Urteil
1 K 834/08, 1 K 834/08.GI
VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2008:0721.1K834.08.0A
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Leitsätze
1. Zur Rechtsnatur der Abweichungsentscheidung vom Regionalplan.
2. Zum Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen eine Abweichungsentscheidung zugunsten einer Gemeinde für einen "Gewerbepark".
3. Zu den Zielen der Raumordnung "Oberzentrum" und "oberzentraler Siedlungsraum".
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3.
Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Rechtsnatur der Abweichungsentscheidung vom Regionalplan. 2. Zum Abwehrrecht einer Nachbargemeinde gegen eine Abweichungsentscheidung zugunsten einer Gemeinde für einen "Gewerbepark". 3. Zu den Zielen der Raumordnung "Oberzentrum" und "oberzentraler Siedlungsraum". 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage muss sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag – wie auch der Beklagte und die Beigeladene im Ergebnis zutreffend darlegen - ohne Erfolg bleiben. Das Gericht nimmt Bezug auf die zutreffenden Gründe des Bescheides des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 19.03.2008 (§ 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -); im Übrigen gilt folgendes: Die Klage richtet sich mit dem Hauptantrag gegen die Entscheidung über die Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2001 (StAnz 2001 S. 2190) - RPM 2001 -. Richtige Klageart für die Klage gegen die Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung (Beschluss vom 11.03.2008) von dem RPM 2001 in der Gestalt des Bescheides des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 19.03.2008 ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO). Auf das Verfahren findet das Hessische Landesplanungsgesetz vom 06.09.2002 (GVBl. I S. 548), geändert durch Gesetz vom 24.10.2005 (GVBl. I S. 694) - HLPG - nach § 25 Abs. 2 HLPG Anwendung. Der Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (§§ 68 ff. VwGO) bedurfte es nach § 12 Abs. 5 Satz 2 HLPG nicht (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 19.03.2007 - 1 E 1785/06 -, NuR 2007, 628 = NVwZ-RR 2008, 200). Die Anfechtungsklage scheitert nicht etwa daran, dass der Regionalplan förmlichen Normcharakter hat mit der Folge, dass er nur im Wege der Normenkontrolle nach § 47 VwGO angegriffen werden kann. Der Regionalplan hat nach hessischem Recht keinen Normcharakter (vgl. grdl. Hess. VGH, Urteil vom 15.08.2002 - 4 N 3272/01 -; vgl. auch VG Darmstadt, Urteil vom 19.03.2007 - 1 E 1785/06 -, NuR 2007, 628 = NVwZ-RR 2008, 200). Das HLPG enthält keine Qualifizierung der Regionalpläne als Rechtsverordnung oder als Satzung; auch werden sie nicht durch Rechtsverordnung für verbindlich erklärt. In Hessen werden die Regionalpläne in einem gesetzlich geordneten, förmlichen Verfahren nach Maßgabe der §§ 9 bis 11 HLPG erstellt und treten nach § 11 Abs. 7 HLPG mit der Bekanntmachung im Staatsanzeiger in Kraft. Nach § 10 Abs. 7 Satz 5 HLPG bleiben sie bis zur Rechtskraft eines neuen Regionalplans in Kraft. Es handelt sich der Sache nach auch nicht um eine abstrakt generelle Regelung mit Anspruch auf Verbindlichkeit, die der Normenkontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.1990 - 4 N 3.88 -, NVwZ 1991, 262). Denn es fehlt dazu bei den Regionalplänen - wie bei den Flächennutzungsplänen (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20.01.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 5 Rn. 45) und anders als bei den Bebauungsplänen (vgl. die §§ 8 Abs. 1, 30 Baugesetzbuch - BauGB -) - an dem Erfordernis, dass sie aus sich selbst heraus rechtliche Wirkung entfalten. Daran ändert auch die Beachtenspflicht für Raumordnungspläne nach § 4 Abs. 1 Raumordnungsgesetz - ROG - und nach § 4 Abs. 1 HLPG nichts. Sie besteht nur hinsichtlich der festgelegten Ziele der Raumordnung. Nach § 3 Nr. 2 ROG sind Ziele der Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren vom Träger der Landes- oder Regionalplanung abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes. Somit fehlt es trotz der Verbindlichkeit dieser Ziele in Landesentwicklungsplan und Regionalplan nach den §§ 4 Abs. 1 ROG, 4 Abs. 1 HLPG der raumordnerischen Zielsetzung an der für die Bejahung der Rechtsnormqualität erforderlichen Abstraktheit. Bei den der Beachtenspflicht unterliegenden Zielen der Raumordnung handelt es sich somit um Einzelfallregelungen gegenüber den öffentlichen Stellen (Verwaltungsträgern) i.S.d. §§ 4 Abs. 1 ROG, 4 Abs. 1 Satz 1 HLPG, nämlich Behörden des Bundes und des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbänden, Regionalversammlung und sonstigen Planungsträgern, d.h. einem bestimmbaren Adressatenkreis. Dies spricht dafür, sie als Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 Satz 2 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG - zu qualifizieren. Dementsprechend ist die Abweichungsentscheidung nach § 12 HLPG, die auf Antrag einer solchen öffentlichen Stelle ergeht, ein diese begünstigender und die übrigen öffentlichen Stellen belastender Verwaltungsakt i.S.v. § 35 Satz 1 HVwVfG (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 25.01.1995 - 2 E 1830/91(3) -, HSGZ 1996, 375; VG Darmstadt, Urteil vom 15.11.1999 - 1 E 1994/97 -; Urteil vom 19.03.2007 - 1 E 1785/06 -, NuR 2007, 628 = NVwZ-RR 2008, 200). Diese kann - wie hier - mit der Anfechtungsklage angegriffen werden (§ 42 Abs. 1 VwGO). Gleiches gilt, wenn man die Abweichungsentscheidung wie die Zielaussage des Regionalplans selbst als Allgemeinverfügung i.S.v. § 35 Satz 2 HVwVfG qualifizierte. Richtiger Klageantrag ist somit der Antrag, die Abweichungsentscheidung der Regionalversammlung vom 11.03.2008 in der Gestalt des Bescheides des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 19.03.2008 aufzuheben. Die Anfechtungsklage ist mangels Klagebefugnis der Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Nach dieser Vorschrift ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn die klagende Partei geltend macht, durch den Verwaltungsakt in ihren Rechten verletzt zu sein. Durch die Zulässigkeitsvoraussetzung der subjektiven Beschwer sollen Popularklagen und solche Klagen, mit denen die klagende Partei außerrechtliche Interessen verfolgt, ausgeschlossen werden. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 = NVwZ 1995, 165; BVerfG, Beschluss vom 09.01.1991 - 1 BvR 207/87 -, BVerfGE 83, 182 = NJW 1991, 1878) ist die Klagebefugnis bei einer Anfechtungsklage dann zu bejahen, wenn nach dem Vorbringen der klagenden Partei die Verletzung ihrer Rechte möglich erscheint. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die von der klagenden Partei behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihr zustehen können. So verhält es sich hier. Dazu ist zunächst die Systematik des HLPG in den Blick zu nehmen: Nach § 12 Abs. 3 Satz 1 HLPG kann eine Abweichung vom Regionalplan zugelassen werden, wenn sie unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge des Regionalplans - hier des RPM 2001 - nicht berührt werden. Nach § 12 Abs. 3 Satz 2 HLPG dürfen Abweichungen nicht zugelassen werden, wenn eine entsprechende Festsetzung im Regionalplan nach § 11 Abs. 3 HLPG nicht genehmigt werden könnte. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 HLPG legen Regionalpläne unter Orientierung an den Entwicklungstendenzen, wie sie für die nächsten zehn Jahre erwartet werden, die Ziele der Raumordnung für die Entwicklung der Planungsregion unter Beachtung der Vorgaben des Landesentwicklungsplans fest. Zulässige Festlegungen nennt § 9 Abs. 4 HLPG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 HLPG sind die im Regionalplan festgelegten Ziele der Raumordnung von öffentlichen Stellen bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Gleiches gilt hinsichtlich der Abweichungsentscheidung, denn mit ihr wird der Regionalplan modifiziert. Zwar ist die Klägerin nicht darauf verwiesen, ihrem Schutz dienende Ziele der Raumordnung in dem RPM 2001 nach § 2 Abs. 2 Baugesetzbuch - BauGB - erst im Rahmen der Bauleitplanung geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.06.2007 - 4 BN 17.07 -, BauR 2007, 1712 = ZfBR 2007, 683; gegen VG Darmstadt, Urteil vom 08.11.2006 - 2 E 705/05 -, LKRZ 2007, 156). Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden aufeinander abzustimmen. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass sich dabei Gemeinden auf die ihnen durch die Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie die Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereich berufen können. Indessen ist durch die von der Klägerin mit ihrer Anfechtungsklage angegriffene Abweichungsentscheidung kein in dem RPM 2001 enthaltenes Ziel der Raumordnung, das dem Schutz der Klägerin dient, verletzt. Eine Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass durch die Abweichungsentscheidung in die Ziel-Festsetzung „Regionaler Grünzug“ (vgl. Punkt B 6.1 des RPM 2001) und in die Ziel-Festsetzung „Klimaschutz“ (vgl. Punkt B 6.4 des RPM 2001) für die Antragsfläche in dem RPM 2001 eingegriffen wird. Zwar können Kommunen durch einzelne konkrete Ziele der Raumplanung geschützt werden mit der Folge, dass derartige Zielsetzungen eines Raumordnungsplans im Einzelfall eine abwehrfähige subjektive Rechtsposition begründen können (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 3/05 -, ESVGH 56, 58). Die Zielfestlegungen „Regionaler Grünzug“ und „Klimaschutz“ im RPM 2001 betreffen wie auch sonstige Vorschriften des Umweltrechts allein staatliche Aufgaben; sie sind nicht den kommunalen Angelegenheiten zugeordnet. Die Erhaltung des Regionalen Grünzugs stellt zudem eine überörtliche Aufgabe dar, deren Wahrnehmung gerade wegen des überörtlichen Charakters neben den staatlichen Behörden der Regionalversammlung Mittelhessen übertragen ist. So wird in den Zielen B 6.1 („Sicherung siedlungsstruktureller Freiraumfunktionen“) und in den Zielen B 6.3.3 i.V.m. C 9.1 („Waldflächen bestimmen als Bestandteil der Mittelgebirgslandschaft der Planungsregion …“) des RPM 2001 die Region als ganzes in Bezug genommen, ohne etwa einzelne Gemeinden zu benennen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.06.2005 - 12 A 3/05 -, ESVGH 56, 58). Gleiches gilt für die Ziel-Festsetzung „Klimaschutz“. Aus den vorgenannten Gründen kann die Klägerin auch aus den durch die Abweichungsentscheidung erfolgten Eingriffen in die Festsetzungen „Bereich für die Landwirtschaft“ sowie "Bereich für Landschaftsnutzung und -pflege" keine Klagebefugnis herleiten. Eine Klagebefugnis ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus einem Eingriff durch die Abweichungsentscheidung in die der Klägerin in dem RPM 2001 zugewiesene Funktion als Oberzentrum (Ziel der Raumordnung nach Ziffer B 3.3-9 des RPM 2001); der Beigeladenen ist lediglich die Funktion als Unterzentrum/Grundzentrum (Ziel der Landesplanung nach Punkt B 3.3-27 des RPM 2001) zugewiesen. Dazu sind zunächst die nachgenannten Regelungen des RPM 2001 in den Blick zu nehmen. Zu dem oberzentralen Siedlungsraum für das Oberzentrum A zählt auch die an die Stadt angrenzende Stadt C (Ziel der Raumordnung nach Punkt B 3.3-14 des RPM 2001). Die oberzentralen Siedlungsräume sollen u.a. insbesondere die Standorte für ober(mittel-)zentrale Infrastruktur und für die allgemeine Gewerbeentwicklung des Oberzentrums mit ober(mittel-)zentralem Einzugsbereich definieren und sichern (Ziel der Raumordnung nach Punkt B 3.3-13 des RPM 2001). Für die oberzentralen Siedlungsräume sind im Rahmen der kommunalen Bauleitplanung Entwicklungskonzeptionen zu erstellen, die den Aufgabenstellungen für die Region gerecht werden (Ziel der Raumordnung nach Punkt B 3.3-16 des RPM 2001). Gerade in diesem Rahmen bewegt sich das Konzept der beabsichtigten Ausweisung des Gewerbegebietes "E" durch die Beigeladene unmittelbar angrenzend an das von der Klägerin bereits ausgewiesene Gewerbegebiet "F" im Stadtteil G. Aus dem Vorstehenden ergibt sich mit dem Beklagten, dass die oberzentrale Funktion der Klägerin ihr keinen generellen Anspruch darauf verleiht, dass zum gleichen oberzentralen Siedlungsraum zählende benachbarte Grundzentren gänzlich auf die Ausweisung von Gewerbeflächen unterlassen müssten. Hinweise darauf, dass in der von der Beigeladenen beabsichtigten Ausweisung von zusätzlichen 18 ha Gewerbefläche (Ausweisung von 30 ha im zukünftigen Gewerbegebiet "E" und Reduzierung bereits ausgewiesener Gewerbeflächen im Gemeindegebiet der Beigeladenen um 12 ha) eine Beeinträchtigung der oberzentralen Funktion der Klägerin angesichts von deren Gewerbeflächenpotenzial von 230 ha zu sehen sein könnten, bestehen offensichtlich nicht. Insbesondere ist in der Abweichungsentscheidung die Reduzierung der von der Beigeladenen zunächst beabsichtigten Gewerbefläche von 80 ha auf 30 ha erfolgt, damit gerade keine wesentliche Beeinträchtigung der oberzentralen Funktion der Klägerin erfolgen könne. Zu beachten ist insoweit gerade, dass in Bezug auf Flächen für Gewerbe auch den Unterzentren Entwicklungsmöglichkeiten eröffnet sein sollen, wie etwa das Ziel der Raumordnung in Punkt B 5.2-4 des RPM 2001 zeigt. Auch der von der Klägerin angeführte niedrigere Gewerbesteuersatz der Beigeladenen rechtfertigt es nicht, den Umlandgemeinden jegliche Entwicklung im gewerblichen Bereich zu nehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann es auch zu keiner Verletzung des Ziels des Raumordnung in Punkt B 3.3-17 des RPM 2001 kommen, wonach Einzelmaßnahmen, die oberzentrale Funktionen enthalten, wenn - wie hier (s.o.) - oberzentrale Siedlungsräume gemeindegrenzenüberschreitend festgelegt sind, nur im Einvernehmen mit dem Oberzentrum festgelegt werden können. Derartige oberzentrale Funktionen sind, wie Ziffer 4.2 des Landesentwicklungsplans Hessen zeigt, Versorgungsfunktionen für die Bevölkerung aus den Bereichen Kultur und Bildung, Soziales und Sport, Verkehr, Verwaltung und Gerichte pp. Diese bleiben hier durch die Ausweisung eines weiteren Gewerbegebiets im Gebiet der Beigeladenen im Umfang von 18 ha (s.o.) gänzlich unberührt. Der Auffassung der Klägerin steht zudem entgegen, dass die Abweichungsentscheidung die Einzelmaßnahme Bebauungsplan erst vorbereitet. Zudem enthält die geplante Ausweisung der zusätzlichen 18 ha Gewerbefläche im Gebiet der Beigeladenen angesichts des Gewerbeflächenpotenzials von 230 ha der Klägerin offensichtlich keine oberzentralen Funktionen. Insoweit ist zudem von Bedeutung, dass nach dem Ziel der Raumordnung in Punkt B 5.3-10 des RPM 2001 die Einrichtung von Verkaufsflächen innerhalb von Industrie- und Gewerbeflächen nur für die Selbstvermarktung der in diesen Gebieten produzierenden und weiterverarbeitenden Betriebe zulässig ist, wenn die Verkaufsfläche einen untergeordneten Teil der durch das Betriebsgebäude überbauten Fläche einnimmt. Ein Kaufkraftabfluss von dem Oberzentrum ist also nicht zu erwarten. Schließlich ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte ausführt, dass mitbestimmend für die Abweichungsentscheidung auch gewesen sei, dass die Klägerin hinsichtlich der Großfläche G, die zu den „1-A-Standorten des Teilraums“ gehört, ihre selbst gesetzten Zwischenziele hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nicht erreicht habe, was sich u.a. daran festmachen lasse, dass sie – entgegen ihrer Ankündigung in dem Abweichungsverfahren – keine Entwicklungssatzung auf den Weg habe bringen können. Hingegen habe der Beigeladenen die Möglichkeit eröffnet werden sollen, die im Rahmen ihres vergleichsweise beschränkten Potenzials erzielten beachtlichen Erfolge fortzusetzen. Denn in der Begründung zu dem Ziel B 3-13 des RPM 2001 (s.o.) heißt es, dass auf Seiten der Beteiligten die Erkenntnis wachsen muss, dass die Zentren ohne das Umland zu wenig Entwicklungsmöglichkeiten haben. Unbeachtlich ist das Vorbringen der Klägerin, dass die Abweichung wegen der noch nicht hergestellten interkommunalen Kooperation hätte abgelehnt werden müssen, zumindest hätte die Möglichkeit der Erzwingung der Kooperation nach § 205 Abs. 2 BauGB (vgl. dazu V. in Spannowsky/Uechtritz, Beck OK Beck’scher Online-Kommentar zum öffentlichen Baurecht, § 205 Rn. 37 ff.) geprüft werden müssen. Damit setzt sich die Klägerin in Widerspruch zu ihrer eigenen Absicht, dass sie mit den im Teilraum Mittelhessen-Süd zusammengeschlossenen Kommunen (die Beigeladene und die Stadt I sowie die Gemeinden J, K und L) im Rahmen der Flächenentwicklung eine interkommunale Zusammenarbeit mit der Zweckverbandslösung als künftige Rechtsform derselben anstrebt. Die in § 205 Abs. 2 BauGB vorausgesetzte Situation, dass ein „freiwilliger“ Zusammenschluss nicht zustande kommt, liegt daher (noch) nicht vor. Zutreffend an dem Vortrag der Klägerin dürfte allerdings sein, dass angesichts des Umstandes, dass sie diesen Zweckverband dominieren will (51 % der Stimmenanteile), angesichts dieses Gebarens eine „Zwangslösung“ nach der vorgenannten Vorschrift nahezu unausweichlich scheint. Insgesamt ergibt sich, dass für den Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung insoweit kein Handlungsbedarf bestand. Da somit offensichtlich kein Ziel der Raumordnung des RPM 2001, das (auch) dem Schutz der Klägerin dient, verletzt sein kann, kann aufgrund der Beachtenspflicht von Regionalplan und Abweichungsentscheidung eine Klagebefugnis der Klägerin allenfalls noch aus einem Eingriff in die Planungshoheit der Klägerin (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz - GG -) resultieren. Dazu müsste nach dem Vorbringen der Klägerin die Verletzung dieser Planungshoheit möglich erscheinen. Dies ist nicht der Fall. Planungshoheit meint hier die Bauleitplanungskompetenz, d.h. die eigenverantwortliche gemeindliche Entscheidung über die Art und Weise der Bodennutzung in der Gemeinde, die den Gemeinden nach § 1 Abs. 1 und 3 BauGB nach Maßgabe des Baugesetzbuches dergestalt zugewiesen ist, dass sie Bauleitpläne aufstellen können und ggfs. müssen. Die gemeindliche Bauleitplanung zählt zum Umkreis der Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises der Gemeinden. Offen ist, ob die Bauleitplanungskompetenz zum Kernbereich der Selbstverwaltungsgarantie gehört (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107 = DÖV 1988, 122). Die gemeindliche Bauleitplanung ist jedenfalls die in das mehrstufige System räumlicher Gesamtplanung als der Bundesraumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung nachgeordnete unterste Ebene der Planungshierarchie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.12.1987 - 2 BvL 16/84 -, BVerfGE 77, 288; VerfGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.02.1993 - VerfGH 18/91, 2/92 -, DVBl. 1993, 428). Dies kommt insbesondere in § 1 Abs. 4 BauGB zum Ausdruck, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, d.h. dass diese Ziele je nach ihrem Konkretisierungsgrad in die Bauleitpläne zwingend zu übernehmen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, DÖV 1993, 118; Hess. VGH, Urteil vom 31.05.2001 - 3 N 4010/97 -). Ein Bauleitplan, der der Anpassungspflicht nach § 1 Abs. 4 BauGB nicht entspricht, ist nichtig (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 06.04.1979 - IV N 7/77 -, ESVGH 29, 132). Ein unzulässiger Eingriff in die Bauleitplanungskompetenz der Gemeinde kann daher nur dann in Betracht kommen, wenn der Gemeinde durch die höherstufige Planung eine Sonderbelastung auferlegt wird, die nicht durch überörtliche Interessen von höherem Gewicht als der gemeindlichen Bauleitplanungskompetenz erfordert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.1987 - 2 BvR 826/83 -, BVerfGE 76, 107 = DÖV 1988, 122; VG Darmstadt, Urteil vom 15.11.1999 - 1 E 1994/97 -, HessVGRspr. 2000, 20 = UPR 2000, 400 ; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 05/2001, § 1 Rn. 59). Dies bedeutet, dass die gemeindliche Planungshoheit in Gestalt der Bauleitplanungskompetenz ein Abwehrrecht der Gemeinde gegenüber der überörtlichen Planung - hier der Abweichungsentscheidung von dem RPM 2001 - allenfalls dann gewährt, wenn eine nachhaltige Störung einer bereits hinreichend konkreten Planung möglich erscheint. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn eine bereits hinreichend, z.B. in Bauleitplänen zum Ausdruck gekommene gemeindliche Planung nicht mehr verwirklicht werden könnte oder infolge unterlassener Schutzvorkehrungen oder -anlagen nachträglich geändert werden müsste oder ein großer Teil der Gemarkung der Gemeinde von der Planung erfasst wird (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 30.05.1984 - 4 C 58.81 -, BVerwGE 69, 256 = NVwZ 1984, 718; Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95 = NVwZ 1989, 750; Urteil vom 15.03.1989 – 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307 = NVwZ 1989, 654; Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209 = NVwZ 1990, 464; Urteil vom 12.12.1996 - 4 C 14.95 -, NVwZ 1997, 904; Gerichtsbescheid vom 27.07.1998 - 11 A 10.98 -, UPR 1998, 459; Urteil vom 27.03.1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96 = NVwZ 1993, 364; Urteil vom 21.03.1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 = NVwZ 1997, 169). Beides ist hier nach dem Vorstehenden offensichtlich nicht der Fall. Die Klägerin ist ihrer Darlegungslast auch nicht ansatzweise nachgekommen, allenfalls hat sie Ausführungen zu insoweit unbeachtlichen Vorbereitungsmaßnahmen gemacht. Das (allgemeine) Interesse der Gemeinde an der uneingeschränkten Erhaltung ihrer Planungshoheit (sog. Freihaltebelang) begründet noch keine Klagebefugnis der Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 GG, da die Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB Bauleitpläne aufzustellen hat, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.01.1993 - 4 B 206.92 -, NVwZ 1993, 884). Die allgemeine Kritik der Klägerin an der Abweichungsentscheidung begründet nach dem Vorstehenden offensichtlich ebenfalls nicht ihre Klagebefugnis. Das Verhalten und Vorbringen der Klägerin vermittelt insgesamt den Eindruck, dass sie ein Fehlverständnis im Hinblick auf die Ziele der Raumordnung nach Ziffer B 3.3-9 des RPM 2001 (Oberzentrum) und nach Punkt B 3.3-17 (Einvernehmensregelung in Bezug auf oberzentrale Siedlungsräume) hat und dass sie nach dem Motto handelt, dass, wenn ihr in puncto Gewerbeansiedlung nicht der „große Wurf“ gelingt, ein solcher auch dem Umlandgemeinden verwehrt bleiben soll. Zusammenfassend ergibt sich, dass aufgrund des klägerischen Vorbringens die Klagebefugnis der Klägerin zu verneinen ist. Für den Fall, dass entgegen dem Vorstehenden die Klagebefugnis bejaht wird, wäre die Anfechtungsklage unbegründet, da der Beschluss des Haupt- und Planungsausschusses der Regionalversammlung Mittelhessen vom 11.03.2008 in der Gestalt des Bescheides des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 19.03.2008 nach dem Vorstehenden rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auch die hilfsweise erhobene Feststellungsklage (§ 43 VwGO) auf Feststellung der Nichtigkeit der Abweichungsentscheidung muss ohne Erfolg bleiben. Ein Nichtigkeitsgrund i.S.d. § 44 HVwVfG liegt offensichtlich nicht vor. Die Begründung der Klägerin, die Abweichungsentscheidung sei nichtig, da die in der Maßgabe Nr. 2 der Abweichungsentscheidung enthaltenen Zielausweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 HLPG nur von der Regionalversammlung aufgestellt und geändert werden könnten und nicht auf einen Ausschuss delegiert werden dürften, trägt nicht. Dieser Vortrag ist haltlos und vermag deshalb keine Nichtigkeit i.S.d. § 44 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG zu begründen. Der Beklagte und die Beigeladene weisen zutreffend darauf hin, dass mit der Maßgabe Nr. 2 der Abweichungsentscheidung der Klägerin kein Recht entzogen wird, da diese Maßgabe lediglich einen klarstellenden Hinweis enthalte und keine Regelung treffe. Dafür spricht, dass die Festlegung und Ausweisung erst erfolgen werden, wie die Verknüpfung durch „zusätzlich“ in Satz 2 der Maßgabe 2 mit Satz 1 dieser Maßgabe und die Formulierung „Wird erfolgen“ in Satz 2 dieser Maßgabe zeigen, d.h. noch nicht mit der Abweichungsentscheidung erfolgt sind. Mithin hat auch kein unzuständiges Gremium gehandelt. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die keinen Antrag gestellt hat, sind nach den §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Mit Antrag vom 08.08.2007, auf den Bezug genommen wird, beantragte die Beigeladene beim Regierungspräsidium B eine Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2001 in ihrem Stadtteil D zwecks Ausweisung eines interkommunalen Gewerbeparks "E". Das zurzeit landwirtschaftlich genutzte Plangebiet sollte einen Bereich von 83 ha umfassen und im Südwesten der Gemarkung D, unmittelbar angrenzend an das Gemarkungsgebiet der Klägerin und das dortige Gebiet "F" im Stadtteil G, liegen. Mit im Umfang modifiziertem Antrag vom 21.11.2007, auf den Bezug genommen wird, reduzierte die Beigeladene die Antragsfläche auf 40 ha und änderte die Lage der Bauflächen. Zugleich erklärte sie den Verzicht auf eine 12 ha große Gewerbefläche an anderer Stelle. Einen Flächenverzicht stellten auch die Gemeinde H (1 ha) und die Klägerin (11 ha) in Aussicht. Die im Teilraum Mittelhessen-Süd zusammengeschlossenen Kommunen (die Beigeladene und die Stadt P. sowie die Gemeinden J, K und L) und die Klägerin streben im Rahmen der Flächenentwicklung eine interkommunale Zusammenarbeit an. Der wirksame Flächennutzungsplan der Beigeladenen stellt den überwiegenden Bereich der Antragsfläche als "Fläche für die Landwirtschaft" dar. Im östlichen Bereich ist eine Teilfläche dargestellt mit einem "Besonderen Nutzungszweck von Flächen – Gebäuden und Flächen, die überwiegend zur Lagerung und Aufbereitung von Mutterboden dienen (gewerbliche Nutzung) sowie Gebäude für die Landwirtschaft". Die Antragsfläche ist im Regionalplan Mittelhessen 2001 (RPM 2001) großflächig als „Bereich für die Landwirtschaft“ sowie auf Teilflächen als "Bereich für Landschaftsnutzung und -pflege", „Bereich für besondere Klimafunktionen“ und "Regionaler Grünzug" dargestellt. Im Regionalplan Entwurf 2006 (RPM-E 2006) wird die Antragsfläche als "Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft", "Vorranggebiet für Landwirtschaft" und "Vorranggebiet Regionaler Grünzug" ausgewiesen. Außerdem handelt es sich danach um ein archäologisch relevantes Gebiet. Im Anhörungsverfahren sah die Klägerin zunächst die Antragsunterlagen in ihrer ersten Stellungnahme vom 09.10.2007 als unzureichend an. Ihre Zustimmung könne nur erfolgen, wenn die Umlandgemeinden noch nicht in Anspruch genommene Flächen aus dem Regionalplan zurückentwickeln würden. Auch sei ein Bedarf in der beantragten Größenordnung nicht realistisch. Weiterhin solle die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel ausgeschlossen werden und eine zeitliche Bindung der Erschließung mit dem Gebiet „F“ erfolgen. Des Weiteren dürfe die Entwicklung ihrer „Großgewerbefläche G“ nicht zusätzlich erschwert oder undurchführbar werden. Nach verschiedenen Gesprächen gab die Klägerin am 15.10.2007 eine weitere Stellungnahme ab. In dieser heißt es, dass bei einer Halbierung des Flächenbedarfs für das beantragte Gewerbegebiet „E“ von der Klägerin auch nur die Hälfte, also 11 ha, aus der Mantelfläche "Großfläche G" als Flächenrückgabe angeboten werde. Nach Eingang des modifizierten Abweichungsantrages am 22.11.2007 teilte die dazu angehörte Klägerin mit Schreiben vom 14.01.2008 zu dem im Umfang um die Hälfte reduzierten Antragsbegehren der Beigeladenen mit, dass unter folgenden Voraussetzungen von ihr auf 11 ha Fläche im künftigen Regionalplan verzichtet wird: - Einzelhandelsausschluss auf der Antragsfläche - Keine konkurrierenden gewerblichen Baugrundstücke größer als 6 ha - Anfertigen einer Immissionsprognose für den Stadtteil G - 25-30 ha Gesamtgröße für Pfaffenpfad - Vorschlag der Zweckverbandslösung als künftige Rechtsform der interkommunalen Zusammenarbeit - Aufnahme einer raumordnerischen Vereinbarung in den neuen Regionalplan - Aufrechterhaltung der Hinweise zu den verkehrlichen Erschließungsfragen, naturschutzrechtlichen Ausgleichsflächen, der Abwasserproblematik und der Ersatzlandkonzeption. In dem Verfahren auf Zulassung einer Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2001 erging sodann auf Beschluss des Haupt- und Planungsausschusses der Regionalversammlung Mittelhessen vom 11.03.2008 in der Gestalt des Bescheides des Regierungspräsidiums B vom 19.03.2008 gegenüber der Beigeladenen folgende Abweichungsentscheidung: Die Abweichung vom Regionalplan Mittelhessen 2001 zwecks Ausweisung eines interkommunalen Gewerbeparks "E" in der Stadt C, Stadtteil D, wird gemäß der beigefügten Karte Nr. 2 in reduziertem Umfang von 30 ha unter Berücksichtigung der nachfolgenden Maßgaben zugelassen: 1. Die reduzierte Antragsfläche wird im Regionalplan als "Vorranggebiet Industrie und Gewerbe Planung" ausgewiesen. 2. Die Flächen in den Gemarkungen G, K und D, auf deren gewerbliche Nutzung gemäß Karte Nr. 2 verzichtet wird, werden im Regionalplan als "Vorranggebiet für Landwirtschaft" festgelegt. Für die Fläche in der Gemarkung G wird hier zusätzlich noch eine Ausweisung als "Vorranggebiet Regionaler Grünzug" erfolgen. 3. Im Bereich der beantragten Fläche ist der Einzelhandel auszuschließen. Zum Zweck der Selbstvermarktung können Ausnahmen zugelassen werden. 4. Die Erschließung des Bereichs "E" ist auf der Ebene der Bauleitplanung zu regeln. 5. Ebenso sind die im Anhörungsverfahren angesprochenen naturschutzfachlichen, siedlungsstrukturellen, wasserwirtschaftlichen und denkmalpflegerischen Fragestellungen im Rahmen der Bauleitplanung vertieft zu erörtern. In der zur Begründung abgegebenen raumordnerischen Bewertung heißt es: „Die Abweichung von den Zielen des Regionalplans kann vorliegend zugelassen werden, weil die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 HLPG gegeben sind. Danach muss eine Abweichung vertretbar sein und im Einklang mit den Grundzügen der Planung stehen. Letzteres ist hier der Fall. Die Grundzüge der Planung werden nicht berührt. Es liegt auf der Hand, dass durch die Ausweisung einer zusätzlichen Gewerbefläche von 30 ha kein Grundzug der Planung tangiert wird. Durch die vorgenommene Reduzierung des Bereichs auf nunmehr 30 ha bei gleichzeitigem Verzicht auf die gewerbliche Nutzung anderer Flächen ist die Abweichung im Ergebnis auch vertretbar. Die Summe der im künftigen Regionalplan ausgewiesenen Zuwachsflächen für Industrie und Gewerbe bleibt im Teilraum Mittelhessen-Süd in etwa gleich. Soweit von einzelnen Trägern im Rahmen ihrer Beteiligung eine Ablehnung des Vorhabens erfolgt, sind die dafür genannten Gründe nicht geeignet, eine derartige Schlussfolgerung zu rechtfertigen.“ In Bezug auf die „jüngsten Anregungen“ der Klägerin wird darin ausgeführt: - Eine Nutzung für Zwecke des Einzelhandels wird bereits durch den gültigen Regionalplan ausgeschlossen (vgl. Ziel B 5.3-10). Gleichwohl wird insoweit der Anregung der Stadt A-Stadt entsprochen, denn sie hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Regionalversammlung "routinemäßig" die Einschränkungen des Einzelhandels als Maßgabe formuliert. - Für eine Reduzierung von Einzelvorhaben auf eine Fläche unterhalb von 6 ha fehlt der Regionalplanung die Regelungsbefugnis. Allerdings ist der von der Stadt A-Stadt hergestellte Zusammenhang zu der von ihr geplanten städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme im Bereich der "Großfläche" G nachvollziehbar. Aus diesem Grund wird der Antragstellerin empfohlen, diesbezüglich mit der Nachbarstadt A zu einer einvernehmlichen Regelung zu gelangen. Nach Informationen der Oberen Landesplanungsbehörde ist die Antragstellerin auch bereit, eine über 6 ha hinausgehende Inanspruchnahme für ein Einzelvorhaben nur in Abstimmung mit der Stadt A zuzulassen. - Soweit die Stadt A eine interkommunale Entwicklung der Fläche für sinnvoll erachtet, wird den Beteiligten empfohlen, diesen Vorschlag aufzugreifen. Dafür spricht schon der Umstand, dass die Stadt A sich bereit erklärt hat, die Ausweisung eines Bereichs im Umfang von 30 ha durch einen eigenen Flächenverzicht zu ermöglichen. Schließlich hat auch die Antragstellerin von Anfang an von dem "Interkommunalen Gewerbegebiet E" gesprochen. Ob die Kooperation nur auf diese Fläche und nur auf die beiden Kooperationspartner Stadt A und C beschränkt bleibt, bedarf noch weiterer Verhandlungen. - Der befürchteten Beeinträchtigung der oberzentralen Funktion der Stadt A wird durch die vorgenommene Flächenreduzierung hinreichend entgegnet. Dadurch werden im Übrigen auch gleichlautende Bedenken des Oberzentrums M berücksichtigt. Die weiteren Hinweise, die sich auf die Erschließung des Geländes sowie auf von dort evtl. ausgehende Emissionen, die Abwasserproblematik sowie Ausgleichsflächen etc. beziehen, sind allesamt berechtigt. Sie decken sich im Übrigen weitgehend mit den Anregungen und Hinweisen der Träger öffentlicher Belange, wobei hinsichtlich der Erschließung hervorzuheben ist, dass die Straßenbauverwaltung die ihr im Rahmen der Beteiligung unterbreiteten Vorstellungen gegenwärtig noch ablehnt. Die Antragstellerin ist aber bereits damit beschäftigt, hier tragfähige Lösungen zu erarbeiten. Es wird von keiner Stelle vorgetragen, dass bezogen auf die Erschließung Hindernisse bestehen, die im Rahmen der anstehenden kommunalen Bauleitplanung nicht überwunden werden könnten.“ Mit Telefax vom 14.04.2008 hat die Klägerin am 14.04.2008 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie mit Schriftsätzen vom 15.05.2008 und vom 03.07.2008, auf die Bezug genommen wird, vor. Sie hält ihre Klage für zulässig und begründet. Da die in der Maßgabe Nr. 2 der Abweichungsentscheidung enthaltenen Zielausweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 HLPG nur von der Regionalversammlung aufgestellt und geändert werden könnten und nicht auf einen Ausschuss delegiert werden dürften, sei die Abweichungsentscheidung nichtig. Überdies sieht die Klägerin durch die Abweichungsentscheidung unzulässig in ihre Ausweisung als Oberzentrum (Punkt B 3.3-9 des RPM 2001), deren Funktion gestärkt werden solle (Punkt B 3.3-6 des RPM 2001) und nicht, wie durch die die Möglichkeit der Gewerbegebietsausweisung eröffnenden Abweichungsentscheidung geschehen, geschwächt werden dürfe, eingegriffen. Die vorgesehene Ansiedlung von flächenintensiven Betrieben mit einer Fläche von 5 ha in der Gewerbefläche G der Klägerin werde durch die fehlende Begrenzung in der Abweichungsentscheidung zumindest gefährdet. Zudem werde ihr Einvernehmensvorbehalt in Bezug auf ihre Funktion im oberzentralen Siedlungsbereich (Punkt B 3.3-17 des RPM 2001) missachtet. Einem Unterzentrum werde vielmehr im oberzentralen Siedlungsbereich ein Gewerbegebiet für großflächige Ansiedlungen erlaubt. Auf diese ihr durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen könne sich die Klägerin nach § 2 Abs. 2 BauGB nicht nur gegen den beabsichtigten Bebauungsplan, sondern bereits im Rahmen der Abweichungsentscheidung berufen. Ihre Planungshoheit werde verletzt, denn die westlich der Ortslage im RPM 2001 ausgewiesene große gewerbliche Baufläche solle den regionalen Bedarf an solchen Flächen decken. Zudem solle der Klägerin eine im RPM 2001 festgesetzte Gewerbefläche entzogen und mit der Funktionszuweisung als Grünzug und Fläche für die Landwirtschaft überlagert werden; dies sei nach § 12 Abs. 3 HLPG nicht zulässig. Wegen der noch nicht hergestellten interkommunalen Kooperation hätte die Abweichung abgelehnt werden müssen, zumindest hätte die Möglichkeit der Erzwingung der Kooperation nach § 205 Abs. 2 BauGB geprüft werden müssen. Die Klägerin beantragt, den Beschluss des Haupt- und Planungsausschusses der Regionalversammlung Mittelhessen vom 11.03.2008 in der Gestalt des Bescheides des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 19.03.2008 aufzuheben, hilfsweise, festzustellen, dass der Beschluss des Haupt- und Planungsausschusses der Regionalversammlung Mittelhessen vom 11.03.2008 in der Gestalt des Bescheides des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 19.03.2008 nichtig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält die Klage mangels Klagebefugnis für unzulässig, da die die Bereiche „Klimaschutz“ und „Regionaler Grünzug“ betreffenden Ziele, auf die in der Abweichungsentscheidung verzichtet wird, der Vermeidung von Freiraumbeeinträchtigungen und nicht auch dem Schutz benachbarter Zentren dienten. Die Klägerin wolle sich nicht dagegen, sondern vielmehr gegen die Folge der Abweichungsentscheidung, nämlich die mögliche Entwicklung eines Gewerbegebietes im Umfang von 30 ha im Bereich der Gemarkung E der Beigeladenen zu wehr setzen. Dieser Schritt erfolge aber erst durch eine noch vorzunehmende Bauleitplanung, im Rahmen derer die Klägerin evtl. Rechte aus § 2 Abs. 2 BauGB geltend machen könne. Dem stehe nicht die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BauR 2007, 1712) entgegen, da die von diesem angenommene Bindungswirkung sich nur auf die Ziele der Raumordnung, von denen punktuell befreit werde, hier den die Bereiche „Klimaschutz“ und „Regionaler Grünzug“ betreffenden Zielen, erstrecke. Auch werde mit der Maßgabe Nr. 2 der Abweichungsentscheidung der Klägerin kein Recht entzogen, da diese Maßgabe lediglich einen klarstellenden Hinweis enthalte und keine Reglung treffe. Die Umsetzung erfolge erst in dem in Aufstellung befindlichen Regionalplan, der dann Grundlage für die von der Klägerin als „Entzug“ bezeichneten Maßnahme sei. Überdies sei die Klage unbegründet. Die oberzentrale Funktion der Klägerin verleihe ihr keinen generellen Anspruch darauf, dass benachbarte Grundzentren gänzlich auf die Ausweisung von Gewerbeflächen müssten. Hinweise darauf, dass in der von der Beigeladenen beabsichtigten Ausweisung von zusätzlichen 18 ha Gewerbefläche eine Beeinträchtigung der oberzentralen Funktion der Klägerin angesichts von deren Gewerbeflächenpotenzial von 230 ha zu sehen sein könnten, bestünden nicht. Insbesondere sei die Reduzierung der von der Beigeladenen beabsichtigten Gewerbefläche auf 30 ha erfolgt, damit gerade keine wesentliche Beeinträchtigung der oberzentralen Funktion der Klägerin erfolgen könne, weshalb auch keine Verletzung des Ziels B 3.3-17 festzustellen sei. Der von der Klägerin angeführte niedrigere Gewerbesteuersatz der Beigeladenen rechtfertige es nicht, den Umlandgemeinden jegliche Entwicklung im gewerblichen Bereich zu nehmen. Mitbestimmend für die Abweichungsentscheidung sei auch gewesen, dass die Klägerin hinsichtlich der Großfläche G, die zu den „1-A-Standorten des Teilraums“ gehöre, ihre selbst gesetzten Zwischenziele hinsichtlich der städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nicht erreicht habe, was sich u.a. daran festmachen lasse, dass sie – entgegen ihrer Ankündigung in dem Abweichungsverfahren – keine Entwicklungssatzung auf den Weg habe bringen können. Hingegen habe der Beigeladenen die Möglichkeit eröffnet werden sollen, die im Rahmen ihres vergleichsweise beschränkten Potenzials erzielten beachtlichen Erfolge fortzusetzen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie tritt mit Schriftsatz vom 11.07.2008, auf den Bezug genommen wird, der Klage entgegen und hält sie für unzulässig, jedenfalls für unbegründet. Unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Darmstadt vom 08.11.2007 - 2 E 705/05 - (LKRZ 2007, 156) ist sie der Auffassung, dass die Klägerin erst auf der Ebene der konkreten Bauleitplanung das in § 2 Abs. 2 BauGB verankerte interkommunale Abstimmungsgebot geltend machen könne. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Einvernehmensregelung aus dem Ziel der Raumordnung nach Punkt B 3.3-17 des RPM 2001 berufen, da die Einvernehmensregelung sich, wenn oberzentrale Siedlungsräume gemeindegrenzenüberschreitend festgelegt sind, auf Einzelmaßnahmen, die oberzentrale Funktionen enthalten, beziehe, die Abweichungsentscheidung aber die Einzelmaßnahme Bebauungsplan erst vorbereite. Überdies seien keine oberzentralen Funktionen der Klägerin betroffen, denn dies seien, wie auch die Klägerin selbst ausführe und wie die Umschreibung derselben in Ziffer 4.2 des Landesentwicklungsplans Hessen zeige, Versorgungsfunktionen für die Bevölkerung. Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Verletzung ihrer Planungshoheit berufen, da dies eine hinreichend konkrete und verfestigte Planung, auf die sich die kollidierende Planung unmittelbar und gewichtig auswirken müsse, voraussetze und die Klägerin ihrer Darlegungslast auch nicht ansatzweise nachgekommen sei, allenfalls habe sie Ausführungen zu insoweit unbeachtlichen Vorbereitungsmaßnahmen gemacht. Der Vortrag der Klägerin zu der Maßgabe 2 sei nicht haltbar, denn nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Maßgabe („wird … erfolgen“) solle die Ausweisung von Verzichtsflächen erst in Zukunft erfolgen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der von dem Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge (1 Ordner) und den Regionalplan Mittelhessen 2001 samt Karten Bezug genommen.