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Urteil

10 E 30875/98

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:1998:0730.10E30875.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen in der Person des Klägers ebensowenig vor wie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. Auch Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des Bundesamtes sind nicht zu beanstanden. Das von dem Kläger mit seinem Rechtsschutzbegehren verfolgte vorrangige Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt zu werden, ist auf der Grundlage des Art. 16a Abs. 1 GG zu beurteilen. Danach genießt Asylrecht, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (zum zuvor geltenden und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a. = BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a. = BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, a.a.O.). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerwG v. 27.6.1989, 9 C 1.89 = BVerwGE 82, 171). Der Kläger hat die Türkei verlassen, ohne zuvor in eigener Person, oder mittelbar über seine Eltern, politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Vorverfolgungsgründe sind von ihm weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren vorgetragen worden. Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer Gruppenverfolgung von Christen in der Türkei berufen. Eine solche hat in der Vergangenheit gegen die griechisch-orthodoxe Kirche in der Türkei nicht stattgefunden und findet auch gegenwärtig nicht statt. Soweit in der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs bezogen auf die Denomination der syrisch-orthodoxen Christen seit Mitte 1993 vom Vorliegen einer Gruppenverfolgung ausgegangen wird, kann sich der Kläger hierauf nicht berufen, da er nicht syrisch-orthodoxer Christ ist. Daran ändert der Vortrag des Klägers auch nichts, daß er aus einem Ort an der syrischen Grenze stammt. Ausweislich der vorgelegten Urkunden gehört der Kläger zweifelsfrei der griechisch-orthodoxen Kirche an. Dies belegt nicht zuletzt die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Heiratsurkunde über seine christliche Eheschließung in der Türkei aus dem Jahre 1998. Auch soweit sich der Kläger darauf beruft, ihm drohe als türkischer Staatsangehöriger im wehrfähigen Alter im Falle seiner Abschiebung die Einberufung zum Wehrdienst und im Verlaufe des Wehrdienstes die Gefahr einer Zwangsbeschneidung, führt dies zu keiner anderen Beurteilung seines Asylbegehrens. Daß der Kläger für den Fall der Abschiebung in die Türkei zum Wehrdienst eingezogen wird, muß angesichts dessen, daß der Kläger bislang nicht gemustert worden ist und aufgrund seiner Körperbehinderung auch Zweifel an seiner Wehrdiensttauglichkeit bestehen, in Frage gestellt werden. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen (vgl. Dok. "Militärdienst in der Türkei", BAFL-Ref. G 2.4 v. August 1997) ist die gesetzliche Voraussetzung für die Einberufung zum Wehrdienst die vorherige Feststellung der Wehrdiensttauglichkeit. Selbst wenn davon auszugehen ist, daß dem Kläger die Einberufung zum Wehrdienst droht, führt dies zu keiner günstigeren Beurteilung seines Asylbegehrens. Grundsätzlich besteht für türkische Staatsangehörige, soweit sie im Ausland leben, zwischen dem 20. und 38. Lebensjahr Wehrpflicht (vgl. Dok. "Militärdienst in der Türkei", a. a. O., S. 4). Im Falle christlicher Wehrpflichtiger hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in der Vergangenheit in mehreren Verfahren christlicher Wehrpflichtiger die Gefahr asylrelevanter Verfolgungsmaßnahmen in Form einer sog. "Zwangsbeschneidung" bejaht (so zul. HessVGH, Urt. v. 14.08.1995, 12 UE 2496/94). Entscheidungsgrundlage des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs war u. a. eine Befragung von sechs Zeugen in einem Verfahren am 22.03.1990. Die betreffenden Zeugen konnten glaubhaft machen, daß sie in dem Zeitraum Juli 1980 bis Dezember 1986 jeweils unabhängig voneinander ihren Militärdienst an verschiedenen Standorten in der Türkei abgeleistet hatten und während ihrer Militärdienstzeit allesamt gegen ihren Willen beschnitten worden waren (Quellenliste Türkei/Christen, Nr. 32). Demgegenüber geht das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen davon aus, daß zumindest seit Beginn der achtziger Jahre christliche Rekruten nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigungen ausgesetzt sind. Fest steht, daß in einem überschaubaren Zeitraum, zumindest seit etwa 10 Jahren keine Meldungen über weitere Zwangsbeschneidungen bekannt geworden sind. Es besteht somit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß zum gegenwärtigen Zeitpunkt christliche Wehrpflichtige während des Militärdienstes unter asylrelevanten Beeinträchtigungen in Form einer Zwangsbeschneidung zu leiden haben. Das türkische Militär, als Stütze des laizistischen Prinzips innerhalb des türkischen Staates, ist vielmehr bestrebt, Unterschiede in Bezug auf die Religionszugehörigkeit im Militär nicht zum Tragen kommen zu lassen. Dementsprechend wird auch gegen Islamisierungstendenzen innerhalb des Militärs Front gemacht. Dies zusammengenommen führt das Gericht zu dem Schluß, daß sich die Sachlage in den vergangenen Jahren insoweit geändert hat, als entgegen den Feststellungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 14.08.1995 (HessVGH, a. a. O.) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr von einer Gefahr individueller Verfolgungsmaßnahmen gegen christliche Wehrpflichtige in Form der Zwangsbeschneidung ausgegangen werden kann. Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß sich der Kläger weder darauf berufen kann, vorverfolgt aus der Türkei ausgereist zu sein noch daß ihm ein objektiver Nachfluchtgrund i. S. d. § 28 AsylVfG zur Verfügung steht. Auch für Feststellungen gem. § 51 Abs. 1 AuslG, der im Hinblick auf seine Tatbestandsvoraussetzungen im wesentlichen mit Art. 16 a Abs. 1 GG identisch ist, besteht kein Raum. Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse i. S. d. § 53 AuslG gegeben. Innerhalb des Asylverfahrens sind solche Abschiebungshindernisse gemäß der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.11.1997, 9 C 13.96) nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zielstaatbezogen sind. Es ist nicht ersichtlich, daß der Kläger, zumindest in den Zentren im Westen der Türkei, im Hinblick auf seine Körperbehinderung eine adäquate medizinische Versorgung nicht erfahren könnte. Auch im übrigen ist für das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses i. S. d. § 53 AuslG kein Anhaltspunkt gegeben. Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger wurde am (...) in Altinöyu/Türkei geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger und christlicher, griechisch-orthodoxer Religionsangehöriger. Der Kläger reiste kurz nach seiner Geburt mit seinen Eltern in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes ein. In B. gehörte er der dortigen griechisch-orthodoxen Gemeinde an. Der Kläger verbüßt gegenwärtig eine Haftstrafe im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 27.07.1998 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellungen i. S. d. §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG. Zur Begründung führte er im wesentlichen an, er befürchte die Abschiebung in die Türkei nach Verbüßung seiner Strafe. Er wisse nicht, wie er in der Türkei Fuß fassen solle. Bislang habe er sich nur mehrere Male besuchsweise in der Türkei aufgehalten, letztmalig sei dies 1991 für vier Wochen zum Zwecke seiner Eheschließung gewesen. Mit Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 22.01.1998 berief sich der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens zudem auf seine christliche Religionszugehörigkeit. Mit Bescheid vom 24.03.1998 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers sowie den Antrag auf Feststellung der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG ab. Der Kläger hat am 02.04.1998 Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, ihm drohe im Falle der Rückkehr in die Türkei eine menschenrechtswidrige Behandlung. Er verweise diesbezüglich auf die Probleme der christlichen Minderheit in der Türkei. Er sei orthodoxer Christ, da er aus einem Ort an der syrischen Grenze stamme, sei er eigentlich syrisch-orthodoxer Christ. In der griechisch-orthodoxen Kirchengemeinde in B. sei er als Messdiener tätig gewesen. Er beherrsche die türkische Sprache nicht. Auch besitze er in der Türkei keine näheren Verwandten mehr. Lediglich seine Schwiegermutter lebe unter ärmlichen Bedingungen in Istanbul und könne ihm nicht weiterhelfen. Die Ausführungen der Beklagten in ihrem Ablehnungsbescheid im Hinblick auf die Sicherung eines wirtschaftlichen und sozialen Existenzminimums seien unzutreffend. Auch lasse die Beklagte außer Betracht, daß der Kläger körperbehindert sei und ihm auch aufgrund dessen eine Existenzsicherung in der Türkei nicht möglich sein werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 24.03.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise de § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluß vom 08.07.1998 hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Ausländerakte des Klägers sowie den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen des Gerichts verwiesen. Alle genannten Akten und Unterlagen wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.