Urteil
10 E 30832/98
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1999:0826.10E30832.98.0A
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Leitsätze
Homosexualität stellt in Bezug auf den Jemen als einem islamischen Land in dem das Strafrecht auf der Sharia beruht einen Asylgrund gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG dar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Homosexualität stellt in Bezug auf den Jemen als einem islamischen Land in dem das Strafrecht auf der Sharia beruht einen Asylgrund gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG dar. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.02.1998 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten . Dem Kläger steht in dem für die rechtliche Beurteilung seines Asylbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Daneben ist die Beklagte zur Feststellung verpflichtet, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Jemen in der Person des Klägers vorliegen. Das von dem Kläger mit seinem Rechtsschutzbegehren verfolgte vorrangige Ziel, in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt zu werden, ist auf der Grundlage des Art. 16a Abs. 1 GG zu beurteilen. Danach genießt Asylrecht, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (zum zuvor geltenden und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1 BvR 147/80 u.a. = BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den Flüchtlingsbegriff des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK) als politisch im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die politische Überzeugung des Betroffenen zielt (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a. = BVerfGE 76, 143 ). Werden nicht Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten, wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung, so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 01.07.1987, a.a.O.). Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen, ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerwG v. 27.6.1989, 9 C 1.89 = BVerwGE 82, 171). Ein Asylbewerber ist aufgrund der ihm im Asylverfahren obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, von sich aus die in seiner eigenen Sphäre liegenden tatsächlichen Umstände, auf die er sein Asylbegehren stützt, substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu seinem Vorbringen in früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen, so daß sein Vortrag geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen und insbesondere auch den politischen Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen (vgl. BVerwG, DVBl. 1987, 788; BVerfG, InfAuslR 1991, 171, 175). Das Gericht muß die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals erlangt haben; eine bloße Wahrscheinlichkeit hierfür reicht nicht aus. Der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat ist bei der Auswahl der Beweismittel und der Würdigung des Vortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen (BVerwGE 71, 180, 181 f.). Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen ist das erkennende Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger den Jemen verlassen hat, weil er dort asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen des jemenitischen Staates ausgesetzt gewesen ist. Entgegen der Wertung in dem angegriffenen Bescheid ist das erkennende Gericht der Auffassung, daß die Verhaftung des Klägers am 15.09.1997, welche dieser detaillreich, widerspruchsfrei und im Ganzen glaubhaft, sowohl im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt am 27.11.1997, als auch in der mündlichen Verhandlung am 26.08.1999 geschildert hat, als asylrelevante Verfolgungsmaßnahme von Seiten des jemenitischen Staates gewertet werden muß. Soweit es dem Kläger - scheinbar leicht - durch Bestechung und unter Mithilfe seiner Organisation gelungen ist, wieder seine Freiheit zu erlangen, ist zu berücksichtigen, daß dies nur deshalb möglich gewesen ist, weil Korruption innerhalb des jemenitischen Staats- und Behördenapparates weit verbreitet ist (vgl. hierzu auch AA, Lagebericht vom 14.07.1998, hier bezogen auf die Justiz). Willkürliche Festnahmen oppositioneller Kräfte sind durchaus im Bereich des Möglichen (vgl. AA, a.a.O.). Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, derartige Maßnahmen jemenitischer Autoritäten seien dadurch gerechtfertigt, daß der Kläger einer Bewegung angehöre, die einen Regierungswechsel plane und es von daher legitim sei, ihn als Regimegegner zu überprüfen, verkennt diese den Charakter derartiger Maßnahmen. Willkürliche Festnahmen gegen oppositionelle Kräfte ohne rechtsförmiges Verfahren können in keinem Falle als "durchaus üblich und auch legitim" (Seite 3 des angegriffenen Bescheides) eingestuft werden. Eine derartige Bewertung stellt eine grobe Verkennung des Schutzgehaltes des Asylgrundrechtes dar. Nicht nur wird verkannt, daß der Kläger ohne richterliche Anordnung festgesetzt worden ist, sondern auch, daß er sich dem Gewahrsam nur durch Flucht entziehen konnte. Schließlich ist zu beachten, daß die von dem Kläger entwickelten politischen Aktivitäten vollständig gewaltfrei gewesen sind und von daher derart gravierende Maßnahmen wie eine extralegale Inhaftierung von nicht absehbarer Dauer nicht gerechtfertigt werden können. Würden derartige Vorgehensweisen als "üblich" und "legitim" eingestuft, wäre das Recht auf politische Meinungsfreiheit nicht einmal mehr ansatzweise gegeben und der Schutz des Asylgrundrechts würde leerlaufen. Einem Asylanspruch des Klägers steht auch nicht entgegen, daß er nur einfaches Mitglied der "Harakatel Maudj" gewesen ist. Wie das Schicksal des Kläger zeigt, schließt eine einfache Mitgliedschaft Verfolgungsmaßnahmen offenkundig nicht in jedem Fall aus. Im übrigen konnte der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 26.08.1999 auch glaubhaft machen, daß er wegen seiner sexuellen Veranlagung als Homosexueller bereits im Jemen Repressionsmaßnahmen staatlicher Autoritäten ausgesetzt gewesen ist und einer Verhaftung wegen sexueller Kontakte zu einem anderen Mann nur dadurch entgehen konnte, daß er Angehörige einer Polizeipatrouille, welche ihn bei sexuellen Aktivitäten aufgegriffen hatten, bestach. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988, Az.: 9 C 278.86) kann eine politische Verfolgung i. S. d. Art. 16a Abs. 1 GG (vormals Art. 16 Abs. 2 GG) unter bestimmten Voraussetzungen auch dann gegeben sein, wenn andere als die in Art. 1a Nr. 2 GK ausdrücklich genannten Merkmale und Eigenschaften zum Anknüpfungs- und Bezugspunkt für Verfolgungsmaßnahmen genommen werden. Voraussetzung hierfür ist, daß mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht und der Betreffende auch in der ihm bestehenden Veranlagung getroffen werden soll (vgl. BVerwG, a.a.O.). Entscheidend ist, daß die Verfolgungsmaßnahmen an persönliche Merkmale anknüpfen, die dem Betroffenen ohne eigenes Zutun, sozusagen schicksalhaft zufallen. Diese ihm unabänderlich anhaftenden persönlichen Merkmale müssen ihn aus der Sicht des Verfolgers als in einem negativen Sinne andersartig und als Folge seiner Andersartigkeit als minderwertig, lebensunwert, schädlich oder gefährlich erscheinen lassen. Der solchen Personengruppen zu gewährende asylrechtliche Schutz beruht auf dem allgemeinen Gesichtspunkt, daß derjenige Asyl genießen soll, der Verfolgungsmaßnahmen deshalb befürchten muß, weil er aufgrund der genannten Merkmale anders ist, als er nach Auffassung seiner Verfolger zu sein hat (vgl. BVerwG, a. a. O). Art. 16a Abs. 1 GG ist in diesem Sinne auch Ausdruck einer allgemeinen Rechtsüberzeugung, daß kein Staat das Recht haben soll, eine Person wegen ihrer Andersartigkeit in ihren Grundrechten auf Leben, körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit zu beeinträchtigen. Hierbei sind auch die historischen Erfahrungen zu berücksichtigen, welche auch zur Schaffung des Asylgrundrechtes im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland geführt haben. Prägend hierfür waren im wesentlichen die Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus 1933 bis 1945. In dieser Zeit mußten insbesondere auch Homosexuelle in Konzentrationslagern schweres Unrecht wegen ihrer sexuellen Identität erdulden. Es ist von daher geboten, auch die sexuelle Identität eines Menschen unter den Schutz des Asylgrundrechtes zu stellen. Die sexuelle Identität stellt einen konstitutiven Bestandteil der Persönlichkeit eines jeden Menschen dar. Wird ein Mensch gezwungen, diesen wesentlichen Bestandteil seiner Persönlichkeit zu negieren, ist er in seiner durch Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Menschenwürde in erheblichem Maße beeinträchtigt. In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht darauf hin, daß sich auch die gesellschaftliche Wahrnehmung des Phänomens der Homosexualität in den vergangenen Jahrzehnten sowohl in Deutschland, wie auch in den meisten anderen westlichen Demokratien nachhaltig verändert hat. Im Gegensatz zu früheren Einschätzungen wird Homosexualität nunmehr nicht mehr als krankhaftes oder gar strafwürdiges Verhalten eingestuft. Dem hat der Gesetzgeber unter anderem durch die Abschaffung des Sonderstrafrechts für Homosexuelle in Form des § 175 StGB zwischenzeitlich Rechnung getragen. Ebenso sind landesverfassungsrechtliche Antidiskriminierungsbestimmungen mit Bezug auf die sexuelle Identität eines Menschen Ausdruck dieser veränderten gesellschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. Art. 12 Abs. 2, 26 Abs. 2 der Verfassung des Landes Brandenburg; Art. 12 Saarländische Verfassung und Art. 2 Abs. 3 und 4 Verfassung des Landes Thüringen). Wenn diese Veränderungen des innerstaatlichen Rechtes der Bundesrepublik Deutschland auch nicht unmittelbar Bedeutung haben für die asylrechtliche Beurteilung eines bestimmten Verhaltens in einem Asylherkunftsland, so sind diese jedoch dennoch ergänzend zu berücksichtigen, wenn es darum geht, im Wege der Interpretation festzustellen, welches Menschenbild dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland zugrundeliegt und in welchem Maße betroffene Personen Eingriffe in ihre Persönlichkeitsrechte hinnehmen müssen oder aber Schutz gegen solche Beeinträchtigungen beanspruchen können. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts gehört die sexuelle Prägung eines Menschen zu den ganz elementaren Bestandteilen seiner Persönlichkeit. Das Verlangen, eine von der Bevölkerungsmehrheit abweichende sexuelle Orientierung zu unterdrücken, sofern hierdurch die Rechte Dritter nicht beeinträchtigt werden, stellt einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar. Es ist mit der Würde des betreffenden Menschen in jeder Hinsicht unvereinbar. Bezogen auf den zu entscheidenden Fall ist zunächst festzustellen, daß sowohl nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes (AA an VG Gießen v. 19.01.1999) als auch von amnesty international (ai an Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge v. 11.08.1998) davon auszugehen ist, daß homosexuelle Praktiken im Jemen auf der Grundlage des islamischen Strafrechts der Sharia geahndet werden. Gemäß der Auskunft des Auswärtigen Amtes kommt für derartige Handlungen eine Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren in Betracht (AA, a.a.O.). amnesty international hält auch die Anwendung von Körperstrafen für denkbar (ai, a.a.O.). Wenn dem Auswärtigen Amt und amnesty international auch keine konkreten Referenzfälle für eine Verurteilung wegen homosexueller Handlungen bekannt sind, kann dies im Ergebnis nicht dazu führen, davon auszugehen, daß eine Verfolgung derartiger Praktiken nicht erfolgt. Insgesamt muß die Auskunftslage in Bezug auf den Jemen als außerordentlich dürftig eingeschätzt werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die dortige Botschaft oder auch Menschenrechtsorganisationen von jedem derartigen Einzelfall auch Kenntnis erlangen. Die Nichtbenennung konkreter Referenzfälle durch das Auswärtige Amt bzw. durch amnesty international kann vor diesem Hintergrund nicht als Indiz dafür gewertet werden, daß homosexuelle Handlungen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu den im Strafrecht verankerten erheblichen Sanktionen führt. Unabhängig davon, ob, wie das Auswärtige Amt ausführt, eine Gefängnisstrafe von bis zu zehn Jahren oder aber, wie amnesty international mutmaßt, eine sogenannte Körperstrafe für homosexuelle Handlungen zu gewärtigen ist, stellen beide Sanktionsformen einen schweren und unerträglichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und die Menschenwürde des Betroffenen dar, die dieser nicht hinnehmen muß. Auch kann von einem Betroffenen nicht verlangt werden, daß dieser generell auf eine sexuelle Betätigung verzichten muß, wenn sein Sexualverhalten demjenigen der Mehrheit nicht entspricht. Daß dem Kläger dies auch nicht möglich wäre, zeigt bereits, daß er auch im Jemen, wenn auch im Verborgenen und mit dem Risiko der jederzeitigen Entdeckung verbunden, Geschlechtsverkehr mit anderen Männern gehabt hat. Nach alledem ist das erkennende Gericht zu der Überzeugung gelangt, daß der Kläger sowohl wegen seiner politischen Aktivitäten vor Verlassen des Landes, als auch wegen seiner sexuellen Identität vor asylrelevanten Repressionsmaßnahmen der jemenitischen Autoritäten für den Fall der Rückkehr nicht hinreichend sicher ist. Soweit in Abweichung von der dem Urteil zugrundeliegenden Einschätzung davon ausgegangen würde, daß der Kläger in Bezug auf seine Homosexualität bislang keine Verfolgungsmaßnahmen im Jemen erdulden mußte, geht das Gericht im übrigen davon aus, daß es sich um einen zu berücksichtigenden Nachfluchtgrund gemäß § 28 AsylVfG handelt, da der Kläger, wie er in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht hat (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung), nach seinem Coming-out in der Bundesrepublik nunmehr offen seine Sexualität lebt und im Rückkehrfalle die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, daß er deswegen zum Objekt staatlicher Repressions- und Willkürmaßnahmen wird. Dies gilt auch für den Fall, daß er dort seine Sexualität im Verborgenen ausübt, da er mit einer jederzeitigen Entdeckung und daraus folgenden gravierenden Konsequenzen rechnen müßte. Auch die Darlegungen des Klägers bezüglich seiner Ausreise aus dem Jemen und seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hält das Gericht für nachvollziehbar und glaubhaft. Dem Kläger kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, bereits in Saudi-Arabien vor politischer Verfolgung sicher gewesen zu sein, da er sich aus nachvollziehbaren Gründen dort illegal aufgehalten hat. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß Homosexualität auch in Saudi-Arabien als islamisches Land ein strafwürdiges Verhalten darstellen dürfte. Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch darauf, als asylberechtigt im Sinne des Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes anerkannt zu werden. Ebenso besteht ein Anspruch darauf, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich seiner Person im Hinblick auf den Jemen festzustellen. Einer Bescheidung des hilfsweise gestellten Antrages auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG bedarf es daher nicht. Die Abschiebungsandrohung ist aufgrund von § 34 Abs. 1 AsylVfG als rechtswidrig aufzuheben, da der Asylklage stattgegeben wird. Die Kosten des Verfahrens sind gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagten aufzuerlegen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Der Kläger wurde am ... ... 1975 in Aden, Republik Jemen geboren. Er ist jemenitischer Staatsangehöriger, moslemischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 20.10.1997 aus dem Jemen aus und hielt sich bis zu seiner Einreise in den Geltungsbereich des Asylverfahrensgesetzes am 19.11.1997 im Königreich Saudi-Arabien auf. Am 27.11.1997 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Anläßlich der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom gleichen Tage gab der Kläger im wesentlichen an, er sei Anfang 1997 Mitglied der Bewegung HARAKAT EL MAUDJ gewesen. Er habe für diese Organisation als einfaches Mitglied in unregelmäßigen Abständen Flugblätter verteilt. Am 15.09.1997 sei er am Strand von Aden durch Angehörige des Geheimdienstes festgenommen worden. Dabei habe man ihm vorgeworfen, gegen das Regime zu arbeiten, Mietglied der genannten Bewegung zu sein und für diese Flugblätter verteilt zu haben sowie an Anschlägen beteiligt gewesen zu sein. Er habe sich aber niemals an gewalttätigen Aktionen beteiligt, weil seine Bewegung solche ablehne. Am 26.09.1997 sei er wieder freigekommen, weil der Gruppenführer seiner Organisation Salih el Badawi den verantwortlichen Wächter durch Zahlung von 8.000,-- DM bestochen habe. Er selbst habe über ausreichende Finanzmittel verfügt, weil er schwarz mit Devisen gehandelt habe. Außerdem habe er auch mit Kleidern und Accessoires gehandelt. Im Jemen habe er bei seinen Eltern gewohnt. Ein Bruder und eine Schwester von ihm lebten weiterhin im Jemen. Hinsichtlich der Ziele der von ihm genannten Organisation befragt, erklärte der Kläger, es handele sich um einen Zusammenschluß aus der alten sozialistischen Partei des Süd-Jemen sowie vielen anderen früheren südjemenitischen Parteien. Sie sei entstanden, nachdem der Bürgerkrieg ausgebrochen sei. Die Bewegung versuche, das Regime zu stürzen, weil sich dieses nicht an die Vereinbarungen zwischen Süd-Jemen und Nord-Jemen zur Wiedervereinigung halte. Die Bewegung wolle eine Rückkehr zu den Grundprinzipien der Vereinigung der beiden Teile des Jemen zu erreichen. Ferner wolle man Demokratie sowie die Entfernung der tribalistischen Machtstrukturen erreichen. Auch solle sich das Regime um die wirtschaftliche Entwicklung des Landes kümmern, damit der Lebensstandard steige und Kriminalität und Korruption verhindert werden. Das bestehende Regime sei ein Stammesregime. Es laufe alles nur durch Beziehungen, es gebe keine Gesetze. Unter Demokratie verstehe er die Herrschaft des Volkes durch parlamentarische Wahlen. Auf Befragen, warum er nicht in Saudi-Arabien geblieben sei, wo er sich nach Verlassen des Jemen aufgehalten habe, erklärte der Kläger, er sei dort illegal gewesen. Wäre er erwischt worden, hätte ihm die Abschiebung in den Jemen gedroht. Daß er nach Deutschland gekommen sei, sei nicht seine Entscheidung gewesen. Er habe mit dem Schleuser vereinbart, daß dieser ihn in ein Land bringe, wo er sich sicher fühlen könne, so sei er nach Deutschland gebracht worden. Für die Ausreise inclusive des niederländischen Passes, mittels dessen er eingereist sei, habe er 10.000 US-Dollar gezahlt. Den Paß habe der Schleuser nach der Einreise wieder an sich genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der Anhörung vom 27.11.1997 verwiesen. Mit Bescheid vom 13.03.1998, zugestellt am 16.06.1998, lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers sowie Feststellungen gemäß der §§ 51 Abs.1, 53 AuslG ab. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihm die Abschiebung in den Jemen angedroht. Der Kläger hat am 27.03.1998 Klage erhoben. Der Kläger nimmt zur Begründung der Klage Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt im übrigen vor, er lebe mit dem deutschen Staatsangehörigen R. K. V. in einer homosexuellen Lebenspartnerschaft. Er habe Zeit benötigt, um sich in der Bundesrepublik Deutschland als Homosexueller zu outen, da Homosexualität im Jemen mit erheblichen Verfolgungsmaßnahmen belegt sei. Nach Auskunft von amnesty international vom 11.08.1998 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge sei im Jemen mit einer Bestrafung von homosexuellen Handlungen zu rechnen. Er blicke insoweit auf ein langes repressives Schicksal im Jemen zurück, in dem es ihm unmöglich gewesen sei, in der Gesellschaft einen Platz zu finden, da Homosexualität von der jemenitischen Gesellschaft negiert werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13.03.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG, hilfsweise des § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluß vom 31.03.1999 hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Gießen den Rechtsstreit zur Verhandlung und Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Mit Beschluß vom gleichen Tage hat das erkennende Gericht dem Kläger Prozeßkostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.08.1999, die Behördenakte des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, die Ausländerakte des Klägers sowie die den Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisquellen des Gerichts verwiesen. Die genannten Akten und Erkenntnisquellen sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.