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Urteil

10 E 4719/00

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2001:0921.10E4719.00.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des (ehemaligen) Amts für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft L. vom 07.09.2000 und der Widerspruchsbescheid des (ehemaligen) Hess. Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft W. vom 30.11.2000 sind rechtswidrig und den Kläger in seinen Rechten verletzend, soweit die antragsgemäße Gewährung einer Beihilfe im Rahmen der allgemeinen Regelung zur Ernte 1999 abgelehnt bzw. die entsprechende Beihilfe gekürzt worden ist; zur Überzeugung des Gerichts hat der Kläger einen Anspruch auf Gewährung einer antragsgemäßen Beihilfe für die in dem Antrag angegebenen Flächen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Gewährung der am 19.01.1999 beantragten Ausgleichszahlungen für Getreide, Eiweißpflanzen, Öllein und konjunkturelle Flächenstilllegung im Rahmen der allgemeinen Regelung für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (Ernte 1999) für die beantragten Flächen; die Voraussetzungen für die vorgenommene Sanktionierung, d. h. die vollständige Ablehnung einer Beihilfe für den Block Stilllegungsflächen und eine Pro-Rata-Korrektur für die Blöcke Getreide- und Eiweißpflanzenflächen liegen nicht vor. Demgemäss ist der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger über die bereits bewilligte und ausgezahlte Beihilfe hinaus eine weitere Flächenbeihilfe nach Maßgabe der im Antrag vom 19.01.1999 angegebenen Flächen zu bewilligen. Gemäß Art. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1635/98 des Rates vom 20.07.1998 (Amtsblatt EG Nr. L 210/21) i. V. m. Art. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30.06.1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Amtsblatt EG Nr. L 181/12) ist Voraussetzung für die sanktionslose Gewährung der vom Kläger beantragten Beihilfe, dass jeder Erzeuger, der nach der allgemeinen Regelung Ausgleichszahlungen beantragt, eine Stilllegung in Höhe von 10 % der von ihm bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen vornehmen muss. Die konkreten Anforderungen an die Art und Weise der Stilllegung werden in der Verordnung 1765/92 nicht näher geregelt, allerdings ist in den Erwägungsgründen ausgeführt, dass als beihilfefähige Fläche nur solche Flächen angesehen werden sollten, die mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bestellt waren oder die im Rahmen einer öffentlichen Beihilferegelung stillgelegt wurden. Diese Erwägungsgründe sind indes im Wortlaut der Verordnung nicht umgesetzt worden und die erforderliche Bestellung mit landwirtschaftlichen Kulturpflanzen kann nur darin gesehen werden, dass Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass eine Stilllegung vorgenommen werden muss. Allein aus der Pflicht zur Vornahme einer Stilllegung kann abgeleitet werden, dass die Fläche im Vorjahr bebaut worden ist, denn ansonsten macht das Wort "vornehmen" keinen Sinn, weil die Fläche dann ja bereits stillgelegt wäre. Ausdrücklich ist die Voraussetzung der Bebauung im Vorjahr für Erntezwecke in der Verordnung (EG) Nr. 762/94 der Kommission vom 06.04.1994 mit Durchführungsbestimmungen für Flächenstilllegung gem. der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates (Amtsblatt EG Nr. L 90/8) normiert. Damit ist grundsätzlich die Auffassung des Beklagten nicht zu beanstanden, dass der Kläger 10% der im Vorjahr bebauten Flächen im streitbefangenem Antragsjahr stilllegen musste. Auch liegen die Voraussetzungen, unter denen eine frühere Brachlegung bzw. Stilllegung dieser Fläche auf die Stilllegungsverpflichtung angerechnet werden kann, möglicherweise nicht vor, denn das streitbefangene Grundstück ist in keinem Stilllegungsprogramm zur Förderung angemeldet worden. Gleichwohl ist das Gericht der Überzeugung, dass der Kläger einen Anspruch auf Bewilligung der beantragten Ausgleichszahlungen hat, denn beim Kläger und seinem Betrieb liegen derart arttypische Besonderheiten vor, die ein stringentes Festhalten an den Voraussetzungen der Verordnung 1765/92 als grob unbillig und nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Hierbei ist zunächst von Bedeutung, dass der Kläger in den früheren Wirtschaftsjahren lediglich einen Beihilfeantrag als Kleinerzeuger und nicht nach der allgemeinen Regelung gestellt hat, ebenso wie der Verpächter des streitbefangenen Grundstücks, Herr Sch.. Weder der Kläger noch der Verpächter waren als Kleinerzeuger verpflichtet oder gehalten, Grundstücke im Rahmen eines Beihilfeprogramms stillzulegen. Dies ergibt sich eindeutig aus ihrer Stellung als Kleinerzeuger. Insoweit weist der Antrag des Klägers die Besonderheit auf, dass der Betrieb nachdem der Kläger den gesamten Betrieb des Landwirts Sch. gepachtet hatte, aus der Kleinerzeugerregelung in die allgemeine Regelung hineingewachsen ist. Derart arttypische Besonderheiten sieht die Beihilferegelung nach Verordnung 1765/92 nicht vor. Nach Auffassung des Gerichts ist es aus rechtsstaatlichen Grundsätzen (insbesondere das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 3 GG) geboten, im Falle der Übernahme eines Betriebes eines Kleinerzeugers durch einen anderen Kleinerzeuger allgemeine Rechtsgrundsätze anzuwenden, die sich aus anderen Verordnungen der europäischen Gemeinschaften ergeben. Die Verordnung 1765/92 nebst ihren Änderungen in den Verordnungen Nr. 2294/92, 2295/92, 2780/92, 334/93, 2836/93, 762/94, 2015/95 und 1635/98 enthalten insoweit eine Regelungslücke, die Anhand allgemeingültiger Kriterien, entnommen aus anderen Beihilfeprogrammen der europäischen Gemeinschaften, geschlossen werden kann und muss, zumal die für das Begehren des Klägers maßgebliche Verordnung 1765/92 keinerlei Regelungen darüber enthält, wie bei Fällen höherer Gewalt zu verfahren ist. Weiter ist der Verordnung 1765/92 und den nachfolgenden Änderungsverordnungen nicht eindeutig zu entnehmen, ob eine Stilllegungsverpflichtung auch dann als erfüllt angesehen werden kann, wenn lediglich eine faktische Stilllegung erfolgt ist, nicht aber eine Stilllegung im Rahmen eines Förderprogramms mit Beihilfezahlungen und hier insbesondere bei kleinerzeugenden Landwirten, die zuvor an keiner Stilllegung teilnehmen mussten. Die, die Verordnung Nr. 1765/92 ablösende Verordnung (EG) Nr. 1251/99 des Rates vom 17.05.1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Amtsblatt EG Nr. L 160/1) regelt in Art. 6 und 7 die Voraussetzungen für die anzuerkennende Stilllegung von Flächen. Insbesondere in Art. 6 ist nicht mehr vorausgesetzt, dass die stillzulegenden Flächen im Vorjahr einer Ackernutzung zugeführt waren. Nunmehr wird in Art. 7 geregelt, dass Anträge nicht für Flächen gestellt werden, die am 31.12.1991 als Dauergrünland, Dauerkulturen oder Wälder genutzt wurden oder nichtlandwirtschaftlichen Zwecken dienten und knüpft damit an die Regelung in Art. 9 der Verordnung 1765/92 an. Abweichend von der vorangegangenen Verordnung regelt Art. 7 der Verordnung 1251/99 nunmehr auch, dass die Mitgliedstaaten hiervon abweichen können, um bestimmten Sonderfällen Rechnung zu tragen. Auch wenn die Vorschriften der Verordnung Nr. 1251/99 auf das streitbefangene Wirtschaftsjahr noch nicht anzuwenden sind, wird gleichwohl deutlich, dass es bestimmte Sonderfälle geben mag, die ein Abweichen von der ansonsten strikten Regelung erfordern und rechtfertigen. In anderem Zusammenhang, nämlich der eingegangenen Stilllegungsverpflichtung über einen mehrjährigen Zeitraum regelt Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 736/96 der Kommission vom 24.04.1996 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren (Amtsblatt EG Nr. L 102/19) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 435/97 der Kommission vom 06.03.1997 (Amtsblatt EG Nr. L 67/2), in welcher Weise ein Betriebsübergang Auswirkungen auf die Beihilfen hat. Art. 12 dieser Verordnung regelt des weiteren die Behandlung von Fällen höherer Gewalt. Nach Auffassung des Gerichts sind die hierin zum Ausdruck gekommenen Fälle des Betriebsübergangs und der höheren Gewalt als allgemeine Rechtsgedanken auch auf andere Förderprogramme anwendbar, selbst wenn sie in den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht erwähnt sind. Insgesamt folgt aus der wertenden Betrachtung des Gerichts, dass die Besonderheiten im Falle des Klägers einen Anspruch auf Gewährung der beantragten Beihilfe begründen. Zum einen wäre es eine gem. Art. 3 Abs. 1 GG unsachgemäße Differenzierung, wenn die Übernahme eines Betriebes mit konjunktureller Flächenstilllegung dazu führen würde, dass stillgelegte Flächen, die dann natürlich in einem entsprechenden Programm stillgelegt gewesen sein müssten, berücksichtigt würden und etwas anders gilt, wenn ein Kleinerzeuger einen Betrieb eines Kleinerzeugers übernimmt und hierdurch erst in die Größe einer konjunkturellen Flächenstilllegung hineinwächst. In diesem Fall hätte zum einen der Übernehmer zuvor nicht stilllegen müssen und auch nicht der Übergeber bzw. Verpächter, so dass im Rahmen der Kleinerzeugerregelung eine Flächenstilllegung im Rahmen eines Beihilfeprogramms überhaupt nicht erforderlich war. Darüber hinaus hätte die Nichtberücksichtigung übernommener und faktisch stillgelegter landwirtschaftlicher Flächen zur Folge, dass gegebenenfalls die gesamte Betriebsplanung umzustellen ist. Der Kläger hätte beispielsweise die von dem Verpächter im Wirtschaftsjahr 1997/98 faktisch stillgelegte Fläche erst wieder ackerbaumäßig nutzen und gleichzeitig andere Flächen stilllegen müssen, was zu einem zusätzlichen Aufwand geführt hätte, zumal im Zeitpunkt des Antrages die Feldbestellung nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung bereits abgeschlossen war und die Pachtflächen erst kurz zuvor übernommen worden sind. In einem derartigen Fall gebietet der grundgesetzliche Gleichbehandlungsgrundsatz die Berücksichtigung bereits faktisch stillgelegter Flächen eines Kleinerzeugers im Falle der Übernahme seines Betriebes durch einen anderen Kleinerzeuger. Darüber hinaus ist den einschlägigen Verordnungstexten nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit zu entnehmen, dass eine faktische Flächenstilllegung im Falle eines Kleinerzeugers nicht ausreichend sein soll. Jedenfalls ist der Verordnung 1765/92 i. V. m. den nachfolgenden Änderungsverordnungen nicht mit der gebotenen Klarheit zu entnehmen, dass eine Stilllegungsfläche nur dann anerkannt werden kann, wenn es sich um eine Stilllegung im Rahmen eines europarechtlichen Förderprogramms mit entsprechenden Beihilfeanträgen handelt. Eine Stilllegung kann auch dann erfolgen, wenn ein Beihilfeantrag nicht gestellt wird. An keiner Stelle der maßgeblichen Verordnungen ist ausgeführt, dass eine Stilllegung nur dann angenommen werden kann, wenn hierfür ein Beihilfeantrag gestellt worden ist (vgl. rechtskräftiger Gerichtsbescheid des erkennenden Gerichts vom 27.05.1998, 10 E 945/97). Zwar wird die Arbeit der Verwaltung durch das von ihr gewünschte Verständnis der Verordnung wesentlich erleichtert, denn die stillgelegten Flächen wären dann bei der Behörde verzeichnet, indes ist nichts dafür ersichtlich, dass eine fördermäßige Stilllegung tatbestandsmäßige Voraussetzung für die Berücksichtigung als Stilllegungsfläche sein muss, zumal wenn es sich zuvor sowohl bei dem Übernehmer als auch bei dem Übergeber bzw. Verpächter dieser Flächen um Kleinerzeuger gehandelt hat, die gar nicht stilllegen mussten. Zum anderen liegt zur Überzeugung des Gerichts ein Fall höherer Gewalt vor, der die Anwendung der Sanktionsvorschriften in Art. 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 der Kommission vom 23.12.1992 mit Durchführungsbestimmungen zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (Amtsblatt EG Nr. L 391/36) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1648/95 der Kommission vom 06.07.1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 3887/92 (Amtsblatt EG Nr. L 156/27) ausschließt. Ein derartiger Fall höherer Gewalt ist dadurch gegeben, dass der Sohn des Verpächters Sch. in dem auf die Pacht vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Betriebsunfall erlitten hat, indem er unstreitig unter einen Mähdrescher geraten ist. Hierdurch war der Verpächter Sch. zur Überzeugung des Gerichts im Sinne höherer Gewalt (Traumatisierung) gehindert, das streitbefangene Grundstück ackerbaulich zu nutzen. Eine derartige Nutzung hätte zur Überzeugung des Gerichts zu einer Retraumatisierung geführt. Insoweit ist dem vormaligen landwirtschaftlichen Betrieb Sch. Bestandsschutz einzuräumen, der auch auf den klägerischen Betrieb übergegangen ist. Ein Grundeigentümer verliert die Rechtsposition des Bestandsschutzes nämlich nicht sofort bei faktischer Beendigung der ursprünglichen Nutzung. Ihm ist vielmehr zum Schutze seines Vertrauens in den Fortbestand einer bisher erreichten Rechtsposition (hier: Ackernutzung) je nach den konkreten Umständen eine gewisse Zeitspanne einzuräumen, innerhalb deren Bestandsschutz nachwirken kann und damit er Gelegenheit erhält, an den früheren rechtmäßigen Zustand anzuknüpfen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 15.02.2001, 4 UE 1481/96 in einer baurechtlichen Streitigkeit). Auch wenn diese zum Baurecht ergangene Entscheidung nicht ohne weiteres auf landwirtschaftliche Ausgleichszahlungen angewandt werden kann, ergibt sich hieraus ein allgemeiner Rechtsgedanke hinsichtlich eines bereits erreichten Bestandsschutzes. Insbesondere wenn, wie im vorliegenden Fall, höhere Gewalt hinzukommt, ist mit der einmaligen nicht ackermäßigen Nutzung eines Flurstücks nicht zugleich die Aussage verbunden, dieses nicht mehr als Ackerfläche in die betriebliche Planung aufzunehmen. Gerade im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt mit traumatisierender Wirkung ist aus rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zu fordern, dass der Landwirt zu der ursprünglichen Nutzung zurückkehren kann, ohne Rechtsnachteile zu erleiden. Im Fall eines kompletten Betriebsüberganges, wie vorliegend, muss auch dem Übernehmer und Pächter dieses Flurstücks ermöglicht werden, diejenige Fläche, auf die sich das Ereignis höherer Gewalt bezogen hat, mit der ursprünglichen Nutzung in seinen Antrag aufzunehmen und hierfür die entsprechende Beihilfe zu erhalten. Insoweit kommt ihm Falle des Klägers weiter hinzu, dass dieser seinen Antrag auf Beihilfegewährung bereits am 19.01.1999, und damit im laufenden Wirtschaftsjahr und nahezu vier Monate vor Ablauf der Antragsfrist, bei der zuständigen Behörde gestellt hat, der erste behördliche Hinweis darauf, das Grundstück könne nicht berücksichtigt werden, jedoch erst unter dem 24.11.1999 erfolgte. Am 24.11.1999 war das antragsmäßige Wirtschaftsjahr 1997/98 indes bereits abgelaufen und war auch die entsprechende Ernte 1999 bereits eingebracht. Der Hinweis des Amtes war damit viel zu spät. Auch ist nicht ersichtlich, dass es der Behörde nicht möglich gewesen wäre, den Kläger bereits unmittelbar nach Antragseingang darüber zu informieren, dass Zweifel an der Berücksichtigungsfähigkeit des Grundstückes bestehen. Eine entsprechende Pflicht zur Beratung und Auskunft ist in § 25 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und des Landes Hessen geregelt und hätte von der Behörde wahrgenommen werden können und müssen. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, dass eine Überprüfung des Antrages des Klägers erst im November 1999, zehn Monate nach Abgabe des Antrages, möglich gewesen ist. Im Rahmen der aktenkundig vorgenommenen Überprüfung mittels EDV-Unterstützung hätte bereits viel früher festgestellt werden können und müssen, dass die von dem Kläger beantragte Stilllegungsfläche möglicherweise nicht berücksichtigt werden kann. Dies gilt umso mehr als der Kläger in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft dargelegt hat, er habe bei Antragsabgabe auf die Übernahme der Grundstücke hingewiesen und ihm sei seitens der zuständigen Mitarbeiterin der Behörde erklärt worden, der Antrag sei in Ordnung. Damit hatte der Kläger keinerlei Veranlassung, die von ihm gemachten Angaben einer weiteren kritischen Prüfung zu unterziehen. Es wäre dann Aufgabe der Behörde gewesen, ihre Pflicht zur Auskunft und Beratung wahrzunehmen und frühzeitig den Antrag zu prüfen und auf etwaige Mängel hinzuweisen. Der Behörde war anlässlich der persönlichen Vorsprache des Klägers bereits bekannt, dass er einen fremden Betrieb hinzugepachtet hatte und sich hieraus Besonderheiten ergeben könnten, die hinsichtlich des Antrages eine weitere Sachaufklärung erforderlich machen würden. Ausgehend von dem ersten Hinweis der Behörde unter dem 24.11.1999, war es dem Kläger auch nicht mehr möglich, die unter Umständen falsch angegebene Fläche gegen eine andere auszutauschen, d. h. die streitbefangene Fläche ackerbaulich zu nutzen und eine andere zuvor ackerbaulich genutzte Fläche dafür stillzulegen. Bei rechtzeitiger Auskunft und Beratung wäre ihm dies ohne - zumindest größere - wirtschaftliche Beeinträchtigungen und Schwierigkeiten durchaus möglich gewesen. Insoweit ergibt sich der Anspruch des Klägers auch aus einem Folgenbeseitigungsanspruch wegen unterlassener Beratung und Auskunftserteilung bzw. nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB entsprechend). Bei rechtzeitiger Beratung wäre es dem Kläger zudem möglich gewesen, eine Stilllegungsverpflichtung nach Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 der Kommission vom 06.04.1994 einzugehen und gegebenenfalls dieselben Parzellen fünf Wirtschaftsjahre lang stillzulegen. Nach alle dem hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts einen Anspruch auf Gewährung von Ausgleichszahlungen im Rahmen der allgemeinen Regelung für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (Ernte 1999) und damit auf antragsgemäße Bewilligung der Beihilfe. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, ihm weitere landwirtschaftliche Beihilfen zu bewilligen. Am 19.01.1999 reichte der Kläger den gemeinsamen Antrag Flächen 1999 zusammen mit dem Mantelbogen für die Agrarförderung im Bereich Flächen und Tiere beim Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft (ARLL) V. in L. ein. Er beantragte Ausgleichszahlungen nach der Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im Rahmen der allgemeinen Regelung mit konjunktureller Flächenstilllegung für 18.3146 Hektar Getreidefläche, 3,6615 Hektar Eiweißpflanzenfläche und 2,6272 Hektar Stilllegungsfläche ohne nachwachsende Rohstoffe. Im Rahmen der Verwaltungskontrolle stelle die Behörde fest, dass der Kläger die Flächen mit den laufenden Nummern 62 und 69 der Anlage 1 als Stilllegungsflächen im Rahmen der Ausgleichszahlungen nach der Stützungsregelung beantragt hatte und teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24.11.1999 mit, dass diese Flächen nach den Erkenntnissen des Amtes im Vorjahr 1998 weder zu Erntezwecken bebaut noch konjunkturell stillgelegt gewesen seien, so dass die Stilllegungsprämie nicht gezahlt werden könne. Daraufhin legte der Kläger Erklärungen des Eigentümers dieser Flächen sowie des Ortslandwirts vor, die Angaben zur Nutzung der Flächen im Wirtschaftsjahr 1997/98 enthielten. Mit Bescheid vom 03.12.1999 lehnte das ARLL V. den Antrag auf Gewährung von Ausgleichszahlungen im wesentlichen mit der Begründung ab, dass keine beihilfefähige Stilllegungsfläche vorhanden sei und deshalb der Antrag insgesamt abgelehnt werden müsse. Hiergegen legte der Kläger am 27.12.1999 Widerspruch ein und führte zur Begründung im wesentlichen aus, der Eigentümer der Flächen habe nie einen Flächenantrag gestellt. Das Grundstück mit der laufenden Nr. 69 sei in den Jahren 1998, 1997 und zuvor immer mit Getreide bestellt gewesen. Das Grundstück mit der laufenden Nr. 62 habe der Eigentümer und Verpächter die ganzen Jahre bewirtschaftet. Nach dem Unfall seines Sohnes im Jahr 1997 habe der Verpächter das Grundstück stillgelegt. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage wurde die Fläche mit der laufenden Nr. 69 der Anlage 1 als Stilllegungsfläche anerkannt und dem Widerspruch wurde diesbezüglich abgeholfen. Mit Bescheid vom 07.09.2000 bewilligte das ARLL V. dem Kläger Ausgleichszahlungen für 6,0596 Hektar Getreide- und 1,2115 Hektar Eiweißpflanzenfläche in Höhe von insgesamt 4.563,97 DM. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die begehrte Beihilfe sei Pro-Rata zu kürzen, da nur ein Teil der beantragten Stilllegungsfläche anerkannt werden könne. Hiergegen legte der Kläger am 26.09.2000 Widerspruch ein und bezieht sich zur Begründung im wesentlichen auf das bisherige Vorbringen. Mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.2000 wies das Hess. Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 07.09.2000 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine ungekürzte Bewilligung der beantragten Beihilfen lägen nicht vor. Nach Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30.06.1992 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen müssten Erzeuger, die die Ausgleichszahlungen nach der allgemeinen Regelung beantragten, einen Teil ihrer Fläche stilllegen und erhielten dafür die Ausgleichszahlung. Für jede der angemeldeten landwirtschaftlich genutzten Parzellen habe der Betriebsinhaber nach Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates vom 27.11.1992 die Fläche mitzuteilen und ihre Lage anzugeben. In Hessen seien diese Angaben insbesondere in der Anlage 1 zum gemeinsamen Antrag Flächen zu machen. Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 würden die Verwaltungskontrollen und die Kontrollen vor Ort so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden könne, ob die Bedingungen für die Gewährung der Beihilfen und Prämien eingehalten würden. Förderungsvoraussetzung für Stilllegungsflächen sei nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 762/94 der Kommission vom 06.04.1994 die Brachlegung von Flächen, die im Vorjahr für Erntezwecke bebaut worden seien. In Satz 2 dieser Vorschrift würden die bereits im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2328/91 und (EWG) Nr. 1765/92 stillgelegten Flächen den tatsächlich bebauten Flächen gleichgestellt. Mit Änderungsverordnung Nr. 2015/95 der Kommission vom 21.08.1995 würden zudem auch die im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 2078/92 und (EWG) Nr. 2080/92 auf Grundlage eines ab dem 28.06.1995 gestellten Antrages stillgelegten bzw. aufgeforsteten Flächen den tatsächlich bebauten Flächen gleichgestellt. Daher sei die zu gewährende Beihilfe zu Recht Pro-Rata gekürzt worden, weil das Grundstück mit der laufenden Nr. 62 der Anlage 1 (1999) im Vorjahr, d. h. 1998, nicht für Erntezwecke bebaut gewesen sei. Der Eigentümer habe diese Fläche zwar 1997 brachliegen lassen, jedoch nicht im Rahmen einer Verpflichtung nach den Verordnungen (EWG) Nr. 2328/91 oder (EWG) Nr. 1765/92. Daher könne die Fläche in der Flur ..., Flurstück-Nr. ... nach Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 nicht als ermittelt angesehen werden. Von der beantragten Stilllegungsfläche hätten somit nur 0,8079 Hektar festgestellt werden können. Da die Differenz über 20% der ermittelten Fläche liege, werde gem. Art. 9 Abs. 2, Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 für den betreffenden Nutzungsblock, hier Stilllegung, keinerlei Beihilfe gewährt; zudem sei der vorgeschriebene Mindeststilllegungssatz von 10% der landwirtschaftlich genutzten Fläche nicht eingehalten. Daher habe für die beantragte Getreidefläche und die beantragte Eiweißpflanzenfläche eine Pro-Rata-Korrektur erfolgen müssen, was mit Änderungsbescheid vom 07.09.2000 geschehen sei. Am 29.12.2000 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt darüber hinaus vor, das jetzt noch streitbefangene Grundstück sei ordnungsgemäß stillgelegt worden, nur sei hierfür kein Antrag seitens des Verpächters und Eigentümers gestellt worden. Das Grundstück erfülle die Kriterien der von dem Beklagten genannten Verordnungen hinsichtlich der Bodennutzung. Es erfülle lediglich die Kriterien nicht hinsichtlich einer rechtzeitigen Antragstellung. Unstreitig dürfte sein, dass die Bodennutzung maßgeblich sei und nicht, dass der damalige Bewirtschafter das Grundstück zur Förderung angemeldet habe. Dies ergebe auch Sinn und Zweck der gesetzlichen Förderbestimmungen. Aus Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3887/92 könne nicht abgeleitet werden, dass eine Stilllegungsfläche nicht als "ermittelt" gelte, wenn sie zwar stillgelegt, nicht aber im Rahmen einer Förderung angemeldet worden sei. Der Kläger habe mindestens 10% seiner landwirtschaftlich genutzten Fläche stillgelegt. Von einer diesbezüglichen Stilllegung müsse auch dann ausgegangen werden, wenn im vorangegangenen Jahr kein Förderantrag gestellt worden sei. Zudem dürfte die Abweichung der ermittelten von der beantragten Fläche nicht nach Blöcken erfolgen, sondern hinsichtlich der gesamten landwirtschaftlich genutzten Fläche, so dass nur eine Abweichung von maximal 7,4% von der Gesamtfläche vorliege. Dies ergebe sich aus dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 01.03.2001, 10 E 2203/99. Zudem sei die Sanktionsregelung so zu verstehen, dass solche Fälle geahndet werden sollten, in denen jemand Flächen angebe, die tatsächlich nicht vorhanden seien. Die Stilllegungsflächen des Klägers seien aber tatsächlich vorhanden gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des (ehemaligen) Amtes für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft L. vom 07.09.2000 und des Widerspruchsbescheides des (ehemaligen) Hess. Landesamtes für Regionalentwicklung und Landwirtschaft W. vom 30.11.2000 zu verpflichten, dem Kläger auf den Antrag vom 19.01.1999 über die bereits bewilligte Beihilfe hinaus Ausgleichszahlungen für Getreide, Eiweißpflanzen, Öllein und konjunkturelle Flächenstilllegung im Rahmen der allgemeinen Regelung für das Wirtschaftsjahr 1998/99 (Ernte 1999) zu bewilligen, und zwar für weitere Flächen von 12,255 Hektar Getreide, 24504 Hektar Eiweißpflanzen und 2,6272 Hektar Stilllegungsfläche. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er im wesentlichen auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und darauf, dass als beihilfefähig nur solche Flächen angesehen werden könnten, die im Rahmen einer öffentlichen Beihilferegelung stillgelegt worden seien. Dies ergebe sich aus den Erwägungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92. Unstreitig sei die streitbefangene Fläche nicht im Rahmen einer öffentlichen Beihilferegelung stillgelegt worden. Die Fläche sei nicht im Rahmen der Ausgleichszahlungen nach der Stützungsregelung angemeldet gewesen. Nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 seien Futterflächen, Stilllegungsflächen und Anbauflächen der einzelnen Ackerpflanzen, für welche ein unterschiedlicher Beihilfebetrag gelte, gesondert zu betrachten. Daher sei für die Berechnung der Differenz zwischen ermittelter und festgestellter Fläche ausschließlich auf den Nutzungsblock Stilllegung abzustellen. Der Mindeststilllegungssatz von 10 % ergebe sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1635/98 des Rates vom 20.07.1998. Weitere, vom Gericht in der Hinweisverfügung vom 08.03.2001 angesprochene europäische Verordnungen seien nicht einschlägig, da es sich vorliegend nicht um Fördermaßnahmen für umweltgerechte und den natürlichen Lebensraum schützende landwirtschaftliche Produktionsverfahren handele. Mit Beschluss vom 07.05.2001 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.