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Urteil

1 K 185/09.GI

VG Gießen 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2010:0622.1K185.09.GI.0A
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Leitsätze
1. Bei einem Einzelgebäude, das als Teil einer Gesamtanlage unter Denkmalschutz steht, kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwertes nicht damit begründet werden, die historische Außenwirkung und der geschichtliche Zeugniswert des Gebäudes würden erheblich geschmälert. Diese Argumente können allenfalls bezüglich eines Einzelkulturdenkmals angeführt werden. 2. Bei der Frage, wann eine Veränderung an einem denkmalgeschützten Gebäude die Erheblichkeitsschwelle erreicht, ist zu unterscheiden, aufgrund welcher Gesichtspunkte die Denkmaleigenschaft zuerkannt wurde. Bei einer Gesamtanlage ist der Blick auf das unter Schutz stehende Gebäudeensemble in seiner Gesamtheit zu richten. 3. Entspricht ein Stadtbild noch weitgehend historischen Strukturen und ist wenig von modernen Elementen beeinflusst, so kann die Anbringung einer großflächigen Photovoltaikanlage auf einem Gebäude, das selbst nicht Einzelkulturdenkmal ist, aus denkmalschutzrechtlichen Gründen unzulässig sein, wenn die Anlage dort als Fremdkörper wirken und das harmonische Ortsbild nachhaltig beeinträchtigt würde.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Einzelgebäude, das als Teil einer Gesamtanlage unter Denkmalschutz steht, kann eine erhebliche Beeinträchtigung des Denkmalwertes nicht damit begründet werden, die historische Außenwirkung und der geschichtliche Zeugniswert des Gebäudes würden erheblich geschmälert. Diese Argumente können allenfalls bezüglich eines Einzelkulturdenkmals angeführt werden. 2. Bei der Frage, wann eine Veränderung an einem denkmalgeschützten Gebäude die Erheblichkeitsschwelle erreicht, ist zu unterscheiden, aufgrund welcher Gesichtspunkte die Denkmaleigenschaft zuerkannt wurde. Bei einer Gesamtanlage ist der Blick auf das unter Schutz stehende Gebäudeensemble in seiner Gesamtheit zu richten. 3. Entspricht ein Stadtbild noch weitgehend historischen Strukturen und ist wenig von modernen Elementen beeinflusst, so kann die Anbringung einer großflächigen Photovoltaikanlage auf einem Gebäude, das selbst nicht Einzelkulturdenkmal ist, aus denkmalschutzrechtlichen Gründen unzulässig sein, wenn die Anlage dort als Fremdkörper wirken und das harmonische Ortsbild nachhaltig beeinträchtigt würde. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer 30 qm großen Photovoltaikanlage auf seinem Scheunendach, sodass sich der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 24.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2009 als rechtmäßig erweist und der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung– VwGO -). Die Errichtung einer 30 qm großen Photovoltaikanlage auf dem Scheunendach des Klägers bedarf gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Denkmalschutzgesetzes– DenkmalschutzG – der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, weil die Scheune Teil der denkmalgeschützten Gesamtanlage Münzenberg ist und die Anbringung einer Photovoltaikanlage als Umgestaltung des Gebäudes angesehen werden muss. Nach § 16 Abs. 3 Satz 2 DenkmalschutzG ist die Maßnahme an einer Gesamtanlage zu genehmigen, wenn sie deren Erscheinungsbild nur unerheblich oder nur vorübergehend beeinträchtigt. Dabei ist entsprechend der Qualität des einzelnen Baues in der Gesamtanlage zu differenzieren, wobei dem konkreten Schutzgrund und den mit ihm verbundenen prägenden Merkmalen der Gesamtanlage besondere Bedeutung zukommt (vgl. Viebrock, Hessisches Denkmalschutzrecht, 3. Auflage, § 16 Rdnr. 36). Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Gesamteindruck von dem Kulturdenkmal empfindlich gestört wird. Sie muss - unterhalb der Schranke einer baurechtlichen Verunstaltung - deutlich wahrnehmbar sein und vom Betrachter als belastend empfunden werden. Ob eine Beeinträchtigung erheblich ist, ist nach dem Urteil eines sachverständigen Betrachters (so Viebrock, a.a.O., § 16 Rdnr. 26), zumindest jedoch eines für die Belange der Denkmalpflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters festzustellen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 02.03.2006 – 4 UE 2636/04–, BRS 70 Nr. 203). Bei dieser wertenden Einschätzung ist jedoch nach der Wertigkeit des jeweiligen Denkmals und dem Grund für die Unterschutzstellung zu differenzieren. In einem gewissen Umfang kann die Hinnahme einer Beeinträchtigung des Kulturdenkmals geboten sein. Einige obergerichtliche Entscheidungen unterscheiden je nach denkmalrechtlicher Bedeutungskategorie, weil nur eine solche Betrachtungsweise dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen könne, um den grundrechtlich gewährleisteten Eigentumsschutz zu wahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005 – 1 S 1674/04 -, ÖffBauR 2005, 140; OVG Berlin, Urteil vom 06.03.1997 - 2 B 33/91 -, NVwZ-RR 1997, 591 ; so auch Moench / Otting, NVwZ 2000, 515). Diese Sichtweise teilt das Gericht. Bei der Frage, wann eine Veränderung an einem denkmalgeschützten Gebäude die Erheblichkeitsschwelle erreicht, ist daher zu unterscheiden, aufgrund welcher Gesichtspunkte die Denkmaleigenschaft zuerkannt wurde. Das Gesetz definiert denkmalgeschützte Gesamtanlagen als Straßen-, Platz- und Ortsbilder einschließlich der mit ihnen verbundenen Pflanzen, Frei- und Wasserflächen, an deren Erhaltung insgesamt aus künstlerischen oder geschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 DenkmalschutzG). Bei einer Gesamtanlage ist daher naturgemäß der Blick auf das unter Schutz stehende Gebäudeensemble in seiner Gesamtheit zu richten. Vorliegend beruht der Schutz der Gesamtanlage Münzenberg auf ihrer (heimat-) geschichtlichen Bedeutung. Das Stadtbild entspricht noch weitgehend historischen Strukturen und wurde wenig von jüngerer Bebauung beeinflusst. Beruht der Schutz als Kulturdenkmal auf seiner historischen Bedeutung, nicht jedoch auf seinem wissenschaftlichen oder künstlerischen Wert, so wirkt sich dies auch für die Beurteilung der Frage aus, welche Veränderungen es erheblich beeinträchtigen oder nicht. Ein solches Kulturdenkmal kann nämlich gerade in seinem dokumentarischen Charakter über sich hinausweisen. In dieser Funktion - seinem „Zeugniswert“ - kann es Veränderungen oftmals von vergleichsweise größerem Gewicht unbeschadet überstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.06.2005 – 1 S 1674/04 -, ÖffBauR 2005, 140). Bei Anwendung dieser Grundsätze gelangt das Gericht zu der Auffassung, dass die geplante Photovoltaikanlage eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesamtanlage Münzenberg darstellen würde. Allerdings kann der Beklagte für eine erhebliche Beeinträchtigung nicht erfolgreich ins Feld führen, die historische Außenwirkung und der geschichtliche Zeugniswert der Scheune würden durch die geplante Photovoltaikanlage erheblich geschmälert. Diese Argumente könnten bezüglich eines Einzelkulturdenkmals angeführt werden, nicht jedoch bei einem Einzelgebäude als Bestandteil einer Gesamtanlage. Zutreffend verweist der Beklagte im Weiteren jedoch auf die ortsbildprägende Stellung der Hofanlage „A-Straße“ im historischen Stadtkern mit ihrer Lage gegenüber dem (…), welche auch in der Denkmaltopographie erwähnt wird (vgl. Denkmaltopographie der Bundesrepublik Deutschland „Kulturdenkmäler in Hessen – Wetteraukreis II –Friedberg bis Wöllstadt“, 1999, - im Folgenden: Denkmaltopographie -, S. (…)). Insbesondere anhand der vorliegenden Fotos, die den Blick von der Burg auf den mittelalterlichen Stadtkern zeigen, lässt sich die prägende Wirkung der Hofanlage und die zentrale Stellung des im Vergleich zu den übrigen Gebäuden überdurchschnittlich großflächigen Scheunendaches erkennen. Auf diesem würde eine 30 qm große Photovoltaikanlage als Fremdkörper wirken und daher das harmonische Ortsbild nachhaltig beeinträchtigen. Dabei ist unschädlich, dass nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Beteiligten die geplante Anlage von der Straße aus nicht oder nur ganz geringfügig einsehbar wäre. Die Sicht des Betrachters fiele nämlich von der oberhalb gelegenen Burg aus darauf, weil von hieraus die Dachlandschaft der Stadt Münzenberg in das Blickfeld gerät. Die Unterschutzstellung der Stadt Münzenberg und ihrer Burg beruht, wie die Ausführungen in der Denkmaltopographie zeigen, im Wesentlichen auf der Verbindung zwischen einem mittelalterlichen Stadtkern, der kaum von moderner Bebauung unterbrochen wird, mit der historischen Burgruine und dem dadurch entstehenden Gesamteindruck eines herausragenden Geschichtsdenkmals. Daher ist dem Blick auf die darunterliegende Stadt von der Burg aus eine hohe Bedeutung beizumessen. Auch gibt es keine andere Sichtachse von der Burg auf das Städtchen als jene, in welcher das fragliche Scheunendach eine zentrale Stellung einnimmt, liegt doch die Burg im Süden und der Ort erstreckt sich unterhalb von ihr in Richtung Norden und Westen. Eine Photovoltaikanlage würde sich hier sowohl aufgrund ihrer Farbgebung als auch aufgrund ihrer Größe deutlich von den übrigen Dachflächen abheben. Zwar weist die Dachlandschaft auch einige Störungen auf, nämlich einige Satellitenschüsseln, einige, aber wenige Dachflächenfenster sowie eine solarthermische Anlage auf einem Dach des Anwesens A-Straße. Letztere ist jedoch lediglich 8 qm groß, und wird beim Blick von der Burg zu einem nicht unbeträchtlichen Teil von dem davor liegenden Hausgiebel verdeckt. Die sonstigen Störungen durch die Dachflächenfenster und Satellitenschüsseln sind eher geringfügig, da sie nicht groß und überwiegend unauffällig in die Dachflächen integriert sind. Die einzige innerhalb der Gesamtanlage vorhandene und genehmigte Photovoltaikanlage befinden sich auf dem Haus G-Weg, welches sich deutlich weiter entfernt von der Burg in nördlicher Richtung befindet und sie ist daher dem Blick des Betrachters weitgehend entzogen. Dies zeigen die vorgelegten Fotos des Burgblicks auf die Stadt (Bl. 64 und 65 der Behördenakte – BA -). Auch wenn der Kläger eine möglichst unauffällige Farbe und Gestaltung der Photovoltaikanlage wählen würde, würde sie doch aufgrund ihrer nicht zu vermeidenden dunklen Farbgebung zu dem roten Scheunendach in einem auffallenden Gegensatz stehen. Hinzu käme die beträchtliche Größe, durch die ein Großteil der südlich ausgerichteten Dachfläche bedeckt wäre. Es wäre die erste großflächige Anlage dieser Art in der nahen Sichtachse von der Burg auf Kirche und Altstadt und sie würde im Kontext der sonst nur geringfügige Störungen aufweisenden Dachflächen dem Betrachter sofort ins Auge fallen und als belastend empfunden werden. Daran ändern die vom Beklagten genehmigten Photovoltaikanlagen nordwestlich und nördlich des klägerischen Scheunendachs nichts. Denn zum einen handelt es sich hierbei um Anlagen auf Anwesen, die außerhalb der denkmalgeschützten Gesamtanlage liegen, zum anderen befinden sie sich nicht in näherer Sichtachse zur Burg. Die sich am Fuße der Burg und um Kirche und Marktplatz gruppierende Altstadt vermittelt zusammen mit der Burg – von dieser aus gesehen sowie umgekehrt - einen Eindruck davon, wie im Mittelalter Burg und Ansiedelung miteinander verbunden und aufeinander angewiesen waren. Münzenberg stellt hier – im Vergleich zu anderen, ebenfalls mittelalterlich geprägten hessischen Orten – eine Ausnahmeerscheinung dar. So heißt es beispielsweise in dem Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler zur Burg: „Neben der Wartburg (Thüringen) die bedeutendste aus dem hohen Mittelalter erhaltene Burganlage in Hessen und Thüringen, durch Unberührtheit noch vor dieser ausgezeichnet und künstlerisch mindestens ebenbürtig“ (vgl. Georg Denhio, Handbuch der deutschen Kunstdenkmäler, Hessen II, Der Regierungsbezirk Darmstadt, 2008, S. 596). Weiterhin handelt es sich bei Burg und Stadt Münzenberg um ein von modernen Bauten weitgehend unberührt gebliebenes Denkmal, was die Anfälligkeit für Störungen durch moderne Bauten verstärkt. Auch die Dachlandschaft ist für den Gesamteindruck von der mittelalterlich geprägten Stadt mitbestimmend; ihre Wirkung würde durch eine großflächige Photovoltaikanlage auf dem Scheunendach A-Straße deutlich geschmälert. Der Eindruck eines historisch gewachsenen, noch mittelalterlichen Stadtbildes erfordert zwar keine von jedweder Unterbrechung freizuhaltende Geschlossenheit und Flächenhaftigkeit der Dächer. Hier würde die Unterbrechung im Gesamteindruck jedoch so nachhaltig und belastend wirken, dass von einer erheblichen Beeinträchtigung des historischen Erscheinungsbildes der Stadt Münzenberg auszugehen ist. Die Photovoltaikanlage würde darüber hinaus auch eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung der Gesamtanlage bedeuten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine solche Anlage mindesten für die Dauer von 25 bis 30 Jahren installiert wird; hierin liegt eine nicht nur vorübergehende Beeinträchtigung. Die Argumentation des Klägers, man müsse hier die Existenz der Häuser seit mehreren Jahrhundert und für wahrscheinlich weitere Jahrhunderte berücksichtigen, überzeugt nicht. Auf eine solche Sichtweise zielt der Begriff „nur vorübergehend“ in § 16 Abs. 3 Satz 2 DenkmalschutzG nicht ab. Alledem zufolge hat der Beklagte zu Recht gem. § 16 Abs. 3 Satz 2 DenkmalschutzG die denkmalschutzrechtliche Genehmigung abgelehnt. Die Klage ist deshalb abzuweisen. Als Unterlegener hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO), und zwar auch jene des Beigeladenen, weil dieser einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung– ZPO -. Für eine Zulassung der Berufung sieht das Gericht keinen Raum, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die über die Stadtgrenzen von A-Stadt hinaus keine grundsätzliche Bedeutung entfaltet. Auch liegt keine Abweichung von einer ober- oder bundesgerichtlichen Entscheidung vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Gerichtskostengesetz– GKG -. Der Kläger begehrt eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage. Er ist Eigentümer des Grundstücks in Münzenberg, Gemarkung A-Stadt, Flur 1 Flurstück (...) - A-Straße -, das mit einer historischen Hofreite bebaut ist. Das Wohnhaus auf diesem Grundstück ist Einzelkulturdenkmal, im Übrigen ist das Grundstück Teil der denkmalgeschützten Gesamtanlage A-Stadt. In der Denkmaltopographie der Bundesrepublik Deutschland „Kulturdenkmäler in Hessen – Wetteraukreis II - Friedberg bis Wöllstadt“ heißt es zur Gesamtanlage Münzenberg: „Als im Kern romanische Burg mit ungefähr gleichzeitiger, planmäßig ausgeführter Stadtgründung ist A-Stadt ein herausragendes Geschichtsdenkmal der Wetterau. Burg und historisches Stadtbild gehen mit der umgebenden Landschaft eine Verbindung ein, in der jüngere Bebauung nur im Norden und Osten eine geringfügige Rolle spielt. (…) Der historische Stadtkern im Norden der Burg gruppiert sich um den Kirchhof und den Marktplatz. Größe und Regelmäßigkeit des mit der ersten Münzenberger Kapelle noch im 12. Jahrhundert angelegten Kirchhofs verdeutlichen den mit der Stadtgründung verfolgten Anspruch. (…) Die Blöcke um Kirchhof und Marktplatz sind mit Gehöften bebaut. Die aufgehenden historischen Gebäude stammen im Einzelfall aus dem späten Mittelalter, meistens aber aus dem 17. oder 18. Jahrhundert. (…) Die Münzenberger Gesamtanlage ist eine herausragende historische Siedlungsgestalt in der Wetterau.“ Im Rahmen der Darstellung der Einzelkulturdenkmäler heißt es zum Anwesen A-Straße unter anderem: „Neben der rein baugeschichtlich-konstruktiven Bedeutung ist die A-Straße im Ortsbild durch die Lage gegenüber dem (…) von besonderem Rang.“ Der Kläger beantragte unter dem 04.09.2008 die Erteilung der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung einer etwa 30 qm großen Photovoltaikanlage auf dem Dach einer zu seinem Anwesen gehörenden Scheune, welche gegenüber dem Wohnhaus traufständig zur F-Gasse gelegen ist. Die Photovoltaikanlage soll auf der zur Burg hin ausgerichteten Dachseite errichtet werden. Der Beklagte lehnte die Erteilung dieser Genehmigung mit Bescheid vom 24.09.2008 ab und führte zur Begründung aus, eine Photovoltaikanlage auf dem Scheunendach würde eine nicht unerhebliche und dauerhafte Beeinträchtigung im historischen Erscheinungsbild der Stadt darstellen. Die Gesamtanlage von Münzenberg vermittele bis heute noch einen weitgehend ungestörten Gesamteindruck des mittelalterlichen Stadtbildes. Dies lasse sich besonders gut in der Dachlandschaft ablesen. Prägendes Merkmal des historischen Erscheinungsbildes der Gesamtanlage sei unter anderem die Geschlossenheit und Flächenhaftigkeit der Dachflächen. Nur ganz vereinzelt gebe es Störungen wie Gauben oder kleine Dachfenster als Zugeständnisse zur Nutzung von Dachräumen. Mit ihren großen, geschlossenen Flächen, der Textur und Farbgebung des Deckungsmaterials definierten die Dächer das historische Erscheinungsbild der Gebäude und somit auch das Erscheinungsbild der Gesamtanlage, die von der südlich erhöht gelegenen Burg Münzenberg auch für die Öffentlichkeit voll einsehbar sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Kläger legte gegen die Ablehnung am 06.10.2008 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, Photovoltaik-Anlagen würden mit einer Laufzeit von etwa 30 Jahren geplant, sodass eine evtl. Beeinträchtigung allenfalls optischer Art und nur vorübergehend sei, bedenke man die jahrhundertealten Gebäude mit einer voraussichtlichen Weiterlebensdauer von weiteren Jahrhunderten. Es sei nicht verständlich, dass eine kleine Photovoltaikanlage die historische Außenwirkung schmälere, zumal die Scheune von der Straße aus nicht einsehbar sei. Lediglich von der Burg aus bestehe eine Sichtmöglichkeit, die Anlage sei aber nicht nachhaltig störender als die vielen Fernsehsatellitenschüsseln, die dem Zeitgeist entsprechend ebenso sichtbar seien. Technischer Fortschritt, gesellschaftliches Wollen und sinnvoller Denkmalschutz schlössen sich nicht aus. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2009 zurück und führte ergänzend zu seinen bisherigen Argumenten aus, bei der Frage der denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigung müsse danach unterschieden werden, aus welchem Grund das in Rede stehende Objekt Denkmalschutz genieße. Die Stadt Münzenberg sei ein herausragendes Geschichtsdenkmal der Wetterau. Die Münzenberger Gesamtanlage vermittele auch heute noch einen weitgehend ungestörten Gesamteindruck des mittelalterlichen Stadtbildes. Prägendes Merkmal des historischen Erscheinungsbildes der Gesamtanlage sei unter anderem die Geschlossenheit und Flächenhaftigkeit der Dachlandschaft, die gekennzeichnet sei durch die Masse der roten Dachflächen. Das Anwesen „A-Straße“ nehme durch seine Lage gegenüber dem (…) eine zentrale und ortsbildprägende Stellung im Stadtkern von Münzenberg ein; die Dachfläche der Scheune besteche besonders durch seine geschlossene Dachfläche, eingedeckt mit typischen Doppelmuldenfalzziegeln. Die Anordnung von Photovoltaikkollektoren mit einer Gesamtfläche von 30 qm würde hier als Fremdkörper erscheinen, der die ruhige Wirkung der naturroten Dachfläche komplett aufheben würde. Die historische Außenwirkung und der geschichtliche Zeugniswert der Scheune wären damit erheblich geschmälert. Vom öffentlich zugänglichen Aussichtspunkt der Burg Münzenberg würde eine solche Anlage das harmonische Ortsbild beeinträchtigen und die Sichtachse innerhalb der Gesamtanlage stören und entwerten durch die weitreichende Spiegelung und die abweichende Materialwirkung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Hiergegen hat der Kläger am 17.02.2009 Klage erhoben. Er vertieft zur Begründung sein bisheriges Vorbringen und weist auf die technischen Möglichkeiten hin, Photovoltaikkollektoren ohne Glitzereffekte und in mit der Dachoptik vergleichbarem Aussehen herzustellen. Der Denkmalschutzbehörde des Beklagten fehle offenbar einiges an notwenigem Wissen hierzu. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24.09.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.01.2009 zu verpflichten, ihm die denkmalschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer 30 qm großen alu-rahmenlosen Photovoltaikanlage nach dem Stande der Technik auf dem Dach der giebelständigen Scheune auf seinem Grundstück in Münzenberg, A-Straße, zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenvorgänge Bezug genommen. Diese Unterlagen sind auch allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.