Beschluss
10 G 389/98
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1998:0803.10G389.98.0A
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Entscheidungsgründe
II. Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig und begründet. Aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß der wasserrechtlichen Anordnung der Antragsgegnerin vom 27.11.1997 erhebliche rechtliche Bedenken entgegenstehen. Im Rahmen der Abwägung der im Konflikt stehenden Rechtsgüter - dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug der getroffenen Anordnung einerseits, dem Interesse des Antragstellers auf Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung andererseits - kann daher nicht vom Überwiegen des öffentlichen Interesses i.S.d. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgegangen werden. Die aufschiebende Wirkung ist somit wiederherzustellen. Das Gericht ist der Überzeugung, daß die von dem Antragsteller auf dem Grundstück der Beigeladenen bereits im Jahre 1994 vorgenommenen Aufschüttungen rechtmäßig gewesen sind, weil es einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum damaligen Zeitpunkt nicht bedurfte. Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Zulässigkeit der Aufschüttungen ist § 70 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 11.05.1990 (im weiteren HWG a.F. genannt; GVBl 1990, S. 114 ff.(131 f.), welches zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Maßnahme des Antragstellers gegolten hatte. Die nachträgliche Änderung des Gesetzes im Hinblick auf die hier streitentscheidenden Normen vom 23.09.1994 (GVBl 1994, S. 425) kann aufgrund des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbotes (vgl. Maunz-Dürig-Herzog-Scholz, GG-Kommentar, Art. 20, Anmerkung VII, Rz. 65 ff. (insbes. Rz. 69)) für die rechtliche Beurteilung des hier zu entscheidenden Verwaltungsstreitverfahrens keine Rolle spielen. Aufgrund des § 70 Abs. 1 Nr. 2 HWG a.F. auf den sich die Antragsgegnerin in der Sache zur rechtlichen Legitimierung ihres Vorgehens beruft, galten als Überschwemmungsgebiete neben den gemäß Ziffer 1 des § 70 Abs. 1 HWG a.F. durch Rechtsverordnung festgestellten Überschwemmungsgebiete, auch die in den Arbeitskarten der Wasserwirtschaftsverwaltung als solche gekennzeichneten Gebiete. Die nach § 70 Abs. 1 HWG a.F. festgestellten bzw. ausgewiesenen Überschwemmungsgebiete waren gemäß § 70 Abs. 3 HWG im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Durch das Änderungsgesetz vom 23.09.1994 wurde der fünfte Teil des HWG, der sich mit der Sicherung des Wasserabflusses und dem Schutz oberirdischer Gewässer beschäftigt, neu gefaßt. Die Ausweisung von Überschwemmungsgebiete ist nunmehr in § 69 HWG geregelt. Im Unterschied zur vorherigen Regelung ist die Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes mittels Arbeitskarten der Wasserwirtschaftsverwaltung nur noch für eine Übergangsfrist von fünf Jahren zulässig. Hinzu kommt, daß bezüglich der durch Arbeitskarten ausgewiesenen Gebiete das Gesetz nunmehr vorschreibt, daß diese zusätzlich im Staatsanzeiger veröffentlicht sein müssen (§ 69 Abs. 1, S. 3 HWG n.F.). Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung waren unter anderem rechtliche Bedenken in bezug auf wesentliche Teile der bisherigen gesetzlichen Regelung (vgl. die Begründung des Entwurfes zum Änderungsgesetz vom 23.09.1994, LT-Dr 13/5901 S. 7). Damit trug der Gesetzgeber zumindest teilweise den Bedenken Rechnung, welche in Literatur und Rechtsprechung gegen die bisherigen Regelungen vorgebracht wurden (vgl. Becker, Hess. Wassergesetz, Kommentar, 3. Aufl., 1997, § 69 Rdnr. 3 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Hess. VGH, Urt. v. 22.06.1989, 7 UE 2123/85). Mit der Neufassung des § 69 HWG, der den bisherigen § 70 HWG a.F. ersetzte, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit die Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes grundsätzlich nur noch mittels einer Rechtsverordnung erfolgen. Nur noch für eine Übergangszeit sollte eine - vorläufige - Ausweisung mittels der Arbeitskarten der Wasserwirtschaftsverwaltung toleriert werden (vgl. LT-Dr 13/5901 a.a.O.). Die ebenfalls neu ins Gesetz aufgenommene Pflicht, eine vorläufige Ausweisung durch Arbeitskarten im Staatsanzeiger öffentlich bekannt zu machen, dürfte ebenfalls dem Erfordernis der Rechtssicherheit sowie dem Gebot der Normenklarheit im Hinblick auf den räumlichen Anwendungsbereich der §§ 69, 70 HWG n.F. geschuldet sein. Dies jedenfalls ergibt sich für das Gericht aus Wortlaut und Gesetzessystematik der Neufassung des 5. Teils des HWG und aus dem Gesamtzusammenhang der amtlichen Begründung zu der Gesetzesnovelle vom 23.09.1994. Das Gericht teilt diese der Neufassung des 5. Teils des HWB zugrundeliegenden Bedenken des Gesetzgebers. Die bis zum 23.09.1994 in Kraft befindlichen Regelungen in § 70 Abs. 1 Nr. 2 HWG a.F. verstoßen nach Auffassung des Gerichts gegen die rechtsstaatlichen Gebote der hinreichenden Bestimmtheit und der Normenklarheit als Ausfluß des Art. 20 Abs. 3 GG. Danach müssen Bürger die sie treffenden Rechtsfolgen einer gesetzlichen Regelung zuverlässig erkennen können, um ihr Verhalten danach richten zu können (vgl. Sachs, GG-Kommentar, Art. 20 Rdnr. 82). Zum Gebot der Normenklarheit gehört, daß eine Norm ihren Regelungsgehalt nicht verschleiert, für den Adressaten verständlich ist und praktikable Merkmale enthält (vgl. Sachs, a.a.O., Art. 20 Rnr. 78). § 70 Abs. 1 Nr. 2 HWG a.F. ist mit dem Gebot der hinreichenden Bestimmtheit nicht zu vereinbaren, weil der räumliche Anwendungsbereich der Norm letztlich durch Arbeitskarten der Verwaltung bestimmt wird, welche Änderungen unterliegen, die der Gesetzgeber nicht zur Kenntnis nimmt, die er daher auch nicht in seinen gesetzgeberischen Willen aufgenommen hat und deren Inhalt dem Normadressaten in der Regel unbekannt bleibt. Das Gebot der Normenklarheit ist verletzt, weil der räumliche Anwendungsbereich der Norm vom Normadressaten nur unter unverhältnismäßig großem Aufwand ermittelt werden kann. Das Gesetz verweist in zu allgemeiner Form auf die bei der Wasserwirtschaftsverwaltung existierenden Karten. Ob überhaupt solche Karten im konkreten Fall existieren, läßt sich durch den Normadressaten nur sehr umständlich durch Nachfragen beim zuständigen Wasserwirtschaftsamt bzw. beim Katasteramt ermitteln. Erst nach eingehenden Recherchen, kann der Normadressat feststellen, ob sein Grundstück im Überschwemmungsgebiet liegt und er daher den in § 70 HWG a.F. enthaltenen Beschränkungen der Grundstücksnutzung und Gestaltung unterliegt. § 70 Abs. 1 Nr. 2 HWG a.F. enthält daher eine verschleiernde Regelung, die überdies überhöhte Anforderungen an die zu unterstellende Kenntnis des Normadressaten stellt, insoweit diesem die Beachtung bestimmter gesetzlicher Verbote auferlegt wird. Die Regelung ist auch als unpraktikabel einzustufen. Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, daß der Verweis auf Arbeitskarten zur Konkretisierung des örtlichen Geltungsbereiches einer Norm von der Rechtsprechung anerkannt sei, übersieht sie, daß die von ihr angeführten Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Staatsgerichtshofs und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs von anderen rechtlichen Voraussetzungen ausgehen. Gegenstand der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30.10.1987 (7 UE 48/84) war die Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes nach früherem Recht, welche gem. § 122 HWG Geltung besitzt. Den Arbeitskarten des Wasserwirtschaftsamtes kam in dieser Entscheidung lediglich eine indirekte Funktion zu, da die Urschrift der Ausweisung nicht mehr existent war und die Arbeitskarten lediglich die Ausweisung, wie sie seinerzeit im Amtsblatt der Regierung zu Wiesbaden veröffentlicht worden war, dokumentierte. Somit kam den Arbeitskarten lediglich eine Beweisfunktion bezüglich der an anderer Stelle erfolgten Ausweisung zu (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 30.10.1987, 7 UE 48/84 = ZfW 1989, 153 (154 f.)). Ebensowenig stützt das Urteil des Hessischen Staatsgerichtshofs vom 10.05.1989 - p.St. 1073 = StAnz. 23/1989, S. 1237 ff. - die von der Antragsgegnerin vertretene Rechtsauffassung. Gegenstand dieses Verfahrens war die Aufnahme eines Gebäudes in ein Denkmalverzeichnis, welches in einer Rechtsverordnung genannt wurde. Zugleich bezeichnete die Verordnung exakt die Behörde, bei welcher das Denkmalverzeichnis auslag. Hiergegen wurden vom Hessischen Staatsgerichtshof erhebliche rechtliche Bedenken erhoben. Die Denkmalverzeichnisse wurden als "notwendiger Bestandteil der Rechtsverordnung" angesehen, ohne deren Inhalt der im Gesetzes- und Verordnungsblatt veröffentlichte Text als "gedanklich unvollständig und nicht faßbar" einzustufen sei (vgl. Hess. StGH, a.a.O., S. 1240). Sie seien daher vom Verkündungserfordernis umfaßt. Rechtsgründe für eine Ersatzverkündung durch Auslegung - wie in dem dem Urteil des Staatsgerichtshofs zugrundeliegenden Streitfall erfolgt - lägen nicht vor. Der Veröffentlichungsgegenstand weise keine Besonderheiten auf, die diese Verkündungsform rechtfertigten. Übertragen auf den Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist daher festzustellen, daß das genannte Urteil die vom erkennenden Gericht vertretene Rechtsauffassung bezüglich der verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 70 Abs. 1 Nr. 2 HWG a.F. stützt, keineswegs aber die von der Antragsgegnerin vertretene Rechtsauffassung. Schließlich lassen sich auch aus der Rechtsprechung anderer Obergerichte, insbesondere auch nicht aus dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13.09.1989 (BayVGH, Urt. v. 13.07.1989, Nr. 22 N 87.870, = ZfW 1990, 411 ff.) Argumente für die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin herleiten. Vielmehr hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof deutlich gemacht, daß zu den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normenklarheit die Eindeutigkeit und Nachprüfbarkeit des räumlichen Geltungsbereiches einer Norm gehört. Eine Rechtsnorm, die den räumlichen Geltungsbereich so ungenügend bestimme, daß ihr nicht eindeutig entnommen werden könne, wo sie gelte, lasse die Betroffenen über die Rechtslage im Unklaren (vgl. BayVGH, a.a.O., S. 412). Ebenso stellt sich der Sachverhalt in dem hier zu entscheidenden Fall dar. Auch diese Rechtsprechung ist daher nicht geeignet, die Rechtsposition der Antragsgegnerin zu stützen. Sie ist vielmehr als ein weiteres Argument für die von dem erkennenden Gericht geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 70 Abs. 1 Nr. 2 HWG a.F. zu werten. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in der oben genannten Entscheidung weiter aus, daß ein Verweis auf Lagekarten in einer Rechtsverordnung nur dann zulässig sei, wenn der Geltungsbereich in der Verordnung zumindest in groben Umrissen unter Bezugnahme auf entsprechende Karten bestimmt werde. Diese Voraussetzungen sind im hier zu entscheidenden Verwaltungsstreitverfahren nicht gegeben. Es wird in § 70 Abs. 1 Nr. 2 HWG entsprechend dem abstrakt-generellen Charakter einer Gesetzesvorschrift nur sehr allgemein auf Arbeitskarten der Wasserwirtschaftsverwaltung verwiesen. In der dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrundeliegenden Rechtsverordnung ging es hingegen um die Bezugnahme auf konkrete Lagepläne. Bereits aus diesem Grunde verbietet sich ein Analogieschluß zu dem vorliegenden Streitverfahren. Zudem hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof selbst diese Vorgehensweise mit überzeugenden Argumenten als rechtsstaatswidrig eingestuft (vgl. BayVGH, a.a.O.). Ungeachtet der gegen § 70 Abs. 1 Nr. 2 HWG a.F. bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken ist die Anordnung der Antragsgegnerin auch deshalb als rechtswidrig einzustufen, weil die Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 HWG bezüglich der Feststellung eines Überschwemmungsgebietes im konkreten Fall nicht vollständig erfüllt sind. Zwar ist das streitgegenständliche Grundstück in den entsprechenden Teilen in den Arbeitskarten des Wasserwirtschaftsamtes Marburg als Teil des Überschwemmungsgebietes des Kleebaches verzeichnet, der nach § 70 Abs. 3 HWG a.F. erforderliche Nachweis im Liegenschaftskataster ist jedoch - wie die Antragsgegnerin im Erörterungstermin am 06.05.1998 eingeräumt hat (Bl. 54 der Gerichtsakte) - nicht erfolgt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beteiligten ist der Bestimmung in § 70 Abs. 3 HWG a.F. nicht nur deklaratorische Bedeutung beizumessen. Eine solche rein deklaratorische Funktion kommt der Regelung vielmehr erst nach der Gesetzesnovelle vom 23.09.1994 zu, welche bezüglich der Ausweisung durch Arbeitskarten eine Veröffentlichung im Staatsanzeiger fordert. § 70 Abs. 3 HWG a.F. wurde im Rahmen der Gesetzesnovelle zum HWG vom 29.11.1989 (GVBl I, S. 404) erst im Rahmen der Ausschußberatungen in das Gesetz aufgenommen (LT-Dr 12/5679). Ohne eine entsprechende Regelung wäre für den Normadressaten überhaupt nicht mehr erkennbar gewesen, wo er Auskunft über die Lage von Grundstücken in einem Überschwemmungsgebiet erhalten kann. Das Liegenschaftskataster als öffentliches Verzeichnis hatte demnach sehr wohl eine - wenn auch eingeschränkte und im Hinblick auf die verfassungsrechtlichen Erfordernisse der Normenklarheit - völlig unzureichende Veröffentlichungsfunktion. Dies mag den Gesetzgeber dazu veranlaßt haben, den Nachweis im Liegenschaftskataster im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens in den Gesetzentwurf aufzunehmen, da andernfalls die Ausweisung eines Grundstücks als Bestandteil eines Überschwemmungsgebietes weder in einem Veröffentlichungsorgan, sei es nun das Gesetzes- und Verordnungsblatt oder der Staatsanzeiger, noch in einem öffentlichen Verzeichnis oder Register nachgewiesen worden wäre. Über die Motive des Gesetzgebers enthalten die Gesetzesmaterialien allerdings keine genauen Aufschlüsse (vgl. LT-Dr 12/5679 v. 13.11.1989). Erst im Rahmen der Novelle zum HWG vom 23.09.1994 hat der Gesetzgeber, nachdem er im neuen § 69 Abs. 2, S. 3 HWG die Veröffentlichungspflicht im Staatsanzeiger geregelt hat, dem Nachweis im Liegenschaftscharakter nur noch deklaratorische Bedeutung beigemessen (vgl. LT-Dr 13/5901, S. 7: "Die Eintragung ins Liegenschaftskataster erfolgt nachrichtlich."), was im Gesamtzusammenhang der Neuregelung in § 69 HWG nachvollziehbar ist. Kommt daher dem Eintrag ins Liegenschaftskataster gem. § 70 Abs. 3 HWG a.F. somit eine, wenn auch beschränkte Veröffentlichungsfunktion zu, führt das Fehlen dieses Nachweises dazu, daß in bezug auf den Kleebach zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Aufschüttungen von einer ordnungsgemäßen Ausweisung des Grundstücks des Beigeladenen als Bestandteil des Überschwemmungsgebietes nicht ausgegangen werden kann. Die Veröffentlichung der Ausweisung des Überschwemmungsgebietes in den Arbeitskarten des Wasserwirtschaftsamtes Marburg erfolgte bekanntlich erst im Staatsanzeiger am 06.01.1995. Die Aufschüttungen waren daher auch nicht gem. § 71 Abs. 1 Nr. 1 HWG a.F. genehmigungspflichtig. Aufgrund der vorgenannten rechtlichen Bedenken gegen die Verfügung der Antragsgegnerin kann dahinstehen, ob die angegriffene Verfügung auch unter Ermessensfehlern leidet. Soweit der Antragsteller vorträgt, die Behörde habe ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie von einer Ausnahmebewilligung (vgl. zur Terminologie Maurer, Verwaltungsrecht, Allgemeiner Teil, 11. Auflage, § 9 Rnr. 55) gemäß dem heute geltenden § 70 Abs. 2 Nr. 1 HWG ausgehe, während zum Zeitpunkt der Vornahme der streitgegenständlichen Aufschüttungen in § 71 Abs. 1 Nr. 1 HWG a.F. noch eine Erlaubnis mit Verbotsvorbehalt (vgl. Maurer, a.a.O., § 9 Rnr. 54) normiert gewesen sei, sieht das Gericht hierin keinen Grund zur rechtlichen Beanstandung der angegriffenen Verfügung. Das Gericht ist der Auffassung, daß die Antragsgegnerin insoweit zu Recht von der heutigen Rechtslage ausgegangen ist, da - unterstellt, eine wasserrechtliche Erlaubnis wäre aufgrund einer wirksamen Ausweisung eines Überschwemmungsgebietes überhaupt erforderlich - Ausgangspunkt der Überlegungen der Zeitpunkt sein muß, in welchem ein entsprechender Antrag gestellt wird. Im übrigen bestehen im Hinblick auf die anzustellenden Ermessungserwägungen im konkreten Fall - unabhängig von der konkreten rechtlichen Ausgestaltung der Verbotsregelungen - nur sehr geringfügige Unterschiede. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann es auch dahinstehen, ob auch die übrigen Voraussetzungen für ein behördliches Einschreiten gemäß § 74 Abs. 1 HWG n.F. vorliegen, da es hierauf nicht ankommt. Soweit sich der Antragsteller im übrigen auch auf Vertrauensschutz aufgrund der ihm erteilten Baugenehmigung beruft, kann das Gericht dieser Argumentation aufgrund von § 70 Abs. 2 S. 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) nicht folgen, da die Baugenehmigung eventuell einzuholende wasserrechtliche Erlaubnisse nicht umfaßt. Da dem Antrag Erfolg beschieden ist, trägt die Antragsgegnerin gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Gerichtskostengesetz (GKG). Soweit die wasserrechtliche Anordnung als solche betroffen ist, geht das Gericht mangels näherer Anhaltspunkte vom Regelstreitwert aus, welcher zu 1/2 zugrundegelegt wird, weil es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt. Im Hinblick auf die Androhung eines Zwangsgeldes wird 1/4 des angedrohten Zwangsgeldes i.H.v. 5.000,-- DM in Ansatz gebracht. Des weiteren wird die Androhung der Ersatzvornahme mit einem Viertel des Regelstreitwertes berücksichtigt. I. Der Antragsteller ist der ehemalige Eigentümer des Grundstücks in... , Flur... , Flurstück... , ... . Die Beteiligten streiten um Erdaufschüttungen, die der Antragsteller im Jahre 1994 auf dem oben genannten Grundstück, welches ausweislich der Arbeitskarten des Wasserwirtschaftsamtes Marburg in dem Überschwemmungsgebiet des Kleebachs liegt, vorgenommen hat. Mit Schreiben vom 28.03.1994 wurde das Bauordnungsamt der Stadt Gießen durch Grundstücksnachbarn darauf hingewiesen, daß der Antragsteller Erdreich, welches durch Ausschachten der Baugrube auf dem oben genannten Grundstück angefallen war, auf dem Grundstück aufgeschüttet habe, so daß sich das Grundstücksniveau gegenüber dem angrenzenden Grundstück der Eheleute ... erhöht habe. Am 29.04.1993 wurde dem Antragsteller eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses erteilt. In einer Stellungnahme vom 05.05.1995 stellte das Wasserwirtschaftsamt Marburg fest, daß der Wohnhausneubau ausweislich der vorliegenden Überschwemmungsgebietskarten nicht im Überschwemmungsgebiet liege. Eine örtliche Überprüfung habe ergeben, daß eine Auffüllung um 0,5 m in südlicher Richtung erfolgt sei. Es sei eine Grundstückseinfriedung, bestehend aus einem auf der Gartenmauer der Eheleute ... aufgesetzten Bretterzaun und einem Dämmbalkenverschluß am Durchgang zum aufgefüllten Garten festgestellt worden. Mit Schreiben vom 03.02.1997 teilte das Regierungspräsidium mit, das Grundstück liege in seiner Gesamtheit, soweit der Gartenbereich betroffen sei, im Überschwemmungsgebiet. Mit Schreiben vom 09.04.1997 wurde der Antragsteller bezüglich einer zu erlassenden behördlichen Anordnung gemäß § 28 HVwVfG angehört. Mit Kaufvertrag vom 15.09.1997 veräußerte der Antragsteller das Grundstück an die Beigeladenen. Mit Verfügung vom 27.11.1997, zugestellt am 09.12.1997, erging die streitgegenständliche Verfügung. Die Antragsgegnerin ordnete an, daß: 1. die im Überschwemmungsgebiet des Kleebaches aufgebrachte Erde vom Antragsteller wieder zu entfernen und der ursprüngliche Geländezustand wiederherzustellen sei, 2. das zwischen dem Wohnhaus und dem Nachbargrundstück errichtete Absperrtor zu entfernen sei, 3. zur zweifelsfreien Feststellung der aufgebrachten Erdmengen Planunterlagen bestehend aus einem Lageplan M1: 2.000, 3 Querprofildarstellungen des Grundstückes mit Eintragung der derzeitigen und ursprünglichen NN-Höhen vorzulegen seien. Die Unterlagen seien gemäß § 100 HWG von fachkundigen Personen zu erstellen und zu unterzeichnen. Ferner ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Für die Vorlage der geforderten Unterlagen wurde dem Antragsteller eine Frist von vier Wochen nach Zustellung der Verfügung gesetzt. Für die Entfernung und Beseitigung sowie die Entsorgung der aufgebrachten Erde sowie des Absperrtores wurde eine Frist von drei Monaten nach Zustellung der Verfügung festgesetzt. Für den Fall, daß die geforderten Planunterlagen nicht, nicht in der genannten Art oder nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt würden, wurde dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,-- DM angedroht. Ferner wurde der Antragsteller auf die Möglichkeit weiterer Zwangsgeldfestsetzungen bis zu einer Höhe von 50.000,-- DM hingewiesen. Dem Antragsteller wurde für den Fall, daß er der Aufforderung zur Entfernung der Erdaufschüttungen sowie des Absperrtores nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkomme, die Ersatzvornahme gemäß § 74 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz angedroht. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, gemäß § 70 HWG i.V.m. § 2 Hessische Bauordnung (HBO) sei die Errichtung oder Erweiterung von Anlagen im Uferbereich und im Überschwemmungsgebiet eines Gewässers verboten. Das streitgegenständliche Grundstück sei im Staatsanzeiger vom 06.01.1995 als Überschwemmungsgebiet des Kleebaches ausgewiesen worden. Gemäß § 71 HWG könne von den Verboten des § 70 HWG auf Antrag befreit werden. Voraussetzung hierfür sei aber, daß eine Beeinträchtigung des ordnungsgemäßen Wasserabflusses oder Gefahren für die Gewässergüte nicht hervorgerufen werden und sonstige Belange des Wasserhaushaltsgesetzes nicht beeinträchtigt würden. Eine solche Beeinträchtigung liege jedoch vor, wenn durch die Maßnahme ein Abflußhindernis neu geschaffen werde oder wenn sie Rückhalteraum beanspruche, dessen Verlust nicht durch gleichwertige Ersatzmaßnahmen ausgeglichen werden könne. Eine eingehende Prüfung des Sachverhaltes durch die Obere Wasserbehörde beim Regierungspräsidium Gießen habe ergeben, daß eine Befreiung nach den oben genannten Vorgaben nicht in Betracht komme. Aufgrund dessen sei die Untere Wasserbehörde angewiesen worden, die Entfernung des aufgeschütteten Erdmaterials sowie die Entfernung des Absperrtores zu veranlassen. Durch die vom Antragsteller aufgeschüttete Erde sowie die Installation des Absperrtores würde der Retentionsraum des Kleebaches so verringert, daß sich hierdurch Wasser, welches sich normalerweise auf dem Grundstück des Beigeladenen ausdehne, auf andere Grundstücke, die nicht als Überschwemmungsgebiet festgestellt seien oder vermehrt auf anderen im Überschwemmungsgebiet liegenden Nachbargrundstücken ausgedehnt, was zur Folge habe, daß die Eigentümer dieser Grundstücke über das gesetzlich unbedingt notwendige Maß hinaus belastet würden. Die Forderung von Planunterlagen diene der zweifelsfreien Feststellung des ursprünglichen Geländezustandes. Das besondere Interesse am Sofortvollzug ergebe sich daraus, daß die Interessen des Antragstellers auf Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung gegenüber den Interessen der Allgemeinheit und dem Interesse der durch seine Handlung geschädigten anderen Grundstücks- und Bauwerkseigentümer zurückstehen müsse. Die sofortige Vollziehung solle sicherstellen, daß durch die zeitliche Verzögerung, die eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfes und eine gerichtliche Klärung mit sich bringen würde, der Antragsteller keine rechtlichen oder finanziellen Vorteile erlange, die zu Lasten anderer gehen würden. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22.12.1997 legte der Antragsteller gegen die streitgegenständliche Verfügung Widerspruch ein. Ferner beantragte er die Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Antragsteller aus, bei den vorgenommenen Aufschüttungen handele es sich lediglich um geringfügige Aufschüttungen, welche entsprechend der Aufforderung der Baubehörde vorgenommen worden seien. Die Untere Wasserbehörde übersehe jedoch in ihrem Bescheid vom 27.11.1997, daß diese Aufschüttungen aufgrund der Baugenehmigung aus dem Jahre 1992 bereits in den Jahren 1993 und 1994 stattgefunden haben und somit zu einer Zeit erfolgt seien, als das hier genannte Grundstück noch nicht im Überschwemmungsgebiet des Kleebaches gelegen habe bzw. jedenfalls noch nicht eine entsprechende Ausweisung erfolgt gewesen sei. Demzufolge greife das Verbot des § 70 HWG nicht ein, da dies voraussetzen würde, daß die Aufschüttung in einem Überschwemmungsgebiet erfolgte. Eine rückwirkende Geltung komme dem Gesetz nicht zu. Die aufgeschüttete Erde sei mittlerweile mit dem übrigen Boden verbunden und durch eine starke Grasdecke derart befestigt, daß sie nicht mehr durch ein Hochwasser aufgeschwemmt werden könne. Auch befänden sich zwischenzeitlich Büsche und Bäume dort. Der Sofortvollzug der streitgegenständlichen Verfügung würde im Gegenteil die angebliche Gefahr erst herbeiführen. Ausgerechnet im Winter sei nicht nachzuvollziehen, daß die schützende Grasdecke entfernt und die ungeschützte Erde der Erosion durch eventuelles Hochwasser preisgegeben werde. Die Aufschüttung führe auch nicht zu einer Verringerung des Retentionsraumes, da sie geringfügig sei und sich den natürlichen Geländegegebenheiten anpasse. So sei durch die Aufschüttung keine Veränderung der Gefällerichtung herbeigeführt worden. Die eigentliche Gefällerichtung, die sich durch die Hanglage ergebe, sei beibehalten worden. Das Wasser fließe demzufolge weiterhin in die ursprüngliche, durch den Hang vorgegebene Richtung. Bei dem Absperrtor handele es sich um eine flexible, jederzeit entfernbare Holzkonstruktion, die für den Fall eines eventuellen Hochwassers gegen Eindringen von Wasser in die genehmigten Abstellplätze unter dem Haus errichtet worden seien. Diese Einrichtung ähnele dem Einsatz von Sandsäcken. Wie bei aufgestapelten Sandsäcken auch, handele es sich bei dieser Holzkonstruktion keineswegs um ein Bauwerk oder um eine bauliche Anlage. Eine Gefahr gehe von dieser Absperrung nicht aus. Retentionsraum gehe nicht verloren. Durch die Absperrung solle ein Überfluten der Abstellplätze und der Zufahrten der Abstellplätze verhindert werden. Die genehmigten Abstellplätze lägen etwa einen Meter tiefer als der ursprüngliche Geländeverlauf. Es sei dem Widerspruchsführer sicherlich nicht zuzumuten, diese Garagen dem Hochwasser als Retentionsraum zur Verfügung zu stellen. Im übrigen könne vom Widerspruchsführer auch nicht erwartet werden, daß er das von ihm errichtete Gebäude dem Hochwasser aussetze. Er dürfe sein Eigentum selbstverständlich schützen. Die Beibringung von Planunterlagen gemäß § 100 Abs. 4 HWG könne schon deshalb nicht vom Antragsteller verlangt werden, weil solche Unterlagen gemäß § 100 Abs. 2 von demjenigen vorzulegen seien, der die Entscheidung beantragt habe bzw. in dessen Interessen die Entscheidung der Behörde ergehen solle. Dies sei in keinem Fall der Antragsteller. Er habe eine Entscheidung weder beantragt noch solle eine Entscheidung in seinem Interesse ergehen. Die Untere Wasserbehörde könne auch kein die sofortige Vollziehbarkeit auslösendes Interesse an der Verfügung geltend machen. Es fehle insoweit an jeder Art von Dringlichkeit. Der jetzige Zustand bestehe schon seit 1994. Seither sei es bei keinem Hochwasser zu Problemen gekommen. Eine Gefahr für die angrenzenden Grundstücke aufgrund der Aufschüttungen und Absperrung habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Auch sei die Inanspruchnahme des Antragstellers aufgrund des § 6 Abs. 1 HSOG rechtswidrig, weil diese Vorschrift hier nicht greife. Nach dem Inhalt der Vorschrift müsse die Gefahr von einer Person ausgehen. Dies sei nicht der Fall. Darüber hinaus könne der Antragsteller weder irgendwelche Aufschüttungen beseitigen oder sonstige Maßnahmen auf dem Grundstück durchführen. Er könne das Grundstück auch nicht mehr vermessen lassen. Der ursprüngliche Zustand könne schon gar nicht mehr festgestellt werden. Der Antragsteller sei nach dem Verkauf des Grundstücks seit dem 01.11.1997 nicht in dessen Besitz. Mit Schreiben vom 06.03.1998 teilte das Regierungspräsidium Gießen mit, daß eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht in Betracht komme. Mit anwaltlichem Schreiben vom 09.03.1998, bei Gericht eingegangen am 10.03.1998, hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO nachgesucht. Zur Begründung seines Antrages nimmt der Antragsteller im wesentlichen Bezug auf die Begründung seines Widerspruchs vom 22.12.1997. Im übrigen trägt er vor, für die Verfügung der Antragsgegnerin gebe es keinerlei Rechtsgrundlage. Das Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes sei erst am 23.09.1994 verkündet worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Baumaßnahmen bereits abgeschlossen gewesen. Die angeführten Bestimmungen des Hessischen Wassergesetzes seien daher für die Entscheidung des vorliegenden Falles überhaupt nicht heranzuziehen. Die Antragsgegnerin habe es nicht einmal für notwendig erachtet, die zum Zeitpunkt der Baugenehmigung und der Bauausführung in den Jahren 1992 bis 1994 geltenden Bestimmungen zu prüfen. § 70 Abs. 1 Nr. 1 HWG a.F. gehe von einem präventiven Verbot mit Genehmigungsvorbehalt aus, während § 70 Abs. 2 Nr. 1 HWG n.F. eine Regelung darstelle, welche ein repressives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt beinhalte. Die Ermessensausübung sei bereits aus diesem Grunde als fehlerhaft einzustufen. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.11.1997 - Az. L-2-4-142-17/25 - wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin trägt vor, entgegen der in der Widerspruchsbegründung des Antragstellers vertretenen Auffassung seien die Erdaufschüttungen in einem gemäß § 70 Abs. 1 Hessisches Wassergesetz (in der Fassung vom 11.05.1990) in den Arbeitskarten der Wasserwirtschaftsverwaltung dargestellten Überschwemmungsgebiet vorgenommen worden. Diese Karten bildeten später die Grundlage für die Staatsanzeigerveröffentlichung des Überschwemmungsgebietes vom 06.01.1995. Da die Arbeitskarten der Wasserwirtschaftsverwaltung gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 1 HWG alte Fassung denen der vorläufigen Festsetzung vom 06.01.1995 entsprechen, ergebe sich sowohl aus fachtechnischer wie auch aus wasserrechtlicher Sicht der gleiche Beurteilungsstandpunkt. Dies bedeute, daß die Maßnahmen im Überschwemmungsgebiet auch zu ihrem Ausführungszeitpunkt im Frühjahr 1994 der wasserrechtlichen Zulassung bedurft hätten. Eine solche liege jedoch nicht vor. Im übrigen seien die Aufschüttungen auch nicht durch die erteilte Baugenehmigung für das Wohnhaus gedeckt. Die Frage der Genehmigungspflicht nach den baurechtlichen Bestimmungen sei für die wasserrechtliche Beurteilung unerheblich. Maßgebliches Kriterium für die Beseitigungsanordnung sei gewesen, wie auch aus der Begründung des Bescheides vom 27.11.1997 hervorgehe, daß Retentionsraum für den Kleebach verlorengehe, was zur Folge habe, daß sich Wasser auf anderen Grundstücken vermehrt ausbreiten müsse und die dortigen Eigentümer über das gesetzlich unbedingt notwendige Maß hinaus belastet würden. Diese Auffassung werde durch den Bericht des Wasserwirtschaftsamtes Marburg an das Regierungspräsidium Gießen vom 05.05.1995 fachgutachterlich bestätigt. Neben den formellen Voraussetzungen lägen auch die materiellen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Wasserbehörde gemäß § 74 Abs. 1 HWG vor, denn sie sei zur Abwehr von Gefahren tätig geworden, die durch den Zustand oder die Benutzung eines Überschwemmungsgebietes entstanden seien. Die vom Antragsteller im Überschwemmungsgebiet des Kleebaches vorgenommenen Erdaufschüttungen und die Errichtung eines Absperrtores seien gemäß § 70 Abs. 2 HWG verboten. Der aufgrund der verbotswidrig durchgeführten Maßnahmen veränderte Zustand des Überschwemmungsgebietes begründe auch eine Gefahr für die Allgemeinheit und für das Gewässer. Die Veränderung des Uferbereiches durch Erdauffüllungen bewirke eine erhebliche Beschädigung der Gewässerbiozynose. Zudem lägen im Oberlauf des Kleebaches Grundstücke, die infolge eines Hochwassers einer größeren Gefahr einer Überschwemmung ausgesetzt sein könnten, weil aufgrund der Erdaufschüttungen im Bereich des ehemaligen Grundstücks des Antragstellers ein Rückstau entstehe. Die von der Behörde verfügte Maßnahme, nämlich die Erdaufschüttung in genau konkretisierter Weise sowie das Absperrtor zu entfernen, sei geeignet und verhältnismäßig im Sinne des § 74 Abs. 2 HWG i.V.m. § 4 HSOG. Die gleichzeitige Anordnung des Sofortvollzuges beruhe darauf, daß durch die vorgenommenen Aufschüttungen sowie die Errichtung eines Absperrtores und den dadurch bewirkten Verlust an Retentionsraum öffentliche Belange höchster Wertigkeit berührt würden. Würde die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes die Beseitigung der Aufschüttungen gegebenenfalls bis zu einer höchstgerichtlichen Klärung unterbleiben, bestünde die Gefahr, daß im Falle von Hochwasserereignissen durch den verlorengegangenen Retentionsraum eine Beeinträchtigung des Gewässers sowie anderer Grundstücke über das vertretbare Maß hinaus erfolgten. Der Vortrag des Antragstellers, daß es bislang zu keinem Hochwasserproblem gekommen sei, sei hierfür unmaßgeblich. Aufgrund der Unvorhersehbarkeit von Hochwasserereignissen - sowohl zeitlich als auch in ihrem Ausmaß - sei dem Besorgnisgrundsatz hier in besonderem Maße Rechnung zu tragen. Gegenüber der Dringlichkeit von Maßnahmen, die vorbezeichneten Gefahren von der Allgemeinheit und den betroffenen anderen Grundstückseigentümern abzuwenden, müsse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs und einer vorherigen gerichtlichen Klärung von Rechtsfragen zurückstehen. Die Maßnahmen der Unteren Wasserbehörde richteten sich gegen den Antragsteller als für die Gefahr Verantwortlichen. Gemäß § 74 Abs. 2 HWG i.V.m. § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 HSOG sei die Maßnahme gegen die Person, die die Gefahr verursacht habe, oder gegen den Grundstückseigentümer zu richten. Die Gefahr sei im vorliegenden Fall durch den Antragsteller als Handlungsstörer geschaffen worden. Gegenüber dem Beigeladenen und Bevollmächtigten des Antragstellers sei von seiten der Behörde auch die Möglichkeit einer Duldungsverfügung besprochen worden, sofern sich die Beigeladenen dagegen wenden, daß die geforderten Maßnahmen durchgeführt werden. Die gesetzten Fristen seien als ausreichend zu erachten. Mit Beschluß vom 16.04.1998 hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluß vom 23.04.1998 hat der Einzelrichter die Beiladung der jetzigen Grundstückseigentümer beschlossen. Am 06.05.1998 hat das Gericht vor Ort mit den Beteiligten den Sach- und Streitstand erörtert. Bei der Inaugenscheinnahme des streitgegenständlichen Grundstücks wurde festgestellt, daß an der Grundstücksgrenze zu dem Grundstück der Eheleute ... noch kein Niveau-Unterschied festzustellen ist. Das Grundstück steigt etwa nach zwei Metern hin zum Grundstück ... an. Das Grundstück ... weist einen weiteren Anstieg von 30 bis 50 cm auf. Die Aufschüttung ist mit Gras und Pflanzen bewachsen. Bei Einsichtnahme der Arbeitskarten des Wasserwirtschaftsamtes Marburg, welche vom Ingenieurbüro R. im Jahre 1992 erstellt wurden, wurde festgestellt, daß ausweislich dieser Karten das Grundstück, soweit der Gartenbereich betroffen ist, im Überschwemmungsgebiet des Kleebaches liegt. Der Kleebach fließt etwa 10 m von der Grundstücksgrenze entfernt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakte sowie auf die Bauakte für das Grundstück ... in ... verwiesen.