Urteil
10 E 780/95
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1998:0928.10E780.95.0A
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Leitsätze
Erforderlich ist ein Planvorhaben nicht erst dann, wenn es unausweislich, sondern wenn es "vernünftigerweise" geboten ist. Gegenwärtige Unzulänglichkeit der Verkehrssituation kann bereits zu Planrechtfertigung führen. Zur Berücksichtigung interner und externer Planungsleitsätze. Zur abwägungsrechtlichen Berücksichtigung widerstreitender Belange. Zur Sicherung der Bauausführung genügen solche Auflagen die die Einhaltung des Standes der Technik sicherstellen, soweit dieser für die zu bewältigenden Probleme Lösungen enthält. Zur Auswirkung der prognostizierten Lärmbelastung auf das Abwägungsgebot bei fehlender ernsthaft in Betracht zu ziehender Variante. Einzelfall eines rechtmäßigen Planfeststellungsbeschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erforderlich ist ein Planvorhaben nicht erst dann, wenn es unausweislich, sondern wenn es "vernünftigerweise" geboten ist. Gegenwärtige Unzulänglichkeit der Verkehrssituation kann bereits zu Planrechtfertigung führen. Zur Berücksichtigung interner und externer Planungsleitsätze. Zur abwägungsrechtlichen Berücksichtigung widerstreitender Belange. Zur Sicherung der Bauausführung genügen solche Auflagen die die Einhaltung des Standes der Technik sicherstellen, soweit dieser für die zu bewältigenden Probleme Lösungen enthält. Zur Auswirkung der prognostizierten Lärmbelastung auf das Abwägungsgebot bei fehlender ernsthaft in Betracht zu ziehender Variante. Einzelfall eines rechtmäßigen Planfeststellungsbeschlusses. Die Klage ist zulässig. Mit der am 29.05.1995 gegen den Planfeststellungsbeschluß vom 30.03.1995, zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 12.05.1995, erhobenen Anfechtungsklage ist die Klagefrist von einem Monat gemäß § 74 Abs. 1 VwGO gewahrt. Die Kläger sind auch klagebefugt, denn durch die Inanspruchnahme ihres Grundstückes für das planfestgestellte Vorhaben erscheint eine Verletzung ihrer Eigentumsrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG möglich (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist auch ohne Durchführung des nach § 68 Abs. 1 VwGO grundsätzlich vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig, denn eines Vorverfahrens bedurfte es im Hinblick auf den streitbefangenen Planfeststellungsbeschluß gemäß §§ 74 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. 70 HessVwVfG nicht; zudem ist der Planfeststellungsbeschluß von einer obersten Landesbehörde, nämlich dem für Straßenwesen zuständigen Hessischen Ministerium erlassen worden, so daß es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO ebenfalls einer Nachprüfung im Vorverfahren nicht bedurfte. Die Klage ist indes unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß des seinerzeitigen Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten vom 30.03.1995 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In formeller Hinsicht begegnet der Planfeststellungsbeschluß vom 30.03.1995 keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 33 Abs. 1 des Hessischen Straßengesetzes (vom 09. Oktober 1962, GVBl. I, S. 437, zuletzt geändert durch Art. 5 des Nachtragshaushaltsgesetzes 1996 vom 15.07.1996, GVBl. I, S. 314 - HStrG -) bedurfte es für das Vorhaben eines Planfeststellungsbeschlusses, denn geplant ist die Änderung der bestehenden Landesstraße 3282 und der bestehenden Kreisstraße 64. Zuständig für den Erlaß des hiernach erforderlichen Planfeststellungsbeschlusses ist gemäß § 35 Abs. 4 HStrG die Oberste Straßenaufsichtsbehörde, mithin das für Straßenbau zuständige Ministerium gemäß § 50 Abs. 3 HStrG. Das zuständige Hessische Ministerium hat gemäß § 74 Abs. 1 HessVwVfG den Plan festgestellt. Das gemäß § 35 HStrG vorgeschriebene Planfeststellungsverfahren ist ebenfalls eingehalten worden. Die Pläne sind von dem Träger des Vorhabens dem Regierungspräsidenten zur Stellungnahme zugeleitet worden (§ 35 Abs. 1 Satz 1 HStrG). Dieser hat gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 HStrG die Stellungnahme aller beteiligten Behörden herbeigeführt und sie nach Abschluß des Anhörungsverfahrens der Planfeststellungsbehörde zugeleitet (vgl. auch § 73 Abs. 1 und 2 HessVwVfG). Weiter ist der Plan gemäß § 35 Abs. 2 HStrG, § 73 Abs. 3 HessVwVfG ohne rechtliche Bedenken zur Einsicht ausgelegt worden. Ausweislich des Inhaltes der beigezogenen Behördenvorgänge war der Plan für einen Monat in der Gemeinde ausgelegt; dies wurde im Mitteilungsblatt der Gemeinde vom 29.10.1987 ordnungsgemäß bekannt gemacht (§ 73 Abs. 5 HessVwVfG). Die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen wurden durch die Anhörungsbehörde entsprechend den Vorgaben des § 35 Abs. 3 Satz 2 HStrG, § 73 Abs. HessVwVfG frei von rechtlichen Bedenken mit den Beteiligten erörtert; die Kläger waren in dem Erörterungstermin vom 24.01.1989 anwesend und haben ihre Einwendungen aufrechterhalten. Der Erörterungstermin vom 24.01.1989 begegnet auch hinsichtlich der einzuhaltenden Formalien gemäß § 73 Abs. 6 i.V.m. § 68 HessVwVfG keinerlei rechtlichen Bedenken. Im Anschluß an den Erörterungstermin hat die Anhörungsbehörde die Pläne entsprechend den Vorgaben des § 35 Abs. 1 Satz 2 HStrG, § 73 Abs. 9 HessVwVfG an die Planfeststellungsbehörde weitergeleitet. Der von der Planfeststellungsbehörde festgestellte Plan entspricht auch den formellen Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 HessVwVfG, insbesondere ist im Planfeststellungsbeschluß über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist, entschieden worden. Weiter hat die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens Auflagen nach § 74 Abs. 2 Satz HessVwVfG gemacht. Die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an die Kläger begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist mittels Postzustellungsurkunde erfolgt (vgl. § 74 Abs. 4 Satz 1 HessVwVfG, § 35 Abs. 4 HStrG). In formeller Hinsicht ist auch nicht zu beanstanden, daß der Planfeststellungsbeschluß auf die Vorschriften der §§ 33 ff. HStrG gestützt ist. Das planfestgestellte Vorhaben betrifft eine Landesstraße und eine Kreisstraße, so daß die Planfeststellungsbehörde das richtige Fachplanungsrecht angewandt hat, wobei an die bestehende straßenrechtliche Einstufung (vgl. § 4, 5 HStrG) angeknüpft werden kann (HessVGH, Urteil vom 26.11.1985, 2 OE 45/83, Seite 12 ff des amtl. Umdrucks). Nach alledem bestehen in formeller Hinsicht keine rechtlichen Bedenken gegen den angefochtenen Planfeststellungsbeschluß. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß des für Straßenwesen zuständigen Hessischen Ministeriums vom 30.03.1995 ist darüber hinaus materiell rechtmäßig. Im einzelnen ergibt sich dies aus folgendem: Materielle Ermächtigung für die Planfeststellung ist § 33 Abs. 1 HStrG. Nach dieser Bestimmung dürfen Landesstraßen und Kreisstraßen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Zentrales Element dieser Ermächtigung ist die Einräumung einer planerischen Gestaltungsfreiheit. Diese erstreckt sich umfassend auf alle planerischen Gesichtspunkte, die zur bestmöglichen Verwirklichung der gesetzlich vorgegebenen Planungsaufgabe und zugleich auch zur Bewältigung der von dem Vorhaben in seiner räumlichen Umgebung aufgeworfenen Probleme von Bedeutung sind. Allerdings bedeutet planerische Gestaltungsfreiheit nicht eine schrankenlose Planungsbefugnis. Dem Wesen rechtsstaatlicher Planung entspricht es vielmehr, daß jede hoheitliche Maßnahme rechtlichen Bindungen unterworfen ist, deren Einhaltung im Streitfalle der Kontrolle der Verwaltungsgerichte unterliegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. das Urteil vom 09.03.1990, 7 C 21/89, unter Hinweis auf BVerwGE 71, 166, 170 und 72, 15, 24) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Urteil vom 16.06.1992, 2 UE 1237/87), der die erkennende Kammer folgt, verwirklicht sich der Schutz des Eigentums gegenüber einem mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung - wie vorliegend aufgrund der Inanspruchnahme der klägerischen Grundstücke - versehenen Planfeststellungsbeschluß im wesentlichen dadurch, daß dieser Beschluß den Anforderungen der Planrechtfertigung und des Gebots der Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander genügen muß. Auch wenn ein Vorhaben in Übereinstimmung mit den Zielen des Hessischen Straßengesetzes steht und, gemessen an dieser Zielsetzung, "vernünftigerweise geboten" ist, erweist sich die Planung jedoch erst dann als rechtmäßig und rechtfertigt sie aus Gemeinwohlgründen die Enteignung des konkret betroffenen Grundeigentums, wenn die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ordnungsgemäß abgewogen sind. Zunächst ist festzuhalten, daß mit dem planfestgestellten Vorhaben das angestrebte Planungsziel erreicht wird. Es ist weder substantiiert von den Beteiligten vorgetragen noch aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich, daß das geplante Vorhaben nicht geeignet ist, das gesetzliche Planungsziel zu erreichen. § 3 Abs. 1 HStrG enthält mittelbar ein gesetzliches Planungsziel für die einzelnen Straßengruppen insoweit, als die geplante Straße zur Aufnahme des Verkehrs geeignet sein soll, dem zu dienen sie bestimmt ist. Da aber § 3 Abs. 1 HStrG keine konkreten Mindestanforderungen für die einzelnen Straßenkategorien aufstellt (wie zum Beispiel in § 1 Abs. 3 FStrG für Bundesautobahnen), kommt dieser Vorschrift nicht die Bedeutung eines gesetzlichen Planungsleitsatzes, sondern die eines bei der Abwägung zu berücksichtigenden Optimierungsgebotes zu (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.11.1985, 2 OE 45/83, S. 19 f. des amtl. Umdrucks m.w.N.). In diesem Sinne läßt sich nicht feststellen, daß das geplante Vorhaben zur Aufnahme des bestimmungsgemäßen Verkehrs der Landesstraße und der Kreisstraße nicht geeignet ist. Aufgrund der Berechnungen in den vorgelegten Unterlagen ist die Kammer der Überzeugung, daß das Vorhaben aufgrund seiner Dimensionierung durchaus geeignet ist, den bestimmungsgemäßen Verkehr der Landesstraße und der Kreisstraße aufzunehmen. Zudem ist das Vorhaben nach der Planungskonzeption gerade dazu bestimmt, den bisherigen Verkehr der an anderer Stelle verlaufenden Landesstraße aufzunehmen (vgl. insoweit Neumeyer, § 3 HStrG, S. 79 ff.). Nach alledem kann nicht festgestellt werden, daß das geplante Vorhaben nicht geeignet ist, das Planungsziel zu verwirklichen; dies haben die Kläger auch nicht substantiiert vorgetragen. Weiter ist in diesem Zusammenhang anzumerken, daß es hinsichtlich des planfestgestellten Vorhabens keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe der Richtlinie des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Objekten vom 27.06.1985 (85/337/EWG, ABl. EG Nr. L 175 vom 05.07.1985, 40) und des UVPG bedurfte, denn unabhängig von der Frage, ob dies bei der Planfeststellung von Landes- oder Kreisstraßen überhaupt nötig ist, ist eine derartige förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung für Vorhaben, für die vor dem 03.07.1988 eine Planfeststellung beantragt wurde, entbehrlich (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.12.1996, 4 C 29/94). Diese Vorgaben treffen auf den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluß zu, da das Planfeststellungsverfahren bereits im Juli 1987 eingeleitet worden ist. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß genügt des weiteren dem Erfordernis einer hinreichenden Planrechtfertigung. Der Grundsatz der Planrechtfertigung beruht auf der Erkenntnis, daß eine hoheitliche Fachplanung ihre Rechtfertigung nicht bereits in sich selbst trägt, sondern gemessen an den Zielen des jeweils zugrundeliegenden Fachplanungsgesetzes erforderlich sein und - angesichts der enteignungsrechtlichen Vorwirkungen der Planfeststellung (vgl. § 36 HStrG) - vor Art. 14 Abs. 3 GG standhalten muß. Erforderlich in diesem Sinne ist ein Planvorhaben nicht erst, wenn es unausweislich, sondern wenn es "vernünftigerweise" geboten ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 05.05.1987, 2 UE 469/86, S. 22 des amtl. Umdrucks m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Plan für die Beseitigung der Bahnübergänge der Eisenbahnstrecke Gießen-Siegen im Zuge der Landesstraße 3282. Die Planfeststellungsbehörde hat die gegenwärtigen Straßenverhältnisse im Planbereich zu Recht als völlig unzureichend eingestuft. Das geplante Vorhaben entspricht zunächst den Vorgaben in § 2 Abs. 1 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes, wonach im Falle des Neubaus einer Straße die Kreuzung mit der Eisenbahn nicht höhengleich herzustellen ist. Unter Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben ist es im konkreten Fall nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde für die Beseitigung des gegenwärtigen höhengleichen Bahnübergangs der L 3282 den Bedarf für eine höhenfreie Kreuzung in Form der Unterführung sieht. Weiter kommt hinzu, daß die Planfeststellungsbehörde unter Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht vom 29.06.1987 feststellt, daß der bestehende Bahnübergang im Zuge der L 3282 das Verkehrsvolumen einer durchschnittlich stark belasteten Landesstraße (DTV 1990 = 2329 Kfz/24h) aufweist und deshalb durch eine höhenfreie Kreuzung zu ersetzen ist. Insoweit führt die Planfeststellungsbehörde (S. 31 ff. des Planfeststellungsbeschlusses) aus Sicht der Kammer zutreffend aus, daß sich an diesem Bahnübergang, insbesondere aufgrund der häufigen und längeren Schließzeiten regelmäßig Staus von Kraftfahrzeugen mit den sich daraus ergebenden erheblichen Beeinträchtigungen für den Verkehr und die Anlieger einstellen und sich aus der ungünstigen Lage des Bahnübergangs erhebliche Gefährdungen ergeben. Zutreffend weist die Planfeststellungsbehörde darauf hin, daß der Fußgängerverkehr zwischen der durch die Bahnlinie getrennten Bebauung des Ortsteiles einerseits und zu dem Haltepunkt der Bahn andererseits über diesen Bahnübergang abgewickelt werden muß. Hinzu kommt nach den unbestrittenen Angaben im Planfeststellungsbeschluß, daß eine große Zahl von Schulkindern der Grundschule K. den Bahnübergang im Verlauf ihres Schulweges benutzen muß. Ausweislich des Erläuterungsberichts wird zudem der Schulbusverkehr über den bestehenden Bahnübergang abgewickelt, der seit dem Schulbusunglück auf dem Bahnübergang D. täglich von acht Schulbussen passiert wird. Der Erläuterungsbericht geht weiter davon aus, daß durch die Beseitigung der Bahnübergänge die Verkehrssicherheit erhöht und die Wirtschaftlichkeit für die Straßenbenutzer durch Zeit- und Betriebskostenersparnisse und für die Deutsche Bundesbahn durch Betriebskostenersparnisse verbessert wird. Die Lärm- und Abgasbelastung der Straßenanlieger am jetzigen Bahnübergang wird verringert. Von der positiven Entwicklung seien 19 Wohngebäude betroffen, deren Abstand zum Fahrbahnrand der jetzigen L 3282 gering sei. Entlang der neuen Trasse stünden 10 Wohnhäuser, deren Abstand zur neuen Trasse der Landesstraße teilweise wesentlich größer sei als der Abstand der Wohngebäude zur alten Trasse. Ein Teil der Wohngebäude an der neuen Trasse werde zudem durch die Troglage der Straße abgeschirmt. Die straßenbauliche Infrastruktur erfahre durch die Maßnahme eine Verbesserung. Im weiteren gerichtlichen Verfahren hat der Beklagte zusätzlich vorgetragen, der bestehende Bahnübergang werde auch von Krankentransport- und Notfallfahrzeugen benutzt, die bei geschlossener Schranke ebenfalls warten müßten. Aufgrund der soeben dargestellten gegenwärtigen Situation an dem derzeit bestehenden höhengleichen Bahnübergang ist die planfestgestellte Maßnahme bereits gerechtfertigt. Insbesondere bedarf es im Hinblick auf die Planrechtfertigung keiner qualifizierten Verkehrsprognose. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 07.07.1978 (BVerwGE 56, 110, 121) zwar ausgeführt, daß die Voraussage der künftigen Belastungen einer Verkehrseinrichtung in einer der jeweiligen Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet sein müsse. Dies betrifft aber allein den Fall, daß die Planrechtfertigung eines Vorhabens mit der Vorausschau auf eine künftige Entwicklung begründet wird. Davon zu unterscheiden ist jedoch ein Planvorhaben, mit dem - wie hier aufgrund der oben dargestellten gegenwärtigen Verkehrssituation - eine aktuelle Unzulänglichkeit ausgeräumt werden soll. Seine Rechtfertigung ergibt sich schon aus der tatsächlichen Feststellung, daß die Verkehrseinrichtung die gegenwärtigen Verkehrsprobleme nicht zu bewältigen vermag (BVerwG, Urteil vom 06.12.1985, BVerwGE 72, 282, 286). Demzufolge kann sich das Bedürfnis für eine Verkehrseinrichtung entweder aus der aktuellen Verkehrssituation oder aus einer Vorausschau auf künftige Entwicklungen ergeben, so daß insoweit unterschiedliche Anforderungen an die Planrechtfertigung zu stellen sind (vgl. HessVGH, Urteil vom 05.05.1987, 2 UE 469/86). Daher ist der streitgegenständliche Plan schon deshalb vernünftigerweise geboten, weil in Anbetracht der zuvor geschilderten gegenwärtigen Verkehrssituation der derzeitige höhengleiche Bahnübergang der L 3282 nicht geeignet ist, die Verkehrsbelastung einer durchschnittlich stark belasteten Landesstraße aufzunehmen, wobei hinzukommt, daß der Bahnübergang von Schulbussen, Schulkindern und Notfallfahrzeugen benutzt werden muß. Das sich hieraus ergebende erhöhte Gefährdungspotential rechtfertigt bereits den festgestellten Plan, mit dem die aktuelle Unzulänglichkeit beseitigt werden soll, ohne daß es zusätzlich auf eine Verkehrsprognose ankäme. Dem planfestgestellten Vorhaben fehlt die Planrechtfertigung auch nicht im Hinblick auf die konkret planfestgestellte Variante. Bereits im Vorfeld sind mehrere Varianten untersucht worden (vgl. die Erläuterung des Hessischen Straßenbauamtes Dillenburg zur geplanten Straßenbaumaßnahme vom 02.07.1981), die - unter teilweise noch anderen Voraussetzungen - wobei man bereits zu dem Ergebnis kam, daß von den damals diskutierten Varianten derjenigen Variante der Vorzug gegeben werden sollte, die eine Linienführung der L 3282 höhenungleich unter der bestehenden Eisenbahnstrecke vorsieht. Zum damaligen Zeitpunkt stand aber noch die Diskussion einer Umgehungsstraße (B 277a) im Raume. Bereits die damaligen Erläuterungen lassen aber erkennen, daß eine Verlegung und Unterführung der L 3282 unter die bestehende Bahnstrecke favorisiert werden sollte. Im Hinblick darauf ist nicht nachzuvollziehen, daß der Erläuterungsbericht vom 29.06.1987 von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist oder daß die nunmehr planfestgestellte Variante ohne jegliche vorherige Variantenuntersuchung festgestellt worden ist. Damit läßt sich auch das Vorbringen der Kläger nicht verifizieren, die nunmehr planfestgestellte Variante weiche erheblich von der Trassenführung ab, welche am 28.10.1981 in einer Bürgerversammlung vorgestellt worden sei. Der nunmehr planfestgestellten Variante sind Untersuchungen vorausgegangen, die zu der im Erläuterungsbericht vom 29.06.1987 vorgeschlagenen Trassenführung geführt haben. Zudem ist nicht festzustellen, daß den Trägern der öffentlichen Belange die Planunterlagen zur vorliegenden Trasse nicht in der planfestgestellten Form vorgelegen haben. Ausweislich der Behördenvorgänge haben die Träger öffentlicher Belange und die Betroffenen nämlich gerade zu der im Erläuterungsbericht vom 29.06.1987 dargestellten Trassenführung Stellung nehmen und Einwendungen erheben können, insbesondere auch die für wasserrechtliche Belange zuständigen Fachbehörden (vgl. Schreiben des Wasserwirtschaftsamtes Marburg vom 27.11.1987 und vom 01.08.1988, des Landrates des Lahn-Dill-Kreises - Untere Wasserbehörde - vom 02.12.1987). Nach alledem vermag das Gericht nicht festzustellen, daß der Planfeststellungsbeschluß an dem Mangel der fehlenden Planrechtfertigung leidet. Weiter vermag das Gericht nicht festzustellen, daß der Planfeststellungsbeschluß vom 30.03.1995 zwingende Planungsleitsätze verletzt. Gesetzliche Planungsleitsätze beinhalten nur solche Normierungen inner- oder außerhalb der Fachplanungsgesetze, die nicht durch eine planerische Abwägung überwunden werden können, sondern strikte Beachtung verlangen. Keine in- oder externen Planungsleitsätze umfassen somit gesetzliche Regelungen, die - wie vor allem Optimierungsgebote - ihrem Inhalt nach nicht mehr als eine Zielvorgabe für den Planer zum Gegenstand haben und erkennen lassen, daß diese Zielsetzung bei der Bewältigung der durch die Planung aufgeworfenen Probleme im Konflikt mit anderen Belangen zumindest teilweise zurücktreten können. Unter diesen Voraussetzungen beinhalten die §§ 1, 2 und 8 BNatSchG ebenso wie §§ 1, 2, 5 ff. HeNatG keine externen Planungsleitsätze, sondern gesetzliche Optimierungsgebote. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des HessVGH (Urteil vom 05.05.1987, 2 UE 469/86, S. 26 f. des amtl. Umdrucks), daß diese Vorschriften der Planfeststellungsbehörde keine planerischen Gebote oder Verbote auferlegen, sondern die Abwägungserheblichkeit und das Gewicht naturschutzrechtlicher Belange hervorheben wollen. Unabhängig davon, daß diese naturschutzrechtlichen Normierungen keinen zwingenden Planungsleitsatz darstellen, ist auch nicht ersichtlich bzw. von den Klägern substantiiert vorgetragen, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß das naturschutzrechtliche Optimierungsgebot außer Acht läßt. Im Hinblick auf die mit Schreiben vom 25.08.1988 durch das ehemalige Hessische Straßenbauamt Dillenburg vorgelegte Variantenuntersuchung und die unter dem 26.03.1993 unter anderem vorgelegten schalltechnischen Berechnungen vermag die erkennende Kammer eine Verletzung des naturschutzrechtlichen Optimierungsgebotes nicht zu ersehen. Die Planfeststellungsbehörde hat vielmehr vor Erlaß des streitbefangenen Planfeststellungsbeschlusses die untersuchten Varianten gewürdigt, nachdem die Variantenuntersuchung in dem Bericht vom 25.08.1988 vor Durchführung der Erörterungsverhandlung den privaten Betroffenen, Behörden und beteiligten Stellen durch die Anhörungsbehörde zugeleitet worden waren. Auch das erkennende Gericht hat keinerlei Zweifel daran, daß die Planfeststellungsbehörde - wie noch auszuführen sein wird - unter den zur Verfügung stehenden Planungsvarianten diejenige ausgewählt hat, die die Belange von Naturschutz, Ökologie und Wasserhaushalt am geringsten beeinträchtigt; die Planfeststellungsbehörde hat die umweltverträglichste Variante festgestellt. Auch § 3 Abs. 1 HStrG beinhaltet unter den eingangs genannten Voraussetzungen keinen gesetzlichen Planungsleitsatz. Diese Gesetzesbestimmung regelt zunächst nur die Einteilung der Straßen in verschiedene Kategorien und die für die Einordnungen maßgeblichen Qualifikationsmerkmale. Zwar kommt darin auch mittelbar ein gesetzliches Planungsziel für die einzelnen Straßengruppen insoweit zum Ausdruck, als die geplante Straße zur Aufnahme des Verkehrs geeignet sein soll, dem zu dienen sie bestimmt ist, da aber § 3 Abs. 1 HStrG keine konkreten Mindestanforderungen für die einzelnen Straßenkategorien aufstellt, kommt dieser Vorschrift nicht die Bedeutung eines gesetzlichen Planungsleitsatzes, sondern die eines bei der Abwägung zu berücksichtigenden Optimierungsgebotes zu (vgl. HessVGH, Urteil vom 26.11.1985, 2 OE 45/83, S. 19 f. des amtl. Umdrucks). Bereits hier ist anzumerken, daß die geplante Baumaßnahme hinsichtlich ihrer Dimensionierung und Lage durchaus geeignet ist, den Verkehr, den aufzunehmen sie bestimmt ist, tatsächlich aufzunehmen. Weiter verstößt der angefochtene Planfeststellungsbeschluß nicht gegen die Regelung in § 32 HStrG, der als interner Planungsleitsatz zu qualifizieren ist und wonach bei allen Planungen öffentlicher Straßen den Erfordernissen der Raumordnung und der örtlichen Bauleitplanung angemessen Rechnung zu tragen ist (vgl. HessVGH, Urteil vom 15.12.1981, II OE 105/79; Neumeyer, § 34 HStrG, S. 349). Ein Verstoß gegen den internen Planungsleitsatz des § 32 HStrG scheidet bereits deshalb aus, weil das planfestgestellte Vorhaben den Erfordernissen der Raumordnung und der örtlichen Bauleitplanung angemessen Rechnung trägt. Ein Verstoß gegen die örtliche Bauleitplanung scheidet bereits deshalb aus, weil es sich bei dem beplanten Gebiet um ein Mischgebiet mit gewerblicher Ansiedlung handelt, das durch die geplante Baumaßnahme besser erschlossen und angebunden wird. Im übrigen hat die Beigeladene, in deren Gemeindegebiet die Maßnahme geplant ist, keinerlei Bedenken geäußert, im Gegenteil hat sie vielmehr im gerichtlichen Verfahren auf eine zügige Entscheidung im Sinne des planfestgestellten Vorhabens gedrängt. Auch hinsichtlich der Erfordernisse der Raumordnung kann nicht festgestellt werden, daß die planfestgestellte Maßnahme gegen die überörtliche Raumplanung im Sinne des Landesplanungsgesetzes verstößt. Vielmehr ist nach Überzeugung der Kammer auch insoweit durch die mit dem geplanten Vorhaben verbundene Verbesserung der Infrastruktur eine Einfügung der Planung für den kleineren Raum in die Planung für den größeren Raum festzustellen, zumal § 32 HStrG nur davon spricht, den Erfordernissen der Raumordnung und der örtlichen Bauleitplanung "angemessen" Rechnung zu tragen. Im Hinblick auf die bestehende unzulängliche Verkehrssituation müßte der angefochtene Planfeststellungsbeschluß auch dann Bestand haben, wenn er der Raumordnung und der örtlichen Bauleitplanung nicht in vollem Umfang entsprechen sollte, denn das durch die bestehende Verkehrssituation begründete Gefährdungspotential für Verkehrsteilnehmer und Anwohner läßt die planfestgestellte Trassenführung in jedem Fall als den Erfordernissen der Raumordnung und der örtlichen Bauleitplanung angemessen Rechnung tragend erscheinen. Schließlich wird der Planfeststellungsbeschluß vom 30.03.1995 den Anforderungen gerecht, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben. Das den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis umfassende Abwägungsgebot ist darauf gerichtet, daß die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Das den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis umfassende Gebot gerechter Abwägung aller betroffenen Belange ist - außer im Falle einer völlig unterbliebenen Abwägung ("Abwägungsausfall") - nur dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muß ("Abwägungsdefizit"), wenn die Bedeutung der von der Planung berührten Belange verkannt ("Fehlgewichtung") oder der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht ("Disproportionalität"). Ist jedoch eine Planung diesen Anforderungen entsprechend inhaltlich in sich abgewogen, so kann ihr nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, daß sich die Planfeststellungsbehörde bei der Verfolgung ihres Planungsziels in der Kollision verschiedener gegenläufiger Interessen für die Bevorzugung der einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung anderer Belange entscheidet. Die darin liegende bewertende Gewichtung der von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr ein wesentliches und für die Ausführung der Planungsaufgabe unerläßliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit, das als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.12.1997, 4 C 10/77, BVerwGE 59, 253 ff., 257). Unter Abwägung der gegebenen Planungsmöglichkeiten muß die Planfeststellungsbehörde die ihr zweckmäßig erscheinende Lösung wählen und gleichzeitig dabei den Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs in die Rechte des Bürgers beachten (HessVGH, Urteil vom 14.07.1981, II OE 135/78). Unter diesen Voraussetzungen ist der angefochtene Planfeststellungsbeschluß abwägungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Planfeststellungsbehörde hat die Belange der Kläger nicht fehlgewichtet. Sie hat vielmehr frei von rechtlichen Bedenken die öffentlichen Belange gegenüber den privaten Belangen abgewogen und sodann - ebenfalls ohne rechtlichen Bedenken - den Plan festgestellt. Zunächst hat die Planfeststellungsbehörde all diejenigen Belange in die Abwägung eingestellt, die nach Lage der Dinge eingestellt werden mußten. Insbesondere hat sie eingestellt das öffentliche Interesse an der Verbesserung der gegenwärtigen Verkehrssituation und der Infrastruktur, das Interesse der gegenwärtig betroffenen Anwohner, die Belange von Naturschutz und Wasserhaushalt, die Einstufung des beplanten Gebiets, das Erfordernis der Inanspruchnahme in fremdem Eigentum stehender Grundstücke, die Auswirkungen des geplanten Vorhabens auf die hiervon betroffenen Anlieger, Grundstücke und Sachwerte, die für die Trassenführung zur Verfügung stehenden Varianten, die zu erwartende Verkehrsbelastung und die hiervon ausgehenden Beeinträchtigungen. Insbesondere hat die Planfeststellungsbehörde die Stellungnahmen der Oberen Naturschutzbehörde vom 25.03. und 09.08.1988, der Unteren Naturschutzbehörde vom 19.11.1987, die Stellungnahme des ehemaligen Hessischen Landesamtes für Ernährung, Landwirtschaft und Landentwicklung vom 12.01.1988, die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamtes Dillenburg vom 27.11.1987 und 01.08.1988 und der Unteren Wasserbehörde vom 02.11.1987, die Stellungnahme der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V. vom 12.11.1987 sowie die gegen das geplante Vorhaben erhobenen Einwendungen in der Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (S. 15 ff.) in die Abwägung einbezogen. Weitere Belange privater oder öffentlich-rechtlicher Natur, die in den Abwägungsvorgang hätten einbezogen werden müssen, vermag die Kammer insoweit nicht zu ersehen, zumal das Bergamt Weilburg (28.10.1987), die Polizeistation Ehringshausen (04.11.1987), der Deutsche Bund für Vogelschutz e.V. (29.11.1987), die Botanische Vereinigung für Naturschutz in Hessen e.V. (30.10.1987), die IHK (09.11.1987), die OPD (04.12.1987), die Deutsche Bundesbahn (07.01.1988), das Landesamt für Denkmalpflege (21.01.1988), die Gemeinde Ehringshausen (22.07.1988) und die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz Darmstadt (25.03.1988) keine Bedenken gegen das Vorhaben hatten. Weiterhin hat die Planfeststellungsbehörde die Belange der Kläger im Rahmen des Abwägungsvorganges nicht fehlgewichtet. Eine Fehlgewichtung der widerstreitenden Interessen kann insbesondere - entgegen dem Vortrag der Kläger - nicht darin gesehen werden, daß die Kläger durch den Planfeststellungsbeschluß in ihren Eigentumsrechten tangiert werden. Das unter den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG fallende Grundeigentum gehört in hervorgehobener Weise zu den abwägungsrelevanten Belangen, welche die Planungsbehörde ermitteln und ihrer Entscheidung zugrunde legen muß, während sie sich wegen der Entschädigung noch keine Gedanken zu machen braucht. Insoweit kann auf das nachfolgende Entschädigungsverfahren verwiesen werden. Die Behörde muß sich allerdings mit dem Gewicht der Eigentümerbelange auseinandersetzen, wozu auch eine wirtschaftliche Betätigung auf einem der streitbefangenen Grundstücke gehört. Insoweit hat die Planfeststellungsbehörde die dem Vorhaben entgegenstehenden Belange der Kläger im einzelnen in nicht zu beanstandender Weise ermittelt und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß behandelt. Soweit das Erfordernis besteht, für das Bauvorhaben Teilflächen der klägerischen Grundstücke in Anspruch zu nehmen, ergibt sich die Notwendigkeit hierzu bereits aus dem Erläuterungsbericht zu dem planfestgestellten Vorhaben und aus der Variantenuntersuchung vom 25.08.1988. In Bezug hierauf enthält der Planfeststellungsbeschluß Ausführungen dazu, daß dem geplanten Vorhaben Zwangspunkte gesetzt sind, die sich unter anderem aus der bestehenden Bebauung, der Einstufung des jeweiligen Plangebiets, dem Flußbett der Dill und der Lage der Eisenbahnstrecke ergeben. Aus den zur Verfügung stehenden Varianten hat der Beklagte frei von rechtlichen Bedenken die nunmehr planfestgestellte ausgewählt. Insoweit ist darauf hinzuweisen, daß die Planfeststellungsbehörde nicht verpflichtet ist, von ihr erwogene Trassenvarianten in jeder Beziehung gleich intensiv zu prüfen wie die planfestgestellte Trasse. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt die Planfeststellungsbehörde in dieser Weise, so handelt sie erst dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich ihr die ausgeschiedene Lösung als die vorzugswürdige hätte aufdrängen müssen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 24.09.1997, 4 VR 21/96). So verhält es sich vorliegend gerade nicht, denn die ansonsten erwogenen und geprüften Varianten sind vor der Planfeststellung zu Recht als weniger geeignet ausgeschieden worden, weil hierdurch größere Eingriffe in Natur und Landschaft bewirkt worden wären und eine Ausführung der übrigen Varianten wesentlich stärker in rechtlich geschützte Positionen der dann betroffenen Einwohner eingegriffen hätten. Zudem ist ohne rechtliche Bedenken darauf hingewiesen worden, daß die planfestgestellte Variante die bei weitem kostengünstigste ist und die weiter in Rede stehenden Varianten zum Teil erheblich höhere Kosten verursacht hätten. Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde den Eingriff in das Eigentumsrecht der Kläger im Hinblick auf die planfestgestellte Variante nicht fehlerhaft abgewogen. Nach den Berechnungen und der erforderlichen Dimensionierung der Trasse im Zuge einer Landesstraße ist es unausweichlich, für das Vorhaben Flächen der im Eigentum der Kläger stehenden Grundstücke in der im Grunderwerbsverzeichnis (Deckblatt 23) angegebenen Größe in Anspruch zu nehmen. Aufgrund der Feststellungen der Planfeststellungsbehörde, die von den Klägern auch nicht substantiiert erschüttert worden sind, werden die Kläger durch die Inanspruchnahme der für das Vorhaben benötigten Grundstücksflächen auch nicht schwer und unerträglich in ihrem Eigentumsrecht betroffen. Es handelt sich zum einen um Gartenflächen, von denen nicht ersichtlich ist, daß die weitere sinnvolle Nutzung des Grundstücks gerade von ihnen abhängt. Das Gericht ist vielmehr überzeugt, daß die klägerischen Grundstücke auch ohne die in Anspruch genommenen Teilflächen einer sinnvollen Nutzung zugeführt werden können bzw. daß eine sinnvolle Nutzung auf ihnen beibehalten werden kann. Dies gilt auch in Bezug auf den Brunnen auf dem Grundstück der Kläger zu 3) und 4). Auch insoweit ist ein Abwägungsfehler nicht ersichtlich. Nach Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis ist es den Klägern unbenommen, den Brunnen - gegebenenfalls auf Kosten des Trägers des Vorhabens - an einer anderen Stelle des Grundstückes neu zu errichten. Im Hinblick auf die befürchteten Schäden an der Bausubstanz durch eine eventuell auftretende Grundwasserabsenkung und Geländeabsenkung vermag die Kammer ebenfalls keine Abwägungsfehler zu erkennen. Zum einen ist durch die Auflagen hinsichtlich der Bauausführung sichergestellt, daß es zu den von den Klägern befürchteten Schäden nicht kommen dürfte; auch das eingeholte Privatgutachten vermag die im Planfeststellungsverfahren eingeholten fachlichen Stellungnahmen der Fachbehörden nicht hinreichend zu erschüttern. Selbst wenn aber die von den Klägern befürchteten Schäden eintreten sollten, ist im Hinblick auf die überwiegenden öffentlichen Belange an der Durchführung der geplanten Maßnahmen ein Abwägungsfehler nicht zu erkennen. Insoweit durften die Kläger zunächst auf das Entschädigungsverfahren und ein entsprechendes Beweissicherungsverfahren - auf Kosten des Trägers des Vorhabens - verwiesen werden. Weiter erscheint es zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, daß es zu den befürchteten Schäden kommen wird. Die Planfeststellungsbehörde hat dem Träger des Vorhabens unter Ziffer II des Planfeststellungsbeschlusses Auflagen gemacht, die diese Gefahr als vernachlässigenswert erscheinen lassen. Dabei durfte die Planfeststellungsbehörde sich darauf beschränken, abstrakt Auflagen für die Durchführung des Vorhabens zu machen, ohne daß konkrete Angaben zur Art der Bauausführung in den Auflagen enthalten sind. Denn die Praxis, die Bauausführung aus der Planfeststellung auszuklammern, ist rechtlich nicht zu beanstanden, soweit der Stand der Technik für die zu bewältigenden Probleme geeignete Lösungen zur Verfügung stellt und die Beachtung der entsprechenden technischen Regelwerke sichergestellt ist. Dies erscheint der erkennenden Kammer unter Berücksichtigung der im Planfeststellungsverfahren eingereichten Unterlagen und Untersuchungen gegeben, insbesondere ist noch darauf hinzuweisen, daß es möglicherweise äußerst untunlich ist, die konkrete Art der Bauausführung bereits im Planfeststellungsbeschluß abschließend in den Auflagen an den Träger des Vorhabens zu regeln, denn im Laufe der Zeit ist es - wie auch die Zeitdauer vorliegenden Verfahrens zeigt - durchaus möglich, daß der Stand der Technik sich weiterentwickelt und weniger belastende Arten der konkreten Bauausführung im Zeitpunkt des tatsächlichen Beginns der Maßnahme zur Verfügung stehen. Insoweit sind die Auflagen in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß hinreichend konkret und geeignet, die Einhaltung der entsprechenden technischen Regelwerke unter Beachtung der Gutachten der Baustoff- und Bodenprüfstelle Wetzlar vom 09. und 10.05.1988 sicherzustellen (vgl. hierzu auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05.03.1997, 11 A 5/96). Nach den Ausführungen dieser Gutachten ist auszuschließen, daß es in der Nähe der Gebäude auf den klägerischen Grundstücken zu Grundwasserabsenkungen und Setzungen kommt, wie auch die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf die geplante Art der Bauausführung nachvollziehbar und verständlich dargelegt haben (System der kommunizierenden Röhren), zumal die im Gutachten vom 09.05.1988 erwähnte Senkung in Brunnennähe sich nicht auf den klägerischen Brunnen, sondern auf einen evtl. niederzulassenden Entwässerungsbrunnen beziehen dürfte. Abwägungsfehler ergeben sich weiterhin nicht daraus, daß die Kläger zu 1) und 2) auf dem Grundstück D... Str. ... ein wirtschaftliches Unternehmen betreiben. Eine Fehlgewichtung der Belange ergibt sich auch nicht daraus, daß die wirtschaftliche Existenz im Planfeststellungsbeschluß nicht ausdrücklich genannt ist. Zum einen kann hinsichtlich des Wirtschaftsbetriebes auf das zur weiteren sinnvollen Grundstücksnutzung Gesagte verwiesen werden. Es ist weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren von den Klägern zu 1) und 2) substantiiert dargelegt worden, daß sie hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Betätigung gerade auf die für die geplante Maßnahme vorgesehene Teilfläche ihres Grundeigentums angewiesen wären. Zudem ist in diesem Zusammenhang anzumerken, daß die Kläger zu 1) und 2) an anderer, nahegelegener Stelle der Gemeinde Bauland erworben haben und ihnen dort die Genehmigung zur Errichtung von Gebäuden zur gewerblichen Nutzung erteilt worden ist. Noch vor Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses haben sie die Fertigung in unmittelbare Nachbarschaft zur Firma P. in Wetzlar angesiedelt und ihnen wurde mit Nachtragsbaugenehmigung vom 15.03.1994 erlaubt, die genehmigten Werkstatt- und Bürogebäude zu Wohnungen umzunutzen und umzubauen. Damit kann im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses nicht mehr davon ausgegangen werden, daß die Kläger zu 1) und 2) aufgrund ihrer wirtschaftlichen Betätigung auf die ursprüngliche Grundstücksfläche angewiesen waren. Ein Abwägungsfehler scheidet damit aus, auch wenn die wirtschaftlichen Interessen nicht im Planfeststellungsbeschluß ausdrücklich genannt sind. Die Berufung der Kläger zu 1) und 2) auf ihre wirtschaftlichen Interessen erscheint der erkennenden Kammer im Widerspruch zu den tatsächlichen Gegebenheiten zu stehen, wenn nicht gar rechtsmißbräuchlich zu sein. Darüber hinaus hat die Planfeststellungsbehörde die Belange der Kläger auch im Hinblick auf die von dem geplanten Vorhaben ausgehenden Immissionen abwägungsfehlerfrei bewertet. Zunächst ist die Planfeststellungsbehörde fehlerfrei davon ausgegangen, daß im Hinblick auf die Kläger und ihre Grundstücke von dem geplanten Vorhaben erhöhte Lärm- und Abgasimmissionen einwirken. Denn im Gegensatz zur derzeitigen Verkehrssituation in der D. Straße - der Bahnübergang im B.weg ist derzeit geschlossen - wird die geplante Maßnahme zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen im Bereich der klägerischen Anwesen und damit gleichzeitig zu der dargestellten erhöhten Belastung führen. Dabei ist aber zunächst zu beachten, daß der Bahnübergang im B.weg allein aufgrund der bestehenden Gefährdungslage durch den Bahnbetreiber geschlossen worden ist, so daß nicht von vornherein davon ausgegangen werden konnte, daß die Verkehrssituation sich nicht verändert. Zudem hat die Planfeststellungsbehörde die unter dem 26.03.1993 vorgelegten schalltechnischen Berechnungen berücksichtigt, wonach es zu einer unzumutbaren Belastungssituation im Bereich der klägerischen Anwesen gerade nicht kommt. Nach den schalltechnischen Berechnungen (aktuelle Berechnung vom 18.09.1995) wirken auf das Anwesen D... Str. ... bei einem prognostizierten Verkehrsaufkommen von 4.000 Kfz/24 Std. (für das Jahr 2000), ausgehend von einem Emissionspegel von 57,3 dB (A) tags und 48,5 dB (A) nachts Lärmpegel von 55,51 dB (A) tags und 46,71 dB (A) nachts (Erdgeschoß) und 56,51 dB (A) tags sowie 47,81 dB (A) nachts (Obergeschoß) ein. Auch wenn die Planfeststellungsbehörde die Immissionsbelastung allein unter dem Gesichtspunkt der Anordnung von Schutzauflagen bewertet hat, rechtfertigt dies in der konkreten Situation keinen Abwägungsfehler zu Lasten der Belange der Kläger. Diese Betrachtungsweise genügt - wie vorliegend - nur dann den Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben, wenn hinsichtlich der Trassenführung keine ernsthaft in Betracht zu ziehenden Planungsalternativen bestehen (zum Beispiel bei Zwangspunkten durch beidseitige Bebauung, Gewässer, Schutzzonen etc.). In einem solchen Fall kann sich die Planfeststellungsbehörde grundsätzlich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob die Immissionen die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, die zur Anordnung von Schutzauflagen führen müßte (vgl. hierzu HessVGH, Urteil vom 05.05.1987, 2 UE 469/96). In Anbetracht der zuvor festgestellten Zwangspunkte und der Ungeeignetheit der weiter geprüften Varianten im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Einwirkungen für Umwelt und Anwohner liegen in diesem Sinne Zwangspunkte vor, die allein die planfestgestellte Trasse als vernünftige und gebotene Lösung der vorhandenen ungünstigen Verkehrslage erscheinen lassen. Insoweit durfte die Planfeststellungsbehörde sich darauf beschränken zu prüfen, ob hinsichtlich der Immissionen die Werte überschritten werden, ab denen Schutzmaßnahmen zugunsten der Betroffenen angeordnet werden müssen. Daß diese Werte nicht überschritten werden, ergibt sich aus den für das Wohngebäude D... Str. ... vorgelegten schalltechnischen Berechnungen und den ergänzenden Unterlagen vom 26.03.1993. Bei diesen schalltechnischen Berechnungen durfte auf die Immissionsgrenzwerte nach § 41 BImSchG i.V.m. der 16. BImSchV abgestellt werden. Danach braucht sich der Lärmschutz im Straßenbau grundsätzlich nicht an möglichen Spitzenbelastungen, sondern nur an der vorausschätzbaren Durchschnittsbelastung auszurichten. Weiter besteht ein Anspruch auf Lärmschutz grundsätzlich nur, wenn der von der neuen oder geänderten Trasse ausgehende Verkehrslärm den nach § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV maßgeblichen Immissionswert überschreitet. Der hierfür maßgebende Beurteilungspegel ist grundsätzlich nicht als "Summenpegel" unter Einbeziehung von Lärmvorbelastungen durch bereits vorhandene Verkehrswege zu ermitteln. Ein bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung dürfen aber zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstellt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 21.03.1996, 4 A 9/95 und 4 A 10/95). Nach vorstehenden Ausführungen sind die vorgelegten schalltechnischen Berechnungen nicht zu beanstanden, sie entsprechen den Vorgaben der 16. BImSchV. Auch ist nicht substantiiert dargetan, daß aufgrund der vorhandenen Vorbelastung - die Kammer vermag auch die vorgetragene Insellage der Grundstücke nicht zu erkennen, da diese nur auf zwei Seiten von Straßen berührt werden - ein Immissionswert erreicht werden könnte, der zu einer Gesundheitsgefährdung führt. Dies ergibt sich insbesondere auch nicht aus dem von den Klägern vorgelegten Privatgutachten des vereidigten Sachverständigen H. K. vom 17.02.1997, da dieses Gutachten von Voraussetzungen ausgeht, die - wie die Beigeladene überzeugend ausgeführt hat - in dem streitbefangenen beplanten Gebiet gerade nicht vorliegen. Zudem ist in diesem Zusammenhang weiter auszuführen, daß die gegenüber der geplanten Maßnahme relativ geringere Verkehrsauslastung der D. Straße auch darin ihre Ursache hat, daß der derzeitige Bahnübergang im B.weg geschlossen ist, worauf die Kläger sich aber nicht für alle Zeit verlassen können. Es steht dem Bahnbetreiber vielmehr frei, diesen Bahnübergang wieder in Betrieb zu nehmen, so daß auch hieraus eine möglicherweise erhöhte Verkehrsbelastung der D. Straße und des B.weges resultiert. Immerhin handelt es sich bei dem beplanten Gebiet um ein Mischgebiet, in dem auch Gewerbetreibende, unter anderem eine große Getränkefirma, ansässig sind, mit dem sich hieraus ergebenden Aufkommen auch an Schwerlastverkehr. Auch die Kläger zu 1) und 2) betreiben ausweislich ihrer Angaben ein wirtschaftliches Unternehmen auf ihrem Grundstück. Allein die derzeit faktisch relativ ruhige Verkehrslage in der D. Straße wird somit nicht nur durch das geringe Verkehrsaufkommen begründet, sondern vor allem dadurch, daß der Bahnübergang im B.weg derzeit geschlossen ist. Weiter sind die vorgelegten schalltechnischen Berechnungen der Sache nach nicht zu beanstanden. Es ist weder ersichtlich, daß von einem zu geringen Verkehrsaufkommen ausgegangen worden sein könnte noch daß die Lage und die Ausführung des geplanten Vorhabens in fehlerhafter Weise in die Berechnungen eingeflossen sind. Die sich nach alledem aus den vorgelegten schalltechnischen Berechnungen ergebenden Immissionswerte überschreiten nicht die Grenze dessen, was den Klägern noch zumutbar ist. Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei dem beplanten Gebiet, wie von der Beigeladenen substantiiert vorgetragen, nicht um ein allgemeines oder reines Wohngebiet, sondern um ein Mischgebiet, was sich insbesondere daran zeigt, daß dort Gewerbebetriebe angesiedelt sind und auch die Kläger zu 1) und 2) sich wirtschaftlich auf ihrem Grundstück betätigen. Die für ein derartiges Gebiet nach der 16. BImSchV vorgegebenen Schwellenwerte von 64 dB (A) tags und 54 dB (A) nachts werden aber ausweislich der nicht zu beanstandenden schalltechnischen Berechnungen nicht überschritten. Ebensowenig ist zu erkennen, daß diese Werte in absehbarer Zukunft überschritten werden könnten, denn nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung müßte sich der Beurteilungspegel hierfür um ca. 6 dB (A) erhöhen, was bei einer Vervierfachung der zugrundeliegenden Verkehrsbelastung auf der L 3282 der Fall ist (vgl. auch Diagramm I zur 16. BImSchV., wonach der Mittelungspegel bei einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens um 3 dB (A) ansteigt). Eine solche Erhöhung der Verkehrsbelastung ist auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts in absehbarer Zukunft kaum zu erwarten. Soweit die Kläger weiter vortragen, der Planfeststellungsbeschluß beachte die Belange von Landschaftsschutz, Naturschutz und Wasserhaushalt nicht in hinreichendem Maße, kann dem nicht gefolgt werden. Durch die dem Träger des Vorhabens gemachten Auflagen ist zur Überzeugung des Gerichts vielmehr sichergestellt, daß sämtliche diesbezüglichen Vorgaben eingehalten werden und die geplante Maßnahme Natur, Landschaft und Wasserhaushalt nicht über Gebühr belastet, wobei wiederum zu beachten ist, daß für das planfestgestellte Vorhaben Zwangspunkte gesetzt sind, die ein Ausweichen auf andere Trassenführungen mit geringeren Auswirkungen nicht möglich erscheinen lassen und weiter nicht ersichtlich ist, daß das Vorhaben sich auf das Überschwemmungsgebiet und den Retentionsraum der Dill nachteilig auswirken könnte. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts zudem indiziert dadurch, daß sämtliche im Anhörungsverfahren beteiligten Fachbehörden, insbesondere das Wasserwirtschaftsamt Marburg und die Untere Wasserbehörde in den bereits zitierten Stellungnahmen, und anerkannten Naturschutzverbände im Hinblick auf die von den Klägern geäußerten Befürchtungen gerade keine gravierenden Bedenken hatten. Soweit diese Stellen geringfügig Einwendungen erhoben haben, ist diesen durch die Auflagen und die Violett-Eintragungen im Planfeststellungsbeschluß hinreichend Rechnung getragen worden. Insbesondere was die von den Klägern befürchteten Setzungsschäden, Grundwasserabsenkungen und Hochwasserereignisse angeht, sind diese - wie bereits dargelegt - zur Überzeugung des Gerichts durch die unter dem 09.05. und 10.05.1988 erstatteten Gutachten der Baustoff- und Bodenprüfstelle Wetzlar des Hessischen Landesamtes für Straßenbau hinreichend ausgeräumt worden. Diese Gutachten enthalten nachvollziehbare Ausführungen dazu, bei Beachtung welcher Bauweise die befürchteten Schäden - auch die für Wasserrecht zuständigen Fachbehörden hatten diesbezüglich keine Einwendungen - nahezu auszuschließen sind. Sollte es gleichwohl zu den befürchteten Setzungsschäden kommen, sind diese in einem Entschädigungsverfahren einer Entscheidung zuzuführen, nicht aber in vorliegendem Planfeststellungsverfahren. Nach vorstehenden Ausführungen ist nicht festzustellen, daß die Planfeststellungsbehörde die berechtigten Interessen der Kläger fehlerhaft in die Abwägung einbezogen haben könnte. Ebensowenig ist zu erkennen, daß die Planfeststellungsbehörde den Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen in einer Weise vorgenommen haben könnte, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Disproportionalität). Aufgrund der vorstehend bereits geschilderten Zwangspunkte und des erheblichen öffentlichen Interesses an einer Verlegung des bestehenden höhengleichen Bahnüberganges hat die Planfeststellungsbehörde die Belange der Kläger als von geringerem Gewicht eingestuft. Dies ist aus Sicht der erkennenden Kammer nicht zu beanstanden, denn das geplante Vorhaben ist von einer derartigen Dringlichkeit, daß die von den Klägern erhobenen Einwendungen, Bedenken und Belange dahinter zurückstehen müssen. Das öffentliche Interesse an dem planfestgestellten Vorhaben ist von der Planfeststellungsbehörde zu Recht als derart groß eingestuft worden, daß den Belangen der Kläger dagegen kein durchschlagendes Gewicht beizumessen ist. Damit ist auch der Ausgleich der widerstreitenden Interessen, der im übrigen im Entschädigungsverfahren einer Regelung zugeführt werden muß, nicht zu beanstanden. Weiterhin kommt hinzu, daß die Kläger gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2, 3 i.V.m. § 36 HStrG die Übernahme ihrer Grundstücke durch den Träger des Vorhabens begehren können. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, daß aufgrund der schalltechnischen Berechnungen die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen entsprechend den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS-90) nicht geboten ist und der angefochtene Planfeststellungsbeschluß auch insoweit als rechtmäßig anzusehen ist. Die dem Träger des Vorhabens in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß gemachten Auflagen entsprechen den Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 HStrG, denn sie sind nach Auffassung der erkennenden Kammer ausreichend, die für das öffentliche Wohl oder zur Sicherung der Benutzung benachbarter Grundstücke gegen Gefahren oder Nachteile gebotenen Vorkehrungen zu schaffen. Die von dem Bevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge sind durch Beschluß in der mündlichen Verhandlung zurückgewiesen worden; der Vorsitzende hat die Zurückweisung im wesentlichen mündlich begründet. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den auftretenden Lärmimmissionen ist abzulehnen, weil er nicht hinreichend substantiiert ist. Es ist darzulegen, aufgrund welcher konkreter Gegebenheiten der Sachverständige - abweichend von den vorliegenden schalltechnischen Berechnungen - zu dem Ergebnis kommen könnte, daß die Grenzwerte der 16. BImSchV übertroffen werden könnten. Daran fehlt es vorliegend. Selbst wenn aber die Behauptungen zu 1) bis 3) zutreffen sollten und weiter von dem vom Bevollmächtigten der Kläger prognostizierten Verkehrsaufkommen von 6.000 Kfz./24 Std. auszugehen wäre, ist aufgrund der vorliegenden schalltechnischen Berechnung eine Überschreitung der einschlägigen Grenzwerte auszuschließen. Die Behauptung zu 2) führt zu keiner Pegelkorrektur, da zum einen die Voraussetzungen für eine derartige Korrekturbedürftigkeit im Hinblick auf die geplante Fahrbahnbeschaffenheit nicht vorliegen und die Korrekturwerte teilweise erst ab einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von > 60 km/h greifen (vgl. Tabelle B zur 16. BImSchV; BMV, Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/1991). Das behauptete Verkehrsaufkommen schließt eine Überschreitung der Grenzwerte ebenso aus (vgl. Diagramm I zur 16. BImSchV), wie die behaupteten topographischen Gegebenheiten (vgl. Nr. 4.4.1.4 der RLS 90). Der Beweisantrag ist auch deshalb abzulehnen, weil es sich mangels Substantiierung um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag handelt. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist weiter aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts, die es sich durch Studium der vorgelegten schalltechnischen Berechnungen des Gutachtens von Dipl.-Ing. K., der 16. BImSchV und der RLS 90 verschafft hat, abzulehnen, weil das Gericht die Einholung eines weiteren Gutachtens - die Kläger haben bereits ein Gutachten des Dipl.-Ing. K. vorgelegt - nicht für erforderlich hält, da sich die auf das klägerische Anwesen einwirkenden Lärmimmissionen hieraus hinreichend konkret ableiten lassen. Der Beweisantrag ist letztlich auch deshalb abzulehnen, weil er für die Entscheidung unerheblich ist, denn die Beweisbehauptungen führen unter keiner Betrachtungsweise dazu, daß die maßgeblichen Grenzwerte der 16. BImSchV überschritten werden. Der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage der Grundwasserabsenkung, Auswirkung auf die Vegetation und Setzungsschäden an den Baulichkeiten ist abzulehnen, weil er nicht hinreichend substantiiert ist. Es ist nicht dargelegt, aufgrund welcher konkreten Gegebenheiten der Sachverständige zu dem behaupteten Beweisergebnis kommen könnte. Damit handelt es sich zugleich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag. Zudem hat sich das Gericht durch die Gutachten der Baustoff- und Bodenprüfstelle Wetzlar vom 09.05. und 10.05.1988 hinreichende Sachkunde verschafft und hält die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nicht für erforderlich, zumal nicht einmal ansatzweise dargetan ist, daß ein anderer Gutachter über bessere Qualifikationen verfügt oder die vorliegenden Gutachten fehlerbehaftet sein könnten. Der Beweisantrag ist zudem als für die Entscheidung unerheblich abzulehnen, weil die Beweisbehauptungen allein die Frage von Folgeschäden betreffen, die in das Entschädigungsverfahren gehört und nicht die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses betrifft, denn die Planfeststellungsbehörde hat den theoretischen Eintritt derartiger Folgeschäden durchaus wertend gesehen und demzufolge dem Vorhabenträger eine Beweissicherung auferlegt (vgl. Auflage II.1). Nach alledem erweist sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluß vom 30.03.1995 als rechtmäßig und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzend. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Klage damit abzuweisen. Als unterliegende Beteiligte haben die Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Auslagen der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, da die durch den Beklagten und die Beigeladene vorläufig vollstreckbaren außergerichtlichen Kosten einen Betrag von DM 2.000,-- nicht übersteigen. Die Kläger wenden sich gegen einen im landesstraßenrechtlichen Verfahren ergangenen Planfeststellungsbeschluß. Dieser betrifft die Beseitigung von Bahnübergängen in E./K. im Zuge der Landesstraße 3282 (B.straße) und im Zuge der Gemeindestraße B.weg durch Ausbau und Verlegung der L 3282 zwischen der Einmündung der Kreisstraße 64 aus Richtung E. (Baukilometer 0 + 235) und der Einmündung des B.weges in die derzeitige L 3282 südlich der Dillbrücke (Baukilometer 0 + 840), einschließlich der Unterführung der verlegten Landesstraße unter den Gleis- und Bahnsteiganlagen des Bahnhofs (Haltepunktes) Katzenfurt im Bereich des derzeitigen Bahnüberganges B.weg und der Umgestaltung des Anschlusses der Kreisstraße 64 (D.Straße) an die verlegte L 3282 sowie des B.weges an die D. Straße. Die Kläger zu 1) und 2) sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K., Flur ..., Flurstück ..., auf dem sich auch ihr Wohngebäude, ..., befindet. Die Kläger zu 3) und 4) sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K., Flur ..., Flurstück ..., ihr Wohngebäude, D.Straße ..., befindet sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Diese Grundstücke werden von dem Plan für die Beseitigung der Bahnübergänge und der Verlegung der L 3282 berührt. Ausweislich des Grunderwerbsverzeichnisses (Deckblatt 23) sollen von dem Grundstück ... 210 qm und von dem Grundstück ... 235 qm für den Straßenneubau in Anspruch genommen und erworben werden. In dem Erläuterungsbericht vom 29.06.1987 zu den Planunterlagen wird im wesentlichen ausgeführt: Mitte bis Ende der 70er Jahre seien im Zusammenhang mit der Ortsumgehung K. im Zuge der B 277 neben der vorliegenden Planung auch größere Verlegungen der L 3282 untersucht worden. Zunächst sei geplant gewesen, die L 3282 rund 160 Meter nordwestlich des vorhandenen höhengleichen Bahnüberganges durch ein Brückenbauwerk über die DB-Strecke zu führen und dann weiter in nordwestlicher Richtung etwa im Bereich der Ortslage K. auf die ebenfalls geplante Ortsumgehung K. aufmünden zu lassen. Eine weitere Variante habe die Verlegung der L 3282 über die K 64 in südlicher Richtung vorgesehen. Bei dieser Lösung sei vorgesehen gewesen, die Landesstraße mit einem Brückenbauwerk über die DB-Strecke zu führen und auf die geplante Bundesstraße aufmünden zu lassen. Nach intensiver Diskussion der Varianten mit den Trägern öffentlicher Belange sei die jetzige Lösung gefunden worden. Sie stelle sich nach Abwägung aller Belange als die günstigste dar. Alle Träger öffentlicher Belange hätten dieser Lösung zugestimmt. Nach einer Bürgeranhörung habe die Gemeinde dieser Variante am 18.01.1982 zugestimmt. Mit der Baumaßnahmen würden zwei höhengleiche Bahnübergänge beseitigt, die mit Schranken gesichert seien und täglich von ca. 164 Zügen durchfahren würden. Die Stundenbelastung sei nachmittags zwischen 16.00 Uhr und 17.00 Uhr mit acht Zügen am größten. Nach Auskunft der Deutschen Bundesbahn bleibe der Übergang für die Durchfahrt des Zuges ca. vier Minuten geschlossen. Während der Spitzenstunde sei eine Überquerung des Bahnüberganges nur für die Dauer von ca. 28 Minuten möglich. Bei einer Verkehrsbelastung der L 3282 von 282 Kfz ebenfalls zwischen 16.00 und 17.00 Uhr müßten rund 150 Kfz vor dem Bahnübergang warten. Hinzu kämen die Behinderungen der Fußgänger und Radfahrer. Neben dem Individualverkehr werde auch der Schulbusverkehr über den Bahnübergang der L 3282 abgewickelt. Seit dem Schulbusunglück auf dem Bahnübergang D. werde der Bahnübergang in K. täglich von acht Schulbussen passiert. Neben den auftretenden Behinderungen beeinträchtige der Bahnübergang auch die Verkehrssicherheit. Durch die Beseitigung der Bahnübergänge werde die Verkehrssicherheit erhöht und die Wirtschaftlichkeit für die Straßennutzer durch Zeit- und Betriebskostenersparnisse und für die Deutsche Bundesbahn durch Betriebskostenersparnisse verbessert. Die jetzige L 3282 werde zwischen der Dillbrücke und dem jetzigen Bahnübergang zur Sackgasse. Sie diene dann in diesem Abschnitt nur noch dem Anliegerverkehr. Die Lärm- und Abgasbelastung, die nicht nur durch den fließenden Verkehr, sondern auch durch die bremsenden, beschleunigenden und wartenden Fahrzeuge vor dem Bahnübergang erzeugt würden, reduzierten sich durch die Baumaßnahme für die Anwohner der B...straße wesentlich. Von dieser positiven Entwicklung seien 19 Wohngebäude betroffen, deren Abstand zum Fahrbahnrand der jetzigen L 3282 gering sei. Entlang der neuen Trasse der L 3282 stünden 10 Wohnhäuser, deren Abstand zur neuen Trasse der Landesstraße teilweise wesentlich größer sei als der Abstand der Wohngebäude zu der alten Trasse. Ein Teil der Wohngebäude an der neuen Trasse werde auch durch die Troglage der Straße abgeschirmt. Die Schallimmissionen könnten zum Beispiel durch das Anpflanzen geeigneter Gehölze um 3 bis 5 db (A) reduziert werden. Die Belästigungen, die von den beiden Bahnübergängen heute ausgingen, würden durch die geplante Baumaßnahme völlig beseitigt. Die Verkehrsverhältnisse würden durch die Beseitigung des Bahnüberganges und die Verlegung der L 3282 wesentlich verbessert, hierzu trügen auch die Maßnahmen für den Fußgängerverkehr bei. Die straßenbauliche Infrastruktur erfahre durch die Maßnahme eine Verbesserung. Nach der Flächennutzung handele es sich überwiegend um Mischgebiete. Die für eine Lärmvorsorge gültigen Grenzwerte an Landesstraßen würden weder am Gehwegrand noch an den Gebäuden erreicht. Abgas- und Staubimmissionen spielten bei der Verkehrsbelastung keine wesentliche Rolle. Ihre Wirkung würde durch die naturnahe und ortsgerechte Bepflanzung kompensiert. Für die Maßnahme sei es erforderlich, ca. 4.000 qm Land zu erwerben, wobei es sich um Bauland- und Gartenflächen handele. Der durchschnittliche tägliche Verkehr betrage 2.957 Kfz, davon 282 Lkws über 2,8 t, wie sich aus einer Knotenstrombelastungszählung vom 18.06.1986 im Bereich der Einmündung K 64/L 3282 ergebe. Nach der durchgeführten Trendprognose seien im Jahr 2000 durchschnittlich rund 3.100 Kraftfahrzeuge pro Tag in der Ortsdurchfahrt zu erwarten. Aufgrund der Verkehrsbelastung sei eine Straßenbreite zwischen den Borden von 6,50 Metern erforderlich. Grundwasserbeobachtungen hätten einen Grundwasserstand ergeben, der teilweise über bzw. direkt unter Gelände liege. Der Wassergehalt des Bodens habe stellenweise bei bis zu 33 % gelegen. Das Oberflächenwasser der Straße werde in Rinnen gesammelt und über Straßeneinläufe und Anschlußleitungen in die vorhandene Kanalisation eingeleitet. Bei der geplanten Unterführung der Landesstraße entstehe an der tiefsten Stelle ein ca. 4,5 Meter tiefer Trog für die Straßenrampen (maximale Längsneigung 5,8 %). Das Kreuzungsbauwerk einschließlich Rampen sei in seiner Gesamtlänge (207 Meter) bis über Geländeniveau als wasserdichte Wanne auszuführen. Zur Entwässerung des Unterführungsbauwerkes sei es erforderlich, neue Kanalleitungen zu verlegen bzw. bereits vorhandene Leitungen im Bereich des B.weges umzulegen. Die Kostentragung sei mit den Beteiligten, der Bundesrepublik Deutschland, der Deutschen Bundesbahn, dem Land Hessen und der Gemeinde Ehringshausen, abgestimmt und in einem Kostenteilungsplan festgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Erläuterungsbericht, Deckblatt 1, verwiesen. Mit Schreiben vom 16.07.1987 beantragte das ehemalige Hessische Straßenbauamt Dillenburg bei dem Regierungspräsident in Gießen die Durchführung des Anhörungsverfahrens. Die Planunterlagen lagen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde in der Zeit vom 09. November 1987 bis einschließlich zum 10. Dezember 1987 während der Dienststunden im Rathaus im Ortsteil Ehringshausen, Rathausstraße 1, Zimmer 16 öffentlich aus. Ort und Zeit der Auslegung sowie Hinweise auf das Anhörungsverfahren waren in dem Mitteilungsblatt der Gemeinde Ehringshausen vom 29.10.1987 bekannt gemacht worden. Es gingen Stellungnahmen von beteiligten Behörden und Verbänden ein und durch einzelne Anlieger erfolgten Einsprüche. Mit Schreiben vom 04.12.1987 erhoben die Kläger zu 1) und 2) und mit Schreiben vom 14.12.1987 erhoben die Kläger zu 3) und 4) Einwendungen gegen das Vorhaben. Die Kläger zu 1) und 2) trugen im wesentlichen vor, das Anwesen werde von der geplanten Baumaßnahme fast zur Hälfte beansprucht. Zudem liege das Haus dann inmitten einer Straßeninsel, die von drei Seiten unmittelbar von Straßen umgeben sei. Dies führe zu einer unzumutbaren Immissionsbelastung. Zudem führe die Baumaßnahme den Verkehr in ein Wohngebiet hinein und nicht hinaus. Auch sei nicht bedacht, daß bei jedem großen Hochwasser der Bereich B...straße/B...weg überflutet werde, so daß keine Möglichkeit bestehe, diese Stelle zu passieren. Besser sei insoweit eine Brückenlösung. Außerdem greife das Bauvorhaben in einer nicht voraussehbaren Weise in den Wasserhaushalt ein. Falls die Maßnahme mit einer wasserdichten Wanne zum Bau kommen sollte, seien durch Wasser verursachte Schäden zu befürchten. Zudem sei während der Bauzeit mit Schäden an den Häusern zu rechnen, da in dieser Zeit eine Grundwasserabsenkung vorgenommen werden müsse. Die Maßnahme behindere auch die wirtschaftlichen Entwicklungsmöglichkeiten, da für die betriebene Firma eine Vergrößerung geplant sei. Durch die Inanspruchnahme des Grundstückes sei die Bebaubarkeit eingeschränkt. Der Wertverlust des Grundstückes und Anwesens sei sehr hoch und nicht akzeptabel. Die Kläger zu 3) und 4) trugen im wesentlichen vor, durch die Inanspruchnahme des Grundstückes würden 3/4 des Gartens vernichtet sowie ein sehr ergiebiger Brunnen, der sich auf dem Grundstück befinde und zur Bewässerung des Gartens in der Dürrezeit diene. Sie seien nicht gewillt, den in einem ausgezeichneten Zustand befindlichen Garten einer derart sinnlosen Straßenbaumaßnahme zu opfern. Die Baumaßnahme bringe die ganze Natur durcheinander. Zu befürchten seien Schäden an Haus und Hof. Wegen der während der Baumaßnahme vorgesehenen Grundwasserabsenkung bestehe man auf einem hydrogeologischen Gutachten. Unter dem 15.12.1987 erhoben betroffene Bürger, u.a. die Kläger zu 1) bis 4), eine Sammeleinwendung gegen das geplante Vorhaben. Zur Begründung trugen sie im wesentlichen vor, durch die Baumaßnahme werde der überörtliche Verkehr auf einen Punkt im Ort kanalisiert und stelle damit keine Entlastung des Ortsbereiches dar. Durch die Streckenführung und die zu erwartende höhere Geschwindigkeit der Fahrzeuge werde der Bereich unter Umständen zu einem Verkehrsunfall-Schwerpunkt werden. Die Wohnqualität der unmittelbar betroffenen Anlieger werde durch den Verkehrslärm erheblich gesenkt. Die angekündigte Bepflanzung könne keine Abhilfe schaffen. Durch Absenkung des Grundwassers während der Bauphase sei eine erhebliche ökologische Veränderung zu befürchten. Zudem könnten Setzungsschäden an den bestehenden Bauwerken eintreten. Inwieweit Veränderungen des Wasserhaushaltes durch den Bau einer wasserdichten Wanne zu einer Abriegelung des Grundwassers führe, sei durch ein hydrogeologisches Gutachten festzustellen. Nach dem Kenntnisstand der Anwohner seien den Trägern öffentlicher Belange die Planunterlagen zur vorliegenden Trasse nicht in der Form vorgelegt worden, wie sie heute vorgelegt würden. Die jetzige Trassenführung weiche von derjenigen, die am 28.10.1981 anläßlich einer Bürgerversammlung vorgestellt worden sei, erheblich ab. Unter dem 09.05.1988 und dem 10.05.1988 erstattete die Baustoff- und Bodenprüfstelle Wetzlar des Hessischen Landesamtes für Straßenbau Gutachten betreffend die Auswirkungen des Vorhabens auf die Grundwasserverhältnisse. Mit Schreiben vom 25.08.1988 erwiderte das ehemalige Hessische Straßenbauamt Dillenburg gegenüber dem Regierungspräsidium unter Vorlage einer Variantenuntersuchung auf die erhobenen Einsprüche. Am 24.01.1989 fand ein Erörterungstermin durch die Anhörungsbehörde, Regierungspräsidium Gießen, statt, in dem die Kläger ihre Einwendungen aufrechterhielten. Mit Schreiben vom 22.02.1989 leitete das Regierungspräsidium Gießen die Planunterlagen dem Hessischen Ministerium für Wirtschaft und Technik zu, wo sie am 28.02.1989 eingingen, und schlug vor, die erhobenen Einwendungen zurückzuweisen. Auf Anforderung des Hessischen Ministeriums für Wissenschaft und Technik legte das ehemalige Hessische Straßenbauamt Dillenburg unter dem 26.03.1993 ergänzende Unterlagen, u.a. schalltechnische Berechnungen, vor. Durch Beschluß vom 30.03.1995 stellte das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten (jetzt: Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung) den Plan für die Beseitigung der Bahnübergänge durch Ausbau und Verlegung der L 3282 einschließlich der Unterführung der verlegten Landesstraße und des südlichen Gehweges unter den Gleis- und Bahnsteiganlagen des Bahnhofs (Haltepunktes) K. und der Umgestaltung des Anschlusses der Kreisstraße 64 (D.Straße) an die verlegte L 3282 sowie des B.weges an die D. Straße gemäß § 35 Abs. 4 des Hessischen Straßengesetzes mit den aus den Violett-Eintragungen in den Planunterlagen sich ergebenden Änderungen und Ergänzungen fest. Die Einwendungen der Kläger wies das Ministerium zurück. Wegen der Begründung der Zurückweisung wird auf Blatt 49 bis 52 und Blatt 60 bis 62 des Planfeststellungsbeschlusses vom 30.03.1995 verwiesen. Der Planfeststellungsbeschluß wurde den Klägern zu 1) bis 4) jeweils am 12.05.1995 mittels Postzustellungsurkunde zugestellt. Am 29.05.1995 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, bei Schaffung einer wasserdichten Wanne würde sich das Wasser zurückstauen und durch den Rückstau in die Büro- und Werkstatträume des Hauses auf dem F... eindringen. Durch die Auflage gemäß Ziffer II.1. des Planfeststellungsbeschlusses seien Schäden an den Gebäuden und Anlagen während der Baudurchführung nicht ausgeschlossen. Zudem bleibe unklar, um welches Bauverfahren es sich handele. Es sei nicht davon auszugehen, daß die allgemein gehaltenen Auflagen dazu führen, daß tatsächlich Schäden vermieden würden. Damit wären die Kläger auf einen späteren Entschädigungsanspruch angewiesen, dessen Durchsetzung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiß sei. Es könne den Klägern nicht zugemutet werden, die Auswirkungen des geplanten Vorhabens zunächst abzuwarten. Insbesondere seien andere, mögliche Varianten nicht ausreichend überprüft worden. Bei der Entscheidungsfindung sei außer Acht gelassen worden, daß durch die freizuhaltenden Sichtfelder eine weitere Wertminderung der Grundstücke eintrete. Auch sei nicht berücksichtigt worden, daß die Grundstücke bei Durchführung der geplanten Maßnahme dreiseitig lärmexponiert seien. Die Kläger rechneten außerdem mit einem Zuwachs namentlich des Lkw-Verkehrs zur BAB A45, insbesondere von Langholzfahrzeugen. Im Bereich der Grundstücke der Kläger verlaufe die geplante Straße weitgehend ebenerdig, so daß zusätzlich noch durch den fünf bis sechs Meter hohen und dahinterliegenden Bahndamm mit einer Lärmreflexion zu rechnen sei. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes würden die zulässigen Grenzwerte auch unter Zugrundelegung der gegenwärtigen Verkehrsdichte überschritten. Nach Aussage der Bodenprüfstelle Wetzlar sei bei einer Grundwasserabsenkung mit einer Setzung von ca. 3 cm in Brunnennähe zu rechnen. Durch eine Wiederversickerungsmaßnahme werde lediglich eine Reduzierung erwartet, keinesfalls aber eine Setzung ausgeschlossen. Aus dem von den Klägern in Auftrag gegebenen Gutachten des vereidigten Sachverständigen für Straßenbau und Verkehrsanlagen, Dipl.-Ing. H. K. vom 17.02.1997 ergebe sich, daß die aus der 16. BImSchV zu entnehmenden Pegelwerte erheblich übertroffen würden. Daneben ergebe sich aus dem Gutachten, daß es zu tiefgreifenden bodenmechanischen Veränderungen komme sowie zu einer durchgreifenden Veränderung des Vegetationssystems. Dies sei von der Planfeststellungsbehörde nicht hinreichend gewürdigt worden. In letzter Zeit sei durch betriebliche Veränderung der ansässigen Getränkefirma ein deutlich erhöhtes Lkw-Aufkommen entstanden. Noch 1984 habe die Beigeladene in der Bauplanungsphase betreffend das Grundstück D... versichert, das Grundstück werde bei einer Beseitigung des schienengleichen Bahnübergangs nicht betroffen. Nachdem durch die Produktionsverlagerung nach Wetzlar die Planung neuen Vorzeichen unterworfen worden sei, befinde sich auf dem Grundstück nur noch der kaufmännische Betrieb. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluß des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Technologie und Europaangelegenheiten, Aktenzeichen ...(...), vom 30.03.1995 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er unter Vorlage der Behördenvorgänge im wesentlichen vor, aufgrund der Einwendungen und Forderungen der Kläger sei die Baustoff- und Bodenprüfstelle Wetzlar des ehemaligen Hessischen Landesamtes für Straßenbau mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden. Die Gutachten vom 09.05. und vom 10.05.1988 kämen zu dem Ergebnis, daß es nicht zu einer Grundwasserabsenkung komme, wenn ein dichter Verbau die Baugrube allseits umschließe. Entgegen der Auffassung der Kläger seien ihre Belange ordnungsgemäß ermittelt und, soweit über die grundstücksmäßige Inanspruchnahme hinaus Rechtsbeeinträchtigungen drohten, Maßnahmen vorgesehen worden, um diese weitestgehend zu verhindern. Die Inanspruchnahme der Grundstücke sei erforderlich. Die beabsichtigte Beseitigung der beiden höhengleichen Bahnübergänge entspreche zum einen der Intention des Eisenbahnkreuzungsgesetzes und zum anderen befinde sich der verbliebene Bahnübergang an einer ungünstigen Stelle innerhalb des Ortsteiles K.. Der Fußgängerverkehr und eine große Zahl von Schulkindern der Grundschule müßten diesen Bahnübergang benutzen, woraus eine erhebliche Gefährdung resultiere. Die Notwendigkeit der Beseitigung der Bahnübergänge könne nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden. Die grundstücksmäßige Inanspruchnahme der Kläger sei notwendig und zweckmäßig. Im Gegensatz zu den anderen Bauvarianten stelle die planfestgestellte Variante sich als am zweckmäßigsten und die Umwelt am wenigsten beeinträchtigende Möglichkeit dar, die Bahnübergänge zu beseitigen. Dabei sei insbesondere berücksichtigt worden, daß nur mit der planfestgestellten Lösung eine Beseitigung beider Bahnübergänge möglich sei. Bei den meisten untersuchten Varianten müsse ein Bahnübergang in der Ortslage verbleiben. Bei der Entscheidung über die geplante Trasse seien sowohl die örtlichen Gegebenheiten als auch die Interessen der unmittelbar Betroffenen in angemessener Weise bei der Abwägung berücksichtigt worden. Die von den Klägern angesprochenen Varianten 1, 3 und 3a seien wegen erheblicher Eingriffe in das Ortsbild sowie aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes ausgeschieden. Die Lärmbelastung der klägerischen Grundstücke erreiche nicht die Grenzwerte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV. Mit einer unzumutbaren Erhöhung der Lärmpegel am Wohnhaus sei nicht zu rechnen. Dazu müsse sich der Beurteilungspegel um ca. 6 dB (A) erhöhen, was bei einer Vervierfachung der Verkehrsbelastung auf der L 3282 der Fall sei. Eine solche Erhöhung der Verkehrsbelastung sei auch in Zukunft kaum zu erwarten. Das Wohngebäude der Kläger zu 2) werde wegen der Entfernung von ca. 80 Meter von der Straßenachse lärmmäßig noch weniger als dasjenige der Kläger zu 1) berührt. Die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt seien im Planfeststellungsbeschluß durch eine entsprechende Auflage aufgegriffen worden. Der Grundstücksverlust der klägerischen Grundstücke ergebe sich aus dem Grunderwerbsverzeichnis. Der Wegfall des auf dem F... befindlichen Brunnens sei eine Folge der Inanspruchnahme des Grundstückes und damit eine Frage der Entschädigung (§ 36 HStRG); hierüber sei in dem anhängigen Verfahren nicht zu entscheiden gewesen. Grundsätzlich sei es bei den vorhandenen Grundwasserverhältnissen möglich, den Brunnen an einer anderen Stelle auf dem klägerischen Restgrundstück neu zu errichten, was jedoch zuvor gemäß § 44 Abs. 2 HWG der Unteren Wasserbehörde anzuzeigen sei. Bei der angenommenen Verkehrsbelastung könne zudem eine gesundheitsschädliche Erhöhung der Luftverunreinigung im Bereich der klägerischen Grundstücke ausgeschlossen werden. Bei Verkehrsbelastungen unter 5.000 Kfz/24 Stunden mit üblichen Lkw-Anteilen und normalen Wetterlagen sei auch im straßennahen Bereich keine kritische Schadstoffbelastung zu erwarten. Aufgrund der Entfernung der Wohnhäuser von der Straßenachse gelte dies um so mehr im Falle der Kläger. Das von den Klägern in Auftrag gegebene Gutachten könne die vorgelegten schalltechnischen Berechnungen nicht ernstlich erschüttern. Die Ausführungen in dem Gutachten seien lediglich allgemeiner Natur und hätten keinen Bezug zu den vorgelegten Lärmberechnungen. Die Ermittlung eines Summenpegels sei nicht erforderlich. Die Ausführungen des Gutachtens zu Setzungsschäden und Verschlechterung der Vegetation sowie Wertminderung seien lediglich pauschal. Im Bereich der klägerischen Grundstücke liege der Bahndamm ca. 1,5 Meter höher als die geplante Straße. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung schließt sie sich im wesentlichen den Ausführungen des Beklagten in der Klageerwiderung an. Zudem trägt sie vor, die Ausführungen in dem von den Klägern vorgelegten Gutachten seien derart pauschal, daß sie die Klage nicht zu stützen vermögen. Die tatsächlichen Angaben auf Seite 3 des Gutachtens lägen allesamt nicht vor. Auch die vorgetragene Existenzbedrohung sei nicht nachvollziehbar, da die Kläger zu 1) und 2) Eigentümer eines nahegelegenen Grundstücks seien und ihnen dort eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Behördenvorgänge des Beklagten (1 Ordner, 2 Hefter) Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.