Urteil
10 E 960/99
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:1999:1108.10E960.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Rechtsgrundlage für die Einziehung des streitgegenständlichen Kinderausweises ist § 12 Abs. 1 i.V.m. § 11 Nr. 2 Paßgesetz. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß die in dem Kinderpaß vorgenommene Eintragung der Staatsangehörigkeit "deutsch'' als von Anfang an fehlerhaft anzusehen ist. Als Tochter der tschechischen Staatsangehörigen A. B. ist die Klägerin nicht gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG durch Geburt deutsche Staatsangehörige geworden. Dabei spielt es keine Rolle, daß ausweislich der vorliegenden Akten die tatsächliche Identität des Vaters der Klägerin nicht ermittelt werden konnte. Da die Klägerin, wie die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid zutreffend ausgeführt hat, erst Ende 1997 aus Tschechien in die Bundesrepublik Deutschland eingewandert ist, sprechen alle Indizien dafür, daß der Vater des Kindes ebenfalls tschechischer Staatsangehöriger ist. Der Vortrag der Klägerin, es sei nicht ausgeschlossen, daß sie nicht doch von einem deutschen Staatsangehörigen abstamme, ist als nicht hinreichend substantiiert einzustufen; es fehlt an der Benennung des "deutschen'' Vaters. Es ist vielmehr festzuhalten, daß aufgrund der festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten die Vermittlung der deutschen Staatsangehörigkeit nur durch den G. G. B. hätte erfolgen können. Mangels der Abstammung der Klägerin von G. G. B. ist ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 RuStAG auszuschließen. Der hierzu in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag war in Ausführung der im Protokoll der mündlichen Verhandlung schriftlich fixierten Gründe abzulehnen, da das Vorbringen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht hinreichend substantiiert ist. Der Prozeßbevollmächtigte konnte keine Angaben dazu machen, wer der leibliche Vater der Klägerin sein soll. Im übrigen ist der gestellte Beweisantrag auch für die Entscheidungsfindung des Gerichts deshalb unerheblich, weil der Nachweis der Vaterschaft eines Deutschen sich letztlich nur über ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren klären läßt, was aber die namentliche Nennung des mutmaßlichen Vaters voraussetzt. Eine zeugenschaftliche Vernehmung der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin reicht hierzu nicht aus, zumal der Prozeßbevollmächtigte vollkommen im unklaren gelassen hat, was die gesetzliche Vertreterin genau bekunden soll bzw. bekunden kann im Hinblick auf den Vater und dessen Staatsangehörigkeit. Auch ein Erwerb gemäß § 6 RuStAG liegt nicht vor, da G. G. B. die Klägerin zu keinem Zeitpunkt entsprechend den deutschen Gesetzen wirksam als Kind angenommen hat. Die Annahme als Kind ist im deutschen Recht in den §§ 1741 bis 1766 BGB geregelt. Gemäß § 1752 wird die Annahme auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen. Eine Annahme als Kind entsprechend den Vorschriften liegt im vorliegenden Fall offensichtlich nicht vor. Auch ist der im Ansatz bereits abwegigen Rechtsauffassung der Klägerin nicht zu folgen, daß eine "faktische Adoption'' des G. G. B. dadurch erfolgt sei, daß dieser bei der Registrierung der Geburt der Klägerin beim Standesamt und der damit verbundenen Ausstellung einer Geburtsurkunde die Klägerin als seine eheliche Tochter angegeben hat. Selbst wenn dem G. G. B. ein solcher faktischer Adoptionswille zu unterstellen wäre, was bereits aufgrund der von ihm betriebenen Ehelichkeitsanfechtungsklage als zweifelhaft angesehen werden muß, ist festzustellen, daß eine solche "faktische Adoption'' dem deutschen Recht fremd ist. Das Verfahren der Adoption ist in den §§ 1741ff. BGB in rechtlich eindeutiger und abschließender Weise geregelt. Für Analogien, wie das von der Klägerin behauptete Konstrukt einer "faktischen Adoption'', bieten die gesetzlichen Regelungen keinerlei Raum. Im übrigen ist aus der Tatsache der Ehelichkeitsanfechtung der eindeutige Wille des G. G. B. zu erkennen, mit der Beseitigung der Ehelichkeitsvermutung auch die sich aus der Ehelichkeit ergebenden familien- und erbrechtlichen Folgen zu vermeiden. Hätte der G. G. B. die Klägerin als sein Kind annehmen wollen, hätte er schlicht auf die Ehelichkeitsanfechtung verzichten können. Entgegen dem Vortrag der Klägerin stellt die Maßnahme der Beklagten auch nicht die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit dar, da diese von der Klägerin zu keinem Zeitpunkt wirksam erworben wurde. Zum Zeitpunkt der Registrierung ihrer Geburt bestand lediglich die Vermutung der deutschen Staatsangehörigkeit, also ein entsprechender Rechtsschein. Dieser ist durch die erfolgreiche Ehelichkeitsanfechtungsklage des G. G. B. beseitigt worden, da nunmehr feststeht, daß die Klägerin, soweit ihre Abstammung überhaupt geklärt ist, von einer tschechischen Staatsangehörigen abstammt. Die Ausstellung eines Passes oder Ausweisdokumentes begründet in keinem Falle die deutsche Staatsangehörigkeit. Die betreffenden Eintragungen haben lediglich deklaratorische Wirkung. Liegt entgegen der vorgenommenen Eintragungen der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit entsprechend den Bestimmungen des RuStAG nicht vor, ist der entsprechende Eintrag in einem Ausweis als im Sinne des § 11 Nr. 2 Paßgesetz unzutreffend anzusehen. Daß es sich bei der Einziehung eines Kinderausweises in diesen Fällen nicht um eine gegen Art. 16 Abs. 1 GG verstoßende Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit handelt, ist in Rechtsprechung und Lehre weitgehend unstreitig. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die in das Verfahren eingeführte Entscheidung des VG Düsseldorf vom 10.09.1985, Az. 17 K 10.419/85 (VG Düsseldorf, NJW 1986, 676f.), dessen Ausführungen es sich in vollem Umfang zu eigen macht. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hat das erkennende Gericht an der Verfassungsmäßigkeit dieser Entscheidung auch nicht ansatzweise den geringsten Zweifel. In der staatsrechtlichen Literatur wird praktisch einhellig die Auffassung vertreten, daß nur die wohl erworbene deutsche Staatsangehörigkeit durch Art. 16 Abs. 1 GG geschützt ist (vgl. Maunz/Dürig, Grundgesetzkommentar, Art. 16 Abs. 1, Rdnr. 53). Zudem wird unter Entziehung der Staatsangehörigkeit eine durch einseitigen Staatsakt gegen den Willen des Betroffenen erfolgende Wegnahme der Staatsangehörigkeit verstanden. Nicht davon erfaßt sind die Fälle des Verlustes der Staatsangehörigkeit (vgl. Maunz/Dürig, a.a.O., Rdnr. 49). Aber auch ein solcher Fall des Verlustes liegt im vorliegenden Fall nicht vor, da, wie bereits ausgeführt, die Klägerin von Anfang an nicht deutsche Staatsangehörige gewesen ist. Eine Rechtsposition, die die Klägerin aufgrund der geltenden Vorschriften des deutschen Staatsangehörigkeitsgesetzes von Anfang an nicht erwerben konnte, kann ihr auch nicht verlustig gehen. Im übrigen verweist das Gericht auf die in jeder Hinsicht zutreffenden Ausführungen der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid vom 19.05.1999 (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die am 01.08.1997 geborene Klägerin ist die Tochter der tschechischen Staatsangehörigen A. B. . Die Mutter und gesetzliche Vertreterin ist seit dem 11.07.1997 mit dem deutschen Staatsangehörigen G. G. B. verheiratet. Am 05.08.1997 stellte die Gemeinde Bad M. einen Kinderausweis unter der Nummer ... aus. Zum Zeitpunkt der Ausstellung ging die Gemeinde davon aus, daß die Klägerin die gemeinsame eheliche Tochter der A. und des G. G. B. ist. Mit Urteil vom 30.07.1998, Az. 23 C 156/98 stellte das Amtsgericht Westerburg rechtskräftig fest, daß die Klägerin nicht das Kind des G. G. B. ist. Mit Bescheid vom 07.12.1998 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitze und daß aufgrund dessen der ausgestellte Kinderausweis einzuziehen sei. Die Klägerin wurde aufgefordert, den Kinderausweis bis zum 15.12.1998 abzugeben. Mit Schreiben vom 30.12.1998, eingegangen am 04.01.1999, erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung ihres Widerspruchs trug sie vor, daß die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausweiseinziehung gemäß § 12 Paßgesetz nicht vorlägen. Sie sei deutsche Staatsangehörige. Mit dem Urteil des Amtsgerichts Westerburg sei nicht über die Staatsangehörigkeit entschieden, sondern lediglich festgestellt worden, daß sie nicht von G. G. B. abstamme. Die Maßnahme der Beklagten verstoße gegen das in Art.16 Abs. 1 GG verbürgte Ausbürgerungsverbot. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.1999 hat der Landrat des Lahn-Dill-Kreises, Allgemeine Landesverwaltung, als gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes über die Öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) zuständige Widerspruchsbehörde den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Wegen der Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf Bl. 28 bis 30 des vorgelegten Behördenvorganges verwiesen. Die Klägerin hat am 21.06.1999 Klage erhoben. Die Klägerin vertieft ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und trägt im übrigen vor, die Beklagte und ihr folgend die Widerspruchsbehörde sei unzutreffenderweise der Ansicht, daß automatisch durch das Anfechtungsurteil des AG Westerburg auch das in dem Paß eingetragene Merkmal der Staatsangehörigkeit "deutsch'' unrichtig geworden sei. Dem könne nicht gefolgt werden, weil es eines Verwaltungsaktes mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung bedürfe, welcher die Feststellung der Staatsangehörigkeit regele. Eine einfache Einziehung des Kinderpasses entspreche nicht den Voraussetzungen der Rechtsweggarantie, welche auch ausdrücklich für Ausländer gelte. Die Beklagte verkenne überdies, daß es sich bei dem Urteil des AG Westerburg um ein Ausschließungsurteil handele. Richtig sei, daß die Klägerin nicht von dem Deutschen G. G. B. abstamme. Jedoch sei dadurch nicht ausgeschlossen, daß das Kind nicht doch von einem Deutschen abstamme. Insoweit sei § 4 Abs. 2 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes (RuStAG) anwendbar. Der Entzug des Passes gemäß § 12 des Paßgesetzes stütze sich im vorliegenden Fall auf eine willkürliche Mutmaßung der Behörde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit sei zwar abschließend im RuStAG geregelt, jedoch lägen die Voraussetzungen des § 6 RuStAG vor, da das Verhalten des G. G. B. eine faktische Adoption darstelle. Ihm sei zum Zeitpunkt der Geburt der Klägerin vollkommen klar gewesen, daß er nicht der Vater gewesen sei. Dennoch habe er das Kind als ehelich bezeichnet. Dies sei durch die Angaben bei Ausstellung der Geburtsurkunde erfolgt. Mithin habe die Klägerin sich die Staatsangehörigkeit, nicht wie von der Widerspruchsbehörde behauptet, erschlichen, sondern aufgrund der Erklärung des G. G. B. erhalten. Eine Entziehung des Passes verstoße gegen Art. 16 Abs. 1 GG. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.12.1998 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 19.05.1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung Bezug auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogene Behördenakte verwiesen. Die genannten Akten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.