Urteil
10 E 1236/94
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1997:0620.10E1236.94.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beklagte beruft sich hinsichtlich des von ihm angeordneten Zwangsrechts zu Recht auf §§ 85, 88 Hessisches Wassergesetz (HWG). Bei der Anordnung gemäß §§ 85, 88 HWG handelt es sich grundsätzlich um eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums. Durch diese gesetzliche Regelung hat der Gesetzgeber in genereller und abstrakter Weise das Verhältnis zwischen Grundeigentümer und dem auf die Durchleitung angewiesenen Dritten - hier der beigeladenen Stadt Bad Vilbel - und damit die dem Grundeigentum insoweit gezogenen Grenzen bestimmt (vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluß vom 15.08.1986, 7 TH 1911/86). Eine Enteignung ist in einer solchen auf §§ 85, 88 HWG beruhenden Anordnung entgegen der Auffassung der Kläger deshalb nicht zu sehen, weil eine Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG bzw. Art. 45 Abs. 2 der Hessischen Verfassung keine Umgestaltung des Inhaltes des Eigentumsrechts bewirken kann, sondern nur einen Austausch der Rechtsträger eines bereits inhaltlich feststehenden Rechts (vgl. hierzu Hess.VGH, Beschluß vom 27.08.1986, 3 B 101/86 = NVwZ 1987, 617 ff.; ebenso: OVG Münster, Urteil vom 25.02.1993, 20 A 1886/91, ZfW 1994, 294 ff; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 09.02.1988, 4 B 141/95). Das angeordnete Zwangsrecht dient dem unterirdischen Durchleiten von Wasser und Abwasser zu Zwecken der Fortleitung im Sinne des § 85 Abs. 1 HWG. Soweit der Abwasserkanal betroffen ist, handelt es sich um dichte Leitungen im Sinne des § 85 Abs. 2 HWG. Durch den verlegten Kanal und die Wasserleitung werden Wasser und Abwasser von circa 600 Einwohner des Stadtteils Massenheim der beigeladenen Stadt Bad Vilbel durchgeleitet. Die Anordnung des Zwangsrechts ist auch mit § 88 HWG vereinbar. Gemäß § 88 Abs. 1 HWG darf ein Zwangsrecht im Sinne des § 85 HWG nur dann angeordnet werden, wenn das Vorhaben anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann und der zu erwartende Nutzen den Schaden des Betroffenen erheblich übersteigt. Im vorliegenden Falle ist davon auszugehen, daß das Vorhaben, nämlich die Sicherung der Entsorgung von circa 600 Einwohnern des Stadtteils Massenheim bezüglich Abwasser und der Versorgung bezüglich Wasser anders nicht zweckmäßig durchführbar ist. Wie das Wasserwirtschaftsamt Friedberg in seiner Stellungnahme vom 22.09.1993 festgestellt hat, würde eine Umlegung der streitgegenständlichen Leitungen auf einer Streckenlänge von circa 95 Metern mit einem erheblichen Aufwand verbunden sein. Es würde insbesondere eine größere, aufwendige Gewässerkreuzung (Erlenbach, Gewässer zweiter Ordnung) unumgänglich sein. Auch würde eine Umverlegung erhebliche Eingriffe in den an diesem Fließgewässer vorhandenen Gehölzbestand bedeuten. Dies erscheint unter ökologischen Gesichtspunkten als nicht vertretbar. Einer Umlegung der betreffenden Leitungen steht auch entgegen, daß das Vorhaben im Sinne des § 88 Abs. 1, 2. Alternative HWG mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre. Erhebliche Mehrkosten im Sinne dieser Vorschrift liegen dann vor, wenn die Kosten der Neuverlegung auf einer Alternativtrasse diejenigen Kosten, welche bei einer zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorzunehmenden Verlegung auf der bestehenden Trasse entstehen würden, erheblich übersteigen würden (vgl. hierzu Bickel, Kommentar zum Hessischen Wassergesetz, § 85 Rdnr. 5). Wie der Beklagte sowie die Beigeladene vorgetragen haben, würden die Kosten für die Neuverlegung des Mischwasserkanals und den Abbruch des vorhandenen Kanals circa 110.000,-- DM bis 122.000,-- DM in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der Umlegung der Wasserleitung wäre mit einem Kostenaufwand von circa 74.000,-- DM zu rechnen. Die Neuverlegung des Mischwasserkanals auf der bisherigen Trasse würde circa 70.000,-- DM erfordern. Hinsichtlich der Kosten einer fiktiven Neuverlegung der Wasserleitung auf der bestehenden Trasse liegen keine Angaben vor. Es ist jedoch davon auszugehen, daß sich die Kostenverhältnisse diesbezüglich nicht anders verhalten, wie bei einer fiktiven Neuverlegung des Abwasserkanals. Insgesamt kann daher davon ausgegangen werden, daß die Kosten der Neuverlegung auf der Alternativtrasse diejenigen der Verlegung auf der bestehenden Trasse übersteigen würden. Das Verhältnis der Kosten der Alternativtrasse zu denjenigen der bestehenden Trasse ist nach Auffassung des Gerichts auch als erheblich anzusehen. So betragen allein die Mehrkosten für eine Neuverlegung des Mischwasserkanals mindestens 40.000,-- DM. In Relation zu den Gesamtkosten eines solchen Bauvorhabens ist daher davon auszugehen, daß es sich um erhebliche Mehrkosten im Sinne des § 88 Abs. 1 2. Alternative HWG handelt. Auch die gemäß § 88 Abs. 1 HWG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen Interessen muß im Ergebnis zu Ungunsten der Kläger ausfallen. Der zu erwartende Nutzen für die Beigeladene, nämlich die zweckmäßige und erheblich kostengünstigere Wasserversorgung und Abwasserentsorgung eines Großteils der Einwohner des Stadtteils Massenheim überwiegt die durch die Anordnung des Zwangsrechts entstehenden Beeinträchtigungen in der Grundstücksnutzung in erheblichem Maße. Das Grundstück der Kläger ist eine Wiese mit Streuobstbepflanzung. Eine normale Gartennutzung ist nach dem Vortrag der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung aus planungsrechtlichen Gründen nicht möglich. Auch ist zu berücksichtigen, daß das streitgegenständliche Flurstück nur Teil eines größeren, den Klägern gehörenden Grundstückskomplexes ist. Ferner betreffen die Nutzungsbeschränkungen aufgrund des Zwangsrechts allein künftige Maßnahmen der Grundstückseigentümer, welche sich auf die verlegten Leitungen nachteilig auswirken könnten. Ein Eingriff in den vorhandenen Baumbestand ist durch den Beklagten ausweislich der angegriffenen Bescheide nicht beabsichtigt. Es ist daher davon auszugehen, daß der Nutzen der beigeladenen Stadt Bad Vilbel als Begünstigter des angeordneten Zwangsrechts den Schaden auf Seiten der Kläger in ganz erheblichem Maße übersteigt. Die Anordnung ist auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu vereinbaren. Soweit teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urteil vom 28.02.1991, NJW 1991, 3233 (3234); a.A. OVG Saarlouis, Urteil vom 26.10.1984, DÖV 1986, 112) darauf abgestellt wird, ob bei der nachträglichen Anordnung eines Zwangsrechts bei Verlegung der betreffenden Leitung ein mündliches oder schriftliches Einverständnis der betroffenen Grundstückseigentümer vorliegt, kann nach den Ermittlungen des Gerichts davon ausgegangen werden, daß aufgrund der zum Zeitpunkt der Verlegung in der damals noch selbständigen Gemeinde Massenheim üblichen Praxis zumindest ein mündliches Einvernehmen mit den Grundstückseigentümern hergestellt wurde. Auch erscheint es nicht vorstellbar, daß die Gemeinde Massenheim Erdarbeiten auf dem Grundstück der Kläger durchgeführt hat, ohne daß dies von den damaligen Eigentümern bemerkt worden wäre. Selbst wenn es nicht zu einer mündlichen Absprache gekommen sein sollte, was letztlich aufgrund des Verlustes von Unterlagen im Zuge der Eingemeindung der Gemeinde Massenheim in die Stadt Bad Vilbel nicht mehr voll aufklärbar ist, muß daher davon ausgegangen werden, daß zumindest ein konkludentes Einverständnis der damaligen Grundstückseigentümer mit der Durchführung der Wasser- und Kanalverlegungsarbeiten vorgelegen hat. Das erkennende Gericht ist im übrigen der Auffassung, daß diesem Gesichtspunkt für die hier zutreffende Entscheidung keine tragende rechtliche Bedeutung zukommt. Auch wenn zum Zeitpunkt der Verlegung der streitgegenständlichen Leitungen kein Einverständnis vorgelegen haben sollte, ist es der Auffassung, daß es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Anordnung gemäß §§ 85, 88 HWG allein darauf ankommt, ob bei einer fiktiven Neuverlegung auf der bisherigen Trasse zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Anordnung eines Zwangsrechtes statthaft wäre. Dies ist jedoch nach den Feststellungen des Gerichts hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 85, 88 HWG der Fall. Es kann nach Auffassung des Gerichts keinen Unterschied machen, ob die Anordnung eines Zwangsrechtes der Absicherung bereits bestehender oder künftig noch zu verlegender Leitungen dient. Es ist daher im Ergebnis davon auszugehen, daß die Anordnung des Zwangsrechts durch den Beklagten einem legitimen Zweck dient. Auch im übrigen ist die Anordnung als verhältnismäßig zu erachten. Die beigeladene Stadt Bad Vilbel hat versucht, das streitgegenständliche Grundstück zu einem Quadratmeterpreis von 20,-- DM zu erwerben. Dieser Preis ist aufgrund dessen, daß es sich hierbei um ein Wiesengrundstück handelt, das einer anderweitige Nutzung aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zugänglich ist, auch als angemessen zu erachten. Andere, die Kläger weniger belastende Mittel zur Absicherung der verlegten Leitungen standen weder dem Beklagten noch der Beigeladenen zur Verfügung. Die Anordnung ist auch im engeren Sinne verhältnismäßig. Der angestrebte Zweck, die Absicherung der verlegten Leitungen, steht nicht außer Verhältnis zu den nur geringfügigen Nutzungsbeschränkungen, die die Kläger erdulden müssen. Im übrigen werden diese Beeinträchtigungen durch die gemäß §§ 90, 91 HWG i.V.m. § 20 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) zu leistende Entschädigung in hinreichendem Maße kompensiert. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind Eigentümer und Nutzungsberechtigte des Grundstücks in der Gemarkung Massenheim, Flur 1 Nr. 352/9 auf dem Gebiet der Stadt Bad Vilbel. Das Grundstück ist im Liegenschaftsblatt als Grünanlage und im Flächennutzungsplan des Umlandverbandes Frankfurt/Main als Grünfläche ausgewiesen. Die Rechtsvorgängerin der beigeladenen Stadt Bad Vilbel, die frühere selbständige Gemeinde Massenheim, verlegte in den 60er-Jahren eine Wasserleitung sowie einen Abwasserkanal in das Grundstück der Kläger, der der Ver- bzw. Entsorgung von ca. 600 Einwohnern des Stadtteils Massenheim bezüglich Wasser bzw. Abwasser dient. Die Verlegung erfolgte seinerzeit, ohne daß die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in das Grundbuch vereinbart wurde. Im Jahre 1982 erwarben die Kläger das streitgegenständliche Grundstück. Im Jahre 1983 begannen Verhandlungen der Beigeladenen mit den Klägern bezüglich der Absicherung der Leitungsrechte durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit bzw. den Erwerb des Grundstücks durch die Beigeladene. Diese Verhandlungen verliefen ergebnislos. Mit Schreiben vom 29.10.1992 forderten die Kläger die Beigeladene auf, ihnen die Länge und genaue Lage der gelegten Leitungen zu bezeichnen. Sie machten geltend, daß die Beigeladene kein Recht zur Verlegung der betreffenden Leitungen gehabt habe und daß auch kein Anspruch auf eine weitere Duldung der Leitungen durch die Kläger bestehe. Mit Schreiben vom 18.06.1993 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten den Erlaß einer Durchleitungsanordnung für einen Mischwasserkanal und eine Trinkwasserleitung gem. §§ 85, 88 HWG i.d.F.v. 22.01.1990, nachdem der Versuch, das streitgegenständliche Grundstück zum Preis von 20,-- DM/m? zu erwerben, gescheitert war. Am 22.09.1993 nahm das Wasserwirtschaftsamt Friedberg zur Frage der Notwendigkeit einer Durchleitungsanordnung Stellung. Das Wasserwirtschaftsamt führte dabei aus, daß die Umlegung der streitgegenständlichen Leitungen auf einer Streckenlänge von ca. 95 m mit einem erheblichen Aufwand verbunden sei. Insbesondere sei eine größere aufwendige Gewässerkreuzung (Erlenbach, Gewässer 2. Ordnung) unumgänglich. Die hierfür erforderlichen Kosten wurden bezüglich der Wasserleitung mit 74.000,-- DM, bezüglich der Kanalisation mit 110.000,-- DM beziffert. In Anbetracht dieser Kosten und eines erforderlichen Eingriffs in ein Fließgewässer und den an diesem Fließgewässer vorhandenen Gehölzbestand hieß das Wasserwirtschaftsamt eine Umlegung für nicht vertretbar. Mit Schreiben vom 07.10.1993 hörte der Beklagte die Kläger bezüglich der beantragten Anordnung eines Zwangsrechts im Sinne von §§ 85, 88 HWG an. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.1993 machten die Kläger geltend, daß die Voraussetzungen für die Anordnung eines Zwangsrechtes gem. §§ 85, 88 HWG nicht gegeben seien. Die Leitungen seien daher zu entfernen oder das Grundstück durch die Beigeladene zum Verkehrswert zu erwerben. Mit Bescheid vom 23.02.1994, zugestellt am 03.03.1994, ordnete der Beklagte ein Zwangsrecht gem. §§ 85, 88 HWG an. Mit Schreiben vom 29.03.1994, eingegangen am 31.03.1994, erhoben die Kläger Widerspruch. Zur Begründung trugen sie mit anwaltlichem Schreiben vom 14.06.1994 vor, daß § 85 HWG kein Instrument zur Legalisierung rechtswidriger Zustände darstelle. Die Leitungen seien vor Jahren rechtswidrig verlegt worden. Durch die mit der Anordnung des Zwangsrechts verbundenen Nutzungsbeschränkungen sei das Gartengrundstück der Kläger als solches nicht mehr nutzbar. Das Zwangsrecht führe zu einer Totalentwertung des Eigentums und sei daher als faktische Enteignung zu qualifizieren. Mit Bescheid vom 06.07.1994, zugestellt am 15.07.1994, wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, daß die von den Klägern begehrte Umlegung der Leitungen zu erheblichen Mehrkosten i.S.d. § 88 HWG führen würde. Der Schaden der Kläger, der sich aus der Anordnung des Zwangsrechts ergebe, übersteige nicht den hieraus sich ergebenden Nutzen der Beigeladenen. Ferner machte der Beklagte geltend, daß die die Kläger treffenden Unterlassungsgebote sich lediglich auf künftige Maßnahmen, nicht aber auf die bereits bestehende Nutzung auswirkten. Von daher sei keine fühlbare Eigentumsbeeinträchtigung festzustellen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.07.1994, bei Gericht eingegangen am 05.08.1994, haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage nehmen die Kläger Bezug auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren und tragen im übrigen vor, daß ihr Grundstück lediglich 225 qm groß sei. Kanal- und Wasserleitung durchzögen das Grundstück über die gesamte Breite. Da die Rohre je 5 m in jede Richtung von Bäumen und Bepflanzungen freizuhalten seien, bleibe von dem Grundstück als Gartennutzfläche nicht mehr viel übrig. Zudem sei aufgrund der Tatsache, daß die Leitungen dicht unter der Oberfläche verlegt seien, die Entfernung einer Reihe von Bäumen, die bereits 1984 angepflanzt worden seien, erforderlich. Gleichfalls müßten Tannenbäume an der Grundstücksgrenze in großer Zahl gefällt werden. Zukünftig sei eine sinnvolle Bepflanzung des Grundstücks nicht mehr möglich. Gem. § 88 HWG komme es bezüglich des Begriffes erheblichen Mehrkosten auf die diejenigen Kosten an, welche für eine fiktive Neuverlegung auf der bereits vorhandenen Trasse aufzuwenden wären. Weil diese nur unwesentlich geringer wären, wie die Verlegung auf einer alternativen Trasse, müsse die Abwägung nach § 88 HWG zugunsten der Kläger ausfallen. Im übrigen könne es nicht angehen, daß sich die Beigeladene darauf berufe, bei der Eingemeindung seien Unterlagen bezüglich der Baumaßnahmen an den streitgegenständlichen Leitungen abhanden gekommen. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 23.02.1994 (Az.: V 38A-79b 06/11 (48216) -B-) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.07.1994 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, daß entgegen der Angaben der Kläger nur etwa ein Drittel ihres Grundstücks durch das angeordnete Zwangsrecht betroffen sei. Zwar sei auch die vorhandene Bepflanzung geeignet, Schäden an den Leitungen zu verursachen; bereits im Widerspruchsbescheid sei aber klargestellt worden, daß ein nachträglich angeordnetes Zwangsrecht keine Handhabe dafür biete, den Grundstückseigentümer zum Fällen bereits vorhandener Bäume zu zwingen. Vielmehr sei diese Maßnahme dazu gedacht, künftige Handlungen zu unterbinden, die für die Leitungen schädlich wären. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso durch das angeordnete Zwangsrecht einschließlich der damit verbundenen Unterlassungsgebote, den Klägern ihre aus dem Eigentumsrecht hergeleiteten Nutzungs- und Verfügungsbefugnisse gänzlich vorenthalten würden. Mit Beschluß vom 05.09.1995 hat die Kammer die Beiladung der Stadt Bad Vilbel angeordnet, da das streitgegenständliche Zwangsrecht ihre rechtlichen Interesse i.S.d. § 65 VwGO berührt. Die Beigeladene trägt vor, daß ihr ein schriftliches Einverständnis der damaligen Grundstückseigentümer bezüglich der Kanalverlegung nicht vorliege. Sie gehe jedoch davon aus, daß die damals selbständige Gemeinde Massenheim ein mündliches Einvernehmen eingeholt habe. Die Kosten für die Neuverlegung eines Mischwasserkanals DN 300 sowie den Abbruch des vorhandenen Kanals beliefen sich auf ca. 122.000,-- DM. Bezüglich der tatsächlichen Kosten für den seinerzeit verlegten Kanal seien Angaben nicht mehr möglich. Schätzweise würde die Verlegung des Kanals auf der bisherigen Trasse heute 70.000,-- DM erfordern. Eine reguläre Gartennutzung des streitgegenständlichen Grundstücks scheide aus bauplanungsrechtlichen Gründen aus. Das Grundstück sei nie anders als als Wiesengrundstück mit Streuobstbepflanzung genutzt worden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.