebensräume und der Habitate der Arten sowie Störungen von Arten, für die ( ... ) Gebiete ausgewiesen worden sind, sind zu vermeiden." (Art. 6, 2 des Richtlinie des Rates vom 21.05.1992). Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebietes verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu unterziehen (Art. 6, III sowie Präambel der Richtlinie 92-43/EWG). Auch Projekte außerhalb des FFH-Gebietes können eine negative Auswirkung auf die Schutzziele haben und können aus Gründen des Schutzes nach FFH-Richtlinie somit versagt werden. - In direkter Umgebung des Nesselberges ist ein Brutvorkommen des Schwarzstorches bekannt. Die Art gehört zu den prioritären Arten des Anhanges 2 der FFH-Richtlinie. Diese Arten wie auch die entsprechenden Lebensräume genießen nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH den faktischen Schutz der Richtlinie. Die Beeinträchtigung dieser besonders geschützten Tierart kann nicht ausgeschlossen werden. Der Tatbestand reicht aus, um konkrete Vorhaben abzulehnen und damit dem Vorsorgeprinzip des Naturschutzrechtes zu entsprechen. Es muss keine Gewissheit bestehen, dass die Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und der Tierwelt tatsächlich eintreten. Die Möglichkeit allein genügt (VG Gießen NVwZ-RR 1988, 66, in Louis 1994). Ein Todesfall eines jungen Schwarzstorches ist im Übrigen aus dem Windpark "Ulrichstein" (Vogelsberg) 1998 bekannt geworden. - Erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen auch anderer Brut- und Zugvögel sowie anderer Tierarten durch Windkraftanlagen sind ebenfalls nicht auszuschließen. Aktuelle Ergebnisse wissenschaftlicher Untersuchungen lassen deutliche Störungen der Windkraftanlagen insbesondere auch störungsempfindlicher Arten erwarten. Untersuchungen vor und nach dem Bau von Windkraftanlagen belegen einen drastischen Rückgang der Nutzung von Rastplätzen nach Errichtung der Anlagen. - Aufgrund der o.g. Punkte wurde eine vorgreifliche landschaftsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung ausdrücklich nicht in Aussicht gestellt. " Das Vorhaben liegt innerhalb eines sichergestellten bzw. festgesetzten Landschaftsschutzgebietes. Die vorgreifliche landschaftsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung liegt bislang nicht vor und wird seitens der Naturschutzbehörde nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht erteilt werden." Gegen den Bescheid vom 24.05.2002 legte die Klägerin mit Schreiben vom 24.06.2002 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.11.2003, geändert durch Bescheid vom 03.02.2004, wies das Regierungspräsidium Gießen den Widerspruch unter Vertiefung der Ausführungen in dem Ausgangsbescheid zurück. Mit anwaltlichem Telefax vom 19.12.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung lässt sie vortragen, dass die Windenergieanlage an dem vorgesehenen Standort dem Bauplanungsrecht entspreche. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegiert. Der Standort liege in einem in dem Regionalplan Mittelhessen 2001 (vom 18.06.2001) ausgewiesenen Bereich für die Windenergienutzung (BWE). Die Beigeladene habe sich zu dieser Ausweisung im Regionalplan positiv geäußert und beschlossen, ihren Flächennutzungsplan und ihren Landschaftsplan-Vorentwurf entsprechend anzupassen. Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Lahn-Dill-Bergland" vom 21.08.2000 (StAnz. 2000, S. 3323 ff.) stehe dem nicht entgegen. Der jüngere Regionalplan gehe mit seinen Festlegungen dieser Landschaftsschutzverordnung vor und kläre das Spannungsverhältnis zwischen Landschaftsschutzgebiet und Windenergie zu Gunsten der Windenergie. Zudem störe die Windenergieanlage die kleinteilige Landschaft von bewaldeten Bergkuppen, von Hecken und Obstbaumreihen mit ihrer speziellen Gliederung nicht. Gerade bei der Großräumigkeit des Landschaftsschutzgebietes mit der Unterschutzstellung der Mittelgebirgslandschaft seien einzelne Windenergieanlagen nicht störend. Sichtexposition und Windhöffigkeit müssten als Voraussetzung für die Windenergienutzung zwangsläufig zusammentreffen. Nach dem vorgelegten ornithologischen Fachgutachten vom Dezember 2002 und nach einem weiteren Fachgutachten vom 19.12.2003 seien keine Brutstätten für den Schwarzstorch in einem Radius von 2 km nachgewiesen und aus dem Bereich Weimar lägen keine Brutnachweise vor. Nach diesen beiden Fachgutachten sei auch der Beweis erbracht, dass andere Brut- und Zugvögel oder Tierarten durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Nach dem mit dem Eingriffs- und Ausgleichsplan vorgelegten Gutachten von Gutschker und Dongus vom Juli 2003 sei der geplante Standort für die Windenergieanlage so weit von dem an die EU gemeldeten FFH-Gebiet "Lahntal mit angrenzenden Hangbereichen zwischen Biedenkopf und Marburg" entfernt, dass Auswirkungen auf die Flora und Fauna nicht zu erwarten seien; dies gelte ausdrücklich auch in Bezug auf Fledermäuse. Dies werde bestätigt durch das Fachgutachten Kugelschafter vom April 2004, wonach insbesondere der Standort der Windenergieanlage außerhalb der typischen Jagdgebiete der erwähnten drei Fledermausarten liege. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 24.05.2002 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom 13.11.2003, geändert durch Bescheid vom 03.02.2004, zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 12.12.2001 positiv zu bescheiden. Der Beklagte beantragt im Wesentlichen unter Hinweis auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht schriftsätzlich. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Behördenvorgänge des Beklagten (ein Hefter), der Behördenvorgänge der Widerspruchsbehörde (ein Hefter) und der den vorgenannten Flächennutzungsplan Bezug genommen.