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Urteil

10 E 242/96

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1997:0506.10E242.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat zu Recht mit Heranziehungsbescheid vom 20.09.1995 den Kläger zur Erstattung von 2.060,43 DM für die Instandsetzung der Wasseranschlußleitung zum Grundstück des Klägers herangezogen. Rechtsgrundlage für den erlassenen Bescheid sind § 12 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes (HessKAG) i.V.m. § 10 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung (AWS) vom 16.11.1981 und § 15 der Wasserbeitrags- und Gebührensatzung der Beklagten (WBGS) vom 18.01.1988, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 08.12.1989. Die erlassenen gemeindlichen Satzungen sind sowohl formell wie auch materiell rechtmäßig. § 10 AWS übernimmt die in § 12 HessKAG vorgesehenen Erstattungstatbestände und verweist im übrigen auf § 15 WBGS. In Abs. 1 dieser Vorschrift werden die Erstattungstatbestände des § 12 HessKAG und des § 10 AWS noch einmal genannt. Im Unterschied zu den vorgenannten Vorschriften differenziert § 15 Abs. 1 WBGS zwischen "Reparatur", die als eigenständiger Erstattungstatbestand aufgeführt wird sowie "Unterhaltung". Die Satzungen der Beklagten entsprechen dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebot. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers verletzt die Differenzierung des gesetzlich in § 12 HessKAG geregelten Erstattungstatbestandes "Unterhaltung" im Satzungsrecht der Beklagten in "Reparatur" einerseits, "Unterhaltung" andererseits nicht den Bestimmtheitsgrundsatz. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte den gesetzlichen Erstattungstatbestand in ihrem Satzungsrecht in der genannten Form differenziert, soweit aus dem Zusammenhang der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen klar erkennbar bleibt, was als erstattungsfähige Aufwendungen anzusehen ist. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen mehrere satzungsrechtliche Erstattungstatbestände gemeinsam mit einem der in § 12 HessKAG genannten Erstattungstatbestände vollständig übereinstimmen, besteht eine hinreichende Normenklarheit. Bedenken gegen das Bestimmtheitsgebot bestünden allenfalls dann, wenn die satzungsrechtlich geregelten Erstattungstatbestände den in § 12 HessKAG aufgeführten Erstattungstatbeständen nicht mehr klar zuzuordnen wären. Dies jedoch ist hier nicht der Fall. Der satzungsrechtliche Erstattungstatbestand der Reparatur ist lediglich ein Unterfall des Erstattungstatbestandes "Unterhaltung" im Sinne des § 12 HessKAG. Der gesetzliche Erstattungstatbestand "Unterhaltung" wird allgemein weit aufgefaßt und als Auffangtatbestand angesehen (vgl. Driehaus/Dietzel, Kommunalabgabenrecht, Stand 15. Erg.lfg./September 1996, § 10, Rz. 23). Als solcher bietet er Raum für Differenzierungen, denen § 12 HessKAG nicht entgegensteht. § 12 HessKAG ermächtigt die Gemeinden, satzungsrechtliche Regelungen zur Erstattung von Grundstücksanschlüssen an Versorgungsleistungen und Entwässerungsanlagen nach Maßgabe der dort genannten Erstattungstatbestände und unter Beachtung der dort genannten weiteren Regelungen des HessKAG zu treffen. Dieser gesetzliche Rahmen wird durch die Beklagte nicht verletzt. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in § 15 Abs. 5 WBGS die Kosten der Unterhaltung im öffentlichen Verkehrsraum von der Erstattungspflicht der Grundstückseigentümer ausnimmt. Auch insofern ist der Grundsatz der Normenklarheit nicht verletzt. "Unterhaltung" im Sinne dieser Vorschrift bezieht sich auf die in Abs. 1 derselben Vorschrift aufgeführten Erstattungstatbestände. Da dort "Reparatur" als gesonderter Erstattungstatbestand aufgeführt wird, wird aus dem Zusammenhang der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Regelungen hinreichend klar, daß alle Unterhaltungsmaßnahmen, die nicht als Reparatur einzustufen sind, von der Erstattungspflicht ausgenommen werden. Der ergangene Bescheid ist auch formell - rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger geltend macht, in seinem Anhörungsrecht gemäß § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) verletzt worden zu sein, ist dieser Mangel spätestens durch das Widerspruchsverfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG geheilt worden (vgl. hierzu Kopp, VwVfG, 5. Aufl., § 45 Rdnr. 24). Der Rechtmäßigkeit des ergangenen Bescheides steht auch nicht entgegen, daß in dem Bescheid das Wort "Instandsetzung" Verwendung findet. Hierbei handelt es sich lediglich um ein Synonym für den Begriff "Reparatur", welcher als Erstattungstatbestand in § 15 Abs. 1 der WBGS der Beklagten geregelt ist. Der Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 37 Abs. 1 HVwVfG ist daher nicht verletzt. Die gesetzlichen und satzungsrechtlichen Voraussetzungen für die Heranziehung des Klägers sind auch im übrigen gegeben. §§ 4 und 5 HWS regeln den für eine Erstattungspflicht des Klägers zwingend erforderlichen Anschluß- und Benutzungszwang (vgl. hierzu HessVGH, Urteil vom 14.01.1987, Az. 50 E 24/83 = GemHH 1988, 86 sowie Driehaus/Dietzel a.a.O., Rdnr. 38). Bei der von der Beklagten durchgeführten Maßnahme handelt es sich auch um eine Reparatur im Sinne von § 15 Abs. 1 WBGS. Die durchgeführte Maßnahme bezieht sich auch auf die Hausanschlußleitung des Klägers, weil die Muffe, an welcher die Instandsetzungsarbeiten durchgeführt wurden, Bestandteil der Hausanschlußleitung des Klägers ist. Die Muffe dient der Anschlußnahme des Grundstücks und existiert daher im ausschließlichen Sonderinteresse des Klägers. Auch die Art der durch den Heranziehungsbescheid geltend gemachten Aufwendungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Gemeinde war berechtigt, sich zur vollständigen oder auch teilweisen Durchführung der Arbeiten einer Fremdfirma zu bedienen. Satzungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 10 Abs. 2 AWS. Auch ist nicht zu beanstanden, daß die Beklagte die Kosten für gemeindeeigenes Material sowie für den Einsatz von Gemeindearbeitern in Ansatz bringt (vgl. hierzu HessVGH, Urteil vom 15.12.1994, Az. 5 UE 2016/94). Auch insofern ist die Kostenanforderung der Beklagten durch die gesetzlichen Bestimmungen des § 12 HessKAG sowie die auf seiner Grundlage erlassenen satzungsrechtlichen Regelungen gedeckt. Kein Grund zur Beanstandung gibt auch die Höhe der geltend gemachten Kosten. Der diesbezügliche Vortrag des Klägers ist unsubstantiiert. Auch die gerichtliche Überprüfung ergibt keinen Anhaltspunkt für eine Überhöhung. Der Kläger ist auch gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 HWS i.V.m. § 15 Abs. 7 WBGS richtiger Adressat des Heranziehungsbescheides. Eines Auftrages des Klägers bedurfte es deshalb nicht, weil die Durchführung derartiger Arbeiten gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 AWS der beklagten Gemeinde obliegt. Diese wird kraft ihres Satzungsrechts als Geschäftsführerin ohne Auftrag für die betroffenen Grundstückseigentümer tätig. Der Anspruch ist mit Abschluß der Maßnahme spätestens am 30.06.1995 gemäß § 15 Abs. 4 WBGS entstanden. Nach § 15 Abs. 8 WBGS wurde dieser Kostenerstattungsanspruch einen Monat nach der Zustellung des Heranziehungsbescheides fällig. Die Voraussetzungen für eine Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung für die Aufwendungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Grundstücksanschluß des Klägers sind somit gegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks A. An der Hausanschlußleitung des Grundstücks des Klägers an die gemeindliche Wasserversorgungsanlage fanden im Juni 1995 Instandsetzungsarbeiten statt. Mit Heranziehungsbescheid vom 20.09.1995 machte die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 2.060,43 DM gegen den Kläger geltend. Von diesem Betrag entfielen 1.497,73 DM auf die an den Arbeiten beteiligte Fremdfirma, während sich der Restbetrag auf den Einsatz gemeindlicher Arbeiter und die Zurverfügungstellung von Materialien durch die Gemeinde bezog. Mit Schreiben vom 06.10.1995 erhob der Kläger Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, § 15 Abs. 5 der Wasserbeitrags und Gebührensatzung (WBGS) schließe ausdrücklich die Kosten der Unterhaltung für im öffentlichen Verkehrsraum liegende Anschlußleitungen von der Erstattungspflicht der Grundstückseigentümer aus. Auch sei unklar, ob es sich um eine Reparatur oder um eine Unterhaltungsmaßnahme handele. Für den Fall, daß es sich um eine Reparatur handele, bestehe deswegen keine Erstattungspflicht, weil § 10 HessKAG sowie § 10 der Allgemeinen Wasserversorgungssatzung (AWS) der Beklagten den Kostenerstattungstatbestand "Reparatur" nicht enthalte. Gehe man davon aus, daß Unterhaltungskosten auch Reparaturkosten umfaßten, könne der Begriff in der Wasserbeitrags- und Gebührensatzung nicht getrennt werden. Die Aufwendungen für die laufende Verwaltung und Unterhaltung würden bereits durch die erhobenen Benutzungsgebühren gedeckt. Hierzu seien auch die Kosten der Instandsetzung der Einrichtung zu rechnen. Gem. § 12 HessKAG könne die Gemeinde festlegen, daß Anschlußleitungen oder Teile davon als öffentliche Einrichtungen i.S.v. §§ 10, 11 HessKAG geführt werden. In diesem Falle seien die Anschlußleitungen über die Benutzungsgebühren zu finanzieren. § 15 Abs. 5 WBGS treffe eine solche Regelung. Auch im übrigen sei der Bescheid fehlerhaft. Die durchgeführten Arbeiten seien nicht im Auftrag des Klägers durchgeführt worden, auch lägen die Voraussetzungen des § 677 BGB nicht vor. Der Kläger sei vor Beginn der Arbeiten nicht informiert worden. Ferner werde die Höhe der geltend gemachten Kosten bestritten. Soweit Kosten für Gemeindearbeiter darin enthalten seien, würden diese nicht anerkannt. Am 20.12.1995 fand die Anhörung vor dem Anhörungsausschuß des Landrates des ...-Kreises statt. Dieser empfahl, die Kosten der gemeindeeigenen Arbeiter in Abzug zu bringen. Im übrigen vertrat der Anhörungsausschuß die Auffassung, daß die geltend gemachten Kosten gerechtfertigt seien. Mit Bescheid vom 29.01.1995 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, daß die geltend gemachten Kosten keine Unterhaltungskosten i.S.d. § 15 Abs. 5 WBGS, sondern Reparaturkosten i.S.d. § 10 AWS i.V.m. § 15 Abs. 1 WBGS seien. Auch bestehe kein Grund für einen Nachlaß, wie er vom Anhörungsausschuß des Landrates des ...-Kreises empfohlen wurde. Die Geltendmachung der Kosten für die eingesetzten Gemeindearbeiter seien gerechtfertigt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.02.1996, bei Gericht eingegangen am 19.02.1996, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf sein bisheriges Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt im übrigen vor, es handele sich bei den geltend gemachten Kosten nicht um Reparatur-, sondern um Instandsetzungskosten, wie sich aus dem Bescheid vom 20.09.1995 ergebe. Instandsetzungsarbeiten seinen keine Reparaturarbeiten. Die Beklagte übersehe, daß § 12 KAG und § 10 AWS keine "Reparaturkosten" kennen und somit die gesetzliche Grundlage für den Erstattungsanspruch der Reparaturkosten in der WBGS fehle. Einerseits sei die Beklagte der Auffassung, daß unter Unterhaltungskosten nach dem KAG und der AWS auch "Reparaturkosten" zu verstehen seien, andererseits sollen in der WBGS mit den "Unterhaltungskosten" nicht die Reparaturkosten gemeint sein. Sollten aber § 12 KAG und § 10 AWS unter den Unterhaltungskosten auch die Reparaturkosten verstehen, so könne der Begriff in der WBGS nicht anders ausgelegt werden und § 15 Abs. 5 WBGS schließe die Reparaturkosten ebenfalls ein. Für die verschiedenen Satzungen und Gesetze könne nur eine einheitliche Auslegung der Begriffe gelten. Den Satzungen der Beklagten fehle es daher an einer hinreichenden Bestimmtheit hinsichtlich Inhalt, Zweck und Gegenstand. Ferner sei aufgrund der fehlenden Unterrichtung des Klägers vor und während der Instandsetzungsarbeiten dem Anhörungserfordernis des § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz nicht Genüge getan worden. Erst beim Anhörungstermin am 21.12.1995 sei dem Kläger mitgeteilt worden, daß der Schaden an der Muffe oder Verschraubung, die die Anschlußleitung mit der Hauptleitung verbinde, eingetreten gewesen sei. Diese Muffe oder Verschraubung sei Bestandteil der Wasserversorgungsanlage und nicht der Hausanschlußleitung. Die Verschraubung sei in die Hauptleitung integriert, die Anschlußleitung beginne erst an der Abzweigung. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Heranziehungsbescheid der Beklagten vom 20.09.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.1996 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt Bezug auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und trägt im übrigen vor, die Klägerseite unterscheide nicht zwischen Anschlußleitung und öffentlicher Wasserversorgungsanlage. Die Unterhaltung einer Anschlußleitung sei allein Sache des Grundstückseigentümers, so daß die Gemeinde lediglich als Geschäftsführerin ohne Auftrag für den Grundstückseigentümer tätig werde. Die Reparatur als Unterform der Unterhaltung gehöre zu den kostenerstattungsfähigen Maßnahmen. Die Kosten der Reparatur, die im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Instandsetzung bezeichnet werden, seien unabhängig vom Auftrag des Grundstückseigentümers. Im Falle auftretender Schäden sei es untunlich, noch eine Anhörung des Grundstückseigentümers durchzuführen. Auch gehöre die Anschlußmuffe zur Anschlußleitung. Soweit der Kläger Schadensersatzansprüche geltend mache, würden diese bestritten. Im übrigen sei eine Aufrechnung gem. § 226 Abs. 3 AO 1977 i.V.m. § 4 HessKAG ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Behördenvorgang verwiesen.