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Urteil

10 E 4274/00

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2002:0225.10E4274.00.0A
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Entscheidungsgründe
1. Die Klage ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Verlängerung seiner bestehenden Bestellung zum Sachverständigen begehrt. Die Bestellung zum Sachverständigen ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch Fristablauf erloschen. Die durch die Behörde in der Vergangenheit zunächst stillschweigend gewährten Verlängerungen der Bestellung wie die durch die gerichtliche Eilentscheidung getroffene weitere Regelung bewirken die ununterbrochene Wirksamkeit der Bestellung, so dass Klagegegenstand nicht die Neubestellung, sondern nur die Verlängerung der bestehenden Bestellung sein kann. Hierbei kommt indes keine Anfechtungsklage, sondern lediglich die Verpflichtungsklage in Betracht. Das Gericht erkennt in dem Schreiben vom 15. August 2000 an den Kläger zwar auch einen Verwaltungsakt nach § 35 S. 1 HessVwVfG, der, trotz der fehlenden Rechtsmittelbelehrung, durch Widerspruch angegriffen werden konnte, was der Kläger auch getan hat. Im vorliegenden Fall kann jedoch dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 15. August 2000 rechtswidrig ist. Denn der Kläger kann hierauf sein Klagebegehren nicht (mehr) erfolgreich stützen. Allein die Aufhebung des Schreibens des HLRL würde bei Anwendung der Richtlinien vom 12. Dezember 1994 nicht dazu führen, dass der Kläger eine Verlängerung seiner Bestellung zum Sachverständigen beanspruchen könnte oder diese automatisch eintreten würde. Demnach ist die Klage als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sowohl die erstmalige Erteilung als auch die (ausdrückliche) Verlängerung der Bestellung zum Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung (im Weiteren: Sachverständigen) stellen Verwaltungsakte im Sinne von § 35 S. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HessVwVfG) dar. Ein Vorverfahren, gerichtet auf die Beseitigung der Wirkungen des Schreibens vom 15. August 2000 (§ 68 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO) blieb erfolglos. Sofern davon ausgegangen werden muss, dass der Kläger nunmehr etwas anderes begehrt als zu Beginn seines Widerspruchsverfahrens, nämlich nicht mehr die Aufhebung des Schreibens vom 31. Mai 2000 und des Widerspruchsbescheides, sondern die Verlängerung der Bestellung, kann die Zulässigkeit der Änderung nach § 91 Abs. 1 und 2 VwGO festgestellt werden, da diese sachdienlich ist. Eine Teilklagerücknahme ist darin nicht zu erkennen, da die Formulierung des Klageantrags in der Klageschrift zu Ziffer 1 den Antrag zu Ziffer 2 mitumfasste. Des Weiteren ist auch für den Fall, dass der Verpflichtungsantrag einen formell ordnungsgemäßen Antrag des Klägers bei der Behörde auf Verlängerung der Bestellung voraussetzen würde, ein Vorverfahren zwar trotz des Antrags des Klägers vom 26. August 2001 nicht durchgeführt worden, doch liegen insoweit die Voraussetzungen des § 75 VwGO vor. 2. Die Klage ist auch begründet. Die Weigerung des Beklagten, die Verlängerung der Bestellung des Klägers zum Sachverständigen zu erteilen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, da diesem ein entsprechender Rechtsanspruch zusteht. (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) a) Eine gültige Rechtsgrundlage für eine Beschränkung der Gewährung einer Bestellung zum Sachverständigen oder einer entsprechenden Verlängerung liegt nicht vor. § 14c Abs. 1 des (Bundes-) Gesetzes über den Verkehr mit Vieh- und Fleisch (Vieh- und Fleischgesetz) vom 21. März 1977 (BGBl. I S. 477) eröffnet die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung der Bundesregierung Vorschriften über die Erfassung von Fleisch in Handelsklassen und das Gewicht zu erlassen. Im Einzelnen dürfen demnach Inhaber von Schlachtbetrieben verpflichtet werden, das Fleisch unmittelbar nach der Schlachtung in gesetzliche Handelsklassen einreihen und entsprechend kennzeichnen sowie das Gewicht des Fleisches feststellen zu lassen. Zudem dürfen im Wege einer Verordnung Vorschriften über das Wie der Gewichtsfeststellung gemacht und bestimmt werden, dass dem Verkäufer des Schlachtviehs die Ergebnisse der Feststellungen mitgeteilt werden müssen. § 14c Abs. 2 S. 1 Vieh- und Fleischgesetz bestimmt sodann, dass die Einreihung in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder durch einen von dieser Behörde hierfür öffentlich bestellten Sachverständigen vorzunehmen ist. Für die Bestellung gilt nach § 14c Abs. 2 S. 2 Vieh- und Fleischgesetz § 36 der Gewerbeordnung entsprechend. Von dieser Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung hat der Verordnungsgeber mit der Verordnung über Preismeldungen für Schlachtvieh und Schlachtkörper außerhalb von notierungspflichtigen Märkten (4. ViehFlGDV) vom 23. Juni 1994 (BGBl. I 1994, S. 1302) weitgehend Gebrauch gemacht. In dieser Verordnung ist in § 9 folgendes geregelt: "(1) Die Inhaber von Betrieben müssen, soweit sie auf Grund dieser Verordnung Preise unter Angabe einer gesetzlichen Handelsklasse für Fleisch zu melden haben, 1. die Schlachtkörper, Hälften oder Viertel der ihnen angelieferten Schweine, Rinder, Kälber oder Schafe entsprechend den Vorschriften über die gesetzlichen Handelsklassen für Fleisch in Handelsklassen einreihen und kennzeichnen oder etikettieren lassen. Die Kennzeichnung oder Etikettierung ist unmittelbar nach der Schlachtung - im Anschluss an die Fleischbeschau vor Beginn des Kühlprozesses - vorzunehmen, 2. das Schlachtgewicht der Schlachtkörper oder Hälften von Schweinen, Rindern, Kälbern oder Schafen unmittelbar nach der Schlachtung oder, falls das Schlachtvieh geschlachtet angeliefert wird, unmittelbar nach Anlieferung feststellen lassen, 3. dem Verkäufer des Schlachtviehs die Handelsklasse, in die das Fleisch eingereiht worden ist, und das festgestellte Schlachtgewicht mitteilen und 4. sicherstellen, dass die für eine ordnungsgemäße Handelsklasseneinreihung und Gewichtsfeststellung erforderlichen Bedingungen baulicher und technischer Art im Schlachtbetrieb gegeben sind. (2) Die Einreihung in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder durch von dieser Behörde hierfür öffentlich bestellte Sachverständige vorzunehmen." Mit der Richtlinie über die neutrale Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und Gewichtsfeststellung vom 12. Dezember 1994 (Staatsanzeiger 1995, S. 29) hat das für das Land Hessen zuständige Fachministerium für Landesentwicklung pp. aufgrund der genannten bundesgesetzlichen Bestimmungen entsprechende Regelungen für die Bestellung von Sachverständigen getroffen. Diese lauten auszugsweise: "2. Voraussetzungen für die Bestellung Als Sachverständige/Sachverständiger i.S. dieser Richtlinie kann öffentlich bestellt werden 2.1 wer die persönliche Eignung und die erforderliche Sachkunde besitzt. ... 2.8 Auf die öffentliche Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. ... 4. Dauer der öffentliche Bestellung 4.1 Die öffentliche Bestellung erfolgt für die Dauer von drei Jahren. Sie gilt für ein Jahr als verlängert, sofern nicht ein Antrag nach Tz. 4.2 gestellt oder die Nichtverlängerung der Bestellung durch die zuständige Behörde drei Monate vorher schriftlich angekündigt wurde. 4.2 Die Bestellung kann für jeweils drei weitere Jahre verlängert werden, sofern die oder der Sachverständige dies spätestens drei Monate vor Ablauf der Bestellung schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragt und das Vorliegen der Voraussetzungen nach Tzn. 2.1 bis 2.5 sowie die Teilnahme an den Fortbildungslehrgängen nach Tz. 5.4 nachweist. Auf die Verlängerung der Bestellung besteht kein Rechtsanspruch." Zunächst kann festgestellt werden, dass früher das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft (im Weiteren: HLRL) und heute das Regierungspräsidium G. zuständige Behörde im Sinne der dargestellten Normen war bzw. ist (Art. 1 § 3 Abs. 1 und 2, Art. 13 § 5 Abs. 2 Nr. 7a LFN-Reformgesetz vom 22.12.2000, GVBl. I S. 588). Das Gericht ist indes zu der Überzeugung gelangt, dass die vorliegende Richtlinie vom 12. Dezember 1994 den Kläger in seinen grundrechtlich geschützten Rechten verletzt, soweit sie berufsregelnden Charakter hat, so dass die darauf gestützte Entscheidung der Behörde, die begehrte Bestellung nicht zu verlängern, nicht auf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage beruht. Denn die rechtliche Prüfung der Regelungen der hier einschlägigen Bestimmungen der Richtlinien vom 12. Dezember 1994 ergibt, dass angesichts der in der Vergangenheit tatsächlich praktizierten Auslegung der Vorschriften durch die Behörde die pauschale Annahme, es existiere kein Anspruch auf eine Verlängerung der Bestellung, nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG sowie nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Bei dieser Sachlage fällt eine vorzunehmende Folgenabwägung zugunsten des Klägers aus. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst nicht nur gesetzliche Regelungen, die final durch Verbote oder Gebote die Wahl oder Ausübung eines Berufs regeln. Er ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vielmehr auch berührt, soweit gesetzliche Regelungen faktische Wirkungen haben, wenn ein enger Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht und diese Vorschriften objektiv eine berufsregelnde Tendenz besitzen (vgl. BVerfG vom 30.10.1961 - 1 BvR 833/59 -, BVerfGE 13, 181; vom 17.04.2000 - 1 BvR 1538/98 -, NVwZ 2000, 1033). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene den Beruf bereits ausübt. Denn der Gesetzgeber hat zu beachten, dass die Fixierung von Berufsbildern und das Aufstellen von Zulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit bedeuten und dass deshalb seine Regelungen verhältnismäßig, d.h. geeignet und erforderlich sein müssen, um überragende Gemeinwohlinteressen zu sichern, und dass sie keine übermäßige, unzumutbare Belastung enthalten dürfen; außerdem gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vertrauensschutz für die bereits im Beruf Tätigen (BVerfG vom 05.05.1987 - 1 BvL 16/82 u.a. -, BVerfGE 75, 246, 266 f. ). Allgemein ist hierbei zu beachten, dass Personen die Berufsausübung entsprechend ihrer bisherigen Berechtigung weiter ermöglicht werden muss, wenn sie sich durch ihre bisherige Berufstätigkeit einen Besitzstand geschaffen haben, deren Erhalt für sie von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist (vgl. BVerfG vom 28.11.1984 - 1 BvL 13/81 -, BVerfGE 68, 272, 284; vom 27.10.1998 - 1 BvR 1108/97 u.a. -, BVerfGE 98, 265, 309 f.). Das Bundesverfassungsgerichts vertritt in ständiger Rechtsprechung weiter die Ansicht, der Gesetzgeber habe in grundlegenden normativen Bereichen, namentlich im Bereich der Grundrechtsausübung, alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. nur: BVerfG vom 06.12.1972 - 1 BvR 230/70 u.a. -, BVerfGE 38,165, 192 f.; vom 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97 -, NJW 1998, 2515, 2520; Hess.VGH vom 27.09.1995 - 1 UE 3026/94 -, NVwZ-RR 1996, 654). Verwaltungsvorschriften sind indes nicht geeignet für eine Beschränkung des Berufsgrundrechts, da ihnen keine Rechtsnormqualität zukommt (BVerwG vom 01.06.1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324, 327). Die Bestellung von Sachverständigen berührt die durch Art. 12 GG garantierte Berufsfreiheit, so dass deren Regelung einer normativen Grundlage bedarf, die dem Gesetzesvorbehalt des Art. 20 Abs. 3 GG genügt. Die durch § 14 c Abs. 1 Vieh- und Fleischgesetz vorgesehene entsprechende Anwendung des § 36 GewO lässt ebenfalls nur den Schluss zu, dass eine Rechtsverordnung für die notwendigen Regelungen erforderlich ist. Die die Auswahl und Bestellung derzeit regelnden Richtlinien des Hessischen Ministeriums für Landesentwicklung, Wohnen, Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 12. Dezember 1994 genügen als Verwaltungsvorschriften den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts nicht und entsprechen zudem den zuvor dargestellten materiellen Anforderungen nicht. Die objektiv berufsregelnde Tendenz der hier streitigen Regelungen ist offensichtlich. Zumindest Ziffer 4.2 der Richtlinie vom 12. Dezember 1994 ist daher in der konkreten Ausprägung nicht mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, soweit sie der jeweiligen Aufsichtsbehörde die freie Entscheidung einräumt, die Bestellung eines Sachverständigen nicht zu verlängern. Ob die Richtlinien auch hinreichend dafür sind, einer die erstmalige Bestellung zum Sachverständigen begehrenden Person diese zu verweigern, ist ebenso kritisch zu würdigen, doch hier nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. b) Gleichwohl lässt die Kammer die derzeitige Verwaltungspraxis für eine Übergangszeit, die mit drei Jahren angesetzt werden kann, grundsätzlich unbeanstandet. Denn die weitere Gültigkeit der Vorschriften der Richtlinie vom 12. Dezember 1994 hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass eine gesetzliche Regelung für die Bewerbung, Auswahl und Bestellung von Sachverständigen für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung zu Gunsten der beteiligten Kreise für zwingend erforderlich. Der Beklagte hat zwar nicht dargelegt, sich um eine gesetzliche Absicherung der Bestellung zu bemühen. Gleichwohl erachtet die Kammer es noch für vertretbar, die besagten Richtlinien für eine kurze Übergangszeit weiter anzuwenden. Würde anders verfahren, entstünden schwerwiegende Beeinträchtigungen des grundsätzlich bewährten Sachverständigenwesens im hier relevanten Bereich der Vieh- und Fleischwirtschaft. Diese Beeinträchtigungen würden zudem auch die Berufsanwärter und die eine Bestellung begehrenden Personen treffen. c) Daraus folgt, dass die Richtlinien zwar in ihrer Gesamtheit für die genannte Übergangszeit noch als gültig angesehen werden können. Jedoch kann sich dies wegen des Widerspruchs gegen verfassungsrechtliche Anforderungen nicht auf die Bestimmung der Richtlinie beziehen, wonach das freie Ermessen der Behörde, ob eine Bestellung verlängert wird, bestehen soll. Vielmehr muss insoweit von einer den Kern des Grundrechts in nicht mehr zulässiger Art verletzender Grundrechtsbeeinträchtigung gesprochen werden. Das Gericht erachtet die Vorschrift, auf die Verlängerung der Bestellung zum Sachverständigen bestehe kein Rechtsanspruch, damit als unbeachtlich. Vielmehr muss die Behörde diese Verlängerung aussprechen, wenn der jeweilige Sachverständige die Verlängerung formgerecht beantragt und die Voraussetzung der Bestellung gegeben sind. d) Im vorliegenden Fall steht dem Kläger ein Anspruch auf Verlängerung zu, da er sowohl einen Antrag gestellt hat und nach den Feststellungen des Gerichts auch die weiteren Voraussetzungen der Sachkunde und der persönlichen Eignung erfüllt. Dabei steht auch nach Auffassung des Antragsgegners nicht in Zweifel, dass der Kläger die nach Ziffer 2.1 der Richtlinie erforderliche Sachkunde besitzt. Streitig ist allein, ob der Kläger die nach Ziffer 2.1 erforderliche persönliche Eignung für eine Bestellung als öffentlicher Sachverständiger aufweist. Das Merkmal der persönlichen Eignung ist als unbestimmter Rechtsbegriff zu qualifizieren und damit einer Auslegung zugänglich. In Abgrenzung zu Ziffer 2.2 der Richtlinie, in der die Gewähr der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit als zwingende Voraussetzung für die Bestellung aufgeführt ist, und den Ziffern 2.4 und 2.5, die auf geordnete wirtschaftliche Verhältnisse und einen polizeilichen Leumund abstellen, können damit nur andere, in der Person des die Bestellung begehrenden jeweiligen Antragstellers bestehende Tatsachen gemeint sein. Die von der Behörde vertretene Ansicht, unter dieses Merkmal der persönlichen Eignung seien Begriffe wie Zuverlässigkeit, Genauigkeit und Korrektheit bezogen auf die jeweilige Tätigkeit zu subsumieren, ist nicht zu beanstanden. Für eine im Bereich des Lebensmittelrechts und der wirtschaftlichen Kontrolle der äußeren Bedingungen wie auch der Qualitätsklassifizierung evident wichtige Position zwischen Viehverkäufer und Schlachtbetrieb mit gleichzeitigen öffentlich-rechtlichen Aufgaben (Erfassung und Statistik) ist es ohne Zweifel von entscheidender Bedeutung, dass die handelnden Personen exakt arbeiten und die ständige Bemühung erkennen lassen, Fehler zu vermeiden oder erkannte Fehler unverzüglich abzustellen. Daher ist die Annahme der Behörde, ein Sachverständiger weise (nicht mehr) die erforderliche persönliche Eignung auf, wenn er diesen genannten Pflichten nicht entspricht, zutreffend. Stellt sich ein entsprechendes Fehlverhalten eines Sachverständigen heraus, so kann es zulässig und im Einzelfall zur Vermeidung von Nachteilen für einen Teil der von der Tätigkeit des Sachverständigen betroffenen Geschäftspartner auch erforderlich sein, die Verlängerung der Bestellung nicht zu erteilen oder, was die Richtlinie vom 12. Dezember 1994 ebenfalls vorsieht, diese sogar zu widerrufen. Ein für die Annahme der Nichteignung relevantes Fehlverhalten des Klägers hat die Kammer indes nicht feststellen können. Ausweislich der in der Behördenakte dokumentierten Prüfungsprotokolle sind über die Jahre hinweg bei der Arbeit des Klägers Mängel festgestellt worden, wobei möglicherweise für die Bediensteten des HLRL nicht immer die Bereitschaft des Klägers zu erkennen war, beanstandende Fehlerpunkte unverzüglich abzustellen. Allerdings ist den vorgelegten Unterlagen gerade nicht zu entnehmen, dass diese Beanstandungen des Verhaltens und der Arbeitsorganisation des Klägers oder gar in der Verwendung der gestellten Techniken (siehe die Problematik der nicht klebenden Klebeetiketten) die Annahme berechtigten, der Kläger sei persönlich unzuverlässig. Bei der Mehrzahl der Feststellungen dürfte es sich um im Alltagsgeschäft vorkommende und nicht auf grobe Pflichtverletzungen zurückzuführende Nachlässigkeiten handeln. Entsprechend führten diese auch nicht zu weitergehenden Konsequenzen. Auch die hier relevanten Überprüfungen des Klägers (Kontrollen vom 27. Dezember 1999, 12. Januar 2000 und - insbesondere - vom 10. Mai 2000) führen nach Ansicht der Kammer nicht zu der tragfähigen Feststellung, der Kläger sei unzuverlässig. Bei der ersten der genannten Überprüfungen wurden die fehlerhafte Etikettierung und unkorrekte Klassifizierung und bei der am 12. Januar 2000 Gewichtsdifferenzen beanstandet. Zur Versagung der weiteren Bestellung führte indes im Ergebnis die Kontrolle am 10. Mai 2000. Nach Ansicht der Behörde waren dabei derartig gravierende Beanstandungen im Bereich der Wiegetätigkeit des Klägers zu verzeichnen, dass daraus die Folge des Schreibens vom 15. August 2000 gezogen wurde. In diesem Schreiben stellte die Behörde als tragendes Argument für eine Versagung der Verlängerung der Bestellung des Klägers dementsprechend auf dessen Verhalten beim Verwiegen der Schlachtkörper ab. Dieser Punkt muss daher als für die Entscheidung der Aufsichtsbehörde von wesentlicher oder gar ausschlaggebender Bedeutung erkannt werden. Andere Gesichtspunkte für die Entscheidung hat auch die Widerspruchsbehörde ihrer Entscheidung zunächst nicht zugrunde gelegt, denn sie hat den Widerspruch des Klägers aus formellen Gründen und nicht inhaltlich zurückgewiesen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme trägt indes das von der Behörde vorgenommene Ergebnis nicht. Aus den Angaben der Zeugen konnte die Kammer nicht feststellen, dass der Kläger am 10. Mai 2000 unsachgerecht gearbeitet und damit in Kauf genommen hat, falsche Wiegeergebnisse in die entsprechende Datei einzugeben. Die Zeugen Dr. P. und K. haben zunächst übereinstimmend erklärt, dass nicht der Kläger selbst, sondern ein Mitarbeiter des Schlachtbetriebes die Tierkörper auf die Wiegevorrichtung, den Wiegebalken, schob. Dieser Mitarbeiter habe von sich aus das Gewicht der Schlachtkörper ermittelt und dieses Gewicht auf den Hälften notiert. Diesen Sachverhalt bestreitet auch der Kläger nicht. Er gibt diesbezüglich jedoch an, diese Gewichtsangaben dienten lediglich der späteren internen Systematik und Logistik des Schlachtbetriebes, würden von ihm jedoch weder beachtet noch seiner Arbeit zugrunde gelegt. Ohne die Mithilfe des Arbeiters des Schlachtbetriebes sei es auch kaum möglich, innerhalb der zur Verfügung stehenden Zeit die Qualifizierungs- und Verwiegetätigkeit durchzuführen. Die Gewichte der Schlachtkörper ermittele er jedoch stets selbst. Da er tatsächlich, so wie von den Kontrolleuren beanstandet, das Hauptdisplay der Waage nicht gut einsehen könne, stehe ihm dafür ein zweites, mobiles Display zur Verfügung, welches er für seine Arbeit nutze. In diesem entscheidenden Punkt konnten die Angaben der Zeugen das Gericht nicht davon überzeugen, der Kläger habe an diesem Tag sachwidrig gearbeitet. Der Zeuge Dr. P. gab hierzu an, nach seiner Erinnerung sei nur eine Anzeige für die Waage vorhanden gewesen, nämlich die im Bereich des Mitarbeiters des Schlachtbetriebes. Der Kläger habe diese Anzeige von seiner Arbeitsposition aus nicht gut einsehen können. Der Zeuge K. erklärte, es habe ihn, der sonst in anderen örtlichen Bereichen die Schlachtbetriebe kontrolliert habe, erstaunt, dass der Kläger die Gewichte der Schlachtkörper noch manuell in den Computer habe eingeben müssen. Die ihm bekannten Betriebe seien bei der Übernahme der Daten moderner ausgestattet. Weiter gab der Zeuge an, er habe den Eindruck gewonnen, der Kläger habe die Gewichte der Schlachtkörper in einer gewissen Zahl von Fällen nicht selbst ermittelt, sondern lediglich die Angaben des Mitarbeiters des Schlachtbetriebes übernommen. Ab und an habe sich der Kläger aber auch nach der Anzeige der Waage umgedreht. Alles sei recht rasch gegangen, nach etwa 30 Minuten seien die 80 Schweine verwogen und klassifiziert gewesen. Der Zeuge Dr. P. und er hätten etwas abseits gestanden und weder in das Geschehen eingegriffen noch Fragen gestellt. Nach der Verwiegung bzw. Klassifizierung der Schweine sei mit dem Kläger allerdings nur über die Klassifizierung - die nicht zu beanstanden gewesen sei - und nicht über die Verwiegetätigkeit gesprochen worden. Das Protokoll der Kontrolle sei später von ihm selbst gefertigt worden. Aus diesen Aussagen hat das Gericht nicht die Überzeugung gewinnen können, der Kläger habe tatsächlich in einer Vielzahl von Fällen nur die Gewichtsangaben des Mitarbeiters des Schlachtbetriebes ohne eigene Feststellungen übernommen. Denn der Kläger hat diesbezüglich die entsprechenden Angaben der Zeugen durch seine plausiblen Erläuterungen und die Vorlage von Lichtbildern mehr als entkräftet. Hiernach erachtet die Kammer es für erwiesen, dass der Kläger bei der Feststellung der Gewichte der Schlachtkörper sich eines zweiten, von den Zeugen aus nicht mehr ermittelbaren Gründen nicht bemerkten Anzeigegeräts bediente. Die Behauptung des Klägers wird im Ergebnis auch durch die Aussage des Zeugen E. gestützt, der zu dem Komplex der Verwiegung und der technischen Ausgestaltung nämlich erklärte, es sei tatsächlich in der ganzen Zeit ein zweites Display vorhanden gewesen. Zwar gab der Zeuge auf die Nachfrage nach dem Bildschirm der Waage zunächst an, es sei damals nur ein Display vorhanden gewesen. Auf Vorhalt der vom Kläger vorgelegten Bilder räumte der Zeuge indes ein, das zweite Anzeigegerät sei zwar vorhanden gewesen, es habe aber nicht so gestanden, wie auf dem Lichtbild zu sehen sei. Wie das Display aber gestanden habe, vermochte der Zeuge dem Gericht nicht darzustellen. Die Angaben der Zeugen sind demnach nicht geeignet, eine Unzuverlässigkeit des Klägers im Bereich der Verwiegung der Schlachtkörper nachzuweisen. Hierbei ist das Gericht zunächst davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich, so wie von ihm angegeben, über die Möglichkeit verfügt, über ein zweites Anzeigegerät die Ergebnisse der Verwiegung der Schlachtkörper auch von seinem Arbeitsplatz aus abzulesen und in die Tastatur einzugeben. Die beiden Zeugen Dr. P. und K., die nur einmal die Arbeitsstelle und die Arbeitsweise des Klägers kontrolliert haben, standen möglicherweise zu ungünstig, um dieses zweite Display zu erkennen. Da sie jedoch über diesen Punkt mit dem Kläger nicht an Ort und Stelle gesprochen haben, konnte sich ihr möglicher Irrtum daher auch nicht rechtzeitig aufklären lassen. Ebenso haben sich die bei den Kontrollen am 27. Dezember 1999 und am 12. Januar 2000 festgestellten Mängel im Arbeitsverhalten des Klägers für die Kammer nicht bestätigt. Der Zeuge E. sagte diesbezüglich aus, er habe bei seinen Kontrollen, die er ab dem Jahr 1995 durchgeführt habe, Wert auf ordnungsgemäße Protokollierungen der Vorgänge auf Seiten des Sachverständigen und eine korrekte Verwiegung gelegt. Diesbezüglich habe er häufiger Fehler bei dem Kläger feststellen müssen und deshalb den Schlachtbetrieb mehrfach aufgefordert, die Übernahme der Wiegedaten zu automatisieren. Dies sei aber nicht freiwillig erfolgt und es bestehe keine Möglichkeit, die automatische Erfassung zu erzwingen. Bei seiner Kontrolle am 12. Januar 2000 habe er bei einer Nachverwiegung der bereits fertig verwogenen Schlachtkörper Abweichungen pro Tier von 500 g bis 2 kg zu Gunsten des Schlachtbetriebes feststellen müssen. Wegen des Ergebnisses der Nachverwiegung, bei der er auch das Taragewicht berücksichtigt habe, sei er erregt gewesen, so dass er nicht mehr mit dem Kläger über diesen Vorfall habe sprechen wollen. Die Ergebnisse seiner Untersuchungen habe er sich stets auf Zettel notiert und diese dann später in die maschinenschriftlich erstellten Protokolle übertragen. Danach habe er seine Notizen vernichtet. Auch in diesem Fall der angeblichen Häufung von Wiegefehlern am 12. Januar 2000 konnte die Aussage des Zeugen E. das Gericht nicht von einem Fehlverhalten des Klägers überzeugen. Denn zu Recht beanstandet der Kläger hier, dass das entsprechende Protokoll der Nachverwiegung nicht im Original vorhanden ist. Auch die Umstände des Falles sprechen gegen eine korrekt verlaufene Nachprüfung. In diesem Zusammenhang erstaunt es, dass der Zeuge, der nach seinen Angaben großen Wert auf die ordnungsgemäße Führung von Protokollen legt, diese selbst nicht in der gleichen Art und Weise erstellte. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, warum der Zeuge bei der Prüfung am 12. Januar 2000 die technisch vorhandenen Möglichkeiten der Dokumentation der Nachverwiegung nicht genutzt hat. Die Feststellung der angeblichen Abweichungen der Ergebnisse der Verwiegung von den Istgewichten der Schlachtkörper leidet des Weiteren auch an dem Mangel, dass der Zeuge die Prüfung allein vorgenommen hat und weder den Kläger zur Mitarbeit aufforderte noch mit diesem die Ergebnisse sachgerecht besprach. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass der Zeuge E. die von ihm ermittelten Abweichungen je Schlachttier mit 500 g bis 2000 g bezifferte, die nachträglich von ihm gefertigte Aufstellung vom 12. Januar 2000 (Bl. 272 der Behördenakte) aber nur Differenzen von 200 g bis 800 g vermerkt, jedoch zuzüglich der angenommenen Verdunstungsverluste. Im Kern zunächst zutreffend sind indes die Beanstandungen des Zeugen E. bezüglich der bei den Kontrollen am 27. Dezember 1999 und am 04. Januar 2000 festgestellten Mängeln der Klebeetiketten. Hierbei ist jedoch dem Kläger kein Vorwurf dahingehend zu machen, dass er verantwortlich sei für die Beschaffenheit der Etiketten. Zu seinen Pflichten zählt aber, im Fall einer positiven Kenntnis dieser unzureichenden Beschaffenheit, statt den Etiketten (wieder) die Methode der Stempelung anzuwenden. Dem Kläger ist es in der Folgezeit aber erkennbar gelungen, diesen Fehler abzustellen, denn in den späteren Prüfprotokollen findet sich kein Hinweis mehr auf nicht haftende Etiketten oder daraufhin unterbliebene Stempelungen. e) Daraus folgt, dass der Kläger (weiter) als zuverlässig anzusehen ist. Die Weigerung des Beklagten, dem Kläger eine Verlängerung seiner Bestellung zu erteilen, verstößt angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme gegen das in Art. 12 Abs. 1 GG enthaltene Recht auf freie Berufsausübung. Der Kläger war über viele Jahre hinweg als Sachverständiger tätig und hat darauf seine Existenz weitgehend aufgebaut. Hierdurch ist ein Vertrauenstatbestand auf Fortdauer der Bestellung als Sachverständiger aufgebaut worden, der auch schützenswert ist. Da die Ablehnung der weiteren Bestellung des Klägers zum Sachverständigen daher nicht mit den rechtlichen Anforderungen in Einklang zu bringen ist, ist die begehrte Verpflichtung des Beklagten auf Verlängerung der Bestellung auszusprechen. Hierbei geht die Kammer davon aus, dass - wie dargestellt - die Richtlinie für eine Übergangszeit noch als wirksam angesehen werden muss, da ansonsten jede Möglichkeit entfiele, dem gesetzlichen Auftrag zur ordnungsgemäßen Klassifizierung von Fleisch nachzukommen. Die Alternative, die Feststellung des Gewichts der Schlachtkörper und die Klassifizierung durch die zuständige Behörde selbst vornehmen zu lassen, existiert allenfalls theoretisch. Daher wird der Kläger die Verlängerung für drei Jahre in entsprechender Anwendung der Ziffer 4.2 begehren können. Die Sache ist auch spruchreif i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO, da die anderen Voraussetzungen für die Verlängerung der Bestellung des Klägers zum Sachverständigen wie festgestellt vorliegen. Der Kläger hat den nunmehr geforderten schriftlichen Antrag auf Verlängerung der Bestellung gestellt und seine Sachkunde steht außer Streit. Dass der Kläger an dem letzten angebotenen Fortbildungslehrgang nicht teilgenommen hat, soll ihm - nach der Erklärung des Beklagten - nicht zum Nachteil gereichen. 3. Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, seine Bestellung zum Sachverständigen zu verlängern. Seit dem 5. Dezember 1991 ist der Kläger als öffentlich bestellter Sachverständiger für die Einreihung von Fleisch in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung im Sinne des § 14c Abs. 2 des Vieh- und Fleischgesetzes tätig. Er versieht die entsprechenden Arbeiten hauptsächlich im Schlachthof G. der E. F. GmbH & Co über die N.... mit Sitz in B. Aufgabe des Klägers ist es, die Schlachtkörper in das Handelsklassenschema einzustufen und zu verwiegen. Regelmäßig nahm der Kläger in der Vergangenheit erfolgreich an den entsprechenden Fachprüfungen teil. Neben seiner Beschäftigung als Sachverständiger betreibt der Kläger auch eigene Landwirtschaft. Er ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Zuständig für die Kontrollen der Arbeitsqualität des Klägers war früher das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft (HLRL) W., heute das Regierungspräsidium G. (Abteilung V) in W. Besondere Auffälligkeiten ergaben sich bei den durchgeführten Prüfungen zunächst nicht. Erst nach dem Wechsel des eingesetzten Prüfers im Jahr 1995 (nunmehr war der Zeuge E. zuständig) kam es in der Folgezeit zu wiederholten Beanstandungen des Arbeitsverhaltens des Klägers. Dadurch begründet ermahnte das HLRL den Kläger mehrfach schriftlich, seine Arbeitsqualität zu verbessern. Diese Ermahnungen zeigten offenbar teilweise Erfolg, denn es kam bei den folgenden regelmäßigen Überprüfungen ausweislich der zahlreichen Prüfprotokolle zwar immer wieder zu vereinzelten Beanstandungen, diese konnten jedoch von dem Kontrolleur und dem Kläger vor Ort geklärt werden. Mit Schreiben vom 19. Oktober 1998 ermahnte die Behörde den Kläger jedoch erneut. Auch Ende des Jahres 1999 / Anfang des Jahres 2000 sprach das HLRL erheblichere Beanstandungen aus. Schließlich teilte das Amt mit Schriftsatz vom 28. Februar 2000 dem Kläger zudem mit, bei den letzten Kontrollen am 27. Dezember 1999, 4. Januar 2000 und am 12. Januar 2000 seien erhebliche Mängel im Bereich der Klassifizierung ebenso wie bei den Gewichtsfeststellungen festgestellt worden. Daher beabsichtige sie, die am 18. November 2000 auslaufende Bestellung nicht zu verlängern. Der Kläger müsse seiner neutralen Qualifizierungsarbeit sachgerecht nachkommen, andernfalls könne seine Bestellung sogar widerrufen werden. Außerdem sei ein Verweis nach der Richtlinie beabsichtigt. Zu einem Widerruf der Bestellung oder einem Verweis kam es indes nicht. Um sich ein eigenes Bild von der Arbeitsqualität des Klägers zu verschaffen, führte der Leiter der Aufsichtsbehörde, der Zeuge Dr. P., am 10. Mai 2000 gemeinsam mit einem anderen Prüfer, dem Zeugen K., die Überprüfung der Klassifizierungsarbeiten des Klägers persönlich durch. Bei dieser Kontrolle, deren Umstände streitig sind, wurde seitens der Bediensteten der Behörde im Protokoll beanstandet, der Kläger habe das Gewicht der Schlachtkörper nicht sachgerecht ermittelt. Mit Schreiben vom 15. August 2000 kündigte die Aufsichtsbehörde dem Kläger daraufhin an, es werde seine Bestellung zum Sachverständigen nach dem Auslaufen der Bestellung zum 18. November 2000 nicht mehr verlängern. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Arbeitsweise des Klägers sei durchgehend nicht fehlerfrei und zeige eine gewisse Nachlässigkeit. Insbesondere sei aber die nicht sachgerechte Arbeit mit der Waage bei der Überprüfung am 10. Mai 2000 zu beanstanden. Hiergegen legte der Kläger am 30. August 2000 Widerspruch ein und führte zur Begründung u.a. aus, er habe sehr wohl sachgerecht gearbeitet. Jedoch sei das Verhältnis zwischen ihm und dem Prüfer E. belastet. Die Umstände, die zu der Beanstandung vom 19. Oktober 1998 geführt hätten, seien unzutreffend ermittelt worden, so hätten die Behördenmitarbeiter zu Unrecht die Beanstandungen ausgesprochen, denn sein Verhalten bei dem Verwiegen der Schlachtkörper sei korrekt gewesen. Aufgrund dieser fehlerhaften Tatsachenermittlung sei der angegriffene Bescheid vom 15. August 2000 rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 9. November 2000 wies das HLRL in K., das seinerzeit für den Erlass der Widersprüche zuständig war, den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15. August 2000 zurück (Ziffer 1) und stellte fest, dass die öffentliche Bestellung des Klägers mit dem Ablauf des 18. November 2000 zwar ende, der Kläger die Tätigkeit als Sachverständiger aber gleichwohl fortsetzen dürfe, bis die Widerspruchsentscheidung in Bestandskraft erwachse, höchstens jedoch bis zum 18. November 2001 (Ziffer 2). Zur Begründung führte das HLRL aus, die Bestellung des Klägers zum Sachverständigen laufe bereits deshalb am 18. November 2000 aus, weil dieser den notwendigen Antrag auf Verlängerung nicht gestellt habe. Des Weiteren sei durch den Brief vom 15. August 2000 die Nichtverlängerung auch rechtzeitig angezeigt worden. Dieser Bescheid sei zudem inhaltlich nicht zu beanstanden. Der Widerspruch des Klägers führe daher nicht zu einer Fiktion der Verlängerung der Bestellung, sondern nur zu der Entscheidung unter Ziffer 2. Deshalb müsse der Kläger eine Neubestellung beantragen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheides erfolgte am 10. November 2000. Am 20. November 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Am 8. Oktober 2001 suchte der Kläger zusätzlich um gerichtlichen Eilrechtsschutz nach. Er trug insoweit vor, er beziehe einen erheblichen Teil seines Einkommens aus seiner freiberuflichen Tätigkeit und sei deshalb dringend zur Vermeidung von schweren finanziellen Nöten auf die Bestellung zum Sachverständigen angewiesen. Außer ihm seien die anderen Sachverständigen durch Rundschreiben im Monat August 2001 (erstmals) aufgefordert worden, Anträge auf Weiterbestellung einzureichen. Auch er habe diesen Antrag am 16. August 2001 gestellt, jedoch sei der Antrag abgelehnt worden. Mit Beschluss vom 14. November 2001 ordnete das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung an, dem Kläger vorläufig die Bestellung zum Sachverständigen zu verlängern (Az. 10 G 3188/01). Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, er sei in aller Regel seinen Verpflichtungen, die Schlachtkörper neutral zu klassifizieren und die korrekten Gewichte zu erfassen, nachgekommen. Einzelne Fehler seien zwar vorgekommen, doch sei er entgegen der Behauptung der Aufsichtsbehörde stets bemüht gewesen, erkannte Probleme abzustellen. Insbesondere die ihm zur Last gelegten Ungenauigkeiten beim Verwiegen der Schlachtkörper seien so nicht vorgekommen. Die Schlussfolgerungen der Behörde beruhten auf unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen. Der Kläger vertritt die Ansicht, die für die erstmalige Bestellung und Verlängerung der Sachverständigen bestehenden Vorschriften seien teilweise rechtswidrig, da sie ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung seine grundrechtlich geschützten Positionen unzulässig einschränken würden. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Kläger erneut als Sachverständigen über die Einreihung von Vieh und Fleisch in Handelsklassen und die Gewichtsfeststellung zu bestellen bzw. die Bestellung des Klägers als derartiger Sachverständiger zu verlängern. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Ansicht, die der Bestellung der Sachverständigen zugrunde liegenden Richtlinien seien rechtmäßig und die Aufsichtsbehörde habe sie vollumfänglich anzuwenden. Deshalb sei dem Ansinnen des Klägers entgegenzuhalten, dass ein Anspruch auf die Erteilung oder Verlängerung der Bestellung grundsätzlich nicht bestehe. Auch ohne die in Streit stehenden Beanstandungen der Arbeitsweise des Klägers könne die Behörde frei entscheiden, ob sie die Bestellung des Klägers verlängern wolle oder nicht. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe sich zudem durch die Vielzahl von Einzelbeanstandungen als nicht zuverlässig erwiesen. Insbesondere sei aber bei der Kontrolle am 10. Mai 2000 deutlich geworden, dass der Kläger den Anforderungen an eine neutrale Gewichtsfeststellung der Schlachtkörper nicht entsprochen habe. Das Gericht hat die Zeugen Dr. P., E. und K. zu den Umständen und Ergebnissen der Überprüfungen des Klägers uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Behördenakte und die Akte des Eilverfahrens gewesen.