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Urteil

10 E 4973/02

VG Gießen 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGIESS:2003:0512.10E4973.02.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der angefochtene Kostenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt M... und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums G... sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit die Grundentscheidung, nämlich die Verpflichtung der Klägerin, die Kosten der Abschleppmaßnahme zu tragen, in Rede stehen. Zutreffend hat die Beklagte im vorliegenden Fall § 8 Abs. 2 HSOG als Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerstattungspflicht herangezogen. Durch das von der Klägerin verbotswidrig abgestellte Fahrzeug (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO) lag eine Störung der öffentlichen Sicherheit vor, die auch im Wege der Gefahrenabwehr zu beseitigen war. Im vorliegenden Fall ist der Kostenbescheid vom 18. Juli 2002 indes nur teilweise rechtmäßig. Keine Bedenken bestehen zunächst gegen die formelle Rechtmäßigkeit. Die zuständige Behörde - hier der Oberbürgermeister als allgemeine Ordnungsbehörde - hat den Kostenbescheid erlassen. Zwar hat die Behörde entgegen der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz die Klägerin vor dem Erlass des Bescheides nicht angehört, doch ist dieses Versäumnis durch die Berücksichtigung der Einlassung der Klägerin im Widerspruchsverfahren geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HessVwVfG). Ebenso unbeachtlich ist es, dass vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides die Klägerin ein Anhörungsverfahren nicht stattgefunden hat. Materiell ist der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides hingegen nur dem Grunde nach als rechtmäßig zu erkennen. Die die Kostenanforderung auslösende Maßnahme am Morgen des 27. April 2001 war nämlich nur teilweise rechtmäßig. Gemäß § 8 Abs. 1 HSOG können die Gefahrenabwehrbehörden eine Maßnahme selbst oder durch beauftragte Dritte unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der verantwortlichen Person nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihr Kraftfahrzeug verbotswidrig abgestellt, so dass die Bediensteten der Beklagten zu Recht zur Beseitigung der Störung der öffentlichen Sicherheit den Abschleppwagen anforderten. Die Hilfspolizeibeamten S... und L... sind als die nach § 85 Abs. 1 Nr. 4, § 89 Abs. 1 HSOG, § 1 Nr. 5 Zuweisungsverordnung, § 44 Abs. 1 StVO zuständige Behörde - (§ 99 Abs. 3 Nr. 1 HSOG) - hierbei tätig geworden. Geeignetes, erforderliches und nicht unverhältnismäßiges Mittel hierfür ist - wenn keine Besonderheiten hinzutreten - das Abschleppen des störenden Fahrzeugs. Ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände wäre mithin von einer rechtmäßigen Maßnahme auszugehen, die auch die volle Kostentragungspflicht nach sich ziehen würde. Die Klägerin ist zum Ersatz der der Beklagten durch die Maßnahme nach § 8 Abs. 1 HSOG grundsätzlich verpflichtet, weil sie als Zustandsstörerin nach § 7 HSOG sowie als Fahrerin nach § 6 HSOG für das Abschleppen des rechtswidrig abgestellten Fahrzeugs verantwortlich war. Die Kosten der Maßnahme können der Klägerin indes nicht in voller Höhe auferlegt werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass die Abschleppmaßnahme in dem Zeitpunkt, in dem sich die Klägerin als Fahrerin des störenden Autos den Bediensteten der Beklagten zu erkennen gab, und damit die Störung alsbald beseitigen wollte, noch nicht über die reine Vorbereitungshandlung hinausgekommen war. Es ist zwischen den Beteiligten zwar streitig, ob das klägerische Fahrzeug sich bereits auf der Anhängevorrichtung des Abschleppwagens befand oder noch nicht. Hierzu haben die Aussagen der vernommenen Zeugen zudem kein einheitliches Ergebnis feststellen lassen. Der Zeuge St... hat ausgesagt, das klägerische Fahrzeug habe sich schon auf der sogenannten Brille seines LKW befunden, als einer der Bediensteten der Beklagten ihm mitgeteilt habe, die Fahrerin komme gleich herunter. Auch der Zeuge S... bekundete, das Fahrzeug sei schon verladen gewesen, als die Klägerin ihn aus dem Haus heraus angerufen habe. Die Angaben des Zeugen St... sind indes nicht weiter brauchbar, denn er selbst hat die Rufe der Klägerin nicht wahrgenommen. Der Aussage des Zeugen S... vermag das Gericht hingegen nicht zu folgen, denn sie stehen im erkennbaren Widerspruch zu den Ausführungen der Klägerin. Hier ist insbesondere die in der Behördenakte enthaltene Schilderung der Klägerin vom 2. Mai 2001 heranzuziehen, in der der Hergang an dem Morgen des 26. April 2001 noch relativ zeitnah protokolliert wird. Dabei ist u.a. von Bedeutung, dass die Klägerin zwei (von den Hilfspolizeibeamten verschiedene) Männer dabei beobachtet haben will, die an ihrem Auto gerüttelt hätten und offenbar zu dem Abschleppwagen gehörten, als das Fahrzeug noch nicht verladen war. Dieses Rütteln könnte - wie der Zeuge St... in der mündlichen Verhandlung erläuterte - den Sinn gehabt haben, festzustellen, ob die Handbremse des Wagens angezogen war, da in einem solchen Fall das Auto zunächst geöffnet werden muss. Das Gericht geht davon aus, dass eine solche Schilderung nicht erfunden werden kann, da sich ein dahinterstehender Sinn dem unbefangenen Beobachter nicht zwingend erschließt. Dann wäre indes, weil die Klägerin sogleich aus dem Fenster rief, der weitere Vorgang des Aufladens nicht mehr als erforderlich zu Beseitigung der Gefahr anzusehen. Andererseits ist die Schilderung der Klägerin des Hergangs vom 2. Mai 2001 aber ebenfalls nicht sonderlich genau, denn von zwei Männern, die zum Abschleppwagen gehörten, ist später nicht mehr die Rede, sondern es handelte sich wohl nur um den Zeugen St... . Obwohl die zeitnahe Protokollierung des Vorgangs damit in den Details ungenau ist, überzeugt sie das Gericht doch, wohingegen die Aussage des Zeugen S... das Gericht nicht überzeugt hat. Angesichts des erheblichen Zeitablaufs und der Vielzahl gleicher und ähnlicher täglicher Vorgänge erscheint es unglaubhaft, dass sich der Zeuge an die Details exakt erinnern kann. Hier dürfte eher ein durch Lektüre der Akte hervorgerufener Erinnerungseffekt vorhanden sein. Auch die Angaben der Bediensteten im Vorverfahren datieren bereits vom 27. Mai 2002, also über ein Jahr später als der Vorgang, auf den sie sich beziehen, so dass von einer zeitnahen Schilderung nicht mehr gesprochen werden kann. Da die Angaben der Beteiligten bzw. der Zeugen derart verschieden sind, geht das Gericht zugunsten der Klägerin davon aus, dass ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt ihres Rufens noch nicht auf der Brille des LKW verladen war. Doch auch dann, wenn diese der Fall gewesen sein sollte, würde dies eine vollständige Zahlung der Abschleppkosten ausschließen. Nach den zwischen der Beklagten und dem Abschleppunternehmen ausgehandelten Pauschalsätzen werden verschiedene Kosten fällig, je nachdem wie weit der Abschleppvorgang selbst vonstatten gegangen ist. Zum Zeitpunkt der Maßnahme waren dies 198,50 DM für den abgeschlossen Vorgang und 92,50 DM für eine sogenannte abgebrochene Maßnahme, d.h. wenn das KFZ noch nicht auf dem Abschleppwagen verladen war. Das erkennende Gericht hat bereits entschieden, dass diese in pauschalierter Betrachtung durch die Beklagte ausgehandelten Sätze in der Höhe nicht zu beanstanden sind. Zudem wird ein Anspruch des Abschleppunternehmens auf den vollen Satz bereits dann als erfüllt anzusehen sein, wenn das störende Fahrzeug vollständig auf dem LKW verladen ist, sich also auf der Pritsche befindet. Denn in diesem Fall ist der vollständige und arbeitsintensive Teil der Verladung bereits angefallen und muss auch die Arbeit des Entladens durchgeführt werden, egal ob auf dem Betriebshof oder vor Ort, wenn der Fahrer des Pkw noch eintrifft. Für den vorliegenden Fall kann dies indes gerade nicht gelten, denn die technischen Unterschiede sind bedeutsam. Während die abzuschleppenden Fahrzeuge in den bislang entschiedenen Fällen durch eine Hebevorrichtung auf den LKW gehoben werden mussten, ist das klägerische Fahrzeug nur auf eine ausgefahrene Vorrichtung geschoben worden, was eine nicht unwesentliche Arbeitserleichterung darstellen wird. Für diesen Vorgang können die bislang geltenden Überlegungen daher nicht vollständig übernommen werden. Erscheint vielmehr in einem solchen Fall der Fahrer des PKW vor Ort, so ist es ein leichteres Unterfangen, das bereits auf der sogenannten Brille stehende Fahrzeug wieder herauszugeben. Gleichwohl blieben indes die Kosten für die An- und Abfahrt des LKW und der überwiegende Teil der zu verrichtenden Arbeit übrig und wären von dem verantwortlichen Störer regelmäßig zu ersetzen. In welcher Höhe der ersparte Kostenteil angesetzt werden kann, wäre noch im Einzelnen festzustellen. Im Fall der Klägerin kann aber auch dies zunächst dahingestellt bleiben. Denn die Beklagte darf bei der Ausschreibung und der Vereinbarung der Kosten einer Abschleppmaßnahme nicht ohne weiteres davon ausgehen, es würde stets nur ein Fahrzeug abgeschleppt. Wird - wie hier - vielmehr nicht nur ein Fahrzeug, sondern werden zwei PKW nahezu gleichzeitig und von nicht weit voneinander liegenden Orten abgeschleppt, so müssen die Kosten der An- und Abfahrt auch sachgerecht zwischen den verantwortlichen Fahrzeugführern- bzw. Haltern aufgeteilt werden. Im Interesse der Beteiligten schätzt das Gericht daher die aus den beiden vorgenannten Punkten resultierende Ersparnis der Abschleppkosten für den konkreten Einzelfall nach § 287 ZPO analog auf 99,25 DM. Die Klägerin hat mithin der Beklagten 99,25 DM für die Abschleppmaßnahme zu erstatten. Dies ergibt in Addition mit der Gebühr in Höhe von 60,00 DM, die weder dem Grund nach noch bezüglich der Höhe zu beanstanden ist, einen Betrag von 159,25 DM = 81,42 Euro. Der Kostenbescheid ist in der darüber hinausgehenden Höhe daher rechtswidrig und aufzuheben. In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass die Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme auch von einer umfänglichen Beachtung der Rechtslage seitens der Behörde abhängen kann. Nach Ansicht der Kammer erscheint es äußerst bedenklich, in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Fahrerin eines falsch abgestellten Fahrzeugs hinzukommt und dieses herausverlangt, die Herausgabe mit dem Argument zu verweigern, es seien zuvor die angefallenen Kosten zu bezahlen. Die Sorge um die allgemeine öffentliche Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs können nicht mit einem fiskalischen Interesse verbunden werden. Ausnahmen sind lediglich dann vorstellbar, wenn es sich beispielsweise um ein ausländisches Fahrzeug handelt, bei dem abzusehen ist, dass entsprechende Kosten nicht oder nur unter ganz unverhältnismäßigem Aufwand eingefordert werden können. Zumindest dann, wenn der Eigentümer sein Fahrzeug noch am Ort des Geschehens zurückverlangt und es ohne weiteres möglich ist, zum Zwecke der späteren Geltendmachung der Kosten Adresse und Anschrift des Betroffenen zu erhalten, grenzt ein Versagen des berechtigten Wunsches nach Herausgabe unter Umständen auch an strafrechtlich relevantes Verhalten. Dies gilt auch dann, wenn der hinzukommende Eigentümer oder Besitzer etwa gar gezwungen werden soll, zur Herausgabe seines Fahrzeugs mit zum Betriebshof des Abschleppunternehmens zu fahren. Selbst wenn das betroffene Fahrzeug schon vollständig verladen ist, darf die unmittelbare Herausgabe regelmäßig nur dann verweigert werden, wenn durch den Abladevorgang selbst am Ort des Geschehens wiederum eine Gefahrenlage entstehen würde, was im Einzelfall einer besonderen Begründung bedürfte. Hierbei ist auch auf die Verpflichtung der Ordnungsbehörde hinzuweisen, die Kosten der polizeirechtlichen Maßnahme möglichst gering zu halten. Da sich im vorliegenden Fall aber nicht sicher erkennen lässt, dass der Klägerin gegen ihren Willen das Fahrzeug nicht sogleich herausgegeben worden ist, haben diese Überlegungen für die zu treffende Entscheidung noch keine konkreten Folgerungen. Zukünftige Fälle dürften zeigen, ob hier die Pflicht der Ordnungsbehörde beachtet wird, die Bediensteten auf die Einhaltung der entsprechenden gesetzlichen Regelungen hinzuweisen. Weiterhin ist auch der Widerspruchsbescheid teilweise rechtswidrig und verletzt die Klägerin in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Da der mit dem Widerspruch angegriffene Kostenbescheid (nach der Abänderung im Bescheid vom 11. Juni 2002) nach den vorstehenden Ausführungen zur Hälfte Erfolg gehabt hätte, ist zunächst die vollständige Überbürdung der Aufwendungen der Beklagten auf die Klägerin in Ziffer 2 rechtswidrig. Hier kommt entsprechend der Obsiegensquote nur eine hälftige Ersatzpflicht gemäß § 80 Abs. 1 HessVwVfG in Betracht. Die in Ziffer 3 des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums G... vom 10. Juni 2002 festgesetzte Gebühr für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens ist nur rechtmäßig, soweit sie 23,00 Euro nicht übersteigt. Bezüglich der darüber hinaus in Ziffer 3 geltend gemachten Höhe der Gebühr ist der Widerspruchsbescheid rechtswidrig. Nach § 14 Hessisches Ausführungsgesetz zur VwGO (HessAGVwGO) i.V.m. § 4 Abs. 3 Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG) in der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Fassung (GVBl. I 2001, S. 434) beträgt die Gebühr im Falle eines erfolglosen Widerspruchs bis zu 75 % derjenigen Gebühr, die im Ursprungsbescheid festgesetzt war. Nicht hinzugerechnet werden darf in diesen Fällen der Wert der in dem jeweiligen Widerspruchsverfahren überprüften ursprünglichen Verwaltungsakt getroffenen Entscheidung, sei es eine Genehmigung, ein Entzug, eine Kostenanforderung oder ein anderer Regelungsinhalt. Denn insoweit ist der Gesetzestext in § 4 Abs. 3 S. 1 HVwKostG eindeutig: "... des für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages." Auch Satz 2 der Vorschrift macht deutlich, dass allein die Gebühr des Ausgangsbescheid die Berechnungsgrundlage für die Gebühr des Widerspruchverfahrens sein kann. Ursprünglich festgesetzt war im Bescheid der Beklagten ein Betrag von 60,00 DM als Verwaltungsgebühr. Ausgehend hiervon beträgt die Widerspruchsgebühr maximal 45,00 DM, was nunmehr cirka 23,00 Euro entspricht. Danach hätte die Widerspruchsbehörde allenfalls 23,00 Euro für die Durchführung des Widerspruchverfahrens festsetzen dürfen. Bei der Festsetzung der Gebühr ist indes zu beachten, dass es sich in diesem Fall um die Maximalgebühr handelt, die nicht in jedem Fall anzusetzen sein wird. Ein keine besondere Schwierigkeiten aufweisender durchschnittlicher Fall dürfte durchaus auch mit geringeren Gebühren rechtmäßig abgerechnet werden. Angesichts des im vorliegenden Fall dokumentierten besonderen Einsatzes des Regierungspräsidiums an der Aufklärung der von der Klägerin erhobenen Einwände ist es ohne Zweifel zu rechtfertigen, an die Obergrenze der Gebührenrechnung zu gehen. Bezüglich des über 23,00 Euro hinausgehenden Betrages ist die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zum Ersatz von Abschleppkosten. Die Klägerin war Halterin eines Fahrzeuges der Marke Volkswagen Golf, amtliches Kennzeichen ... . Am 27. April 2001 trafen bei einer Kontrolle des ruhenden Verkehrs die in Diensten der Beklagten stehenden Hilfspolizeibeamten S... und L... das Fahrzeug der Klägerin gegen 09.14 Uhr in der A.-R.-Straße halbseitig auf dem Gehweg geparkt an. Wegen der näheren Umstände wird auf das in der Behördenakte befindliche Lichtbild (Bl. 3) Bezug genommen. Daraufhin veranlassten die Bediensteten der Ordnungsbehörde die Durchführung einer Abschleppmaßnahme, die gegen 09.36 Uhr durch das Unternehmen St... GmbH erfolgte. Hierbei verlud der Mitarbeiter des Abschleppunternehmens, der Zeuge G... St... jun., das Fahrzeug der Klägerin auf eine als "Brille" bezeichnete Vorrichtung an seinem LKW, da sich auf der Ladefläche bereits ein anderes, zuvor in der selben Straße aufgenommenes Fahrzeug befand. Während des Abschleppvorgangs selbst bzw. dessen Vorbereitung kam die Klägerin hinzu und verlangte die Herausgabe ihres Fahrzeugs. Die näheren Umstände sind streitig. Jedenfalls konnte die Klägerin die von ihr verlangten Kosten der Abschleppmaßnahme nicht an Ort und Stelle bezahlen und fuhr deshalb mit dem Zeugen St... zum Betriebshof des Unternehmens. Hier bezahlte sie die geforderten 281,69 DM. Für das Abschleppen stellte das Unternehmen Auto-St... GmbH der Beklagten zunächst 198,50 DM (brutto) und für die Bereithaltung - sogenannte Herausgabegebühr - 23,20 DM (brutto) in Rechnung. Mit Kostenbescheid vom 18. Juli 2001 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihr die an das Abschleppunternehmen verauslagten Kosten zu erstatten und eine Gebühr in Höhe von 60,00 DM zu bezahlen. In dem Bescheid nahm die Beklagte zur Begründung der Kostenforderung Bezug auf § 8 HSOG, da das Abschleppen im Wege der unmittelbaren Ausführung erfolgt sei. Hiergegen legte die Klägerin am 21. August 2001 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, die Abschleppmaßnahme selbst sei rechtswidrig, da sie das Fahrzeug noch hätte wegfahren wollen und können. Sie habe nämlich den Vorgang aus dem Haus heraus beobachtet und den Männern zugerufen, sie käme sogleich. Bei ihrem Eintreffen sei das Auto schon verladen gewesen und man habe ihr das Fahrzeug ohne vorherige Bezahlung nicht wieder aushändigen wollen. Nach Überleitung des Verfahrens an das Regierungspräsidium G... und von dort aus erfolgter weiterer Sachverhaltsaufklärung nahm die Beklagte den Kostenbescheid insoweit zurück, als nunmehr keine Herausgabekosten mehr geltend gemacht wurden. Am 6. November 2002 wies das Regierungspräsidium G... den Widerspruch der Klägerin im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, Rechtsgrundlage für die Kostenanforderung sei § 8 HSOG, da die Abschleppmaßnahme - die rechtmäßig sei - als unmittelbare Ausführung zur Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit, hier des Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, notwendig erfolgt sei. Auch habe die Beklagte die Klägerin zu Recht als Störerin gemäß §§ 6 und 7 HSOG in Anspruch genommen. Die Kosten der Maßnahme müsse die Klägerin in voller Höhe tragen, da der Abschleppvorgang schon abgeschlossen gewesen sei, als die Klägerin hinzukam. Auch die von der Beklagten geforderte Gebühr in Höhe von 60,00 DM sei nicht zu beanstanden. Für den Widerspruchsbescheid selbst machte das Regierungspräsidium G... eine Gebühr in Höhe von 66,00 Euro geltend. Der Tag der Zustellung des Widerspruchsbescheids ist in der Behördenakte nicht dokumentiert. Am 9. Dezember 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie die Ausführungen aus dem Vorverfahren. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums G... vom 6. November 2002 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage unter Hinweis auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden entgegen. Das Gericht hat die Zeugen S... und St... in der mündlichen Verhandlung uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Vernehmung wird auf das Protokoll verwiesen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Behördenvorgänge gewesen.