Urteil
10 E 1511/96
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:0410.10E1511.96.0A
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Leitsätze
Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin steht der Erhebung einer Abwasserabgabe nicht entgegen.
Ziel der Abwasserabgabe ist nicht lediglich eine lenkungspolitische Funktion, sondern zumindest auch die Minimierung ökologischer Schäden und die Finanzierung von Ausgleichsmaßnahmen.Führt der onkursverwalter die Produktion fort, ist ein Abgabetatbestand erfüllt.
Berechnungsgrundlage für die Abwasserabgabe ist der Einleitebescheid und nicht die tatsächliche Jahresschmutzwassermenge, sofern die Abweichung weniger als 20 % beträgt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin steht der Erhebung einer Abwasserabgabe nicht entgegen. Ziel der Abwasserabgabe ist nicht lediglich eine lenkungspolitische Funktion, sondern zumindest auch die Minimierung ökologischer Schäden und die Finanzierung von Ausgleichsmaßnahmen.Führt der onkursverwalter die Produktion fort, ist ein Abgabetatbestand erfüllt. Berechnungsgrundlage für die Abwasserabgabe ist der Einleitebescheid und nicht die tatsächliche Jahresschmutzwassermenge, sofern die Abweichung weniger als 20 % beträgt. Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 87a Abs.2 und 3, 101 Abs.2 VwGO). Die am 14.10.1996 (Montag) fristgerecht erhobene und auch ansonsten zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). Der Beklagte hat den Kläger zu Recht nach § 6 KO als Konkursverwalter über das Vermögen der Papierfabrik gemäß § 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) in Anspruch genommen und für das Widerspruchsverfahren gemäß § 10a Abs.1 HessAGVwGO in Verbindung mit dem Hessischen Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen ihn festgesetzt. Formell sind die angefochtenen Bescheide nicht zu beanstanden. Gemäß § 10 Hessisches Abwasserabgabengesetz (HAbwAG) i.V.m. § 94 Abs.2 S.2 HWG ist der Beklagte für die Festsetzung der Abwasserabgabe zuständig, weil der Schwerpunkt der Sache bei ihm liegt. Als Schwerpunkt der Sache ist der Erlaß des Erlaubnisbescheides vom 28.07.1993 zu qualifizieren, aufgrund dessen eine erlaubte Einleitung von Abwasser in die Nidda in dem festgelegten Umfang, der vorliegend Grundlage der Gebührenberechnung ist, vorgenommen werden durfte. Für den Erlaß des Erlaubnisbescheides wiederum war das Regierungspräsidium Darmstadt gemäß § 94 Abs.3 S.1 HWG i.V.m. § 1 Abs.2 der Verordnung über die Zuständigkeit der Oberen Wasserbehörde vom 27.07.1990 (GVBl. I, S. 523) zuständig, da es sich hierbei um die Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des WHG handelt und die Abwassermenge 1.000 Kubikmeter pro Tag (§ 1 Abs.1 Nr.1 d) der Verordnung) übersteigt. Für die Festsetzung von Kosten für das Widerspruchsverfahren ist das Regierungspräsidium Darmstadt gemäß § 10a Abs.1 HessAGVwGO i.V.m. § 1 Abs.1 HVwKostG zuständig. Die nach § 28 HessVwVfG erforderliche Anhörung ist jeweils erfolgt. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 1 AbwAG für die Erhebung einer Gebühr für die Einleitung von Produktionsabwasser in die Nidda gegenüber der Gemeinschuldnerin, gesetzlich vertreten durch ihren Konkursverwalter (§ 6 KO), sind erfüllt. Bei dem Produktionsabwasser handelt es sich unstreitig um Abwasser im Sinne des § 1 Abs.1 WHG i.V.m. § 2 Abs.1 AbwAG. Eine Einleitung dieses Produktionsabwassers in die Nidda gemäß § 2 Abs.2 AbwAG hat ebenfalls unstreitig stattgefunden, streitig ist allein, welche Abwassermenge der Gebührenberechnung zugrundegelegt werden durfte und ob eine Abgabenerhebung im Konkursverfahren erfolgen durfte. Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Gemeinschuldnerin der Erhebung einer Abwasserabgabe nicht entgegen. Der Kläger kann sich insbesondere nicht darauf berufen, daß eine Schwerbehindertenabgabe während eines laufenden Konkursverfahrens nicht erhoben werden dürfte. Zum einen ist aus dem in Bezug genommenen Erlaß des Hessischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Sozialordnung vom 26.09.1996 und den darin in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen, daß eine Schwerbehindertenabgabe während eines laufenden Konkursverfahrens nicht erhoben werden dürfte. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffen nämlich nicht die Erhebung einer Schwerbehindertenabgabe grundsätzlich, sondern nur, ob der Schwerbehindertenabgabe ein Konkursvorrecht nach § 61 Abs.1 Nr.2 KO zukommt. Ein derartiges Vorrecht nimmt der Beklagte für die streitbefangene Forderung aber gerade nicht in Anspruch. Darüber hinaus ist der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.08.1985 (NJW 1986, 1365 ) zu entnehmen, daß die Feststellung der Ausgleichsabgabe nach § 8 des Schwerbehindertengesetzes rechtskräftig als rechtmäßig angesehen wurde. Darüber hinaus handelt es sich bei der Abwasserabgabe nicht um eine der Ausgleichsabgabe nach § 8 des Schwerbehindertengesetzes vergleichbare Abgabe. Bei der Abwasserabgabe handelt es sich nämlich nicht um eine Abgabe, deren Zweck ausschließlich lenkungspolitische Ziele sind. Zweck des Abwasserabgabengesetzes ist neben der Schaffung eines wirtschaftlichen Anreizes, den Stand der Abwasserreinigungstechnik zu verbessern, eine wirksamere Reinhaltung der Gewässer und eine gerechtere Zuordnung der Kosten für die Vermeidung, die Beseitigung und den Ausgleich der durch die Gewässerverschmutzung verursachten Schäden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 7/2272). Damit wird deutlich, daß die Abwasserabgabe zumindest auch dazu bestimmt ist, die durch die Abwassereinleitung verursachten ökologischen Belastungen und Schäden zu minimieren bzw. Ausgleichsmaßnahmen zu finanzieren. Daß dieses Ziel bei einem in Konkurs gefallenen Unternehmen nicht mehr erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich. Leitet nämlich ein derartiges Unternehmen aus Betriebsabläufen Produktionsabwasser in öffentliche Gewässer ein, ist der Zweck des Gesetzes und der Erhebung der Abwasserabgabe nicht in Wegfall geraten. Zutreffend hat der Beklagte ausgeführt, daß es sich bei der Abwasserabgabe um eine Masseschuld gemäß § 59 Abs.1 Nr.1 KO handelt. Die Erhebung der Abwasserabgabe ist eine Folge der Fortführung der betrieblichen Produktion und des Einleitens von Produktionsabwässern in die Nidda durch den Konkursverwalter. Damit hat er durch die Fortführung der wirtschaftlichen Betätigung der Gemeinschuldnerin einen Abgabetatbestand erfüllt, der die Erhebung der entsprechenden Abgabe zur Folge hat. Unerheblich dafür ist, daß zwischen dem Kläger und dem Beklagten keinerlei vertragliche Beziehungen bestanden. Derartige vertragliche Beziehungen sind für die Erhebung einer gesetzlich geregelten Abgabe nicht erforderlich. Ihr Fehlen steht einer Erhebung der Abgabe während eines laufenden Konkursverfahrens nicht entgegen. Zutreffend hat der Beklagte die Abwasserabgabe gegenüber dem Konkursverwalter auch durch Verwaltungsakt auf Grundlage der abwasserabgabenrechtlichen Ermächtigung festgesetzt. Die Höhe der festgesetzten Abwasserabgabe in den angefochtenen Bescheiden ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 4 Abs.1 AbwAG hat sich die Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides zu richten. In dem Einleitebescheid vom 28.07.1993 wurde die Einleitemenge für Produktionsabwasser auf 1,65 Millionen Kubikmeter festgesetzt und war daher der Berechnung der Schadeinheiten zugrundezulegen. Ausgehend von dieser Jahresschmutzwassermenge von 1,65 Millionen Kubikmeter hat der Beklagte die Schadeinheiten mit insgesamt 3399 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise berechnet und je Schadeinheit einen Abgabesatz von 15,-- DM zugrundegelegt. Die Berechnung der Schadeinheiten erfolgte auf der Grundlage von § 3 AbwAG i.V.m. der Anlage zu § 3 AbwAG, ohne daß hierbei Fehler ersichtlich sind oder von dem Kläger gerügt wurden. Die Höhe des Abgabesatzes von 15,-- DM je Schadeinheit beruht auf § 9 Abs.4 i.V.m. Abs.5 AbwAG und begegnet ebenfalls keinen Bedenken. Eine weitere Reduzierung des Abgabesatzes ist gesetzlich nicht vorgesehen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht zu beanstanden, daß der Beklagte der Berechnung der Abwasserabgabe eine Jahresschmutzwassermenge von 1,65 Millionen Kubikmeter zugrundegelegt hat. Eine Reduzierung der Berechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs.5 AbwAG ist nicht möglich. Zum einen fehlt es an einem entsprechenden Antrag des Klägers auf Abänderung des Einleitebescheides auf die reduzierte Produktionsabwassermenge, worauf der Beklagte mehrfach hingewiesen hat. Zum anderen kommt der Eigenerklärung nicht die Bedeutung zu, daß der Abwasserabgabe lediglich das tatsächlich eingeleitete Produktionsabwasser zugrunde zu legen ist. Der Berechnung der Abwasserabgabe nach § 4 Abs.1 AbwAG liegt, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, das Bescheids - Prinzip zugrunde, das rechtlich nicht zu beanstanden ist. Nach diesem Prinzip ist der Berechnung der Abgabe die Jahresschmutzwassermenge zugrundezulegen, die im Einleitebescheid festgelegt ist. Aufgrund der Eigenerklärung vom 13.01.1995 war die Berechnungsgrundlage nicht zu ändern. Die Voraussetzungen hierfür lagen nach § 4 Abs.5 AbwAG nicht vor. Gemäß § 4 Abs.5 S.1 und S.2 AbwAG ist eine Unterschreitung der tatsächlich eingeleiteten Jahresschmutzwassermenge gegenüber der im Einleitebescheid festgesetzten Jahresschmutzwassermenge nur dann erheblich und der Abwasserabgabenberechnung zugrundezulegen, wenn die Unterschreitung mindestens 20 % beträgt. Aufgrund der Eigenerklärung vom 13.01.1995 ist eine Unterschreitung von mindestens 20 % indes nicht feststellbar. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber der Erhebung der Abwasserabgabe das Bescheids - Prinzip und damit die in dem Einleitebescheid festgelegte Jahresschmutzwassermenge zugrundelegt und geringfügige Unterschreitungen, die weniger als 20 % ausmachen, nicht berücksichtigt. Insoweit folgt das Gericht insgesamt den Ausführungen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.08.1996 (8 C 10/95, UPR 1997, 730). Zutreffend hat der Beklagte die Gemeinschuldnerin, gemäß § 6 KO vertreten durch den Kläger als Konkursverwalter, nach § 9 Abs.1 AbwAG auf Zahlung der Abwasserabgabe in Anspruch genommen, weil durch die Betriebsfortführung während des schwebenden Konkursverfahrens unstreitig Abwässer in die Nidda eingeleitet worden sind. Die Festsetzung der Kosten für den Widerspruchsbescheid in Höhe von 2.549,25 DM ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht der gesetzlichen Regelung in § 10 Abs.1 HessAGVwGO i.V.m. 4 Abs.3 S.2 HessVwKostG und entspricht 5 % des Betrages der festgesetzten Abwasserabgabe. Nach Auffassung des Gerichts ist es bei derartigen Wertgebühren gemäß § 5 Nr.2, 6 Abs.1 HessVwKostG nicht zu beanstanden, wenn der Landesgesetzgeber eine betragsmäßige Pauschalierung, ausgehend von der mit der angefochtenen Amtshandlung geforderten Geldleistung, vorsieht. Ebensowenig begegnet es Bedenken, daß die Erhebung einer Gebühr von 5 % des erfolglos angefochtenen Betrages der Entscheidung über die Kosten für den Widerspruch zugrundezulegen ist. Eine Gebührenpauschalierung in dieser Höhe ist nach Auffassung des Gerichts (noch) zulässig, weil der Wert der Amtshandlung für den Betroffenen und die Höhe der Gebühr noch in einem angemessenen Verhältnis stehen und die Gebühr nicht so hoch ist, daß sie von der Beantragung der Amtshandlung abzuschrecken geeignet ist (vgl. VG Gießen, Urteil vom 16.05.1995, 10 E 449/93 m.w.N.). Darüber hinaus stand es zur Disposition des Klägers, seinen Widerspruch darauf zu beschränken, die Höhe der festgesetzten Abwasserabgabe nur insoweit anzufechten, als sie nicht der Menge des in der Eigenerklärung mitgeteilten Produktionsabwassers entspricht. Für den Kläger liegen weder die sachlichen noch die persönlichen Voraussetzungen für eine Kostenfreiheit nach §§ 7, 8 HessVwKostG noch Billigkeitsgründe im Sinne des § 17 Abs.1 HessVwKostG vor. Im Hinblick auf das Konkursverfahren war der Beklagte nicht gemäß § 17 Abs.1 HessVwKostG gehalten, aus Billigkeitsgründen von der Erhebung der Gebühren für das Widerspruchsverfahren abzusehen oder sie zu ermäßigen. Die Gebühr ist durch eine Handlung des Klägers (Einlegung des Widerspruchs) entstanden und damit, ebenso wie nach vorstehenden Ausführungen die Abwasserabgabe, Masseschuld im Sinne des § 59 Abs.1 Nr.1 KO. Insoweit ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte die Gebühr zu ermäßigen gehalten war, denn es erscheint nicht gerechtfertigt, die durch Handlungen des Konkursverwalters entstandenen Gebühren zu reduzieren oder von ihrer Erhebung abzusehen, zumal auch die erhobenen Gebühren an der Verteilung der Konkursmasse teilnehmen und es von daher nicht geboten erscheint, Forderungen der öffentlichen Hand gegenüber den Forderungen anderer Gläubiger zurückstehen zu lassen. Schließlich hat der Beklagte die Gebühr für das Widerspruchsverfahren gemäß § 14 Abs.1 S.2 HessVwKostG in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in dem Widerspruchsbescheid festgesetzt und den Kläger als Konkursverwalter über das Vermögen der Papierfabrik zu Recht gemäß § 11 Abs.1 Nr.1 HessVwKostG i.V.m. § 6 KO in Anspruch genommen. Als unterliegender Beteiligter hat der Kläger gemäß § 154 Abs.1 VwGO die Kosten zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr.11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter gegen die Festsetzung einer Abwasserabgabe durch den Beklagten gegen die Gemeinschuldnerin, die Papierfabrik . Mit Beschluß des Amtsgerichts Nidda vom 31.08.1993 (Az.: ) wurde über das Vermögen der Firma der Anschlußkonkurs wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde der Kläger ernannt. Mit Erlaubnisbescheid vom 28.07.1993 hatte der Beklagte gegenüber der Papierfabrik die Genehmigung erteilt, Niederschlagswasser sowie behandeltes Produktionsabwasser in die Nidda einzuleiten und hinsichtlich der Produktionswassereinleitung die Jahresschmutzwassermenge auf 1,65 Millionen Kubikmeter festgesetzt. Mit Vorauszahlungsbescheid vom 07.03.1994 setzte der Beklagte die Abwasserabgabenvorauszahlung für das Veranlagungsjahr 1994 gegenüber der Papierfabrik, zu Händen des Konkursverwalters, auf 50.985,-- DM fest. Bei der Berechnung wurde ausweislich der beigefügten Anlage ZK eine Jahreschmutzwassermenge von 1,65 Millionen Kubikmeter auf der Grundlage des Einleitebescheides vom 28.07.1993 zugrundegelegt. Auf der Basis dieser Jahresschmutzwassermenge wurden aufgrund einer Bewertung der im Abwasser enthaltenen Schadstoffe nach Art und Menge 3.399 Schadeinheiten errechnet, die, multipliziert mit einem Abgabesatz von 15,-- DM, den festgesetzten Betrag ergaben. Hiergegen legte der Kläger am 23.03.1994 Widerspruch ein, den er im wesentlichen damit begründete, gegen das Hessische Abwasserabgabengesetz sei vor dem Hessischen Staatsgerichtshof eine Verfassungsbeschwerde anhängig und die Forderung könne wegen Massenunzulänglichkeit gemäß § 60 KO nicht bedient werden. Weiter wendete er sich gegen die Höhe des Vorauszahlungsbetrages. Mit Schreiben vom 31.03.1994 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, daß die Verfassungsbeschwerde nicht das Hessische Abwasserabgabengesetz beträfe und sich der Vorauszahlungsbetrag aus dem Einleitebescheid ergebe; es stehe dem Kläger frei, diesbezüglich eine Änderung des Bescheides zu beantragen, falls 1994 weniger als 1,65 Millionen Kubikmeter Produktionsabwasser eingeleitet würden. Die geänderte Einleitemenge würde dann der Vorauszahlungsberechnung zugrundegelegt. Am 09.08.1994 teilte der Kläger mit, daß die Produktionswassereinleitung wahrscheinlich unter 1,5 Millionen Kubikmeter liege. Auf Anfrage des Beklagten vom 02.09.1994, ob diese Mitteilung als Antrag auf Änderung des Einleitebescheides auf 1,5 Millionen Kubikmeter zu werten sei, teilte der Kläger am 16.09.1994 mit, daß die verringerte Abwassermenge auf eine konkursbedingte verringerte Produktion zurückzuführen sei, in Zukunft durch die geplante Betriebsübernahme jedoch voraussichtlich wieder alte Größenordnungen erreichen werde. Die Einleiteerlaubnis solle deshalb nicht reduziert werden. Mit Schreiben vom 05.10.1994 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, daß der Vorauszahlungsbescheid sich an dem zu erwartenden Abgabebetrag orientiere. Maßgeblich für die Abgabehöhe bei der endgültigen Abgabefestsetzung, die erst 1995 erfolgen würde, seien die Festlegungen des wasserrechtlichen Einleitebescheides hinsichtlich Überwachungswerte und Jahresschmutzwassermenge. Das Abwasserabgabegesetz gehe vom sogenannten Bescheid - Prinzip aus und stelle nicht darauf ab, welche Schadstofffrachten tatsächlich eingeleitet würden. Dies bedeute, daß die festgelegte Jahresschmutzwassermenge von 1,65 Millionen Kubikmeter selbst dann zugrundezulegen sei, wenn die im Veranlagungsjahr 1994 eingeleitete Menge tatsächlich niedriger sein sollte. Eine niedrigere Jahresschmutzwassermenge könne nur dann zugrundegelegt werden, wenn die Jahresschmutzwassermenge im Einleitebescheid geändert würde oder mit einer Erklärung nach § 4 Abs.5 Abwasserabgabengesetz eine um mindestens 20 % niedrigere Jahresschmutzwassermenge für 1994 erklärt würde. Auch sei es möglich, eine Abänderung der Jahresschmutzwassermenge lediglich für das Jahr 1994 zu beantragen. Durch Abwasserabgabeerklärung vom 13.01.1995 gab der Kläger die Menge des 1994 eingeleiteten Produktionsabwassers mit 1436156 Kubikmeter an. Mit Bescheid vom 25.01.1995 hob der Beklagte den Vorauszahlungsbescheid vom 07.03.1994 auf und setzte die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1994 auf 50.985,-- DM fest. Nach der dem Bescheid beigefügten Anlage ZK wurden eine Jahresschmutzwassermenge von 1,65 Millionen Kubikmeter, 3399 Schadeinheiten und ein Abgabesatz von 15,-- DM je Schadeinheit zugrundegelegt. Hiergegen legte der Kläger am 13.02.1995 unter Hinweis auf die Masseunzulänglichkeit und die Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 06.03.1995 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, daß die Abgabefestsetzung für das Veranlagungsjahr 1994 eine erst nach Konkurseröffnung begründete Abgabenforderung betreffe und es sich deshalb um eine Masseschuld im Sinne des § 59 Abs.1 Nr.1 KO handele. Die Abgabepflicht rühre aus der Tatsache der Abwassereinleitung her und diese beruhe wiederum auf der Fortführung des Gewerbebetriebes durch den Kläger als Konkursverwalter. Zudem beträfen die anhängigen Klagen und Rechtsmittel beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof nicht die Abwasserabgabe, sondern die Erhebung der Grundwasserabgabe. Mit Schreiben vom 25.06.1996 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, daß seit dem 01.02.1995 die Entscheidung über einen Widerspruch grundsätzlich kostenpflichtig sei, soweit der Widerspruch erfolglos bleibe. Die Widerspruchsgebühr betrage 5 % des erfolglos angefochtenen Betrages. Zur Vermeidung der Kostenpflicht bestehe in einem Übergangszeitraum die Möglichkeit, den Widerspruch zurückzunehmen. Unter dem 17.07.1996 teilte der Kläger mit, daß der Widerspruch aufrechterhalten werde und daß die Kostenlast überhöht sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.1996 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und setzte die Kosten für das Widerspruchsverfahren auf 2.549,25 DM fest. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger habe im Widerspruchsverfahren keinerlei Gründe vorgebracht, die einer Abgabefestsetzung in der vorgenommenen Höhe entgegenstünden; solche seien auch nicht ersichtlich. Der vorgetragenen Masseunzulänglichkeit sei entgegenzuhalten, daß es sich um eine erst nach Konkurseröffnung entstandene Masseschuld im Sinne von § 59 Abs.1 Nr.1 KO handele, die gegenüber dem Konkursverwalter durch Bescheid geltend zu machen sei. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 10a Abs.1 HessAGVwGO i.V.m. § 4 Abs.3 S.2 Hessisches Verwaltungskostengesetz und betrage 5 % des mit dem Bescheid angeforderten Betrages. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger als Konkursverwalter gegen Empfangsbekenntnis am 12.09.1996 zugestellt. Am 14.10.1996 hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 80 Abs.5 VwGO nachgesucht. Den Eilantrag nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 26.11.1996 zurück, nachdem der Beklagte die Aussetzung der Vollziehung des Festsetzungsbescheides vom 25.01.1995 angeordnet hatte. Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, die Abwasserabgabe sei fehlerhaft berechnet. Nach der Eigenerklärung habe die im Jahre 1994 eingeleitete Produktionsabwassermenge nur 1436156 Kubikmeter betragen. Dieser konkrete Wert sei maßgebend. Die Abwasserabgabe sei zwar Masseschuld nach § 59 KO, was zu einer Befriedigung durch Verteilung nach § 60 KO führe, nicht aber zu einer Vorabbefriedigung. Im übrigen sei die Erhebung einer Abwasserabgabe während eines Konkurses aufgrund lenkungspolitischer Zielsetzung fraglich, was sich daraus ergebe, daß bei gleicher Sachlage eine Schwerbehindertenabgabe nicht zu erheben sei. Hinsichtlich der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Kosten sei fraglich, ob diese gemäß § 73 Abs.3 VwGO überhaupt im Widerspruchsbescheid festgesetzt werden dürften. Im übrigen sei eine Pauschale von 5 % unzulässig, da sie völlig überhöht sei. Der Kläger beantragt, den Festsetzungsbescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 25.01.1995 und dessen Widerspruchsbescheid vom 10.09.1996 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er darauf, daß im Abwasserabgabenrecht das sogenannte Bescheids - Prinzip gelte. Insoweit habe der Kläger auf die ihm gegebenen Hinweise nicht reagiert und eine Änderung des Einleitebescheides nicht beantragt. Die Abwasserabgabe sei eine Masseschuld nach § 59 Abs.1 Nr.1 KO und daher nach § 60 KO zu berücksichtigen. Eine Vorabbefriedigung verlange der Beklagte nicht. Die Abwasserabgabe sei durch die Betriebsfortführung durch den Konkursverwalter nach Konkurseröffnung begründet und deshalb auch im Konkurs zu erheben. Die für das Widerspruchsverfahren erhobenen Kosten entsprächen der gesetzlichen Vorgabe. Billigkeitsgründe nach § 17 Abs.1 Hessisches Verwaltungskostengesetz lägen nicht vor. Mit Schriftsätzen vom 11.03.1997 (Kläger) und vom 14.03.1997 (Beklagter) haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen, welche allesamt Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.