Urteil
10 E 4120/02
VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGIESS:2003:0305.10E4120.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband derzeit nicht zu, so dass der Bescheid des Beklagten vom 23. September 2002 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Streitig ist im vorliegenden Fall lediglich, ob der Kläger einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG hat. Die anderen in Betracht zu ziehenden Anspruchsgrundlagen (§§ 85 ff. Ausländergesetz, § 9 Abs. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG -) hat das Regierungspräsidium G. zutreffend verneint, was der Kläger auch nicht angreift. Nach § 9 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StAG soll ein Ausländer unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach der Rechtskraft des die Ehe auflösenden Urteils beantragt wird und dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im vorliegenden Fall erfüllt der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen des § 8 StAG und hat den Antrag auf Einbürgerung auch rechtzeitig im Sinne des § 9 Abs. 2 StAG gestellt, denn mit der Formulierung "bis ... beantragt wird" ist auch ein während des Bestandes der Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen gestellter Antrag zu verstehen. Zudem besitzt die Tochter des Klägers die deutsche Staatsangehörigkeit. Zweifelhaft ist zunächst indes die Frage, ob § 9 Abs. 2 StAG mit der Formulierung "die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht" dahingehend ausgelegt werden kann, dass die gemeinsame Sorge für das Kind, so wie sie der Kläger mit seiner früheren Ehefrau ausübt, von diesem Begriff umfasst wird. Nach Ansicht des Gerichts ist dies nicht der Fall. Ein Ausländer soll gemäß § 9 Abs. 2 StAG dann eingebürgert werden, wenn dem Antragsteller die Sorge für die Person eines Kindes aus der Ehe zusteht, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Damit wird der Ausländer nach gescheiterter bzw. durch Tod des deutschen Ehepartners aufgelöster Ehe privilegiert. Während indes bei der Auflösung der Ehe durch Tod der überlebende Ehegatte das alleinige Sorgerecht ausübt (§ 1680 Abs. 1 BGB), ist dies bei einer Ehescheidung im Gegensatz zu der Rechtslage zum Zeitpunkt der Neufassung des § 9 StAG durch das Gesetz zur Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 982, RuStAÄndG 1969) heute nicht mehr zwangsläufig und regelmäßig der Fall. Nach Änderung der entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen üben die geschiedenen Eheleute gemeinsam die Sorge für ein gemeinsames Kind aus, es sei denn, dass andere Regelungen getroffen wurden (§§ 1626, 1627, 1671, 1687 BGB). Die gemeinsame Sorge der früheren Eheleute reicht jedoch für die bevorzugte Einbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG nicht aus. In § 9 Abs. 2 StAG ist das Sorgerecht nicht ausdrücklich als alleiniges und ausschließliches gefordert. Der Wortlaut lässt eine Einbürgerung sowohl bei gemeinsamen als auch bei alleinigem Sorgerecht zu. Nach Ansicht des Gerichts muss aufgrund der Systematik der Norm und dem Sinn und Zweck eine Auslegung dahingehend erfolgen, dass nur bei alleinigem Sorgerecht des Ausländers die Einbürgerung erfolgen kann, wie es auch in Nr. 9.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht - StAR-VwV - vom 13. Dezember 2000 (BAnz 2001, S. 1418) gefordert wird. Diese von den Beteiligten kontrovers diskutierte Rechtsfrage ist hier daher entsprechend der Ansicht des Beklagten zu entscheiden. Die Problematik der Einbürgerung nach Scheidung und gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts für ein Kind hat durch die Reform des Kindschaftsrechts im Gesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2842) größere Bedeutung gewonnen. Gemäß § 1626 BGB n. F. sollen beide Elternteile gemeinsam für das Kind sorgen. Vorher war nach einer Scheidung die alleinige Sorge eines Elternteils die Regel. Das gemeinsame Sorgerecht war das Privileg der Eheleute (Palandt-Heinrichs, BGB, § 1626 Anm. 12). Von dieser Rechtslage geht auch der zuletzt durch das RuStAÄndG 1969 geänderte § 9 Abs. 2 StAG aus. Die Änderung des Kindschaftsrechts ist im Staatsangehörigkeitsgesetz jedoch trotz erneuter Änderungen nicht nachvollzogen worden, so dass das Gericht folgert, dass es der Gesetzgeber bewusst bei der früheren Regelung belassen wollte. Doch auch wenn die Einbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG bei gemeinsamen Sorgerecht erfolgen könnte, wären daraus für den Kläger im Ergebnis keine Rechte herzuleiten, weil es an der zusätzlich erforderlichen häuslichen Lebensgemeinschaft fehlt. Maßgeblich und zur Verhinderung von Missbrauchsfällen auch notwendig für die Feststellung der Voraussetzung der Sorge für die Person eines Kindes in nämlich des Weiteren, wie die konkrete Ausgestaltung des Sorgerechts erfolgt. Zu fordern ist für eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG neben dem Sorgerecht des Einbürgerungsbewerbers die ausschließliche oder überwiegende häusliche Gemeinschaft mit dem Kind. Denn nur diese vermittelt über das in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Gebot, die Familie und damit das Wohl des Kindes zu fördern, dem ausländischen Elternteil eine Privilegierung seines Staatsangehörigenstatus. Für die Geltendmachung von Umgangsrechten und der Ausübung des allgemeinen gemeinsamen Sorgerechts allein ist die Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zwingend notwendig oder förderlich. Auch für das Wohl des Kindes ist die bevorzugte Einbürgerung des ausländischen Elternteils nicht zwingend erforderlich, da es allein aus der deutschen Staatsangehörigkeit des Elternteils keine Vorteile gewinnt oder Nachteile bei Beibehaltung der ausländischen Staatsangehörigkeit erleidet. Die bevorzugte Einbürgerung des geschiedenen Ehegatten mit Sorgerecht für ein deutsches Kind nach § 9 Abs. 2 StAG muss im Regelungszusammenhang mit der Einbürgerung von Ehegatten nach § 9 Abs. 1 StAG gesehen werden. Die Privilegierung des ausländischen Ehegatten bei der Einbürgerung nach § 9 StAG findet ihre Rechtfertigung in der integrationsfördernden Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten. Die Ehegatteneinbürgerung wird in § 9 Abs. 1 StAG erleichtert, weil die Ehe, die in der Regel als häusliche Gemeinschaft gelebt wird, die erforderliche Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse unterstützt. Die Ehe als umfassende Gemeinschaft (§ 1353 BGB) beschleunigt diese Einordnung und ist deshalb auch vom Staatsbürgerschaftsrecht her förderungswürdig. Daher ist es gerechtfertigt, eine Einbürgerung schon vor Ablauf der Frist des § 85 Abs. 1 AuslG vorzunehmen. Gleiches gilt auch nach der Änderung des § 9 Abs. 1 StAG durch Art. 3 § 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266) mit Wirkung vom 1. August 2001. Der Eintritt der gleichen Rechtsfolge in § 9 Abs. 1 StAG (Ehegatteneinbürgerung) und in § 9 Abs. 2 StAG (Elterneinbürgerung) erfordert im Wesentlichen gleichartige oder gleich zu wertende Voraussetzungen. Die Gleichstellung des geschiedenen Elternteils in § 9 Abs. 2 StAG mit dem Ehegatten eines Deutschen ist dann gerechtfertigt und geboten, wenn der Ausländer und das Kind in ausschließlicher oder überwiegender häuslicher Gemeinschaft leben. Nur dann ist die Gemeinschaft mit dem Kind typischerweise in gleichem Maße für den Antragsteller integrationsfördernd wie das Zusammenleben mit einem deutschen Ehegatten. Die Erziehungsgemeinschaft mit einem deutschen Kind fördert die Einordnung in deutsche Lebensverhältnisse aber nur dann hinreichend, wenn das Kind ganz oder doch überwiegend bei dem Einbürgerungsbewerber lebt. Während in der Ehe die Integrationswirkung auch vom deutschen Ehepartner ausgeht, und der Ausländer auch durch ihn in deutsche Lebensverhältnisse eingeführt wird, ist der Einfluss, den ein Kind auf den Einbürgerungsbewerber nehmen kann, naturgemäß geringer. Dennoch kann auch das Zusammenleben mit einem deutschen Kind integrationsfördernd sein. Dabei sind üblicherweise die Kontakte, die durch das Kind zu seinen deutschen Verwandten, Freunden und deren Eltern hergestellt werden, ebenso von Bedeutung wie die zahlreichen Außenkontakte, die Erziehung, Pflege und Beaufsichtigung des Kindes allgemein erfordern und mit sich bringen. Dadurch wird der Ausländer über Sprache, Kultur und Lebensweise an deutsche Lebensverhältnisse herangeführt. Nur bei dieser Intensität der ausgeübten Sorge ist es geboten, den geschiedenen Ausländer dem verheirateten Ausländer bei der Einbürgerung gleich zu stellen. Nach diesen Maßstäben kann der Kläger keine Einbürgerung nach § 9 Abs. 2 StAG verlangen. Seine Tochter hat nach den Feststellungen der Behörde, die nicht bestritten werden, ihren Lebensmittelpunkt nicht bei ihm, sondern bei der Mutter. Die Versagung der Einbürgerung des Klägers nach § 9 Abs. 2 StAG führt nicht zu einem Ergebnis, das mit der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung in Artikel 6 Abs. 1 und 2 GG unvereinbar wäre. Ihm kann ein Zuwarten bis zum Ablauf der im Widerspruchsbescheid errechneten Frist zugemutet werden. Bei gleichbleibenden Umständen kommt eine Einbürgerung nach §§ 85 ff. ab Februar 2005 in Betracht. Bis dahin kann der Kläger sein Umgangs- und Sorgerecht auch ohne Einbürgerung in dem bisher ausgeübten und zustehenden Umfang wahrnehmen. Da bereits die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 StAG nicht vorliegen, muss auch der hilfsweise gestellte Bescheidungsantrag ohne Erfolg bleiben. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da sich nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die grundsätzliche Bedeutung der Sache ergeben hat. Der Kläger begehrt die Einbürgerung. Der Kläger wurde am 11. Januar 1973 in C., Provinz D., Türkei, geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger und lebte bis April 1992 in seinem Heimatland. In dem genannten Monat reiste der Kläger in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge indes mit Bescheid vom 26.05.1992 ablehnte. Hiergegen erhob der Kläger zunächst Klage vor dem Verwaltungsgericht Gießen, die er aber später zurücknahm, so dass das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 12. Oktober 1999 einstellte (8 E 11559/92). Am 31. Januar 1997 heiratete der Kläger die deutsche Staatsangehörige S. G. und stellte am 7. Februar 1997 den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Der Oberbürgermeister der Stadt G. erteilte dem Kläger am 28. Februar 1997 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis, die später verlängert wurde. Am 12. Oktober 1997 wurde die Tochter des Klägers, C. F. E., geboren. Am 2. Februar 2000 erhielt der Kläger auf seinen Antrag hin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Kläger ist seit vielen Jahren durchgehend berufstätig und bezieht keine Hilfe zum Lebensunterhalt. Am 11. Februar 2000 beantragte der Kläger bei der Stadt G. die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach Prüfung der Voraussetzungen teilte das Regierungspräsidium G. der Stadt G. am 10. Juli 2001 mit, dem Antrag werde entsprochen und dem Kläger eine Einbürgerungszusicherung erteilt, damit dieser die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit beantragen könne. Daraufhin berichtete die zur Mithilfe aufgeforderte Stadt G., nach einer ihr vorliegenden Erklärung seien die Eheleute getrennt lebend. Hierzu hörte das Regierungspräsidium G. den Kläger mit Schreiben vom 3. August 2001 an. Über seinen früheren Bevollmächtigten ließ der Kläger erklären, der Sachverhalt treffe zu, doch übe er weiterhin gemeinsam mit seiner Ehefrau die elterliche Sorge für das Kind aus. Am 28. Februar 2002 wurde die Ehe des Klägers geschieden. In dem vor dem Familiengericht geschlossenen Vergleich regelten der Kläger und seine Ehefrau, die elterliche Sorge werde auch weiterhin gemeinsam wahrgenommen. Das Recht der Bestimmung des Aufenthalts der Tochter übertrugen die Parteien indes der Mutter, die auch für deren Versorgung und Betreuung sorgen sollte. Mit Bescheid vom 23. September 2002 lehnte das Regierungspräsidium G. den Antrag des Klägers auf Einbürgerung ab und setzte gleichzeitig eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 191,25 Euro fest. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides, der am 25. September 2002 zugestellt wurde, Bezug genommen. Am 14. Oktober 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf die Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge. Daraus folge, dass die enge Auffassung der Behörde, nur die alleinige Ausübung des Sorgerechts erfülle die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 StAG, so nicht zutreffen könne. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 23. September 2002 den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern, hilfsweise, den Antrag des Klägers auf Einbürgerung vom 11. Februar 2000 nach Auffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Hinweis auf die Begründung des angegriffenen Bescheids entgegen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Unterlagen des Regierungspräsidiums G. und die Akten der Ausländerbehörde gewesen.